Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren

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Der maltesische Rechtsrahmen enthält verschiedene gesetzliche Definitionen des Begriffs „Kind“ (bzw. der Rechtsfähigkeit des Kindes).

1. Prozessfähigkeit des Kindes

In Malta beginnt die Strafmündigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres. In allen Angelegenheiten muss ein Kläger mindestens 18 Jahre alt sein, um selbst Klage erheben zu können.

2. Zugang zu angepassten Verfahren

Für jugendliche Straftäter ist das Jugendgericht zuständig. Die Anhörung minderjähriger Opfer erfolgt über Videoverbindungen. Zivilverfahren: Minderjährige unter 18 Jahren können nur über einen Elternteil, einen Betreuer, einen Kurator oder einen Vormund klagen oder verklagt werden. Bei Trennungs- oder Scheidungsverfahren hat das Gericht jedoch stets das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Verfahren in den Bereichen Kinderschutz, Adoptionen, Betreuung, unbegleitete Asylbewerber und Kinder in Asylverfahren sind Verwaltungsverfahren, die Kinder betreffen.

3. Rechtliche und politische Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen bei der Bearbeitung von Fällen, die Kinder betreffen

Diese Maßnahmen variieren je nach den Umständen: In Strafsachen ist zu unterscheiden, ob das Kind Opfer oder Täter ist. In Zivilsachen (Familiensachen) wird dem Wohl des Kindes Rechnung getragen. Minderjährige betreffende Verwaltungssachen werden bei Erlass von Fürsorgeanordnungen vor das Jugendgericht gebracht.

4. Mechanismen und Verfahren zur Unterstützung von Kindern und Kindeswohl

Im maltesischen Recht gibt es keine übergreifende Regelung, in der festgelegt ist, unter welchen Bedingungen ein schutzbedürftiges Kind in den verschiedenen bestehenden Straf- oder Verwaltungsverfahren zu hören ist. Es gibt Gesetze mit unterschiedlichem Status und unterschiedlichen Verfahren, die von den Justizbehörden oder gerichtsähnlichen Stellen angewandt werden, die die betreffenden Verwaltungs- und Strafverfahren im Einklang mit Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes durchführen. In Malta kann jedes Kind in den Zeugenstand treten. Das Gericht muss jedoch davon überzeugt sein, dass der minderjährige Zeuge versteht, dass er keine Falschaussagen machen darf.

5. Überwachung und Vollstreckung von Entscheidungen in Kinder betreffenden Verfahren

Die Überwachung und Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren, an denen Kinder beteiligt sind, hängt von der Art des Falles ab. Nach maltesischem Recht bestehen die folgenden strafrechtlichen Maßnahmen: Verurteilungen, Fürsorgeanordnungen, Bewährungsanordnungen und Bewährungsmaßnahmen. Entscheidungen in Zivilverfahren, an denen Kinder als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, werden in gleicher Weise vollstreckt wie Entscheidungen, an denen Erwachsene als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. In Verwaltungsverfahren nach maltesischem Recht können Kinder nicht klagen oder verklagt werden; an ihre Stelle können nur der Elternteil, der die elterliche Sorge ausübt, oder in Ermangelung eines solchen Elternteils ein Betreuer oder Kurator treten. Verfahren im Bereich des Kinderschutzes können von der Rechtsabteilung der Aġenzija Appoġġ oder von einem Rechtsanwalt eingeleitet werden.

6. Zugang zu Rechtsbehelfen

Nach maltesischem Recht haben minderjährige Opfer in Strafverfahren keine besonderen Rechte. Ihre Rechte ergeben sich aus den Rechtsvorschriften selbst und gelten für alle Opfer unabhängig davon, ob es sich um Kinder oder Erwachsene handelt. In Bezug auf Zivilverfahren/Verwaltungsverfahren kann ein Kind über einen Elternteil, einen Betreuer, einen Kurator oder einen Vormund Beschwerden und sonstige Rechtsbehelfe einlegen oder eine gerichtliche Überprüfung beantragen. In einem streitigen Verfahren zwischen den Elternrechtsinhabern vor dem Familiengericht kann ein Kinderanwalt bestellt werden, der die Interessen des Kindes vertritt.

7. Adoption

Das Adoptionsverfahren in Malta ist in verschiedene Phasen unterteilt.

Kinderfreundliche Justiz in Malta  PDF (366 Kb) en

Letzte Aktualisierung: 31/07/2020

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