Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren

Rumänien

Inhalt bereitgestellt von
Rumänien

1. Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Kindern

Die Rechtsfähigkeit (capacitatea de folosinţă) ist die Fähigkeit einer Person, zivilrechtliche Rechte und Pflichten zu haben. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt einer Person und endet mit ihrem Tod.

Die Geschäftsfähigkeit (capacitatea de exerciţiu) ist die Fähigkeit einer Person, selbstständig zivilrechtliche Handlungen vorzunehmen. Die volle Geschäftsfähigkeit beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Minderjährige erwerben auch im Wege der Eheschließung volle Geschäftsfähigkeit.

In begründeten Fällen kann das Vormundschaftsgericht (instanţa de tutelă) Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die volle Geschäftsfähigkeit zuerkennen. Dabei werden außerdem die Eltern oder Vormunde des Minderjährigen angehört, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Familienrats.

Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig.

Die Rechtsgeschäfte einer Person mit beschränkter Geschäftsfähigkeit werden von dieser Person mit der Einwilligung ihrer Eltern oder gegebenenfalls ihres Vormunds bzw. gesetzlichen Betreuers sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch mit der Stellungnahme des Familienrats, sofern vorhanden, und der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts abgeschlossen.

Natürliche Personen, die nicht geschäftsfähig sind (Minderjährige unter 14 Jahren, Personen, die besonderen Vormundschaftsmaßnahmen unterliegen), werden durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten.

In Strafsachen können Minderjährige unter 14 Jahren nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Minderjährige im Alter zwischen 14 und 16 Jahren können nur dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn nachgewiesen ist, dass sie die Tat mit Einsicht begangen haben. Minderjährige, die das Alter von 16 Jahren erreicht haben, können hingegen nach dem Gesetz strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Bei Minderjährigen, die bei der Begehung der Straftat zwischen 14 und 18 Jahre alt waren, werden erzieherische Maßnahmen ohne Freiheitsentzug verhängt. Erzieherische Maßnahmen mit Freiheitsentzug können bei Minderjährigen zwischen 14 und 18 Jahren in folgenden Fällen verhängt werden:

  1. wenn sie eine andere Straftat begangen haben, für die eine erzieherische Maßnahme ergriffen und vollstreckt wurde oder deren Vollstreckung begonnen hat, bevor die Straftat begangen wurde, für die Sie gerichtlich belangt werden,
  2. wenn das Gesetz für die begangene Straftat eine Freiheitsstrafe von mindestens sieben Jahren oder eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.

2. Zugang zu geeigneten Verfahren sowie kindspezifische Unterstützungsmechanismen und -verfahren

Das Jugend- und Familiengericht Braşov (Tribunalul pentru Minori şi Familie Braşov) ist das einzige Fachgericht seiner Art in Rumänien.

Das Fachgericht ist sowohl für Strafsachen (in denen mindestens einer der Angeklagten oder einer der Geschädigten/Zivilparteien minderjährig ist) als auch für Zivilsachen (Unterbringungs- und Adoptionsstreitigkeiten) zuständig.

Das Jugend- und Familiengericht Brașov ist für den Bezirk Brașov zuständig, während die übrigen Fälle, die Minderjährige betreffen, vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden.

Bei Opfern im Kindesalter ist die Bewertung und Bereitstellung von Unterstützungs- und Schutzdiensten Aufgabe der spezialisierten Abteilungen innerhalb der Generaldirektion für soziale Unterstützung und den Schutz des Kindes (Direcțiile Generale de Asistență Socială și Protecție a Copilului). Diese sind zuständig für die Intervention in Fällen von Missbrauch, Vernachlässigung, Menschenhandel, Migration und Rückführung gemäß dem Gesetz Nr. 272/2004 über den Schutz und die Förderung der Rechte des Kindes und dem Regierungserlass Nr. 49/2011 zur Genehmigung der Rahmenmethodik zur Prävention und Intervention in multidisziplinären Teams und Netzwerken in Fällen von Gewalt gegen Kinder und häuslicher Gewalt sowie der Methodik zur multidisziplinären und interinstitutionellen Intervention in Fällen, in denen ausgebeutete Kinder und von Arbeitsausbeutung bedrohte Kinder, Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind, sowie rumänische Migrantenkinder, die Opfer anderer Formen von Gewalt in anderen Staaten sind, betroffen sind.

Im Jahr 2020 wurde im Justizministerium (Ministerul Justiției) eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit den Belangen der Opfer befasst. Zu den wichtigsten Zielen der Arbeitsgruppe gehören: Einrichtung spezieller Anhörungsräume für Minderjährige, spezielle Schulung von Fachkräften im Umgang mit verschiedenen Arten von Straftaten und Opfern, Schaffung eines informellen Netzes von Fachkräften, die für den Umgang mit Opfern von Sexualstraftaten zuständig sind, und Verbesserung der Kriminaltechnik und -wissenschaft für die Opfer von Straftaten.

Die Organisation „Save the Children Romania“ (Salvaţi Copiii România) hat in Zusammenarbeit mit der Generaldirektion für soziale Unterstützung und den Schutz des Kindes Sektor 6 (Direcţia Generală de Asistenţă Socială şi Protecţia Copilului Sector 6) in Bukarest das erste Barnahus-Pilotzentrum für Kinder eröffnet, die Opfer von sexuellem Missbrauch und extremer häuslicher Gewalt sind. Das Zentrum basiert auf dem integrierten Barnahus-Modell für komplexe Dienstleistungen, psychologische und medizinische Beurteilung, Anhörung sowie Schutz von Kindern, die Opfer von sexuellem Missbrauch und extremer häuslicher Gewalt geworden sind.

Die Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof (Înalta Curte de Casație și Justiție) begann Anfang 2022 in Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), dem Justizministerium und der Generaldirektion für soziale Unterstützung und den Schutz des Kindes mit der Durchführung eines Projekts mit dem allgemeinen Ziel, ein effizientes, zugängliches und hochwertiges Strafrechtssystem für Kinder zu gewährleisten, die Opfer von Straftaten und Opfer von Hassverbrechen sind. Die Arbeit des Projekts umfasst die Renovierung, Einrichtung und Ausstattung von 35 Anhörungsräumen für Minderjährige, die Entwicklung von zwei thematischen Analysen zur Situation bei Hassverbrechen und zur Situation von Kindern als Opfer von Straftaten, die Entwicklung von Leitlinien (Ermittlung und Verfolgung von Hassverbrechen/Anhörung minderjähriger Opfer und Verfolgung von Straftaten gegen sie) und die Bereitstellung spezieller Schulungen für Staatsanwälte und andere Berufsgruppen, um die Kenntnisse und das Bewusstsein für die Bedürfnisse der Opfer von Hassverbrechen und der Opfer von Straftaten im Kindesalter, einschließlich derjenigen, die der Roma-Minderheit angehören, zu verbessern.

Im Rahmen der Umsetzung des vorgegebenen Projekts zur Aus- und Fortbildung in der Justiz und zum Aufbau von Kapazitäten stellt der Oberste Rat der Richter und Staatsanwälte (Consiliul Superior al Magistraturii) derzeit landesweit in den Gerichten 47 Anhörungsräume für Minderjährige zur Verfügung, die den internationalen Standards für die Anhörung Minderjähriger entsprechen.

Gleichzeitig sieht die Strafprozessordnung (Codul de procedură penală) vor, dass die Strafverfolgungsbehörde zum Schutz der Privatsphäre oder der Würde des Geschädigten oder für den Fall, dass die Freilassung oder Flucht des Täters die Privatsphäre oder die Würde des Geschädigten gefährden oder ihm Schaden zufügen kann, unabhängig von Art und Umfang der Strafprozessordnung die gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahmen zum Schutz des Geschädigten anordnen kann. Kinder, vom Täter abhängige Opfer, sowie Opfer von Terrorismus, organisierter Kriminalität, Menschenhandel, Gewalt innerhalb einer engen Beziehung, sexueller Gewalt und Ausbeutung, Opfer von Hassverbrechen, Diskriminierung und Vorurteilen, die insbesondere mit ihren persönlichen Eigenschaften zusammenhängen können, Menschen mit Behinderungen und Opfer, die aufgrund der Schwere der Straftat einen erheblichen Schaden erlitten haben, gelten als besonders schutzbedürftig.

Die Strafprozessordnung enthält auch Bestimmungen über die Anhörung von Minderjährigen.

So sieht die Strafprozessordnung vor, dass die Anhörung von Geschädigten und Zeugen, die minderjährig und unter 14 Jahre alt sind, in Anwesenheit eines ihrer Elternteile, eines Vormunds oder der Person oder des Vertreters der mit der Erziehung und Bildung des Kindes betrauten Einrichtung sowie in Anwesenheit eines vom Gericht ausgewählten Psychologen stattfindet. Der Psychologe wird den Minderjährigen während des gesamten Gerichtsverfahrens fachkundig beraten.

Bei Geschädigten, für die gesetzlich ein besonderer Schutzbedarf festgestellt wurde, ordnet das Gericht unbeschadet des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens oder der Rechte und Interessen der Parteien eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen an:

  1. Durchführung ihrer Anhörung in dafür vorgesehenen oder eingerichteten Räumlichkeiten.
  2. Durchführung ihrer Anhörung durch oder in Anwesenheit eines Psychologen oder eines anderen Experten für Opferberatung.
  3. Durchführung ihrer Anhörung und einer etwaigen erneuten Anhörung durch dieselbe Person, sofern dies möglich ist und die Justizbehörde der Auffassung ist, dass dies den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens oder die Rechte und Interessen der Parteien nicht beeinträchtigt.
  4. Durchführung ihrer Anhörung per Videokonferenz oder anderen technischen Kommunikationsmitteln an dem Ort, an dem sie von der Schutzmaßnahme zur vorübergehenden Unterbringung profitieren.

Eine Anhörung durch strafrechtliche Ermittlungsbehörden und gegebenenfalls eine erneute Anhörung von Geschädigten, die Opfer von Straftaten wie Misshandlung von Minderjährigen, häuslicher Gewalt, Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel und Ausbeutung besonders schutzbedürftiger Personen, Straftaten gegen die sexuelle Freiheit und Integrität usw. geworden sind, sowie in anderen Fällen, in denen dies aufgrund der Umstände der Straftat für erforderlich gehalten wird, sind nur von einer Person desselben Geschlechts wie die geschädigte Person durchzuführen. Ist dies nicht möglich, können unbeschadet des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens oder der Rechte und Interessen der Parteien die Anhörung der Geschädigten und gegebenenfalls ihre erneute Anhörung mit Zustimmung des Rechtsanwalts und eines Psychologen oder eines anderen Experten für Opferberatung von einer Person durchgeführt werden, die nicht demselben Geschlecht wie der Geschädigte angehört.

Gemäß der Strafprozessordnung werden Rechtssachen, in denen es sich bei den Geschädigten um Minderjährige, Opfer von Straftaten der Misshandlung von Minderjährigen, häuslicher Gewalt, Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel und Ausbeutung besonders schutzbedürftiger Personen, Straftaten gegen die sexuelle Freiheit und Integrität usw. handelt, mit Dringlichkeit und Vorrang behandelt. Handelt es sich bei dem Geschädigten um einen Minderjährigen unter 16 Jahren, der Opfer von Straftaten der Misshandlung von Minderjährigen, häuslicher Gewalt, Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel und der Ausbeutung schutzbedürftiger Personen, Straftaten gegen die sexuelle Freiheit und Integrität usw. ist, ordnet das Gericht an, dass der Minderjährige nicht an der Anhörung teilnimmt, wenn es der Ansicht ist, dass der Umgang mit bestimmten Beweismitteln negative Auswirkungen auf den Minderjährigen haben könnte.

Gleichzeitig sieht die Strafprozessordnung vor, dass gegen einen Minderjährigen Haft und Untersuchungshaft ausnahmsweise nur dann angeordnet werden dürfen, wenn die Auswirkungen des Freiheitsentzugs auf dessen Persönlichkeit und Entwicklung nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten Ziel stehen.

Die Dauer der Untersuchungshaft wird festgesetzt unter Berücksichtigung des Alters der angeklagten Person zu dem Zeitpunkt, an dem die Maßnahme angeordnet, verlängert oder aufrechterhalten wird.

Das Zivilgesetzbuch (Codul civil) sieht vor, dass in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die ein Kind betreffen, ein Kind, das das 10. Lebensjahr vollendet hat, zwingend anzuhören ist. Ein Kind unter 10 Jahren kann jedoch ebenfalls angehört werden, wenn die zuständige Behörde dies für die Entscheidung der Rechtssache für erforderlich hält. Das Recht auf Anhörung beinhaltet die Möglichkeit für das Kind, seinem Alter entsprechende Informationen anzufordern und zu erhalten, sowie seine Meinung zu äußern. Das Kind hat zudem das Recht, über die Folgen informiert zu werden, die sich daraus ergeben können, wenn die Meinung des Kindes beachtet wird, sowie über die Folgen einer Entscheidung, die es betrifft. Die Meinung des angehörten Kindes wird unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Kindes beachtet.

3. Schulung von Fachkräften

Der Oberste Rat der Richter und Staatsanwälte führt als Träger des Projekts in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Institut der Richter und Staatsanwälte (Institutul Național al Magistraturi), der Staatlichen Verwaltungsschule für Gerichtsbedienstete und der norwegischen Gerichtsverwaltung das vorgegebene Projekt „Aus- und Fortbildung in der Justiz und Aufbau von Kapazitäten“ durch, das aus dem Programm „Justiz“ und dem norwegischen Finanzierungsmechanismus (NFM) 2014–2021 finanziert wird.

Im Rahmen dieses Projekts kündigten der Oberste Rat der Richter und Staatsanwälte und das Staatliche Institut der Richter und Staatsanwälte die Einleitung des Verfahrens zur Auswahl eines Sachverständigen an, um ein langfristiges Schulungsprogramm im Bereich der Techniken zur Anhörung von Minderjährigen (kindgerechte Justiz) – zivilrechtliche Aspekte – zu entwickeln. Der Sachverständige wird aus dem Kreis der Sachverständigen ausgewählt, die als Ausbilder für die im Rahmen des Projekts organisierten Schulungsmaßnahmen im Bereich der Techniken zur Anhörung Minderjähriger ausgewählt wurden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den Besonderheiten der Roma-Bevölkerung liegt.

Das Ergebnis wird für das Staatliche Institut der Richter und Staatsanwälte ein nützliches Instrument für die langfristige Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten in Techniken zur Anhörung Minderjähriger sowohl in zivil- als auch in strafrechtlichen Verfahren sein und den Grundstein für ein einheitliches Vorgehen aus Sicht der nationalen und europäischen Praxis legen.

Das langfristige Schulungsprogramm (Lehrplan) für Techniken zur Anhörung Minderjähriger (kindgerechte Justiz) wird entwickelt, um den Ausbildern des Staatlichen Instituts der Richter und Staatsanwälte praktische Unterstützung zu leisten. Es soll eine einheitliche Vorgehensweise bei der Anhörung von Minderjährigen gewährleisten, indem Techniken zur Anhörung von Kindern aufgenommen werden und damit eine kindgerechte Justiz als vorrangiges Anliegen des rumänischen Justizsystems gefördert wird.

4. Zugang zu Rechtsbehelfen

Für Minderjährige gibt es keine besonderen Bestimmungen.

In Zivilsachen können die Verfahrensbeteiligten, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen andere Behörden oder Personen, die mit dem Urteil nicht einverstanden sind, Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. Der Staatsanwalt kann erforderlichenfalls Rechtsmittel gegen Gerichtsurteile einlegen, um die Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen von Minderjährigen, Personen, die Prozesskostenhilfe erhalten oder besonderen Vormundschaftsmaßnahmen unterliegen, und von vermissten Personen zu verteidigen, sowie in anderen ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Fällen.

In Strafverfahren ist Prozesskostenhilfe zwingend vorgeschrieben, wenn der Verdächtige oder Beschuldigte minderjährig ist. Prozesskostenhilfe für den Geschädigten ist zwingend vorgeschrieben, wenn dieser nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist, sowie wenn der Geschädigte Opfer von Straftaten der Misshandlung von Minderjährigen, häuslicher Gewalt, Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel und Ausbeutung besonders schutzbedürftiger Personen, Straftaten gegen die sexuelle Freiheit und Integrität usw. ist.

5. Adoption

Die Adoption ist der rechtliche Vorgang, der eine Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten sowie eine familiäre Bindung zwischen dem Adoptierten und den Verwandten des Adoptierenden begründet.

Für die Adoption gelten alle folgenden Grundsätze: das Wohl des Kindes, die Notwendigkeit, die Erziehung und Bildung des Kindes in einem familiären Umfeld zu gewährleisten, die Kontinuität der Erziehung und Bildung des Kindes unter Berücksichtigung seiner ethnischen, sprachlichen, religiösen und kulturellen Herkunft und die Zweckmäßigkeit der Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Adoptionsverfahren.

Das Adoptionsverfahren ist im Zivilgesetzbuch geregelt (Artikel 451 bis 482).

Letzte Aktualisierung: 22/05/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.