- 1. Mindestalter für die Klageerhebung im eigenen Namen
- 2. Spezialisierte Einrichtungen und zuständige Behörden
- 3. Rechtliche und politische Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen bei der Bearbeitung von Fällen, die Kinder betreffen
- 4. Mechanismen und Verfahren zur Unterstützung von Kindern sowie Anhörung des Kindes
- 5. Multidisziplinärer Ansatz
- 6. Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass dem Wohl des Kindes vorrangig Rechnung getragen wird
- 7. Überwachung und Vollstreckung von Entscheidungen in Kinder betreffenden Verfahren
- 8. Zugang zu Rechtsbehelfen
- 9. Allgemeine Vorschriften über die Adoption (eines Kindes oder eines Erwachsenen)
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1. Mindestalter für die Klageerhebung im eigenen Namen
In Schweden beginnt die Strafmündigkeit mit Vollendung des 15. Lebensjahres. Personen im Alter von mindestens 18 Jahren können Familien-, Beschäftigungs-, Migrations- und Asylfragen sowie Verwaltungssanktionen betreffende Angelegenheiten vor Gericht bringen. Bei Erziehungsfragen beträgt das Mindestalter 16 Jahre und bei Gesundheitsfragen (nur im Zusammenhang mit einer Zwangseinweisung in eine Psychiatrie bzw. einer dortigen Zwangsbehandlung) und bei einer Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung 15 Jahre (wenngleich Kinder in der Regel Beklagte und nicht Kläger sind).
2. Spezialisierte Einrichtungen und zuständige Behörden
Schweden verfügt über keine Fachgerichte für jugendliche Straftäter. Kinder unter 15 Jahren können nicht strafrechtlich verfolgt werden, sondern werden von Sozialdiensten betreut. Jugendliche Straftäter zwischen 15 und 18 Jahren müssen sich vor allgemeinen Gerichten verantworten. Schweden verfügt über allgemeine Gerichte und Verwaltungsgerichte, die parallel zueinander arbeiten. Das Verwaltungsgerichtssystem befasst sich mit der Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen.
Zivilsachen sowie Sorgerechts-, Aufenthalts- und Umgangssachen werden vor allgemeinen Gerichten verhandelt. In Schweden gibt es keine Einrichtungen, die sich eigens mit Kindern im Zivilverfahren befassen. Die meisten familienrechtlichen Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der allgemeinen Gerichte.
3. Rechtliche und politische Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen bei der Bearbeitung von Fällen, die Kinder betreffen
Wenn ein Kind einer Straftat verdächtigt wird, sollten die Eltern oder sonstige für die Betreuung des Kindes verantwortliche Personen so bald wie möglich über die Straftat und die Vernehmung des Kindes informiert werden. Die Eltern sollten während der Vernehmung anwesend sein. Handelt es sich um eine schwere Straftat, sollten auch die Sozialdienste schnellstmöglich über die Straftat informiert werden und während der Vernehmung anwesend sein. Die Ermittlungen und Gerichtsverfahren werden an junge Verdächtige angepasst. Gerichtsverfahren sollten innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden. Auch gibt es eine allgemeine Vorschrift, wonach einschlägige Entscheidungen und die Einleitung von Verfahren ohne ungebührliche Verzögerung zu erfolgen haben, wenn Kinder von Sorgerechts-, Aufenthalts- und Umgangssachen betroffen sind.
4. Mechanismen und Verfahren zur Unterstützung von Kindern sowie Anhörung des Kindes
Kinder wie auch Erwachsene können gleichermaßen Parteien in Gerichtsverfahren sein. So haben Kinder, die Opfer einer Straftat sind, das gleiche Recht auf Anhörung und Teilnahme am Verfahren wie Erwachsene. In Fällen, in denen die Darstellung der Ereignisse durch das Kind von besonderer Bedeutung ist (was der Fall ist, wenn das Kind Opfer ist), sollte ein Kinderpsychologe oder Verhörpsychologe bei der Vernehmung anwesend sein oder sich zum Wert der Aussage des Kindes äußern. Ein Zeuge hat kein Recht darauf, gehört zu werden; dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Zeugen um ein Kind oder einen Erwachsenen handelt. Zeugen sind keine Parteien des Verfahrens, und ihre Rolle im Strafverfahren beschränkt sich darauf, erforderlichenfalls aus ihrer Sicht zu schildern, was geschehen ist.
5. Multidisziplinärer Ansatz
Verschiedene Akteure wie Polizei, Staatsanwaltschaft, Gesundheitsdienste und Sozialdienste sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Wenn ein Kind Opfer von Gewalt ist, liegt die Hauptverantwortung für die Zusammenarbeit bei den Sozialdiensten. Die meisten Gemeinden verfügen über sogenannte Konsultationsgruppen mit Vertretern der Sozialdienste, der Staatsanwaltschaft, der Polizei, der Gesundheitsdienste für Kinder sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie, die über die Koordinierung des weiteren Vorgehens, die Planung und die Abfolge entscheiden, in der die verschiedenen Akteure tätig werden sollten, wenn eine Straftat gegen ein Kind zur Anzeige gebracht wurde. Wenn ein Kind Opfer einer Straftat ist oder einer Straftat verdächtigt wird, müssen Polizei und Staatsanwälte stets zusammenarbeiten. Zudem wird eine Kooperation mit den Sozialdiensten und anderen einschlägigen Akteuren eingeleitet.
6. Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass dem Wohl des Kindes vorrangig Rechnung getragen wird
Nach schwedischem Recht haben die allgemeinen Gerichte das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. In Sorgerechts-, Aufenthalts- und Umgangssachen befindet das Gericht über das Wohl des Kindes. Im schwedischen Verwaltungsrecht gibt es jedoch keinen allgemeinen Grundsatz, dem zufolge Behörden oder Verwaltungsgerichte dem Wohl des Kindes Rechnung tragen müssen oder dem Kindeswohl besonderes Gewicht beizumessen ist. Insoweit unterscheidet sich das Verwaltungsrecht also vom Zivilrecht. Mit sektorspezifischen Rechtsvorschriften wurde jedoch in einigen besonderen Verwaltungsbereichen der Grundsatz eingeführt, dass dem Kindeswohl in unterschiedlichem Maße Rechnung zu tragen ist.
7. Überwachung und Vollstreckung von Entscheidungen in Kinder betreffenden Verfahren
Kinder unter 15 Jahren können für Straftaten, die sie begangen haben, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dem liegt das Grundprinzip zugrunde, dass junge Straftäter zunächst eher Maßnahmen der Sozialdienste unterzogen und nicht an den Strafvollzugs- und Bewährungsdienst überstellt werden sollten. Es sind besondere Strafen vorgesehen, die nur für junge Straftäter zwischen 15 und 21 Jahren gelten. Jugendliche Straftäter zwischen 18 bis 21 Jahren werden häufig zu denselben Strafen verurteilt wie Erwachsene. Hat der Täter die Straftat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen, sollte sein Alter bei der Festlegung der Strafe besonders berücksichtigt werden. Die Bestimmungen über die Vollstreckung zivilgerichtlicher Entscheidungen sind für Kinder und Erwachsene identisch. Erfüllt die beklagte Partei ihre Verpflichtungen aus einem Urteil oder Beschluss nicht, kann die klagende Partei die Vollstreckung der Entscheidung durch die schwedische Strafverfolgungsbehörde beantragen. Das Kinder- und Elterngesetzbuch enthält Bestimmungen über die Vollstreckung von Urteilen oder Beschlüssen in Sorgerechts-, Aufenthalts- und Umgangssachen sowie anderen Entscheidungen nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs. Bei der Vollstreckung solcher Urteile oder Beschlüsse sollte das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden.
8. Zugang zu Rechtsbehelfen
Es besteht ein allgemeines, nicht nur für minderjährige Opfer geltendes Recht, die Überprüfung einer Entscheidung über den Verzicht auf Strafverfolgung zu beantragen. Allerdings können nur betroffene Parteien einen entsprechenden Antrag stellen. Minderjährige und erwachsene Opfer können gleichermaßen vom Täter eine Entschädigung (Schadenersatz) fordern. Da Kinder im Zivilrecht im Allgemeinen nicht prozessfähig sind, haben sie nur über ihren gesetzlichen Vertreter Zugang zu Beschwerden, sonstigen Rechtsbehelfen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren.
9. Allgemeine Vorschriften über die Adoption (eines Kindes oder eines Erwachsenen)
Adoptionsentscheidungen werden vom Gericht getroffen. Adoptionsanträge werden von den Personen gestellt, die eine andere Person adoptieren wollen. Das Gericht prüft, ob die Antragsteller für die Adoption geeignet sind. Die Adoption eines Kindes darf nur genehmigt werden, wenn festgestellt wird, dass die Adoption dem Kindeswohl dient.
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