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Allgemeine Informationen
Wie Studien gezeigt haben, sind die Videokonferenzsysteme, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bei Gerichtsverfahren mit Auslandsbezug eingesetzt werden, technisch kompatibel. In mehreren Mitgliedstaaten sind Videokonferenzanlagen in Gerichtssälen weit verbreitet. Da also keine technischen Hindernisse vorhanden sind, sollte man der Sensibilisierung für die Vorteile, die die Videokonferenz bieten kann, und der Schaffung der praktischen Instrumente für einen leichteren Einsatz der Videokonferenz mehr Beachtung schenken.
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Allgemeines zu Videokonferenzdiensten
Die neuen Technologien stellen bestimmte herkömmliche Vorgehensweisen in Gerichtsverfahren infrage, denn sie bieten Instrumente, mit denen sich das Gerichtsverfahren effizienter, flexibler und zweckmäßiger gestalten lässt, und zwar für alle Beteiligten: die Gerichte, die Parteien und auch die Zeugen.
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Beweisaufnahme mittels Videokonferenz
Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen hat eine Reihe von Informationsblättern erstellt, die praktische Informationen über Vorschriften, Verfahren und technische Einrichtungen für Videokonferenzen zwischen Gerichten in verschiedenen EU-Ländern enthalten.
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Handbuch
Dieser Leitfaden befasst sich mit dem Einsatz von Videokonferenzausrüstung in Gerichtsverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen in der Europäischen Union. Hierin werden die organisatorischen, technischen und rechtlichen Aspekte des Einsatzes der Videokonferenztechnik behandelt. Ferner wird auf den Einsatz der betreffenden Anlagen in Gerichtssälen und Zeugenzimmern und den Einsatz tragbarer Anlagen eingegangen. Die Leitvorgaben gelten in den Fällen, in denen für irgendeinen Teil eines Gerichtsverfahrens – insbesondere für die Beweisaufnahme an Fernstandorten in anderen EU-Mitgliedstaaten – Videokonferenzen genutzt werden.
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Arbeitshilfen in den Mitgliedstaaten
Immer mehr Gerichte der Mitgliedstaaten sind mit Videokonferenzanlagen ausgestattet, und zwar entweder in den Sitzungssälen selbst oder in speziellen Räumlichkeiten für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.