Eheliche Güterstände

Frankreich
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

Das eheliche Güterrecht umfasst verschiedene Rechtsvorschriften, die die Vermögensbeziehungen der Ehegatten untereinander und mit Dritten regeln. Damit sind die Rechte und das Eigentum der Eheleute an den Vermögenswerten während der Dauer des ehelichen Güterstands und bei seiner Auflösung durch Tod oder Scheidung geregelt.

Eheleute, die ihren ehelichen Güterstand nicht durch einen Ehevertrag bestimmt haben, unterliegen dem gesetzlichen System der Errungenschaftsgemeinschaft (communauté réduite aux acquêts) nach Artikel 1401 ff. des Zivilgesetzbuchs (Code civil).

Bei diesem gesetzlichen Güterstand sind drei Vermögensmassen zu unterscheiden: das Eigenvermögen jedes Ehegatten und das Vermögen im gemeinsamen Eigentum beider Eheleute.

Vermögenswerte, die einem Ehegatten vor der Ehe gehörten oder die er/sie während der Ehe durch Vererbung, Schenkung oder Vermächtnis erhalten hat (Artikel 1405 Zivilgesetzbuch), bleiben sein/ihr Eigentum. Bestimmte, in Artikel 1404 des Zivilgesetzbuchs aufgeführte persönliche Vermögenswerte wie Kleidung, Entschädigungsleistungen für körperliche oder immaterielle Schäden usw. zählen ebenfalls zum Eigenvermögen. Auch akzessorisch oder im Austausch gegen eigene Vermögenswerte erworbene Sachen sind eigenes Vermögen (Artikel 1406 und 1407 Zivilgesetzbuch).

Gemeinschaftsvermögen ist dagegen das von den Ehegatten während der Ehe gemeinsam oder getrennt erworbene Vermögen einschließlich ihrer Löhne und Gehälter. Nach Artikel 1402 des Zivilgesetzbuchs besteht eine Vermutung zugunsten der Gemeinschaft, wonach ein Vermögenswert, dessen Zuordnung zum Eigenvermögen nicht belegt werden kann, der Errungenschaftsgemeinschaft zugerechnet wird.

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte das Recht, das gemeinsame Vermögen selbst zu verwalten oder zu veräußern (Artikel 1421 Zivilgesetzbuch). Weitreichende Rechtshandlungen wie die unentgeltliche Abgabe, die Übertragung oder Begründung dinglicher Rechte an Immobilien, Firmenwerten, nicht handelbaren Aktien usw. bedürfen jedoch der Zustimmung beider Partner (Artikel 1422 und 1424 Zivilgesetzbuch).

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Grundsätzlich unterliegen Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand keinen Beschränkungen. Nach Artikel 1387 des Zivilgesetzbuchs sind „die ehelichen Vermögensbeziehungen nur dann gesetzlich geregelt, wenn keine besonderen Vereinbarungen bestehen, die Eheleute nach eigenem Ermessen schließen können, solange sie nicht gegen die guten Sitten oder die nachfolgend genannten Bestimmungen verstoßen“.

Somit steht es den Ehegatten frei, ihren ehelichen Güterstand selbst zu bestimmen, solange sie dabei die unabdingbaren Bestimmungen der Artikel 212 ff. des Zivilgesetzbuchs einhalten.

Das Zivilgesetzbuch sieht mehrere Vertragsformen vor: die vertragliche Gütergemeinschaft (vollständige Gütergemeinschaft nach Artikel 1526 Zivilgesetzbuch), die Gütertrennung (Artikel 1536 ff. Zivilgesetzbuch) und die Zugewinngemeinschaft (Artikel 1569 ff. Zivilgesetzbuch).

Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand sind nur gültig, wenn sie vor der Eheschließung notariell beurkundet worden sind (Artikel 1394 und 1395 Zivilgesetzbuch). Nach Artikel 1397 des Zivilgesetzbuchs können sie auf die gleiche Weise in notariell beurkundeter Form geändert werden. Seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2019-222 vom 23. März 2019 über die Programmplanung für 2018-2022 und die Reform des Justizwesens (Loi no 2019-222 du 23 mars 2019 de programmation 2018-2022 et de réforme pour la justice) muss eine Änderung des Güterstands in der Regel nicht mehr vom Gericht bestätigt werden (es sei denn, Gläubiger oder erwachsene Kinder erheben Einspruch).

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Eingeschränkt wird die grundsätzlich bestehende Wahlfreiheit hinsichtlich des ehelichen Güterstands durch die unabdingbaren Bestimmungen, die für alle Güterstände gleichermaßen gelten.

Sie sind in Artikel 212 ff. des Zivilgesetzbuchs enthalten. Dazu zählen insbesondere die Bestimmungen zum Schutz der Familienwohnung (Artikel 215 Absatz 3), zur Beteiligung an den Ausgaben für den gemeinsamen Haushalt (Artikel 214) sowie zur gesamtschuldnerischen Haftung für Verbindlichkeiten des Haushalts (Artikel 220).

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Bei einer Ehescheidung, einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der Ungültigerklärung einer Ehe wird der eheliche Güterstand aufgelöst und abgewickelt.

Die Abwicklung des Güterstands muss vor einem Notar erfolgen; dabei werden die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten jedes Ehegatten festgestellt und bewertet.

Wenn keine unbeweglichen Sachen zu teilen sind, muss jedoch nicht zwingend ein Notar eingeschaltet werden.

Artikel 1441 des Zivilgesetzbuchs nennt als Gründe für die Auflösung der Gütergemeinschaft den Tod eines Ehegatten, einen als vermisst gemeldeten Ehegatten, die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, eine Gütertrennung oder eine Änderung des ehelichen Güterstands.

Wirksam wird eine Ehescheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit Eintritt der Vollstreckbarkeit der von Rechtsanwälten bestätigten privaten Scheidungsvereinbarung. Eine gerichtliche Scheidung wird an dem Tag wirksam, an dem das Scheidungsurteil Rechtskraft erlangt.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Der Tod eines Ehegatten ist ein Grund für die Auflösung des ehelichen Güterstands. Sowohl zwischen den Ehegatten als auch gegenüber Dritten tritt die Auflösung zum Zeitpunkt des Todes ein. Die gesetzliche Gütergemeinschaft wird nach Artikel 1441 des Zivilgesetzbuchs durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst.

Wenn eine verheiratete Person stirbt, ist daher eine doppelte Abwicklung erforderlich: zunächst die Abwicklung des ehelichen Güterstands und danach die Erbauseinandersetzung.

Dem überlebenden Ehegatten, der seinen Hauptwohnsitz in einer Immobilie hat, die gemeinsames Eigentum beider Eheleute war oder die vollständig zum Nachlass gehört, steht nach Artikel 763 des Zivilgesetzbuchs das Recht zu, die Immobilie ein Jahr lang unentgeltlich zu nutzen. Dies ist eine Wirkung der Ehe.

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Der Familienrichter (juge aux affaires familiales, JAF) ist zuständig für Fragen des ehelichen Güterstands (Gesetz Nr. 2009-506 vom 12. Mai 2009 über die Vereinfachung des Rechts (loi n° 009506 du 12 mai 2009 sur la simplification du droit), Verordnung Nr. 2009-1591 vom 17. Dezember 2009 über Familiengerichtsverfahren in Fragen des ehelichen Güterstands und des Gemeinschaftsvermögens (décret n° 2009-1591 du 17 décembre 2009 relatif à la procédure devant le juge aux affaires familiales en matière de régimes matrimoniaux et d’indivisions), Rundschreiben CIV/10/10 vom 16. Juni 2010 über die Zuständigkeit des Familiengerichts für die Vermögensabwicklung (circulaire CIV/10/10 du 16 juin 2010 sur les compétences du juge aux affaires familiales en matière de liquidation)).

Eine einvernehmliche Scheidung ohne Beteiligung des Gerichts wird von den Eheleuten in einer von Rechtsanwälten bestätigten Privaturkunde vereinbart, deren Original bei einem Notar hinterlegt wird (Artikel 229-1 Zivilgesetzbuch). Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss der eheliche Güterstand zum Zeitpunkt der Scheidung abgewickelt werden. Die Vereinbarung muss eine Erklärung über die Abwicklung des ehelichen Güterstands enthalten, die notariell zu beurkunden ist, wenn Vermögensgüter davon betroffen sind, die eine Grundbucheintragung erforderlich machen (insbesondere Immobilien) (Artikel 229-3 Zivilgesetzbuch). In dem Fall sind zwei Rechtsanwälte und ein Notar beteiligt.

In der Regel muss ein Notar für die Abwicklung des ehelichen Güterstands herangezogen werden, wenn mindestens ein Vermögenswert betroffen ist, der eine Grundbucheintragung erforderlich macht.

Nur wenn die Sache strittig ist oder keine Vereinbarung vorliegt, muss ein Gericht entscheiden.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Die unabdingbare Bestimmung des Artikels 220 des Zivilgesetzbuchs, die unabhängig vom ehelichen Güterstand der Ehegatten gilt, regelt die Beziehungen zwischen Ehegatten und Dritten. Danach haften Ehegatten gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten des Haushalts: „Jeder Ehegatte kann Verträge in Bezug auf die Haushaltsführung oder die Kindererziehung allein abschließen. Für daraus resultierende Verbindlichkeiten haften beide Ehegatten gesamtschuldnerisch. Die gesamtschuldnerische Haftung gilt jedoch nicht für unverhältnismäßig hohe Ausgaben im Vergleich zur Haushaltsführung, zum Nutzen oder zur Nutzlosigkeit des Geschäfts oder zur Gutgläubigkeit oder Bösgläubigkeit des Vertragspartners. Ebenso wenig gilt sie für Ratenkäufe oder Darlehen, die ohne Zustimmung des Ehepartners eingegangen wurden, außer wenn es sich um geringe, für den täglichen Bedarf erforderliche Beträge handelt und der Gesamtbetrag bei Mehrfachdarlehen gemessen an der Haushaltsführung nicht unverhältnismäßig hoch ist.“

Beim gesetzlichen Güterstand können Gläubiger nach Artikel 1413 des Zivilgesetzbuchs grundsätzlich Forderungen einklagen, für die das Paar mit dem Gemeinschaftsvermögen haftet.

Das Arbeitsentgelt eines Ehegatten kann jedoch nur dann von Gläubigern des Ehepartners gepfändet werden, wenn die Schuld nach Artikel 220 des Zivilgesetzbuchs für die Haushaltsführung oder die Kindererziehung entstanden ist (Artikel 1414 Zivilgesetzbuch).

Gemeinschaftsvermögen wird auch nicht angetastet, wenn einer der Ehegatten allein eine Kaution zahlt oder ein Darlehen aufnimmt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Ehegatten werden in solchen Fällen nur das eigene Vermögen und die Einkünfte des vertragschließenden Ehegatten herangezogen (Artikel 1415 Zivilgesetzbuch).

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

Zur güterrechtlichen Abwicklung müssen die verschiedenen Vermögensmassen (eigenes und gemeinsames Vermögen, fällige Zahlungen und Schulden zwischen Ehegatten, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) ermittelt werden. Zu teilende Vermögenswerte werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

Bei der Errungenschaftsgemeinschaft wird das Gemeinschaftsvermögen grundsätzlich je zur Hälfte zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Möglicherweise haben die Parteien in ihrem Ehevertrag aber auch eine andere, ungleiche Aufteilung vereinbart.

Die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens kann gütlich vereinbart oder vom Gericht vorgenommen werden. Bei einer gütlichen Einigung schließen die Ehegatten eine Teilungsvereinbarung. Wenn Vermögenswerte betroffen sind, die eine Grundbucheintragung erforderlich machen, muss die Vereinbarung notariell beurkundet werden. Sollten die Parteien keine Einigung über die Abwicklung oder die Verteilung des Vermögens erzielen, muss die Teilung gerichtlich geklärt werden. Der Richter entscheidet über Anträge auf Fortbestand des gemeinsamen Eigentums oder eine bevorzugte Zuteilung (Artikel 831 Zivilgesetzbuch).

Unabhängig davon, ob die Teilung gütlich vereinbart oder gerichtlich geregelt wird, endet das Verfahren mit der Aufteilung in wertmäßig gleiche Anteile. Jede Partei erhält Vermögensgegenstände, deren Wert ihren Rechten am gemeinsamen Eigentum entspricht. Wenn sich aufgrund der Zusammensetzung der Vermögensmasse keine wertmäßig gleichen Anteile festlegen lassen, ist ein entsprechender Wertausgleich zu zahlen. Bestimmte Vermögenswerte können dem Anteil einer Partei auch bevorzugt zugeteilt werden.

Die Teilung hat deklaratorische Wirkung, d. h. aufgrund einer Rechtsfiktion wird angenommen, dass jeder Ehegatte stets Eigentümer der in seinem Anteil enthaltenen Vermögenswerte und niemals Eigentümer des anderen auseinandergesetzten Vermögens war.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Bei einer gütlichen Einigung über die Aufteilung von Vermögenswerten, die eine Grundbucheintragung erforderlich machen (Immobilien), sind die Abwicklung und die Teilung notariell zu beurkunden.

In Artikel 710-1 des Zivilgesetzbuchs heißt es: „Damit eine Rechtshandlung oder ein Recht in das Grundbuch eingetragen werden kann, muss eine von einem in Frankreich tätigen Notar ausgefertigte Urkunde, eine Gerichtsentscheidung oder die beglaubigte Urkunde einer Behörde vorliegen.“

Die Ehegatten müssen sowohl eine Gebühr in Höhe von 2,5 % des Nettowertes des auseinandergesetzten Vermögens als auch die Notarkosten bezahlen.

Letzte Aktualisierung: 09/03/2022

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