Eheliche Güterstände

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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

Die Frage, wem während der Ehe erworbenes Vermögen gehört und wie dies nach Beendigung der Ehe verteilt wird, richtet sich immer nach dem jeweiligen familienrechtlichen Güterstand. Die vermögensrechtlichen Auswirkungen einer Eheschließung sind in den Vorschriften über das eheliche Güterrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das BGB kennt folgende Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und die sog. Wahl-Zugewinngemeinschaft.

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Sofern die Eheleute nicht durch notariellen Ehevertrag eine andere Vereinbarung treffen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung während der Ehe und Ausgleich des während der Ehe erworbenen Zugewinns nach Beendigung des Güterstandes.

Der Güterstand der Gütertrennung muss dementgegen von den Eheleuten durch notariellen Vertrag vereinbart werden. Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung des Vermögens beider Ehegatten, ohne dass es nach dem Ende der Ehe zu einem etwaigen Zugewinnausgleich kommt. Jeder Ehegatte behält das, was er bereits vor der Ehe erworben hatte, und auch das, was er während der Ehe erwirbt, als sein eigenes Vermögen. Gütertrennung kann auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung durch die Eheleute eintreten, zum Beispiel dann, wenn der Güterstand durch Ehevertrag aufgehoben oder ausgeschlossen wird, ohne dass zugleich ein anderer Güterstand vereinbart wurde.

Der Güterstand der Gütergemeinschaft muss von den Eheleuten ebenfalls durch notariellen Vertrag vereinbart werden. In der Gütergemeinschaft werden das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen in der Regel zu gemeinsamem Vermögen der Eheleute (sogenanntes Gesamtgut). Daneben können die Eheleute sogenanntes Sondergut haben, welches nicht zum gemeinsamen Vermögen der Eheleute wird. Dies sind Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können (z.B. unpfändbare Forderungen oder der Anteil an einer Personengesellschaft). Schließlich können einem Ehegatten bestimmte Vermögensgegenstände als Alleineigentum vorbehalten sein. Als Sonderform der Gütergemeinschaft können die Eheleute auch eine sog. Errungenschaftsgemeinschaft begründen. Dazu müssen sie im Ehevertrag festlegen, dass das gesamte vor der Eheschließung erworbene Vermögen Vorbehaltsgut sein soll.

Durch den deutsch-französischen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft sollen bei Ehen insbesondere zwischen einem französischem und einem deutschen Staatsangehörigen mögliche Probleme im Rechtsverkehr infolge von unterschiedlichen güterrechtlichen Regelungen vermieden werden. Entscheiden sich Eheleute für diesen Wahlgüterstand, so bleiben ihre Vermögen – wie bei der deutschen Zugewinngemeinschaft – während der Ehe getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen ihnen ausgeglichen. Trotz der inhaltlichen Nähe zur deutschen Zugewinngemeinschaft gibt es bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft eine Reihe französisch geprägter Besonderheiten. So werden etwa Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien (z.B. durch Erklärung zu Bauland) nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt.

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Sofern die Eheleute meinen, dass der gesetzlich vorgesehene Güterstand der Zugewinngemeinschaft für ihre Ehe nicht passt, können sie einen notariellen Ehevertrag abschließen. Darin können die Eheleute beispielsweise Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren oder innerhalb eines bestimmten Güterstandes vom Gesetz abweichende Bestimmungen treffen. Aber auch Regelungen zum Versorgungsausgleich oder zum Unterhalt können vertraglich festgelegt werden.

Bei Abschluss eines Ehevertrages ist allerdings darauf zu achten, dass die vorgesehenen Regelungen tatsächlich wirksam sind. Kommt es beispielsweise zu einer einseitigen Benachteiligung eines Ehegatten und treten noch bestimmte weitere Umstände hinzu, kann der Ehevertrag sittenwidrig und damit nichtig sein. In diesem Fall gelten wieder die gesetzlichen Bestimmungen, die der Ehevertrag eigentlich ausschließen sollte. Die Rechtsprechung hierzu ist sehr vielfältig. Ob eine Regelung tatsächlich sittenwidrig und damit nichtig ist oder ob sie angepasst werden muss, lässt sich daher letztlich nur im Einzelfall beurteilen.

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Nach dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kommt es im Fall der Beendigung des Güterstandes (z.B. durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch vertragliche Vereinbarung eines anderen Güterstandes) zum sog. Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich besteht darin, dass der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erworben hat als der andere, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten durch Geldzahlung an diesen auszugleichen hat.

Im Güterstand der Gütergemeinschaft wird das Gesamtgut im Fall der Scheidung– ggf. nach Erfüllung der Verbindlichkeiten – auseinandergesetzt. Der verbleibende Überschuss steht den Ehegatten grundsätzlich je zur Hälfte zu. Haben die Eheleute hingegen Gütertrennung vereinbart, kommt es aufgrund der vollständigen Trennung des Vermögens beider Ehegatten nach der Beendigung des Güterstandes zu keinem Vermögensausgleich.

Das Unterhaltsrecht ist unabhängig vom Güterstand. Leben die Eheleute getrennt, ohne dass die Ehe bereits geschieden ist, hat der bedürftige Ehegatte gegen den leistungsfähigen Ehegatten grundsätzlich einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht dabei nur bis zur Rechtskraft der Scheidung. Nach der Scheidung der Ehe kann der bedürftige Ehegatte aber unter bestimmten Voraussetzungen nachehelichen Unterhalt verlangen. Das Gesetz kennt die folgenden Unterhaltsansprüche: Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Unterhalt wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt, Unterhalt für die Zeit der Ausbildung, Fortbildung und Umschulung und Unterhalt aus Billigkeitsgründen.

Auch nach der Aufhebung einer Ehe wegen des Vorliegens eines Aufhebungsgrundes können sich im Einzelfall Ausgleichs- und Unterhaltsansprüche ergeben.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erfolgt beim Tod eines Ehegatten der Zugewinnausgleich pauschal durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel, unabhängig davon, ob der verstorbene Ehegatte überhaupt einen Zugewinn während der Ehe erzielt hat. Wird der noch lebende Ehegatte nicht Erbe oder schlägt er die Erbschaft aus, kann er den Ausgleich des tatsächlich entstandenen Zugewinns fordern und zusätzlich den sogenannten kleinen Pflichtteil geltend machen. Der kleine Pflichtteil berechnet sich nach dem gesetzlichen Erbteil, wobei das pauschale Viertel aus dem Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt wird.

Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, findet ein pauschaler Zugewinnausgleich am Ende der Ehe nicht statt. Es gilt die allgemeine gesetzliche Erbfolge.

Im Güterstand der Gütergemeinschaft besteht der Nachlass aus der Hälfte des Gesamtguts, aus dem Vorbehaltsgut und aus dem Sondergut des Erblassers. Der Erbteil des überlebenden Ehegatten bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften.

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Das Familiengericht ist sachlich zuständig für Güterrechtssachen, also Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, insbesondere den Ausgleich des Zugewinns der Eheleute, betreffen.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Eine verheiratete Person haftet in aller Regel nur für die eigenen Schulden und nur mit dem eigenen Vermögen. Hiervon ausgenommen sind Geschäfte zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie.

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es Ausnahmen von dem Grundsatz der Verfügungsfreiheit. Will einer der Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen oder nahezu das ganze Vermögen verfügen (verkaufen, verschenken etc.), benötigt er die Zustimmung des anderen Ehegatten. Gleiches gilt, wenn eine verheiratete Person über Gegenstände verfügen will, die zwar in ihrem Alleineigentum stehen, die aber zum ehelichen Haushalt gehören.

Im Güterstand der Gütertrennung darf der jeweilige Ehegatte hingegen über sein gesamtes Vermögen verfügen bzw. bedarf bei der Verfügung über Haushaltsgegenstände nicht die Zustimmung des anderen Ehegatten.

Haben die Eheleute den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, verwalten sie das Gesamtgut grundsätzlich gemeinschaftlich, es sei denn, dass sie durch Ehevertrag einem Ehegatten die Verwaltung allein übertragen haben. Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

Die Ehewohnung und die Haushaltsgegenstände können während des Getrenntlebens bzw. nach der Scheidung verteilt werden. Ist ansonsten Miteigentum entstanden und können sich die Ehegatten nicht einigen, so ist der Gegenstand zu versteigern und der Erlös zu teilen.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Falls die Eheleute die Gütergemeinschaft als Güterstand wählen, müssen sie den notariellen Ehevertrag dem Grundbuchamt vorlegen und die Berichtigung des Grundbuchs beantragen. In allen anderen Fällen, d.h. wenn die Eheleute nicht die Gütergemeinschaft als Güterstand wählen, muss das Grundbuch nicht berichtigt werden.

Letzte Aktualisierung: 04/11/2024

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