Eheliche Güterstände

Lettland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

In Lettland wird der eheliche Güterstand durch Abschnitt I („Gesetzlicher ehelicher Güterstand“), Unterkapitel 4 („Ehelicher Güterstand“), Teil Eins „Familienrecht“ des lettischen Zivilgesetzbuchs (Civillikums), insbesondere durch die Artikel 89-110 des Zivilgesetzbuchs, geregelt.

Jeder Ehegatte behält das Vermögen, das ihm vor der Eheschließung gehörte, und das Vermögen, das er während der Ehe erwirbt, als eigenes Vermögen. Alles, was die Ehegatten während ihrer Ehe gemeinschaftlich erworben haben, oder was einer der Ehegatten allein, aber durch Einsatz der Mittel beider Ehegatten oder mithilfe von Handlungen des anderen Ehegatten erworben hat, ist das gemeinsame Vermögen beider Ehegatten. Im Zweifelsfall wird davon ausgegangen, dass das fragliche Vermögen beiden Ehegatten gleichermaßen gehört.

Für die Dauer der Ehe hat jeder Ehegatte das Recht, sein gesamtes Eigenvermögen zu verwalten und zu nutzen – sowohl das Vermögen, das er bereits vor der Eheschließung besaß als auch das während der Ehe erworbene Vermögen. Die Ehegatten verwalten das gemeinsame Ehevermögen gemeinschaftlich. Stimmen beide Ehegatten zu, kann das Vermögen jedoch auch von einem von beiden allein verwaltet werden. Die Verfügung über dieses Vermögen durch einen der Ehegatten bedarf der Zustimmung des anderen Ehegatten.

Beim Eigenvermögen jedes Ehegatten handelt es sich insbesondere um:

  1. Vermögen, das einem Ehegatten vor der Eheschließung gehörte, oder Vermögen, das die Ehegatten vertraglich als Eigenvermögen bestimmt haben;
  2. Gegenstände, die nur für den persönlichen Gebrauch eines Ehegatten geeignet sind oder für eine selbstständige Tätigkeit erforderlich sind;
  3. Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe unentgeltlich erworben hat;
  4. Einkünfte aus dem Eigenvermögen eines Ehegatten, das nicht zur Deckung der Bedürfnisse der Familie und des gemeinsamen Haushalts herangezogen wird;
  5. Vermögen, das das in den Absätzen 1 bis 4 genannte Vermögen ersetzt.

Die Beweislast, dass ein bestimmtes Vermögen Eigenvermögen ist, liegt bei dem Ehegatten, der es als Eigenvermögen geltend macht. Ist eine Immobilie Eigenvermögen eines Ehegatten, wird dies im Grundbuch eingetragen.

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Die Ehegatten können ihre Eigentumsrechte vor oder während der Ehe durch eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand begründen, ändern oder beenden.

Die Parteien einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand können anstelle des gesetzlichen ehelichen Güterstands (Art. 89 ff. des lettischen Zivilgesetzbuchs) den Grundsatz der Gütertrennung während der Ehe anwenden (Artikel 117 ff. des Zivilgesetzbuchs) oder eine Universalgütergemeinschaft festlegen (Artikel 124 ff. des Zivilgesetzbuchs).

Wird in der Vereinbarung über den ehelichen Güterstand eine Universalgütergemeinschaft festgelegt, so werden das Vermögen, das jedem Ehegatten vor der Eheschließung gehörte, und das Vermögen, das jeder Ehegatte während der Ehe erworben hat, zu einer untrennbaren Einheit zusammengefasst, die während der Ehe keinem der Ehegatten in getrennten Teilen gehört. In einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand, mit der eine Universalgütergemeinschaft begründet wird, einigen sich die Ehegatten darauf, wer von ihnen das Gesamtgut verwaltet (der Ehemann, die Ehefrau oder beide gemeinsam). Wird das Gesamtgut von einem der Ehegatten verwaltet, so kann dieser Ehegatte vorbehaltlich der in Artikel 128 genannten Einschränkungen das Vermögen verwenden, ohne darüber Rechenschaft abzulegen, und in seinem Namen darüber verfügen. Dieser Ehegatte ist dazu verpflichtet, die Ausgaben für die Familie und für den gemeinsamen Haushalt zu tragen.

Ist in der Vereinbarung über den ehelichen Güterstand der Grundsatz der Gütertrennung während der Ehe verankert, so behält jeder Ehegatte nicht nur das Vermögen, das ihm vor der Eheschließung gehörte, sondern jeder Ehegatte kann auch unabhängig von dem anderen Ehegatten Vermögen eigenständig erwerben, nutzen und darüber verfügen.

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Ein Ehegatte kann entscheiden, dass sein Vermögen oder sein Anteil am Ehevermögen von dem anderen Ehegatten verwaltet wird. Dieser ist verpflichtet, dieses Vermögen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten und zu schützen. Wird die gemeinsame Immobilie der Ehegatten im Grundbuch unter dem Namen eines der Ehegatten eingetragen, so wird vermutet, dass der andere Ehegatte seinen Anteil an diesem Vermögen dem Ehegatten zur Verwaltung zugewiesen hat, unter dessen Namen die Immobilie eingetragen ist.

Ein Ehegatte, der Gebäude verwaltet, die dem anderen Ehegatten gehören, muss nicht nur die erforderlichen Reparaturen vornehmen, sondern auch Verbesserungen durchführen, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen des anderen Ehegatten dies zulassen.

Die Immobilie eines der Ehegatten kann von dem anderen Ehegatten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren verpachtet oder vermietet werden, und ohne dass diese Vereinbarung im Grundbuch eingetragen werden muss. Damit ein Ehegatte über Vermögensgegenstände des anderen Ehegatten, dessen Vermögen er verwaltet, auf eine Weise verfügen kann, die die üblichen Grenzen der Verwaltung überschreitet, muss er die Zustimmung des anderen Ehegatten einholen.

Beide Ehegatten sind verpflichtet, die Ausgaben für die Familie und für den gemeinsamen Haushalt aus dem gemeinsamen Ehevermögen zu tragen. Reicht das gemeinsame Ehevermögen nicht aus, um die Familie zu unterhalten, so kann jeder Ehegatte verlangen, dass der andere zu den Ausgaben für die Familie und für den gemeinsamen Haushalt beiträgt, und zwar in einer Weise, die der finanziellen Lage dieses Ehegatten angemessen ist. Leben die Ehegatten getrennt, so kann einer der Ehegatten zur Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards gegebenenfalls vom anderen Ehegatten Mittel gemäß dessen finanzieller Leistungsfähigkeit einfordern.

Die einer Frau im Falle der Eheschließung durch ihre Eltern, ihre Angehörigen oder andere Personen gegebene Aussteuer ist Eigentum der Ehefrau, auch wenn sie dem Ehemann übergeben wird.

Als Eigenvermögen der Ehegatten gelten:

  1. Vermögen, das den Ehegatten bereits vor der Eheschließung gehörte;
  2. Vermögensgegenstände, die nach dem Zeitpunkt der Eheschließung als Schenkung oder Erbschaft erworben wurden;
  3. Vermögen, das ausschließlich dem persönlichen Bedarf jedes Ehegatten dient;
  4. Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte zur Ausübung seines Berufs benötigt;
  5. Vermögen, das als Schadensersatz erhalten wurde, sowie jede Rente im Zusammenhang mit einem teilweisen oder vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit;
  6. Vermögen, das durch den Preis für die Übertragung oder den Tausch persönlicher Vermögensgegenstände erworben wurde, sofern dies zum Zeitpunkt des Erwerbs ausdrücklich angegeben wurde.

Das folgende Vermögen fällt auch unter den Güterstand der Gütergemeinschaft:

  1. die von jedem Ehegatten erwirtschafteten Gewinne, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Gütergemeinschaft entgegengenommen und nicht ausgegeben wurden;
  2. der Erlös aus den eigenen Tätigkeiten jedes Ehegatten, sofern dieser Erlös nicht zum Zeitpunkt der Auflösung der Gütergemeinschaft ausgegeben wurde;
  3. jedes Unternehmen, das von den Ehegatten gemeinsam geführt und nach dem Zeitpunkt der Eheschließung gegründet wurde.

Für die Verwaltung des Vermögens der Gütergemeinschaft und für die Vertretung in Gerichtsverfahren in Bezug auf Handlungen im Zusammenhang mit dem Vermögen der Gütergemeinschaft ist jeder Ehegatte getrennt verantwortlich, während beide gemeinsam für Handlungen der außerordentlichen Verwaltung verantwortlich sind.

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten werden beendet:

  1. auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten;
  2. beim Tod eines der Ehegatten;
  3. bei einer Scheidung oder im Rahmen einer bestehenden Ehe – auf Antrag eines der Ehegatten, wenn die Schulden des anderen Ehegatten den Wert seines Eigenvermögens übersteigen oder wenn aufgrund der Handlungen dieses Ehegatten die Gefahr besteht, dass das Vermögen erheblich verringert oder verschwendet wird.

Bei der Aufteilung des gemeinsamen Ehevermögens wird das gesamte Vermögen der Ehegatten berücksichtigt, das nicht als Eigenvermögen eines der Ehegatten anerkannt ist, d. h. bewegliches Vermögen und Immobilien mit allen Grundstücksbestandteilen sowie die Ansprüche und Verpflichtungen der Ehegatten.

Die Aufteilung des gemeinsam Ehevermögens erfolgt auf der Grundlage der allgemeinen Bestimmungen, die den Verfahren zur Teilung eines Nachlasses zugrunde liegen (Art. 731 ff.).

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Werden die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten durch den Tod eines der Ehegatten beendet, so wird der Anteil des überlebenden Ehegatten abgezogen und der Anteil des verstorbenen Ehegatten geht auf seine Erben über.

Der überlebende Ehegatte erbt vom verstorbenen Ehegatten unabhängig von der Form des zwischen den Ehegatten während der Ehe bestehenden vermögensrechtlichen Verhältnisses.

Der Ehegatte erhält den gleichen Anteil wie ein Kind, wenn weniger als vier Kinder ihren Willen kundgetan haben, die Erbschaft anzutreten; bekunden vier oder mehr Kinder ihren Willen, zu erben, erhält der Ehegatte ein Viertel der Erbschaft.

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Gemäß den allgemeinen Vorschriften sind die Justizbehörden zuständig.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Die Ehegatten haften für die Verpflichtungen, die sie gemeinsam eingegangen sind, um die Bedürfnisse der Familie oder des gemeinsamen Haushalts zu befriedigen, in Höhe ihres gemeinsamen Vermögens, und jeder in Höhe seines Eigenvermögens, wenn das gemeinsame Vermögen nicht ausreicht.

Ein Ehegatte haftet für Verpflichtungen, die er persönlich eingegangen ist, um die Bedürfnisse der Familie oder des gemeinsamen Haushalts zu befriedigen, in Höhe seines Eigenvermögens, wenn das gemeinsame Vermögen der Ehegatten nicht ausreicht. Der andere Ehegatte haftet nur dann in Höhe seines Eigenvermögens für diese Verpflichtungen, wenn die für seine Verpflichtung erhaltene Gegenleistung für die Bedürfnisse der Familie oder des gemeinsamen Haushalts verwendet wurde.

Ein Ehegatte haftet zunächst in Höhe seines Eigenvermögens für Verpflichtungen, die sich aus seinen rechtswidrigen Handlungen ergeben. Reicht dieses Vermögen jedoch nicht aus, haftet er in Höhe seines Anteils am gemeinsamen Vermögen der Ehegatten.

Ein Ehegatte haftet für Verpflichtungen, die er auf eigene Rechnung oder ohne Zustimmung des anderen Ehegatten eingegangen ist, zunächst in Höhe seines Eigenvermögens. Reicht dieses Vermögen jedoch nicht aus, haftet er in Höhe seines Anteils am gemeinsamen Vermögen der Ehegatten.

Die Verpflichtungen eines Ehegatten werden nicht mit dem Vermögen des anderen Ehegatten befriedigt. Wird in Bezug auf die Schulden eines der Ehegatten ein Beitreibungsverfahren gegen das Eigenvermögen des anderen Ehegatten eingeleitet, so kann dieser Ehegatte beantragen, dass sein Vermögen von dem Beitreibungsverfahren ausgenommen wird. Wird in Bezug auf die Schulden eines der Ehegatten ein Beitreibungsverfahren gegen das gemeinsame Vermögen der Ehegatten eingeleitet, so kann der andere Ehegatte beantragen, dass das Vermögen geteilt und sein Anteil von dem Beitreibungsverfahren ausgenommen wird.

Den Gläubigern der Ehegatten werden ihre Rechte durch die Teilung des Ehevermögens nicht entzogen. Von Dritten erworbene Rechte bleiben bestehen.

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat

Wurde das gemeinsame Vermögen der Ehegatten in einer bestehenden Ehe geteilt, so werden auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten Bestimmungen angewandt, die den Grundsatz der Gütertrennung während der Ehe festschreiben (Art. 117 ff.).

Ist in der Vereinbarung über den ehelichen Güterstand der Grundsatz der Gütertrennung während der Ehe verankert, so behält jeder Ehegatte nicht nur das Vermögen, das ihm vor der Eheschließung gehörte, sondern jeder Ehegatte kann auch unabhängig von dem anderen Ehegatten Vermögen eigenständig erwerben, nutzen und darüber verfügen.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Damit Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand gegenüber Dritten verbindlich sind, müssen sie im Güterrechtsregister und, wenn es sich um Immobilien handelt, auch im Grundbuch eingetragen sein.

Die Beweislast, dass ein bestimmtes Vermögen Eigenvermögen ist, liegt bei dem Ehegatten, der es als Eigenvermögen geltend macht. Ist eine Immobilie Eigenvermögen eines Ehegatten, wird dies im Grundbuch eingetragen.

Fallen Immobilien unter eine Gütergemeinschaft, wird dies im Grundbuch eingetragen. Jeder der Ehegatten kann beantragen, dass in die Gütergemeinschaft einbezogene Rechte an Immobilien unter den Namen beider Ehegatten in das Grundbuch eingetragen werden.

Wurde das gemeinsame Vermögen der Ehegatten in einer bestehenden Ehe geteilt, so werden auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten Bestimmungen angewandt, die den Grundsatz der Gütertrennung während der Ehe festschreiben. Verträge und Gerichtsurteile werden gegenüber Dritten verbindlich, nachdem sie im Güterrechtsregister eingetragen wurden oder, wenn es sich um Immobilien handelt, nachdem sie im Grundbuch eingetragen wurden.

Auszüge aus dem Güterrechtsregister werden zur Information unverzüglich im Amtsblatt veröffentlicht und Mitteilungen über Immobilien werden dem Grundbuchamt zur Eintragung in das Grundbuch übermittelt.

Letzte Aktualisierung: 25/06/2024

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