Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Französisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Swipe to change

Eheliche Güterstände

Luxemburg
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

Das luxemburgische Zivilgesetzbuch (Code Civil) sieht vor, dass die Ehegatten dem gesetzlichen ehelichen Güterstand (régime matrimonial) unterliegen, falls kein Ehevertrag (contrat de mariage) besteht (siehe Artikel 1400 ff. Zivilgesetzbuch). In diesem Fall gilt das System der Errungenschaftsgemeinschaft (communauté des biens réduite aux acquêts), die allgemein als gesetzliche Gütergemeinschaft (communauté légale) bezeichnet wird. Bei dieser Regelung wird zwischen gemeinsamem Vermögen (biens communs) und eigenem Vermögen jedes Ehegatten (biens propres) unterschieden.

Vermögen, das die Ehegatten vor der Eheschließung besaßen, verbleibt Eigentum des jeweiligen Ehegatten. Grundsätzlich ist das während der Ehe erworbene Vermögen Teil des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten (Gehälter und Einkommen, Erträge und Einkünfte aus dem eigenen Vermögen, gegen Entgelt erworbenes Vermögen).

Vermögen, bei dem nicht nachgewiesen werden kann, wem es gehört, gilt als gemeinsames Vermögen.

Von dieser Vermutung gibt es mehrere Ausnahmen, darunter Vermögenswerte persönlicher Natur und ausschließlich an die Person gebundene Rechte, die als eigenes Vermögen gelten. So sind beispielsweise Bekleidung, Familienerinnerungen, Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte und Schadensersatzansprüche als eigenes Vermögen zu betrachten (Artikel 1404 Zivilgesetzbuch). Vermögenswerte, die während der Gütergemeinschaft durch Erbschaft, Schenkung oder Vermächtnis erworben wurden, gelten ebenfalls als eigenes Vermögen (Artikel 1405 Zivilgesetzbuch).

https://legilux.public.lu/eli/etat/leg/code/civil/20220701

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Nach Artikel 1387 des Zivilgesetzbuchs über den Grundsatz der Freiheit von Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand sind „die ehelichen Vermögensbeziehungen nur dann gesetzlich geregelt, wenn keine besonderen Vereinbarungen bestehen, die Ehegatten nach eigenem Ermessen schließen können, solange diese nicht gegen die guten Sitten oder die nachfolgend genannten Bestimmungen verstoßen“.

Die Ehegatten können vom gesetzlichen ehelichen Güterstand abweichen, indem sie einen Ehevertrag schließen. Dieser Vertrag wird entweder formfrei oder durch die Wahl einer im Zivilgesetzbuch festgelegten Form geschlossen.

Durch den Abschluss eines Ehevertrags können die Ehegatten eine Universalgütergemeinschaft (communauté universelle) gründen. Nach dieser Regelung verfügen die Ehegatten, abgesehen von Vermögenswerten, die ihrer Art nach einem der Ehegatten gehören, wie Kleidung, Familienerinnerungen usw., nicht über eigenes Vermögen. Alle Vermögenswerte sind gemeinsames Eigentum (bewegliches Vermögen, unbewegliches Vermögen, während der Ehe erworbenes Vermögen und am Tag der Eheschließung vorhandenes Vermögen). Ebenso werden alle Schulden der Ehegatten gemeinsam getragen, und beide Ehegatten haften gesamtschuldnerisch dafür.

Das Zivilgesetzbuch sieht eine zweite Art des ehelichen Güterstands vor: die Gütertrennung (séparation de biens). Diese Regelung beruht auf dem Grundsatz, dass die Ehegatten kein gemeinsames Vermögen besitzen. Vermögen gehört entweder dem einen oder dem anderen Ehegatten. Jeder Ehegatte behält somit das alleinige Recht, sein persönliches Vermögen zu verwalten, zu nutzen und frei darüber zu verfügen. Ebenso haftet jeder Ehegatte allein für die eigenen Schulden (die vor oder während der Ehe entstanden sind). Ausgenommen davon sind die Schulden eines der Ehegatten in Bezug auf die Haushaltsführung oder die Kindererziehung. Für diese Schulden sind stets beide Ehegatten haftbar.

Was die Formvorschriften betrifft, so werden Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand als notarielle Urkunde (acte devant notaire) geschlossen.

Ein Ehevertrag oder die Änderung eines bestehenden Ehevertrags muss daher stets in Form einer notariellen Urkunde im Beisein und mit Zustimmung aller Parteien abgefasst werden (Artikel 1394 Zivilgesetzbuch). Der Notar setzt den Ehevertrag auf, sorgt für die Unterzeichnung durch die Ehegatten oder künftigen Ehegatten und leitet den Vertrag an die Staatsanwaltschaft zur Eintragung in das Personenstandsregister weiter. Diese Formalität ist unerlässlich, damit der Ehevertrag gegenüber Dritten (z. B. die Gläubiger eines der Ehegatten) verbindlich ist.

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Ja, bestimmte Grundsätze müssen eingehalten werden. Ein Ehevertrag darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen (Artikel 1387 Zivilgesetzbuch), er darf nicht von den Vorschriften über die elterliche Sorge, die Vermögenssorge und die Vormundschaft abweichen (Artikel 1388 Zivilgesetzbuch) oder eine Änderung der gesetzlichen Erbfolge bewirken (Artikel 1389 Zivilgesetzbuch).

Die unabdingbaren Bestimmungen (régime primaire) (Artikel 212 bis 226 Zivilgesetzbuch) müssen uneingeschränkt eingehalten werden, es sei denn, sie sehen die Anwendung von Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand vor. Die Bestimmungen des Ehevertrags dürfen nicht im Widerspruch zu den jeweiligen Rechten und Pflichten der Ehegatten stehen.

Neben ihren anderen Pflichten schulden sich die Ehepartner gegenseitig Treue, Hilfe und Beistand. Sie dürfen weder über die Rechte verfügen, durch die die Familienwohnung geschützt ist, noch über die darin enthaltenen Einrichtungsgegenstände. Ebenso wird von einer gesamtschuldnerischen Haftung (solidarité) für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs ausgegangen.

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

a) Durch Ehescheidung (divorce) wird die Ehe aufgelöst, was die Abwicklung (liquidation) und Teilung (partage) des ehelichen Güterstands zur Folge hat. Der Ehevertrag wird unwirksam, und die vermögensrechtlichen Beziehungen der Parteien unterliegen dem allgemeinen Schuld- und Gemeinschaftseigentumsrecht.

Das Gericht, das über die Scheidung entscheidet, kann einem Ehegatten Unterhalt (pension alimentaire) zusprechen. Der Unterhalt richtet sich nach den Bedürfnissen des Ehegatten, dem Unterhalt gezahlt wird, und nach der Unterhaltsfähigkeit des anderen Ehegatten.

Hat ein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit während der Ehe aufgegeben oder eingeschränkt (z. B., um die Kinder zu betreuen), so hat er unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegenüber dem anderen Ehegatten für den Nachkauf von Versicherungszeiten aus der allgemeinen Rentenversicherung.

Wenn ein oder mehrere aus der Ehe hervorgegangene Kinder zum Zeitpunkt der Scheidung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Ehegatte, der die elterliche Sorge (autorité parentale) (allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil) ausübt und bei dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beim Gericht beantragen, ihm das Recht auf Verbleib in der Familienwohnung zuzuerkennen. Die Tatsache, dass die Wohnung unter Umständen dem anderen Ehegatten gehört, steht dem nicht entgegen.

Grundsätzlich ändert die Scheidung der Eltern nichts an den Bedingungen zur Ausübung der elterlichen Sorge, die weiterhin von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt wird. Das Gericht überträgt die elterliche Sorge nur dann einem der beiden Elternteile, wenn dies für das Kindeswohl erforderlich ist.

b) Ehegatten, die sich trennen möchten, aber noch keine Scheidung wollen, können sich für eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (séparation de corps) entscheiden. Ohne Auflösung des Ehebandes getrennt lebende Ehegatten sind nicht mehr verpflichtet, zusammen zu wohnen, jedoch beinhaltet eine solche Trennung stehts die Gütertrennung, was wiederum die Auflösung der Gütergemeinschaft zur Folge hat. Die übrigen Rechte und Pflichten der Ehe bleiben bestehen.

Wenn die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes mit der Aussöhnung der Ehegatten endet, bleibt die Gütertrennung weiterhin bestehen, bis ein neuer ehelicher Güterstand vereinbart wird.

c) Die Ungültigerklärung der Ehe (annulation du mariage) bewirkt, dass die Ehe rückwirkend für ungültig erklärt wird. Der eheliche Güterstand gilt als nie bestanden. Die aus der Ehe erwachsenden Rechte und Pflichten bestehen nicht mehr, und es wird davon ausgegangen, dass die betreffenden Personen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Der Tod eines der Ehegatten löst die Gütergemeinschaft auf. Dies umfasst eine Abwicklung im doppelten Sinn: die Abwicklung des gesetzlichen oder vertraglichen ehelichen Güterstands und anschließend die Klärung der Erbansprüche des überlebenden Ehegatten.

Sofern nichts anderes bestimmt ist und der Verstorbene Kinder oder Nachkommen dieser Kinder hinterlässt, hat der überlebende Ehegatte Anspruch entweder auf den gesetzlichen Mindestbetrag, auf den ein rechtmäßiges Kind Anspruch hat – dieser Betrag entspricht mindestens einem Viertel des Nachlasses –, oder auf die Nutzung der von den Ehegatten gemeinsam bewohnten Immobilie und der darin enthaltenen Einrichtungsgegenstände, sofern die Immobilie dem Erblasser ganz oder gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten gehört hat (Artikel 767-1 Zivilgesetzbuch).

Hinterlässt der Verstorbene weder Kinder noch Nachkommen dieser Kinder, dann hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den gesamten Nachlass in voller Höhe, sofern im Testament nichts anderes bestimmt ist (Artikel 767-2 Zivilgesetzbuch).

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Anwendbar sind die Bestimmungen des am 1. November 2018 in Kraft getretenen Gesetzes vom 27. Juni 2018 zur Festlegung des Familiengerichts und zur Reform der Ehescheidung und der elterlichen Sorge (loi du 27 juin 2018 instituant le juge aux affaires familiales, portant réforme du divorce et de l’autorité parentale):https://legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/2018/06/27/a589/jo.

Das Familiengericht entscheidet über Anträge betreffend den ehelichen Güterstand.

Eine einvernehmliche außergerichtliche Teilung ist möglich. Die Hinzuziehung eines Notars ist jedoch nur erforderlich, wenn es um eingetragenes Grundeigentum (publicité foncière) geht.

Nur strittige Sachen sind vor Gericht zu entscheiden.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Artikel 220 des Zivilgesetzbuchs, der unabhängig vom ehelichen Güterstand anwendbar ist, begründet die Vermutung der gesamtschuldnerischen Haftung zwischen Ehegatten und Dritten für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs, während jeder Ehegatte befugt ist, eigenständig Verträge in Bezug auf die Haushaltsführung oder die Kindererziehung zu schließen; jede auf diese Weise von einem Ehegatten eingegangene Schuld verpflichtet den anderen Ehegatten gesamtschuldnerisch.

Die gesamtschuldnerische Haftung gilt jedoch nicht für Ausgaben, die angesichts der Lebensführung oder bezüglich des Nutzens oder Nichtnutzens der Transaktion oder der Gut- oder Bösgläubigkeit des dritten Vertragspartners offensichtlich übermäßig hoch sind.

Sie gilt auch nicht für Verpflichtungen aus Ratenkäufen, es sei denn, beide Ehegatten haben dem Ratenkauf zugestimmt.

Eine weitere Auswirkung des ehelichen Güterstands auf das Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und einem Dritten betrifft die Änderung des ehelichen Güterstands; eine solche Änderung wird drei Monate nach ihrer Eintragung in das Personenstandsregister gegenüber Dritten wirksam. Auch ohne diese Eintragung ist die Änderung für Dritte bindend, wenn die Ehegatten in dem mit ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäft erklären, dass sie ihren ehelichen Güterstand geändert haben.

Ein Scheidungsurteil wird gegenüber Dritten erst mit dem Tag der Eintragung oder Niederschrift wirksam. Handelt es sich bei einem der Ehegatten um einen Gewerbetreibenden, müssen der Ehevertrag und die Urkunde zur Änderung oder Modifizierung des ehelichen Güterstands innerhalb eines Monats an das Handelsregister übermittelt werden.

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

Der Ehevertrag hat nach seiner Auflösung keine Wirkung mehr.

Die Abwicklung des Vermögens in gemeinsamem Besitz beruht auf verschiedenen Berechnungen, die den Anteil des zu teilenden gemeinsamen Vermögens sowie die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten jedes Ehegatten bestimmen.

Beide Ehegatten erlangen ihr eigenes Vermögen zurück. Anschließend wird eine Entschädigungsaufstellung (compte des récompenses) erstellt, aus der die Schulden und Forderungen der jeweiligen Ehegatten gegenüber der ehelichen Gütermasse hervorgehen.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Teilung des Vermögens anschließend grundsätzlich zu gleichen Teilen.

Der eheliche Güterstand kann einvernehmlich abgewickelt werden. Die Teilung von eingetragenem Grundeigentum erfolgt durch notarielle Beurkundung.

Wenn die Ehegatten keine Einigung über die Abwicklung des ehelichen Güterstands und die Teilung des Vermögens erzielen, erstellt ein zuvor vom Familiengericht zu diesem Zweck bestellter Notar ein Protokoll über die Schwierigkeiten und die entsprechenden Erklärungen der Ehegatten. Das Gericht, in kollegialer Besetzung, entscheidet über die verbleibenden Streitigkeiten zwischen den Ehegatten und verweist sie zur Erstellung der endgültigen Erklärung über die Abwicklung des ehelichen Güterstands (l’état liquidatif) an den Notar.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Die Teilung von eingetragenem Grundeigentum erfolgt durch notarielle Beurkundung.

In jedem Fall sind Rechtsgeschäfte unter Lebenden (actes entre vifs), unentgeltlich oder gegen Entgelt, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen (droits réels immobiliers) übertragen, mit Ausnahme von Vorrechten (privilèges) oder Hypotheken (hypothèques), beim Hypothekenamt (Bureau de la Conservation des Hypothèques) einzutragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die unbewegliche Sache liegt.

Die Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 25. September 1905 über die Übertragung dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen (loi modifiée du 25 septembre 1905 sur la transcription des droits réels immobiliers) finden Anwendung: https://legilux.public.lu/eli/etat/leg/loi/1905/09/25/n1/jo.

Letzte Aktualisierung: 14/05/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.