Eheliche Güterstände

Malta
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

In Malta können Personen, die nach maltesischem Recht die Ehe schließen wollen, den ehelichen Güterstand frei wählen. Der wichtigste eheliche Güterstand in Malta ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Sie ist der gesetzliche Güterstand, es sei denn, dass bereits Verheiratete oder Personen, die die Ehe schließen wollen, einen anderen Güterstand wählen, der maltesischem Recht entsprechen und notariell beurkundet werden muss. Statt der Errungenschaftsgemeinschaft können in Malta Gütertrennung oder die Restwertgemeinschaft unter getrennter Verwaltung vereinbart werden.

Die Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlicher Güterstand in Malta sieht vor, dass alles, was die Parteien ab dem Zeitpunkt der Eheschließung erwerben, zur Errungenschaft und daher beiden Parteien zu gleichen Teilen gehört. Im maltesischen Recht ist genau geregelt, was Teil der Errungenschaftsgemeinschaft sein soll und dass Schenkungen, Erbschaften und Vorbehaltsgut jeder Partei davon ausgeschlossen sind.

Die Gütertrennung, für die sich die Parteien anstelle der Errungenschaftsgemeinschaft entscheiden können, berechtigt jede Partei, die vor und nach der Eheschließung erworbenen Vermögensgegenstände uneingeschränkt zu kontrollieren und zu verwalten, ohne dass die andere Partei einwilligen muss.

Die Restwertgemeinschaft unter getrennter Verwaltung ist die andere Regelung, für die sich die Parteien anstelle der Errungenschaftsgemeinschaft entscheiden können; danach hat jeder Ehegatte das Recht, in seinem Namen Vermögensgegenstände zu erwerben, zu behalten und zu verwalten, als sei es sein Alleinvermögen. Die Ehegatten können aber auch gemeinsames Vermögen erwerben, das dann gemeinsam verwaltet wird.

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

In einer Errungenschaftsgemeinschaft sind in der Regel beide Ehegatten verpflichtet, ihr eheliches Vermögen gemeinsam zu regeln und zu verwalten. Bei diesem Güterstand unterscheidet das maltesische Recht zwischen ordentlicher Verwaltung – Handlungen, die von einem Ehegatten allein vorgenommen werden können – und außerordentlicher Verwaltung – Handlungen, die von beiden gemeinsam vorgenommen werden müssen. Nur Handlungen der außerordentlichen Verwaltung sind im maltesischen Recht aufgeführt; was nicht ausdrücklich in Rechtsvorschriften enthalten ist, gilt als Handlung der ordentlichen Verwaltung. Ein stets zu beachtendes Formerfordernis bei der Errungenschaftsgemeinschaft ist daher die Zustimmung beider Ehegatten. Ist eine Übertragung oder Begründung eines dinglichen oder persönlichen Rechts an unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenständen ohne die Zustimmung beider Ehegatten erfolgt, kann die Rechtshandlung auf Antrag der Partei, deren Zustimmung nicht vorlag, für nichtig erklärt werden.

Bei Gütertrennung ist grundsätzlich jeder Ehegatte berechtigt, das Vermögen in seinem Namen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten zu regeln und zu verwalten.

Bei der Restwertgemeinschaft unter getrennter Verwaltung gilt grundsätzlich, dass der Ehegatte, der eigenes Vermögen erwerben will, dazu nicht die vorherige Zustimmung des Ehepartners einholen muss und den Vermögenserwerb eigenständig regeln und verwalten kann. Nur wenn beide Ehegatten etwas gemeinsam erwerben, müssen beide ihre Zustimmung erteilen und sind dann auch beide berechtigt, diesen Erwerb gemeinsam zu regeln und zu verwalten.

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Ehegatten, die sich für die Errungenschaftsgemeinschaft entschieden haben, sind zu gemeinsamem Handeln verpflichtet. Sie haben daher keinen Gestaltungsspielraum bei der Regelung und Verwaltung außer bei Handlungen der ordentlichen Verwaltung, für die keine gemeinsame Zustimmung erforderlich ist.

Dagegen kann bei Gütertrennung jeder Ehegatte eigenständig und ohne Beteiligung des Ehepartners über sein Vermögen verfügen.

Bei der Restwertgemeinschaft unter getrennter Verwaltung kann der Ehegatte, der Vermögen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erwirbt, die Regelung ohne jede Einschränkung anwenden. Handelt es sich jedoch um einen von beiden Ehegatten getätigten Kauf, so können sie nicht jeder für sich, sondern nur gemeinsam handeln.

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Die Errungenschaftsgemeinschaft tritt nach den gesetzlichen Bestimmungen am Tag der Eheschließung in Kraft, und sie endet mit Auflösung der Ehe, d. h. durch Scheidung. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass im Falle einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes eine gerichtliche Vermögensaufteilung beantragt werden kann.

Die Restwertgemeinschaft unter getrennter Verwaltung endet dem Gesetz zufolge unter anderem mit der Auflösung der Ehe oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes.

Wenn in der Ehe Gütertrennung bestand, regelt und verwaltet jeder Ehegatte, dessen Ehe durch Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung beendet wurde, weiter das in seinem Namen erworbene Vermögen.

Die Ehescheidung, Trennung oder Ungültigerklärung wirkt sich auf den ehelichen Güterstand dahingehend aus, dass alles, was erworben wurde, einvernehmlich oder durch eine Entscheidung des zuständigen Gerichts zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Mit dem Tod des Ehegatten endet die betreffende Regelung des ehelichen Güterstands, und zur Anwendung kommt das maltesische Erbrecht, wonach das Vermögen des verstorbenen Ehegatten unter den Erben aufgeteilt wird. Hierbei kommt es in erster Linie darauf an, ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat oder die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt.

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Zuständig für Güterrechtssachen ist das Zivilgericht (Familienkammer).

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Sobald eine Regelung des ehelichen Güterstands zwischen den Ehegatten in Kraft tritt, entsteht damit ein Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten und gegebenenfalls gegenüber Dritten. Dritte können ihre Rechtsansprüche gegenüber den Ehegatten gemeinsam oder getrennt geltend machen, je nachdem, mit wem sie einen Vertrag geschlossen haben oder ein Schuldverhältnis eingegangen sind.

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

Die Vermögensaufteilung beginnt in der Regel mit der Einleitung des Trennungs- oder Scheidungsverfahrens durch die Ehegatten. Voraussetzung für diese Verfahren ist, dass die Ehegatten ein Mediationsverfahren einleiten, bevor sie sich an das zuständige Gericht wenden.

Ist die Mediation erfolgreich, können die Ehegatten eine einvernehmliche Trennung vollziehen; in diesem Fall vereinbaren sie ihre gegenseitigen Ansprüche, ihre Rechte gegenüber ihren Kindern und ihre Ansprüche hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Vermögens in Form einer öffentlichen Urkunde, die anschließend vom zuständigen Gericht geprüft werden muss, um sicherzustellen, dass die Rechte zwischen den Ehegatten ausgewogen verteilt sind. Nach der Genehmigung durch das zuständige Gericht wird der Vertrag notariell beurkundet und eingetragen, damit er in allen Belangen, auch gegenüber Dritten, Rechtswirkung entfalten kann.

Wenn das Mediationsverfahren erfolglos bleibt und die Parteien zu keiner gütlichen Einigung gelangen, müssen sie sich an das zuständige Gericht wenden und die Auflösung des ehelichen Güterstands beantragen, damit das betreffende Vermögen zwischen ihnen aufgeteilt wird. Sobald die Entscheidung des zuständigen Gerichts rechtskräftig ist, wird das Urteil eingetragen, damit es in allen Belangen, auch gegenüber Dritten, Rechtswirkung entfalten kann.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Zur Eintragung einer Immobilie in Malta muss der Notar, der den ursprünglichen Vertrag über diese Immobilie aufgesetzt hat, dem öffentlichen Register einen notariellen Vermerk zur notariellen Beglaubigung vorlegen. Sobald ein notarieller Vermerk vorliegt, wird die Immobilie eingetragen, und der Vertrag ist sowohl für die Vertragsparteien als auch für Dritte bindend.

Letzte Aktualisierung: 09/11/2020

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