

Ja. Die Ehegatten können ihren ehelichen Güterstand grundsätzlich frei wählen, indem sie einen Ehevertrag (convenção antenupcial) gemäß Artikel 1698 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil) schließen.
Wählen die Ehegatten jedoch keine Güterstandsregelung oder in bestimmten Fällen, in denen der Ehevertrag ungültig ist, gilt die gesetzliche Güterstandsregelung der Errungenschaftsgemeinschaft gemäß den Artikeln 1717 und 1721 des Zivilgesetzbuchs.
In diesem Fall wird gemäß den Artikeln 1721 bis 1731 des Zivilgesetzbuchs festgestellt, welche Vermögensgüter Gesamtgut und welche Eigenvermögen sind.
In bestimmten in Artikel 1720 des Zivilgesetzbuchs genannten Ausnahmefällen ist der gesonderte Güterstand zwingend vorgeschrieben.
Ehegatten können ihren ehelichen Güterstand durch einen Ehevertrag regeln; sie können eine der drei im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Güterstandsregelungen wählen oder sich für eine andere gesetzlich zulässige Regelung entscheiden (Artikel 1698 Zivilgesetzbuch).
Das Zivilgesetzbuch sieht drei eheliche Güterstandsregelungen vor:
Wie oben angeführt, können die Ehegatten auch eine andere gesetzlich zulässige Regelung vereinbaren. Das ist der Fall, wenn eine Errungenschaftsgemeinschaft besteht, die Ehegatten aber in einem Ehevertrag festlegen, dass eine bestimmte Immobilie, die einer von ihnen vor der Ehe erworben hat (z. B. eine Familienwohnung), nach der Eheschließung in das gemeinsame Vermögen übergehen soll, weil beide für das Darlehen zuständig sein wollen, wenn die Immobilie mit einer Hypothek belastet ist.
Der Ehevertrag muss in Form einer authentischen notariellen Urkunde (öffentliche Urkunde) oder einer vor einem Standesbeamten abgegebenen Erklärung errichtet werden (Artikel 1710 Zivilgesetzbuch und Artikel 189 bis 191 des Standesamtsgesetzes (Código do Registo Civil)).
Grundsätzlich wird ein Ehevertrag vor der Eheschließung errichtet. Nach Artikel 1714 des Zivilgesetzbuchs können der Ehevertrag und die eheliche Güterstandsregelung nach der Eheschließung nicht mehr geändert werden, es sei denn, es greift eine anderslautende Bestimmung nach Artikel 1715 des Zivilgesetzbuchs.
Buch IV Titel II Kapitel IX Abschnitt III des Zivilgesetzbuchs regelt den Ehevertrag (Artikel 1698 bis 1716).
In Buch IV Titel II Kapitel X Abschnitte I und II des Zivilgesetzbuchs ist der Umgang mit Hochzeitsgeschenken und Geschenken zwischen den Ehegatten geregelt (Artikel 1753 bis 1766).
In zwei in Artikel 1720 des Zivilgesetzbuchs genannten Fällen ist die Gütertrennung zwingend vorgeschrieben: wenn die Ehe ohne das voreheliche Verfahren geschlossen wird, und wenn die Ehegatten 60 Jahre oder älter sind.
Andernfalls können sich die Ehegatten frei für eine Regelung entscheiden, soweit sie gesetzlich zulässig ist.
Nach Artikel 1688 des Zivilgesetzbuchs endet eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung unbeschadet der Unterhaltsregelungen. Bei einer Trennung wird die Ehe nicht aufgelöst, aber die Rechtswirkung ist ähnlich wie bei einer Scheidung, worauf weiter unten eingegangen wird.
Nach Artikel 1689 des Zivilgesetzbuchs gilt für die Teilung von Vermögen und die Begleichung von Schulden, dass nach Auflösung des ehelichen Güterstands die Ehegatten oder ihre jeweiligen Erben Anspruch auf ihr Eigenvermögen und ihren Anteil am gemeinsamen Vermögen haben. Hat ein Ehegatte Schulden gegenüber dem gemeinsamen Vermögen, muss er sie begleichen.
In Bezug auf Schulden werden zunächst die gemeinsamen Schulden aus dem gemeinsamen Vermögen und anschließend die verbleibenden Schulden beglichen. Hat ein Ehegatte Schulden gegenüber dem Ehepartner, muss er diese Schulden aus seinem Anteil am gemeinsamen Vermögen bezahlen. Ist kein gemeinsames Vermögen vorhanden, muss er die Schulden aus seinem eigenen Vermögen begleichen.
Rechtswirkungen einer Scheidung
Die Rechtswirkungen einer Scheidung sind in Artikel 1788 bis 1793-A des Zivilgesetzbuchs geregelt.
Grundsätzlich bewirkt eine Scheidung die Auflösung der Ehe mit den gleichen Rechtswirkungen wie die Auflösung durch den Tod des Ehegatten.
Hinsichtlich der Erbfolge gilt nach Artikel 2133 des Zivilgesetzbuchs, dass der frühere Ehegatte durch das Scheidungsurteil seinen Rang als gesetzlicher Erbe verliert, auch wenn das Scheidungsurteil erst nach dem Tod des Ehepartners ergeht.
Nach portugiesischem Recht wird das eheliche Vermögen in der Regel nicht während des Scheidungsverfahrens, sondern erst danach aufgeteilt. Dagegen können die Ehegatten bei einer im Standesamt vorgenommenen einvernehmlichen Scheidung sofort entscheiden, wie das eheliche Vermögen aufgeteilt werden soll (Artikel 272-A Zivilgesetzbuch).
Hinsichtlich der Rechtswirkungen einer Scheidung gilt grundsätzlich Folgendes:
Auf das Vermögen der Ehegatten hat eine Scheidung folgende Auswirkungen:
Die vermögensrechtlichen Wirkungen einer Scheidung hinsichtlich der Beziehungen zwischen Ehegatten und Dritten stellen sich wie folgt dar:
In Bezug auf Unterhaltsverpflichtungen zwischen früheren Ehegatten gilt nach den Artikeln 2016 und 2019 des Zivilgesetzbuchs Folgendes:
Auswirkungen einer Trennung
Hinsichtlich der Trennung verweist Artikel 1794 des Zivilgesetzbuchs auf die Bestimmungen zur Ehescheidung, jedoch mit einer Ausnahme: Die Trennung bewirkt nicht die Auflösung der Ehe.
Abgesehen von dieser Ausnahme zieht eine Trennung nach den Artikeln 1795-A, 2016 und 2133 des Zivilgesetzbuchs dieselben Auswirkungen auf das eheliche Vermögen, Unterhaltsverpflichtungen und Erbfolgeregelungen nach sich wie eine Scheidung.
Rechtswirkungen der Ungültigerklärung
Es gibt einen Unterschied zwischen Ungültigerklärung und Nichtigkeit der Ehe.
Nach Artikel 1628 bis 1630 des Zivilgesetzbuchs (wenn beispielsweise eine Zustimmung eines oder beider Ehegatten fehlt) entfaltet eine nichtige Ehe keine Wirkung.
Die Ungültigerklärung einer Zivilehe nach Artikel 1631 des Zivilgesetzbuchs (wenn beispielsweise rechtliche Hindernisse bestehen oder eine irrtümliche Zustimmung vorliegt) hat nach Artikel 1647 des Zivilgesetzbuchs folgende Rechtswirkungen:
Diese Regelungen gelten für die Nichterklärung katholischer Ehen, die kirchlich geschlossen wurden, bis das Urteil im Personenstandsregister eingetragen ist, sofern die katholische Ehe dort eingetragen war.
Artikel 1649 und 1650 des Zivilgesetzbuchs sehen besondere Vermögensauflagen für den Fall vor, dass eine Ehe zwischen Minderjährigen geschlossen oder ein der Ehe entgegenstehendes rechtliches Hindernis missachtet wird:
Gemäß Artikel 1788 des Zivilgesetzbuchs endet die eheliche Güterstandsregelung mit dem Tod.
Gemeinsames Vermögen muss aufgeteilt werden. Das Vermögen des verstorbenen Ehegatten umfasst sein eigenes Vermögen und gegebenenfalls seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen gemäß Artikel 2024 des Zivilgesetzbuchs.
In der Regel ist der überlebende Ehegatte der gesetzliche Erbe und hat Anspruch auf einen Pflichtteil, auch ohne dass ein Testament vorliegt (Artikel 2131 und 2133 bzw. Artikel 2158 und 2159 des Zivilgesetzbuchs).
Außerdem gilt nach Artikel 2103-A des Zivilgesetzbuchs für die Aufteilung des Vermögens, dass der überlebende Ehegatte Anspruch auf die Nutzung der Familienwohnung, ihres Inhalts und ihrer Ausstattung hat. Wenn dies seinen Anteil am Erbteil und am gemeinsamen Vermögen übersteigt, hat er gegenüber den anderen Erben eine Ausgleichspflicht.
Nach Artikel 1698 und 1700 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs können Ehegatten, die Gütertrennung vereinbart haben, im Ehevertrag auf ihren Erbanspruch verzichten.
Gerichte, Standesämter und Notare sind in den unten genannten Fällen für Entscheidungen im Bereich des Güterrechts zuständig.
Nach Artikel 1714 des Zivilgesetzbuchs können der Ehevertrag und die eheliche Güterstandsregelung nach der Eheschließung nicht mehr geändert werden. Möchten die künftigen Ehegatten einen von den gesetzlichen Regelungen abweichenden ehelichen Güterstand vereinbaren, müssen sie diesen vor der Eheschließung in einem Ehevertrag regeln (Artikel 1710 des Zivilgesetzbuchs). Während der Ehe dürfen die Ehegatten keine Vereinbarung über die Änderung oder Beendigung der ehelichen Güterstandsregelung schließen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind in Artikel 1715 des Zivilgesetzbuchs festgelegt (z. B. gerichtliche Trennung des Vermögens oder Trennung der Ehegatten).
Die güterrechtlichen Absprachen sind in einem Ehevertrag festzuhalten (Artikel 1698 des Zivilgesetzbuchs), dessen Abschluss den Form- und Veröffentlichungserfordernissen entsprechen muss. Nach Artikel 1710 des Zivilgesetzbuchs müssen Eheverträge in Form einer vor einem Standesbeamten abgegebenen Erklärung oder einer öffentlichen notariellen Urkunde erfolgen, andernfalls sind sie ungültig. Um gegenüber Dritten Wirkung zu entfalten, müssen Eheverträge gemäß Artikel 1711 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs eingetragen werden. In diesem Zusammenhang gelten die Erben der Ehegatten und die anderen Parteien des Ehevertrags nicht als Dritte. Die Eintragung des Vertrags entbindet nicht von der Eintragung von anderen in das Grundbuch einzutragenden Tatsachen. Außerdem ist eine Frist einzuhalten: Der Ehevertrag muss vor der Eheschließung unterzeichnet werden; zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der Eheschließung darf jedoch nicht mehr als ein Jahr verstreichen. Andernfalls, so die Regelung in Artikel 1716 des Zivilgesetzbuchs, erlischt der Ehevertrag.
Die oben stehenden Angaben können dem Leitfaden Os Regulamentos Europeus: impacto na actividade registal e notarial (The European Regulations: Impact on the Activity of Registry Offices and Notaries), verfügbar auf Portugiesisch und Englisch unter https://www.redecivil.csm.org.pt/os-regulamentos-europeus-impacto-na-atividade-registal-e-notarial/, entnommen werden.
Im Falle einer Ehescheidung, einer Trennung oder einer Ungültigerklärung der Ehe hängt die für die Aufteilung des Vermögens und damit für die Anwendung der jeweiligen Güterstandsregelung zuständige Behörde davon ab, ob sich die Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Vermögens einigen oder nicht.
Einigen sich die Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Vermögens, sind im Falle einer Ehescheidung oder einer Trennung die Standesämter zuständig. In diesem Fall gibt es zwei mögliche Szenarien: Bei einer einvernehmlichen Scheidung oder Trennung sind die Standesämter für die Scheidung oder Trennung zuständig und können im Rahmen der damit verbundenen Verfahren die Teilungsvereinbarung genehmigen, die Entrichtung der anfallenden Steuern regeln und die infolge der Vermögensaufteilung erforderlichen Änderungen im Grundbuch vornehmen. Bei einer strittigen Scheidung oder Trennung sind zunächst die Familien- und Jugendgerichte (Tribunais de Família e Menores) zuständig, und wenn sich die Parteien auf die Güterteilung nach der Scheidung oder Trennung einigen, sind die Standesämter für die Durchführung der Teilung, die Steuerpflichten und die infolge der Vermögensaufteilung erforderlichen Änderungen im Grundbuch zuständig. Die einschlägigen Vorschriften sind in den Artikeln 272-A und 272-B des Zivilgesetzbuchs festgelegt. Praktische Informationen zu diesen Verfahren und den Kosten sind abrufbar unter https://justica.gov.pt/Servicos/Balcao-Divorcio-com-Partilha.
Gelangen die Parteien nach der Scheidung oder Trennung zu einer Vereinbarung über die Vermögensaufteilung, können sie diese notariell beurkunden lassen. In diesem Fall sorgt der Notar für die Eintragung der betreffenden Immobilie innerhalb von zwei Monaten, während die Parteien ebenfalls innerhalb von zwei Monaten ihrer steuerlichen Verpflichtung nachkommen müssen (Artikel 8-B und 8-C Grundbuchgesetz (Código do Registo Predial)).
Können sich die Ehegatten im Falle einer Ehescheidung, Trennung oder Ungültigerklärung nicht über die Aufteilung des Vermögens einigen, so muss eine der Parteien ein sogenanntes „Inventarverfahren“ (processo de inventário) zur Aufteilung des Vermögens einleiten. In den in Artikel 1083 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs (Código de Processo Civil) geregelten Fällen (z. B. wenn das Inventarverfahren von anderen Gerichtsverfahren abhängt) sind ausschließlich die Gerichte für das Inventarverfahren zuständig. In anderen Fällen kann gemäß Artikel 1083 Absatz 2 der Zivilprozessordnung nach Wahl des Antragstellers oder im gegenseitigen Einvernehmen aller Beteiligten ein Gericht oder ein Notar auf der Liste nach Artikel 1 der im Anhang des Gesetzes Nr. 117/19 vom 13. September 2019 veröffentlichten Regelung für Inventarverfahren (Regime do Inventário Notarial) angerufen werden. Notare bearbeiten die Angelegenheit mit Hilfe des Fallmanagementsystems https://www.inventarios.pt/.
Nach Artikel 1682 und 1683 des Zivilgesetzbuchs können Ehegatten in manchen Fällen bestimmte Verträge mit Dritten nur mit Einwilligung des Ehepartners schließen. Dies hängt von der Regelung des ehelichen Güterstands (z. B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft), von der sich daraus ergebenden Verfügungsgewalt (z. B. gemeinsame Verwaltung bestimmter Vermögensgegenstände), der Art des Vermögens (z. B. Familienwohnung, Gesamtgut) oder der Art des Vertrags (z. B. Kaufvertrag, Annahme von Schenkungen) ab.
Nach Artikel 1687 des Zivilgesetzbuchs hat die fehlende Einwilligung des Ehegatten folgende Auswirkungen gegenüber Dritten:
Wird eine Einigung über die Güterteilung erzielt, kann sie von den Standesämtern genehmigt oder in einer notariellen Urkunde festgehalten werden, je nach den vorstehend in der Antwort auf Frage 6 genannten Konstellationen.
Wird keine Einigung über die Aufteilung erzielt, wird, wie bereits in der Antwort auf Frage 6 beschrieben, ein Inventarverfahren bei Gericht oder einem Notar eingeleitet.
Auf das gerichtliche Inventarverfahren finden die Bestimmungen in Buch V Titel XVI (Artikel 1082 bis 1130) des Zivilgesetzbuchs Anwendung, die auch entsprechend für das notarielle Inventarverfahren gelten (Artikel 2 der im Anhang des Gesetzes Nr. 117/19 vom 13. September 2019 veröffentlichten Regelung für Inventarverfahren).
Das Inventarverfahren für die Aufteilung des ehelichen Vermögens umfasst folgende Phasen: Anfangsphase; Widerspruch und Prüfung von Verbindlichkeiten; vorherige Anhörung der interessierten Parteien; vorläufige Anordnung und Sitzung der interessierten Parteien (Conferência de interessados); Aufteilungsplan und Ratifizierungsurteil; abschließende Phasen.
Zur Eintragung von Immobilien stellt der Antragsteller beim Grundbuchamt einen Antrag auf Eintragung, dem die entsprechenden Unterlagen beizufügen sind. In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen: öffentliche Urkunde, rechtliche Beschreibung der Immobilie (caderneta predial); Zahlungsnachweis für entrichtete Stempelsteuer und Kommunalsteuer; gegebenenfalls Streichung der Hypothek. Wenn diese Unterlagen beim Grundbuchamt bereits eingetragen sind, müssen nur die Aktenzeichen angegeben werden.
Wenn der Antrag von einem Vertreter des Antragstellers eingereicht wird, ist dem Antrag die Vertretungsvollmacht beizufügen. Nach Artikel 39 des Grundbuchgesetzes müssen Rechtsanwälte, Notare und Rechtsbeistände (solicitadores) für den Antrag auf Eintragung keine Vertretungsvollmacht vorlegen.
Antragsteller mit einem digitalen Zertifikat (Staatsbürger mit portugiesischem Personalausweis, Rechtsanwälte, Notare und Rechtsbeistände, die bei ihrer jeweiligen Kammer ordnungsgemäß registriert sind) können einen Antrag auf Eintragung von Immobilien und die erforderlichen Unterlagen elektronisch übermitteln. Antragsteller ohne ein digitales Zertifikat können den Antrag persönlich beim Grundbuchamt abgeben oder ihn per Post übersenden.
Auskünfte zum Eintragungsverfahren und zu den Kosten sind erhältlich unter:
https://justica.gov.pt/Servicos/Pedir-registo-predial
Das Portugiesische Zivilgesetzbuch und die anderen oben genannten Gesetze sind in der jeweils geltenden Fassung in portugiesischer Sprache abrufbar unter:
Schlussbemerkung
Dieses Merkblatt enthält allgemeine Informationen; sie sind nicht erschöpfend und für die Kontaktstelle, das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, die Gerichte und sonstige Nutzer nicht verbindlich. Es sollten stets die anwendbaren Gesetze in der aktuell geltenden Fassung konsultiert werden. Diese Informationen ersetzen keine professionelle Rechtsberatung.
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