Eheliche Güterstände

Spanien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

1.1 Rechtliche Regelung: allgemeines Zivilrecht und besondere Vorschriften bestimmter Autonomer Gemeinschaften

Genau genommen kann man nicht von einer einheitlichen Regelung oder einem einheitlichen Recht des ehelichen Güterstands in Spanien sprechen. Bestimmte Autonome Gemeinschaften sind neben dem Staat für das Zivilrecht zuständig sind (wobei jedoch nicht alle auch das eheliche Güterrecht regeln). Alle spanischen Staatsbürger besitzen außer ihrer spanischen Staatsangehörigkeit ein bestimmtes regionales Bürgerrecht (vecindad civil). Danach bestimmt sich, ob sie dem allgemeinen Zivilrecht oder besonderen oder regionalen zivilrechtlichen Vorschriften unterliegen (Artikel 14 des Zivilgesetzbuchs).

Zu den Regionen mit eigenem Zivilrecht gehören Aragonien, Katalonien, Balearen, Navarra, Baskenland, Galicien oder Valencia (wobei Valencia das eheliche Güterrecht nicht selbst regelt, da die von der Region erlassenen Vorschriften vom Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional) für verfassungswidrig erklärt wurden). Die Bürgerinnen und Bürger der übrigen Autonomen Gemeinschaften besitzen demzufolge eine „gemeinsame“ regionale Staatsbürgerschaft, d. h. die „Zugehörigkeit zum Gebiet des gemeinen Rechts“ (vecindad civil común) (Artikel 14 des Zivilgesetzbuchs regelt den Erwerb der regionalen Staatsbürgerschaft).

-        Bei Ehen zwischen spanischen Staatsbürgern (ohne internationalen Bezug) ist, um festzustellen, welches Recht auf den ehelichen Güterstand anzuwenden ist – das allgemeine Recht oder das Recht einer bestimmten Autonomen Gemeinschaft –, auf die Vorschriften des interregionalen Rechts zurückzugreifen, die in der Präambel des Zivilgesetzbuchs (Título preliminar del Código Civil) enthalten sind (Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 16 des Zivilgesetzbuchs).

  • Die Regelung nach dem Zivilgesetzbuch gilt für Ehegatten mit gemeinsamer regionaler Staatsbürgerschaft.
  • Wenn die Ehegatten nicht diese gemeinsame regionale Staatsbürgerschaft besitzen, ist das für die regionale Staatsbürgerschaft oder den gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten geltende Recht anzuwenden, das vor der Eheschließung gemeinsam bestimmt und in einer öffentlichen Urkunde festgehalten wird. Andernfalls kommt das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar nach der Eheschließung zur Anwendung. Ist kein entsprechender Wohnsitz vorhanden, kommt das Recht des Ortes zur Anwendung, an dem die Ehe geschlossen wird.
  • In Ausnahmefällen, wenn die Ehegatten unterschiedliche regionale Staatsbürgerschaften besitzen und in beiden Regionen die Gütertrennung als ehelicher Güterstand vorgesehen ist (und sich die nach den oben genannten Bestimmungen anzuwendende Regelung davon unterscheidet), findet die im Zivilgesetzbuch vorgesehene Gütertrennung Anwendung.

-        Besitzt einer der Ehegatten nicht die spanische Staatsangehörigkeit oder hat das Ehepaar eine Verbindung zu einem anderen Land, so bestimmt sich das anwendbare Recht nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/1103. Demnach ist in Bezug auf spanische Staatsbürger/innen die Bezugnahme der Verordnung auf sie Staatsangehörigkeit als Kriterium der Verbindung als Bezugnahme auf die regionale Staatsbürgerschaft zu verstehen.

Das Konzept der regionalen Staatsbürgerschaft gilt jedoch nur für spanische Staatsbürger (Artikel 15 Zivilgesetzbuch). Da es nicht für Ausländer gilt, findet nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung anstelle der auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten bezogenen Vorschriften das Recht der Gebietseinheit Anwendung, zu der die Ehegatten die engste Verbindung haben.

1.2 Bei fehlender Vereinbarung zwischen den Ehegatten nach dem Zivilgesetzbuch und den besonderen Vorschriften der Autonomen Gemeinschaften anwendbare eheliche Güterstandsregelung

Hinsichtlich der Bestimmung der ehelichen Güterstandsregelung in den Fällen, in denen keine Vereinbarung zwischen den Ehegatten besteht, gilt ergänzendes Recht, das je nach anwendbarem innerstaatlichem Zivilrecht variiert:

  • Zivilgesetzbuch (angewandt, sofern nicht das Recht von Aragonien, Katalonien, Balearen, Navarra, Baskenland oder Galicien gilt): Errungenschaftsgemeinschaft (sociedad de gananciales) (Artikel 1344 ff. Zivilgesetzbuch). Bei dieser Regelung gehen erworbene Vermögensgüter und erzielte Gewinne jedes Ehegatten in das gemeinsame Vermögen über. Das Eigenvermögen jedes Ehegatten umfasst im Wesentlichen das in die Ehe eingebrachte Vermögen und das während der Ehe unentgeltlich oder als Ersatz für Eigenvermögen erworbene Vermögen. Für den vor der Ehe erworbenen Hauptwohnsitz gilt eine Sonderregelung, denn er geht im Gegensatz zu anderen vor der Ehe erworbenen Vermögenswerten (die stets Eigenvermögen sind) durch später aus gemeinsamen Mitteln geleistete Zahlungen anteilig in gemeinsames Vermögen über. Im Zweifelsfall gilt die Vermutung, dass es sich um gemeinsames Vermögen handelt. Die Haftung für gemeinsames Vermögen ist in gleicher Weise geregelt; sie umfasst Vermögensgüter, die durch regelmäßige Ausübung eines Berufs, einer künstlerischen Tätigkeit oder eines Gewerbes erworben werden. Für die Schulden eines Ehegatten haftet dieser zunächst nur mit seinem eigenen Vermögen; reicht dieses nicht aus, können Gläubiger auch gemeinsames Vermögen pfänden lassen. In dem Fall kann der andere Ehegatte aber die Auflösung der Gütergemeinschaft beantragen, damit statt der Pfändung von gemeinsamem Vermögen auf den Anteil des schuldnerischen Ehegatten zugegriffen wird; ab diesem Zeitpunkt gilt für die Ehe die Gütertrennung. Das Gemeinschaftsvermögen wird gemeinsam verwaltet (auch wenn im Alltag – Haushaltsführung (potestad doméstica) – jeder der Ehegatten es verwalten kann). Eigenvermögen verwaltet derjenige, dem es gehört (dabei gelten besondere Bestimmungen in Bezug auf die Familienwohnung, denn auch wenn sie Eigentum eines Ehepartners ist, ist für Entscheidungen über diese Wohnung die Einwilligung des anderen Ehegatten oder andernfalls eine richterliche Genehmigung erforderlich). Gemeinsames Vermögen kann nur mit der Einwilligung beider Ehegatten veräußert oder belastet werden.
  • Aragonien: Gütergemeinschaft (consorcio conyugal), geregelt durch Artikel 210 ff. des Regionalgesetzbuchs von Aragon (Código de Derecho Foral de Aragón). Bei dieser Regelung gehen Anschaffungen oder Erträge, die ein Ehegatte durch seine Arbeit, seine Tätigkeit oder Gewinne aus seinem Vermögen erzielt, in das gemeinsame Vermögen über. Das Eigenvermögen jedes Ehegatten umfasst im Wesentlichen das in die Ehe eingebrachte Vermögen und das während der Ehe unentgeltlich oder als Ersatz für Eigenvermögen erworbene Vermögen. Im Zweifelsfall gilt die Vermutung, dass es sich um gemeinsames Vermögen handelt. Nach dem Zivilrecht Aragoniens sind vor der Ehe erworbene Vermögensgegenstände einschließlich des Hauptwohnsitzes immer Eigenvermögen, es sei denn, die gesamten Kosten sollen erst nach Beginn der Ehe aus gemeinsamen Mitteln bezahlt werden. Die Haftung bei diesem Güterstand ist geregelt. Für die Schulden eines Ehegatten haftet dieser zunächst nur mit seinem eigenen Vermögen; Reicht dies nicht aus und wird in gemeinschaftliches Vermögen vollstreckt für Forderungen, für die nicht gesamtschuldnerisch gehaftet werden muss, kann der Ehegatte des Schuldners sein Recht auf Sicherung seines Anteils am gemeinsamen Vermögen geltend machen und die Abwicklung der Gütergemeinschaft ausschließlich zur Bestimmung des zu sichernden Wertes beantragen, ohne sie aufzulösen.

Es sei darauf hingewiesen, dass der überlebende Ehegatte in Aragonien ein Nießbrauchsrecht (usufructo viudal aragonés) hat‚ das ein Erbrecht, aber auch ein Anwartschaftsrecht des Verwitweten ist (derecho expectante de viudedad).

  • Katalonien: Gütertrennung (Artikel 232 Absatz 1 des katalanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil de Cataluña)). Bei dieser Regelung hat jeder Ehegatte Anspruch auf das Eigentum, die Nutzung, die Verwaltung und die uneingeschränkte Verwendung seines gesamten Vermögens. In der Frage, welcher Ehegatte Eigentümer eines Vermögensgegenstands oder Rechts ist, gilt im Zweifelsfall die Vermutung, dass der Gegenstand bzw. das Recht beiden zu gleichen, unteilbaren Teilen gehört. Es wird jedoch angenommen, dass bewegliche Gegenstände für den persönlichen Gebrauch, die keinen besonderen Wert haben und die einem Ehegatten gehören und unmittelbar für die Ausübung seiner Tätigkeit bestimmt sind, sein alleiniges Eigentum darstellen.
  • Balearen: Gütertrennung (Artikel 3 des Zivilgesetzbuchs der Balearen (Compilación de Derecho Civil de las Islas Baleares) in Bezug auf Mallorca; Artikel 65 in Bezug auf Menorca; Artikel 67 für Ibiza und Formentera). Bei dieser Regelung gelten Vermögensgegenstände, die einem Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung gehören, sowie alle Vermögensgegenstände, die im Laufe der Eheschließung in irgendeiner Weise erworben werden, als sein eigenes Vermögen.
  • Navarra: Gütergemeinschaft (conquistas) (Gesetz 87 ff. des Neuen Gesetzbuchs von Navarra (Fuero Nuevo de Navarra)). Bei dieser Regelung umfasst das erworbene Vermögen (unter anderem) das während der Ehe durch Arbeit oder sonstige Tätigkeit von einem der Ehegatten erworbene Vermögen sowie Erlöse und Erträge aus Gesamtgut und Eigenvermögen. Das Eigenvermögen umfasst Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte vor der Eheschließung käuflich erworben hat, auch wenn er sie erst während der Ehe erhält oder die Kosten oder die Vergütung ganz oder teilweise mit Mitteln des anderen Ehegatten oder aus dem Gemeinschaftsvermögen bezahlt werden, oder Anschaffungen als Zugewinne vor oder während der Ehe. Alle Vermögensgegenstände, die nicht als persönliches Eigentum dokumentiert sind, gelten als gemeinschaftliches Eigentum. Wohnung und Hausrat unterliegen einer besonderen Regelung, wenn sie während der Ehe erworben oder ganz oder teilweise bezahlt werden, auch wenn sie aus früherem Eigentum hervorgehen. Wenn sie ausschließlich von einem Ehegatten bezahlt wurden, handelt es sich um sein persönliches Vermögen. Wurden sie mit gemeinsamen Mitteln beider Ehegatten bezahlt, so gehören sie beiden Ehegatten unteilbar im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Beitrag. Wurden sie außer mit Mitteln aus dem Gesamtgut auch mit Mitteln eines oder beider Ehegatten bezahlt, so gilt die Unteilbarkeit im Verhältnis zum Beitrag jedes Ehegatten und des Gesamtguts. Auch die Verwaltung und die Haftung für gemeinschaftliches und persönliches Vermögen sind geregelt. Wenn persönliche Schulden entstanden sind und das Eigenvermögen des schuldnerischen Ehegatten nicht ausreicht, kann der Gläubiger die Pfändung von gemeinschaftlichem Vermögen verlangen, was dem anderen Ehegatten mitgeteilt wird. Wenn eine Reaktion von dessen Seite ausbleibt und das Gemeinschaftsvermögen gepfändet wird, erfolgt die Vollstreckung, und es gilt die Vermutung, dass der schuldnerische Ehegatte den Wert seines Anteils erhalten hat, wenn er die Zahlung aus eigenen Mitteln leistet oder die Gütergemeinschaft abgewickelt wird. Der andere Ehegatte kann jedoch innerhalb von neun Tagen nach der Mitteilung über die Pfändung beantragen, dass statt der Pfändung von Gesamtgut auf das Restvermögen zugegriffen wird, das dem schuldnerischen Ehegatten bei Abwicklung der Gütergemeinschaft zusteht. In dem Fall führt die Pfändung zur Auflösung und Abwicklung der Gütergemeinschaft, und ab diesem Zeitpunkt gilt die Gütertrennung.
  • Baskenland: Sind beide Ehegatten im Tiefland von Bizkaia, Aramaio oder Llodio wohnhaft, gilt der regionale Güterstand der universellen Gütergemeinschaft (comunicación foral de bienes). Besitzt nur ein Ehegatte die regionale Staatsbürgerschaft des Tieflands von Bizkaia, Armaiso oder Llodio, so gilt diese Regelung, wenn sich der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten in diesem Gebiet befindet; andernfalls findet die Regelung des Ortes Anwendung, an dem die Ehe geschlossen wurde. In anderen Teilen des Baskenlandes gilt, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die Errungenschaftsgemeinschaft (sociedad de gananciales) nach Maßgabe des Zivilgesetzbuchs (Artikel 127 ff. des baskischen Zivilrechtsgesetzes (Ley de Derecho Civil Foral del País Vasco)). Beim regionalen Güterstand der universellen Gütergemeinschaft werden alle auf unterschiedliche Weise erworbenen Vermögensgegenstände, Rechte und Anteile (unabhängig von ihrer Herkunft), die einem Ehegatten gehören, zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Das gilt sowohl für in die Ehe eingebrachtes als auch für während der Ehe erworbenes Vermögen, unabhängig davon, wo es sich befindet. Ungeachtet dieses theoretisch universellen Charakters variiert die Reichweite der Gütergemeinschaft je nach Ursache der Auflösung. Wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten endet und Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, ist die Gütergemeinschaft universell. Wenn die Ehe jedoch durch den Tod eines der Ehegatten endet und keine Kinder vorhanden sind oder sie aus einem anderen Grund (z. B. durch Scheidung) aufgelöst wird, so beschränkt sich die Gütergemeinschaft auf Anschaffungen oder käuflich erworbene Vermögensgegenstände, wohingegen in die Ehe eingebrachtes und unentgeltlich erworbenes Vermögen ausgenommen ist.
  • Galicien: Errungenschaftsgemeinschaft (gananciales) (Artikel 171 des galicischen Zivilgesetzes (Ley de Derecho Civil de Galicia)).

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Ehegatten können ihren ehelichen Güterstand so regeln, dass die im vorstehenden Abschnitt genannten ergänzenden Bestimmungen nicht zur Anwendung kommen.

Dazu müssen sie einen notariellen Ehevertrag aufsetzen (Artikel 1280 und 1315 Zivilgesetzbuch), der in das Personenstandsregister eingetragen wird; der Notar muss am Tag der Unterzeichnung des Ehevertrags dem zuständigen Standesbeamten eine autorisierte elektronische Kopie der öffentlichen Urkunde zum Nachweis der Eintragung der Ehe übermitteln (Artikel 60 Personenstandsgesetz (Ley del Registro Civil)).

Die Ehegatten können den ehelichen Güterstand auch während der Ehe ändern; dazu sind dieselben Formvorschriften zu erfüllen (Artikel 1331 Zivilgesetzbuch), und es dürfen keine Rechte Dritter verletzt werden (Artikel 1317 Zivilgesetzbuch).

Diese Möglichkeit ist auch in den Autonomen Gemeinschaften vorgesehen, die über eigene zivilrechtliche Regelungen für Eheschließungen verfügen: Artikel 231 Absatz 10 ff. des katalanischen Zivilgesetzbuchs; Artikel 3 des Zivilgesetzbuchs der Balearen in Bezug auf Mallorca und Menorca (capítulos) und Artikel 66 des Zivilgesetzbuchs der Balearen in Bezug auf Ibiza und Formentera (espolits); Artikel 125 ff. des baskischen Zivilgesetzes; Artikel 171 ff. des galicischen Zivilgesetzes; Artikel 185 des Regionalgesetzbuchs von Aragon; Gesetz 78 ff. des regionalen Zivilgesetzbuchs von Navarra.

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Ehegatten können frei über ihren ehelichen Güterstand entscheiden und unterschiedliche Regelungen anwenden, auch die, die in einem der spanischen zivilrechtlichen Regelwerke geregelt sind (in denen sowohl der eheliche Güterstand, der mangels einer Vereinbarung anzuwenden ist, als auch andere von den Parteien zu vereinbarende Güterstände aufgeführt sind) oder die in anderen Staaten vorgesehen sind. Nicht zulässig sind Bestimmungen, die gegen Gesetz oder gute Sitten verstoßen oder die Rechtsgleichheit zwischen den Ehegatten einschränken (Artikel 1328 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 14 der spanischen Verfassung).

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Durch Ungültigerklärung, Trennung oder Scheidung wird der eheliche Güterstand beendet. Das sehen die gesetzlichen Bestimmungen für alle ehelichen Güterstände vor (z. B. Artikel 1392 Zivilgesetzbuch für die Gütergemeinschaft oder Artikel 1415 Zivilgesetzbuch für den Güterstand der Teilhabe).

Bei der Abwicklung einer Gütergemeinschaft ist das in der Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) vorgesehene Verfahren anzuwenden. Während dieses Verfahrens entsteht eine Form von gemeinschaftlichem Eigentum zwischen den Ehegatten, die sich von den anderen Gütergemeinschaften unterscheidet, mit einer besonderen rechtlichen Regelung, die für die Dauer der Gemeinschaft gilt, bis durch die entsprechende Abwicklung und Aufteilung für jeden Miteigentümer ein bestimmter individueller Vermögensanteil entsteht.

Eine Errungenschaftsgemeinschaft (sociedad de gananciales) kann im gegenseitigen Einvernehmen der Ehegatten nach den Bestimmungen der Artikel 1392 bis 1410 des Zivilgesetzbuchs in Anwesenheit eines Notars aufgelöst werden. Besteht keine Vereinbarung zwischen den Ehegatten, kann sie nach dem in der Zivilprozessordnung festgelegten Verfahren vor Gericht aufgelöst werden.

Bei der Gütertrennung ist keine Abwicklung erforderlich, da jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens ist. Vermögen, das beiden Ehegatten von Anfang an gehört, unterliegt einer Miteigentümerregelung, die auch nach der Ungültigerklärung, Trennung oder Scheidung der Ehe fortbesteht, unbeschadet der Möglichkeit für jeden Miteigentümer, eine Aufteilung zu erwirken (wie dies für jede Form von Miteigentümerschaft gilt).

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Der eheliche Güterstand endet mit dem Tod, wie es verschiedene Regelungen des ehelichen Güterstands vorsehen (z. B. Artikel 1392 Zivilgesetzbuch in Verbindung mit Artikel 85 Zivilgesetzbuch zur Gütergemeinschaft oder Artikel 1415 Zivilgesetzbuch zum Güterstand der Teilhabe).

Unbeschadet testamentarischer Verfügungen des verstorbenen Ehegatten hat der überlebende Ehegatte bestimmte gesetzliche Erbansprüche. Auch wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat, hat der überlebende Ehegatte bestimmte Erbansprüche.

Hinsichtlich der Bestimmung des anwendbaren Zivilrechts gilt:

-       Welches Zivilrecht zur Anwendung kommt, wenn das Paar nicht nur zu einem Staat Verbindungen hat, richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 650/2012. Wenn es um spanisches Recht geht, sind nach Artikel 36 der Verordnung das Zivilgesetzbuch oder die zivilrechtlichen Vorschriften der Autonomen Gemeinschaften anzuwenden, je nachdem, ob und welche Verbindung der Erblasser zu einer Autonomen Gemeinschaft mit eigenem Zivilrecht hatte.

-       Bei Erbsachen ohne Auslandsbezug unterliegt die Rechtsnachfolge zwar den zivilrechtlichen Vorschriften der Region, deren regionale Staatsbürgerschaft der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besaß, doch die gesetzlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten unterliegen dem Recht, das die Wirkungen der Ehe regelt, wobei die Pflichtteile der Nachkommen stets gewahrt bleiben (Artikel 16 und 9 Absatz 8 Zivilgesetzbuch).

Im Folgenden werden die Ansprüche des überlebenden Ehegatten vor dem Hintergrund der verschiedenen in Spanien geltenden zivilrechtlichen Vorschriften analysiert, je nachdem, ob der Erblasser seine Erbfolge selbst geregelt hat (üblicherweise durch ein Testament) oder kein Testament vorliegt.

-       Wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat:

  • Nach dem Zivilgesetzbuch (anzuwenden, sofern nicht das Recht von Aragonien, Katalonien, Balearen, Navarra, Baskenland oder Galicien gilt) ist der Anspruch des überlebenden Ehegatten mindestens so hoch, als wenn der Ehegatte ohne Testament gestorben wäre, d. h. Nießbrauch an einem Drittel des Nachlasses, wenn Kinder oder Nachkommen vorhanden sind. Wenn nur Verwandte in aufsteigender Linie vorhanden sind, steht dem überlebenden Ehegatten Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses zu. Wenn es weder Verwandte in aufsteigender noch in absteigender Linie gibt, steht dem überlebenden Ehegatten Nießbrauch an zwei Dritteln zu (Artikel 834 ff. Zivilgesetzbuch).
  • Aragonien: Durch die Eheschließung steht einem Ehegatten der Nießbrauch des Hinterbliebenen (usufructo de viudedad) am gesamten Vermögen des vor ihm verstorbenen Ehegatten zu (Artikel 271 des regionalen Zivilgesetzbuchs von Aragon). Dieses Recht (das dem Familienrecht und nicht dem Erbrecht entspringt) steht in Aragonien den Ehegatten in einer Gütergemeinschaft selbst dann zu, wenn sich ihre regionale Staatsbürgerschaft später ändert, wobei in dem Fall der erbrechtlich begründete Pflichtteil ausgeschlossen ist. Dem überlebenden Ehegatten steht auch dann das Nießbrauchsrecht des Hinterbliebenen zu, wenn der verstorbene Ehegatte zum Zeitpunkt seines Todes die regionale Staatsbürgerschaft von Aragonien besaß.
  • Balearen: Auf Mallorca und Menorca wird das allgemeine Nießbrauchsrecht des überlebenden Ehegatten anerkannt, wenn die Eltern des Erblassers nicht mehr leben. Der Nießbrauch beschränkt sich auf zwei Drittel des Vermögens, wenn die Eltern des Erblassers noch am Leben sind, und auf die Hälfte, wenn Nachkommen vorhanden sind (Artikel 45 des Regionalen Zivilgesetzbuchs der Balearen). Auf Ibiza und Formentera gilt der überlebende Ehegatte nicht als pflichtteilsberechtigt (legitimario).
  • Katalonien: Einem verwitweten Ehegatten, der nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, steht ein Viertel des Nachlasses zu (Artikel 452 Absatz 1 des katalanischen Zivilgesetzbuchs). Ebenso werden ihm andere Rechte in Bezug auf das Vermögen des überlebenden Ehegatten, das nicht zum Nachlass zählt (Artikel 231 Absatz 30 des katalanischen Zivilgesetzbuchs), und die Wohnung übertragen. Hierbei geht es konkret um eine einjährige Hinterbliebenenrente (año de viudedad), die beinhaltet, dass die eheliche Wohnung weiter genutzt werden kann und die Unterhaltung der Wohnung nach dem Tod des Erblassers ein Jahr lang aus dem Nachlass finanziert wird (Artikel 231 Absatz 31 des katalanischen Zivilgesetzbuchs).
  • Galicien: Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses (Artikel 228 ff. des galicischen Zivilrechtsgesetzes, Ley normas reguladoras del Derecho Civil de Galicia).
  • Navarra: Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf Nießbrauch (usufructo de fidelidad) an allen Vermögensgegenständen und Rechten des verstorbenen Ehegatten (sofern dieser zum Zeitpunkt des Todes die regionale Staatsangehörigkeit von Navarra besaß), die ihm zum Zeitpunkt seines Todes gehörten (Gesetz 253 des Neuen Gesetzbuchs von Navarra).
  • Baskenland: Der verwitwete Ehegatte oder überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat Anspruch auf Nießbrauch an der Hälfte des Vermögens des Erblassers, wenn es Nachkommen gibt. Sind keine Nachkommen vorhanden, steht ihm der Nießbrauch an zwei Dritteln des Vermögens zu (Artikel 52 des Regionalen Zivilrechtsgesetzes des Baskenlandes). Dies gilt nicht im Ayala-Tal, d. h. in den Gemeinden Ayala, Amurrio und Okondo sowie in den Städten Mendieta, Retes de Tudela, Santacoloma und Sojoguti in der Großgemeinde Artziniega (Artikel 89 des Regionalen Zivilrechtsgesetzes des Baskenlandes), in denen Testierfreiheit besteht. Ebenso wenig gilt es im Tiefland von Vizcaya, Aramaio und Llodio, wo besondere Regelungen für familiäres Vermögen (bienes troncales) gelten (Artikel 61 ff. des Regionalen Zivilrechtsgesetzes des Baskenlandes).

-       Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat (gesetzliche Erbfolge):

  • Zivilgesetzbuch (angewandt, sofern nicht das Recht von Aragonien, Katalonien, Balearen, Navarra, Baskenland oder Galicien gilt): Dem verwitweten Ehegatten steht der Nießbrauch an einem Drittel des Nachlasses zu, wenn Kinder oder andere Nachkommen vorhanden sind, und an der Hälfte des Nachlasses, wenn es nur Verwandte in aufsteigender Linie gibt oder wenn der überlebende Ehegatte zum Alleinerben bestimmt wird, weil es weder Verwandte in aufsteigender noch in absteigender Linie gibt (Artikel 834 ff. und Artikel 944 Zivilgesetzbuch).
  • Aragonien: Der verwitwete Ehegatte erbt nichtfamiliäres Vermögen (bienes no troncales) nach den Verwandten in aufsteigender Linie, unbeschadet des Nießbrauchs des Hinterbliebenen aufgrund der testamentarischen Erbfolge, die stets beibehalten wird (Artikel 517 des Regionalgesetzbuchs von Aragon). Zum familiären Vermögen zählen Vermögensgegenstände, die in den letzten beiden Generationen vor der Generation des Erblassers in der Wohnung oder in der Familie des Erblassers waren, unabhängig von der eigentlichen Herkunft und der Art des Erwerbs, sowie Vermögensgegenstände, die der Erblasser von Verwandten in aufsteigender Linie oder anderen Verwandten bis zum 6. Grad unentgeltlich erhalten hat. Dieses Vermögen wird an bestimmte in Artikel 526 des Regionalgesetzbuchs von Aragon aufgeführte Verwandte (parientes troncales) übertragen.
  • Balearen: Hier gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (siehe oben), während auf Mallorca und Menorca der verwitwete Ehegatte ein allgemeines Nießbrauchsrecht hat, wenn die Eltern des Erblassers nicht mehr leben, ein Nießbrauchsrecht an zwei Dritteln des Vermögens, wenn die Eltern des Erblassers noch leben, und an der Hälfte, wenn Nachkommen vorhanden sind.
  • Katalonien: Sind keine Nachkommen vorhanden, erbt der verwitwete Ehegatte das gesamte Nachlassvermögen vor den Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie (Artikel 441 Absatz 2 und Artikel 442 Absatz 3 des katalanischen Zivilgesetzbuchs). Teilt er sich den Nachlass mit den Kindern des Erblassers oder ihren Nachkommen, so hat er Anspruch auf Nießbrauch am gesamten Nachlass (Artikel 441 Absatz 2 und Artikel 442 Absatz 3 des katalanischen Zivilgesetzbuchs).
  • Galicien: Hier gilt die gleiche Regelung wie nach dem Zivilgesetzbuch (Artikel 267 des galicischen Zivilrechtsgesetzes).
  • Navarra: Der Ehegatte erbt nichtfamiliäres Vermögen nach Geschwistern und Verwandten in aufsteigender Linie. In Bezug auf das familiäre Vermögen hat der Ehegatte ein Nießbrauchsrecht an allen Vermögensgegenständen und Rechten des verstorbenen Ehegatten (sofern dieser zum Zeitpunkt des Todes die regionale Staatsangehörigkeit von Navarra besaß), die ihm zum Zeitpunkt des Todes gehörten (Gesetz 304 ff. des Neuen Gesetzbuchs von Navarra).

Baskenland: Soweit es um familiäres Vermögen geht, sind beide Ehegatten oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur in Bezug auf von den Ehegatten während der Ehe erworbene Immobilien erbberechtigt (Artikel 66 des Regionalen Zivilrechtsgesetzes des Baskenlandes). Der überlebende Ehegatte erbt das nichtfamiliäre Vermögen, wenn keine Nachkommen vorhanden sind (Artikel 110 ff. des Regionalen Zivilrechtsgesetzes des Baskenlandes).

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Die Zuständigkeit liegt bei dem Gericht erster Instanz (Juzgado de Primera Instancia), das mit dem Verfahren zur Nichtigerklärung, Trennung oder Scheidung befasst ist oder war oder bei dem Klagen auf Auflösung des ehelichen Güterstands aus einem der im Zivilrecht vorgesehenen Gründe anhängig sind oder waren (Artikel 807 der Zivilprozessordnung).

In Gerichtsbezirken mit spezialisierten Familiengerichten entscheiden Letztere über das Verfahren zur Auflösung und Abwicklung des Güterstands, auch wenn das Verfahren nicht auf ein vorangegangenes Verfahren zur Nichtigerklärung, Trennung oder Scheidung zurückgeht.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Generell und nach Maßgabe des allgemeinen spanischen Zivilrechts sieht Artikel 1373 des Zivilgesetzbuchs vor, dass jeder Ehegatte gegenüber Dritten für seine eigenen Schulden mit seinem persönlichen Vermögen haftet. Wenn das persönliche Vermögen zur Tilgung der Schulden nicht ausreicht, kann der Gläubiger (Dritte) die Pfändung von gemeinsamem Vermögen beantragen. Der nichtschuldnerische Ehegatte kann jedoch verlangen, dass anstelle des gemeinsamen Vermögens der Anteil des schuldnerischen Ehegatten am Gesamtgut herangezogen wird, sodass die Pfändung zur Auflösung der Gütergemeinschaft führt.

Eine ähnliche Bestimmung findet sich in der Zivilprozessordnung in Bezug auf die Zwangsvollstreckung, wenn es sich um persönliche Schulden handelt, für die gesamtschuldnerisch gehaftet werden muss.

Konkret ist vorgesehen (Artikel 1365 Zivilgesetzbuch), dass gemeinschaftliches Vermögen zur Begleichung der Schulden eines Ehegatten beim Gläubiger (Dritten) verwendet wird: 1) im Rahmen der Haushaltsführung oder der Verwaltung oder Veräußerung von gemeinschaftlichem Vermögen, das ihm aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gehört; 2) in der regelmäßigen Ausübung seines Berufs, seiner künstlerischen Tätigkeit oder seines Gewerbes oder in der regelmäßigen Verwaltung seines persönlichen Vermögens.

Das Handelsgesetzbuch (Código de Comercio) enthält entsprechende Bestimmungen für den Fall, dass einer der Ehegatten Unternehmer ist.

Die Belastung oder Veräußerung von gemeinschaftlichem Vermögen kann nur mit Einwilligung beider Ehegatten erfolgen, sofern nichts anderes in einem Ehevertrag geregelt wurde. Eine von einem Ehegatten allein vorgenommene unentgeltliche Abgabe (z. B. Spende) ist nichtig.

Im Interesse der Zuverlässigkeit im Geschäftsverkehr sieht das Zivilgesetzbuch jedoch vor, dass die Vermögensverwaltung und die Veräußerung von Geldern oder Wertpapieren gültig sind, wenn sie von dem Ehegatten vorgenommen werden, in dessen Namen sie eingetragen sind und in dessen Besitz sie sich befinden.

Bei der Eintragung von Immobilien im Namen der verheirateten Person und des erworbenen Rechts in Bezug auf die gegenwärtigen oder künftigen Rechte der Gütergemeinschaft sind im Interesse Dritter, die das Register konsultieren, auch der Name des Ehegatten und der eheliche Güterstand anzugeben. Wenn das Register keine Angaben dazu enthält, erwirbt ein Dritter in gutem Glauben von der Person, die im Register eingetragen und demnach zur Übertragung befugt ist, gegen Entrichtung eines Kaufpreises das Eigentum an der erworbenen Immobilie.

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

Dies ist in den Artikeln 806 ff. der Zivilprozessordnung geregelt. Das Verfahren läuft in mehreren Schritten ab:

a)      Inventarisierung der Vermögensgegenstände der Gütergemeinschaft.

Die Inventarisierung kann parallel zum Verfahren der Ungültigerklärung, Trennung oder Scheidung oder der Auflösung des ehelichen Güterstands erfolgen, auch wenn sie in der Praxis erst beginnt, nachdem das endgültige Urteil zur Auflösung der Güterstandsregelung ergangen ist.

Der Antrag muss den Vorschlag für ein Inventar enthalten. Vor einem Urkundsbeamten (Letrado de la Administración de Justicia) wird auf der Grundlage des Vorschlags eine gemeinsame Bestandsaufnahme angestrebt. Über strittige Vermögensgegenstände entscheidet ein Richter, gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

b)        Abwicklung.

Vor diesem Schritt muss die endgültige Entscheidung über die Auflösung des ehelichen Güterstands vorliegen. Die Abwicklung beginnt mit einem Vorschlag und dem Erscheinen vor einem Urkundsbeamten, damit die Ehegatten eine Einigung über gegenseitige Entschädigungen und Erstattungen und über die anteilige Aufteilung des Restvermögens erzielen können.

Wenn sie sich nicht einigen können, wird ein Vollstrecker für die Teilung bestellt. Seinen Vorschlag können die Ehegatten annehmen oder ablehnen. Im Fall der Ablehnung wird eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

c)        Übergabe von Vermögenswerten und Eintragung im Grundbuch.

Sobald die Abwicklung im Einzelnen endgültig genehmigt ist und die Anteile festgelegt sind, ist der Urkundsbeamte für die Übergabe der Vermögenswerte und die Übertragung der Eigentumsrechte an jeden Ehegatten zuständig.

Daneben gibt es noch ein einfacheres Verfahren, bei dem die Abwicklung im gegenseitigen Einvernehmen der Ehegatten oder zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs vor einem Notar erfolgt.

Wenn Immobilien zum Vermögen gehören, die in die Abwicklung einbezogen sind, kann in beiden Fällen eine Kopie der Genehmigung der Aufteilung, des Urteils über die Teilung von Vermögenswerten oder der notariellen Urkunde über die Abwicklung der Gütergemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Rechtshandlungen und Verträge im Zusammenhang mit dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten an Immobilien können im Grundbuch eingetragen werden. Dazu muss eine notarielle Urkunde aufgesetzt werden, die dem Grundbuchamt vorgelegt wird, in dessen Bezirk die Immobilie belegen ist, wobei die entsprechenden Steuern und Gebühren zu entrichten sind.

Um Dritten gegenüber Wirkung zu entfalten, wird die beglaubigte Urkunde mit einer Bescheinigung des spanischen Standesamtes (falls die Ehe dort eingetragen wurde) vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der eheliche Güterstand aufgelöst wurde. Wurde die Originalurkunde im Ausland ausgestellt, so ist sie ordnungsgemäß zu legalisieren und, falls der Grundbuchführer dies verlangt, zu übersetzen. Diese Regelung gilt nicht für unter europäische Verordnungen fallende Rechtsdokumente und gerichtliche Entscheidungen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen übermittelt werden.

Letzte Aktualisierung: 01/02/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.