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Ja, eine solche Regelung gibt es. Sie betrifft die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten während und nach der Ehe. Auch die Rechte und Pflichten der Ehegatten während und nach der Ehe in Bezug auf die verschiedenen Arten von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die Ehewohnung und ihre Ausstattung sowie Schenkungen zwischen Ehegatten sind geregelt.
Ehegatten können zwei Arten von Vermögen besitzen: Gemeinschaftsvermögen (giftorättsgods) und Eigenvermögen (enskild egendom). Üblich ist in Schweden die aufgeschobene Gütergemeinschaft, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Grundsätzlich gilt, dass Gemeinschaftsvermögen nach dem Tod des Ehegatten oder bei einer Scheidung geteilt werden muss. Das Eigenvermögen wird in diese Teilung nicht einbezogen. Eigenvermögen kann entstehen:
a) durch einen Ehevertrag (äktenskapsförord). Der Ehevertrag bedarf der Schriftform und muss bei der Steuerbehörde (Skatteverket) registriert werden;
b) durch eine Schenkung;
c) durch eine testamentarische Verfügung;
d) für den Begünstigten einer Lebensversicherung, einer Unfallversicherung, einer Krankenversicherung oder einer persönlichen Altersvorsorgeregelung.
Ja, es gibt Beschränkungen. Beispielsweise gelten Bestimmungen zum Schutz der Ehewohnung und ihrer Ausstattung während der Ehe. Ein Ehegatte kann die Wohnung nicht ohne Einwilligung des Ehepartners verkaufen, vermieten oder auf andere Weise darüber verfügen. Diese Vorschriften gelten auch für Vermögensgegenstände, die aufgrund eines Ehevertrags zum Eigenvermögen gehören. Wenn es zur Aufteilung des Vermögens zwischen den Ehegatten kommt, werden die Ehewohnung und ihre Ausstattung dem Ehegatten zugesprochen, der sie dringender benötigt. Das gilt auch dann, wenn das gesamte Vermögen Eigentum des anderen Ehegatten ist. Übersteigt der Wert des Vermögensgegenstands, der einem Ehegatten zugesprochen wurde, dessen Anteil an dem zu teilenden Vermögen, so ist dieser Ehegatte dennoch berechtigt, den Vermögensgegenstand zu Eigentum zu übernehmen, sofern er dem Ehepartner die Differenz erstattet. Der überlebende Ehegatte hat beispielsweise auch Anspruch auf einen bestimmten Mindestbetrag aus dem Vermögen beider Ehegatten. Das gilt auch dann, wenn das Vermögen des verstorbenen Ehegatten dessen Eigenvermögen war, das er vollständig oder teilweise einer anderen Person vermacht hat.
Das schwedische Recht sieht nur die Ehescheidung vor. Die Rechtswirkung der Ehescheidung besteht darin, dass das Gemeinschaftsvermögen geteilt werden muss. Ein Ehegatte kann außerdem zumindest vorübergehend einen Anspruch auf Unterhalt haben.
Das Vermögen wird zwischen den Erben des Verstorbenen und dem überlebenden Ehegatten aufgeteilt. Die gemeinsamen Kinder und Enkelkinder des Paares können ihr Erbe jedoch erst antreten, nachdem beide Ehegatten verstorben sind.
Die Parteien können ihr Vermögen selbst aufteilen. Wenn sie sich einig sind, besteht das einzige Formerfordernis darin, dass ihre Teilungsvereinbarung in Schriftform vorliegen und von beiden Parteien unterzeichnet sein muss. Falls sich die Ehegatten nicht einigen, kann ein Gericht einen Teilungsvollstrecker (bodelningsförrättare) bestellen. Jede Partei kann die Entscheidungen des Vollstreckers vor Gericht anfechten.
Jeder Ehegatte haftet für seine eigenen Schulden. Der Gläubiger eines Ehegatten kann keine Zahlung aus dem Vermögen des anderen Ehegatten verlangen, weder aus dem Gemeinschafts- noch aus dem Eigenvermögen. Der Gläubiger ist aber gesetzlich gegen Versuche von Ehegatten geschützt, Vermögenswerte seinem Zugriff zu entziehen. Beispielsweise kann ein Ehegatte sein Eigenvermögen nicht einfach einer Vermögensaufteilung zurechnen, um es so dem Zugriff eines Gläubigers zu entziehen.
In der Regel wird das gesamte Gemeinschaftsvermögen in eine Teilung einbezogen. Es gibt mehrere Ausnahmen. Ein Ehegatte kann dem Gemeinschaftsvermögen so viel entnehmen, wie es seinen eigenen Schulden entspricht. Jeder Ehegatte kann Kleidung und andere persönlich genutzte Gegenstände sowie persönliche Geschenke entnehmen. Pensionsansprüche gegenüber Arbeitgebern oder öffentlichen Fonds und teilweise auch private Rentenansprüche werden nicht in die Teilung einbezogen. Der Wert des restlichen Gemeinschaftsvermögens ist grundsätzlich zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist zu berücksichtigen, wer Eigentümer des jeweiligen Vermögensgegenstands ist. Wie oben ausgeführt, gelten besondere Bestimmungen hinsichtlich der Ehewohnung und ihrer Ausstattung.
Für jede Übertragung von Immobilien muss ein Antrag auf Eintragung des Eigentums beim Landesvermessungsamt (Lantmäteriet) gestellt werden. Die Eintragung wird in der Regel vom Käufer beantragt. Die Originaldokumente sind zusammen mit dem Antrag einzureichen.
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