Matrimonial property regimes

National rules relating to the division of marital property of spouses that have an international element to their relationship in cases of divorce, separation or death

European Union citizens increasingly move across national borders to study, work or start a family in another EU country. This leads to an increased number of international couples, whether in a marriage or a registered partnership.

International couples are couples whose members have different nationalities, live in an EU country other than their own or own property in different countries. International couples, whether in a marriage or in a registered partnership, need to manage their property and, in particular, share it in case of divorce/separation or the death of one of the members.

EU rules help international couples in these situations. These rules apply in 18 EU countries: Sweden, Belgium, Greece, Croatia, Slovenia, Spain, France, Portugal, Italy, Malta, Luxembourg, Germany, the Czech Republic, the Netherlands, Austria, Bulgaria, Finland and Cyprus.

These rules determine which EU country’s courts should deal with matters concerning the property of an international couple and which law should apply to resolve these matters. The rules also simplify how judgments or notarial documents originating in one EU country should be recognised and enforced in another EU country.

Please select the relevant country's flag to obtain detailed national information.

Should you need additional information, please contact the authorities or a legal professional of the EU country concerned.

You can also consult the website http://www.coupleseurope.eu/en/home of the Council of Notariats of the European Union.

Last update: 30/05/2023

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Eheliche Güterstände - Tschechien

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

Ja.

Nach tschechischem Recht gilt alles, was den Ehegatten gehört, einen Vermögenswert hat und nicht von der gesetzlichen Regelung ausgenommen ist, als eheliches Vermögen. Das eheliche Vermögen unterliegt der gesetzlichen Güterstandsregelung, einer vereinbarten Regelung oder einer gerichtlichen Regelung.

Nach der gesetzlichen Regelung gilt alles, was während der Ehe von einem Ehegatten oder von beiden Ehegatten gemeinsam erworben wurde, als gemeinsames Vermögen, ausgenommen:

a)         Vermögensgegenstände, die dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen;

b)         Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte durch Schenkung, Erbschaft oder Vermächtnis erworben hat, sofern die schenkende Person oder der Erblasser nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat;

c)         Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte als Ausgleich für einen immateriellen Schaden an seinen natürlichen Rechten erhalten hat;

d)        Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte durch ein Rechtsgeschäft erworben hat, das nur sein Eigentum betraf;

e)         Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte als Ersatz für die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust seines Eigenvermögens erworben hat.

Nach der gesetzlichen Regelung werden Zugewinne eines Ehegatten dem Gesamtgut zugerechnet.

Nach der gesetzlichen Regelung zählen während der Ehe eingegangene Schulden zum Gesamtgut, es sei denn, sie betreffen ausschließlich das Vermögen eines Ehegatten und auch nur den Teil, der die mit diesem Vermögen erzielten Gewinne übersteigt, oder sie wurden von einem Ehegatten ohne Einwilligung des Ehepartners eingegangen. Dies gilt nicht für alltägliche Anschaffungen und die Deckung von Grundbedürfnissen der Familie.

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Verlobte oder verheiratete Paare können einen anderen als den gesetzlichen Güterstand vereinbaren.  Sie können Gütertrennung oder eine Regelung vereinbaren, bei der gemeinsames Vermögen nur bis zur Beendigung der Ehe gebildet wird, oder eine Regelung, die den Umfang des gesetzlich geregelten Gesamtguts erweitert oder einschränkt. Die Vereinbarung kann für jeden Vermögensgegenstand unterschiedliche Regelungen vorsehen, solange sie gesetzlich zulässig sind. Die Vereinbarung kann insbesondere den Anwendungsbereich, den Inhalt, die Regelung oder den Zeitraum, in dem die gesetzliche oder eine andere Güterstandsregelung gelten soll, oder einzelne oder mehrere Vermögensgegenstände betreffen. Vereinbart werden kann auch eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Regelung für künftiges gemeinsames Vermögen. Auch für die Beendigung der Ehe kann eine Vermögensregelung vorgesehen werden.

Eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand muss notariell beurkundet werden.

Eine von Verlobten geschlossene Vereinbarung über den ehelichen Güterstand tritt zum Zeitpunkt der Eheschließung in Kraft.

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Die Vereinbarung kann für jeden Vermögensgegenstand unterschiedliche Regelungen vorsehen, solange sie gesetzlich zulässig sind.

Bestimmungen in Bezug auf übliche Haushaltsgegenstände dürfen durch die Vereinbarung weder ausgeschlossen noch geändert werden, es sei denn, dass ein Ehegatte den gemeinsamen Haushalt verlassen hat und auch nicht zurückkehren wird. Die Vereinbarung darf keinen Ehegatten daran hindern, für seine Familie zu sorgen. Die Vereinbarung darf weder durch ihren Inhalt noch durch ihren Zweck die Rechte Dritter verletzen, es sein denn, die betreffende Partei hat der Vereinbarung zugestimmt. Eine Vereinbarung, die ohne Zustimmung des Dritten geschlossen wird, entfaltet keine Wirkung gegenüber dieser Partei.

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Der eheliche Güterstand erlischt mit Beendigung der Ehe, d. h. wenn ein Ehegatte stirbt oder für tot erklärt wird oder die Ehe geschieden wird. Bei Auflösung des ehelichen Vermögens muss das Restvermögen geteilt werden.

Wenn eine Ehe annulliert wird, gilt sie als nicht geschlossen. Nach der Annullierung sind die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des Paares den vermögensrechtlichen Rechten und Pflichten nach einer Scheidung gleichgestellt.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Das eheliche Vermögen wird aufgelöst und dann aufgeteilt. Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe erster und zweiter Ordnung gegenüber dem Erblasser.

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Ein Gericht.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Was ein Ehegatte (unter anderem) vor der Ehe erworben hat, gilt nach der gesetzlichen Regelung nicht als eheliches Vermögen. Nach der gesetzlichen Regelung zählen während der Ehe eingegangene Schulden zum Gesamtgut, es sei denn, sie betreffen ausschließlich das Vermögen eines Ehegatten und auch nur den Teil, der die mit diesem Vermögen erzielten Gewinne übersteigt, oder sie wurden von einem Ehegatten ohne Einwilligung des Ehepartners eingegangen. Dies gilt nicht für alltägliche Anschaffungen oder die Deckung von Grundbedürfnissen der Familie.

Rechtshandlungen in anderen als alltäglichen Angelegenheiten, die das Gesamtgut oder Teile davon betreffen, sind von den Ehegatten gemeinsam vorzunehmen, es sei denn, ein Ehegatte handelt mit Einwilligung des anderen. Verweigert ein Ehegatte die Einwilligung ohne triftigen Grund und gegen die Interessen des Ehepaars, der Familie oder des gemeinsamen Haushalts oder ist er nicht in der Lage, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen, so kann der andere Ehegatte bei einem Gericht beantragen, dass es an Stelle des betreffenden Ehegatten die Einwilligung erteilt.

Nimmt ein Ehegatte eine Rechtshandlung ohne die erforderliche Einwilligung des Ehepartners vor, so kann dieser die Handlung für ungültig erklären lassen. Soll ein Teil des gemeinsamen Vermögens von einem Ehegatten für gewerbliche Zwecke verwendet werden und übersteigt der Vermögenswert dieses Teils die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten, so ist bei der erstmaligen Verwendung dieses Vermögens die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Wird der andere Ehegatte von diesen Vorgängen ausgeschlossen, kann er sie für ungültig erklären lassen. Soll ein Teil des gemeinsamen Vermögens für den Erwerb eines Anteils an einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft verwendet werden oder führt der Erwerb eines solchen Anteils dazu, dass für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft oder Genossenschaft Haftung in einer Höhe übernommen wird, die die finanziellen Verhältnisse des Ehepaars übersteigt, so ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Wird der andere Ehegatte von diesen Vorgängen ausgeschlossen, kann er sie für ungültig erklären lassen.

Eine von Ehegatten geschlossene Güterstandsvereinbarung darf weder durch ihren Inhalt noch durch ihren Zweck die Rechte Dritter verletzen, es sei denn, die betreffende Partei hat der Vereinbarung zugestimmt. Eine Vereinbarung, die ohne Zustimmung des Dritten geschlossen wird, entfaltet keine Wirkung gegenüber dieser Partei.

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

Wird gemeinsames Vermögen aufgelöst oder abgewickelt oder im Umfang verringert, so werden die zuvor bestehenden gemeinsamen Rechte und Pflichten durch Teilung beendet. Wenn das verringerte, aufgelöste oder abgewickelte Vermögen nicht aufgeteilt wird, kommen gegebenenfalls die für Gesamtgut geltenden Bestimmungen zur Anwendung.

Durch die Aufteilung des Vermögens dürfen die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Wurden Rechte eines Dritten durch die Aufteilung verletzt, so kann dieser von einem Gericht feststellen lassen, dass die Vermögensaufteilung ihm gegenüber keine Wirkung entfaltet. Schulden können nur zwischen Ehegatten aufgeteilt werden.

Nach Möglichkeit sollte eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens getroffen werden (z. B. bei einer Scheidung oder einer Verringerung des gemeinsamen Vermögens). Eine Teilungsvereinbarung tritt stets an dem Tag in Kraft, an dem das gemeinsame Vermögen verringert, aufgelöst oder abgewickelt wird, unabhängig davon, ob die Vereinbarung vor oder nach der Verringerung, Auflösung oder Abwicklung des gemeinsamen Vermögens getroffen wurde.

Die Teilungsvereinbarung muss in schriftlicher Form vorliegen, wenn sie während der Ehe geschlossen wird oder wenn ein zu teilender Gegenstand einer schriftlichen Eigentumsübertragung bedarf (z. B. Immobilien). Wenn die Teilungsvereinbarung nicht in Schriftform vorliegen muss und ein Ehegatte die Aufteilung regelt, muss der Ehepartner ihm eine Bestätigung über die Aufteilung ausstellen.

Gelingt es den Ehegatten nicht, sich auf eine Aufteilung zu einigen, kann jeder von ihnen eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Das Gericht muss bei seiner Entscheidung über die Teilung von der Vermögenssituation ausgehen, die zu dem Zeitpunkt bestand, als das eheliche Vermögen verringert, aufgelöst oder abgewickelt wurde.

Für die Aufteilung gelten folgende Regeln:

a)         Jeder Ehegatte erhält den gleichen Anteil an dem aufzuteilenden Vermögen.

b)         Jeder Ehegatte muss alle Mittel aus dem gemeinsamen Vermögen, die für sein Eigenvermögen aufgebracht wurden, erstatten.

c)         Jeder Ehegatte hat Anspruch auf einen Ausgleich für alle Mittel, die aus seinem Eigenvermögen für gemeinsame Vermögenswerte ausgegeben wurden.

d)         Den Bedürfnissen unterhaltsberechtigter Kinder ist Rechnung zu tragen.

e)         Zu berücksichtigen ist, wie jeder Ehegatte für die Familie, insbesondere für die Kinder und den gemeinsamen Haushalt, gesorgt hat.

f)         Zu berücksichtigen ist, wie jeder Ehegatte zum Erwerb und zur Erhaltung des Gemeinschaftsvermögens beigetragen hat.

Ist innerhalb von drei Jahren nach der Verringerung, Auflösung oder Abwicklung des gemeinsamen Vermögens keine Aufteilung der darin enthaltenen Vermögensgüter erfolgt oder keine Teilungsvereinbarung geschlossen oder kein Antrag auf gerichtliche Auseinandersetzung gestellt worden, gilt die Vermutung, dass die Ehegatten oder früheren Ehegatten die Aufteilung wie folgt geregelt haben:

a)         Bewegliche Vermögensgüter gehören dem Ehegatten, der sie als alleiniger Eigentümer für den eigenen Bedarf oder den Bedarf seiner Familie oder des Familienhaushalts verwendet.

b)         Andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte gehören beiden Ehegatten, die jeweils den gleichen Anteil an diesem Vermögen haben.

c)         Sonstige Eigentumsrechte, Verbindlichkeiten und Schulden sind an beide Ehegatten gebunden, die jeweils den gleichen Anteil daran haben.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Rechtshandlungen zur Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts an Immobilien oder Verfahren zur Änderung oder zum Widerruf solcher Rechte bedürfen der Schriftform. Betrifft die Übertragung das Eigentum an Immobilien, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind, so wird die Eigentumsänderung durch eine Eintragung in dieses Register wirksam.

Letzte Aktualisierung: 14/12/2020

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Eheliche Güterstände - Deutschland

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

Die Frage, wem während der Ehe erworbenes Vermögen gehört und wie dies nach Beendigung der Ehe verteilt wird, richtet sich immer nach dem jeweiligen familienrechtlichen Güterstand. Die vermögensrechtlichen Auswirkungen einer Eheschließung sind in den Vorschriften über das eheliche Güterrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das BGB kennt folgende Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und die sog. Wahl-Zugewinngemeinschaft.

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Sofern die Eheleute nicht durch notariellen Ehevertrag eine andere Vereinbarung treffen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung während der Ehe und Ausgleich des während der Ehe erworbenen Zugewinns nach Beendigung des Güterstandes.

Der Güterstand der Gütertrennung muss dementgegen von den Eheleuten durch notariellen Vertrag vereinbart werden. Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung des Vermögens beider Ehegatten, ohne dass es nach dem Ende der Ehe zu einem etwaigen Zugewinnausgleich kommt. Jeder Ehegatte behält das, was er bereits vor der Ehe erworben hatte, und auch das, was er während der Ehe erwirbt, als sein eigenes Vermögen. Gütertrennung kann auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung durch die Eheleute eintreten, zum Beispiel dann, wenn der Güterstand durch Ehevertrag aufgehoben oder ausgeschlossen wird, ohne dass zugleich ein anderer Güterstand vereinbart wurde.

Der Güterstand der Gütergemeinschaft muss von den Eheleuten ebenfalls durch notariellen Vertrag vereinbart werden. In der Gütergemeinschaft werden das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen in der Regel zu gemeinsamem Vermögen der Eheleute (sogenanntes Gesamtgut). Daneben können die Eheleute sogenanntes Sondergut haben, welches nicht zum gemeinsamen Vermögen der Eheleute wird. Dies sind Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können (z.B. unpfändbare Forderungen oder der Anteil an einer Personengesellschaft). Schließlich können einem Ehegatten bestimmte Vermögensgegenstände als Alleineigentum vorbehalten sein. Als Sonderform der Gütergemeinschaft können die Eheleute auch eine sog. Errungenschaftsgemeinschaft begründen. Dazu müssen sie im Ehevertrag festlegen, dass das gesamte vor der Eheschließung erworbene Vermögen Vorbehaltsgut sein soll.

Durch den deutsch-französischen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft sollen bei Ehen insbesondere zwischen einem französischem und einem deutschen Staatsangehörigen mögliche Probleme im Rechtsverkehr infolge von unterschiedlichen güterrechtlichen Regelungen vermieden werden. Entscheiden sich Eheleute für diesen Wahlgüterstand, so bleiben ihre Vermögen – wie bei der deutschen Zugewinngemeinschaft – während der Ehe getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen ihnen ausgeglichen. Trotz der inhaltlichen Nähe zur deutschen Zugewinngemeinschaft gibt es bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft eine Reihe französisch geprägter Besonderheiten. So werden etwa Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien (z.B. durch Erklärung zu Bauland) nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt.

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Sofern die Eheleute meinen, dass der gesetzlich vorgesehene Güterstand der Zugewinngemeinschaft für ihre Ehe nicht passt, können sie einen notariellen Ehevertrag abschließen. Darin können die Eheleute beispielsweise Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren oder innerhalb eines bestimmten Güterstandes vom Gesetz abweichende Bestimmungen treffen. Aber auch Regelungen zum Versorgungsausgleich oder zum Unterhalt können vertraglich festgelegt werden.

Bei Abschluss eines Ehevertrages ist allerdings darauf zu achten, dass die vorgesehenen Regelungen tatsächlich wirksam sind. Kommt es beispielsweise zu einer einseitigen Benachteiligung eines Ehegatten und treten noch bestimmte weitere Umstände hinzu, kann der Ehevertrag sittenwidrig und damit nichtig sein. In diesem Fall gelten wieder die gesetzlichen Bestimmungen, die der Ehevertrag eigentlich ausschließen sollte. Die Rechtsprechung hierzu ist sehr vielfältig. Ob eine Regelung tatsächlich sittenwidrig und damit nichtig ist oder ob sie angepasst werden muss, lässt sich daher letztlich nur im Einzelfall beurteilen.

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Nach dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kommt es im Fall der Beendigung des Güterstandes (z.B. durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch vertragliche Vereinbarung eines anderen Güterstandes) zum sog. Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich besteht darin, dass der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erworben hat als der andere, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten durch Geldzahlung an diesen auszugleichen hat.

Im Güterstand der Gütergemeinschaft wird das Gesamtgut im Fall der Scheidung– ggf. nach Erfüllung der Verbindlichkeiten – auseinandergesetzt. Der verbleibende Überschuss steht den Ehegatten grundsätzlich je zur Hälfte zu. Haben die Eheleute hingegen Gütertrennung vereinbart, kommt es aufgrund der vollständigen Trennung des Vermögens beider Ehegatten nach der Beendigung des Güterstandes zu keinem Vermögensausgleich.

Das Unterhaltsrecht ist unabhängig vom Güterstand. Leben die Eheleute getrennt, ohne dass die Ehe bereits geschieden ist, hat der bedürftige Ehegatte gegen den leistungsfähigen Ehegatten grundsätzlich einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht dabei nur bis zur Rechtskraft der Scheidung. Nach der Scheidung der Ehe kann der bedürftige Ehegatte aber unter bestimmten Voraussetzungen nachehelichen Unterhalt verlangen. Das Gesetz kennt die folgenden Unterhaltsansprüche: Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Unterhalt wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt, Unterhalt für die Zeit der Ausbildung, Fortbildung und Umschulung und Unterhalt aus Billigkeitsgründen.

Auch nach der Aufhebung einer Ehe wegen des Vorliegens eines Aufhebungsgrundes können sich im Einzelfall Ausgleichs- und Unterhaltsansprüche ergeben.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erfolgt beim Tod eines Ehegatten der Zugewinnausgleich pauschal durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel, unabhängig davon, ob der verstorbene Ehegatte überhaupt einen Zugewinn während der Ehe erzielt hat. Wird der noch lebende Ehegatte nicht Erbe oder schlägt er die Erbschaft aus, kann er den Ausgleich des tatsächlich entstandenen Zugewinns fordern und zusätzlich den sogenannten kleinen Pflichtteil geltend machen. Der kleine Pflichtteil berechnet sich nach dem gesetzlichen Erbteil, wobei das pauschale Viertel aus dem Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt wird.

Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, findet ein pauschaler Zugewinnausgleich am Ende der Ehe nicht statt. Es gilt die allgemeine gesetzliche Erbfolge.

Im Güterstand der Gütergemeinschaft besteht der Nachlass aus der Hälfte des Gesamtguts, aus dem Vorbehaltsgut und aus dem Sondergut des Erblassers. Der Erbteil des überlebenden Ehegatten bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften.

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Das Familiengericht ist sachlich zuständig für Güterrechtssachen, also Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, insbesondere den Ausgleich des Zugewinns der Eheleute, betreffen.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Eine verheiratete Person haftet in aller Regel nur für die eigenen Schulden und nur mit dem eigenen Vermögen. Hiervon ausgenommen sind Geschäfte zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie.

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es Ausnahmen von dem Grundsatz der Verfügungsfreiheit. Will einer der Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen oder nahezu das ganze Vermögen verfügen (verkaufen, verschenken etc.), benötigt er die Zustimmung des anderen Ehegatten. Gleiches gilt, wenn eine verheiratete Person über Gegenstände verfügen will, die zwar in ihrem Alleineigentum stehen, die aber zum ehelichen Haushalt gehören.

Im Güterstand der Gütertrennung darf der jeweilige Ehegatte hingegen über sein gesamtes Vermögen verfügen bzw. bedarf bei der Verfügung über Haushaltsgegenstände nicht die Zustimmung des anderen Ehegatten.

Haben die Eheleute den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, verwalten sie das Gesamtgut grundsätzlich gemeinschaftlich, es sei denn, dass sie durch Ehevertrag einem Ehegatten die Verwaltung allein übertragen haben. Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

Die Ehewohnung und die Haushaltsgegenstände können während des Getrenntlebens bzw. nach der Scheidung verteilt werden. Ist ansonsten Miteigentum entstanden und können sich die Ehegatten nicht einigen, so ist der Gegenstand zu versteigern und der Erlös zu teilen.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Falls die Eheleute die Gütergemeinschaft als Güterstand wählen, müssen sie den notariellen Ehevertrag dem Grundbuchamt vorlegen und die Berichtigung des Grundbuchs beantragen. In allen anderen Fällen, d.h. wenn die Eheleute nicht die Gütergemeinschaft als Güterstand wählen, muss das Grundbuch nicht berichtigt werden.

Letzte Aktualisierung: 02/11/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Eheliche Güterstände - Spanien

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

1.1 Rechtliche Regelung: allgemeines Zivilrecht und besondere Vorschriften bestimmter Autonomer Gemeinschaften

Genau genommen kann man nicht von einer einheitlichen Regelung oder einem einheitlichen Recht des ehelichen Güterstands in Spanien sprechen. Bestimmte Autonome Gemeinschaften sind neben dem Staat für das Zivilrecht zuständig sind (wobei jedoch nicht alle auch das eheliche Güterrecht regeln). Alle spanischen Staatsbürger besitzen außer ihrer spanischen Staatsangehörigkeit ein bestimmtes regionales Bürgerrecht (vecindad civil). Danach bestimmt sich, ob sie dem allgemeinen Zivilrecht oder besonderen oder regionalen zivilrechtlichen Vorschriften unterliegen (Artikel 14 des Zivilgesetzbuchs).

Zu den Regionen mit eigenem Zivilrecht gehören Aragonien, Katalonien, Balearen, Navarra, Baskenland, Galicien oder Valencia (wobei Valencia das eheliche Güterrecht nicht selbst regelt, da die von der Region erlassenen Vorschriften vom Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional) für verfassungswidrig erklärt wurden). Die Bürgerinnen und Bürger der übrigen Autonomen Gemeinschaften besitzen demzufolge eine „gemeinsame“ regionale Staatsbürgerschaft, d. h. die „Zugehörigkeit zum Gebiet des gemeinen Rechts“ (vecindad civil común) (Artikel 14 des Zivilgesetzbuchs regelt den Erwerb der regionalen Staatsbürgerschaft).

-        Bei Ehen zwischen spanischen Staatsbürgern (ohne internationalen Bezug) ist, um festzustellen, welches Recht auf den ehelichen Güterstand anzuwenden ist – das allgemeine Recht oder das Recht einer bestimmten Autonomen Gemeinschaft –, auf die Vorschriften des interregionalen Rechts zurückzugreifen, die in der Präambel des Zivilgesetzbuchs (Título preliminar del Código Civil) enthalten sind (Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 16 des Zivilgesetzbuchs).

  • Die Regelung nach dem Zivilgesetzbuch gilt für Ehegatten mit gemeinsamer regionaler Staatsbürgerschaft.
  • Wenn die Ehegatten nicht diese gemeinsame regionale Staatsbürgerschaft besitzen, ist das für die regionale Staatsbürgerschaft oder den gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten geltende Recht anzuwenden, das vor der Eheschließung gemeinsam bestimmt und in einer öffentlichen Urkunde festgehalten wird. Andernfalls kommt das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar nach der Eheschließung zur Anwendung. Ist kein entsprechender Wohnsitz vorhanden, kommt das Recht des Ortes zur Anwendung, an dem die Ehe geschlossen wird.
  • In Ausnahmefällen, wenn die Ehegatten unterschiedliche regionale Staatsbürgerschaften besitzen und in beiden Regionen die Gütertrennung als ehelicher Güterstand vorgesehen ist (und sich die nach den oben genannten Bestimmungen anzuwendende Regelung davon unterscheidet), findet die im Zivilgesetzbuch vorgesehene Gütertrennung Anwendung.

-        Besitzt einer der Ehegatten nicht die spanische Staatsangehörigkeit oder hat das Ehepaar eine Verbindung zu einem anderen Land, so bestimmt sich das anwendbare Recht nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/1103. Demnach ist in Bezug auf spanische Staatsbürger/innen die Bezugnahme der Verordnung auf sie Staatsangehörigkeit als Kriterium der Verbindung als Bezugnahme auf die regionale Staatsbürgerschaft zu verstehen.

Das Konzept der regionalen Staatsbürgerschaft gilt jedoch nur für spanische Staatsbürger (Artikel 15 Zivilgesetzbuch). Da es nicht für Ausländer gilt, findet nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung anstelle der auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten bezogenen Vorschriften das Recht der Gebietseinheit Anwendung, zu der die Ehegatten die engste Verbindung haben.

1.2 Bei fehlender Vereinbarung zwischen den Ehegatten nach dem Zivilgesetzbuch und den besonderen Vorschriften der Autonomen Gemeinschaften anwendbare eheliche Güterstandsregelung

Hinsichtlich der Bestimmung der ehelichen Güterstandsregelung in den Fällen, in denen keine Vereinbarung zwischen den Ehegatten besteht, gilt ergänzendes Recht, das je nach anwendbarem innerstaatlichem Zivilrecht variiert:

  • Zivilgesetzbuch (angewandt, sofern nicht das Recht von Aragonien, Katalonien, Balearen, Navarra, Baskenland oder Galicien gilt): Errungenschaftsgemeinschaft (sociedad de gananciales) (Artikel 1344 ff. Zivilgesetzbuch). Bei dieser Regelung gehen erworbene Vermögensgüter und erzielte Gewinne jedes Ehegatten in das gemeinsame Vermögen über. Das Eigenvermögen jedes Ehegatten umfasst im Wesentlichen das in die Ehe eingebrachte Vermögen und das während der Ehe unentgeltlich oder als Ersatz für Eigenvermögen erworbene Vermögen. Für den vor der Ehe erworbenen Hauptwohnsitz gilt eine Sonderregelung, denn er geht im Gegensatz zu anderen vor der Ehe erworbenen Vermögenswerten (die stets Eigenvermögen sind) durch später aus gemeinsamen Mitteln geleistete Zahlungen anteilig in gemeinsames Vermögen über. Im Zweifelsfall gilt die Vermutung, dass es sich um gemeinsames Vermögen handelt. Die Haftung für gemeinsames Vermögen ist in gleicher Weise geregelt; sie umfasst Vermögensgüter, die durch regelmäßige Ausübung eines Berufs, einer künstlerischen Tätigkeit oder eines Gewerbes erworben werden. Für die Schulden eines Ehegatten haftet dieser zunächst nur mit seinem eigenen Vermögen; reicht dieses nicht aus, können Gläubiger auch gemeinsames Vermögen pfänden lassen. In dem Fall kann der andere Ehegatte aber die Auflösung der Gütergemeinschaft beantragen, damit statt der Pfändung von gemeinsamem Vermögen auf den Anteil des schuldnerischen Ehegatten zugegriffen wird; ab diesem Zeitpunkt gilt für die Ehe die Gütertrennung. Das Gemeinschaftsvermögen wird gemeinsam verwaltet (auch wenn im Alltag – Haushaltsführung (potestad doméstica) – jeder der Ehegatten es verwalten kann). Eigenvermögen verwaltet derjenige, dem es gehört (dabei gelten besondere Bestimmungen in Bezug auf die Familienwohnung, denn auch wenn sie Eigentum eines Ehepartners ist, ist für Entscheidungen über diese Wohnung die Einwilligung des anderen Ehegatten oder andernfalls eine richterliche Genehmigung erforderlich). Gemeinsames Vermögen kann nur mit der Einwilligung beider Ehegatten veräußert oder belastet werden.
  • Aragonien: Gütergemeinschaft (consorcio conyugal), geregelt durch Artikel 210 ff. des Regionalgesetzbuchs von Aragon (Código de Derecho Foral de Aragón). Bei dieser Regelung gehen Anschaffungen oder Erträge, die ein Ehegatte durch seine Arbeit, seine Tätigkeit oder Gewinne aus seinem Vermögen erzielt, in das gemeinsame Vermögen über. Das Eigenvermögen jedes Ehegatten umfasst im Wesentlichen das in die Ehe eingebrachte Vermögen und das während der Ehe unentgeltlich oder als Ersatz für Eigenvermögen erworbene Vermögen. Im Zweifelsfall gilt die Vermutung, dass es sich um gemeinsames Vermögen handelt. Nach dem Zivilrecht Aragoniens sind vor der Ehe erworbene Vermögensgegenstände einschließlich des Hauptwohnsitzes immer Eigenvermögen, es sei denn, die gesamten Kosten sollen erst nach Beginn der Ehe aus gemeinsamen Mitteln bezahlt werden. Die Haftung bei diesem Güterstand ist geregelt. Für die Schulden eines Ehegatten haftet dieser zunächst nur mit seinem eigenen Vermögen; Reicht dies nicht aus und wird in gemeinschaftliches Vermögen vollstreckt für Forderungen, für die nicht gesamtschuldnerisch gehaftet werden muss, kann der Ehegatte des Schuldners sein Recht auf Sicherung seines Anteils am gemeinsamen Vermögen geltend machen und die Abwicklung der Gütergemeinschaft ausschließlich zur Bestimmung des zu sichernden Wertes beantragen, ohne sie aufzulösen.

Es sei darauf hingewiesen, dass der überlebende Ehegatte in Aragonien ein Nießbrauchsrecht (usufructo viudal aragonés) hat‚ das ein Erbrecht, aber auch ein Anwartschaftsrecht des Verwitweten ist (derecho expectante de viudedad).

  • Katalonien: Gütertrennung (Artikel 232 Absatz 1 des katalanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil de Cataluña)). Bei dieser Regelung hat jeder Ehegatte Anspruch auf das Eigentum, die Nutzung, die Verwaltung und die uneingeschränkte Verwendung seines gesamten Vermögens. In der Frage, welcher Ehegatte Eigentümer eines Vermögensgegenstands oder Rechts ist, gilt im Zweifelsfall die Vermutung, dass der Gegenstand bzw. das Recht beiden zu gleichen, unteilbaren Teilen gehört. Es wird jedoch angenommen, dass bewegliche Gegenstände für den persönlichen Gebrauch, die keinen besonderen Wert haben und die einem Ehegatten gehören und unmittelbar für die Ausübung seiner Tätigkeit bestimmt sind, sein alleiniges Eigentum darstellen.
  • Balearen: Gütertrennung (Artikel 3 des Zivilgesetzbuchs der Balearen (Compilación de Derecho Civil de las Islas Baleares) in Bezug auf Mallorca; Artikel 65 in Bezug auf Menorca; Artikel 67 für Ibiza und Formentera). Bei dieser Regelung gelten Vermögensgegenstände, die einem Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung gehören, sowie alle Vermögensgegenstände, die im Laufe der Eheschließung in irgendeiner Weise erworben werden, als sein eigenes Vermögen.
  • Navarra: Gütergemeinschaft (conquistas) (Gesetz 87 ff. des Neuen Gesetzbuchs von Navarra (Fuero Nuevo de Navarra)). Bei dieser Regelung umfasst das erworbene Vermögen (unter anderem) das während der Ehe durch Arbeit oder sonstige Tätigkeit von einem der Ehegatten erworbene Vermögen sowie Erlöse und Erträge aus Gesamtgut und Eigenvermögen. Das Eigenvermögen umfasst Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte vor der Eheschließung käuflich erworben hat, auch wenn er sie erst während der Ehe erhält oder die Kosten oder die Vergütung ganz oder teilweise mit Mitteln des anderen Ehegatten oder aus dem Gemeinschaftsvermögen bezahlt werden, oder Anschaffungen als Zugewinne vor oder während der Ehe. Alle Vermögensgegenstände, die nicht als persönliches Eigentum dokumentiert sind, gelten als gemeinschaftliches Eigentum. Wohnung und Hausrat unterliegen einer besonderen Regelung, wenn sie während der Ehe erworben oder ganz oder teilweise bezahlt werden, auch wenn sie aus früherem Eigentum hervorgehen. Wenn sie ausschließlich von einem Ehegatten bezahlt wurden, handelt es sich um sein persönliches Vermögen. Wurden sie mit gemeinsamen Mitteln beider Ehegatten bezahlt, so gehören sie beiden Ehegatten unteilbar im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Beitrag. Wurden sie außer mit Mitteln aus dem Gesamtgut auch mit Mitteln eines oder beider Ehegatten bezahlt, so gilt die Unteilbarkeit im Verhältnis zum Beitrag jedes Ehegatten und des Gesamtguts. Auch die Verwaltung und die Haftung für gemeinschaftliches und persönliches Vermögen sind geregelt. Wenn persönliche Schulden entstanden sind und das Eigenvermögen des schuldnerischen Ehegatten nicht ausreicht, kann der Gläubiger die Pfändung von gemeinschaftlichem Vermögen verlangen, was dem anderen Ehegatten mitgeteilt wird. Wenn eine Reaktion von dessen Seite ausbleibt und das Gemeinschaftsvermögen gepfändet wird, erfolgt die Vollstreckung, und es gilt die Vermutung, dass der schuldnerische Ehegatte den Wert seines Anteils erhalten hat, wenn er die Zahlung aus eigenen Mitteln leistet oder die Gütergemeinschaft abgewickelt wird. Der andere Ehegatte kann jedoch innerhalb von neun Tagen nach der Mitteilung über die Pfändung beantragen, dass statt der Pfändung von Gesamtgut auf das Restvermögen zugegriffen wird, das dem schuldnerischen Ehegatten bei Abwicklung der Gütergemeinschaft zusteht. In dem Fall führt die Pfändung zur Auflösung und Abwicklung der Gütergemeinschaft, und ab diesem Zeitpunkt gilt die Gütertrennung.
  • Baskenland: Sind beide Ehegatten im Tiefland von Bizkaia, Aramaio oder Llodio wohnhaft, gilt der regionale Güterstand der universellen Gütergemeinschaft (comunicación foral de bienes). Besitzt nur ein Ehegatte die regionale Staatsbürgerschaft des Tieflands von Bizkaia, Armaiso oder Llodio, so gilt diese Regelung, wenn sich der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten in diesem Gebiet befindet; andernfalls findet die Regelung des Ortes Anwendung, an dem die Ehe geschlossen wurde. In anderen Teilen des Baskenlandes gilt, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die Errungenschaftsgemeinschaft (sociedad de gananciales) nach Maßgabe des Zivilgesetzbuchs (Artikel 127 ff. des baskischen Zivilrechtsgesetzes (Ley de Derecho Civil Foral del País Vasco)). Beim regionalen Güterstand der universellen Gütergemeinschaft werden alle auf unterschiedliche Weise erworbenen Vermögensgegenstände, Rechte und Anteile (unabhängig von ihrer Herkunft), die einem Ehegatten gehören, zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Das gilt sowohl für in die Ehe eingebrachtes als auch für während der Ehe erworbenes Vermögen, unabhängig davon, wo es sich befindet. Ungeachtet dieses theoretisch universellen Charakters variiert die Reichweite der Gütergemeinschaft je nach Ursache der Auflösung. Wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten endet und Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, ist die Gütergemeinschaft universell. Wenn die Ehe jedoch durch den Tod eines der Ehegatten endet und keine Kinder vorhanden sind oder sie aus einem anderen Grund (z. B. durch Scheidung) aufgelöst wird, so beschränkt sich die Gütergemeinschaft auf Anschaffungen oder käuflich erworbene Vermögensgegenstände, wohingegen in die Ehe eingebrachtes und unentgeltlich erworbenes Vermögen ausgenommen ist.
  • Galicien: Errungenschaftsgemeinschaft (gananciales) (Artikel 171 des galicischen Zivilgesetzes (Ley de Derecho Civil de Galicia)).

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Ehegatten können ihren ehelichen Güterstand so regeln, dass die im vorstehenden Abschnitt genannten ergänzenden Bestimmungen nicht zur Anwendung kommen.

Dazu müssen sie einen notariellen Ehevertrag aufsetzen (Artikel 1280 und 1315 Zivilgesetzbuch), der in das Personenstandsregister eingetragen wird; der Notar muss am Tag der Unterzeichnung des Ehevertrags dem zuständigen Standesbeamten eine autorisierte elektronische Kopie der öffentlichen Urkunde zum Nachweis der Eintragung der Ehe übermitteln (Artikel 60 Personenstandsgesetz (Ley del Registro Civil)).

Die Ehegatten können den ehelichen Güterstand auch während der Ehe ändern; dazu sind dieselben Formvorschriften zu erfüllen (Artikel 1331 Zivilgesetzbuch), und es dürfen keine Rechte Dritter verletzt werden (Artikel 1317 Zivilgesetzbuch).

Diese Möglichkeit ist auch in den Autonomen Gemeinschaften vorgesehen, die über eigene zivilrechtliche Regelungen für Eheschließungen verfügen: Artikel 231 Absatz 10 ff. des katalanischen Zivilgesetzbuchs; Artikel 3 des Zivilgesetzbuchs der Balearen in Bezug auf Mallorca und Menorca (capítulos) und Artikel 66 des Zivilgesetzbuchs der Balearen in Bezug auf Ibiza und Formentera (espolits); Artikel 125 ff. des baskischen Zivilgesetzes; Artikel 171 ff. des galicischen Zivilgesetzes; Artikel 185 des Regionalgesetzbuchs von Aragon; Gesetz 78 ff. des regionalen Zivilgesetzbuchs von Navarra.

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Ehegatten können frei über ihren ehelichen Güterstand entscheiden und unterschiedliche Regelungen anwenden, auch die, die in einem der spanischen zivilrechtlichen Regelwerke geregelt sind (in denen sowohl der eheliche Güterstand, der mangels einer Vereinbarung anzuwenden ist, als auch andere von den Parteien zu vereinbarende Güterstände aufgeführt sind) oder die in anderen Staaten vorgesehen sind. Nicht zulässig sind Bestimmungen, die gegen Gesetz oder gute Sitten verstoßen oder die Rechtsgleichheit zwischen den Ehegatten einschränken (Artikel 1328 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 14 der spanischen Verfassung).

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Durch Ungültigerklärung, Trennung oder Scheidung wird der eheliche Güterstand beendet. Das sehen die gesetzlichen Bestimmungen für alle ehelichen Güterstände vor (z. B. Artikel 1392 Zivilgesetzbuch für die Gütergemeinschaft oder Artikel 1415 Zivilgesetzbuch für den Güterstand der Teilhabe).

Bei der Abwicklung einer Gütergemeinschaft ist das in der Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) vorgesehene Verfahren anzuwenden. Während dieses Verfahrens entsteht eine Form von gemeinschaftlichem Eigentum zwischen den Ehegatten, die sich von den anderen Gütergemeinschaften unterscheidet, mit einer besonderen rechtlichen Regelung, die für die Dauer der Gemeinschaft gilt, bis durch die entsprechende Abwicklung und Aufteilung für jeden Miteigentümer ein bestimmter individueller Vermögensanteil entsteht.

Eine Errungenschaftsgemeinschaft (sociedad de gananciales) kann im gegenseitigen Einvernehmen der Ehegatten nach den Bestimmungen der Artikel 1392 bis 1410 des Zivilgesetzbuchs in Anwesenheit eines Notars aufgelöst werden. Besteht keine Vereinbarung zwischen den Ehegatten, kann sie nach dem in der Zivilprozessordnung festgelegten Verfahren vor Gericht aufgelöst werden.

Bei der Gütertrennung ist keine Abwicklung erforderlich, da jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens ist. Vermögen, das beiden Ehegatten von Anfang an gehört, unterliegt einer Miteigentümerregelung, die auch nach der Ungültigerklärung, Trennung oder Scheidung der Ehe fortbesteht, unbeschadet der Möglichkeit für jeden Miteigentümer, eine Aufteilung zu erwirken (wie dies für jede Form von Miteigentümerschaft gilt).

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Der eheliche Güterstand endet mit dem Tod, wie es verschiedene Regelungen des ehelichen Güterstands vorsehen (z. B. Artikel 1392 Zivilgesetzbuch in Verbindung mit Artikel 85 Zivilgesetzbuch zur Gütergemeinschaft oder Artikel 1415 Zivilgesetzbuch zum Güterstand der Teilhabe).

Unbeschadet testamentarischer Verfügungen des verstorbenen Ehegatten hat der überlebende Ehegatte bestimmte gesetzliche Erbansprüche. Auch wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat, hat der überlebende Ehegatte bestimmte Erbansprüche.

Hinsichtlich der Bestimmung des anwendbaren Zivilrechts gilt:

-       Welches Zivilrecht zur Anwendung kommt, wenn das Paar nicht nur zu einem Staat Verbindungen hat, richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 650/2012. Wenn es um spanisches Recht geht, sind nach Artikel 36 der Verordnung das Zivilgesetzbuch oder die zivilrechtlichen Vorschriften der Autonomen Gemeinschaften anzuwenden, je nachdem, ob und welche Verbindung der Erblasser zu einer Autonomen Gemeinschaft mit eigenem Zivilrecht hatte.

-       Bei Erbsachen ohne Auslandsbezug unterliegt die Rechtsnachfolge zwar den zivilrechtlichen Vorschriften der Region, deren regionale Staatsbürgerschaft der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besaß, doch die gesetzlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten unterliegen dem Recht, das die Wirkungen der Ehe regelt, wobei die Pflichtteile der Nachkommen stets gewahrt bleiben (Artikel 16 und 9 Absatz 8 Zivilgesetzbuch).

Im Folgenden werden die Ansprüche des überlebenden Ehegatten vor dem Hintergrund der verschiedenen in Spanien geltenden zivilrechtlichen Vorschriften analysiert, je nachdem, ob der Erblasser seine Erbfolge selbst geregelt hat (üblicherweise durch ein Testament) oder kein Testament vorliegt.

-       Wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat:

  • Nach dem Zivilgesetzbuch (anzuwenden, sofern nicht das Recht von Aragonien, Katalonien, Balearen, Navarra, Baskenland oder Galicien gilt) ist der Anspruch des überlebenden Ehegatten mindestens so hoch, als wenn der Ehegatte ohne Testament gestorben wäre, d. h. Nießbrauch an einem Drittel des Nachlasses, wenn Kinder oder Nachkommen vorhanden sind. Wenn nur Verwandte in aufsteigender Linie vorhanden sind, steht dem überlebenden Ehegatten Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses zu. Wenn es weder Verwandte in aufsteigender noch in absteigender Linie gibt, steht dem überlebenden Ehegatten Nießbrauch an zwei Dritteln zu (Artikel 834 ff. Zivilgesetzbuch).
  • Aragonien: Durch die Eheschließung steht einem Ehegatten der Nießbrauch des Hinterbliebenen (usufructo de viudedad) am gesamten Vermögen des vor ihm verstorbenen Ehegatten zu (Artikel 271 des regionalen Zivilgesetzbuchs von Aragon). Dieses Recht (das dem Familienrecht und nicht dem Erbrecht entspringt) steht in Aragonien den Ehegatten in einer Gütergemeinschaft selbst dann zu, wenn sich ihre regionale Staatsbürgerschaft später ändert, wobei in dem Fall der erbrechtlich begründete Pflichtteil ausgeschlossen ist. Dem überlebenden Ehegatten steht auch dann das Nießbrauchsrecht des Hinterbliebenen zu, wenn der verstorbene Ehegatte zum Zeitpunkt seines Todes die regionale Staatsbürgerschaft von Aragonien besaß.
  • Balearen: Auf Mallorca und Menorca wird das allgemeine Nießbrauchsrecht des überlebenden Ehegatten anerkannt, wenn die Eltern des Erblassers nicht mehr leben. Der Nießbrauch beschränkt sich auf zwei Drittel des Vermögens, wenn die Eltern des Erblassers noch am Leben sind, und auf die Hälfte, wenn Nachkommen vorhanden sind (Artikel 45 des Regionalen Zivilgesetzbuchs der Balearen). Auf Ibiza und Formentera gilt der überlebende Ehegatte nicht als pflichtteilsberechtigt (legitimario).
  • Katalonien: Einem verwitweten Ehegatten, der nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, steht ein Viertel des Nachlasses zu (Artikel 452 Absatz 1 des katalanischen Zivilgesetzbuchs). Ebenso werden ihm andere Rechte in Bezug auf das Vermögen des überlebenden Ehegatten, das nicht zum Nachlass zählt (Artikel 231 Absatz 30 des katalanischen Zivilgesetzbuchs), und die Wohnung übertragen. Hierbei geht es konkret um eine einjährige Hinterbliebenenrente (año de viudedad), die beinhaltet, dass die eheliche Wohnung weiter genutzt werden kann und die Unterhaltung der Wohnung nach dem Tod des Erblassers ein Jahr lang aus dem Nachlass finanziert wird (Artikel 231 Absatz 31 des katalanischen Zivilgesetzbuchs).
  • Galicien: Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses (Artikel 228 ff. des galicischen Zivilrechtsgesetzes, Ley normas reguladoras del Derecho Civil de Galicia).
  • Navarra: Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf Nießbrauch (usufructo de fidelidad) an allen Vermögensgegenständen und Rechten des verstorbenen Ehegatten (sofern dieser zum Zeitpunkt des Todes die regionale Staatsangehörigkeit von Navarra besaß), die ihm zum Zeitpunkt seines Todes gehörten (Gesetz 253 des Neuen Gesetzbuchs von Navarra).
  • Baskenland: Der verwitwete Ehegatte oder überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat Anspruch auf Nießbrauch an der Hälfte des Vermögens des Erblassers, wenn es Nachkommen gibt. Sind keine Nachkommen vorhanden, steht ihm der Nießbrauch an zwei Dritteln des Vermögens zu (Artikel 52 des Regionalen Zivilrechtsgesetzes des Baskenlandes). Dies gilt nicht im Ayala-Tal, d. h. in den Gemeinden Ayala, Amurrio und Okondo sowie in den Städten Mendieta, Retes de Tudela, Santacoloma und Sojoguti in der Großgemeinde Artziniega (Artikel 89 des Regionalen Zivilrechtsgesetzes des Baskenlandes), in denen Testierfreiheit besteht. Ebenso wenig gilt es im Tiefland von Vizcaya, Aramaio und Llodio, wo besondere Regelungen für familiäres Vermögen (bienes troncales) gelten (Artikel 61 ff. des Regionalen Zivilrechtsgesetzes des Baskenlandes).

-       Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat (gesetzliche Erbfolge):

  • Zivilgesetzbuch (angewandt, sofern nicht das Recht von Aragonien, Katalonien, Balearen, Navarra, Baskenland oder Galicien gilt): Dem verwitweten Ehegatten steht der Nießbrauch an einem Drittel des Nachlasses zu, wenn Kinder oder andere Nachkommen vorhanden sind, und an der Hälfte des Nachlasses, wenn es nur Verwandte in aufsteigender Linie gibt oder wenn der überlebende Ehegatte zum Alleinerben bestimmt wird, weil es weder Verwandte in aufsteigender noch in absteigender Linie gibt (Artikel 834 ff. und Artikel 944 Zivilgesetzbuch).
  • Aragonien: Der verwitwete Ehegatte erbt nichtfamiliäres Vermögen (bienes no troncales) nach den Verwandten in aufsteigender Linie, unbeschadet des Nießbrauchs des Hinterbliebenen aufgrund der testamentarischen Erbfolge, die stets beibehalten wird (Artikel 517 des Regionalgesetzbuchs von Aragon). Zum familiären Vermögen zählen Vermögensgegenstände, die in den letzten beiden Generationen vor der Generation des Erblassers in der Wohnung oder in der Familie des Erblassers waren, unabhängig von der eigentlichen Herkunft und der Art des Erwerbs, sowie Vermögensgegenstände, die der Erblasser von Verwandten in aufsteigender Linie oder anderen Verwandten bis zum 6. Grad unentgeltlich erhalten hat. Dieses Vermögen wird an bestimmte in Artikel 526 des Regionalgesetzbuchs von Aragon aufgeführte Verwandte (parientes troncales) übertragen.
  • Balearen: Hier gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (siehe oben), während auf Mallorca und Menorca der verwitwete Ehegatte ein allgemeines Nießbrauchsrecht hat, wenn die Eltern des Erblassers nicht mehr leben, ein Nießbrauchsrecht an zwei Dritteln des Vermögens, wenn die Eltern des Erblassers noch leben, und an der Hälfte, wenn Nachkommen vorhanden sind.
  • Katalonien: Sind keine Nachkommen vorhanden, erbt der verwitwete Ehegatte das gesamte Nachlassvermögen vor den Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie (Artikel 441 Absatz 2 und Artikel 442 Absatz 3 des katalanischen Zivilgesetzbuchs). Teilt er sich den Nachlass mit den Kindern des Erblassers oder ihren Nachkommen, so hat er Anspruch auf Nießbrauch am gesamten Nachlass (Artikel 441 Absatz 2 und Artikel 442 Absatz 3 des katalanischen Zivilgesetzbuchs).
  • Galicien: Hier gilt die gleiche Regelung wie nach dem Zivilgesetzbuch (Artikel 267 des galicischen Zivilrechtsgesetzes).
  • Navarra: Der Ehegatte erbt nichtfamiliäres Vermögen nach Geschwistern und Verwandten in aufsteigender Linie. In Bezug auf das familiäre Vermögen hat der Ehegatte ein Nießbrauchsrecht an allen Vermögensgegenständen und Rechten des verstorbenen Ehegatten (sofern dieser zum Zeitpunkt des Todes die regionale Staatsangehörigkeit von Navarra besaß), die ihm zum Zeitpunkt des Todes gehörten (Gesetz 304 ff. des Neuen Gesetzbuchs von Navarra).

Baskenland: Soweit es um familiäres Vermögen geht, sind beide Ehegatten oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur in Bezug auf von den Ehegatten während der Ehe erworbene Immobilien erbberechtigt (Artikel 66 des Regionalen Zivilrechtsgesetzes des Baskenlandes). Der überlebende Ehegatte erbt das nichtfamiliäre Vermögen, wenn keine Nachkommen vorhanden sind (Artikel 110 ff. des Regionalen Zivilrechtsgesetzes des Baskenlandes).

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Die Zuständigkeit liegt bei dem Gericht erster Instanz (Juzgado de Primera Instancia), das mit dem Verfahren zur Nichtigerklärung, Trennung oder Scheidung befasst ist oder war oder bei dem Klagen auf Auflösung des ehelichen Güterstands aus einem der im Zivilrecht vorgesehenen Gründe anhängig sind oder waren (Artikel 807 der Zivilprozessordnung).

In Gerichtsbezirken mit spezialisierten Familiengerichten entscheiden Letztere über das Verfahren zur Auflösung und Abwicklung des Güterstands, auch wenn das Verfahren nicht auf ein vorangegangenes Verfahren zur Nichtigerklärung, Trennung oder Scheidung zurückgeht.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Generell und nach Maßgabe des allgemeinen spanischen Zivilrechts sieht Artikel 1373 des Zivilgesetzbuchs vor, dass jeder Ehegatte gegenüber Dritten für seine eigenen Schulden mit seinem persönlichen Vermögen haftet. Wenn das persönliche Vermögen zur Tilgung der Schulden nicht ausreicht, kann der Gläubiger (Dritte) die Pfändung von gemeinsamem Vermögen beantragen. Der nichtschuldnerische Ehegatte kann jedoch verlangen, dass anstelle des gemeinsamen Vermögens der Anteil des schuldnerischen Ehegatten am Gesamtgut herangezogen wird, sodass die Pfändung zur Auflösung der Gütergemeinschaft führt.

Eine ähnliche Bestimmung findet sich in der Zivilprozessordnung in Bezug auf die Zwangsvollstreckung, wenn es sich um persönliche Schulden handelt, für die gesamtschuldnerisch gehaftet werden muss.

Konkret ist vorgesehen (Artikel 1365 Zivilgesetzbuch), dass gemeinschaftliches Vermögen zur Begleichung der Schulden eines Ehegatten beim Gläubiger (Dritten) verwendet wird: 1) im Rahmen der Haushaltsführung oder der Verwaltung oder Veräußerung von gemeinschaftlichem Vermögen, das ihm aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gehört; 2) in der regelmäßigen Ausübung seines Berufs, seiner künstlerischen Tätigkeit oder seines Gewerbes oder in der regelmäßigen Verwaltung seines persönlichen Vermögens.

Das Handelsgesetzbuch (Código de Comercio) enthält entsprechende Bestimmungen für den Fall, dass einer der Ehegatten Unternehmer ist.

Die Belastung oder Veräußerung von gemeinschaftlichem Vermögen kann nur mit Einwilligung beider Ehegatten erfolgen, sofern nichts anderes in einem Ehevertrag geregelt wurde. Eine von einem Ehegatten allein vorgenommene unentgeltliche Abgabe (z. B. Spende) ist nichtig.

Im Interesse der Zuverlässigkeit im Geschäftsverkehr sieht das Zivilgesetzbuch jedoch vor, dass die Vermögensverwaltung und die Veräußerung von Geldern oder Wertpapieren gültig sind, wenn sie von dem Ehegatten vorgenommen werden, in dessen Namen sie eingetragen sind und in dessen Besitz sie sich befinden.

Bei der Eintragung von Immobilien im Namen der verheirateten Person und des erworbenen Rechts in Bezug auf die gegenwärtigen oder künftigen Rechte der Gütergemeinschaft sind im Interesse Dritter, die das Register konsultieren, auch der Name des Ehegatten und der eheliche Güterstand anzugeben. Wenn das Register keine Angaben dazu enthält, erwirbt ein Dritter in gutem Glauben von der Person, die im Register eingetragen und demnach zur Übertragung befugt ist, gegen Entrichtung eines Kaufpreises das Eigentum an der erworbenen Immobilie.

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

Dies ist in den Artikeln 806 ff. der Zivilprozessordnung geregelt. Das Verfahren läuft in mehreren Schritten ab:

a)      Inventarisierung der Vermögensgegenstände der Gütergemeinschaft.

Die Inventarisierung kann parallel zum Verfahren der Ungültigerklärung, Trennung oder Scheidung oder der Auflösung des ehelichen Güterstands erfolgen, auch wenn sie in der Praxis erst beginnt, nachdem das endgültige Urteil zur Auflösung der Güterstandsregelung ergangen ist.

Der Antrag muss den Vorschlag für ein Inventar enthalten. Vor einem Urkundsbeamten (Letrado de la Administración de Justicia) wird auf der Grundlage des Vorschlags eine gemeinsame Bestandsaufnahme angestrebt. Über strittige Vermögensgegenstände entscheidet ein Richter, gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

b)        Abwicklung.

Vor diesem Schritt muss die endgültige Entscheidung über die Auflösung des ehelichen Güterstands vorliegen. Die Abwicklung beginnt mit einem Vorschlag und dem Erscheinen vor einem Urkundsbeamten, damit die Ehegatten eine Einigung über gegenseitige Entschädigungen und Erstattungen und über die anteilige Aufteilung des Restvermögens erzielen können.

Wenn sie sich nicht einigen können, wird ein Vollstrecker für die Teilung bestellt. Seinen Vorschlag können die Ehegatten annehmen oder ablehnen. Im Fall der Ablehnung wird eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

c)        Übergabe von Vermögenswerten und Eintragung im Grundbuch.

Sobald die Abwicklung im Einzelnen endgültig genehmigt ist und die Anteile festgelegt sind, ist der Urkundsbeamte für die Übergabe der Vermögenswerte und die Übertragung der Eigentumsrechte an jeden Ehegatten zuständig.

Daneben gibt es noch ein einfacheres Verfahren, bei dem die Abwicklung im gegenseitigen Einvernehmen der Ehegatten oder zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs vor einem Notar erfolgt.

Wenn Immobilien zum Vermögen gehören, die in die Abwicklung einbezogen sind, kann in beiden Fällen eine Kopie der Genehmigung der Aufteilung, des Urteils über die Teilung von Vermögenswerten oder der notariellen Urkunde über die Abwicklung der Gütergemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Rechtshandlungen und Verträge im Zusammenhang mit dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten an Immobilien können im Grundbuch eingetragen werden. Dazu muss eine notarielle Urkunde aufgesetzt werden, die dem Grundbuchamt vorgelegt wird, in dessen Bezirk die Immobilie belegen ist, wobei die entsprechenden Steuern und Gebühren zu entrichten sind.

Um Dritten gegenüber Wirkung zu entfalten, wird die beglaubigte Urkunde mit einer Bescheinigung des spanischen Standesamtes (falls die Ehe dort eingetragen wurde) vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der eheliche Güterstand aufgelöst wurde. Wurde die Originalurkunde im Ausland ausgestellt, so ist sie ordnungsgemäß zu legalisieren und, falls der Grundbuchführer dies verlangt, zu übersetzen. Diese Regelung gilt nicht für unter europäische Verordnungen fallende Rechtsdokumente und gerichtliche Entscheidungen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen übermittelt werden.

Letzte Aktualisierung: 01/02/2023

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Eheliche Güterstände - Frankreich

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

Das eheliche Güterrecht umfasst verschiedene Rechtsvorschriften, die die Vermögensbeziehungen der Ehegatten untereinander und mit Dritten regeln. Damit sind die Rechte und das Eigentum der Eheleute an den Vermögenswerten während der Dauer des ehelichen Güterstands und bei seiner Auflösung durch Tod oder Scheidung geregelt.

Eheleute, die ihren ehelichen Güterstand nicht durch einen Ehevertrag bestimmt haben, unterliegen dem gesetzlichen System der Errungenschaftsgemeinschaft (communauté réduite aux acquêts) nach Artikel 1401 ff. des Zivilgesetzbuchs (Code civil).

Bei diesem gesetzlichen Güterstand sind drei Vermögensmassen zu unterscheiden: das Eigenvermögen jedes Ehegatten und das Vermögen im gemeinsamen Eigentum beider Eheleute.

Vermögenswerte, die einem Ehegatten vor der Ehe gehörten oder die er/sie während der Ehe durch Vererbung, Schenkung oder Vermächtnis erhalten hat (Artikel 1405 Zivilgesetzbuch), bleiben sein/ihr Eigentum. Bestimmte, in Artikel 1404 des Zivilgesetzbuchs aufgeführte persönliche Vermögenswerte wie Kleidung, Entschädigungsleistungen für körperliche oder immaterielle Schäden usw. zählen ebenfalls zum Eigenvermögen. Auch akzessorisch oder im Austausch gegen eigene Vermögenswerte erworbene Sachen sind eigenes Vermögen (Artikel 1406 und 1407 Zivilgesetzbuch).

Gemeinschaftsvermögen ist dagegen das von den Ehegatten während der Ehe gemeinsam oder getrennt erworbene Vermögen einschließlich ihrer Löhne und Gehälter. Nach Artikel 1402 des Zivilgesetzbuchs besteht eine Vermutung zugunsten der Gemeinschaft, wonach ein Vermögenswert, dessen Zuordnung zum Eigenvermögen nicht belegt werden kann, der Errungenschaftsgemeinschaft zugerechnet wird.

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte das Recht, das gemeinsame Vermögen selbst zu verwalten oder zu veräußern (Artikel 1421 Zivilgesetzbuch). Weitreichende Rechtshandlungen wie die unentgeltliche Abgabe, die Übertragung oder Begründung dinglicher Rechte an Immobilien, Firmenwerten, nicht handelbaren Aktien usw. bedürfen jedoch der Zustimmung beider Partner (Artikel 1422 und 1424 Zivilgesetzbuch).

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Grundsätzlich unterliegen Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand keinen Beschränkungen. Nach Artikel 1387 des Zivilgesetzbuchs sind „die ehelichen Vermögensbeziehungen nur dann gesetzlich geregelt, wenn keine besonderen Vereinbarungen bestehen, die Eheleute nach eigenem Ermessen schließen können, solange sie nicht gegen die guten Sitten oder die nachfolgend genannten Bestimmungen verstoßen“.

Somit steht es den Ehegatten frei, ihren ehelichen Güterstand selbst zu bestimmen, solange sie dabei die unabdingbaren Bestimmungen der Artikel 212 ff. des Zivilgesetzbuchs einhalten.

Das Zivilgesetzbuch sieht mehrere Vertragsformen vor: die vertragliche Gütergemeinschaft (vollständige Gütergemeinschaft nach Artikel 1526 Zivilgesetzbuch), die Gütertrennung (Artikel 1536 ff. Zivilgesetzbuch) und die Zugewinngemeinschaft (Artikel 1569 ff. Zivilgesetzbuch).

Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand sind nur gültig, wenn sie vor der Eheschließung notariell beurkundet worden sind (Artikel 1394 und 1395 Zivilgesetzbuch). Nach Artikel 1397 des Zivilgesetzbuchs können sie auf die gleiche Weise in notariell beurkundeter Form geändert werden. Seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2019-222 vom 23. März 2019 über die Programmplanung für 2018-2022 und die Reform des Justizwesens (Loi no 2019-222 du 23 mars 2019 de programmation 2018-2022 et de réforme pour la justice) muss eine Änderung des Güterstands in der Regel nicht mehr vom Gericht bestätigt werden (es sei denn, Gläubiger oder erwachsene Kinder erheben Einspruch).

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Eingeschränkt wird die grundsätzlich bestehende Wahlfreiheit hinsichtlich des ehelichen Güterstands durch die unabdingbaren Bestimmungen, die für alle Güterstände gleichermaßen gelten.

Sie sind in Artikel 212 ff. des Zivilgesetzbuchs enthalten. Dazu zählen insbesondere die Bestimmungen zum Schutz der Familienwohnung (Artikel 215 Absatz 3), zur Beteiligung an den Ausgaben für den gemeinsamen Haushalt (Artikel 214) sowie zur gesamtschuldnerischen Haftung für Verbindlichkeiten des Haushalts (Artikel 220).

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Bei einer Ehescheidung, einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der Ungültigerklärung einer Ehe wird der eheliche Güterstand aufgelöst und abgewickelt.

Die Abwicklung des Güterstands muss vor einem Notar erfolgen; dabei werden die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten jedes Ehegatten festgestellt und bewertet.

Wenn keine unbeweglichen Sachen zu teilen sind, muss jedoch nicht zwingend ein Notar eingeschaltet werden.

Artikel 1441 des Zivilgesetzbuchs nennt als Gründe für die Auflösung der Gütergemeinschaft den Tod eines Ehegatten, einen als vermisst gemeldeten Ehegatten, die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, eine Gütertrennung oder eine Änderung des ehelichen Güterstands.

Wirksam wird eine Ehescheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit Eintritt der Vollstreckbarkeit der von Rechtsanwälten bestätigten privaten Scheidungsvereinbarung. Eine gerichtliche Scheidung wird an dem Tag wirksam, an dem das Scheidungsurteil Rechtskraft erlangt.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Der Tod eines Ehegatten ist ein Grund für die Auflösung des ehelichen Güterstands. Sowohl zwischen den Ehegatten als auch gegenüber Dritten tritt die Auflösung zum Zeitpunkt des Todes ein. Die gesetzliche Gütergemeinschaft wird nach Artikel 1441 des Zivilgesetzbuchs durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst.

Wenn eine verheiratete Person stirbt, ist daher eine doppelte Abwicklung erforderlich: zunächst die Abwicklung des ehelichen Güterstands und danach die Erbauseinandersetzung.

Dem überlebenden Ehegatten, der seinen Hauptwohnsitz in einer Immobilie hat, die gemeinsames Eigentum beider Eheleute war oder die vollständig zum Nachlass gehört, steht nach Artikel 763 des Zivilgesetzbuchs das Recht zu, die Immobilie ein Jahr lang unentgeltlich zu nutzen. Dies ist eine Wirkung der Ehe.

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Der Familienrichter (juge aux affaires familiales, JAF) ist zuständig für Fragen des ehelichen Güterstands (Gesetz Nr. 2009-506 vom 12. Mai 2009 über die Vereinfachung des Rechts (loi n° 009506 du 12 mai 2009 sur la simplification du droit), Verordnung Nr. 2009-1591 vom 17. Dezember 2009 über Familiengerichtsverfahren in Fragen des ehelichen Güterstands und des Gemeinschaftsvermögens (décret n° 2009-1591 du 17 décembre 2009 relatif à la procédure devant le juge aux affaires familiales en matière de régimes matrimoniaux et d’indivisions), Rundschreiben CIV/10/10 vom 16. Juni 2010 über die Zuständigkeit des Familiengerichts für die Vermögensabwicklung (circulaire CIV/10/10 du 16 juin 2010 sur les compétences du juge aux affaires familiales en matière de liquidation)).

Eine einvernehmliche Scheidung ohne Beteiligung des Gerichts wird von den Eheleuten in einer von Rechtsanwälten bestätigten Privaturkunde vereinbart, deren Original bei einem Notar hinterlegt wird (Artikel 229-1 Zivilgesetzbuch). Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss der eheliche Güterstand zum Zeitpunkt der Scheidung abgewickelt werden. Die Vereinbarung muss eine Erklärung über die Abwicklung des ehelichen Güterstands enthalten, die notariell zu beurkunden ist, wenn Vermögensgüter davon betroffen sind, die eine Grundbucheintragung erforderlich machen (insbesondere Immobilien) (Artikel 229-3 Zivilgesetzbuch). In dem Fall sind zwei Rechtsanwälte und ein Notar beteiligt.

In der Regel muss ein Notar für die Abwicklung des ehelichen Güterstands herangezogen werden, wenn mindestens ein Vermögenswert betroffen ist, der eine Grundbucheintragung erforderlich macht.

Nur wenn die Sache strittig ist oder keine Vereinbarung vorliegt, muss ein Gericht entscheiden.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Die unabdingbare Bestimmung des Artikels 220 des Zivilgesetzbuchs, die unabhängig vom ehelichen Güterstand der Ehegatten gilt, regelt die Beziehungen zwischen Ehegatten und Dritten. Danach haften Ehegatten gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten des Haushalts: „Jeder Ehegatte kann Verträge in Bezug auf die Haushaltsführung oder die Kindererziehung allein abschließen. Für daraus resultierende Verbindlichkeiten haften beide Ehegatten gesamtschuldnerisch. Die gesamtschuldnerische Haftung gilt jedoch nicht für unverhältnismäßig hohe Ausgaben im Vergleich zur Haushaltsführung, zum Nutzen oder zur Nutzlosigkeit des Geschäfts oder zur Gutgläubigkeit oder Bösgläubigkeit des Vertragspartners. Ebenso wenig gilt sie für Ratenkäufe oder Darlehen, die ohne Zustimmung des Ehepartners eingegangen wurden, außer wenn es sich um geringe, für den täglichen Bedarf erforderliche Beträge handelt und der Gesamtbetrag bei Mehrfachdarlehen gemessen an der Haushaltsführung nicht unverhältnismäßig hoch ist.“

Beim gesetzlichen Güterstand können Gläubiger nach Artikel 1413 des Zivilgesetzbuchs grundsätzlich Forderungen einklagen, für die das Paar mit dem Gemeinschaftsvermögen haftet.

Das Arbeitsentgelt eines Ehegatten kann jedoch nur dann von Gläubigern des Ehepartners gepfändet werden, wenn die Schuld nach Artikel 220 des Zivilgesetzbuchs für die Haushaltsführung oder die Kindererziehung entstanden ist (Artikel 1414 Zivilgesetzbuch).

Gemeinschaftsvermögen wird auch nicht angetastet, wenn einer der Ehegatten allein eine Kaution zahlt oder ein Darlehen aufnimmt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Ehegatten werden in solchen Fällen nur das eigene Vermögen und die Einkünfte des vertragschließenden Ehegatten herangezogen (Artikel 1415 Zivilgesetzbuch).

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

Zur güterrechtlichen Abwicklung müssen die verschiedenen Vermögensmassen (eigenes und gemeinsames Vermögen, fällige Zahlungen und Schulden zwischen Ehegatten, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) ermittelt werden. Zu teilende Vermögenswerte werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

Bei der Errungenschaftsgemeinschaft wird das Gemeinschaftsvermögen grundsätzlich je zur Hälfte zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Möglicherweise haben die Parteien in ihrem Ehevertrag aber auch eine andere, ungleiche Aufteilung vereinbart.

Die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens kann gütlich vereinbart oder vom Gericht vorgenommen werden. Bei einer gütlichen Einigung schließen die Ehegatten eine Teilungsvereinbarung. Wenn Vermögenswerte betroffen sind, die eine Grundbucheintragung erforderlich machen, muss die Vereinbarung notariell beurkundet werden. Sollten die Parteien keine Einigung über die Abwicklung oder die Verteilung des Vermögens erzielen, muss die Teilung gerichtlich geklärt werden. Der Richter entscheidet über Anträge auf Fortbestand des gemeinsamen Eigentums oder eine bevorzugte Zuteilung (Artikel 831 Zivilgesetzbuch).

Unabhängig davon, ob die Teilung gütlich vereinbart oder gerichtlich geregelt wird, endet das Verfahren mit der Aufteilung in wertmäßig gleiche Anteile. Jede Partei erhält Vermögensgegenstände, deren Wert ihren Rechten am gemeinsamen Eigentum entspricht. Wenn sich aufgrund der Zusammensetzung der Vermögensmasse keine wertmäßig gleichen Anteile festlegen lassen, ist ein entsprechender Wertausgleich zu zahlen. Bestimmte Vermögenswerte können dem Anteil einer Partei auch bevorzugt zugeteilt werden.

Die Teilung hat deklaratorische Wirkung, d. h. aufgrund einer Rechtsfiktion wird angenommen, dass jeder Ehegatte stets Eigentümer der in seinem Anteil enthaltenen Vermögenswerte und niemals Eigentümer des anderen auseinandergesetzten Vermögens war.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Bei einer gütlichen Einigung über die Aufteilung von Vermögenswerten, die eine Grundbucheintragung erforderlich machen (Immobilien), sind die Abwicklung und die Teilung notariell zu beurkunden.

In Artikel 710-1 des Zivilgesetzbuchs heißt es: „Damit eine Rechtshandlung oder ein Recht in das Grundbuch eingetragen werden kann, muss eine von einem in Frankreich tätigen Notar ausgefertigte Urkunde, eine Gerichtsentscheidung oder die beglaubigte Urkunde einer Behörde vorliegen.“

Die Ehegatten müssen sowohl eine Gebühr in Höhe von 2,5 % des Nettowertes des auseinandergesetzten Vermögens als auch die Notarkosten bezahlen.

Letzte Aktualisierung: 09/03/2022

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Eheliche Güterstände - Italien

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

Der gesetzliche Güterstand in Italien ist die Gütergemeinschaft nach Artikel 177 ff. des Zivilgesetzbuchs (Codice Civile).

Die gesetzliche Gütergemeinschaft sieht vor, dass Käufe, die von den Ehegatten während der Ehe gemeinsam oder einzeln getätigt werden, mit Ausnahme von Käufen, die sich auf persönliche Vermögensgegenstände beziehen, in das gemeinsame Eigentum der Ehegatten übergehen.

Als persönliche Vermögensgegenstände eines Ehegatten gelten:

1) Vermögensgegenstände, die bereits vor der Eheschließung Eigentum des jeweiligen Ehegatten waren;

2) nach der Eheschließung als Schenkung oder Erbschaft erhaltene Vermögensgegenstände;

3) Vermögensgegenstände, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch der Ehegatten bestimmt sind;

4) Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte für die Ausübung seines Berufs benötigt;

5) Vermögensgegenstände, die als Schadensersatz geleistet wurden, sowie Rentenzahlungen im Zusammenhang mit einer teilweisen oder vollständigen Erwerbsunfähigkeit;

6) Vermögensgegenstände, die mit dem Erlös aus der Übertragung oder dem Tausch von persönlichen Gegenständen erworben wurden, sofern zum Zeitpunkt des Erwerbs ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen wurde.

Die folgenden Vermögenswerte fallen ebenfalls unter die Gütergemeinschaft:

1) die Gewinne aus den einem Ehegatten gehörenden Gegenstände, die bei der Auflösung der Gütergemeinschaft bezogen und noch nicht verbraucht wurden;

2) die Erträge aus der von einem Ehegatten gesondert ausgeübten Tätigkeit, wenn sie bei Auflösung der Gütergemeinschaft noch nicht verbraucht wurden;

3) die von beiden Ehegatten gemeinsam geführten und nach der Eheschließung gegründeten Betriebe.

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens und die Vertretung vor Gericht in Bezug auf Handlungen, die das gemeinschaftliche Vermögen betreffen, steht den Ehegatten einzeln zu, während sie für Handlungen der außerordentlichen Verwaltung gemeinsam verantwortlich sind.

Die Aufteilung der unter die gesetzliche Gütergemeinschaft fallenden Gegenstände erfolgt durch Aufteilung der Aktiva und Passiva zu gleichen Teilen.

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Die Ehegatten können eine abweichende Vereinbarung treffen, die für ihre Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung bedarf.

Entscheiden sie sich für den Güterstand der Gütertrennung, können sie diese Entscheidung auch in der Heiratsurkunde festhalten.

Die Ehegatten können die Bildung eines Familienfonds (fondo patrimoniale) vereinbaren, in den sie bestimmte bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände, die in öffentlichen Registern eingetragen wurden, oder Wertpapiere zur Deckung der Bedürfnisse ihrer Familie aufnehmen (Artikel 167 des Zivilgesetzbuchs).

Der Familienfonds kann von einem oder beiden Ehegatten durch eine öffentliche Urkunde oder von einem Dritten durch eine öffentliche Urkunde oder ein Testament errichtet werden.

Für das Eigentum an dem Familienfonds und dessen Verwaltung gelten die Vorschriften über die gesetzliche Gütergemeinschaft (Artikel 168 des Zivilgesetzbuchs).

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Die Ehegatten können nicht allgemein vereinbaren, dass ihre vermögensrechtlichen Beziehungen ganz oder teilweise durch Gesetze, denen sie nicht unterliegen, oder durch Gepflogenheiten geregelt werden, sondern sie müssen vielmehr den Inhalt der Vereinbarungen, durch die sie ihre Beziehungen zu regeln beabsichtigen, ausdrücklich angeben (Artikel 161 des Zivilgesetzbuchs).

In jedem Fall sind Vereinbarungen, die die Zahlung von Mitgift zum Gegenstand haben, nichtig. (Artikel 166-bis des Zivilgesetzbuchs).

Beschließen die Ehegatten, die gesetzliche Gütergemeinschaft durch einen Vertrag zu ändern, kann Folgendes nicht in die Gütergemeinschaft einbezogen werden:

1) Vermögensgegenstände, die für den rein persönlichen Gebrauch bestimmt sind;

2) Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte für die Ausübung seines Berufs benötigt;

3) Vermögensgegenstände, als Schadensersatz geleistet wurden;

4) Rentenzahlungen im Zusammenhang mit einer teilweisen oder vollständigen Erwerbsunfähigkeit.

Hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens und der Gleichheit der Anteile sind die Vorschriften zur Regelung der gesetzlichen Gütergemeinschaft zwingend und können nicht abbedungen werden.

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Die gesetzliche Gütergemeinschaft wird durch Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe aufgelöst.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Die gesetzliche Gütergemeinschaft wird durch Tod aufgelöst.

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Die Gerichte sind nach den allgemeinen Vorschriften zuständig.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Die Vermögensgegenstände der Gütergemeinschaft haften weder für Verpflichtungen, die einer der Ehegatten vor der Eheschließung eingegangen ist, noch für die Verpflichtungen, mit denen Schenkungen und Erbschaften, die der Ehegatte während der Ehe erhalten hat und die nicht der Gütergemeinschaft zugerechnet werden, belastet sind (Artikel 187 und 188 des Zivilgesetzbuchs).

Die Vermögensgegenstände der Gütergemeinschaft haften bis zum Wert, der dem Anteil des verpflichteten Ehegatten entspricht, für die Verpflichtungen, die einer der Ehegatten nach der Eheschließung im Zusammenhang mit der Vornahme von über die ordentliche Verwaltung hinausgehenden Handlungen ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten eingeht, wenn sich die Gläubiger nicht aus den persönlichen Vermögensgegenständen befriedigen können (Artikel 189 Zivilgesetzbuch).

Können die geschuldeten Beträge nicht aus dem gemeinschaftlichen Vermögen beglichen werden, können die Gläubiger hilfsweise bis zu dem Wert, der dem Anteil des verpflichteten Ehegatten entspricht, auf die persönlichen Vermögensgegenstände der Ehegatten zugreifen (Artikel 190 Zivilgesetzbuch).

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

Die Aufteilung der unter die gesetzliche Gütergemeinschaft fallenden Gegenstände erfolgt durch Aufteilung der Aktiva und Passiva zu gleichen Teilen. Das für diese Aufteilung zuständige Gericht kann entsprechend den Bedürfnissen der Kinder und dem diesbezüglichen Sorgerecht einem Ehegatten Nießbrauch an einem Teil der dem anderen Ehegatten gehörenden Gegenstände einräumen (Artikel 194 Zivilgesetzbuch).

Bei der Aufteilung können die Ehegatten bewegliche Vermögensgegenstände, die ihnen bereits vor der Begründung der Gütergemeinschaft gehört haben oder die sie während des Bestehens der Gütergemeinschaft als Erbschaft oder Schenkung erhalten haben, entnehmen.

Ist ein beweglicher Vermögensgegenstand, zu dessen Entnahme ein Ehegatte berechtigt ist, nicht auffindbar, kann dieser Ehegatte, sofern die Nichtauffindbarkeit dieses Vermögensgegenstands nicht auf seinen Verbrauch, seinen Untergang oder einen sonstigen, dem anderen Ehegatten nicht zurechenbaren Grund zurückzuführen ist, den Gegenwert dieses Vermögensgegenstands, unter Nachweis seiner Höhe, einfordern (Artikel 196 des Zivilgesetzbuchs).

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Alle Verträge, mit denen das Eigentum an unbeweglichen Sachen übertragen wird, sowie ganz allgemein alle Urkunden, mit denen dingliche Rechte begründet, übertragen oder geändert werden, sind in das entsprechende Grundbuch einzutragen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Kauf von unbeweglichen Sachen, die unter die gesetzliche Gütergemeinschaft fallen.

Wer eine Eintragung beantragt, muss dem Grundbuchamt, zusammen mit einer Kopie des Eigentumstitels, einen Vermerk in zweifacher Ausfertigung aushändigen, in dem auch der Güterstand der Parteien – sofern sie verheiratet sind – so angegeben wird, wie er aus der Erklärung, die in der Urkunde vorgenommen wurde, oder aus der Bescheinigung des Standesbeamten, der den Güterstand in der Heiratsurkunde vermerkt hat, hervorgeht.

Auch sonstige Eheverträge, mit denen z. B. bestimmte bereits einem der Ehegatten persönlich gehörende unbewegliche Vermögensgegenstände, die der Gütergemeinschaft unterstellt werden oder mit denen ein Familienfonds errichtet wird, der unbewegliche Vermögensgegenstände umfasst, müssen in das Grundbuch eingetragen werden.

Letzte Aktualisierung: 21/12/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Eheliche Güterstände - Malta

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

In Malta können Personen, die nach maltesischem Recht die Ehe schließen wollen, den ehelichen Güterstand frei wählen. Der wichtigste eheliche Güterstand in Malta ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Sie ist der gesetzliche Güterstand, es sei denn, dass bereits Verheiratete oder Personen, die die Ehe schließen wollen, einen anderen Güterstand wählen, der maltesischem Recht entsprechen und notariell beurkundet werden muss. Statt der Errungenschaftsgemeinschaft können in Malta Gütertrennung oder die Restwertgemeinschaft unter getrennter Verwaltung vereinbart werden.

Die Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlicher Güterstand in Malta sieht vor, dass alles, was die Parteien ab dem Zeitpunkt der Eheschließung erwerben, zur Errungenschaft und daher beiden Parteien zu gleichen Teilen gehört. Im maltesischen Recht ist genau geregelt, was Teil der Errungenschaftsgemeinschaft sein soll und dass Schenkungen, Erbschaften und Vorbehaltsgut jeder Partei davon ausgeschlossen sind.

Die Gütertrennung, für die sich die Parteien anstelle der Errungenschaftsgemeinschaft entscheiden können, berechtigt jede Partei, die vor und nach der Eheschließung erworbenen Vermögensgegenstände uneingeschränkt zu kontrollieren und zu verwalten, ohne dass die andere Partei einwilligen muss.

Die Restwertgemeinschaft unter getrennter Verwaltung ist die andere Regelung, für die sich die Parteien anstelle der Errungenschaftsgemeinschaft entscheiden können; danach hat jeder Ehegatte das Recht, in seinem Namen Vermögensgegenstände zu erwerben, zu behalten und zu verwalten, als sei es sein Alleinvermögen. Die Ehegatten können aber auch gemeinsames Vermögen erwerben, das dann gemeinsam verwaltet wird.

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

In einer Errungenschaftsgemeinschaft sind in der Regel beide Ehegatten verpflichtet, ihr eheliches Vermögen gemeinsam zu regeln und zu verwalten. Bei diesem Güterstand unterscheidet das maltesische Recht zwischen ordentlicher Verwaltung – Handlungen, die von einem Ehegatten allein vorgenommen werden können – und außerordentlicher Verwaltung – Handlungen, die von beiden gemeinsam vorgenommen werden müssen. Nur Handlungen der außerordentlichen Verwaltung sind im maltesischen Recht aufgeführt; was nicht ausdrücklich in Rechtsvorschriften enthalten ist, gilt als Handlung der ordentlichen Verwaltung. Ein stets zu beachtendes Formerfordernis bei der Errungenschaftsgemeinschaft ist daher die Zustimmung beider Ehegatten. Ist eine Übertragung oder Begründung eines dinglichen oder persönlichen Rechts an unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenständen ohne die Zustimmung beider Ehegatten erfolgt, kann die Rechtshandlung auf Antrag der Partei, deren Zustimmung nicht vorlag, für nichtig erklärt werden.

Bei Gütertrennung ist grundsätzlich jeder Ehegatte berechtigt, das Vermögen in seinem Namen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten zu regeln und zu verwalten.

Bei der Restwertgemeinschaft unter getrennter Verwaltung gilt grundsätzlich, dass der Ehegatte, der eigenes Vermögen erwerben will, dazu nicht die vorherige Zustimmung des Ehepartners einholen muss und den Vermögenserwerb eigenständig regeln und verwalten kann. Nur wenn beide Ehegatten etwas gemeinsam erwerben, müssen beide ihre Zustimmung erteilen und sind dann auch beide berechtigt, diesen Erwerb gemeinsam zu regeln und zu verwalten.

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Ehegatten, die sich für die Errungenschaftsgemeinschaft entschieden haben, sind zu gemeinsamem Handeln verpflichtet. Sie haben daher keinen Gestaltungsspielraum bei der Regelung und Verwaltung außer bei Handlungen der ordentlichen Verwaltung, für die keine gemeinsame Zustimmung erforderlich ist.

Dagegen kann bei Gütertrennung jeder Ehegatte eigenständig und ohne Beteiligung des Ehepartners über sein Vermögen verfügen.

Bei der Restwertgemeinschaft unter getrennter Verwaltung kann der Ehegatte, der Vermögen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erwirbt, die Regelung ohne jede Einschränkung anwenden. Handelt es sich jedoch um einen von beiden Ehegatten getätigten Kauf, so können sie nicht jeder für sich, sondern nur gemeinsam handeln.

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Die Errungenschaftsgemeinschaft tritt nach den gesetzlichen Bestimmungen am Tag der Eheschließung in Kraft, und sie endet mit Auflösung der Ehe, d. h. durch Scheidung. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass im Falle einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes eine gerichtliche Vermögensaufteilung beantragt werden kann.

Die Restwertgemeinschaft unter getrennter Verwaltung endet dem Gesetz zufolge unter anderem mit der Auflösung der Ehe oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes.

Wenn in der Ehe Gütertrennung bestand, regelt und verwaltet jeder Ehegatte, dessen Ehe durch Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung beendet wurde, weiter das in seinem Namen erworbene Vermögen.

Die Ehescheidung, Trennung oder Ungültigerklärung wirkt sich auf den ehelichen Güterstand dahingehend aus, dass alles, was erworben wurde, einvernehmlich oder durch eine Entscheidung des zuständigen Gerichts zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Mit dem Tod des Ehegatten endet die betreffende Regelung des ehelichen Güterstands, und zur Anwendung kommt das maltesische Erbrecht, wonach das Vermögen des verstorbenen Ehegatten unter den Erben aufgeteilt wird. Hierbei kommt es in erster Linie darauf an, ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat oder die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt.

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Zuständig für Güterrechtssachen ist das Zivilgericht (Familienkammer).

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Sobald eine Regelung des ehelichen Güterstands zwischen den Ehegatten in Kraft tritt, entsteht damit ein Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten und gegebenenfalls gegenüber Dritten. Dritte können ihre Rechtsansprüche gegenüber den Ehegatten gemeinsam oder getrennt geltend machen, je nachdem, mit wem sie einen Vertrag geschlossen haben oder ein Schuldverhältnis eingegangen sind.

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

Die Vermögensaufteilung beginnt in der Regel mit der Einleitung des Trennungs- oder Scheidungsverfahrens durch die Ehegatten. Voraussetzung für diese Verfahren ist, dass die Ehegatten ein Mediationsverfahren einleiten, bevor sie sich an das zuständige Gericht wenden.

Ist die Mediation erfolgreich, können die Ehegatten eine einvernehmliche Trennung vollziehen; in diesem Fall vereinbaren sie ihre gegenseitigen Ansprüche, ihre Rechte gegenüber ihren Kindern und ihre Ansprüche hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Vermögens in Form einer öffentlichen Urkunde, die anschließend vom zuständigen Gericht geprüft werden muss, um sicherzustellen, dass die Rechte zwischen den Ehegatten ausgewogen verteilt sind. Nach der Genehmigung durch das zuständige Gericht wird der Vertrag notariell beurkundet und eingetragen, damit er in allen Belangen, auch gegenüber Dritten, Rechtswirkung entfalten kann.

Wenn das Mediationsverfahren erfolglos bleibt und die Parteien zu keiner gütlichen Einigung gelangen, müssen sie sich an das zuständige Gericht wenden und die Auflösung des ehelichen Güterstands beantragen, damit das betreffende Vermögen zwischen ihnen aufgeteilt wird. Sobald die Entscheidung des zuständigen Gerichts rechtskräftig ist, wird das Urteil eingetragen, damit es in allen Belangen, auch gegenüber Dritten, Rechtswirkung entfalten kann.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Zur Eintragung einer Immobilie in Malta muss der Notar, der den ursprünglichen Vertrag über diese Immobilie aufgesetzt hat, dem öffentlichen Register einen notariellen Vermerk zur notariellen Beglaubigung vorlegen. Sobald ein notarieller Vermerk vorliegt, wird die Immobilie eingetragen, und der Vertrag ist sowohl für die Vertragsparteien als auch für Dritte bindend.

Letzte Aktualisierung: 09/11/2020

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Eheliche Güterstände - Österreich

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

Nach österreichischem Recht besteht Gütertrennung, jeder Ehepartner behält das in die Ehe Eingebracht und wird Alleineigentümer des von ihm Erworbenen (§§ 1233, 1237 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, ABGB). Er ist auch allein Gläubiger seiner Schuldner und Schuldner seiner Gläubiger.

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Den Parteien steht es frei, den gesetzlichen Güterstand durch vertragliche Regelung („Ehepakt“) abzubedingen. Ehepakte bedürfen zu ihrer Gültigkeit des Notariatsaktes (§ 1 NotAktsG).

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Betreffend das Ehegüterrecht herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit. In einem Ehepakt nicht geregelt werden kann aber beispielsweise ein gänzlicher wechselseitiger Verzicht auf Unterhalt für die aufrechte Ehe.

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Die gesetzliche „volle“ Gütertrennung besteht nur bis zur Nichtigerklärung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe, weil es dann zu einer Teilung kommen soll, für welche die Eigentumsverhältnisse nicht entscheidend sind. Die Auflösung der Ehe wird sohin vom Prinzip der ehelichen Güterteilhabe beherrscht. Aufgeteilt wird einerseits das eheliche Gebrauchsvermögen, das sind die Sachen, die dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, z.B. die Ehewohnung, ein Auto oder der Hausrat. Andererseits sind auch die ehelichen Ersparnisse aufzuteilen, also Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Stirbt einer der in der (in der Praxis seltenen) Gütergemeinschaft lebenden Ehepartner, so ist das gemeinsame Gut aufzuteilen. Das nach Abzug sämtlicher Schulden verbleibende Aktivvermögen kommt entsprechend dem Anteilsverhältnis an den überlebenden Ehepartner und an den Nachlass des Verstorbenen. Betreffend diesen Nachlass sowie für den regelmäßig vorliegenden Fall der Gütertrennung richtet sich das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners danach, welche Verwandte des Verstorbenen sonst noch erben. Der Ehegatte des Verstorbenen ist neben Kindern des Verstorbenen und deren Nachkommen zu einem Drittel der Verlassen-schaft, neben Eltern des Verstorbenen zu zwei Dritteln der Verlassenschaft und in den übrigen Fällen zur Gänze gesetzlicher Erbe. Außerdem gehört der Ehegatte zu den pflichtteilsberechtigten Personen. Als Pflichtteil gebührt dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nach den §§ 81 ff des Ehegesetzes (EheG) erfolgt entweder einvernehmlich oder durch gerichtliche Entscheidung.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Grundsätzlich kann ein Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten diesen weder besonders berechtigen noch verpflichten. Nur im Rahmen der sogenannten „Schlüsselgewalt“ vertritt der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere Ehegatte dem Dritten zu erkennen gegeben hat, dass er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle. Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, dass der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, dann haften beide Ehegatten zur ungeteilten Hand.

Die – im Einzelfall zu vereinbarende – Gütergemeinschaft bewirkt zunächst nur eine obligatori-sche Bindung im Innenverhältnis zwischen den Ehepartnern, wonach einer von ihnen über seinen Anteil am Gesamtgut ohne Zustimmung des anderen nicht verfügen darf. Dingliche Wirkung kann die Gütergemeinschaft nur bei Liegenschaften durch die Eintragung in das Grundbuch entfalten, sei es durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot (§ 364c ABGB), sei es nach § 1236 ABGB durch die Eintragung der Beschränkung, dass während der Dauer der Gütergemeinschaft kein Teil über seine Hälfte bzw. seinen Anteil einseitig verfügen kann.

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nach den §§ 81 ff EheG ist vom Verschulden unabhängig, doch kann es in die Billigkeitserwägungen einbezogen werden. Zur Aufteilung des Vermögens kommt es dann, wenn die Parteien diese einvernehmlich vornehmen, oder wenn ein Teil den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Sonst bleibt es bei der Gütertrennung, sodass jeder Gatte sein Eigentum behält. Der Antrag ist binnen Jahresfrist nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu stellen. Aufzuteilen sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Von der Auseinandersetzung sind gemäß § 82 EheG Sachen ausgenommen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben hat oder die ihm von einem Dritten geschenkt wurden, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufs dienen sowie die zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unter-nehmen sind, sofern es sich nicht um bloße Wertanlagen handelt.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Ein Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts ins Grundbuch ist bei jenem Bezirksgericht zu stellen, das für den Sprengel, in dem die einzutragende Liegenschaft liegt, zuständig ist.

Der schriftlich eingebrachte Antrag muss vom Antragsteller unterschrieben werden. Die Unterschrift muss grundsätzlich nicht beglaubigt sein, außer die Aufsandungserklärung wird in den Antrag aufgenommen.

Mit dem Antrag muss eine öffentliche Urkunde oder Privaturkunde mit beglaubigten Unterschriften der Parteien, die einen Rechtsgrund für den Eigentumserwerb enthalten (zB ein Kaufvertrag), vorgelegt werden. Privaturkunden müssen neben den genauen Angaben der Liegenschaft auch die sogenannte Aufsandungserklärung enthalten.

Die Aufsandungserklärung ist die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwilligt (bei einem Kaufvertrag ist dies der Verkäufer). Die Aufsandungserklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt und vom Verpflichteten unterfertigt sein. Die Erklärung kann auch im Grundbuchsantrag abgegeben werden, die Unterschriften des Grundbuchsantrages müssen dann allerdings gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

Mit dem Antrag muss weiters die steuerrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 BAO vorgelegt werden. Dies ist eine „Bestätigung“ des Finanzamtes, dass der Einverleibung keine Bedenken hinsichtlich der zu zahlenden Steuern entgegenstehen.

Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder Notar gestellt, muss dieser elektronisch eingebracht werden. Die Beilagen sind in diesem Fall in ein Urkundenarchiv zu stellen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes kann dann auch durch eine Selbstberechnungserklärung des Rechtsanwalts oder Notars ersetzt werden.

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Eheliche Güterstände - Portugal

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

Ja. Die Ehegatten können ihren ehelichen Güterstand grundsätzlich frei wählen, indem sie einen Ehevertrag (convenção antenupcial) gemäß Artikel 1698 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil) schließen.

Wählen die Ehegatten jedoch keine Güterstandsregelung oder in bestimmten Fällen, in denen der Ehevertrag ungültig ist, gilt die gesetzliche Güterstandsregelung der Errungenschaftsgemeinschaft gemäß den Artikeln 1717 und 1721 des Zivilgesetzbuchs.

In diesem Fall wird gemäß den Artikeln 1721 bis 1731 des Zivilgesetzbuchs festgestellt, welche Vermögensgüter Gesamtgut und welche Eigenvermögen sind.

In bestimmten in Artikel 1720 des Zivilgesetzbuchs genannten Ausnahmefällen ist der gesonderte Güterstand zwingend vorgeschrieben.

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Ehegatten können ihren ehelichen Güterstand durch einen Ehevertrag regeln; sie können eine der drei im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Güterstandsregelungen wählen oder sich für eine andere gesetzlich zulässige Regelung entscheiden (Artikel 1698 Zivilgesetzbuch).

Das Zivilgesetzbuch sieht drei eheliche Güterstandsregelungen vor:

  • die Errungenschaftsgemeinschaft (regime da comunhão de adquiridos – Artikel 1721 bis 1731 Zivilgesetzbuch);
  • die Gütergemeinschaft (regime da comunhão geral de bens – Artikel 1732 bis 1734 Zivilgesetzbuch);
  • die Gütertrennung (regime da separação de bens – Artikel 1735 bis 1735 Zivilgesetzbuch).

Wie oben angeführt, können die Ehegatten auch eine andere gesetzlich zulässige Regelung vereinbaren. Das ist der Fall, wenn eine Errungenschaftsgemeinschaft besteht, die Ehegatten aber in einem Ehevertrag festlegen, dass eine bestimmte Immobilie, die einer von ihnen vor der Ehe erworben hat (z. B. eine Familienwohnung), nach der Eheschließung in das gemeinsame Vermögen übergehen soll, weil beide für das Darlehen zuständig sein wollen, wenn die Immobilie mit einer Hypothek belastet ist.

Der Ehevertrag muss in Form einer authentischen notariellen Urkunde (öffentliche Urkunde) oder einer vor einem Standesbeamten abgegebenen Erklärung errichtet werden (Artikel 1710 Zivilgesetzbuch und Artikel 189 bis 191 des Standesamtsgesetzes (Código do Registo Civil)).

Grundsätzlich wird ein Ehevertrag vor der Eheschließung errichtet. Nach Artikel 1714 des Zivilgesetzbuchs können der Ehevertrag und die eheliche Güterstandsregelung nach der Eheschließung nicht mehr geändert werden, es sei denn, es greift eine anderslautende Bestimmung nach Artikel 1715 des Zivilgesetzbuchs.

Buch IV Titel II Kapitel IX Abschnitt III des Zivilgesetzbuchs regelt den Ehevertrag (Artikel 1698 bis 1716).

In Buch IV Titel II Kapitel X Abschnitte I und II des Zivilgesetzbuchs ist der Umgang mit Hochzeitsgeschenken und Geschenken zwischen den Ehegatten geregelt (Artikel 1753 bis 1766).

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

In zwei in Artikel 1720 des Zivilgesetzbuchs genannten Fällen ist die Gütertrennung zwingend vorgeschrieben: wenn die Ehe ohne das voreheliche Verfahren geschlossen wird, und wenn die Ehegatten 60 Jahre oder älter sind.

Andernfalls können sich die Ehegatten frei für eine Regelung entscheiden, soweit sie gesetzlich zulässig ist.

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Nach Artikel 1688 des Zivilgesetzbuchs endet eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung unbeschadet der Unterhaltsregelungen. Bei einer Trennung wird die Ehe nicht aufgelöst, aber die Rechtswirkung ist ähnlich wie bei einer Scheidung, worauf weiter unten eingegangen wird.

Nach Artikel 1689 des Zivilgesetzbuchs gilt für die Teilung von Vermögen und die Begleichung von Schulden, dass nach Auflösung des ehelichen Güterstands die Ehegatten oder ihre jeweiligen Erben Anspruch auf ihr Eigenvermögen und ihren Anteil am gemeinsamen Vermögen haben. Hat ein Ehegatte Schulden gegenüber dem gemeinsamen Vermögen, muss er sie begleichen.

In Bezug auf Schulden werden zunächst die gemeinsamen Schulden aus dem gemeinsamen Vermögen und anschließend die verbleibenden Schulden beglichen. Hat ein Ehegatte Schulden gegenüber dem Ehepartner, muss er diese Schulden aus seinem Anteil am gemeinsamen Vermögen bezahlen. Ist kein gemeinsames Vermögen vorhanden, muss er die Schulden aus seinem eigenen Vermögen begleichen.

Rechtswirkungen einer Scheidung

Die Rechtswirkungen einer Scheidung sind in Artikel 1788 bis 1793-A des Zivilgesetzbuchs geregelt.

Grundsätzlich bewirkt eine Scheidung die Auflösung der Ehe mit den gleichen Rechtswirkungen wie die Auflösung durch den Tod des Ehegatten.

Hinsichtlich der Erbfolge gilt nach Artikel 2133 des Zivilgesetzbuchs, dass der frühere Ehegatte durch das Scheidungsurteil seinen Rang als gesetzlicher Erbe verliert, auch wenn das Scheidungsurteil erst nach dem Tod des Ehepartners ergeht.

Nach portugiesischem Recht wird das eheliche Vermögen in der Regel nicht während des Scheidungsverfahrens, sondern erst danach aufgeteilt. Dagegen können die Ehegatten bei einer im Standesamt vorgenommenen einvernehmlichen Scheidung sofort entscheiden, wie das eheliche Vermögen aufgeteilt werden soll (Artikel 272-A Zivilgesetzbuch).

Hinsichtlich der Rechtswirkungen einer Scheidung gilt grundsätzlich Folgendes:

  • Die Scheidung wird an dem Tag wirksam, an dem das Scheidungsurteil ergeht.

Auf das Vermögen der Ehegatten hat eine Scheidung folgende Auswirkungen:

  • Die Scheidung wirkt in Bezug auf den Güterstand der Ehegatten rückwirkend ab dem Tag, an dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde.
  • Auf Antrag eines Ehegatten können die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung aber auf den Tag zurückdatiert werden, an dem die Ehegatten ihr Zusammenleben beendet haben, sofern das Datum im Verfahren festgestellt wurde.
  • Bei der Aufteilung des Vermögens nach der Scheidung kann kein Ehegatte mehr erhalten, als ihm zugestanden hätte, wenn mit der Eheschließung eine Errungenschaftsgemeinschaft in Kraft getreten wäre.
  • Jeder Ehegatte verliert alle durch die Ehe erhaltenen oder zu erhaltenden Zuwendungen (z. B. Geschenke des Ehegatten, Geschenke einer dritten Person an das Paar anlässlich seiner Eheschließung); in letzterem Fall kann die schenkende Person entscheiden, dass die Zuwendung den Kindern des Paares zukommen soll.
  • Der geschädigte Ehegatte hat das Recht, von dem anderen Ehegatten nach den allgemeinen Regeln der zivilrechtlichen Haftung vor den ordentlichen Gerichten Schadensersatz zu verlangen.
  • Wenn die Scheidung mit einer psychischen Erkrankung eines Ehegatten begründet wird, muss der die Scheidung beantragende Ehegatte den Ehepartner für den immateriellen Schaden, den er ihm durch die Auflösung der Ehe zugefügt hat, entschädigen. Dieser Anspruch muss während des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden.
  • Jeder Ehegatte kann bei Gericht eine Genehmigung für die weitere Vermietung der Familienwohnung beantragen, unabhängig davon, ob sie gemeinsames Eigentum oder Eigentum des Ehepartners ist.
  • Haustiere werden einem oder beiden Ehegatten unter Berücksichtigung der Interessen jedes Ehegatten und ihrer Kinder und des Wohlergehens des Tieres anvertraut.

Die vermögensrechtlichen Wirkungen einer Scheidung hinsichtlich der Beziehungen zwischen Ehegatten und Dritten stellen sich wie folgt dar:

  • Ehegatten können erst nach dem Tag der Eintragung des Scheidungsurteils im Personenstandsregister vermögensrechtliche Wirkungen ihrer Scheidung gegenüber Dritten geltend machen.

In Bezug auf Unterhaltsverpflichtungen zwischen früheren Ehegatten gilt nach den Artikeln 2016 und 2019 des Zivilgesetzbuchs Folgendes:

  • Grundsätzlich muss jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt sorgen.
  • Jeder frühere Ehegatte hat einen Unterhaltsanspruch, ob die Scheidung einvernehmlich erfolgt ist oder nicht, aber aus Gründen der Billigkeit kann der Unterhaltsanspruch abgewiesen werden.
  • Der Unterhaltsanspruch endet, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet, eine Lebensgemeinschaft eingeht oder sich durch rechtswidriges Verhalten disqualifiziert.

Auswirkungen einer Trennung

Hinsichtlich der Trennung verweist Artikel 1794 des Zivilgesetzbuchs auf die Bestimmungen zur Ehescheidung, jedoch mit einer Ausnahme: Die Trennung bewirkt nicht die Auflösung der Ehe.

Abgesehen von dieser Ausnahme zieht eine Trennung nach den Artikeln 1795-A, 2016 und 2133 des Zivilgesetzbuchs dieselben Auswirkungen auf das eheliche Vermögen, Unterhaltsverpflichtungen und Erbfolgeregelungen nach sich wie eine Scheidung.

Rechtswirkungen der Ungültigerklärung

Es gibt einen Unterschied zwischen Ungültigerklärung und Nichtigkeit der Ehe.

Nach Artikel 1628 bis 1630 des Zivilgesetzbuchs (wenn beispielsweise eine Zustimmung eines oder beider Ehegatten fehlt) entfaltet eine nichtige Ehe keine Wirkung.

Die Ungültigerklärung einer Zivilehe nach Artikel 1631 des Zivilgesetzbuchs (wenn beispielsweise rechtliche Hindernisse bestehen oder eine irrtümliche Zustimmung vorliegt) hat nach Artikel 1647 des Zivilgesetzbuchs folgende Rechtswirkungen:

  • Wenn beide Ehegatten in gutem Glauben gehandelt haben, entfaltet die Ehe Rechtswirkung zwischen ihnen und gegenüber Dritten, bis das Urteil über die Nichtigerklärung rechtskräftig wird.
  • Wenn nur ein Ehegatte in gutem Glauben gehandelt hat, kann sich nur dieser auf die vorteilhaften Rechtswirkungen der Ehe berufen. Außerdem kann der Ehegatte, der in gutem Glauben gehandelt hat, Rechtswirkungen der Ehe gegenüber Dritten geltend machen, soweit sie die Beziehung zwischen den Ehegatten betreffen.

Diese Regelungen gelten für die Nichterklärung katholischer Ehen, die kirchlich geschlossen wurden, bis das Urteil im Personenstandsregister eingetragen ist, sofern die katholische Ehe dort eingetragen war.

Artikel 1649 und 1650 des Zivilgesetzbuchs sehen besondere Vermögensauflagen für den Fall vor, dass eine Ehe zwischen Minderjährigen geschlossen oder ein der Ehe entgegenstehendes rechtliches Hindernis missachtet wird:

  • Minderjährige, die ohne die erforderliche Einwilligung heiraten, gelten bis zum Erreichen der Volljährigkeit zwecks der Verwaltung des Vermögens, das sie zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen bzw. nach der Eheschließung als Schenkung erhalten, als minderjährig. Die erforderlichen Unterhaltszahlungen werden ihnen jedoch aus den Einkünften aus diesem Vermögen gewährt.
  • Nicht der Ehegatte, sondern die Eltern oder gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Person verwalten das Vermögen bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit.
  • Das Vermögen kann weder während der Ehe noch nach ihrer Auflösung zur Begleichung der Schulden eines der Ehegatten verwendet werden, solange die minderjährige Person noch nicht die Volljährigkeit erreicht hat.
  • Wird ein in Artikel 1604 Buchstaben c und d des Zivilgesetzbuchs aufgeführtes rechtliches Hindernis missachtet (beispielsweise ein Eheverbot wegen Blutsverwandtschaft), kann der das Hindernis missachtende Ehegatte keinen Nutzen aus Schenkungen oder Verfügungen des Ehepartners ziehen.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Gemäß Artikel 1788 des Zivilgesetzbuchs endet die eheliche Güterstandsregelung mit dem Tod.

Gemeinsames Vermögen muss aufgeteilt werden. Das Vermögen des verstorbenen Ehegatten umfasst sein eigenes Vermögen und gegebenenfalls seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen gemäß Artikel 2024 des Zivilgesetzbuchs.

In der Regel ist der überlebende Ehegatte der gesetzliche Erbe und hat Anspruch auf einen Pflichtteil, auch ohne dass ein Testament vorliegt (Artikel 2131 und 2133 bzw. Artikel 2158 und 2159 des Zivilgesetzbuchs).

Außerdem gilt nach Artikel 2103-A des Zivilgesetzbuchs für die Aufteilung des Vermögens, dass der überlebende Ehegatte Anspruch auf die Nutzung der Familienwohnung, ihres Inhalts und ihrer Ausstattung hat. Wenn dies seinen Anteil am Erbteil und am gemeinsamen Vermögen übersteigt, hat er gegenüber den anderen Erben eine Ausgleichspflicht.

Nach Artikel 1698 und 1700 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs können Ehegatten, die Gütertrennung vereinbart haben, im Ehevertrag auf ihren Erbanspruch verzichten.

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Gerichte, Standesämter und Notare sind in den unten genannten Fällen für Entscheidungen im Bereich des Güterrechts zuständig.

Nach Artikel 1714 des Zivilgesetzbuchs können der Ehevertrag und die eheliche Güterstandsregelung nach der Eheschließung nicht mehr geändert werden. Möchten die künftigen Ehegatten einen von den gesetzlichen Regelungen abweichenden ehelichen Güterstand vereinbaren, müssen sie diesen vor der Eheschließung in einem Ehevertrag regeln (Artikel 1710 des Zivilgesetzbuchs). Während der Ehe dürfen die Ehegatten keine Vereinbarung über die Änderung oder Beendigung der ehelichen Güterstandsregelung schließen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind in Artikel 1715 des Zivilgesetzbuchs festgelegt (z. B. gerichtliche Trennung des Vermögens oder Trennung der Ehegatten).

Die güterrechtlichen Absprachen sind in einem Ehevertrag festzuhalten (Artikel 1698 des Zivilgesetzbuchs), dessen Abschluss den Form- und Veröffentlichungserfordernissen entsprechen muss. Nach Artikel 1710 des Zivilgesetzbuchs müssen Eheverträge in Form einer vor einem Standesbeamten abgegebenen Erklärung oder einer öffentlichen notariellen Urkunde erfolgen, andernfalls sind sie ungültig. Um gegenüber Dritten Wirkung zu entfalten, müssen Eheverträge gemäß Artikel 1711 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs eingetragen werden. In diesem Zusammenhang gelten die Erben der Ehegatten und die anderen Parteien des Ehevertrags nicht als Dritte. Die Eintragung des Vertrags entbindet nicht von der Eintragung von anderen in das Grundbuch einzutragenden Tatsachen. Außerdem ist eine Frist einzuhalten: Der Ehevertrag muss vor der Eheschließung unterzeichnet werden; zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der Eheschließung darf jedoch nicht mehr als ein Jahr verstreichen. Andernfalls, so die Regelung in Artikel 1716 des Zivilgesetzbuchs, erlischt der Ehevertrag.

Die oben stehenden Angaben können dem Leitfaden Os Regulamentos Europeus: impacto na actividade registal e notarial (The European Regulations: Impact on the Activity of Registry Offices and Notaries), verfügbar auf Portugiesisch und Englisch unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.redecivil.csm.org.pt/os-regulamentos-europeus-impacto-na-atividade-registal-e-notarial/, entnommen werden.

Im Falle einer Ehescheidung, einer Trennung oder einer Ungültigerklärung der Ehe hängt die für die Aufteilung des Vermögens und damit für die Anwendung der jeweiligen Güterstandsregelung zuständige Behörde davon ab, ob sich die Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Vermögens einigen oder nicht.

Einigen sich die Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Vermögens, sind im Falle einer Ehescheidung oder einer Trennung die Standesämter zuständig. In diesem Fall gibt es zwei mögliche Szenarien: Bei einer einvernehmlichen Scheidung oder Trennung sind die Standesämter für die Scheidung oder Trennung zuständig und können im Rahmen der damit verbundenen Verfahren die Teilungsvereinbarung genehmigen, die Entrichtung der anfallenden Steuern regeln und die infolge der Vermögensaufteilung erforderlichen Änderungen im Grundbuch vornehmen. Bei einer strittigen Scheidung oder Trennung sind zunächst die Familien- und Jugendgerichte (Tribunais de Família e Menores) zuständig, und wenn sich die Parteien auf die Güterteilung nach der Scheidung oder Trennung einigen, sind die Standesämter für die Durchführung der Teilung, die Steuerpflichten und die infolge der Vermögensaufteilung erforderlichen Änderungen im Grundbuch zuständig. Die einschlägigen Vorschriften sind in den Artikeln 272-A und 272-B des Zivilgesetzbuchs festgelegt. Praktische Informationen zu diesen Verfahren und den Kosten sind abrufbar unter Link öffnet neues Fensterhttps://justica.gov.pt/Servicos/Balcao-Divorcio-com-Partilha.

Gelangen die Parteien nach der Scheidung oder Trennung zu einer Vereinbarung über die Vermögensaufteilung, können sie diese notariell beurkunden lassen. In diesem Fall sorgt der Notar für die Eintragung der betreffenden Immobilie innerhalb von zwei Monaten, während die Parteien ebenfalls innerhalb von zwei Monaten ihrer steuerlichen Verpflichtung nachkommen müssen (Artikel 8-B und 8-C Grundbuchgesetz (Código do Registo Predial)).

Können sich die Ehegatten im Falle einer Ehescheidung, Trennung oder Ungültigerklärung nicht über die Aufteilung des Vermögens einigen, so muss eine der Parteien ein sogenanntes „Inventarverfahren“ (processo de inventário) zur Aufteilung des Vermögens einleiten. In den in Artikel 1083 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs (Código de Processo Civil) geregelten Fällen (z. B. wenn das Inventarverfahren von anderen Gerichtsverfahren abhängt) sind ausschließlich die Gerichte für das Inventarverfahren zuständig. In anderen Fällen kann gemäß Artikel 1083 Absatz 2 der Zivilprozessordnung nach Wahl des Antragstellers oder im gegenseitigen Einvernehmen aller Beteiligten ein Gericht oder ein Notar auf der Liste nach Artikel 1 der im Anhang des Gesetzes Nr. 117/19 vom 13. September 2019 veröffentlichten Regelung für Inventarverfahren (Regime do Inventário Notarial) angerufen werden. Notare bearbeiten die Angelegenheit mit Hilfe des Fallmanagementsystems Link öffnet neues Fensterhttps://www.inventarios.pt/.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Nach Artikel 1682 und 1683 des Zivilgesetzbuchs können Ehegatten in manchen Fällen bestimmte Verträge mit Dritten nur mit Einwilligung des Ehepartners schließen. Dies hängt von der Regelung des ehelichen Güterstands (z. B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft), von der sich daraus ergebenden Verfügungsgewalt (z. B. gemeinsame Verwaltung bestimmter Vermögensgegenstände), der Art des Vermögens (z. B. Familienwohnung, Gesamtgut) oder der Art des Vertrags (z. B. Kaufvertrag, Annahme von Schenkungen) ab.

Nach Artikel 1687 des Zivilgesetzbuchs hat die fehlende Einwilligung des Ehegatten folgende Auswirkungen gegenüber Dritten:

  • Schließt ein Ehegatte einen Vertrag, der gegen die Bestimmungen des Artikels 1682 Absätze 1 und 3 (z. B. Übertragung von Eigentum an beweglichen Gegenständen), Artikel 1682‑A (z. B. Übertragung von Eigentum an Immobilien in einer Gütergemeinschaft, Übertragung von Eigentum an der Familienwohnung in einer Gütergemeinschaft), Artikel 1682‑B (z. B. Kündigung des Mietverhältnisses für die Familienwohnung) oder Artikel 1683 Absatz 2 (Ausschlagung eines Erbes oder Vermächtnisses) des Zivilgesetzbuchs verstößt, kann der Ehepartner oder sein Erbe die Aufhebung des Vertrags verlangen.
  • Wenn ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des Ehepartners Eigentum an nicht eingetragenen beweglichen Gegenständen überträgt oder einen Vertrag schließt, durch den dieses Vermögen belastet wird, kann der genannte Anspruch auf Aufhebung des Vertrags gegenüber einem Dritten, der in gutem Glauben gehandelt hat, nicht geltend gemacht werden.
  • Wenn ein Ehegatte unrechtmäßig Eigentum an Vermögensgegenständen überträgt, die allein dem anderen Ehegatten gehören, oder einen Vertrag schließt, durch den dieses Vermögen belastet wird, ist der Vertrag nichtig, und der Preis ist insbesondere nach Artikel 892 bis 904 des Zivilgesetzbuchs, in denen die Folgen rechtswidriger Handlungen des Verkäufers geregelt sind, zu erstatten.

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

Wird eine Einigung über die Güterteilung erzielt, kann sie von den Standesämtern genehmigt oder in einer notariellen Urkunde festgehalten werden, je nach den vorstehend in der Antwort auf Frage 6 genannten Konstellationen.

Wird keine Einigung über die Aufteilung erzielt, wird, wie bereits in der Antwort auf Frage 6 beschrieben, ein Inventarverfahren bei Gericht oder einem Notar eingeleitet.

Auf das gerichtliche Inventarverfahren finden die Bestimmungen in Buch V Titel XVI (Artikel 1082 bis 1130) des Zivilgesetzbuchs Anwendung, die auch entsprechend für das notarielle Inventarverfahren gelten (Artikel 2 der im Anhang des Gesetzes Nr. 117/19 vom 13. September 2019 veröffentlichten Regelung für Inventarverfahren).

Das Inventarverfahren für die Aufteilung des ehelichen Vermögens umfasst folgende Phasen: Anfangsphase; Widerspruch und Prüfung von Verbindlichkeiten; vorherige Anhörung der interessierten Parteien; vorläufige Anordnung und Sitzung der interessierten Parteien (Conferência de interessados); Aufteilungsplan und Ratifizierungsurteil; abschließende Phasen.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Zur Eintragung von Immobilien stellt der Antragsteller beim Grundbuchamt einen Antrag auf Eintragung, dem die entsprechenden Unterlagen beizufügen sind. In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen: öffentliche Urkunde, rechtliche Beschreibung der Immobilie (caderneta predial); Zahlungsnachweis für entrichtete Stempelsteuer und Kommunalsteuer; gegebenenfalls Streichung der Hypothek. Wenn diese Unterlagen beim Grundbuchamt bereits eingetragen sind, müssen nur die Aktenzeichen angegeben werden.

Wenn der Antrag von einem Vertreter des Antragstellers eingereicht wird, ist dem Antrag die Vertretungsvollmacht beizufügen. Nach Artikel 39 des Grundbuchgesetzes müssen Rechtsanwälte, Notare und Rechtsbeistände (solicitadores) für den Antrag auf Eintragung keine Vertretungsvollmacht vorlegen.

Antragsteller mit einem digitalen Zertifikat (Staatsbürger mit portugiesischem Personalausweis, Rechtsanwälte, Notare und Rechtsbeistände, die bei ihrer jeweiligen Kammer ordnungsgemäß registriert sind) können einen Antrag auf Eintragung von Immobilien und die erforderlichen Unterlagen elektronisch übermitteln. Antragsteller ohne ein digitales Zertifikat können den Antrag persönlich beim Grundbuchamt abgeben oder ihn per Post übersenden.

Auskünfte zum Eintragungsverfahren und zu den Kosten sind erhältlich unter:

Link öffnet neues Fensterhttps://justica.gov.pt/Servicos/Pedir-registo-predial

Das Portugiesische Zivilgesetzbuch und die anderen oben genannten Gesetze sind in der jeweils geltenden Fassung in portugiesischer Sprache abrufbar unter:

Link öffnet neues FensterCódigo Civil

Link öffnet neues FensterCódigo do Registo Civil

Link öffnet neues FensterCódigo do Registo Predial

Link öffnet neues FensterCódigo de Processo Civil

Link öffnet neues FensterRegime do Inventário Notarial

Schlussbemerkung

Dieses Merkblatt enthält allgemeine Informationen; sie sind nicht erschöpfend und für die Kontaktstelle, das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, die Gerichte und sonstige Nutzer nicht verbindlich. Es sollten stets die anwendbaren Gesetze in der aktuell geltenden Fassung konsultiert werden. Diese Informationen ersetzen keine professionelle Rechtsberatung.

Letzte Aktualisierung: 06/10/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Eheliche Güterstände - Slowenien

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

Ja.

Die ehelichen Güterstände sind im Familiengesetzbuch der Republik Slowenien (Družinski zakonik Republike Slovenije (DZ)) geregelt:

Für Ehegatten gilt der gesetzliche Güterstand, sofern sie keinen anderen Güterstand vertraglich vereinbart haben. In letzterem Fall würde der vertragliche Güterstand gelten.

Der gesetzliche Güterstand sieht die Gütergemeinschaft der Ehegatten und die güterrechtliche Trennung für das Eigenvermögen der Ehegatten vor.

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Ehegatten und künftige Ehegatten können ihren Güterstand vertraglich regeln. In diesem Vertrag vereinbaren die Ehegatten einen anderen als den gesetzlichen Güterstand.

Sie können auch unterschiedliche Güterstände für die Dauer ihrer Ehe und für den Fall einer Scheidung vertraglich vereinbaren. Von Ehegatten geschlossene Verträge über ihre Vermögens- und Rechtsverhältnisse müssen notariell beurkundet werden. Der vertragliche Güterstand tritt für die Ehegatten mit Abschluss des Vertrags über die entsprechende Regelung in Kraft, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Ein von künftigen Ehegatten geschlossener Ehevertrag über den ehelichen Güterstand tritt am Tag der Eheschließung oder am darauffolgenden Tag in Kraft, je nachdem, wie es der Vertrag vorsieht. Verträge über den ehelichen Güterstand müssen in das Register derartiger Verträge eingetragen werden. Falls ein Vertrag über den ehelichen Güterstand nicht in das entsprechende Register eingetragen wurde, gilt im Rechtsverhältnis gegenüber Dritten die Vermutung, dass zwischen den Ehegatten der gesetzliche Güterstand zur Anwendung kommt.

Vor Abschluss eines Vertrags über den ehelichen Güterstand müssen sich die Ehegatten gegenseitig über ihre Vermögensverhältnisse in Kenntnis setzen. Andernfalls kann der Vertrag vor Gericht angefochten werden.

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Nein, aber vor Abschluss eines Vertrags über den ehelichen Güterstand müssen sich die Ehegatten gegenseitig über ihre Vermögensverhältnisse in Kenntnis setzen. Andernfalls kann der Vertrag vor Gericht angefochten werden.

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Bei Auflösung einer Ehe wird das gemeinsame Vermögen der Ehegatten aufgeteilt.

Enthält der Vertrag über den ehelichen Güterstand, den die Ehegatten anstelle des gesetzlichen Güterstands gewählt haben, keine Angaben zur Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, so kommen die Bestimmungen zum gesetzlichen Güterstand zur Anwendung, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. Grundlage für die Aufteilung ist die Vermögenssituation zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag über den ehelichen Güterstand in Kraft getreten ist.

Grundsätzlich wird das eheliche Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt, es sei denn, dass die Ehegatten nachweislich in unterschiedlichem Maße zum ehelichen Vermögen beigetragen haben. Geringfügige Unterschiede im Beitrag der Ehegatten zum gemeinsamen Vermögen werden nicht berücksichtigt.

Nachdem die jeweiligen Anteile am ehelichen Vermögen vereinbart oder bestimmt worden sind, können die Ehegatten die Modalitäten der Vermögensaufteilung festlegen. Vereinbaren die Ehegatten gemeinsames Eigentum an Vermögensgütern im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Anteil am ehelichen Vermögen, so gilt auch dies als Teilung.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Der Tod eines Ehegatten hat keine Auswirkungen auf den ehelichen Güterstand.

Das Vermögen des verstorbenen Ehegatten ist Gegenstand eines Nachlassverfahrens.

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Die Gerichte sind für strittige Güterrechtssachen zuständig.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Die gesamtschuldnerische Haftung von Ehegatten ergibt sich aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, aus der Haftung im Zusammenhang mit dem ehelichen Vermögen und der Haftung eines Ehegatten aufgrund seiner Verpflichtung, für die gemeinsame Haushaltsführung oder den Bedarf der Familie aufzukommen. Ehegatten haften gesamtschuldnerisch für diese Verbindlichkeiten mit ihrem gemeinsamen Vermögen und ihrem jeweiligen Eigenvermögen.

Ein Ehegatte kann vom Ehepartner eine Erstattung mit der Begründung verlangen, dass er im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung mehr als seinen Anteil gezahlt hat.

Eigene Verbindlichkeiten eines Ehegatten sind Verbindlichkeiten, die vor der Eheschließung entstanden sind, und solche, die nach der Eheschließung entstanden sind, die jedoch keine gesamtschuldnerische Haftung nach Artikel 82 Absatz 1 des Familiengesetzbuchs begründen.

Ein Ehegatte haftet für eigene Verbindlichkeiten mit seinem Eigenvermögen und seinem Anteil am Gesamtgut.

Falls ein Vertrag über den ehelichen Güterstand nicht in das Register derartiger Verträge eingetragen wurde, gilt im Rechtsverhältnis gegenüber Dritten die Vermutung, dass zwischen den Ehegatten der gesetzliche Güterstand zur Anwendung kommt.

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

Bei Auflösung der Ehe wird das gemeinsame Vermögen der Ehegatten aufgeteilt. Während der Ehe kann das eheliche Vermögen aufgrund einer Vereinbarung oder auf Antrag eines Ehegatten geteilt werden.

Zu solchen Vereinbarungen zählen alle Vereinbarungen zwischen Ehegatten über den Umfang des ehelichen Vermögens. Enthält der Vertrag über den ehelichen Güterstand, den die Ehegatten anstelle des gesetzlichen Güterstands gewählt haben, keine Angaben zur Aufteilung des ehelichen Vermögens, so kommen die Bestimmungen zum gesetzlichen Güterstand zur Anwendung, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. Grundlage für die Aufteilung ist die Vermögenssituation zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag über den ehelichen Güterstand in Kraft getreten ist.

Die Schulden und Forderungen jedes Ehegatten im Zusammenhang mit diesem ehelichen Vermögen werden festgestellt, bevor der jeweilige Anteil an dem Vermögen bestimmt wird.

Der Anteil jedes Ehegatten am ehelichen Vermögen kann zwischen den Ehegatten vereinbart oder von einem Gericht auf Antrag eines Ehegatten bestimmt werden.

Grundsätzlich wird das gemeinsame Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt, es sei denn, dass die Ehegatten nachweislich in unterschiedlichem Maße zum ehelichen Vermögen beigetragen haben. Geringfügige Unterschiede im Beitrag der Ehegatten zum ehelichen Vermögen werden nicht berücksichtigt.

In einem Rechtsstreit über den Anteil jedes Ehegatten am ehelichen Vermögen berücksichtigt das Gericht alle relevanten Umstände, insbesondere das jeweilige Einkommen der Ehegatten, die Unterstützung, die ein Ehegatte dem anderen leistet, die Kinderbetreuung, die Leistung von Hausarbeit, die Sorge für den Haushalt und die Familie, die Erhaltung des Vermögens und jegliche andere Arbeit und Zusammenarbeit bei der Verwaltung, Erhaltung und Steigerung des ehelichen Vermögens.

Nachdem die Anteile am ehelichen Vermögen vereinbart oder bestimmt worden sind, können die Ehegatten die Modalitäten der Vermögensaufteilung festlegen. Vereinbaren die Ehegatten gemeinsames Eigentum an Vermögensgütern im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Anteil am ehelichen Vermögen, so gilt auch dies als Teilung.

Wenn keine Einigung über die Aufteilung des Vermögens erzielt wird, nimmt das Gericht eine Vermögensaufteilung nach den für die Teilung von ehelichem Vermögen geltenden Bestimmungen vor.

Bei der Aufteilung werden einem Ehegatten die Vermögensgegenstände, die für die Ausübung seines Berufs oder einer anderen Tätigkeit bestimmt sind oder es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, auf Antrag zugesprochen.

Das gilt auch für Gegenstände, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt und nicht Teil seines Eigenvermögens sind.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Das Grundbuchgericht (zemljiškoknjižno sodišče) entscheidet anhand von Dokumenten, die die Rechtsgrundlage für den Erwerb des eintragungspflichtigen Titels belegen und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ob die Eintragung vorgenommen werden kann.

Diese Dokumente sind in Artikel 40 Absatz 1 des Grundbuchgesetzes (Zakon o zemljiški knjigi (ZZK-1)) aufgeführt.

Letzte Aktualisierung: 09/11/2020

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Eheliche Güterstände - Finnland

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

Gesetzlicher Güterstand in Finnland ist die aufgeschobene Gütergemeinschaft. Dabei besteht während der Ehe Gütertrennung, und erst bei Beendigung der Ehe wird das Vermögen zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

Durch die Eheschließung ändert sich nichts am Eigentum der Ehegatten an ihrem jeweiligen Vermögen. Nach dem finnischen Ehegesetz (Avioliittolaki 234/1929) bleibt alles, was einem Ehegatten vor seiner Eheschließung gehört, auch in der Ehe sein Eigentum. Alle Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhält, bleiben ebenfalls sein Eigenvermögen. Nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden sind getrennt, d. h. jeder Ehegatte haftet allein für jede vor oder während der Ehe entstandene Schuld. Beide Ehegatten haften jedoch gesamtschuldnerisch für Schulden, die ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie eingegangen ist.

Nach der geltenden Güterstandsregelung hat in Finnland jeder Ehegatte ein Gattenanteilsrecht am Vermögen des Ehepartners. Damit haben der Ehegatte bzw. die Witwe oder der Witwer und die Erben des verstorbenen Ehegatten einen Anspruch auf die Hälfte des Nettovermögens der Ehegatten, wenn das eheliche Vermögen bei Auflösung der Ehe geteilt wird. Das Gattenanteilsrecht gilt für alle Vermögensgegenstände, unabhängig davon, wann und wie die Ehegatten sie vor der Eheschließung erworben oder erhalten haben. Die Ehegatten können sich aber auch gegen die Anwendung des Gattenanteilsrechts in ihrer Ehe entscheiden und stattdessen eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand treffen. Darüber hinaus sind alle Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte durch eine Schenkung, ein Testament oder ein Vermächtnis mit der Auflage erhalten hat, dass ein künftiger Ehegatte vom Gattenanteilsrecht an dem betreffenden Vermögen ausgeschlossen sein soll, von der Anwendung des Gattenanteilsrechts ausgenommen.

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Die Ehegatten können vor der Eheschließung oder während der Ehe eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand schließen. Eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand hat Auswirkungen auf die Aufteilung des ehelichen Vermögens. So können die Ehegatten beispielsweise vereinbaren, dass ein Ehegatte kein Gattenanteilsrecht am Vermögen des Ehepartners hat, sondern dass jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen behält. Sie können auch vereinbaren, dass bestimmte Vermögensgegenstände von der Teilung des ehelichen Vermögens ausgeschlossen sind.

Die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand muss in schriftlicher Form aufgesetzt, datiert und unterzeichnet werden. Dies ist von zwei neutralen Personen zu bezeugen. Die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand tritt in Kraft, sobald sie beim örtlichen Registeramt [maistraatti] (oder ab Anfang 2020 bei der Behörde für Digitalisierung und Bevölkerungsdaten [Digi- ja väestötietovirasto]) eingetragen wurde.

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Das Ehegesetz sieht einige Einschränkungen in Bezug auf die Verwaltung von Vermögenswerten vor, zu denen die gemeinsame Wohnung und der Hausrat gehören. Ein Ehegatte kann ohne schriftliche Einwilligung des Ehepartners nicht über eine Immobilie verfügen, die als gemeinsame Wohnung genutzt werden soll. Ohne Einwilligung des Ehepartners darf ein Ehegatte über einen Mietvertrag oder andere Besitzrechte an einer Wohnung, die als Ehewohnung genutzt werden soll, über bewegliches Vermögen, das zu dem von beiden Ehegatten genutzten Hausrat gehört, über vom Ehepartner gebrauchte Werkzeuge sowie über bewegliches Vermögen, das für den persönlichen Gebrauch des Ehepartners oder der Kinder bestimmt ist, nicht verfügen.

Die Aufteilung des ehelichen Vermögens kann angepasst werden, wenn das Ergebnis der Teilung unangemessen wäre oder dem anderen Ehegatten einen ungerechten finanziellen Vorteil verschaffen würde. Das bedeutet im Einzelfall, dass nach vernünftiger Abwägung von den sonst für die Aufteilung ehelichen Vermögens geltenden Vorschriften abgewichen werden kann. Bei einer Anpassung der Aufteilung des ehelichen Vermögens sind insbesondere die Dauer der Ehe, der Beitrag jedes Ehegatten zum gemeinsamen Haushalt und zum Erwerb und Erhalt des Vermögens sowie andere vergleichbare Sachverhalte hinsichtlich der Finanzen der Ehegatten zu berücksichtigen.

Bei einer Anpassung der Vermögensaufteilung kann angeordnet werden, dass ein Ehegatte kein Vermögen des Ehepartners aufgrund des Gattenanteilsrechts erhalten soll oder dass dieses Recht eingeschränkt wird, dass bestimmte Vermögensgegenstände bei der Vermögensaufteilung ganz oder teilweise vom Gattenanteilsrecht ausgenommen sind oder dass das gesamte Vermögen oder ein Teil des Vermögens, das durch einen Ehevertrag vom Gattenanteilsrecht ausgeschlossen wurde, bei der Aufteilung als ganz oder teilweise dem Gattenanteilsrecht unterliegendes Vermögen anzusehen ist.

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Ist ein Scheidungsverfahren anhängig oder die Ehe aufgelöst worden, muss auf Verlangen eines Ehegatten oder eines Erben des Verstorbenen eine Teilung des ehelichen Vermögens vorgenommen werden. Bei dieser Vermögensaufteilung wird zur Durchsetzung des Gattenanteilsrechts der Betrag bestimmt, den der Ehegatte, der über ein höheres Nettovermögen verfügt, an den anderen Ehegatten abtreten muss. Hat keiner der Ehegatten ein Gattenanteilsrecht am Vermögen des Ehepartners, wird das Vermögen der Ehegatten nicht geteilt, sondern getrennt. Wenn die Ehegatten gemeinsames Vermögen besitzen, muss dieses bei einer Teilung des ehelichen Vermögens oder Trennung des Vermögens der Ehegatten auf Antrag geteilt werden.

Darüber hinaus kann eine Teilung des ehelichen Vermögens auch vorgenommen werden, wenn ein ausländisches Gericht die Teilung im Fall von Ehegatten angeordnet hat, deren ehelicher Güterstand finnischem Recht unterliegt. Die Teilung kann jedoch nicht durchgeführt werden, wenn die Ehegatten nach der Gerichtsentscheidung ihr Zusammenleben wieder aufnehmen.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Grundsätzlich gelten dieselben Regeln, wenn eine Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird.

Wenn direkte Erben des verstorbenen Ehegatten vorhanden sind (Kinder oder deren Nachkommen), können die Witwe bzw. der Witwer und die Erben des Erblassers eine Teilung des ehelichen Vermögens beantragen. Hierfür gilt im Wesentlichen, dass das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Die Hälfte des Vermögens geht an den überlebenden Ehegatten, die andere Hälfte an die Erben. Verfügt der überlebende Ehegatte über mehr Vermögen als der verstorbene Ehegatte, kann er sein gesamtes Vermögen behalten.

Wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird, der keine unmittelbaren Erben hinterlassen hat, erbt die Witwe bzw. der Witwer das gesamte Vermögen, soweit testamentarisch nichts anderes verfügt wurde. In dem Fall wird das eheliche Vermögen nicht zwischen dem Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten und dem des überlebenden Ehegatten aufgeteilt. In der Regel wird das Vermögen des überlebenden Ehegatten erst nach dem Tod beider Ehegatten zu gleichen Teilen zwischen den Erben beider Ehegatten aufgeteilt. Die Witwe bzw. der Witwer darf nichts vererben, was auf diese Weise auf die Erben des verstorbenen Ehegatten übergehen würde.

Solange keine Aufteilung des Nachlasses von den direkten Erben verlangt wird oder aufgrund eines Testaments des verstorbenen Ehegatten erforderlich ist, kann der überlebende Ehegatte den ungeteilten Nachlass des Verstorbenen in Besitz nehmen. Der überlebende Ehegatte hat das Recht, die gemeinsame Wohnung und den Hausrat ungeteilt zu behalten, sofern er keine andere geeignete Wohnung besitzt.

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

In Finnland leiten die Behörden von sich aus kein Güterrechtsverfahren ein. Wenn sich die Ehegatten nicht auf eine Aufteilung einigen können, setzt das Bezirksgericht (käräjäoikeus) auf Antrag einen Vollstrecker für die Teilung des ehelichen Vermögens ein.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

In der Regel schränkt die Ehe die Vertragsfreiheit der Ehegatten nicht ein; während der Ehe kann jeder Ehegatte ohne Einwilligung des Ehepartners über sein eigenes Vermögen entscheiden.

Außerdem haftet der Ehegatte gesetzlich nicht unmittelbar für Schulden des Ehepartners. Die Ehegatten haften aber gesamtschuldnerisch für Schulden, die ein Ehegatte für den Unterhalt der Familie oder für Mietzahlungen für die gemeinsame Wohnung eingegangen ist. Die Ehegatten können einen Mietvertrag für ihre gemeinsame Wohnung nur gemeinsam kündigen, auch wenn der Vertrag nur von einem Ehegatten unterzeichnet wurde.

Die Rechte von Gläubigern sind durch das Ehegesetz in der Weise geschützt, dass ein Ehegatte nicht zulasten der Gläubiger auf seine Rechte bei der Teilung des ehelichen Vermögens verzichten kann. Hat ein Ehegatte im Rahmen der Teilung des ehelichen Vermögens dem Ehepartner oder dessen Erben Vermögensgegenstände überlassen, deren Wert erheblich höher ist als der ihnen zustehende Anteil, so kann der Betrag zurückgefordert und in eine Konkursmasse eingezahlt werden.

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

In Finnland leiten die Behörden von sich aus kein Güterrechtsverfahren ein. Ist ein Scheidungsverfahren anhängig oder die Ehe aufgelöst worden, so ist auf Antrag des Ehegatten oder eines Erben des verstorbenen Ehegatten eine Teilung des ehelichen Vermögens vorzunehmen. Hat keiner der Ehegatten ein Gattenanteilsrecht am Vermögen des Ehepartners, so ist anstelle der Teilung eine Trennung des Vermögens der Ehegatten vorzunehmen.

Bei einer Güterteilung aufgrund einer Scheidung gilt grundsätzlich, dass das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt wird, sofern die Ehegatten keine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand getroffen haben. Die Teilung des ehelichen Vermögens kann angepasst werden, wenn sie zu einem unangemessenen Ergebnis führen würde. Auch das gemeinsame Vermögen der Ehegatten ist im Falle der Teilung oder Trennung des Vermögens auf Antrag aufzuteilen.

Wird eine Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, der unmittelbare Erben (Kinder oder deren Nachkommen) hinterlässt, so können die Witwe bzw. der Witwer und die Erben des Erblassers eine Teilung des ehelichen Vermögens beantragen. Dabei gilt grundsätzlich, dass alle Vermögensgegenstände zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Die Hälfte des Vermögens geht an den überlebenden Ehegatten, die andere Hälfte an die Erben. Ist das Vermögen des überlebenden Ehegatten höher als das des Verstorbenen, so kann er sein gesamtes Vermögen behalten. Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, der keine unmittelbaren Erben hinterlässt, so erbt der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten, soweit testamentarisch nichts anderes verfügt wurde. In der Regel muss das Vermögen des überlebenden Ehegatten erst nach dem Tod beider Ehegatten zu gleichen Teilen zwischen den Erben beider Ehegatten aufgeteilt werden.

Die Parteien können die Teilung einvernehmlich selbst durchführen (Teilung durch Vereinbarung). Gelingt es den Parteien nicht, eine Einigung zu erzielen, wird die Teilung auf Antrag eines Ehegatten von einem gerichtlich bestellten Vollstrecker vorgenommen (gerichtlich bestellte Teilung).

Eine Vereinbarung über die Aufteilung muss in Schriftform festgehalten und datiert und unterzeichnet werden. Dies ist von zwei neutralen Personen zu bezeugen. Wenn ein Vollstrecker die Teilung vornimmt, ist dazu eine von ihm unterzeichnete Urkunde aufzusetzen.

Die Urkunde kann bei der örtlichen Registerbehörde (ab Anfang 2020 bei der Behörde für Digitalisierung und Bevölkerungsdaten) zur Eintragung vorgelegt werden. Die Eintragung der Teilungsurkunde schützt beide Ehegatten vor Rückforderungsansprüchen gegenüber den Gläubigern des jeweils anderen Ehegatten. Die Gültigkeit der Vermögensaufteilung zwischen den Parteien bleibt davon unberührt.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Das Eigentum an einer Immobilie wird auf Antrag eingetragen. Der Titel wird in das öffentliche Eigentums- und Hypothekenregister eingetragen. Sobald das Eigentumsrecht an einer Immobilie eingetragen ist, wird der neue Eigentümer in der Eigentumsurkunde vermerkt.

Wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie aufgrund der Teilung oder Trennung ändern, ist das Original der Vereinbarung über die Teilung oder Trennung des Immobiliarvermögens mit Angabe von Gründen für die Teilung des Vermögens (z. B. einer Bescheinigung des Bezirksgerichts über ein anhängiges Scheidungsverfahren) und Belegen für die entrichtete Grunderwerbssteuer mit dem Antrag auf Eintragung des Titels an das finnische Landvermessungsamt (Maanmittauslaitos) zu übermitteln.

Die Frist für die Eintragung des Eigentumsrechts an einem durch Aufteilung zugefallenen Vermögen beginnt, sobald die Teilung wirksam wird. Die Frist für die Eintragung des Titels beträgt sechs Monate.

Letzte Aktualisierung: 15/02/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Eheliche Güterstände - Schweden

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

Ja, eine solche Regelung gibt es. Sie betrifft die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten während und nach der Ehe. Auch die Rechte und Pflichten der Ehegatten während und nach der Ehe in Bezug auf die verschiedenen Arten von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die Ehewohnung und ihre Ausstattung sowie Schenkungen zwischen Ehegatten sind geregelt.

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Ehegatten können zwei Arten von Vermögen besitzen: Gemeinschaftsvermögen (giftorättsgods) und Eigenvermögen (enskild egendom). Üblich ist in Schweden die aufgeschobene Gütergemeinschaft, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Grundsätzlich gilt, dass Gemeinschaftsvermögen nach dem Tod des Ehegatten oder bei einer Scheidung geteilt werden muss. Das Eigenvermögen wird in diese Teilung nicht einbezogen. Eigenvermögen kann entstehen:

a) durch einen Ehevertrag (äktenskapsförord). Der Ehevertrag bedarf der Schriftform und muss bei der Steuerbehörde (Skatteverket) registriert werden;

b) durch eine Schenkung;

c) durch eine testamentarische Verfügung;

d) für den Begünstigten einer Lebensversicherung, einer Unfallversicherung, einer Krankenversicherung oder einer persönlichen Altersvorsorgeregelung.

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Ja, es gibt Beschränkungen. Beispielsweise gelten Bestimmungen zum Schutz der Ehewohnung und ihrer Ausstattung während der Ehe. Ein Ehegatte kann die Wohnung nicht ohne Einwilligung des Ehepartners verkaufen, vermieten oder auf andere Weise darüber verfügen. Diese Vorschriften gelten auch für Vermögensgegenstände, die aufgrund eines Ehevertrags zum Eigenvermögen gehören. Wenn es zur Aufteilung des Vermögens zwischen den Ehegatten kommt, werden die Ehewohnung und ihre Ausstattung dem Ehegatten zugesprochen, der sie dringender benötigt. Das gilt auch dann, wenn das gesamte Vermögen Eigentum des anderen Ehegatten ist. Übersteigt der Wert des Vermögensgegenstands, der einem Ehegatten zugesprochen wurde, dessen Anteil an dem zu teilenden Vermögen, so ist dieser Ehegatte dennoch berechtigt, den Vermögensgegenstand zu Eigentum zu übernehmen, sofern er dem Ehepartner die Differenz erstattet. Der überlebende Ehegatte hat beispielsweise auch Anspruch auf einen bestimmten Mindestbetrag aus dem Vermögen beider Ehegatten. Das gilt auch dann, wenn das Vermögen des verstorbenen Ehegatten dessen Eigenvermögen war, das er vollständig oder teilweise einer anderen Person vermacht hat.

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Das schwedische Recht sieht nur die Ehescheidung vor. Die Rechtswirkung der Ehescheidung besteht darin, dass das Gemeinschaftsvermögen geteilt werden muss. Ein Ehegatte kann außerdem zumindest vorübergehend einen Anspruch auf Unterhalt haben.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Das Vermögen wird zwischen den Erben des Verstorbenen und dem überlebenden Ehegatten aufgeteilt. Die gemeinsamen Kinder und Enkelkinder des Paares können ihr Erbe jedoch erst antreten, nachdem beide Ehegatten verstorben sind.

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Die Parteien können ihr Vermögen selbst aufteilen. Wenn sie sich einig sind, besteht das einzige Formerfordernis darin, dass ihre Teilungsvereinbarung in Schriftform vorliegen und von beiden Parteien unterzeichnet sein muss. Falls sich die Ehegatten nicht einigen, kann ein Gericht einen Teilungsvollstrecker (bodelningsförrättare) bestellen. Jede Partei kann die Entscheidungen des Vollstreckers vor Gericht anfechten.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Jeder Ehegatte haftet für seine eigenen Schulden. Der Gläubiger eines Ehegatten kann keine Zahlung aus dem Vermögen des anderen Ehegatten verlangen, weder aus dem Gemeinschafts- noch aus dem Eigenvermögen. Der Gläubiger ist aber gesetzlich gegen Versuche von Ehegatten geschützt, Vermögenswerte seinem Zugriff zu entziehen. Beispielsweise kann ein Ehegatte sein Eigenvermögen nicht einfach einer Vermögensaufteilung zurechnen, um es so dem Zugriff eines Gläubigers zu entziehen.

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

In der Regel wird das gesamte Gemeinschaftsvermögen in eine Teilung einbezogen. Es gibt mehrere Ausnahmen. Ein Ehegatte kann dem Gemeinschaftsvermögen so viel entnehmen, wie es seinen eigenen Schulden entspricht. Jeder Ehegatte kann Kleidung und andere persönlich genutzte Gegenstände sowie persönliche Geschenke entnehmen. Pensionsansprüche gegenüber Arbeitgebern oder öffentlichen Fonds und teilweise auch private Rentenansprüche werden nicht in die Teilung einbezogen. Der Wert des restlichen Gemeinschaftsvermögens ist grundsätzlich zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist zu berücksichtigen, wer Eigentümer des jeweiligen Vermögensgegenstands ist. Wie oben ausgeführt, gelten besondere Bestimmungen hinsichtlich der Ehewohnung und ihrer Ausstattung.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Für jede Übertragung von Immobilien muss ein Antrag auf Eintragung des Eigentums beim Landesvermessungsamt (Lantmäteriet) gestellt werden. Die Eintragung wird in der Regel vom Käufer beantragt. Die Originaldokumente sind zusammen mit dem Antrag einzureichen.

Letzte Aktualisierung: 10/11/2020

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