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Nein. Das tschechische Recht kennt nur eine Form der eingetragenen Partnerschaft, und zwar eine auf Dauer angelegte Verbindung zweier gleichgeschlechtlicher Personen, die im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben eingegangen worden ist.
Der Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft unterliegt keiner besonderen Regelung. Eingetragene Partnerschaften begründen keine Gütergemeinschaft.
Der Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft unterliegt keiner besonderen Regelung. Es gelten die allgemeinen Eigentums-, Miteigentums- und Haftungsvorschriften, unabhängig davon, ob das Paar in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
Nein, mit Ausnahme der Tatsache, dass eingetragene Partnerschaften keine Gütergemeinschaft begründen können.
Die Beendigung einer eingetragenen Partnerschaft hat keine Auswirkungen auf den Güterstand der früheren eingetragenen Partner.
Ein eingetragener Partner ist der gesetzliche Erbe des Erblassers erster und zweiter Ordnung. Ansonsten hat der Tod eines eingetragenen Partners keine Auswirkungen auf den Güterstand des anderen Partners.
Der Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft unterliegt keiner besonderen Regelung. Für Streitigkeiten über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind die Gerichte zuständig.
Der Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft unterliegt keiner besonderen Regelung. Es gelten die allgemeinen Eigentums-, Miteigentums- und Haftungsvorschriften, unabhängig davon, ob das Paar in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
Der Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft unterliegt keiner besonderen Regelung. Wenn die früheren eingetragenen Partner gemeinsames Eigentum an unbeweglichen Sachen oder gemeinsame Verbindlichkeiten haben, finden die einschlägigen allgemeinen Vorschriften Anwendung.
Rechtshandlungen zur Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts an unbeweglichen Sachen oder zur Änderung oder zum Widerruf solcher Rechte bedürfen der Schriftform. Eigentumsübertragungen von unbeweglichen Sachen, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind, werden erst mit ihrer Eintragung in das Register wirksam.
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