- 1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat verschiedene Formen „eingetragener Partnerschaften“? Bitte erläutern Sie die Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen
- 2 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung des Güterstands für eingetragene Partnerschaften? Was beinhaltet diese Regelung? Auf welche Formen der „eingetragenen Partnerschaft“ findet sie Anwendung?
- 3 Wie können Partner ihren Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?
- 4 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den Güterstand zu regeln?
- 5 Wie wirkt sich die Auflösung oder Ungültigerklärung güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?
- 6 Wie wirkt sich der Tod eines Partners güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?
- 7 Welche Behörde ist zuständig, in einer die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft betreffenden Sache zu entscheiden?
- 8 Wie wirkt sich die eingetragene Partnerschaft güterrechtlich auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten aus?
- 9 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in diesem Mitgliedstaat
- 10 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?
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1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat verschiedene Formen „eingetragener Partnerschaften“? Bitte erläutern Sie die Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen
In Frankreich gibt es – neben der Ehe – nur eine Form der zivilrechtlich eingetragenen Lebenspartnerschaft: In Frankreich wird die eingetragene Partnerschaft als ziviler Solidaritätspakt (PACS) bezeichnet. Er wird in Artikel 515-1 Zivilgesetzbuch (Code civil) definiert als ein Vertrag, der von zwei volljährigen natürlichen Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts zur Organisation ihres Zusammenlebens geschlossen wird.
Die eingetragene Partnerschaft entfaltet vermögensrechtliche Wirkungen zwischen den Partnern und gegenüber Dritten. Sie sind weniger umfangreich als die eines ehelichen Güterstands und lassen dem Willen der Partner mehr Raum.
Die vermögensrechtlichen Beziehungen unterliegen einer Reihe von Rechtsvorschriften, die die Befugnisse, das Eigentum an den Vermögenswerten sowie die Rechte und Pflichten der Partner während der Dauer des PACS betreffen.
Darüber hinaus unterliegen die Partner unabhängig vom gewählten Güterstand einer zwingenden Grundregelung. So bestimmt Artikel 515-4 Zivilgesetzbuch, dass sich die Partner zu einem gemeinsamen Leben sowie zu materieller Hilfe und gegenseitiger Unterstützung verpflichten. Die Partner haften außerdem grundsätzlich gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten für die Schulden, die einer von ihnen für die Zwecke des täglichen Bedarfs eingegangen ist.
2 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung des Güterstands für eingetragene Partnerschaften? Was beinhaltet diese Regelung? Auf welche Formen der „eingetragenen Partnerschaft“ findet sie Anwendung?
Nach französischem Recht können die Partner eines PACS zwischen zwei Güterständen wählen.
Mangels besonderer Vereinbarung gilt als allgemeiner Güterstand die Gütertrennung mit der Vermutung des Miteigentums bis zum Beweis des Gegenteils. So behält jeder Partner das Recht, sein persönliches Eigentum selbst zu verwalten, zu nutzen und frei darüber zu verfügen. Er haftet zudem allein für die vor oder während des Vertrags entstandenen persönlichen Schulden (Artikel 515-5 Zivilgesetzbuch). Nur wenn nachgewiesen wird, dass der Gegenstand nicht im alleinigen Eigentum eines Partners steht, gilt er als Gemeinschaftseigentum, das den Partnern jeweils zur Hälfte gehört.
Die Partner können aber auch eine beschränkte Gütergemeinschaft (Errungenschaftsgemeinschaft) vereinbaren. Die während des PACS erworbenen Vermögensgegenstände, ganz gleich ob sie gemeinsam oder von einem Partner allein erworben wurden, gelten dann als hälftiges Miteigentum (Artikel 515-5-1 Zivilgesetzbuch). Bestimmte in Artikel 515-5-2 Zivilgesetzbuch genannte Vermögenswerte verbleiben allerdings im ausschließlichen Eigentum der einzelnen Partner, wie zum Beispiel von einem der Partner nach dem Eingehen des PACS bezogene Gelder, die nicht für den Erwerb von Vermögensgegenständen genutzt wurden; selbst geschaffene Vermögenswerte und deren Zubehör; persönliche Gegenstände und Vermögenswerte; Vermögen oder Teile von Vermögen, die mit Geldern erworben wurden, die einem der beiden Partner bereits vor der Eintragung der ursprünglichen oder geänderten PACS-Vereinbarung gehörten; Vermögen oder Teile von Vermögen, die mit geschenkten oder geerbten Geldern erworben wurden, sowie Teile von Vermögen, die durch Versteigerung eines Gegenstandes oder eines Teils davon erworben wurden, der aufgrund einer Erbengemeinschaft oder infolge einer Schenkung im Eigentum eines der beiden Partner stand.
Zur Erinnerung: In Frankreich gibt es – neben der Ehe – nur eine Form der zivilrechtlich eingetragenen Lebenspartnerschaft: den PACS.
3 Wie können Partner ihren Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?
Die Partner können ihre PACS-Vereinbarung vor dem Standesamt oder vor einem Notar schließen.
Gemäß Artikel 515-3 Zivilgesetzbuch müssen Personen, die einen zivilen Solidaritätspakt miteinander eingehen, dies gemeinsam vor dem Standesamt der Gemeinde erklären, in der sie ihren gemeinsamen Wohnsitz nehmen, oder – falls der Festlegung eines gemeinsamen Wohnsitzes schwerwiegende Gründe entgegenstehen – vor dem Standesamt der Gemeinde, in der einer der Partner seinen Wohnsitz hat. Dabei legen die Partner die untereinander getroffene Vereinbarung dem Standesbeamten vor.
Die PACS-Vereinbarung kann auch vor dem Notar geschlossen werden. Hierzu nimmt der beurkundende Notar die gemeinsame Erklärung entgegen, registriert den Pakt und erledigt die Offenlegungsformalitäten (Artikel 515-3 Absatz 5 Zivilgesetzbuch).
Die Partner können wählen, ob sie eine beschränkte Gütergemeinschaft gemäß Artikel 515-5-1 Zivilgesetzbuch eingehen möchten. Ansonsten gilt für sie gemäß Artikel 515-5 Zivilgesetzbuch mit Abschluss des PACS automatisch Gütertrennung.
Während des PACS können die Partner den vereinbarten Güterstand ändern oder zu einem anderen Güterstand wechseln, und zwar mittels einer Änderungsvereinbarung, die ebenso eingetragen wird wie der ursprüngliche Pakt. Diese Änderungsvereinbarung wird dem Standesbeamten bzw. dem Notar, der die ursprüngliche Vereinbarung eingetragen hatte, vorgelegt oder zugeschickt, damit sie beim Standesamt registriert wird (siehe Artikel 515-3 Absatz 6 Zivilgesetzbuch).
4 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den Güterstand zu regeln?
Für die durch einen PACS verbundenen Partner gilt Gütertrennung, sofern in der PACS-Vereinbarung nichts anderes vermerkt ist. Die Partner können jedoch auch ausdrücklich vereinbaren, dass sie eine beschränkte Gütergemeinschaft (Errungenschaftsgemeinschaft) eingehen möchten. Artikel 515-5-1 Zivilgesetzbuch führt hierzu aus, dass die Partner in ihrer ursprünglichen Vereinbarung oder in einer Änderungsvereinbarung angeben können, dass ab der Registrierung dieser Vereinbarung für die gemeinsam oder getrennt erworbenen Vermögensgegenstände Gütergemeinschaft gelten soll. Diese Vermögensgegenstände gelten dann als hälftiges Miteigentum, ohne dass der eine Partner dem anderen vorhalten kann, dass das Vermögen zu ungleichen Teilen erworben wurde.
Ganz gleich, welcher Güterstand gewählt wird, unterliegen die beiden Partner mit dem Eingehen des PACS einem verbindlichen Statut güterrechtlicher Wirkungen, das ihre Rechte und Pflichten untereinander sowie gegenüber Dritten regelt. So bestimmt Artikel 515-4 Zivilgesetzbuch, dass sich die Partner zu einem gemeinsamen Leben sowie zu materieller Hilfe und gegenseitiger Unterstützung verpflichten. Die Partner haften außerdem grundsätzlich gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten für die Schulden, die einer von ihnen für die Zwecke des täglichen Bedarfs eingegangen ist.
5 Wie wirkt sich die Auflösung oder Ungültigerklärung güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?
Nach Artikel 515-7 Zivilgesetzbuch endet der zivile Solidaritätspakt, wenn einer der Partner verstirbt oder einer oder beide Partner heiraten. Die Auflösung des PACS wird mit Eintritt des entsprechenden Ereignisses wirksam. Zudem kann der PACS durch gemeinsame Erklärung der Partner oder durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Eine solche Auflösung wird – was das Rechtsverhältnis zwischen den Partnern betrifft – ab ihrer Registrierung wirksam. Die Auflösung kann Dritten gegenüber ab dem Tag ihrer Registrierung geltend gemacht werden.
Die Auflösung bzw. Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft zieht die Abwicklung des Güterstandes nach sich.
Gemäß Artikel 515-7 Absatz 10 Zivilgesetzbuch regeln die Partner die Auflösung der ihnen aus dem PACS entstandenen Rechte und Pflichten selbst. Nur wenn sich die Partner nicht einigen können, entscheidet das Gericht über die güterrechtlichen Wirkungen der Trennung.
Jeder Partner übernimmt sein persönliches Eigentum.
Das gemeinschaftliche Eigentum wird hälftig aufgeteilt, sofern nicht in der zwischen den Partnern getroffenen Vereinbarung etwas anderes vermerkt ist. Die getrennten Partner können die Gütergemeinschaft allerdings auch aufrechterhalten.
Forderungen im Innenverhältnis der Partner werden geregelt.
Die besonderen erbrechtlichen Bestimmungen über bevorzugte Zuweisungen an einen Miterben („attributions préférentielles par voie de partage“) gemäß Artikel 831, 831-2, 832-3 und 832-4 Zivilgesetzbuch gelten auch im Rahmen eines PACS.
6 Wie wirkt sich der Tod eines Partners güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?
Wenn ein Partner verstirbt, führt dies zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Die Auflösung wird am Todestag wirksam und bedeutet, dass der partnerschaftliche Güterstand wie oben beschrieben abgewickelt wird.
Im französischen Erbrecht gilt der hinterbliebene Partner nicht als gesetzlicher Erbe. Er kann jedoch per Testament als Erbe eingesetzt werden.
Der Hinterbliebene hat für die Wohnung, in der er zum Zeitpunkt des Todes seinen Hauptwohnsitz hatte, ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für ein Jahr (zu den in Artikel 763 Absätze 1 und 2 Zivilgesetzbuch genannten Bedingungen).
Dieses Recht gehört allerdings nicht zum ordre public, und es besteht die Möglichkeit, den hinterbleibenden Partner im Testament davon auszuschließen.
Der Hinterbliebene kann auch die bevorzugte Zuweisung der gemeinsamen Wohnung beantragen, wenn der Verstorbene dies in seinem Testament ausdrücklich so verfügt hat (Artikel 515-6 Absatz 2 Zivilgesetzbuch).
7 Welche Behörde ist zuständig, in einer die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft betreffenden Sache zu entscheiden?
Für das gemeinschaftliche Eigentum von PACS-Partnern oder Lebensgefährten ist das Familiengericht zuständig, siehe Gesetz Nr. 2009-506 vom 12. Mai 2009 über die Vereinfachung des Rechts (Loi n° 2009-506 du 12 mai 2009 sur la simplification du droit), Dekret Nr. 2009-1591 vom 17. Dezember 2009 zum familiengerichtlichen Verfahren im Bereich ehelicher Güterstände und Gütergemeinschaften (Décret n° 2009-1591 du 17 décembre 2009 relatif à la procédure devant le juge aux affaires familiales en matière de régimes matrimoniaux et d'indivisions) sowie Rundschreiben CIV/10/10 vom 16. Juni 2010 über die Zuständigkeiten des Familiengerichts im Bereich der Vermögensabwicklung (Circulaire CIV/10/10 du 16 juin 2010 sur les compétences du juge aux affaires familiales en matière de liquidation).
8 Wie wirkt sich die eingetragene Partnerschaft güterrechtlich auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten aus?
Gemäß Artikel 515-4 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs haften die Partner unabhängig von dem gewählten Güterstand gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, die einer von ihnen für die Zwecke des täglichen Bedarfs eingegangen ist. Die gesamtschuldnerische Haftung gilt jedoch nicht für eindeutig unverhältnismäßig hohe Ausgaben. Ebenso wenig gilt sie für Ratenkäufe oder Darlehen, die ohne Zustimmung des Ehepartners eingegangen wurden, außer wenn es sich um geringe, für den täglichen Bedarf erforderliche Beträge handelt und der Gesamtbetrag bei mehreren Darlehen gemessen an der Haushaltsführung nicht unverhältnismäßig hoch ist.
Gemäß Artikel 515-5 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs gilt für den Partner, der allein eine Immobilie besitzt, gegenüber gutgläubigen Dritten, dass er die alleinige Befugnis hat, dieses Eigentum selbst zu verwalten, zu nutzen und darüber zu verfügen.
9 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in diesem Mitgliedstaat
Gemäß Artikel 515-7 Absatz 10 Zivilgesetzbuch müssen die Partner bei Auflösung des PACS die aus dem PACS entstandenen Rechte und Pflichten selbst abwickeln. Nur wenn sich die Partner nicht einigen können, entscheidet das Gericht über die güterrechtlichen Wirkungen der Trennung.
Die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens erfolgt also entweder auf gütlichem oder auf gerichtlichem Wege. Bei gütlicher Einigung schließen die Partner eine Aufteilungsvereinbarung. Wenn diese Vereinbarung Vermögensgegenstände betrifft, die einer Eintragung im Grundbuch unterliegen, muss sie notariell beurkundet werden. Über die Aufteilung wird vor Gericht entschieden, wenn sich die Parteien nicht über die Abwicklung des gemeinsamen Vermögens bzw. die Aufteilung der Güter einigen können. Über Anträge auf Aufrechterhaltung der Gütergemeinschaft oder auf bevorzugte Zuweisung (Art. 831 Zivilgesetzbuch) entscheidet das Gericht.
Wenn die Partner dem gesetzlichen Güterstand des PACS, also der Gütertrennung, unterlagen, werden alle Vermögensgegenstände, bei denen die Partner nachweisen können, welchem Partner sie gehören, dem betreffenden Partner zugewiesen. Auch die persönlichen Schulden werden nicht geteilt. Vermögenswerte hingegen, bei denen nicht nachgewiesen werden kann, welchem Partner sie gehören, werden als gemeinsames Eigentum betrachtet, und jedem Partner hälftig zugeschlagen.
Wenn sich die Partner zuvor für den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft entschieden hatten, gehört das Gemeinschaftseigentum jedem Partner zur Hälfte. Das Gemeinschaftseigentum wird dann im Falle einer Trennung hälftig zwischen ihnen aufgeteilt, mit Ausnahme bestimmter Vermögensgegenstände, die im individuellen Eigentum der Partner verbleiben (siehe oben sowie Artikel 515-5-2 Zivilgesetzbuch).
Die besonderen erbrechtlichen Bestimmungen über bevorzugte Zuweisungen an einen Miterben („attributions préférentielles par voie de partage“) gemäß Artikel 831, 831-2, 832-3 und 832-4 Zivilgesetzbuch gelten auch im Rahmen eines PACS.
10 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?
Bei einer gütlichen Teilung, die ins Grundbuch eingetragene Vermögensgegenstände (also Immobilien) betrifft, muss die Abwicklung bzw. Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens vom Notar beurkundet werden.
Artikel 710-1 Zivilgesetzbuch verfügt nämlich, dass jegliche Rechtshandlung und jegliches Recht entweder einer öffentlichen Beurkundung durch einen in Frankreich tätigen Notar, einer gerichtlichen Entscheidung oder einer öffentlichen Beurkundung durch eine Verwaltungsbehörde bedürfen, damit die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch veranlasst werden können.
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