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Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1. Oktober 2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt. Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können daher in der bisherigen Form fortgesetzt werden.
Nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) konnten von August 2001 bis einschließlich September 2017 zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland eine Lebenspartnerschaft begründen. Die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft waren (bzw. sind weiterhin) weitgehend den Rechtsfolgen der Ehe nachgebildet.
Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren. Das LPartG erklärt insoweit die Regelungen über das gesetzliche Güterrecht zwischen Ehepaaren für entsprechend anwendbar (§ 6 LPartG). Daneben können durch den Lebenspartnerschaftsvertrag die Wahlgüterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft begründet werden (§ 7 LPartG).
Aufgrund des Verweises auf das Güterrecht für Ehepaare gelten die dazu gemachten Ausführungen entsprechend.
Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. Die Regelungen über den Trennungsunterhalt werden insoweit für entsprechend anwendbar erklärt (§ 12 LPartG). Hinsichtlich des nachpartnerschaftlichen Unterhalts werden die Regelungen betreffend den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich für entsprechend anwendbar erklärt (§§ 16 und 20 LPartG).
Das gesetzliche Erbrecht der eingetragenen Lebenspartner ist dem der Ehegatten gleichgestellt (§ 10 LPartG).
Das Familiengericht ist sachlich für Verfahren, die Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht betreffen, zuständig. Diese Verfahren zählen zu den Lebenspartnerschaftssachen und es gelten die Vorschriften für das Verfahren auf Scheidung.
Eine Person in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haftet wegen des Verweises auf das eheliche Güterrecht in aller Regel nur für die eigenen Schulden und nur mit dem eigenen Vermögen. Hiervon ausgenommen sind Geschäfte zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie (§ 8 Abs. 2 LPartG i.V.m. § 1357 BGB). Die Ausführungen zu etwaigen Verfügungsbeschränkungen gelten wegen des Verweises auf das eheliche Güterrecht entsprechend.
Die gemeinsame Wohnung und die Haushaltsgegenstände können während des Getrenntlebens (§§ 13 und 14 LPartG) bzw. nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 17 LPartG i.V.m. §§ 1568a und b BGB) verteilt werden.
Falls die Partner die Gütergemeinschaft als Güterstand wählen, müssen sie den notariellen Partnerschaftsvertrag dem Grundbuchamt vorlegen und die Berichtigung des Grundbuchs beantragen. In allen anderen Fällen, d.h. wenn die Partner nicht die Gütergemeinschaft als Güterstand wählen, muss das Grundbuch nicht berichtigt werden.
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