Güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften

Luxemburg
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat verschiedene Formen „eingetragener Partnerschaften“? Bitte erläutern Sie die Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen.

In Luxemburg gibt es nur eine Form der eingetragenen Partnerschaft (régime de partenariat enregistré), die durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 über die Rechtswirkungen bestimmter Partnerschaften (loi du 9 juillet 2004 relative aux effets légaux de certains partenariats) (im Folgenden „Partnerschaftsgesetz“) eingeführt wurde. Das Partnerschaftsgesetz wurde im weiteren Verlauf ergänzt.

Dieses Partnerschaftsgesetz definiert Partnerschaft als eine Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die als Paar zusammenleben und dies beim Standesbeamten (officier de l’état civil) der Gemeinde, in der sie ihren gemeinsamen Wohnsitz (domicile) oder ihre Wohnung haben, erklärt haben.

2 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung des Güterstands für eingetragene Partnerschaften? Was beinhaltet diese Regelung? Auf welche Formen der „eingetragenen Partnerschaft“ findet sie Anwendung?

Gemäß Artikel 10 des Partnerschaftsgesetzes ist die Gütertrennung die gewöhnliche Regelung, wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Jeder der Partner behält somit das (bewegliche und unbewegliche) Vermögen, das nachweislich ihm gehört, die Erträge und Einkünfte aus seinem Vermögen sowie das Einkommen aus der eigenen Arbeit. Bei Vermögensgegenständen, deren Eigentum keiner der Partner nachweisen kann, wird davon ausgegangen, dass sie gemeinsames Eigentum sind.

Die Partner können von der gesetzlichen Regelung abweichen, indem sie die güterrechtlichen Wirkungen der Partnerschaft in einer einzutragenden Vereinbarung festlegen.

Darüber hinaus sieht das Partnerschaftsgesetz eine gesetzliche Grundregelung vor, die für alle Partnerschaften gilt. Demnach ist die gegenseitige materielle Unterstützung (apport mutuel d’une aide matérielle) im Verhältnis zu den jeweiligen Mitteln der Partner von wesentlicher Bedeutung. Des Weiteren haftet jeder Partner allein für die eigenen Schulden, die vor oder während der Partnerschaft entstanden sind. Und nicht zuletzt dürfen die Partner eigenständig weder über die Rechte verfügen, durch die die gemeinsame Wohnung geschützt ist, noch über die darin enthaltenen Einrichtungsgegenstände.

Die Partner genießen nach dem Partnerschaftsgesetz denselben sozialen Schutz wie verheiratete Personen, z. B. haben sie Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und profitieren von den gleichen Steuererleichterungen wie verheiratete Personen, auch in Bezug auf Eintragungsgebühren, Erbschaftsteuer und direkte Steuern.

Da es in Luxemburg nur eine Form der eingetragenen Partnerschaft gibt, wird die gesetzliche Regelung nur auf diese angewandt.

3 Wie können Partner ihren Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Die Partner können sich entscheiden, keine Güterstandsvereinbarung zu schließen. In diesem Fall gilt für ihre Partnerschaft die gesetzliche Regelung. Alternativ können sie eine Vereinbarung schließen, in der sie die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Partnerschaft festlegen.

Die Existenz einer solchen Vereinbarung muss dem Standesbeamten bei der Erklärung der Partnerschaft mitgeteilt werden. Auf Veranlassung des Standesbeamten wird die Vereinbarung dann innerhalb von drei Werktagen der Staatsanwaltschaft (Parquet Général) übermittelt, wo sie im Personenstandsregister (Répertoire Civil) eingetragen und geführt wird. Durch die Eintragung in das Personenstandsregister wird die Partnerschaftserklärung Dritten gegenüber wirksam.

Es steht den Partnern frei, ihren Güterstand durch eine Änderungsvereinbarung (convention modificative) zu ändern oder zu modifizieren. Diese ist dem Standesbeamten, der die ursprüngliche Vereinbarung erhalten hat, zu übermitteln. Jede spätere Änderung ist der Staatsanwaltschaft unter Einhaltung derselben formalen Anforderungen mitzuteilen.

4 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den Güterstand zu regeln?

Die Freiheit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, unterliegt Beschränkungen. Jede Partnerschaft unterliegt einer gesetzlichen Grundregelung in Bezug auf bestimmte güterrechtliche Wirkungen, von der nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

Demnach müssen die Partner sich gegenseitig materiell unterstützen. Beide Partner müssen im Verhältnis zu ihren jeweiligen Mitteln einen Beitrag zu den im Rahmen der Partnerschaft anfallenden Ausgaben leisten. Die Partner haften gegenüber Dritten gesamtschuldnerisch für Schulden, die für die tägliche Haushaltsführung oder die gemeinsame Wohnung entstanden sind, auch nach Beendigung der Partnerschaft. Die gesamtschuldnerische Haftung (solidarité) gilt jedoch nicht für Ausgaben, die angesichts der Lebensführung der Partner oder bezüglich des Nutzens oder Nichtnutzens der Transaktion oder der Gut- oder Bösgläubigkeit des dritten Vertragspartners offensichtlich übermäßig hoch sind. Bei einem Kauf auf Kredit besteht die gesamtschuldnerische Haftung nur dann, wenn beide Partner dem Kauf zustimmen.

Darüber hinaus können die Partner nicht eigenständig über die gemeinsame Wohnung und die darin enthaltenen Einrichtungsgegenstände verfügen. Ein Partner, der der Veräußerung nicht zugestimmt hat, kann deren Nichtigerklärung (annulation) beantragen.

5 Wie wirkt sich die Auflösung oder Ungültigerklärung güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?

Die eingetragene Partnerschaft endet automatisch mit der Eheschließung oder dem Tod eines der Partner mit Wirkung ab dem Tag des Ereignisses.

Eine eingetragene Partnerschaft kann auch durch eine gemeinsame Erklärung (déclaration conjointe) oder eine einseitige Erklärung (déclaration unilatéral) beendet werden.

Die Auflösung (dissolution) wird am Tag ihrer Eintragung in Bezug auf das Verhältnis zwischen den Partnern wirksam. Sie ist gegenüber Dritten ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Personenstandsregister wirksam.

Die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat die Abwicklung (liquidation) des Güterstands zur Folge. Sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, erhält jeder Partner sein eigenes Vermögen zurück, und das gemeinsame Vermögen wird zu gleichen Teilen zwischen den Partnern aufgeteilt.

Die früheren Partner können jedoch auf Wunsch weiterhin Vermögen gemeinsam besitzen (rester en indivision).

Die Beendigung der Partnerschaft bedeutet, dass die gegenseitige materielle Unterstützung endet, sofern die Partner nichts anderes vereinbaren oder das Gericht nichts anderes beschließt.

Das Familiengericht kann einem der Partner ausnahmsweise Unterhalt (aliments) zuerkennen oder dringende einstweilige Maßnahmen (mesures urgentes et provisoires) anordnen, die durch die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft gerechtfertigt sind.

Das luxemburgische Recht kennt keine Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.

6 Wie wirkt sich der Tod eines Partners güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?

Der Tod eines der Partner führt zur Auflösung und Abwicklung der Partnerschaft.

Die Partner sind keine gegenseitigen gesetzlichen Erben, es sei denn, sie werden in einem nach den üblichen Regeln erstellten Testament namentlich genannt.

7 Welche Behörde ist zuständig, in einer die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft betreffenden Sache zu entscheiden?

Artikel 1007-1 der Neuen Zivilprozessordnung sieht vor, dass das Familiengericht über Anträge bezüglich des Beitrags zu den Ausgaben der eingetragenen Partnerschaft sowie über einstweilige Maßnahmen im Falle der Beendigung der eingetragenen Partnerschaft entscheidet.

In allen anderen Fällen gilt allgemeines Recht.

8 Wie wirkt sich die eingetragene Partnerschaft güterrechtlich auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten aus?

Beide Partner haften gegenüber Dritten gesamtschuldnerisch für Schulden, die sie zusammen oder die einer der Partner während der Partnerschaft für die tägliche Haushaltsführung und für Ausgaben im Zusammenhang mit der gemeinsamen Wohnung eingegangen sind, auch nach Beendigung der Partnerschaft.

Die gesamtschuldnerische Haftung gilt jedoch nicht für Ausgaben, die angesichts der Lebensführung der Partner oder bezüglich des Nutzens oder Nichtnutzens der Transaktion oder der Gut- oder Bösgläubigkeit des dritten Vertragspartners offensichtlich übermäßig hoch sind. Sie gilt auch nicht für Verpflichtungen aus Ratenkäufen, es sei denn, beide Partner haben dem Ratenkauf zugestimmt.

Vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen haftet jeder Partner allein für die eigenen Schulden, die vor oder während der Partnerschaft entstanden sind.

Darüber hinaus können die Partner nicht eigenständig über die gemeinsame Wohnung und die darin enthaltenen Einrichtungsgegenstände verfügen. Ein Partner, der der Veräußerung nicht zugestimmt hat, kann deren Nichtigerklärung beantragen.

9 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in diesem Mitgliedstaat

Gemäß dem gewöhnlichen Güterstand werden jedem Partner das eigene Vermögen und die persönlichen Schulden zugeschrieben. Das gemeinsame Vermögen wird entweder durch gütliche Einigung (à l’amiable) oder durch die Gerichte geteilt, wenn die Parteien sich nicht einigen können.

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen über gemeinschaftliches Eigentum und Teilung von Vermögen (Artikel 815 ff. Zivilgesetzbuch).

Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung von gemeinsamem Vermögen und der bevorzugten Zuteilung, der Versteigerung von gemeinsamem Vermögen und den Wirkungen der Teilung wird auf die Bestimmungen über „Vererbung“ verwiesen (Artikel 718 ff. Zivilgesetzbuch).

10 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

In jedem Fall sind Rechtsgeschäfte unter Lebenden (actes entre vifs), unentgeltlich oder gegen Entgelt, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen (droits réels immobiliers) übertragen, mit Ausnahme von Vorrechten (privilèges) oder Hypotheken (hypothèques), beim Hypothekenamt (Bureau de la Conservation des Hypothèques) einzutragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die unbewegliche Sache liegt.

Die Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 25. September 1905 über die Übertragung dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen (loi modifiée du 25 septembre 1905 sur la transcription des droits réels immobiliers) finden Anwendung.

Letzte Aktualisierung: 31/05/2024

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