- 1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat verschiedene Formen „eingetragener Partnerschaften“? Bitte erläutern Sie die Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen.
- 2 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung des Güterstands für eingetragene Partnerschaften? Was beinhaltet diese Regelung? Auf welche Formen der „eingetragenen Partnerschaft“ findet sie Anwendung?
- 3 Wie können Partner ihren Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?
- 4 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den Güterstand zu regeln?
- 5 Wie wirkt sich die Auflösung oder Ungültigerklärung güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?
- 6 Wie wirkt sich der Tod eines Partners güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?
- 7 Welche Behörde ist zuständig, in einer die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft betreffenden Sache zu entscheiden?
- 8 Wie wirkt sich die eingetragene Partnerschaft güterrechtlich auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten aus?
- 9 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in diesem Mitgliedstaat.
- 10 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?
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1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat verschiedene Formen „eingetragener Partnerschaften“? Bitte erläutern Sie die Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen.
Die im maltesischen Recht vorgesehene Form der eingetragenen Partnerschaft ist die Form der „zivilrechtlichen Lebensgemeinschaft“ („civil union“) im Sinne des gleichlautenden Gesetzes (Civil Unions Act) – Kapitel 530 der maltesischen Gesetzessammlung „Laws of Malta“. Als zivilrechtliche Lebensgemeinschaft eingetragen werden kann eine Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts. Sobald die zivilrechtliche Lebensgemeinschaft eingetragen ist, hat sie die gleichen Rechtswirkungen und -folgen wie eine zivilrechtliche Ehe. Partner einer zivilrechtlichen Lebensgemeinschaft, die vor Inkrafttreten der Änderungen des Ehegesetzes und anderer Gesetze von 2017 geschlossen wurde, können ihre Lebensgemeinschaft seit dem 1. September 2017 innerhalb von 5 Jahren in eine Ehe umwandeln. Wird eine zivilrechtliche Lebensgemeinschaft in eine Ehe umgewandelt, so endet die eingetragene Lebensgemeinschaft mit dieser Umwandlung, und die so begründete Ehe gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die zivilrechtliche Lebensgemeinschaft begründet wurde.
2 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung des Güterstands für eingetragene Partnerschaften? Was beinhaltet diese Regelung? Auf welche Formen der „eingetragenen Partnerschaft“ findet sie Anwendung?
Eine zivilrechtliche Lebensgemeinschaft und eine zivilrechtliche Ehe entfalten die gleichen Rechtswirkungen. Dies gilt auch für die Güterstände. Der maltesische Staat lässt Parteien, die nach maltesischem Recht eine zivilrechtliche Lebensgemeinschaft eingehen möchten, die freie Wahl des Güterstands. Am weitesten verbreitet ist in Malta allerdings die Errungenschaftsgemeinschaft.
Die Errungenschaftsgemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand jeder Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft, es sei denn, die Parteien, die eine solche Verbindung bereits eingegangen sind oder die im Begriff sind, eine solche Verbindung einzugehen, entscheiden sich für eine andere Güterstandsregelung, solange diese nicht dem Geist des maltesischen Rechts zuwiderläuft. Diese andere Güterstandsregelung muss beurkundet werden.
Andere eheliche Güterstände, die auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften gelten, sind in Malta die Gütertrennung und die Restwertgemeinschaft unter getrennter Verwaltung.
Die Errungenschaftsgemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Malta. Alles, was die Parteien im Laufe ihrer Lebensgemeinschaft erwerben, ist Teil der Errungenschaftsgemeinschaft und gehört daher zu gleichen Teilen beiden Parteien. Das maltesische Recht legt ausdrücklich fest, was zur Errungenschaftsgemeinschaft gehört. Schenkungen, Erbschaften und das Eigenvermögen der Parteien sind ausgenommen.
Anstelle der Errungenschaftsgemeinschaft kann auch Gütertrennung gewählt werden. Danach hat jede Partei die absolute Kontrolle über die vor und nach Begründung der Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft erworbenen Vermögensgegenstände und verwaltet diese eigenständig, ohne dass die Zustimmung des Partners erforderlich ist.
Die Restwertgemeinschaft unter getrennter Verwaltung ist ein weiterer ehelicher Güterstand, den die Parteien anstelle der Errungenschaftsgemeinschaft wählen können. Danach hat jede Partei das Recht, in eigenem Namen Vermögensgegenstände zu erwerben und sie als ausschließlicher Eigentümer zu behalten und zu verwalten. Ein gemeinsamer Vermögenserwerb ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. Das gemeinsam erworbene Vermögen wird von den Parteien gemeinsam verwaltet.
3 Wie können Partner ihren Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?
In der Errungenschaftsgemeinschaft gilt als allgemeine Regel, dass beide Parteien gemeinsam über ihr eheliches Vermögen bestimmen und es gemeinsam verwalten müssen. Bei diesem Güterstand unterscheidet das maltesische Recht jedoch zwischen der ordentlichen Verwaltung, d. h. den Handlungen, die von einem Partner allein vorgenommen werden können, und der außerordentlichen Verwaltung, d. h. den Handlungen, die von den Partnern gemeinsam vorgenommen werden müssen. Das maltesische Recht führt nur außerordentliche Verwaltungshandlungen auf. Daher gelten alle Handlungen, die nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt sind, als Handlungen im Rahmen der ordentlichen Verwaltung. Eine formale Voraussetzung, die stets erfüllt sein muss, damit die Errungenschaftsgemeinschaft reibungslos funktioniert, ist daher die Zustimmung beider Parteien. In Fällen, in denen die Zustimmung zur Übertragung oder Begründung eines dinglichen oder persönlichen Rechts an beweglichen und unbeweglichen Sachen nicht erteilt wurde, kann folglich die diesbezügliche Urkunde auf Antrag der Partei, die ihre Zustimmung nicht erteilt hat, für nichtig erklärt werden.
Bei Gütertrennung gilt als allgemeine Regel, dass jeder Partner das Recht hat, selbst über sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen Partners zu bestimmen und es in eigenem Namen zu verwalten.
Bei der Restwertgemeinschaft unter getrennter Verwaltung ist die allgemeine Regel, dass eine Partei, die einen Vermögensgegenstand allein erwerben will, dies tun kann, ohne zuvor die Zustimmung der anderen Partei einholen zu müssen, und dass sie das Recht hat, über den erworbenen Gegenstand selbst zu bestimmen und ihn selbst zu verwalten. Wenn hingegen beide Partner einen Gegenstand gemeinsam erwerben, wird von einer beiderseitigen Zustimmung ausgegangen, sodass beide das Recht haben, über den erworbenen Gegenstand gemeinsam zu bestimmen und ihn gemeinsam zu verwalten.
4 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den Güterstand zu regeln?
In der Errungenschaftsgemeinschaft sind die Partner verpflichtet, gemeinsam zu handeln. Es steht ihnen daher nicht frei, allein über das Vermögen zu bestimmen und es allein zu verwalten, es sei denn, es handelt sich um Handlungen der ordentlichen Verwaltung, die nicht der Zustimmung beider Partner bedürfen.
Bei Gütertrennung hingegen kann jeder Partner nach Belieben mit seinem Eigentum ohne Einmischung des anderen Partners verfahren.
Bei der Restwertgemeinschaft unter getrennter Verwaltung kann der Partner, der einen Gegenstand ohne Zustimmung des anderen Partners erwirbt, uneingeschränkt über den Gegenstand bestimmen. Erwerben die Partner den Gegenstand jedoch gemeinsam, können sie in der Folge nur gemeinsam über diesen Gegenstand bestimmen.
5 Wie wirkt sich die Auflösung oder Ungültigerklärung güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?
Bei der Errungenschaftsgemeinschaft sieht das Gesetz unmissverständlich vor, dass dieser Güterstand ab dem Tag der Eheschließung wirksam wird und mit dem Tod eines der Ehegatten oder mit der Auflösung der Ehe endet. Trennen sich die Eheleute, kann dem Gesetz zufolge die rechtliche Auseinandersetzung des Vermögens beantragt werden.
Die Restwertgemeinschaft unter getrennter Verwaltung endet laut Gesetz unter anderem mit der Auflösung der Ehe oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebands.
Bei Gütertrennung gilt, dass die Ehegatten bei Beendigung oder Ungültigerklärung ihrer Ehe oder bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebands weiter über das in eigenem Namen erworbene Vermögen bestimmen und es weiter verwalten.
Gleiches gilt für eingetragene Partnerschaften.
Eine Ehescheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe wirkt sich auf das eheliche Vermögen dergestalt aus, dass alles, was während der Ehe erworben wurde, entweder im Wege einer gütlichen Einigung oder durch ein Urteil des zuständigen Gerichts zwischen den Parteien aufgeteilt wird.
6 Wie wirkt sich der Tod eines Partners güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?
Nach dem Tod eines Partners findet das maltesische Erbrecht nur dann Anwendung, wenn die maltesischen Gerichte zuständig sind. Der wichtigste zu berücksichtigende Faktor ist, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat oder nicht.
7 Welche Behörde ist zuständig, in einer die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft betreffenden Sache zu entscheiden?
Zuständig für Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands ist das Zivilgericht (Abteilung für Familiensachen) [Civil Court (Family Section) – Qorti Ċivili (Sezzjoni tal-Familja)].
8 Wie wirkt sich die eingetragene Partnerschaft güterrechtlich auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten aus?
Sobald der Güterstand für die Partnerschaft wirksam wird, begründet er gegebenenfalls ein Rechtsverhältnis zwischen den Partnern und Dritten. Dritte können ihre Ansprüche gegenüber beiden Partnern gemeinschaftlich oder getrennt geltend machen, je nachdem, mit wem sie einen Vertrag geschlossen oder wem gegenüber sie eine Forderung begründet haben.
9 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in diesem Mitgliedstaat.
Die Auseinandersetzung des Vermögens findet in der Regel nach Einleitung des Trennungs- oder Scheidungsverfahrens statt. Bevor in der Sache ein Gericht angerufen werden kann, müssen sich die Parteien auf ein Mediationsverfahren einlassen, um mit Hilfe eines Mediators zu einer gütlichen Einigung zu gelangen.
Bei einer erfolgreichen Mediation trennen sich die Partner einvernehmlich und legen in einer notariell zu beurkundenden Vereinbarung ihre gegenseitigen Rechte, ihre Rechte gegenüber den Kindern und die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens fest. Die Vereinbarung wird gerichtlich überprüft, damit gewährleistet ist, dass die Rechte der Parteien ausgewogen berücksichtigt wurden. Nach Genehmigung durch das zuständige Gericht wird die Vereinbarung notariell beurkundet und eingetragen, damit sie ihre Rechtswirkung in jeder Hinsicht – auch gegenüber Dritten – entfalten kann.
Ist die Mediation nicht erfolgreich und können sich die Parteien nicht einigen, müssen sie sich an das Gericht wenden, um die Auflösung des Güterstands und die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens zu erwirken. Sobald die Gerichtsentscheidung rechtskräftig wird, wird sie eingetragen, damit sie ihre Rechtswirkung allgemein, d. h. auch gegenüber Dritten, entfalten kann.
10 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?
Für die Eintragung von Immobilien in Malta legt der Notar, der den Vertrag erstellt hat, dem öffentlichen Register zu diesem Zweck einen Vermerk über die notarielle Beurkundung vor. Unmittelbar nach Eingang dieses Vermerks wird die Immobilie eingetragen, und der Vertrag wird sowohl für die Vertragsparteien als auch gegenüber Dritte rechtsverbindlich.
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