Kosten

Bulgarien

Diese Seite enthält Informationen über Prozesskosten in Bulgarien.

Inhalt bereitgestellt von
Bulgarien

Gebührenordnung für Rechtsberufe

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Rechtsanwaltsgesetz (Zakon za advokaturata):

Artikel 36 (1) Rechtsanwälte (advokat) und Rechtsanwälte aus einem anderen EU-Mitgliedstaat haben Anspruch auf Vergütung ihrer Arbeit.

(2) Die Vergütung wird in einem Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt oder dem Rechtsanwalt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat und dem Mandanten festgelegt. Die Höhe der Vergütung muss angemessen und gerechtfertigt sein und darf nicht unter der Vergütung liegen, die in einer vom Obersten Rat der Anwaltschaft (Visshiya advokatski savet) verabschiedeten Verordnung für die entsprechende Art der Tätigkeit vorgesehen ist.

(3) Wurde kein Vertrag unterzeichnet, legt der Oberste Rat der Anwaltschaft auf Antrag des Rechtsanwalts, des Rechtsanwalts aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder des Mandanten die zu zahlende Vergütung gemäß der vom Obersten Rat der Anwaltschaft erlassenen Verordnung fest.

(4) Die Vergütung kann in absoluten Beträgen und/oder als Prozentsatz eines Betrags festgelegt werden, der je nach Ausgang des Verfahrens vom Gericht zuerkannt werden kann. Davon ausgenommen ist die Vergütung für die Verteidigung in Strafsachen und in Zivilsachen, die den Rechtsschutz immaterieller Interessen betreffen.

Artikel 38 (1) Rechtsanwälte und Rechtsanwälte aus einem anderen EU-Mitgliedstaat dürfen folgenden Personen unentgeltlich Rechtsberatung und ‑beistand leisten:

  1. unterhaltsberechtigten Personen;
  2. Personen in finanziellen Schwierigkeiten;
  3. Familienangehörigen, Familienangehörigen im weiteren Sinne oder anderen Angehörigen von Rechtsberufen.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen hat der Rechtsanwalt oder der Rechtsanwalt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat Anspruch auf Vergütung, wenn die gegnerische Partei des Verfahrens zur Übernahme der Kosten verurteilt wird. Das Gericht setzt die Höhe der Gebühr fest, die nicht niedriger sein darf als die in der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Verordnung vorgesehene Gebühr, und verurteilt die Gegenpartei zu deren Zahlung.

Die Vergütung (Gebühr) wird gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1/2004 des Obersten Rates der Anwaltschaft über die Mindestvergütung von Rechtsanwälten festgelegt.

Abschnitt II

Vergütung für Beratung, Konsultationen, Ausarbeitung von Dokumenten und Verträgen

Artikel 6 (1) Die Vergütung für Beratung, Konsultationen und die Ausarbeitung von Dokumenten und Verträgen gestaltet sich wie folgt:

  1. für mündliche Beratung, Konsultationen zur Mediation/Schlichtung ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts, Einholung von Informationen bei Gerichten und Verwaltungsbehörden usw. – 100 BGN;
  2. für eine schriftliche Konsultation – 200 BGN;
  3. für die Prüfung einer Angelegenheit und die Abgabe einer Stellungnahme dazu – 450 BGN;
  4. für Beschwerden und Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei und zentralen oder örtlichen Regierungsbehörden – 200 BGN;
  5. für notarielle Aufforderungen, Anträge auf Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft, Ausarbeitung von Dokumenten zur Eintragung in notarielle Urkundenrollen, Anträge auf Schuldenerlass und sonstige Anträge – 200 BGN;
  6. für Anträge auf Verzicht oder Wiederherstellung der bulgarischen Staatsbürgerschaft – 450 BGN;
  7. für die Ausarbeitung eines Testaments – 300 BGN;
  8. für die Erstellung von schriftlichen Verträgen, Eigentumsurkunden, Verkäufen, Tauschgeschäften, Schenkungen, Hypotheken, dinglichen Rechten und Dienstbarkeiten, außergerichtlichen Vergleichen, einschließlich der Ausarbeitung von Vereinbarungen, die im Rahmen von Mediations-/Schlichtungsverfahren ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts erzielt wurden, sowie für die Durchführung von Prüfungen und die Ausarbeitung von Berichten über die für eine Transaktion relevanten Umstände, berechnet sich die Gebühr auf der Grundlage des Werts des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Urkunde:
    1. wenn das materielle Interesse bis zu 1 000 BGN beträgt – 250 BGN
    2. wenn das materielle Interesse zwischen 1 000 und 10 000 BGN liegt – 250 BGN zuzüglich 3 % des Betrags, der 1 000 BGN übersteigt
    3. wenn das materielle Interesse zwischen 10 000 und 100 000 BGN liegt – 500 BGN zuzüglich 2 % des Betrags, der 10 000 BGN übersteigt
    4. wenn das materielle Interesse zwischen 100 000 und 1 000 000 BGN liegt – 2 300 BGN zuzüglich 1 % des Betrags, der 100 000 BGN übersteigt
    5. wenn das materielle Interesse über 1 000 000 BGN liegt – 11 300 BGN zuzüglich 0,5 % des Betrags, der 1 000 000 BGN übersteigt
  9. für die Ausarbeitung von Dokumenten und Anträgen auf Registereintragung von Sachverhalten und die Eintragung von Rechtsakten in Bezug auf:
    1. Einzelunternehmer – 250 BGN
    2. offene Handelsgesellschaften – 300 BGN
    3. Kommanditgesellschaften– 400 BGN
    4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung – 500 BGN
    5. Aktiengesellschaften – 1 000 BGN
    6. Genossenschaften – 750 BGN
    7. Wohnungsgenossenschaften – 750 BGN
    8. Stiftungen und gemeinnützige Vereine – 600 BGN
  10. für die Einreichung von Unterlagen für die Registereintragung von Sachverhalten und die Eintragung von Rechtsakten in die einschlägigen Register ohne Ausarbeitung von Dokumenten beträgt die Gebühr die Hälfte der unter Nummer 9 genannten Gebühr;
  11. für die Erbringung laufender juristischer Dienstleistungen im Rahmen eines mit einer juristischen Person oder einem Einzelunternehmer geschlossenen Vertrags – 800 BGN pro Monat, wobei für das Auftreten vor Gericht im Namen der betreffenden juristischen Person oder des Einzelunternehmers eine gesonderte Gebühr an den Rechtsanwalt zu zahlen ist;
  12. für Beratungen auf Stundenbasis – 120 BGN;
  13. für die Beglaubigung von Abschriften von Dokumenten, die dem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit oder zum Schutz der Rechte und rechtlichen Interessen des Mandanten gemäß Artikel 32 des Rechtsanwaltsgesetzes übergeben wurden – 3 BGN für die erste Seite und 2 BGN für jede weitere Seite;
  14. für die Ausarbeitung von Dokumenten für die Teilnahme an Verfahren nach dem Gesetz über das öffentliche Auftragswesen (Zakon za obshtestvenite porachki), von Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen nach dem Staatseigentumsgesetz (Zakona za darzhavnata sobstvenost), dem Kommunaleigentumsgesetz (Zkonaza obshtinskata sobstvenost) und dem Konzessionsgesetz (Zkona za kontsesiite) wird die Gebühr des Rechtsanwalts nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Nummer 8 auf der Grundlage des angekündigten Werts des Verfahrens festgelegt; sie beträgt jedoch mindestens 2 000 BGN.

(2) Die in Absatz 1 genannte Vergütung erhöht sich um die Hälfte, wenn die rechtliche Hilfe in einer Fremdsprache geleistet wird. Werden Dokumente in verschiedenen Sprachen verfasst, so zahlt der Mandant für jede der Sprachen, in denen die Dokumente verfasst werden, eine gesonderte Vergütung in Höhe der in Absatz 1 genannten Beträge.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Vergütung wird für rechtliche Hilfe in Notfällen oder an arbeitsfreien Tagen verdoppelt.

Abschnitt III

Vergütung für Zivil- und Verwaltungsverfahren in einem Rechtszug

Artikel 7 (1) Die Vergütung für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in Zivilsachen gestaltet sich wie folgt:

  1. bei Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung und auf Wiedereinstellung darf die Gebühr nicht unter dem Betrag des monatlichen Mindestlohns in Bulgarien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsberatungsvertrags oder zum Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühr gemäß Artikel 2 liegen;
  2. bei einem Gerichtsverfahren zur Auflösung der Ehe – 1 200 BGN und bei einer Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen – 800 BGN. In letzterem Fall findet Absatz 4 Anwendung, wenn eine Vereinbarung zur Vermögensauseinandersetzung ausgearbeitet werden muss;
  3. für Klagen im Zusammenhang mit Vaterschaftsrechten und Vaterschaftsanfechtungen – 1 200 BGN;
  4. für sonstige nicht vermögensrechtliche Klagen – 1 000 BGN;
  5. für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Beweissicherungsverfahren – 750 BGN;
  6. für Unterhaltsverfahren – 500 BGN;
  7. bei Klagen von Privatpersonen – ein Drittel des Mindestbetrags für die Streitbeilegung erster Instanz, je nach Gegenstand und Bedeutung für die Partei, jedoch nicht weniger als der in Artikel 11 vorgesehene Betrag, und, wenn die Klage gegen eine Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens erhoben wird, die Hälfte des Mindestbetrags für die Streitbeilegung in einem Rechtszug, jedoch nicht weniger als der in Artikel 11 vorgesehene Betrag
  8. (neu im ABl. Nr. 28/2014, aufgehoben durch die Entscheidungen Nr. 13062 vom 3. Oktober 2019 und Nr. 5419 vom 8. Mai 2020 des Obersten Verwaltungsgerichts (Varhoven administrativen sad) – ABl. Nr. 45/2020, in Kraft seit 15. Mai 2020);
  9. für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in Fällen der Erklärung der Geschäftsunfähigkeit – 1 000 BGN;
  10. für Verfahren nach dem Handelsgesetz (Targovskiya zakon) über Klagen von Gesellschaftern oder Anteilsinhabern gegen die Gesellschaft, Ansprüche auf Schutz der Gesellschafterrechte, Verfahren nach dem Gesetz über gemeinnützige juristische Personen (Zakona za yuridicheskite litsa s nestopanska tsel), dem Genossenschaftsgesetz (Zakon za kooperatsiite), dem Gesetz über das Handelsregister und das Register für gemeinnützige juristische Personen (Zakona za targovskiya registar i registara na yuridicheskite litsa s nestopanska tsel) und dem Gesetz über das BULSTAT-Register (Zakona za registar BULSTAT) sowie für Verfahren, die die Eintragung nach anderen Gesetzen und die damit verbundenen Angaben betreffen – 1 250 BGN.

(2) Die Vergütung für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in Angelegenheiten, bei denen das materielle Interesse bekannt ist, gestaltet sich wie folgt:

  1. wenn das materielle Interesse bis zu 1 000 BGN beträgt – 400 BGN;
  2. wenn das materielle Interesse zwischen 1 000 und 10 000 BGN liegt – 400 BGN zuzüglich 10 % des Betrags, der 1 000 BGN übersteigt;
  3. wenn das materielle Interesse zwischen 10 000 und 25 000 BGN liegt – 1 300 BGN zuzüglich 9 % des Betrags, der 10 000 BGN übersteigt;
  4. wenn das materielle Interesse zwischen 25 000 und 100 000 BGN liegt – 2 650 BGN zuzüglich 8 % des Betrags, der 25 000 BGN übersteigt;
  5. wenn das materielle Interesse zwischen 100 000 und 500 000 BGN liegt – 8 650 BGN zuzüglich 4 % des Betrags, der 100 000 BGN übersteigt;
  6. wenn das materielle Interesse zwischen 500 000 und 1 000 000 BGN liegt – 24 650 BGN zuzüglich 3 % des Betrags, der 500 000 BGN übersteigt;
  7. wenn das materielle Interesse zwischen 1 000 000 und 10 000 000 BGN liegt – 39 650 BGN zuzüglich 1,5 % des Betrags, der 1 000 000 BGN übersteigt;
  8. wenn das materielle Interesse über 10 000 000 BGN liegt – 174 650 BGN zuzüglich 0,6 % des Betrags, der 10 000 000 BGN übersteigt.

(3) Die Vergütung für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in Insolvenzverfahren wird auf der Grundlage des Werts der Forderungen, für die die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, gemäß der in Absatz 2 genannten Methode berechnet; sie darf jedoch nicht weniger als 1 500 BGN betragen. Die Gebühr für die Ausarbeitung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und für die Ausarbeitung eines Widerspruchs gegen eine im Insolvenzverfahren angemeldete oder anerkannte Forderung sowie für die Mitwirkung an einem Verfahren, in dem erhobene Widersprüche zu prüfen sind, beträgt die Hälfte des in Absatz 2 genannten Betrags, mindestens jedoch 1 000 BGN. Die Vergütung für die Ausarbeitung eines Angebots und die Mitwirkung an einem Verfahren zum Erwerb von Immobilien aus einer Insolvenzmasse wird nach dem in Artikel 6 Absatz 1 Nummer 8 vorgesehenen Verfahren festgelegt.

(4) Die Gebühr für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in Verfahren zur Vermögensauseinandersetzung richtet sich nach dem Interesse der vertretenen Partei gemäß Absatz 2, darf jedoch für jeden Verfahrensabschnitt nicht weniger als 1 500 BGN betragen. Die Gebühr für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in Verfahren zur Aufteilung landwirtschaftlicher Flächen richtet sich nach dem Interesse der vertretenen Partei gemäß Absatz 2, darf jedoch für jeden Verfahrensabschnitt nicht weniger als 750 BGN betragen.

(5) Die Gebühr für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand bei Klagen nach den Artikeln 75, 76 und 108 des Vermögensgesetzes (Zakona za sobstvenosta) richtet sich nach dem Interesse der vertretenen Partei gemäß Absatz 2, darf jedoch nicht weniger als 800 BGN für bewegliches Eigentum und 1 500 BGN für unbewegliches Eigentum oder Eigentumsrechte daran betragen. Die Vergütung wird auf der Grundlage des Marktpreises der Immobilie und, falls kein Marktpreis verfügbar ist, auf der Grundlage der steuerlichen Veranlagung festgelegt.

(6) Die Gebühr für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in Fällen, die das Bestehen, die Nichtigerklärung oder die Beendigung von Verträgen sowie den Abschluss eines endgültigen Vertrags über Eigentumsrechte betreffen, richtet sich nach dem Interesse der vertretenen Partei gemäß Absatz 2, darf jedoch nicht weniger als 1 500 BGN betragen. Die Vergütung wird auf der Grundlage des Marktpreises der Immobilie und, falls der Marktpreis nicht ermittelt werden kann, auf der Grundlage der steuerlichen Veranlagung festgelegt.

(7) Die Vergütung für die anwaltliche Verteidigung von Rechten in Verfahren zur Sicherung einer künftigen Forderung, in Verfahren auf Erlass eines Vollstreckungstitels gemäß Artikel 405 Absätze 3 und 4 der Zivilprozessordnung (Grazhdanski protsesualen kodeks) und in Verfahren auf Erlass eines Vollstreckungstitels wird gemäß Absatz 2 auf der Grundlage der Hälfte des Forderungsbetrags festgelegt.

(8) (aufgehoben im ABl. Nr. 2/2009, neu im ABl. Nr. 28/2014, früherer Absatz 6 im ABl. Nr. 84/2016, aufgehoben durch die Entscheidungen Nr. 13062 vom 3. Oktober 2019 und Nr. 5419 vom 8. Mai 2020 des Obersten Verwaltungsgerichts im ABl. Nr. 45/2020, in Kraft seit 15. Mai 2020).

(9) Wenn eine anwaltliche Vertretung vor Gericht in einer Sache erfolgt, die mehr als zwei mündliche Verhandlungen umfasst, ist für jede weitere mündliche Verhandlung eine zusätzliche Gebühr von 250 BGN zu entrichten.

Artikel 8 Die Vergütung für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, die ein materielles Interesse betreffen, wird nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(2) Für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten ohne materielles Interesse gilt Folgendes:

  1. Die Gebühr für Angelegenheiten nach dem Raumordnungsgesetz (Zakona za ustroystvo na teritoriyata) und dem Kataster- und Grundbuchgesetz (Zakona za kadastara i imotniya registar) beträgt 1 250 BGN.
  2. Die Gebühr für Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch (Kodeksa za sotsialno ociguryavane) beträgt 500 BGN.
  3. Die Gebühr für Angelegenheiten nach dem Gesetz über das Innenministerium (Zakona za ministerstvoto na vatreshnite raboti) beträgt 750 BGN.
  4. Die Gebühr für Angelegenheiten nach dem Gesetz zur nationalen Normensetzung (Zakona na natsionalnata standardizatsiya) beträgt 600 BGN.
  5. Bei Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen über die Einleitung von Ausschreibungsverfahren, Entscheidungen über die Auswahl von Auftragnehmern oder die Beendigung von Ausschreibungsverfahren durch einen öffentlichen Auftraggeber wird die Gebühr nach dem Gesetz über das öffentliche Auftragswesen nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 1 auf der Grundlage des Interesses festgelegt, das zur Berechnung der für die Einleitung des Verfahrens gezahlten staatlichen Gebühr verwendet wurde. Bei allen anderen Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers beträgt die Gebühr 1 500 BGN.
  6. Die Gebühr für Angelegenheiten nach dem Gesetz über nationale bulgarische Identitätsdokumente (Zakona za balgarskite lichni dokumenti) beträgt 600 BGN.
  7. Die Gebühr für Angelegenheiten nach dem Gesetz zur Unterstützung landwirtschaftlicher Erzeuger (Zakona za podpomagane na zemedelskite proizvoditeli) beträgt 800 BGN.
  8. Die Gebühr für Angelegenheiten nach dem Gesetz über Wettbewerbsschutz (Zakona za zashtita na konkurentsiyata) vor der Kommission für Wettbewerbsschutz (KZK) (Komisiya za zaashtita na konkurentsiata) beträgt 1 500 BGN. Wenn ein materielles Interesse (Geldstrafe, Bußgeld oder eine andere Strafe) betroffen ist, wird die Gebühr gemäß Artikel 8 Absatz 1 festgelegt.
  9. Die Gebühr für Angelegenheiten nach dem Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung (Zakona za zashtita ot diskriminatsiya) vor der Kommission zum Schutz vor Diskriminierung (KZD) (Komisiya za zashtita ot diskriminatsiyata) oder einem Gericht beträgt 1 500 BGN.
  10. Die Gebühr für Angelegenheiten nach dem Verbraucherschutzgesetz (Zakona za zashtita na potrebitelite) und dem Datenschutzgesetz (Zakona za zashtita na lichnite danii) beträgt 900 BGN.

(3) Außer in den in Absatz 2 genannten Fällen beträgt die Gebühr für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten ohne ein bestimmtes materielles Interesse 1 000 BGN.

(4) Die Vergütung für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand vor einer Verwaltungsbehörde wird gemäß den vorstehenden Absätzen festgelegt.

Artikel 9 Die Gebühr für die Ausarbeitung einer Klageschrift und einer schriftlichen Klageerwiderung, einer Klageschrift, die in einem vorläufigen Rechtsmittelverfahren zu verhandeln ist und einer Klageerwiderung, die in einem vorläufigen Rechtsmittelverfahren zu verhandeln ist, ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht sowie für die Prüfung einer zivilrechtlichen Angelegenheit und die Unterzeichnung eines Rechtsmittels gemäß Artikel 284 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, wenn das Rechtsmittel von einem anderen Rechtsanwalt verfasst wurde, beträgt 3/4 der in Artikel 7 oder Artikel 8 genannten Gebühr, mindestens jedoch 400 BGN.

(2) Die Gebühr für die Ausarbeitung eines Rechtsmittels, einschließlich der Rechtsmittelbegründung nach Artikel 280 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht, beträgt 3/4 der in Artikel 7 oder Artikel 8 genannten Gebühr, mindestens jedoch 1 200 BGN.

(3) Die Gebühr für die Ausarbeitung einer Rechtsmittelerwiderung einschließlich Begründung der Rechtsmittelerwiderung nach Artikel 280 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht, beträgt 3/4 der in Artikel 7 oder Artikel 8 genannten Gebühr, mindestens jedoch 1 200 BGN.

(4) Die Gebühr für die anwaltliche Vertretung vor Gericht in einem Verfahren zur Nichtigerklärung einer in Kraft getretenen Entscheidung richtet sich nach dem in Artikel 7 oder Artikel 8 festgelegten Verfahren, darf jedoch nicht weniger als 1 000 BGN betragen. Für die Ausarbeitung eines Antrags auf Nichtigerklärung einer in Kraft getretenen Entscheidung oder einer Antwort auf einen Antrag auf Nichtigerklärung einer in Kraft getretenen Entscheidung ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht in öffentlicher Sitzung beträgt die Gebühr 3/4 der in Artikel 7 oder Artikel 8 festgelegten Gebühr, darf jedoch nicht weniger als 750 BGN betragen.

(5) Die Gebühr für die Ausarbeitung eines Antrags an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg und eines Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht beträgt mindestens 2 000 BGN.

(6) Vor der Kommission für Wettbewerbsschutz oder dem Obersten Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr für die Ausarbeitung eines Rechtsbehelfs nach dem Gesetz über das öffentliche Auftragswesen, einer schriftlichen Erwiderung, eines Einspruchs gegen einen solchen Rechtsbehelf ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht 3/4 der gemäß Artikel 8 festgelegten Gebühr, mindestens jedoch 600 BGN.

(7) Die Gebühr für die Ausarbeitung eines bei einer Aufsichtsbehörde einzureichenden Einspruchs oder eines einzureichenden Antrags bei einem Gericht, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit Finanzkorrekturen bei Projekten zuständig ist, die mit EU-Unterstützung oder im Rahmen von operationellen Programmen durchgeführt werden, beträgt ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht 3/4 der gemäß Artikel 8 festgelegten Gebühr, mindestens jedoch 600 BGN.

Artikel 10 Die Vergütung für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand einer Partei in Vollstreckungsverfahren (Einziehung von Forderungen) gestaltet sich wie folgt:

  1. für die Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens – 200 BGN;
  2. für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand der Parteien in Vollstreckungsverfahren und bei Maßnahmen zur Befriedigung einer Geldforderung – die Hälfte der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Gebühr:
  3. für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand der Parteien in Vollstreckungsverfahren zur Inbesitznahme oder Räumung einer Immobilie – die Hälfte der entsprechenden in Artikel 7 Absatz 2 genannten Gebühren, berechnet auf der Grundlage des Immobilienwerts;
  4. für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand der Partei in Vollstreckungsverfahren, die andere als die in den Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen erfordern – 350 BGN;
  5. für einen Rechtsbehelf gegen die Maßnahmen eines Gerichtsvollziehers – 400 BGN und wenn der Rechtsbehelf in öffentlicher Sitzung verhandelt wird – 600 BGN; an den anwaltlichen Vertreter des Schuldners ist die gleiche Vergütung zu entrichten.

Artikel 11 Die Gebühr für das Abfassen eines Rechtshilfeersuchens, das Ausarbeiten eines privatrechtlichen Rechtsbehelfs sowie für Rechtsbehelfe gegen die Maßnahmen eines Gerichtsvollziehers, eines Notars, eines Registerrichters und einer Registrierstelle beträgt 400 BGN, und wenn über den Rechtsbehelf in öffentlicher Sitzung verhandelt wird – 600 BGN.

Abschnitt IV

Vergütung für Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren in einem Rechtszug

Artikel 12 Die Gebühr für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in Ermittlungsverfahren richten sich nach den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Beträgen und bei Verfahrenshandlungen an verschiedenen Tagen – 250 BGN pro Tag.

Artikel 13 (1) Die Vergütung für die Verteidigung des Angeklagten, die Vertretung eines Privatklägers oder eines privaten Klägers gestaltet sich wie folgt:

  1. in Angelegenheiten, die mit Bewährung oder einer Geldstrafe geahndet werden – 600 BGN;
  2. in Angelegenheiten, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden – 1 000 BGN;
  3. in Angelegenheiten, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet werden – 1 500 BGN;
  4. in Angelegenheiten, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren geahndet werden – 2 250 BGN;
  5. in Angelegenheiten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 15 Jahren geahndet werden – 3 000 BGN;
  6. bei Straftaten, die mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet werden – 6 000 BGN;
  7. bei Abschluss einer Prozessabsprache, sofern der Rechtsanwalt nicht am Strafverfahren beteiligt war – 750 BGN;
  8. (aufgehoben im ABl. Nr. 2/2009, frühere Nummer 9, geändert im ABl. Nr. 28/2014, Änderung veröffentlicht im ABl. Nr. 28/2014, aufgehoben durch die Entscheidungen Nr. 13062 vom 3. Oktober 2019 und Nr. 5419 vom 8. Mai 2020 des Obersten Verwaltungsgerichts – ABl. Nr. 45/2020, in Kraft seit 15. Mai 2020);
  9. für das Erscheinen vor einem Gericht im Rahmen einer Vollmacht wegen Überwachungsmaßnahmen, sofern der Rechtsanwalt nicht am Strafverfahren beteiligt war – 900 BGN;
  10. (geändert im ABl. Nr. 2/2009, geändert im ABl. Nr. 28/2014, Änderung veröffentlicht im ABl. Nr. 28/2014, aufgehoben durch die Entscheidungen Nr. 13062 vom 3. Oktober 2019 und Nr. 5419 vom 8. Mai 2020 des Obersten Verwaltungsgerichts – ABl. Nr. 45/2020, in Kraft seit 15. Mai 2020, aufgehoben im ABl. Nr. 68/2020).

(2) Für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand eines Antragstellers oder Antragsgegners in Zivilsachen wird die Vergütung nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3) Für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand des Angeklagten und die Vertretung eines Privatklägers oder eines privaten Klägers in Bezug auf mehrere Anklagepunkte erhöht sich die in Absatz 1 für den schwerwiegendsten Anklagepunkt vorgesehene Gebühr um die Hälfte.

(4) Bei der Verteidigung mehrerer Personen wird die Gebühr für jeden Angeklagten nach dem Verfahren des Absatzes 1 festgelegt.

Artikel 14 (1) Wenn die Verhandlung in einer Strafsache länger als einen Tag dauert, beträgt die zusätzliche Gebühr für jeden weiteren Tag 250 BGN.

(2) Wenn eine anwaltliche Vertretung vor Gericht in einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitensache erfolgt, die mehr als zwei mündliche Verhandlungen umfasst, ist für jede weitere mündliche Verhandlung eine zusätzliche Gebühr von 250 BGN zu entrichten.

Artikel 15 Die Gebühr für die Ausarbeitung eines Rechtsmittels oder eines auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsbehelfs ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht beträgt 3/4 der in Artikel 13 genannten Gebühr.

Artikel 16 Die Gebühr für Klagen von Privatklägern in Strafsachen beträgt 300 BGN und 600 BGN für Klagen, die in öffentlicher Sitzung verhandelt werden.

Artikel 17 Die Vereinbarung einer vom Ausgang eines Strafverfahrens abhängigen Erfolgsgebühr ist auch bei einer Zivilklage, die im Rahmen eines Strafverfahrens erhoben wird, nicht zulässig.

Artikel 18 (1) Die Gebühr für die Ausarbeitung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, mit der eine Strafe verhängt wird, ohne dass eine anwaltliche Vertretung vor Gericht hinzugezogen wird, wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 auf der Grundlage der Hälfte des Betrags der Strafe oder der Entschädigung festgelegt, beträgt jedoch nicht weniger als 100 BGN.

(2) Handelt es sich bei der verwaltungsrechtlichen Sanktion um eine Geldbuße, eine Geldstrafe und/oder eine Geldentschädigung, so wird die Gebühr gemäß Artikel 7 Absatz 2 auf der Grundlage der Höhe jeder verhängten Geldbuße, Geldstrafe und/oder der zugesprochenen Geldentschädigung festgelegt.

(3) (neu im ABl. Nr. 28/2014, aufgehoben durch die Entscheidungen Nr. 13062 vom 3. Oktober 2019 und Nr. 5419 vom 5. Mai 2020 des Obersten Verwaltungsgerichts im ABl. Nr. 45/2020, in Kraft seit 15. Mai 2020).

(4) (neu im ABl. Nr. 68/2020, geändert im ABl. Nr. 88/2022) Die Gebühr für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand bei anderen als den in Absatz 2 genannten Ordnungswidrigkeiten beträgt 500 BGN.

Abschnitt V

Vergütung für die Teilnahme an Verfahren in einem Rechtszug, die durch ein besonderes Gesetz geregelt sind

Artikel 19 Die Mindestgebühr für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in Verfahren nach dem Gesundheitsgesetz (Zakona zazdraveto) beträgt 500 BGN.

Artikel 20 Die Mindestgebühr für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in eigenständigen Gerichtsverfahren nach dem Kinderschutzgesetz (Zakona za zakrila na deteto) beträgt 600 BGN.

Artikel 21 Die Mindestgebühr für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in Verfahren nach den Kapiteln IX, X und XI des Familiengesetzbuchs (Semeyniya kodeks) beträgt 600 BGN.

Artikel 22 Die Mindestgebühr für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in Verfahren nach dem Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt (Zakona za zashtita domashnoto nasilie) beträgt 600 BGN.

Artikel 23 Die Mindestgebühr für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in Verfahren nach dem Gesetz über die Auslieferung und den Europäischen Haftbefehl (Zakona za ekstraditsiya i evropeyskata zapoved za arest) beträgt 800 BGN.

Artikel 24 Die Mindestgebühr für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in Verfahren nach dem Erlass zur Bekämpfung von antisozialem Verhalten (Ukaza za borba s drebnoto huliganstvo) beträgt 500 BGN.

Artikel 25 Die Mindestgebühr für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in Exequaturverfahren beträgt 500 BGN.

Artikel 26 Die Mindestgebühr für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten sowie Rechtsbeistand in Verfahren durch Delegation beträgt 500 BGN, wenn der Rechtsanwalt nicht an der gesamten Rechtssache beteiligt ist.

Artikel 27 Die Mindestgebühr für Rechtsberatung, anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand eines Zeugen nach Artikel 122 der Strafprozessordnung (Nakazatelno-protsesualniya kodeks) beträgt 500 BGN, wenn der Rechtsanwalt nicht an der gesamten Rechtssache beteiligt ist.

Artikel 28 Die Mindestgebühr für Vertretung, Verteidigung und Unterstützung in Untersuchungshaftverfahren beträgt 900 BGN, wenn der Rechtsanwalt nicht an der gesamten Rechtssache beteiligt ist.

Artikel 29 Die Mindestgebühr für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in Verfahren mit kumulativen Sanktionen beträgt 600 BGN.

Artikel 30 Die Mindestgebühr für die Ausarbeitung eines in Artikel 368 der Strafprozessordnung genannten Antrags beträgt 800 BGN.

Artikel 31 (1) Gebühr für die Verteidigung einer Partei im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht niedriger sein als die Mindestgebühr, die für ein Gerichtsverfahren in einem Rechtszug erforderlich ist.

(2) Für die Ausarbeitung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Auftritt vor Gericht beträgt die Mindestgebühr 3/4 der in Absatz 1 genannten Mindestgebühr.

Artikel 32 Die Mindestgebühr für die Verteidigung in einem Verfahren zur Vollstreckung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts gemäß Artikel 457 Absatz 2 der Strafprozessordnung beträgt je nach Art und Schwere der Strafe die Hälfte der Mindestgebühr für einen Rechtszug.

Artikel 33 Die Mindestgebühr für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in Verfahren nach dem Gesetz zur Bekämpfung des antisozialen Verhaltens von Minderjährigen (Zakon za borba s protivoobshtestvenite proyavi na maloletni inepalnoletni) beträgt 500 BGN.

Artikel 34 (neu im ABl. Nr. 28/2014, geändert im ABl. Nr. 84/2016, aufgehoben im ABl. Nr. 88/2022)

Artikel 35 Die Mindestgebühr für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand in Verfahren nach dem Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Zakona za ubezhishteto i bezhantsite) beträgt 600 BGN.

Artikel 35a Die Mindestgebühr für die anwaltliche Vertretung und Verteidigung von Rechten vor Gericht sowie Rechtsbeistand eines Inhaftierten nach dem Gesetz über das Innenministerium beträgt 300 BGN.

Artikel 36 Die Mindestgebühr für anwaltliche Vertretung und Rechtsbeistand in Mediations-/Schlichtungsverfahren in Zivil- und Handelssachen beträgt 1/3 der in Artikel 7 vorgesehenen Gebühr.

Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

Seit 2006 sind Gerichtsvollzieher in Bulgarien sowohl private Vollstreckungsbeauftragte als auch staatliche Vollstreckungsbeamte. Für beide gelten gesetzliche Gebührenordnungen:

  1. Seit 2008 sind die von den staatlichen Vollstreckungsbeamten erhobenen Gebühren durch Abschnitt II der Gebührenordnung für die von Gerichten erhobenen staatlichen Gebühren gemäß der Zivilprozessordnung geregelt.
  2. Die Gebühren der privaten Vollstreckungsbeauftragten sind in Artikel 78 des Gesetzes über die privaten Vollstreckungsbeauftragten (Zakona za chastnite sadebni izpalniteli) und in der Gebühren- und Kostenordnung des Gesetzes über die privaten Vollstreckungsbeauftragten (verabschiedet durch den Erlass des Ministerrats Nr. 92 vom 19. April 2006) geregelt.

Die in den beiden Gebührenordnungen festgelegten Gebühren sind gleich.

Ein privater Vollstreckungsbeauftragter erhebt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 50 % der Standardgebühr für die Zustellung von Schriftstücken an arbeitsfreien Tagen und Feiertagen, die Versendung von Vorladungen per Post und die Anfertigung von Abschriften von Beschwerden, Mitteilungen und Unterlagen.

Feste Kosten

Feste Kosten in Zivilverfahren

Feste Kosten für Verfahrensbeteiligte in Zivilverfahren

Seit 2008 sind die Gebühren für Zivilverfahren in Abschnitt I der Gebührenordnung für die von Gerichten erhobenen staatlichen Gebühren gemäß der Zivilprozessordnung wie folgt geregelt: Die Gebühr für

  • eine zivilrechtliche Forderung beträgt 4 % des geltend gemachten Betrags, jedoch nicht weniger als 25 EUR,
  • eine Forderung auf immateriellen Schadensersatz beträgt bis zu 40 EUR, jedoch nicht weniger als 15 EUR,
  • Scheidungssachen (einschließlich derer, die einvernehmlich geregelt wurden) beträgt 2 % des dreijährigen Gesamtbetrags des Anteils jeder Partei (gemäß der Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Vermögens und des Unterhalts),
  • einen Vollstreckungstitel beträgt 2 % des materiellen Interesses, jedoch nicht weniger als 12,50 EUR,
  • Adoptionssachen beträgt 12,50 EUR,
  • die Sicherung einer künftigen Forderung beträgt 20 EUR,
  • die Beweissicherung beträgt 10 EUR,
  • Insolvenzsachen beträgt 25 EUR für einen Einzelunternehmer, 125 EUR für ein Handelsunternehmen.

Abschnitt des Zivilverfahrens, in dem die festen Kosten zu entrichten sind

Jede Partei muss die Gebühren für die beantragte Zustellung im Voraus an das Gericht zahlen. Auf Antrag beider Parteien oder auf Veranlassung des Gerichts werden alle Kosten den Umständen entsprechend entweder von beiden Parteien oder von einer Partei gezahlt. (Artikel 76 der Zivilprozessordnung).

Feste Kosten in Strafverfahren

Feste Kosten für Verfahrensbeteiligte in Strafverfahren

Die Kosten und Gebühren in Strafverfahren sind in der Strafprozessordnung geregelt.

Artikel 187: Übernahme der Kosten

  1. Die Kosten des Strafverfahrens werden, außer in den gesetzlich festgelegten Fällen, aus den im Haushalt der betreffenden Einrichtung vorgesehenen Mitteln übernommen.
  2. In Strafsachen, die auf eine bei Gericht eingereichte Anzeige des Opfers zurückgehen, muss der private Anzeigeerstatter den Betrag der Kosten im Voraus hinterlegen. Wurde der Betrag der Kosten nicht hinterlegt, ist dem privaten Anzeigeerstatter eine Frist von sieben Tagen für die Hinterlegung einzuräumen.
  3. In Verfahren, die auf eine bei Gericht eingereichte Anzeige des Opfers zurückgehen, müssen die Kosten für Beweisanträge, die der Angeklagte vor Gericht stellt, aus dem Haushalt des Gerichts übernommen werden.

Die festen Kosten für Strafverfahren (festgelegt in Gebühr Nr. 1 der Staatlichen Gebühren, die von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Ermittlungsbehörden und dem Justizministerium erhoben werden, zuletzt geändert 2005) gestalten sich wie folgt:

  • für von Privatpersonen eingereichte Anzeigen, die zu einem Strafverfahren führen – 6 EUR;
  • für Privatklagen in Strafverfahren – 2,50 EUR;
  • für Anträge auf Rehabilitierung, wenn ein Verfahren noch nicht abgeschlossen ist – 3 EUR.

Abschnitt des Strafverfahrens, in dem die festen Kosten zu entrichten sind

Die zuvor beschriebenen Kosten sind von der Partei, die eine Privatklage erhebt (nach der Strafprozessordnung), im Voraus zu hinterlegen. Werden sie nicht hinterlegt, ist der Partei hierfür eine Frist von sieben Tagen einzuräumen.

Feste Kosten in verfassungsrechtlichen Verfahren

Feste Kosten für Verfahrensbeteiligte in verfassungsrechtlichen Verfahren

  1. Das Verfassungsgericht kann von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments, dem Präsidenten, dem Ministerrat, dem Obersten Kassationshof, dem Obersten Verwaltungsgericht und dem Generalstaatsanwalt angerufen werden. Streitigkeiten über die in Absatz 1 Nummer 3 des vorstehenden Artikels genannte Zuständigkeit können auch von Gemeinderäten vorgebracht werden.
  2. Stellt der Oberste Kassationshof oder das Oberste Verwaltungsgericht fest, dass das Gesetz nicht mit der Verfassung vereinbar ist, setzen sie das Verfahren aus und verweisen die Angelegenheit an das Verfassungsgericht.
  3. Der Bürgerbeauftragte kann das Verfassungsgericht anrufen, um ein Gesetz, das die Rechte und Freiheiten der Bürger verletzt, für verfassungswidrig erklären zu lassen.

Informationspflichten des Prozessbevollmächtigten

Rechte und Pflichten der Parteien

Artikel 40 (3) des Rechtsanwaltsgesetzes sieht vor, dass „ein Rechtsanwalt oder ein Rechtsanwalt aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seinen Mandanten ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten zu beraten hat“. Rechtsanwälte sind nicht ausdrücklich verpflichtet, ihre Mandanten über die voraussichtlichen Kosten eines Gerichtsverfahrens zu informieren. Allerdings beinhalten die berufsständischen Regelungen der Rechtsanwälte (Etichniyatkodeks na advokatite) eine solche Verpflichtung.

Kostenfestsetzung – Rechtsgrundlagen

Wo finde ich Informationen über die Kostenfestsetzung in Bulgarien?

Eine natürliche oder juristische Person, die eine Angelegenheit vor Gericht bringen möchte, kann nicht erkennen, wie hoch die Kosten für Rechtsstreitigkeiten sein werden, da es keine offizielle oder inoffizielle Website oder andere öffentliche Stelle gibt, die solche Informationen in zusammengefasster Form zur Verfügung stellen kann. Mandanten sind daher in erster Linie darauf angewiesen, dass die Anwälte sie über die anfallenden Kosten informieren.

Bürger können jedoch auf mehreren öffentlichen Websites die Vorschriften über Gerichtsgebühren und Prozesskosten finden und ihre eigenen Berechnungen vornehmen. Dabei handelt es sich um die innerstaatlichen Gesetze, die Website des Obersten Rates der Anwaltschaft, die Website des Obersten Justizrats (Visshiya sadeben savet) und die Website des Nationalen Amts für Prozesskostenhilfe. Die zuvor genannten Websites sind derzeit nur in bulgarischer Sprache verfügbar.

In welchen Sprachen sind Informationen über die Rechtsgrundlagen der Kostenfestsetzung in Bulgarien erhältlich?

Die zuvor genannten Websites sind derzeit nur in bulgarischer Sprache verfügbar.

Wo kann ich mich über Mediation/Schlichtung informieren?

Informationen über Mediation/Schlichtung sind auf der Website des Justizministeriums abrufbar.

Wo sind weitere Informationen über Verfahrenskosten erhältlich? Wo sind Informationen über die durchschnittliche Dauer der einzelnen Verfahrensarten erhältlich?

Die Jahres- und Zweijahresberichte über die Tätigkeit der Justiz auf allen Ebenen sind auf der Website des Obersten Justizrats abrufbar. Diese enthalten Informationen über die Anzahl der in den vergangenen drei Monaten, sechs Monaten, zwölf Monaten, zwei Jahren und länger abgeschlossenen Rechtssachen. Die Statistikabteilung des Obersten Justizrates stellt Analysen und Informationen über die durchschnittliche Dauer von Gerichtsverfahren in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen zur Verfügung.

Wo sind Informationen über die durchschnittlichen Gesamtkosten der einzelnen gerichtlichen Verfahrensarten erhältlich?

Offizielle für die Öffentlichkeit zugängliche Informationen dieser Art sind nicht verfügbar.

Mehrwertsteuer

Wie wird hierüber informiert? Welche Sätze gelten?

Die Mehrwertsteuer ist (gemäß der zuvor genannten Gebührenordnung und den zuvor genannten Vorschriften) in den Kosten enthalten.

Prozesskostenhilfe

Einkommensschwelle für Antragsteller im Bereich Zivilrecht

Das Prozesskostenhilfegesetz (Zakon za pravnata pomosht) unterscheidet nicht zwischen Zivil- und Strafsachen (siehe unten):

Artikel 22 Prozesskostenhilfe nach Artikel 21 Nummern 1 und 3 ist kostenlos und wird folgenden Personen gewährt:

  1. Personen und Familien, die die Voraussetzungen für den Erhalt einer monatlichen Unterstützung gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung zur Durchführung des Sozialhilfegesetzes (Pravilnik za prilagane na zakona za sotsialno podpomagane) erfüllen;
  2. Einzelpersonen und Familien, die in der vergangenen oder aktuellen Heizperiode Anspruch auf spezielle Heizkostenhilfe hatten;
  3. Personen, die soziale oder integrierte Gesundheits- und Sozialdienste für die stationäre Pflege in Anspruch nehmen, schwangeren Frauen und Müttern, bei denen die Gefahr besteht, dass sie ihre Kinder aussetzen, und die soziale Dienste zur Verhinderung der Aussetzung in Anspruch nehmen;
  4. Kindern in Pflegefamilien oder in Familien von Verwandten nach dem Kinderschutzgesetz;
  5. einem gefährdeten Kind im Sinne des Kinderschutzgesetzes;
  6. Personen im Sinne der Artikel 143 und 144 des Familiengesetzbuchs, Personen unter 21 Jahren und Personen über 21 Jahren in Bezug auf Unterhaltspflichten, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres entstanden sind, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7/1 vom 10.1.2009) und dem Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (ABl. L 192/51 vom 22.7.2011);
  7. Opfern von häuslichem oder sexuellem Missbrauch oder Menschenhandel, die nicht über die Mittel verfügen oder nicht bereit sind, sich vor Gericht anwaltlich verteidigen zu lassen;
  8. Personen, die internationalen oder vorübergehenden Schutz nach dem Asyl- und Flüchtlingsgesetz beantragt haben oder erhalten haben und für die die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht;
  9. Ausländern, gegen die eine Verwaltungszwangsmaßnahme verhängt wurde, und Ausländern, die in einer speziellen Einrichtung für die vorübergehende Unterbringung von Ausländern gemäß dem Gesetz über Ausländer in der Republik Bulgarien (Zakona za chuzhdentsite v republika balgaria) untergebracht sind und die nicht über die Mittel verfügen oder nicht bereit sind, sich von einem Rechtsanwalt verteidigen zu lassen;
  10. Personen, denen der Status eines Staatenlosen in Bulgarien verweigert wurde, oder Personen, bei denen das Verfahren auf Anerkennung des Status eines Staatenlosen nach dem Gesetz über Ausländer in der Republik Bulgarien beendet wurde, die nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dies aber wünschen;
  11. Personen, die für geschäftsunfähig erklärt werden sollen, sowie Personen, die bereits für geschäftsunfähig erklärt wurden;
  12. Menschen mit Behinderungen, die eine monatliche Unterstützung nach dem Gesetz über Menschen mit Behinderungen (Zakona za horata s uvrezhdaniya) erhalten und deren monatliches Einkommen nicht ausreicht, um die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

(2) In den in Absatz 1 Nummern 7, 9, 10 und 12 genannten Fällen entscheidet das Nationale Amt für Prozesskostenhilfe (NBPP) (Natsionalno byuro za pravna pomosht) über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, wobei es die in Artikel 23 Absatz 3 genannten Umstände, die durch Unterlagen der jeweils zuständigen Behörden belegt werden, sowie die in Bulgarien geltende Armutsgrenze berücksichtigt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Tatsachen und Umstände werden anhand der von den jeweils zuständigen Behörden ausgestellten Unterlagen und einer vom NBPP genehmigten Mustererklärung über den Familien- und Vermögensstatus der Person festgestellt.

(4) Können die Personen, die Prozesskostenhilfe beantragen, die in Absatz 1 genannten Umstände nicht nachweisen, entscheidet das NBPP über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, wobei es die in Artikel 23 Absatz 3 genannten Umstände, die durch Unterlagen der jeweils zuständigen Behörden belegt werden, sowie die in Bulgarien geltende Armutsgrenze berücksichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Prozesskostenhilfe vom NBPP gewährt wird, werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen von Amts wegen erhoben, und das Präsidium holt die erforderlichen Unterlagen in elektronischer Form bei den jeweils zuständigen Behörden ein. Der Antragsteller auf Prozesskostenhilfe muss seine Einkommensverhältnisse durch Belege nachweisen oder seine Zustimmung erteilen, dass die zuständigen Behörden von Amts wegen Informationen über seine Einkommensverhältnisse anfordern können.

Artikel 23 (1) Das System der Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 21 Nummer 2 gilt für die Fälle, in denen eine Verteidigung, eine Pflichtverteidigung oder eine Vertretung gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Das System der Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf Rechtssachen, in denen der Angeklagte, der Beschuldigte oder die Partei in einem Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsanwalts verfügt, einen Anwalt wünscht, und dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. In diesem Fall ist die Person nicht verpflichtet, die Kosten der Prozesskostenhilfe zu erstatten.

(3) In Zivil- und Verwaltungsverfahren wird Prozesskostenhilfe bewilligt, wenn das Gericht oder der Vorsitzende des NBPP auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden vorgelegten Nachweise feststellt, dass die Partei nicht über die Mittel zur Zahlung der Anwaltsvergütung verfügt. Das Gericht oder der Leiter des NBPP berücksichtigen bei ihrer Entscheidung

  1. das Einkommen der Partei oder ihrer Familie,
  2. die durch eine Erklärung bescheinigten Vermögenswerte und Guthaben der Partei,
  3. den Familienstand der Partei,
  4. den Gesundheitszustand,
  5. den Beschäftigungsstatus,
  6. das Alter,
  7. sonstige Umstände.

(4) In Strafsachen wird die Feststellung, dass der Angeklagte oder der Beschuldigte nicht über die Mittel zur Zahlung der Anwaltsvergütung verfügt, von der verfahrensführenden Stelle getroffen. Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage der von Amts wegen ermittelten finanziellen Situation der Person im konkreten Fall und der in Absatz 3 Nummern 1, 3, 4, 5, 6 und 7 genannten Umstände. Bei einem Privatkläger, einem Kläger in einem Zivilverfahren, einem Beklagten in einem Zivilverfahren und einem privaten Kläger in einem Strafverfahren erfolgt die Feststellung nach dem Verfahren gemäß Absatz 3.

Einkommensschwelle für Antragsteller im Bereich des Strafrechts (Angeklagte)

Zusätzlich zu den für Strafsachen festgelegten Kriterien (Artikel 22 des zuvor genannten Prozesskostenhilfegesetzes) gelten folgende Kriterien:

Artikel 23

  1. Das System der Prozesskostenhilfe (gemäß Artikel 31 Absatz 3) erstreckt sich auf Rechtssachen, in denen eine rechtliche Vertretung oder Verteidigung zwingend vorgeschrieben ist.
  2. Das System der Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf Rechtssachen, in denen ein Verdächtiger, Angeklagter, Angeschuldigter, Beschuldigter oder eine Partei in einem Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren nicht in der Lage ist, den Rechtsbeistand durch einen Rechtsanwalt zu bezahlen, und dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
  3. In Strafsachen wird die Bewertung, dass der Angeklagte oder der Beschuldigte nicht über die Mittel zur Zahlung der Anwaltsvergütung verfügt, von der verfahrensführenden Stelle getroffen. Diese Bewertung erfolgt auf der Grundlage der von Amts wegen ermittelten finanziellen Situation der Person im konkreten Fall und der in Absatz 3 Nummern 1, 3, 4, 5, 6 und 7 genannten Umstände. Bei einem Privatkläger, einem Kläger in einem Zivilverfahren, einem Beklagten in einem Zivilverfahren und einem privaten Kläger in einem Strafverfahren erfolgt die Feststellung nach dem Verfahren gemäß Absatz 3.

Einkommensschwelle für Antragsteller im Bereich des Strafrechts (Opfer)

In Strafverfahren gilt derselbe Schwellenwert wie für andere Parteien (siehe oben).

Weitere Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (Opfer)

Das Gesetz enthält keine besonderen Bestimmungen für Opfer von Straftaten. Es gelten die allgemeinen Vorschriften für die Prozesskostenhilfe in Strafverfahren (Artikel 22 und 23 des Prozesskostenhilfegesetzes).

Weitere Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (Angeklagte)

Es gibt keine besonderen Bestimmungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Angeklagte. Es gelten die allgemeinen Vorschriften für die Prozesskostenhilfe in Strafverfahren (Artikel 22 und 23 des Prozesskostenhilfegesetzes).

Kostenfreie Verfahren

Artikel 83 der Zivilprozessordnung: durch Verzicht auf Gebühren und Kosten

Artikel 83 (1) Gerichtsgebühren und -auslagen sind nicht zu entrichten,

  1. von Klägern, die Arbeiter, Angestellte und Genossenschaftsmitglieder sind, bei Anträgen, die ein Arbeitsverhältnis betreffen,
  2. bei Unterhaltsansprüchen,
  3. bei von einem Staatsanwalt eingereichten Klagen,
  4. von Antragstellern in Klagen wegen eines durch eine Straftat verursachten rechtswidrigen Schadens im Zusammenhang mit einer rechtskräftigen Verurteilung,
  5. von Sondervertretern, die das Gericht für eine Partei bestellt, deren Anschrift unbekannt ist,
  6. (neu im ABl. Nr. 102/2022) von einer Partei, der Prozesskostenhilfe für das Verfahren unter den in Artikel 23 Absatz 2 des Prozesskostenhilfegesetzes festgelegten Voraussetzungen gewährt wurde.

(2) Natürliche Personen, deren finanzielle Bedürftigkeit das Gericht anerkannt hat, sind von Gerichtsgebühren und -auslagen befreit. Bei einem Antrag auf Befreiung berücksichtigt das Gericht

  1. das Einkommen der Person und ihrer Familie,
  2. die durch eine Erklärung bescheinigten Vermögenswerte und Guthaben der Partei,
  3. den Familienstand der Partei,
  4. den Gesundheitszustand,
  5. den Beschäftigungsstatus,
  6. das Alter,
  7. sonstige nachgewiesene Umstände.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Anwalts- und Gerichtskosten aus den im Gerichtshaushalt vorgesehenen Mitteln bezahlt.

Artikel 84 der Zivilprozessordnung: Befreiung in besonderen Fällen

Von der Zahlung staatlicher Gebühren, nicht aber von der Zahlung von Kosten befreit sind:

  1. der Staat und die staatlichen Einrichtungen, außer in Fällen, in denen privates Eigentum des Staates betroffen ist, und bei privaten Ansprüchen und Rechten des Staates;
  2. das bulgarische Rote Kreuz (Balgarski cherven krast);
  3. Gemeinden, außer bei privaten kommunalen Ansprüchen und Eigentumsrechten an privatem kommunalem Eigentum.

Wann muss die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei übernehmen?

In Zivilsachen

Artikel 78 der Zivilprozessordnung: Erstattung der Kosten

Artikel 78 (1) Die vom Kläger gezahlten Kosten (einschließlich der Verfahrenskosten und der Anwaltsvergütung (falls die Partei einen Anwalt hatte)) hat der Beklagte im Verhältnis zu dem mit der Klage zugesprochenen Betrag zu tragen.

(2) Hat das Verhalten des Beklagten keinen Anlass zur Klage gegeben und erkennt der Beklagte die Klage an, so gehen die Kosten zulasten des Klägers.

(3) Der Beklagte hat außerdem Anspruch auf Erstattung seiner Kosten im Verhältnis zu dem Teil der Klage, der abgewiesen wird.

(4) (ergänzt in ABl. Nr. 11/2023, in Kraft seit 1. Juli 2024) Der Beklagte hat auch dann Anspruch auf Erstattung der Kosten, wenn das Verfahren beendet wird, es sei denn, die Beendigung erfolgt aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien. In diesem Fall findet Absatz 9 Anwendung.

(5) Ist die von einer Partei an einen Rechtsanwalt gezahlte Vergütung im Verhältnis zur rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache übermäßig hoch, kann das Gericht auf Antrag der gegnerischen Partei einen niedrigeren, der geleisteten Arbeit angemessenen Kostenbetrag zusprechen, jedoch nicht weniger als den gemäß Artikel 36 des Rechtsanwaltsgesetzes festgelegten Mindestbetrag.

(6) Wird eine Rechtssache zugunsten einer Partei entschieden, die von der Zahlung staatlicher Gebühren oder Verfahrenskosten befreit ist, so hat die verurteilte Partei alle fälligen Gebühren und Kosten zu tragen. Die entsprechenden Beträge werden dem Gericht zugesprochen.

(7) Wird eine Rechtssache zugunsten einer Partei entschieden, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, so wird die gezahlte Anwaltsvergütung dem Nationalen Amt für Prozesskostenhilfe in dem Verhältnis zugesprochen, in dem dem Anspruch stattgegeben oder dieser abgewiesen wurde. Wird die Rechtssache gegen die Partei entschieden, der Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Prozesskostenhilfegesetzes gewährt wurde, trägt diese Partei die Kosten im Verhältnis, in dem dem Antrag stattgegeben oder dieser abgewiesen wurde, mit Ausnahme der Kosten der gewährten Prozesskostenhilfe.

(8) (geändert im ABl. Nr. 8/2017) Juristischen Personen oder Einzelunternehmern wird ebenfalls eine Vergütung in der vom Gericht festgelegten Höhe zugesprochen, wenn sie sich durch einen Rechtsberater haben verteidigen lassen. Die Höhe der zugesprochenen Vergütung darf den gemäß Artikel 37 des Prozesskostenhilfegesetzes festgelegten Höchstbetrag für die Art der Rechtssache nicht überschreiten.

(9) (ergänzt in ABl. Nr. 11/2023, in Kraft seit 1. Juli 2024) Wird die Rechtssache mit einem Vergleich abgeschlossen, so wird die Hälfte der gezahlten staatlichen Gebühren an den Kläger zurückerstattet. Wenn der Vergleich das Ergebnis einer in einem Mediationsverfahren gemäß Artikel 140a und 140b geschlossenen Vereinbarung ist oder wenn das Verfahren in der Rechtssache aufgrund der Rücknahme oder des Verzichts auf den Anspruch infolge der Vergleichsvereinbarung beendet wird, werden dem Kläger 75 % der gezahlten staatlichen Gebühren erstattet. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Kosten des Verfahrens und der Vergleichsvereinbarung gegeneinander aufgehoben und die Parteien tragen ihre jeweiligen Kosten selbst.

(10) Einem am Verfahren beteiligten Dritten werden keine Kosten zugesprochen, er hat jedoch die Kosten zu tragen, die ihm im Rahmen des Verfahrens entstanden sind.

(11) Ist die Staatsanwaltschaft Partei des Verfahrens, so werden die fälligen Kosten dem Staat zugesprochen oder vom Staat getragen.

In Strafsachen

Strafprozessordnung (Nakazatelno-protsesualen kodeks) – Kosten und Gebühren

Artikel 187 Übernahme der Kosten

Artikel 187 (1) Die Kosten von Strafverfahren werden durch die im Haushalt der betreffenden Einrichtung vorgesehenen Beträge übernommen, außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

(2) In Strafsachen, die auf eine bei Gericht eingereichte Anzeige des Opfers zurückgehen, muss der private Anzeigeerstatter den Betrag der Kosten im Voraus hinterlegen, anderenfalls ist der Partei eine Frist von sieben Tagen für die Hinterlegung einzuräumen.

(3) In Verfahren, die auf eine bei Gericht eingereichte Anzeige des Opfers zurückgehen, müssen die Kosten für Beweisanträge, die der Angeklagte vor Gericht stellt, aus dem Haushalt des Gerichts bestritten werden.

Artikel 188 Festsetzung der Kosten

Artikel 188 (1) Die Kosten werden vom Gericht oder der für das Ermittlungsverfahren zuständigen Stelle festgesetzt.

(2) Die Vergütung von Zeugen, die Arbeitnehmer oder Angestellte sind, wird vom Gericht oder der für das Ermittlungsverfahren zuständigen Stelle festgesetzt.

Artikel 189 Entscheidung über Kosten

Artikel 189 (1) Das Gericht entscheidet über die Kosten in seinem Urteil oder einem Beschluss.

(2) Die Kosten eines Dolmetschers im Ermittlungsverfahren werden von der zuständigen Behörde getragen, während die Kosten eines Dolmetschers in Gerichtsverfahren vom Gericht getragen werden.

(3) Wird der Angeklagte für schuldig befunden, verurteilt das Gericht ihn zur Zahlung sämtlicher Kosten, einschließlich der Anwaltsvergütung und sonstiger Auslagen eines von Amts wegen bestellten Verteidigers, sowie der Kosten des privaten Klägers und des Zivilklägers, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Werden mehrere Angeklagte verurteilt, setzt das Gericht den Anteil fest, den jede Person zu zahlen hat.

(4) Wird der Angeklagte von einem Teil der Anklagepunkte freigesprochen, verurteilt das Gericht ihn nur zur Zahlung der Kosten für den Anklagepunkt, dessen er für schuldig befunden wurde.

Artikel 190 Erstattung der Kosten

Artikel 190 (1) Wird der Angeklagte für nicht schuldig befunden oder das Strafverfahren eingestellt, so werden die Kosten für Rechtssachen allgemeiner Art vom Staat und die Kosten der vom Opfer vor Gericht angestrengten Verfahren vom privaten Kläger getragen.

(2) Das erstinstanzliche Gericht erlässt einen Vollstreckungstitel über die zugesprochenen Kosten.

Vergütung von Sachverständigen

Die Zivilprozessordnung enthält eine allgemeine Regelung über die Vergütung von Sachverständigen.

Festsetzung der Kosten

Artikel 75 Die Vergütung von Zeugen wird vom Gericht unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und der entstandenen Kosten festgesetzt, und die Vergütung von Sachverständigen wird vom Gericht unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeit und der entstandenen Kosten festgesetzt.

Verordnung Nr. N-1 vom 14. Februar 2023 über die Registrierung, Qualifikation und Vergütung von Sachverständigen

Artikel 1 (1) Diese Verordnung regelt

  1. das Verfahren und die Fristen für Aufnahme- und Änderungsvorschläge in die Listen der zugelassenen gerichtlichen Sachverständigen,
  2. die Bedingungen, die von den zugelassenen gerichtlichen Sachverständigen erfüllt werden müssen,
  3. die Bedingungen und das Verfahren für die Festsetzung der Vergütung von gerichtlichen Sachverständigen,
  4. Vorschriften über das Recht auf Zugang zum Informationssystem des Einheitlichen Sachverständigenverzeichnisses und zu den darin eingegebenen Daten.

(2) Diese Verordnung gilt für Sachverständige, die von den Justizbehörden, den für das Ermittlungsverfahren zuständigen Behörden und den für Vollstreckungsverfahren zuständigen Behörden bestellt werden.

Artikel 23 (1) Bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt und bewertet die Stelle, die das Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat,

  1. die Schwierigkeit und Besonderheit der auszuführenden Aufgaben,
  2. die Fachkompetenz und das Qualifikationsniveau des Sachverständigen,
  3. die für die Erstellung des Sachverständigengutachtens erforderliche Zeit,
  4. den Umfang der ausgeführten Arbeiten,
  5. die Kosten, die für die Erstellung des Sachverständigengutachtens erforderlich sind, z. B. die Verwendung von Materialien, Verbrauchsgütern, Werkzeugen, Ausrüstungen usw.,
  6. die sonstigen Bedingungen, die für die Bezahlung der geleisteten Arbeit relevant sind, einschließlich der Einhaltung von Fristen, Arbeit an Wochenenden und Feiertagen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Umstände werden von der Stelle, die den Sachverständigen bestellt hat, auf der Grundlage einer vom Sachverständigen gemäß Anhang Nr. 2 vorgelegten Zeitaufstellung festgestellt. Bei der Prüfung und Bewertung der in Absatz 1 genannten Umstände ist die Zeitaufstellung für die Behörde, die den Sachverständigen bestellt hat, nicht bindend.

(3) Wird ein Gutachten von einem Sachverständigen erstellt, der Angestellter des Innenministeriums ist, werden die Lohnkosten, Verbrauchsgüter und Gemeinkosten anhand einer durch Verfügung des Innenministers genehmigten Muster-Zeitaufstellung festgelegt.

(4) Wird das Gutachten von mehreren Sachverständigen erstellt, ist die in Absatz 1 genannte Vergütung an jeden Sachverständigen zu zahlen.

(5) Legt der Sachverständige keine Belege vor, sind die Kosten nach Ermessen der Behörde, die den Sachverständigen bestellt hat, zu zahlen.

Artikel 24 (1) Für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde wird eine Vergütung in Höhe von 3 % des Mindestlohns in Bulgarien zum Zeitpunkt der Anforderung des Gutachtens gezahlt.

(2) Die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden wird auf der Grundlage der Zeitaufstellung gemäß Anhang Nr. 2 oder auf der Grundlage der in Artikel 23 Absatz 3 genannten Aufstellung ermittelt.

Artikel 25 (1) Bei besonders aufwendigen und fachspezifischen Gutachten, die von hoch qualifizierten Sachverständigen erstellt werden, kann die Vergütung um bis zu 100 % erhöht werden.

(2) Ist es erforderlich, dass das Gutachten an Wochenenden oder Feiertagen angefertigt wird, ist dies in dem Auftrag zur Erstellung des Gutachtens zu vermerken.

(3) Die Vergütung kann für Gutachten, die an Wochenenden angefertigt werden, um 75 % bis 150 % und für Gutachten, die an Feiertagen angefertigt werden, um 100 % bis 200 % erhöht werden.

Artikel 26 (1) Das Gutachten ist zusammen mit einer Zeitaufstellung mit Belegen über die angefallenen Kosten oder mit der in Artikel 23 Absatz 3 genannten Muster-Zeitaufstellung vorzulegen.

(2) Außer in den in Artikel 23 Absatz 1 Nummer 6 genannten Fällen werden – nach Ermessen der Anstellungsbehörde – folgende Auslagen nicht anerkannt:

  1. die Kosten für Flugreisen, es sei denn, es handelt sich um eine Dienstreise ins Ausland;
  2. Reisekosten ohne Vorlage eines Tickets oder eines anderen Belegs, der die entstandenen Kosten belegt;
  3. Unterkunftskosten über 50 BGN.

(3) Ist die Stelle, die das Gutachten in Auftrag gegeben hat, der Ansicht, dass es Gründe für eine Erhöhung der ursprünglich angesetzten Vergütung gibt, setzt sie eine endgültige Vergütung fest.

(4) Legt der Sachverständige keine Zeitaufstellung vor oder ist die Stelle, die das Gutachten in Auftrag gegeben hat, der Ansicht, dass es keinen Grund für eine Erhöhung der Vergütung gibt, bleibt die Vergütung in der ursprünglich festgelegten Höhe bestehen.

Artikel 27 (1) Die Vergütung und die Auslagen des in Artikel 18 genannten Sachverständigen werden auf der Grundlage eines schriftlichen Auftrags der Behörde gezahlt, die den Sachverständigen bestellt hat. Die Zahlungen erfolgen innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Sachverständigengutachtens per Banküberweisung.

(2) Die Zahlungen erfolgen aus den hinterlegten Kosten oder aus dem Haushalt der Stelle, die den Sachverständigen bestellt hat. Die Zahlungen erfolgen nach Vorlage eines Dokuments durch den Sachverständigen, das die in Artikel 7 des Buchführungsgesetzes aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Lehnt die Stelle, die das Gutachten in Auftrag gegeben hat, die Annahme der Schlussfolgerung des Sachverständigen aus Gründen ab, die der Sachverständige zu vertreten hat, wird die festgesetzte Vergütung nicht gezahlt. Die Ablehnung ist zu begründen.

(4) Die Stelle, die den Sachverständigen bestellt hat, kann bei Vorliegen eines der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Gründe die Höhe der an den Sachverständigen zu zahlenden Vergütung ändern. Die vorgenommenen Änderungen sind zu begründen.

Artikel 28 (1) Wird der Sachverständige auf Antrag von Parteien bestellt, die nicht von der Zahlung der Kosten befreit sind, wird die Vergütung im Voraus festgelegt und es ist ein Kostenvorschuss auf das Konto der Stelle zu hinterlegen, die den Sachverständigen bestellt.

(2) In den Fällen, in denen die Parteien von den Kosten befreit sind, wird eine anfängliche Vergütung gemäß Artikel 24 Absatz 1 festgesetzt.

(3) In den in Absatz 1 genannten Fällen kann eine anfängliche Vergütung nach dem Ermessen der Behörde, die das Gutachten in Auftrag gegeben hat, auch auf eine Mindesthöhe festgesetzt werden.

(4) Wird das Gutachten des Sachverständigen mündlich ergänzt, wird ebenfalls eine Vergütung festgesetzt.

(5) Wird nach der Bestellung eines Sachverständigen eine andere Ermittlungsstelle mit dem Ermittlungserfahren betraut, so werden die Vergütung und die Auslagen des Sachverständigen von der Stelle festgelegt, die das Gutachten des Sachverständigen angenommen hat.

Artikel 29 Gibt es Gründe für eine Herabsetzung der ursprünglich festgesetzten Höhe der Vergütung, so wird die endgültige Vergütung von der Stelle festgesetzt, die das Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat. Jede Herabsetzung der Vergütung ist zu begründen.

Artikel 30 Reise-, Aufenthalts- und Unterkunftskosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens anfallen, werden aus den hinterlegten Kosten oder aus dem Haushalt bestritten.

Artikel 31 (1) Der Sachverständige nimmt seine Arbeit auf, nachdem ein Kostenvorschuss zur Deckung der Kosten seiner Leistungen hinterlegt wurde.

(2) Die Vergütung des Sachverständigen darf nicht vom Ausgang des Verfahrens abhängig gemacht oder damit verknüpft werden.

Artikel 32 Die Mittel, die von den Justizbehörden zur Deckung der Vergütung und der notwendigen Auslagen von Sachverständigen verwendet werden, werden vom Obersten Justizrat überwacht.

Gebühren von Übersetzern und Dolmetschern

In Zivilsachen

Die Regeln für Sachverständige gelten auch für Dolmetscher – siehe oben.

In Strafsachen

Strafprozessordnung Artikel 189 Absatz 2

Die Kosten eines Dolmetschers im Ermittlungsverfahren werden von der zuständigen Behörde getragen, während die Kosten eines Dolmetschers in Gerichtsverfahren vom Gericht getragen werden.

Letzte Aktualisierung: 12/08/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.