- Gebührenordnung für Rechtsberufe
- Kosten
- Informationspflichten des Rechtsanwalts/Rechtsbeistands
- Kostenfestsetzung - Rechtsgrundlagen
- Wo sind weitere Informationen über Verfahrenskosten erhältlich?
- Umsatzsteuer
- Prozesskostenhilfe
- Wann muss die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei übernehmen?
- Vergütung von Sachverständigen
- Vergütung von Übersetzern und Dolmetschern
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Familienrecht -Sorgerecht der Kinder
Gebührenordnung für Rechtsberufe
Rechtsanwälte
In Deutschland gibt es nur eine Bezeichnung für Rechtsanwälte.
In Deutschland wird die Vergütung eines Rechtsanwalts entweder durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt oder sie beruht auf einer Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten. Honorarvereinbarungen sind immer als Alternative zu den gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren möglich. Dabei müssen jedoch die Bestimmungen von § 49 b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und §§ 3 a bis 4 b Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beachtet werden. Wenn ein Rechtsanwalt einen Mandanten vor Gericht vertritt, darf das vereinbarte Honorar nur über dem gesetzlich vorgeschriebenen Betrag liegen, nie darunter.
Das Kostenverzeichnis des RVG (Anlage 1 des RVG) nennt entweder Festgebühren oder Rahmengebühren für die einzelnen Leistungen. Normalerweise hängt die Gebühr vom Gegenstandswert ab. Wenn für einen Gegenstandswert Gebührenspannen angegeben werden, geben sie die höchste und die niedrigste Gebühr an, die für die jeweilige Leistung angesetzt werden kann. Die Gebührentabellen in Anlage 2 RVG geben die aktuellen Gebühren nach dem Gegenstandswert an. Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der genannten Gebührenspanne muss nach Billigkeit bestimmt werden. Hierbei werden insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Sache, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten oder ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts berücksichtigt. Die Rahmengebühren finden unter anderem in Straf- und in Sozialrechtsfällen Anwendung.
Gerichtsvollzieher
Gerichtsvollzieher berechnen ihre Gebühren ausschließlich nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG). Für jede Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ist eine bestimmte Gebühr festgesetzt.
Kosten
Kosten im Zivilverfahren
Kosten für Prozessparteien im Zivilverfahren
Üblicherweise erhält das Gericht eine Verfahrensgebühr, die sich nach der Höhe der Forderung berechnet. In Zivilrechtsfällen wird sie durch das Gerichtskostengesetz (GKG) und das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) bestimmt. Der Gebührensatz ist im Kostenverzeichnis (Anlage 1 des entsprechenden Gesetzes) festgesetzt. Anlage 2 listet in der Gebührentabelle die Gebühren nach dem Gegenstandswert auf. Bei zivilrechtlichen Verfahren im Allgemeinen und in Familienstreitsachen, insbesondere bei Unterhaltssachen, beträgt der Gebührensatz 3,0 und in Ehesachen 2,0. In Kindschaftssachen einschließlich des elterlichen Sorge- und Umgangsrechts beträgt der Gebührensatz 0,5. Der Verfahrenswert wird folgendermaßen ermittelt:
- In Ehesachen wird der Verfahrenswert unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falls nach dem Ermessen ermittelt. Es werden insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt. Für die Einkommensverhältnisse ist das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten anzusetzen. Normalerweise legt das Gericht den Verfahrenswert in Höhe des dreifachen Nettoeinkommens fest.
- In Familienstreitsachen richtet sich der Wert in der Regel nach der Höhe der Forderung; in Unterhaltssachen, ist für die zukünftige Unterhaltsleistung die Höhe des geltend gemachten Unterhalts, höchstens ein Jahresunterhalt maßgebend; Rückstände bis zur Einreichung des Antrags werden hinzugerechnet.
- In Kindschaftssachen einschließlich des elterlichen Sorge- und Umgangsrechts beträgt der Verfahrenswert 3 000 EUR.
Wenn keine Vereinbarungen getroffen wurden, fallen für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor Gericht Gebühren nach dem Gegenstandswert an. Er entspricht normalerweise dem Verfahrenswert, der zur Ermittlung der Gerichtskosten festgesetzt wurde. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz legt genau fest, für welches Verfahren welche Gebühren zu welchen Sätzen berechnet werden können. Anlage 2 des RVG listet die Beträge der Gebühren nach dem Gegenstandswert auf. In erstinstanzlichen Zivilsachen erhält der Rechtsanwalt normalerweise eine Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3-fachen Satzes und eine Terminsgebühr in Höhe des 1,2-fachen Satzes. Bei Abschluss eines Vergleichs in der ersten Instanz erhält der Rechtsanwalt zusätzlich eine Einigungsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,0.
Wann müssen die Kosten in Zivilverfahren entrichtet werden?
In allgemeinen Zivilsachen, Unterhalts- und Ehesachen sind die Gerichtsgebühren direkt bei Klageerhebung bzw. Antragstellung zahlbar. In Familiensachen werden sie bei Abschluss des Verfahrens fällig. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden die Leistungen des Rechtsanwalts bei Abschluss des Mandats vergütet. Er hat jedoch das gesetzlich verankerte Recht auf Zahlung eines Vorschusses.
Kosten im Strafverfahren
Kosten im Strafverfahren
Im Strafverfahren werden die Kosten erst nach der rechtskräftigen Verurteilung erhoben. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Strafmaß und betragen in der ersten Instanz zwischen 140 EUR und 1000 EUR. Wenn keine Vereinbarungen mit dem Rechtsanwalt getroffen wurden, hat dieser sowohl als Verteidiger als auch als Vertreter sonstiger Beteiligter Anspruch auf Gebühren, die mit einem Betragsrahmen festgelegt sind.
Wann müssen die Kosten in Strafverfahren entrichtet werden?
Die Gerichtskosten werden nach der rechtskräftigen Verurteilung fällig. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden die Leistungen des Rechtsanwalts bei Beendigung des Mandats vergütet. Er hat jedoch gesetzlich Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses.
Kosten in Verfahren vor dem Verfassungsgericht
Kosten für Prozessparteien in Verfahren vor dem Verfassungsgericht
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenfrei, es sei denn die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich eingelegt (§ 34 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Vertretung, insbesondere durch einen Rechtsanwalt, ist nur bei einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht erforderlich (§ 22 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Wann müssen die Kosten in Verfahren vor dem Verfassungsgericht entrichtet werden?
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden die Leistungen des Rechtsanwalts bei Abschluss des Mandats vergütet. Er hat jedoch gesetzlich Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses.
Informationspflichten des Rechtsanwalts/Rechtsbeistands
Rechte und Pflichten der Parteien
Der Rechtsanwalt ist dazu verpflichtet, den Mandaten vollumfänglich zu informieren und zu beraten. Er muss dem Mandanten den sichersten und am wenigsten riskanten Weg zur Erlangung seines Ziels vorschlagen. Er ist ebenso dazu verpflichtet, alle mit der Sache verbundenen Risiken aufzuzeigen, so dass der Mandant dazu in der Lage ist, in voller Kenntnis der Sachlage zu entscheiden. Die Informationsmenge hängt von der Einschätzung des Rechtsanwalts ab, wie viel der Mandant wissen muss. Er ist dazu verpflichtet, die Fragen seines Mandanten vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. Vor Klageerhebung muss der Rechtsanwalt dem Mandanten die Aussichten und Risiken des Verfahrens darlegen. Dazu gehören das Kostenrisiko und die Erfolgsaussichten.
In bestimmten Fällen unterliegt der Rechtsanwalt einer besonderen Informationspflicht:
- Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Mandats darauf hinzuweisen (§ 49 Buchstabe b Absatz 5 Bundesrechtsanwaltsordnung).
- Bei Honorarvereinbarungen muss der Rechtsanwalt darauf hinweisen, dass bei einer Kostenerstattung nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstattet wird (§ 3 Buchstabe a Absatz 1 Satz 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
- Wird ein Erfolgshonorar vereinbart, muss der Rechtsanwalt den Mandanten darauf hinweisen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Mandanten zu zahlenden sonstigen Kosten hat (§ 4 Buchstabe a Absatz 3 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
- Vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung vor einem Arbeitsgericht hat der Rechtsanwalt den Mandanten darauf hinzuweisen, dass keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten möglich ist (§ 12 Buchstabe a Absatz 1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz).
Kostenfestsetzung - Rechtsgrundlagen
Wo kann man sich über Kostengesetze in Deutschland informieren?
Die entsprechenden Gesetze können entweder in Buchhandlungen erworben oder kostenfrei in ihrer aktuellen Fassung aus dem Internet heruntergeladen werden.
In welchen Sprachen liegen Informationen über Kostengesetze in Deutschland vor?
Auf Deutsch.
Wo sind weitere Informationen über Verfahrenskosten erhältlich?
Online-Informationen über Verfahrenskosten
Die aktuellen Gesetzesfassungen können auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz abgerufen werden. Die verschiedenen Gesetze zu den Kosten können über Eingabe der entsprechenden Abkürzungen heruntergeladen werden (GKG, FamGKG, GNotKG, GvKostG und RVG).
Wo sind Informationen über die durchschnittliche Dauer der einzelnen Verfahrensarten erhältlich?
Das Statistische Bundesamt gibt eine Reihe jährlich erscheinender statistischer Veröffentlichungen zum Thema Rechtspflege heraus. Die Fachserie 10 Reihe 2.1 umfasst z. B. Daten zur Dauer von Zivilverfahren in ganz Deutschland. Die Daten werden nach den Ländern und den Bezirken der Oberlandesgerichte aufgeschlüsselt. Für die Amts- und Landgerichte sowie für die Oberlandesgerichte und für erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden gesondert Daten bereitgestellt. Die Fachserie macht keine statistischen Angaben zur Verfahrenslänge bei den verschiedenen Sachen.
Wo sind Informationen über die durchschnittlichen Gesamtkosten der einzelnen Verfahrensarten erhältlich?
Es sind Bücher erhältlich, welche das durchschnittliche Kostenrisiko im Zivilverfahren behandeln.
Umsatzsteuer
Wo gibt es Informationen zur Umsatzsteuer? Wie hoch sind die Sätze?
Gerichte und Gerichtsvollzieher sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Rechtsanwälte müssen einen Umsatzsteuersatz von 19 % anwenden. Dieser Betrag wird gesondert als Kosten berechnet. Er ist nicht in der Vergütung enthalten.
Prozesskostenhilfe
Anwendbare Einkommensgrenze bei Zivilsachen
Prozesskostenhilfe erhält auf Antrag jede Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Abhängig vom Einkommen kann einer Partei Prozesskostenhilfe entweder ratenfrei gewährt werden oder mit der Verpflichtung zur Ratenzahlung verbunden werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine Broschüre mit dem Titel „Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe“ herausgegeben. In dieser werden die am häufigsten gestellten Fragen anhand von Beispielen beantwortet.
Anwendbare Einkommensgrenze für Angeklagte in einem Strafverfahren
Im Strafverfahren finden die Einkommensgrenzen keine Anwendung auf Verdächtige oder Angeklagte. Für die Gewährung der Prozesskostenhilfe werden andere Kriterien herangezogen.
Anwendbare Einkommensgrenze im Strafverfahren für Opfer von Straftaten
Prozesskostenhilfe wird abhängig vom Einkommen gewährt. Hierzu werden unter Berücksichtigung der erwarteten Kosten des Falls und der sozialen Situation des Klägers (Unterhaltsverpflichtungen, Wohnkosten) flexible Einkommensgrenzen bestimmt. Prozesskostenhilfe kann auch mit der Verpflichtung zur Ratenzahlung gewährt werden.
Sonstige Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Opfer von Straftaten
Opfer schwerer vorsätzlicher Gewalttaten können unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen Antrag auf kostenfreie Rechtsberatung stellen.
Sonstige Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Angeklagte
Für Verdächtige/Angeklagte wird Prozesskostenhilfe (Beiordnung eines Pflichtverteidigers) nicht einkommensabhängig, sondern abhängig von bestimmten rechtlichen Voraussetzungen gewährt. Zu diesen zählen die Schwere der Tat, die Gefahr bestimmter rechtlicher Folgen (Berufsverbot, Einweisung in eine psychiatrische oder neurologische Klinik), die Frage, ob sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet oder ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird, der Ausschluss des bisherigen Verteidigers vom Verfahren, die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage und die Frage, ob sich der Angeklagte selbst verteidigen kann oder nicht.
Kostenfreiheit
Gemäß § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Anspruchsberechtigte kostenfrei. Das sind Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben gemäß § 184 SGG für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren vor den Sozialgerichten auf 150 EUR, vor den Landessozialgerichten auf 225 EUR und vor dem Bundessozialgericht auf 300 EUR festgesetzt. § 197 Buchstabe a SGG legt fest, dass abweichend von oben Stehendem die Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes auch in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit erhoben werden, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.
Für Strafverfahren gilt Folgendes: Soweit der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten/Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Wann muss die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei übernehmen?
Die unterlegene Partei hat die Kosten der Gegenpartei zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Hierzu gehören die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, die Reisekosten sowie der durch das Erscheinen vor Gericht verursachte Verdienstausfall.
Vergütung von Sachverständigen
Vom Gericht bestellte Sachverständige erhalten ein nach Stundensätzen bemessenes Honorar, das gesetzlich im Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) festgelegt ist. Dieser Betrag ist von den Verfahrensparteien zu entrichten.
Die Kosten eines Sachverständigen, den eine Partei privat zur Vorbereitung eines Rechtsstreits beauftragt, sind nicht Teil der Prozesskosten, über deren Erstattung im Urteil entschieden wird. Ihre Erstattung muss folglich gesondert beantragt werden. Wenn die Partei einen Sachverständigen für die Beratung während des Rechtsstreits beauftragt, hängt die Erstattung davon ab, ob die Beratung in dem betreffenden Fall erforderlich war. Die Vergütung eines Sachverständigen, der vom Gericht zur Erhebung des Sachverständigenbeweises bestellt wird, wird von der unterlegenen Partei bezahlt. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so tragen sie ihren Anteil an den Kosten in dem Umfang, in dem sie den Rechtsstreit gewonnen bzw. verloren haben.
Vergütung von Übersetzern und Dolmetschern
Vom Gericht bestellte Dolmetscher und Übersetzer erhalten eine ebenfalls im Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) festgelegte Vergütung. Diese ist von den Prozessparteien zu zahlen. Dolmetscher werden auf Stundenbasis bezahlt, Übersetzer erhalten eine Zeilenvergütung.
Im Strafverfahren gehen die Kosten für Dolmetscher- und Übersetzerleistungen, die für Angeklagte oder betroffene Parteien erforderlich sind, zu Lasten der Staatskasse, sofern sie für die Verteidigung oder die Ausübung der verfahrensmäßigen Rechte erforderlich sind.
Links zum Thema
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Arbeitsgemeinschaft Mediation des Deutschen Anwaltvereins
Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familienmediation e.V.
Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt e.V.
Ombudsmann der privaten Banken
Ombudsmann der öffentlichen Banken
Deutsche Bundesbank Schlichtungsstelle
Ombudsmann der deutschen genossenschaftlichen Bankengruppe
Ombudsfrau der privaten Bausparkassen
Ombudsmann der Landesbausparkasse
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern
Schlichtungsstelle für den Nahverkehr in NRW
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Schlichtungsstelle des Bundesverbands Deutsche Bestatter
Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur
Ombudsmann Immobilien im Immobilienverband Deutschland
Schlichtungsstellen der Industrie- und Handelskammern
Gütestelle Honorar- und Vergaberecht
Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe
Dokumente zum Thema
Länderbericht Deutschland über die Studie zur Kostentransparenz (565 Kb)
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