Familienrecht – Sorgerecht für Kinder
Familienrecht – Unterhaltspflichten
Wirtschaftsrecht – Haftpflicht
Gebührenordnung für Rechtsberufe
1. Solicitor (solisitoriai)
Dieses Berufsbild existiert in Litauen nicht.2. Rechtsanwalt (advokatai)
Die Honorare von Rechtsanwälten sind in Litauen nicht offiziell geregelt. Sie hängen von der Komplexität des Falls und vom Ressourcenbedarf ab. Die Gebühren dürfen jedoch den empfohlenen und von dem Justizminister sowie dem Vorsitzenden des Rates der litauischen Anwaltskammer (Lietuvos advokatų tarybos pirmininkas) gebilligten Höchstbetrag nicht überschreiten.3. Barrister (baristeriai)
Dieses Berufsbild existiert in Litauen nicht.4. Gerichtsvollzieher
Ein Gerichtsvollzieher wird nur beauftragt, wenn der Schuldner der Entscheidung des Gerichts nicht nachkommt und ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Betrag, Zahlungsmodalitäten und Erlass von Vollstreckungskosten sind in den Anweisungen zur Urteilsvollstreckung geregelt. Alle Vollstreckungskosten müssen vom Vollstreckungsgläubiger getragen werden. Die Gerichtsvollziehergebühren müssen während oder nach der gerichtlichen Pfändung vom Schuldner eingezogen werden.Der Betrag ist abhängig von der Art der Vollstreckung und der Zahl der durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen. Einige Vollstreckungskosten sind Fixkosten, andere werden zu einem Stundensatz von 60 LTL oder anteilig zum Wert des Vermögens, das der Vollstreckung unterliegt, berechnet.
Fixkosten
Fixkosten im Zivilverfahren
Fixkosten für die prozessführende Partei im Zivilverfahren
Die Prozesskosten im Zivilverfahren setzen sich zusammen aus den Stempelgebühren sowie den Kosten für den Anwalt, die Zustellung von Gerichtsdokumenten, Sachverständige, Zeugen, gerichtliche Pfändung usw. In einigen Fällen ist die Stempelgebühr in der Zivilprozessordnung festgehalten. Die Prozesskosten sind in Abschnitt VIII der Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas) geregelt.
Phase des Zivilverfahrens, in der die Fixkosten der prozessführenden Parteien fällig werden
Die Stempelgebühren werden üblicherweise entrichtet, bevor die Sache vor Gericht verhandelt wird.
Fixkosten im Strafverfahren
Fixkosten für die prozessführenden Parteien im Strafverfahren
In Strafverfahren gibt es keine Fixkosten.
Fixkosten in verfassungsrechtlichen Verfahren
Fixkosten für die prozessführenden Parteien in einem verfassungsrechtlichen Verfahren
Verfassungsrechtliche Verfahren sind kostenlos, können jedoch nicht von jedermann eingeleitet werden.
Informationspflichten des Rechtsanwalts/Rechtsbeistands
Der Rechtsanwalt/Rechtsbeistand unterliegt keinerlei gesetzlichen Informationspflichten.
Von der obsiegenden Partei zu tragende Kosten
Die Prozesskosten sind in Abschnitt VIII der Zivilprozessordnung geregelt.
Kostenfestsetzung – Rechtsgrundlagen
Wo sind weitere Informationen über die Kostenfestsetzung in Litauen erhältlich?
Weitere Informationen sind dem Länderbericht Litauens im Rahmen der Studie zur Kostentransparenz (950 Kb) zu entnehmen.
In welchen Sprachen sind Informationen über die Kostenfestsetzung in Litauen erhältlich?
Die Informationen sind in englischer Sprache erhältlich.
Wo kann man sich über Mediation informieren?
Weitere Informationen bietet die Website über das gerichtliche Mediationsverfahren.
Prozesskostenhilfe
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Das litauische Gesetz unterscheidet zwischen zwei Arten von staatlich gewährter Prozesskostenhilfe:
- Die „primäre Prozesskostenhilfe“ (pirminė teisinė pagalba) umfasst Prozesskostenhilfe nach Maßgabe des Gesetzes über staatlich garantierte Prozesskostenhilfe, Rechtsberatung sowie die Abfassung von Schriftstücken zur Vorlage bei zentralstaatlichen und kommunalen Behörden mit Ausnahme von Verfahrensunterlagen. Ebenfalls von der Prozesskostenhilfe abgedeckt sind Beratungen zur außergerichtlichen oder gütlichen Streitbeilegung sowie die Ausarbeitung von Vergleichsvereinbarungen.
- Die „sekundäre Prozesskostenhilfe“ (antrinė teisinė pagalba) umfasst die Abfassung von Schriftstücken sowie die Verteidigung und Vertretung vor Gericht. Sie erstreckt sich auch auf Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Vertretung während der außergerichtlichen Phase im Vorfeld der Verhandlung, wenn ein solches Verfahren gesetzlich oder durch einen Gerichtsbeschluss vorgesehen ist. Die Prozesskostenhilfe deckt außerdem die Prozesskosten in Zivilverfahren, in Verwaltungsverfahren sowie für eine Zivilklage in einer Strafsache ab.
Alle Staatsbürger der Republik Litauen und der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, alle sonstigen natürlichen Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in Litauen oder einem anderen EU-Mitgliedstaat sowie alle anderen Personen, die hierfür aufgrund der von Litauen unterzeichneten internationalen Abkommen in Frage kommen, haben unabhängig von ihrem Einkommen Anspruch auf primäre Prozesskostenhilfe.
Alle Staatsbürger der Republik Litauen und der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie alle sonstigen natürlichen Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Republik Litauen oder einem anderen EU-Mitgliedstaat können einen Antrag auf sekundäre Prozesskostenhilfe stellen. Damit der Antrag gewährt wird, dürfen Vermögen und Jahreseinkommen einer Person die im Gesetz über staatliche Prozesskostenhilfe festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen.
Die Bedürftigkeit bemisst sich nach einheitlichen Schwellenwerten (wer einen bestimmten Betrag unterschreitet, gilt als bedürftig.
Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Zur Ermittlung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe werden zwei verschiedene Vermögens- und Einkommensgrenzen zugrunde gelegt. So dürfen weder die Höhe des Vermögens und des Einkommens des Antragstellers noch sein jährliches Nettoeinkommen (in den vergangenen zwölf Monaten) die gesetzlich festgelegten Obergrenzen für einen vollen bzw. teilweisen Anspruch überschreiten.
Bei der Gewährung von sekundärer Prozesskostenhilfe ist Bedürftigkeit jedoch nicht das einzige Kriterium.
Ein voller Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, wenn das Jahreseinkommen einer Person 8 000 LTL (2 318,8 EUR) zzgl. 3 000 LTL (869,6 EUR) für jeden Unterhaltsberechtigten nicht übersteigt. Ein teilweiser Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, wenn das Jahreseinkommen einer Person 12 000 LTL (3 478,2 EUR) zzgl. 4 400 LTL (1 275,3 EUR) für jeden Unterhaltsberechtigten nicht übersteigt. Die Verpflichtungen des Antragstellers gegenüber seinen Unterhaltsberechtigten werden bei der Feststellung der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt.
Die vermögens- und einkommensabhängige sekundäre Prozesskostenhilfe wird gewährt in Höhe von
- 100 % – wenn aufgrund von Vermögen und Einkommen der Person ein voller Anspruch besteht
- 50 % – wenn aufgrund von Vermögen und Einkommen der Person ein teilweiser Anspruch besteht.
Den in Artikel 12 des Prozesskostenhilfegesetzes genannten Personen (siehe unten) muss der Staat unabhängig von Vermögen und Einkommen zu 100 % sekundäre Prozesskostenhilfe gewähren. Eine Ausnahme bilden Personen, die frei über ihr Vermögen und Einkommen verfügen können (siehe Artikel 12 Unterabsatz 6). In ihrem Fall übernimmt der Staat 50 % der sekundären Prozesskostenhilfe.
Folgende Personengruppen haben gemäß Artikel 12 des litauischen Prozesskostenhilfegesetzes unabhängig von der festgestellten Vermögens- und Einkommenshöhe Anspruch auf sekundäre Prozesskostenhilfe:
- Personen in Strafverfahren (gemäß Artikel 51 der Strafprozessordnung) und in anderen gesetzlich festgelegten Verfahren, in denen die physische Anwesenheit eines Verteidigers vorgeschrieben ist
- die Geschädigten in Schadenersatzverfahren bei Schäden infolge unerlaubter Handlungen einschließlich der Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz im Rahmen eines Strafverfahrens
- Personen, denen Sozialhilfe für Familien bzw. Alleinlebende mit niedrigem Einkommen gemäß litauischem Recht gewährt wird
- Personen in Pflegeheimen
- Schwerbehinderte, erwerbsunfähige Personen, Personen im Rentenalter, Personen mit ausgeprägten besonderen Bedürfnissen. Auch ein Vormund (Pfleger) hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn er sie zur Vertretung und Wahrung der Rechte und Interessen seines Mündels (Pflegekinds) benötigt
- Personen, die nachgewiesen haben, dass sie aus objektiven Gründen nicht über ihr Vermögen und ihre Mittel verfügen können und deren frei verfügbares Vermögen und Jahreseinkommen aus den genannten Gründen die gesetzlich festgelegten Schwellenwerte für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht überschreitet
- Personen, die an schweren psychischen Störungen leiden, sofern es um ihre Zwangseinweisung und -behandlung nach dem Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke geht. Auch ein Vormund (Pfleger) hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn er sie zur Vertretung und Wahrung der Rechte und Interessen seines Mündels (Pflegekinds) benötigt
- Schuldner im Pfändungsverfahren, wenn in dessen einzige Wohnung vollstreckt wird
- Eltern oder andere Bevollmächtigte Minderjähriger im Zusammenhang mit Ausweisungsverfahren
- Minderjährige, wenn sich diese zur Wahrung ihrer gesetzlich geschützten Rechte oder Interessen eigenständig an ein Gericht wenden, mit Ausnahme von Personen, die nach dem Gesetz die Ehe eingegangen sind oder vom Gericht für geschäftsfähig erklärt wurden
- Personen, die sich in einem Verfahren zur Feststellung ihrer Geschäftsfähigkeit als nicht geschäftsfähig erwiesen haben
- Personen in Verfahren, bei denen es um die Eintragung einer Geburt geht
- Sonstige Personen in Angelegenheiten, die in den von der Republik Litauen unterzeichneten Verträgen vorgesehen sind.
Vergütung von Sachverständigen
Das Gericht entschädigt Sachverständige für den Verdienstausfall – an ihrer Arbeitsstelle oder bei ihrer üblichen Tätigkeit – an jedem Tag, den sie vor Gericht verbringen. Sachverständige werden für die Durchführung erforderlicher Untersuchungen bezahlt. Außerdem werden ihnen die Ausgaben im Zusammenhang mit ihrem Erscheinen vor Gericht sowie Reise- und Unterkunftskosten vergütet und ein Taggeld gewährt. Eine Partei, die die Hinzuziehung eines Sachverständigen beantragt, muss eine vom Gericht festgesetzte Vorauszahlung leisten. Beantragen beide Parteien die Hinzuziehung eines Sachverständigen, wird die Vorauszahlung von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Die Vorauszahlung wird auf ein Sonderkonto des Gerichts überwiesen.
Lädt das Gericht in gesetzlich (z.B. in der litauischen Zivilprozessordnung - Lietuvos Respublikos civilinis kodeksas) geregelten Fällen von sich aus Zeugen (liudytojai) oder Sachverständige ((ekspertai), werden die dafür anfallenden Kosten aus dem Staatshaushalt beglichen. Dabei kann es sich um eine Untersuchung oder eine Inaugenscheinnahme eines Tatortes handeln.
Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach den voraussichtlichen Kosten. Das Gericht vergütet die Arbeit der Sachverständigen, sobald diese ihre Aufgabe erfüllt haben. Es begleicht auch die Kosten für von Spezialeinrichtungen in Rechnung gestellte Untersuchungen. Diese Zahlungen erfolgen über das Sonderkonto des Gerichts bei einem ortsansässigen Geldinstitut. Die an Sachverständige und Spezialeinrichtungen entrichteten Summen müssen, wenn kein Vorschuss von den Parteien verlangt wurde, vom Sonderkonto des Gerichts beglichen und von der unterlegenen Partei oder bei teilweise abgewiesenen Forderungen anteilsmäßig von den Parteien getragen werden. Das Justizministerium setzt die maximale Höhe dieser Kosten fest.
Vergütung von Übersetzern und Dolmetschern
Das Gericht entschädigt Übersetzer für den Verdienstausfall – an ihrer Arbeitsstelle oder bei ihrer üblichen Tätigkeit – an jedem Tag, den sie vor Gericht verbringen. Übersetzer werden für ihre Übersetzungstätigkeit bezahlt. Außerdem werden ihnen die Ausgaben im Zusammenhang mit ihrem Erscheinen vor Gericht sowie Reise- und Unterkunftskosten vergütet und ein Taggeld gewährt. Eine Partei, die dem Gericht Unterlagen vorlegt und deren Übersetzung in eine Fremdsprache wünscht, muss eine vom Gericht festgesetzte Vorauszahlung leisten.
Das Gericht muss die Kosten für Übersetzer aus den hierfür vorgesehenen staatlichen Mitteln decken, es sei denn, es handelt sich um die Übersetzung von den Parteien vorgelegten Verfahrensunterlagen in eine Fremdsprache. Die Kosten für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen während einer Verhandlung sind aus dem Staatshaushalt zu begleichen. Das Justizministerium setzt die maximale Höhe dieser Kosten fest.
Dokumente zum Thema
Litauens Bericht für die Studie zur Kostentransparenz (950 Kb)
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