Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Französisch.
Swipe to change

Kosten

Luxemburg

Auf dieser Seite finden Sie Angaben zu den Verfahrenskosten im Großherzogtum Luxemburg.

Inhalt bereitgestellt von
Luxemburg

Gebührenordnung für Rechtsberufe

Gerichtsvollzieher

Die Gebühren für Gerichtsvollzieher sind in der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 24. Januar 1991 über die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher geregelt. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website der Gerichtsvollzieherkammer des Großherzogtums Luxemburg.

Rechtsanwälte

Nach Artikel 38 des Gesetzes vom August 1991 über den Berufsstand des Rechtsanwalts in der geänderten Fassung legt der Rechtsanwalt sein Honorar selbst fest und berechnet seine Auslagen. Bei der Bestimmung seines Honorars berücksichtigt er verschiedene Aspekte wie die Bedeutung der Sache, den Schwierigkeitsgrad, das erzielte Ergebnis sowie die Vermögenssituation seines Mandanten. Sollte die Höhe des Honorars das vernünftige Maß übersteigen, kann es vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach Prüfung der vorstehenden Aspekte gekürzt werden. Näheres hierzu erfahren Sie auf der Website der Anwaltschaft Luxemburg.

Feste Verfahrenskosten

Kosten in Zivilverfahren

Wird ein Zivilgericht mit einer Streitigkeit befasst, entstehen an Kosten lediglich die Gebühren für den Gerichtsvollzieher und den Rechtsanwalt. Grundsätzlich entstehen bei Sachen, die vor Zivilgerichten verhandelt werden, keine Kosten. Nach dem Urteil können Folgekosten entstehen, und zwar bei Vollstreckung der Entscheidung auf Antrag der obsiegenden Partei.

Kosten in Strafverfahren

Kosten für alle Verfahrensbeteiligten in Strafverfahren

Die Ausfertigung einer Entscheidung eines Strafgerichts wird mit 0,25 EUR pro Seite in Rechnung gestellt. Mit Ausnahme der Gebühren, die für Abschriften der Ermittlungsakten erhoben werden und grundsätzlich mit dem gleichen Betrag von dem Rechtsanwalt erhoben werden, der die Abschrift beantragt hat, entstehen keine weiteren Kosten.

Wann müssen die Kosten entrichtet werden?

Nach Artikel 59 der Strafprozessordnung (Code d’instruction criminelle) hat die das Verfahren beantragende Partei (also der Kläger), sofern sie keine Prozesskostenhilfe erhalten hat, bei der Gerichtskasse einen Betrag in Höhe der vermutlichen Verfahrenskosten einzuzahlen.

Der Untersuchungsrichter stellt per Beschluss die Klageeinreichung fest. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Klägers legt er den zu hinterlegenden Betrag sowie die Frist fest, innerhalb deren der Betrag zu hinterlegen ist; wird die Frist überschritten, gilt die Klage als unzulässig. Er kann eine klagende Partei, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, auch von der Hinterlegung befreien.

Dieses Verfahren gilt allerdings nur für Klagen mit Zivilpartei, die bei einem Untersuchungsrichter erhoben werden. Bei Klagen und Anzeigen bei einer Staatsanwaltschaft bzw. bei Erhebung einer Nebenklage vor dem in der Sache entscheidenden Gericht (wenn bei einem laufenden Verfahren in der Verhandlung Klage eingereicht wird) werden keine Gerichtskosten erhoben.

Kosten in verfassungsrechtlichen Verfahren

In diesen Verfahren entstehen keine besonderen festen Kosten.

Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts / Rechtsbeistands

Rechte und Pflichten der Parteien

Nach der Geschäftsordnung der Anwaltskammer Luxemburg vom 16. März 2005 in der geänderten Fassung sind Rechtsbeistände (Rechtsanwälte) grundsätzlich zur vorherigen Aufklärung von Parteien verpflichtet, die unter Umständen ein Gerichtsverfahren anstreben. Nach dieser Aufklärung sollten sie über ihre Rechte und Pflichten, ihre Erfolgsaussichten und die Kosten Bescheid wissen, die gegebenenfalls auf sie zukommen, und zwar auch bei Verlieren des Prozesses.

Kostenfestsetzung - Rechtsgrundlagen

Wo kann man sich über die Verfahrenskosten in Luxemburg informieren?

  • In erster Linie in den bereits genannten Rechtsvorschriften und auf den entsprechenden Websites
  • Beim Rechtsinformationsdienst für Bürger bei der Generalstaatsanwaltschaft
  • In bei der Generalstaatsanwaltschaft abgehaltenen kostenlosen Beratungen über die Rechte der Frau.

In welchen Sprachen sind Informationen über die Verfahrenskosten in Luxemburg erhältlich?

  • Die Rechtsvorschriften liegen auf Französisch vor.
  • Weitere Auskünfte und hier vor allem die mündlichen Auskünfte der oben genannten Beratungsstellen und -einrichtungen sind auf Englisch, Deutsch, Französisch und Luxemburgisch erhältlich.

Wo kann man sich über Mediation informieren?

Informationen über Mediation finden Sie auf der Website des Luxemburgischen Verbandes für Mediation und zugelassene Mediatoren (ALMA Asbl) („Association Luxembourgeoise de la Médiation et des médiateurs agréés“), auf der Website der Mediationsstelle der Anwaltschaft Luxemburg (CMBL) („Centre de médiation du Barreau de Luxembourg“) und auf der Website des Justizministeriums.

Prozesskostenhilfe

Anwendbare Einkommensgrenze für Angeklagte in Strafverfahren

In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden?

Natürliche Personen, die über unzureichende finanzielle Mittel verfügen, haben im Großherzogtum Luxemburg Anspruch auf Prozesskostenhilfe zur Wahrung ihrer Interessen, sofern sie luxemburgische Staatsangehörige sind oder ausländische Staatsbürger, die legal in Luxemburg ansässig sind, oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder ausländische Staatsbürger, die den luxemburgischen Staatsbürgern im Bereich der Beratungs- und Prozesskostenhilfe durch einen internationalen Vertrag gleichgestellt sind.

Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben ferner ausländische Staatsbürger mit Wohn- oder Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark) in zivil- und handelsrechtlichen Streitsachen mit grenzübergreifendem Bezug, die unter die Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen fallen.

In Zivil- und Handelssachen kann Prozesskostenhilfe ferner den in Unterabsatz 1 genannten Personen gewährt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg haben, um sich von einem Rechtsanwalt in Luxemburg rechtlich beraten zu lassen sowie gegebenenfalls die Unterlagen für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zusammenstellen zu lassen, bis der Antrag auf Prozesskostenhilfe dort eingegangen ist; so ist es in der bereits genannten Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 geregelt.

Bei asylrechtlichen Angelegenheiten oder Problemen in Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt, Niederlassung oder Ausweisung von Ausländern kann Prozesskostenhilfe allen ausländischen Staatsbürgern gewährt werden, die über keine ausreichenden Mittel verfügen. Haben diese ausländischen Staatsbürger aufgrund anderer Rechtsvorschriften Anspruch auf einen Rechtsbeistand, der ihnen vom Präsidenten der Anwaltskammer genannt wird, erhalten sie Prozesskostenhilfe in Höhe der Vergütung des Anwalts, sofern sie nachweisen können, dass sie über keine ausreichenden Mittel verfügen.

Die Frage, ob natürliche Personen, die einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen, über ausreichende Mittel verfügen, wird anhand des Bruttogesamteinkommens und des Vermögens des Antragstellers und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen geprüft (Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 des Gesetzes vom 29. April 1999 (in der geänderten Fassung) über den Anspruch auf ein garantiertes Mindesteinkommen). Dabei werden die in Artikel 5 Absätze 1, 2, 3, 4, und 6 des bereits genannten Gesetzes vom 29. April 1999 (in der geänderten Fassung) festgelegten Höchstbeträge zugrunde gelegt. Die Mittel der zum Haushalt des Antragstellers gehörenden Personen werden jedoch nicht herangezogen, wenn sich in dem Verfahren Ehegatten oder üblicherweise im selben Haushalt lebende Personen gegenüberstehen oder wenn in Anbetracht des Streitgegenstands aufgrund eines Interessenkonflikts die Mittel getrennt erfasst werden sollten.

Ist der Antragsteller ein an einem Gerichtsverfahren beteiligter Minderjähriger, kann ihm Prozesskostenhilfe unabhängig von der wirtschaftlichen Situation seiner Eltern oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen gewährt werden, wobei der Staat das Recht hat, von dem Vater oder der Mutter des Minderjährigen, die über ausreichende Mittel verfügen, die Erstattung der für die Prozesskostenhilfe des Minderjährigen verauslagten Kosten zu verlangen.

Prozesskostenhilfe kann auch Personen gewährt werden, die aufgrund des Kriteriums „ausreichende Mittel“ eigentlich keinen Anspruch hätten, wenn die Leistung aber aus ernsten sozialen, familiären oder materiellen Gründen dem Antragsteller trotzdem gewährt werden sollte.

Nach welchen Modalitäten wird Prozesskostenhilfe gewährt?

Die Anwendungsmodalitäten für die Prozesskostenhilfe sind im Einzelnen in einer großherzoglichen Verordnung geregelt.

Prozesskostenhilfe wird bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Streitbeilegung, in Verfahren der freiwilligen oder streitigen Gerichtsbarkeit sowie Klägern und Beklagten gewährt.

Sie wird für alle Verfahren vor einem ordentlichen Gericht oder einem Verwaltungsgericht gewährt.

Sie kann während des Verfahrens beantragt werden, für das sie gewährt werden soll und gilt, falls sie gewährt wird, rückwirkend ab dem Tag der Klageeinreichung bzw. jedem anderen, vom Präsidenten der Anwaltskammer zu bestimmenden Datum.

Sie kann ferner für Sicherungsmaßnahmen und -verfahren sowie zur Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Vollstreckungstiteln gewährt werden.

Keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben die Halter und Fahrer von Kraftfahrzeugen in Streitfällen, die sich aus der Nutzung dieser Kraftfahrzeuge ergeben sowie, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, Handels- und Gewerbetreibende, Handwerker und Selbständige in Streitfällen in Zusammenhang mit ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit, sowie ganz allgemein Antragsteller in Streitfällen infolge eigener spekulativer Tätigkeiten.

Bei unter die bereits genannte Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 fallenden Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug kann der Präsident der Anwaltskammer allerdings in den im vorhergehenden Absatz aufgeführten Fällen Prozesskostenhilfe gewähren.

In Strafsachen deckt die Prozesskostenhilfe die Gebühren und die den Verurteilten auferlegten Geldstrafen nicht ab.

In Zivilsachen deckt die Prozesskostenhilfe weder Verfahrensentschädigungen noch Entschädigungen für rechtsmissbräuchliche oder mutwillige Verfahren ab.

Verweigert wird die Prozesskostenhilfe einer Person, deren Klage offensichtlich unzulässig ist, jeder Grundlage entbehrt, rechtsmissbräuchlich ist oder von ihrem Gegenstand her in keinem Verhältnis zu den entstehenden Kosten steht.

Prozesskostenhilfe wird ferner abgelehnt, wenn der Antragsteller aufgrund irgendeines Titels Anspruch auf Erstattung der von der Prozesskostenhilfe abzudeckenden Kosten durch einen Dritten hat.

Der Prozesskostenhilfeempfänger hat Anspruch auf den Beistand eines Anwalts und aller Amtspersonen, deren Tätigwerden aufgrund der Sache, des Verfahrens oder dessen Durchführung erforderlich ist.

Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe

Über die Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheidet der Präsident der Anwaltskammer oder das von ihm zu diesem Zweck benannte Vorstandsmitglied der Anwaltskammer des Gerichtsbezirks, in dem der Antragsteller ansässig ist. Für Anträge von Personen ohne festen Wohnsitz ist der Präsident der Anwaltskammer Luxemburg oder das von ihm hierfür beauftragte Mitglied des Kammervorstands zuständig.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wenden sich an den Präsidenten der Anwaltskammer entweder schriftlich oder in seinen Sprechstunden.

Wenn eine von der Polizei verhaftete Person behauptet, Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu haben und einen entsprechenden Antrag stellt, übermittelt der Anwalt, der ihm während seiner Haft beisteht, den Antrag an den Präsidenten der Anwaltskammer.

Benennt der Untersuchungsrichter einen Verteidiger für einen Beschuldigten, der behauptet, Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu haben und einen entsprechenden Antrag stellt, übermittelt der Untersuchungsrichter den Antrag an den Präsidenten der Anwaltskammer.

Der Präsident der Anwaltskammer prüft, ob der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt; sollte dem nicht so sein, stimmt er der Prozesskostenhilfe zu und bestellt den vom Antragsteller frei gewählten Rechtsanwalt. Hat der Antragsteller keinen Rechtsanwalt gewählt hat oder hält der Präsident der Anwaltskammer den gewählten Rechtsanwalt für nicht geeignet, so bestellt der Präsident der Anwaltskammer einen Rechtsbeistand. Der Rechtsbeistand kann seine Bestellung nur bei Vorliegen besonderer Hinderungsgründe oder im Falle eines Interessenkonflikts ablehnen.

In dringenden Fällen kann der Präsident der Anwaltskammer ohne weitere Förmlichkeiten für die von ihm bestimmten Handlungen eine vorläufige Prozesskostenhilfe gewähren.

Antrag eines Minderjährigen auf Prozesskostenhilfe

Gibt der Präsident der Anwaltskammer dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eines Minderjährigen statt, essen Eltern über Mittel in einem Umfang verfügen, dass der Minderjährige nicht mehr in die Kategorie der Personen gehört, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird den Eltern der Bescheid über die Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Minderjährigen mit dem Hinweis zugestellt, dass der Staat berechtigt ist, von den gesamtschuldnerisch haftenden Eltern die Erstattung der vom Staat für die Prozesskostenhilfe für den Minderjährigen verauslagten Beträge zu verlangen.

Innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Präsidenten der Anwaltskammer kann jeder Elternteil vor dem Disziplinar- und Verwaltungsrat, der in letzter Instanz entscheidet, Berufung einlegen. Der Disziplinar- und Verwaltungsrat trifft binnen 40 Tagen nach Einreichung der Berufung eine Entscheidung.

Der Präsident der Anwaltskammer übermittelt dem Justizminister eine Abschrift der abschließenden Entscheidung über die Gewährung der Prozesskostenhilfe an den Minderjährigen.

Die vom Justizminister beauftragte Registrierungs- und Domänenverwaltung ist für die Rückforderung der vom Staat für die Prozesskostenhilfe für den Minderjährigen verauslagten Beträge von den Eltern zuständig, die über ausreichende Mittel verfügen.

Voraussetzungen für den Entzug der Prozesskostenhilfe

Der Präsident der Anwaltskammer kann dem Antragsteller die Prozesskostenhilfe entziehen bzw. sogar nach Beendigung des Verfahrens oder der Maßnahmen, für die sie gewährt wurde, widerrufen, sofern festgestellt wird, dass sie auf Grundlage falscher Erklärungen oder Belege gewährt wurde. Ebenfalls entzogen werden kann die Prozesskostenhilfe, wenn der Antragsteller während des Verfahrens, während der Vollstreckung der Maßnahmen oder als Ergebnis dieser Maßnahmen Einkünfte in einer Höhe erzielt, die bei Beantragung der Prozesskostenhilfe zu einer Ablehnung des Antrags geführt hätten. Empfänger von Prozesskostenhilfe oder Pflichtverteidiger haben jede Änderung ihrer finanziellen Situation dem Präsidenten der Anwaltskammer bekanntzugeben.

Mit dem Entzug können vom Empfänger sofort alle Kosten, Gebühren, Honorare, Entschädigungen, Abgaben, Vergütungen, Hinterlegungen und Vorschüsse zurückgefordert werden, die er bereits erhalten hat.

Die Entscheidung des Präsidenten der Anwaltskammer über den Entzug der Prozesskostenhilfe wird unverzüglich an das Justizministerium weitergeleitet. Die Registrierungs- und Domänenverwaltung ist für die Rückforderung der im Rahmen der Prozesskostenhilfe bereits gezahlten Beträge zuständig.

Berufung gegen den Entzug der Prozesskostenhilfe

Der Antragsteller kann gegen den Bescheid des Präsidenten der Anwaltskammer über Ablehnung bzw. Entzug der Prozesskostenhilfe Berufung beim Disziplinar- und Verwaltungsrat einlegen. Die Berufung muss beim Vorsitzenden des Disziplinar- und Verwaltungsrats innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Ablehnungs- bzw. Entzugsbescheids per Einschreiben eingelegt werden. Der Disziplinar- und Verwaltungsrat oder eines seiner zu diesem Zweck beauftragten Mitglieder hört den Antragsteller an.

Gegen die Entscheidung des Disziplinar- und Verwaltungsrats kann beim Oberdisziplinar- und Verwaltungsrat Berufung eingelegt werden. Anders als oben beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung hier 15 Tage.

Notare und Gerichtsvollzieher werden vom Amts wegen von dem mit der Sache befassten Gericht zum Beistand für Empfänger von Prozesskostenhilfe bestellt. Ist kein Gericht befasst, werden die Notare von Amts wegen vom Präsidenten der Notarskammer und die Gerichtsvollzieher von Amts wegen vom Präsidenten der Gerichtsvollzieherkammer bestellt.

In einer großherzoglichen Verordnung sind folgende Aspekte geregelt: die Modalitäten, nach denen Prozesskostenhilfe gewährt wird, die von der Prozesskostenhilfe abgedeckten Kosten, die Bedingungen und Modalitäten der Rückforderung der im Rahmen der Prozesskostenhilfe gezahlten Beträge durch den Staat sowie die Modalitäten, nach denen der Rechtsanwalt, der als Beistand für Personen fungiert, die über keine ausreichenden Mittel verfügen, aus staatlichen Mitteln vergütet wird, und dies unbeschadet seines eventuellen Anspruchs auf ein Honorar in Fällen, in denen sich die wirtschaftliche Situation dieser Personen entweder als Ergebnis des Verfahrens oder aus anderen Gründen gebessert haben sollte.

Alle Behörden sind gehalten, sowohl bei der Ausstellung der für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe erforderlichen Dokumente als auch bei deren Überprüfung behilflich zu sein, ohne sich auf das Berufs- oder Amtsgeheimnis berufen zu können.

In Strafsachen geltende Einkommensschwelle (Opfer)

Die Frage, ob natürliche Personen, die einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen, über ausreichende Mittel verfügen, wird anhand des Bruttogesamteinkommens und des Vermögens des Antragstellers und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen geprüft (Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 des Gesetzes vom 29. April 1999 in der geänderten Fassung über den Anspruch auf ein garantiertes Mindesteinkommen). Dabei werden die in Artikel 5 Absätze 1, 2, 3, 4, und 6 des bereits genannten Gesetzes vom 29. April 1999 (in der geänderten Fassung) festgelegten Höchstbeträge zugrunde gelegt. Die Mittel der zum Haushalt des Antragstellers gehörenden Personen werden jedoch nicht herangezogen, wenn sich in dem Verfahren Ehegatten oder üblicherweise im selben Haushalt lebende Personen gegenüberstehen oder wenn in Anbetracht des Streitgegenstands aufgrund eines Interessenkonflikts die Mittel getrennt erfasst werden sollten.

Gibt es sonstige Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe an Opfer?

Nein, es gibt keine sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe (Opfer).

Gibt es sonstige Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe an Beklagte?

Nein, es gibt keine sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe (Beklagte).

Gibt es kostenlose Gerichtsverfahren?

Nein, es gibt keine weiteren kostenlosen Gerichtsverfahren.

Wann muss die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei übernehmen?

Im Zivilrecht

Die unterliegende Partei wird grundsätzlich zur Tragung der Kosten verurteilt; es steht aber im Ermessen des Gerichts, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise durch eine entsprechend begründete besondere Entscheidung einer anderen Partei aufzubürden.

Wenn es nicht angemessen scheint, dass eine Partei die zusätzlich zu den Verfahrenskosten angefallenen Kosten tragen soll, kann der Richter die Gegenpartei dazu verurteilen, der anderen Partei einen von ihm festgesetzten Betrag zu zahlen.

Die Kostenfestsetzung ist in der Neuen Zivilprozessordnung und der großherzoglichen Verordnung vom 21. März 1974 über die Gebühren und Honoraransprüche für Prozessbevollmächtigte und Anwälte geregelt.

Im Strafrecht

Mit der Urteilsverkündung werden die Beschuldigten und die zivilrechtlich für das Vergehen haftenden Personen oder die Zivilpartei auch zur Kostenübernahme gegenüber dem öffentlichen Anklagevertreter verurteilt. Unterliegt dagegen die Zivilpartei, muss sie persönlich für sämtliche Verfahrenskosten aufkommen, wenn die Initiative zur öffentlichen Klageerhebung von ihr ausgegangen ist. Hat sie sich als Nebenkläger der Klageerhebung des Staatsanwalts angeschlossen, so trägt sie nur die Kosten, die durch eigene Handlungen entstanden sind.

Wenn es nicht angemessen scheint, dass eine Partei die zusätzlich zu den Verfahrenskosten angefallenen Kosten tragen soll, kann das Gericht die Gegenpartei dazu verurteilen, der anderen Partei einen von ihm festgesetzten Betrag zu zahlen.

Die Kostenfestsetzung ist in der Strafprozessordnung und der großherzoglichen Verordnung vom 21. März 1974 über die Gebühren und Honoraransprüche für Prozessbevollmächtigte und Anwälte geregelt.

Vergütung von Sachverständigen

Jede Partei hat die Vergütung für ihre eigenen Sachverständigen zu zahlen.

Vergütung von Übersetzern und Dolmetschern

Jede Partei hat die Vergütung für ihre eigenen Übersetzer und Dolmetscher zu zahlen.

Links zum Thema

Länderbericht Luxemburg in der Studie zur Kostentransparenz PDF (551 Kb) en

Letzte Aktualisierung: 19/02/2014

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.