Kosten

Polen

Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über die Verfahrenskosten in Polen.

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Polen

Familienrecht – Scheidung

Familienrecht – Sorgerecht

Familienrecht – Unterhalt

Handelsrecht – Vertragsrecht

Handelsrecht – Haftung

Gebührenordnung für Rechtsberufe

Rechtsanwälte

In Polen wird die Vergütung zwischen Rechtsanwalt (adwokat) und Mandant im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei vereinbart. Dabei können die folgenden Faktoren berücksichtigt werden:

  • Komplexität und Umfang der Rechtsfrage;
  • Zeitaufwand für die ordnungsgemäße Erfüllung des Mandats;
  • Erfahrung und berufliche Kompetenz des Rechtsanwalts;
  • zeitlicher Rahmen;
  • Dringlichkeit;
  • sonstige Faktoren.

Gemäß der vom Justizministerium festgelegten Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 28. September 2002 (Rozporządzenie w sprawie opłat za czynności adwokackie) ist bei der Vergütung Folgendes zu berücksichtigen:

  • Art und Komplexität der Angelegenheit;
  • erforderlicher Arbeitsaufwand.

In Sonderfällen kann der Rechtsanwalt entsprechend den materiellen und familiären Verhältnissen des Mandanten die Vergütung niedriger ansetzen als im Gesetz über Gerichtskosten in Zivilsachen (Ustawa o kosztach sądowych w sprawach cywilnych) vorgegeben ist.

Grundsätzlich trägt die unterlegene Partei die Verfahrenskosten. Allerdings muss der vom Richter (für die vom Rechtsanwalt geleistete Vertretung) festgesetzte Betrag im Rahmen der Grenzen liegen, die in der Gebührenordnung des Justizministers vom 28. September 2002 festgesetzt sind. Somit darf die Gebühr (gemäß Absatz 2) weder den mit 6 multiplizierten Mindestsatz noch den Wert des Streitgegenstands überschreiten. Die Höhe der Gebühr hängt außerdem von der Art und vom Gegenstand der Rechtssache sowie von der jeweiligen Verfahrensphase ab. In den Kapiteln 2 bis 5 der Gebührenordnung sind die Mindestgebühren für einzelne Arten von Rechtssachen festgelegt.

Rechtsbeistände

Für Rechtsbeistände (radcy prawni) gelten in Polen ähnliche Gebührenordnungen wie für Rechtsanwälte.

Gerichtsvollzieher

Die Gebühren für Gerichtsvollzieher (komornicy) sind in Polen ebenfalls gesetzlich festgelegt – im Gesetz über Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsverfahren (Ustawa o komornikach sądowych i egzekucji).

Es gelten folgende allgemeine Regelungen:

In allen Finanzangelegenheiten wird die Vergütung als Prozentsatz des voraussichtlichen Streitwerts berechnet. Sichert ein Gerichtsvollzieher eine Geldforderung, darf die vom Gläubiger entrichtete Vergütung nicht mehr als 2 % des Streitwerts betragen; zugleich darf sie nicht weniger als 3 % eines durchschnittlichen Monatsentgelts und nicht mehr als diesen Betrag multipliziert mit dem Faktor 5 betragen.

Bei der Vollstreckung einer Forderung verlangt der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine Gebühr in Höhe von 15 % der Forderung. Dabei darf die Vergütung nicht weniger als 10 % eines durchschnittlichen Monatsentgelts betragen und nicht mehr als diesen Betrag multipliziert mit dem Faktor 30.

In Angelegenheiten, die nicht finanzieller Natur sind, besteht die Vergütung für die Sicherung und Vollstreckung von anderen Forderungen als Geldforderungen durch einen Gerichtsvollzieher in einem Festbetrag.

Kosten

Kosten in Zivilverfahren

Das Gesetz über Gerichtskosten in Zivilsachen regelt Gebühren und Auslagen.

Die Gebühr ist der Geldbetrag, der für jedes dem Gericht vorgelegte Schriftstück zu entrichten ist, wenn eine solche Gebühr gesetzlich vorgeschrieben ist. Es gibt drei verschiedene Arten von Gebühren: variable Gebühren, Fest- und Grundgebühren.

Die Höhe der Gebühr hängt vom Rechtsgebiet (Zivilrecht, Familienrecht, Handelsrecht usw.) und der Art des Verfahrens ab.

In die Kosten fließen die Auslagen für die Teilnahme der Parteien, von Zeugen und Sachverständigen am Verfahren ein. Sie hängen vom jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand ab. Hierzu zählen u. a. die Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern, Reise- und Unterbringungskosten sowie die Entschädigung von Zeugen für durch ihre Anwesenheit vor Gericht bedingte Verdienstausfälle. Berücksichtigt werden außerdem Ausgaben für die Vergütung sonstiger Einrichtungen und Personen, die Prüfung von Beweismitteln, den Transport und die Verwahrung von Tieren und Gegenständen, die in Haft verbrachte Zeit und für Bekanntmachungen.

Darüber hinaus fallen Streitkosten an. Diese setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten, den Kosten für die Vorbereitung der Verhandlung und für Handlungen des Rechtsanwalts oder Rechtsberaters in Vertretung des Mandanten (einschließlich der Gebühren für die Vertretung und Rechtsberatung).

Generell gilt, dass die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die Auslagen erstatten muss, die diese in angemessenem Maße zur Wahrung ihrer Interessen aufgewendet hat, es sei denn, es gilt eine anders lautende Regelung. Allerdings muss die obsiegende Partei bis zur Urteilsverkündung warten, bevor diese Kosten erstattet werden können. Über die Kosten wird im letzten Verfahrensabschnitt unmittelbar vor der Urteilsverkündung entschieden.

Wann müssen die Kosten in Zivilverfahren entrichtet werden?

Die Zahlung der Gebühr erfolgt bei Vorlage des Schriftsatzes vor Gericht (Artikel 10 des Gesetzes über Gerichtskosten in Zivilsachen).

Kosten in Strafverfahren

Kosten für prozessführende Parteien in Strafverfahren

Im Allgemeinen stehen die Kosten nicht von vornherein fest, sondern werden nach der gerichtlichen Entscheidung festgesetzt. Die Höhe der Kosten hängt von der Dauer des Verfahrens, dem Urteil und den Gebühren der Sachverständigen ab. Kosten sind nur bei Privatklagen vorhersehbar, da der Kläger bei Antragstellung eine Festgebühr entrichten muss.

Wann müssen die Kosten in Strafverfahren entrichtet werden?

Die Kosten für die Parteien in Strafverfahren müssen nach einem (rechtskräftigen und für die Parteien verbindlichen) Urteil entrichtet werden.

Kosten in verfassungsrechtlichen Verfahren

Die polnische Zivilprozessordnung sieht (in Artikel 424) die Möglichkeit vor, ein in der zweiten Instanz ergangenes endgültiges Urteil im Wege der Verfassungsbeschwerde nachprüfen zu lassen. Von dieser Möglichkeit kann Gebrauch gemacht werden, wenn einer Partei durch ein Urteil ein Schaden entstanden ist und die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung/des Urteils nicht möglich war oder ist.

Eine Verfassungsbeschwerde ist auch dann möglich, wenn wesentliche Regeln der Rechtsordnung, eine verfassungsmäßige Freiheit oder Menschen- und Bürgerrechte verletzt worden sind und wenn das Urteil in erster Instanz gesprochen wurde. In diesem Fall setzt das Gesetz über Gerichtskosten in Zivilsachen eine obligatorische Gebühr fest. Dabei handelt es sich um eine Grundgebühr in Höhe von 30 PLN, sofern im Gesetz keine andere Regelung vorgesehen ist (Artikel 14).

Es gibt auch Ausnahmen von dieser Regel; in einigen Fällen beträgt die Gebühr

  • 40 PLN, wenn die Verfassungsbeschwerde ein von Amts wegen eingeleitetes außergerichtliches Verfahren betrifft;
  • 1000 PLN, wenn die Verfassungsbeschwerde eine Entscheidung des Präsidenten des Amts für Wettbewerb und Verbraucherschutz betrifft;
  • 3000 PLN, wenn die Verfassungsbeschwerde eine Entscheidung des Präsidenten des Nationalen Rundfunkrats betrifft.

Wann müssen die Kosten in verfassungsrechtlichen Verfahren entrichtet werden?

Die Zahlung der Gebühr erfolgt bei Vorlage des gebührenpflichtigen Schriftsatzes vor Gericht (Artikel 10 des Gesetzes über Gerichtskosten in Zivilsachen).

Informationspflichten des Rechtsanwalts/Rechtsbeistands

Rechte und Pflichten der Parteien

Nach dem Gesetz sind die Rechtsvertreter nicht für den Ausgang eines Verfahrens verantwortlich. Sie müssen lediglich die gebotene Sorgfalt beachten und alle Maßnahmen ergreifen, die für eine ordnungsgemäße Behandlung der Sache erforderlich sind. Das bedeutet auch, dass es im Ermessen der Vertreter liegt, Informationen auszuwählen, die für ihre Mandanten von Nutzen sein könnten.

Einige der Pflichten sind in den berufsständischen Verhaltenskodizes enthalten. Diese werden jedoch von den Anwaltskammern verfasst und sind rein deklaratorischer Natur. Verstöße werden nur mit Disziplinarmaßnahmen geahndet.

Anfallende Kosten

  • für die obsiegende Partei
  • für die unterlegene Partei.

Kostenfestsetzung - Rechtsgrundlagen

Wo kann man sich über Kostengesetze in Polen informieren?

Informationen (einschließlich Informationen über Kosten) finden Sie auf der Website des polnischen Justizministeriums. Das Gesetz über Gerichtskosten in Zivilsachen findet allgemein Anwendung. Wer an einem Verfahren beteiligt ist oder Informationen über Kosten sucht, kann die entsprechenden Regelungen also leicht finden.

Wer Schwierigkeiten hat, das Gesetz zu verstehen, kann sich an seinen Rechtsanwalt oder Rechtsberater wenden. Mitunter erteilen professionelle Rechtsvertreter Auskünfte und Hilfestellung zu Verfahren in anderen Sprachen.

In welchen Sprachen sind Informationen über polnische Kostengesetze verfügbar?

Die Informationen sind nur in polnischer Sprache verfügbar.

Wo kann man sich über Mediation informieren?

Die polnische Zivilprozessordnung enthält in den Artikeln 183¹ bis 183¹5 Informationen zur Mediation. Die Vergütung von Mediatoren und deren erstattungsfähige Auslagen sind in der vom Justizminister erlassenen Gebührenordnung vom 30. November 2003 festgelegt. Allerdings gelten Kosten für eine Mediation nicht allgemein als Auslagen zum Zweck eines gerichtlichen Verfahrens, es sei denn, das Gericht hat die Mediation angeordnet.

Wo sind weitere Informationen über Verfahrenskosten erhältlich?

Online-Information über Verfahrenskosten

Die Website des polnischen Justizministeriums ist ein Unterbereich der offiziellen Website der polnischen Regierung. Hier werden das Rechtssystem sowie Fragen im Zusammenhang mit dem polnischen Zivilrecht, einschließlich der Gerichtskosten, erläutert. Ein Link auf der Website führt zu einer Erläuterung der Kosten in Zivilsachen (nur auf Polnisch).

Wo sind Informationen über die durchschnittliche Dauer der einzelnen Verfahrensarten erhältlich?

Es ist äußerst schwierig, die durchschnittliche Dauer eines Gerichtsverfahrens vorherzusagen, da diese davon abhängt, wie komplex die Rechts- und Sachlage ist.

Wo sind Informationen über die durchschnittlichen Gesamtkosten der einzelnen Verfahrensarten erhältlich?

Ungeachtet der oben genannten Schwierigkeiten ist es möglich, die durchschnittlichen Kosten eines Verfahrens zu berechnen. Die Kosten für die rechtliche Vertretung werden zu Beginn des Verfahrens festgelegt. Ihre Höhe hängt von der Vereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt ab. Die Kosten für einen von Amts wegen beigeordneten Rechtsanwalt sind durch die Gebührenordnung geregelt.

Auch die Verfahrenskosten vor Gericht lassen sich annähernd bestimmen. Die Gebühren sind im Gesetz über Gerichtskosten in Zivilsachen festgelegt und hängen vom Wert des Streitgegenstands und der Art der Rechtssache ab (z. B. Handelssachen oder Ehescheidung). Die Parteien müssen gegebenenfalls auch die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen einkalkulieren.

Mehrwertsteuer

Wo gibt es Informationen zur Mehrwertsteuer?

Die im Gesetz über Gerichtskosten in Zivilsachen festgelegten Gebühren und Auslagen sind steuerfrei und daher nicht mehrwertsteuerpflichtig. Rechtsdienstleistungen unterliegen einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz (23 %).

Wie hoch sind die Sätze?

Der geltende Mehrwertsteuersatz beträgt 23 %. Die Leistungen von Rechtsberatern und Rechtsanwälten werden wie andere Leistungen besteuert. Die Besteuerung ist im Gesetz über die Mehrwertsteuer geregelt.

Prozesskostenhilfe

Einkommensgrenze bei Zivilverfahren

Wer sich von den Streitkosten befreien lassen möchte, muss einen Antrag stellen. Die Befreiung kann dann gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Kosten für ihn selbst oder seine Familie eine übermäßige finanzielle Belastung darstellen würden.

Darüber hinaus muss der Antragsteller die folgenden Angaben in schriftlicher Form vorlegen: Familienstand, Einkommen, Einnahmequellen und Vermögenswerte. Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, gewährt das Gericht die Befreiung und stellt außerdem einen kostenlosen Rechtsbeistand (das polnische Finanzamt bezahlt zu Beginn des Verfahrens einen Rechtsvertreter; nach der Urteilsverkündung muss die unterlegene Partei der obsiegenden Partei auf Verlangen die Kosten erstatten).

Einkommensgrenze bei Strafverfahren

Es gibt keine feste Einkommensgrenze. Generell gilt, dass ein Antragsteller ordnungsgemäß nachweisen muss, dass die Kosten – unter Berücksichtigung der finanziellen Lage seiner Familie – eine übermäßige Belastung darstellen würden.

Einkommensgrenze für Opfer in Strafverfahren

Es gibt keine festen Einkommensgrenzen. Prozesskostenhilfe kann gewährt werden, wenn das Opfer – als Partei im Verfahren – die Kosten nicht ohne erhebliche finanzielle Einbußen für sich oder seine Familie begleichen könnte.

Sonstige Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Opfer

Wie bereits erwähnt, muss das Opfer Partei im Verfahren sein. Während der Untersuchung ist das Opfer von Amts wegen Partei. In der gerichtlichen Phase des Verfahrens muss das Opfer den Status eines sogenannten „subsidiären Anklägers“ (Nebenkläger) erhalten.

Sonstige Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Angeklagte

Bezüglich der Prozesskostenhilfe für Angeklagte gibt es keine anderen Voraussetzungen. Allerdings bestehen zusätzliche Gründe für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe muss in folgenden Fällen gewährt werden:

  • der Angeklagte ist minderjährig;
  • der Angeklagte ist taub, stumm oder blind;
  • es bestehen berechtigte Zweifel am Geisteszustand des Angeklagten;
  • das Gericht erachtet die Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgrund von Umständen, welche die Verteidigung behindern, für notwendig;
  • es handelt sich um ein Verbrechen, das vor einem Bezirksgericht als Gericht erster Instanz verhandelt wird, und der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft;
  • es handelt sich um ein Verfahren vor dem Obersten Gericht.

Kostenlose Gerichtsverfahren

Im Fall einer öffentlichen Anklage in Strafsachen trägt der Staat die Kosten.

Jugendsachen werden kostenlos verhandelt.

Kläger in bestimmten Rechtssachen (z. B. bei Unterhaltspflichten und missbräuchlichen Vertragsklauseln) sind von den Gerichtskosten befreit (Artikel 96 der Rechtsverordnung über Gerichtskosten in Zivilsachen.

Wann muss die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei übernehmen?

Generell gilt, dass die unterlegene Partei die wesentlichen Kosten des Verfahrens tragen und der obsiegenden Partei die Auslagen für die rechtliche Vertretung erstatten muss. Die erstattungsfähigen Auslagen sind in der polnischen Zivilprozessordnung (Artikel 98 bis Artikel 110) festgelegt. Erstattungsfähig sind unter anderem: Verfahrenskosten, Fahrtkosten, Verdienstausfall und die Kosten des Rechtsvertreters.

Vergütung von Sachverständigen

Das Gericht legt die Vergütung von Sachverständigen nach Maßgabe des Gegenstands der Rechtssache, der Qualifikation des Sachverständigen sowie des Zeit- und Arbeitsaufwands fest.

Vergütung von Übersetzern und Dolmetschern

Die anfallenden Gebühren hängen davon ab, ob die Übersetzungs- bzw. Dolmetschleistung vom Staat oder von einer privaten Partei verlangt wurde.

In der Rechtsverordnung über die Vergütung vereidigter Übersetzer, der am 25. Januar 2005 vom Justizministerium erlassen wurde (Gesetzblatt 2007/41, Position 265), sind die Gebühren geregelt, die für öffentliche Einrichtungen gelten. Gemäß dem Gesetz berechnen sich die Kosten anhand folgender Faktoren: Ausgangs- und Zielsprache (gestützt auf die allgemeine Vorstellung, dass es üblicherweise einfacher und daher billiger ist, aus einer Fremdsprache in die Muttersprache zu übersetzen). Weitere Faktoren sind die Terminologie und die Fachspezifik.

Im nichtöffentlichen Sektor werden die Kosten vertraglich zwischen dem Übersetzer/Dolmetscher und dem Auftraggeber festgelegt.

Rechtsgrundlagen für die Kostenfestsetzung sind

  • die Gebührenordnung für Rechtsanwälte des Justizministeriums vom 28. September 2002 – Gesetzblatt 2002/163, Position 1348;
  • das Gesetz über Gerichtskosten in Zivilsachen – Gesetzblatt 2005/167, Position 1398;
  • die Rechtsverordnung über die Vergütung beeidigter Übersetzer des Justizministers vom 25. Januar 2005 — Gesetzblatt 2007/41, Position 265.

Dokumente zum Thema

Bericht Polens über die Studie zur Kostentransparenz PDF (396 Kb) en

Letzte Aktualisierung: 04/03/2024

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