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Einen umfassenderen Einblick in das Thema vermitteln die folgenden Fallstudien:
Gebührenordnung für Rechtsberufe
1. Rechtsbeistände (Solicitadores)
Die Gebühren für Rechtsbeistände (Solicitadores), die als Gerichtsvollzieher tätig werden, sind in Portugal in der Ministeriellen Durchführungsverordnung (Portaria) Nr. 282/2013 vom 29. August 2013 in der geänderten Fassung (Artikel 43 bis 51) geregelt.
2. Rechtsberater (Consultores jurídicos)
Die Gebühren für Rechtsberater sind in Portugal nicht geregelt.
3. Rechtsanwälte (Advogados)
Die Gebühren für Rechtsanwälte sind in Portugal nicht geregelt.
4. Gerichtsbeamte (Oficiais de justiça)
Die Kosten für das Tätigwerden von Gerichtsbeamten in Vollstreckungsverfahren sind in Artikel 9 und Tabelle II der durch das Gesetzesdekret (Decreto-Lei) Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 angenommenen Verfahrenskostenverordnung (Regulamento das Custas Processuais) in der geänderten Fassung sowie in der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 282/2013 vom 29. August 2013 in der geänderten Fassung (gemäß Artikel 59 Abs. 1 sind Artikel 43 bis 51 anwendbar) geregelt.
5. Rechtsanwälte, die im Bereich des Rechtsschutzes tätig werden
Die Gebühren für Anwaltsleistungen, die im Rahmen des Rechtsschutzes erbracht werden, sind in der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 1386/2004 vom 10. November 2004, der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 161/2020 vom 30. Juni 2020 und der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 10/2008 vom 3. Januar 2008 in der geänderten Fassung geregelt.
Feste Kosten
Feste Kosten in Zivilverfahren
Feste Kosten für Verfahrensparteien in Zivilverfahren
Die festen Kosten der Parteien in Zivilverfahren sind in den Artikeln 5 bis 7 und den Tabellen I und II im Anhang der durch das Gesetzesdekret Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 angenommenen Verfahrenskostenverordnung in der geänderten Fassung geregelt.
Wann müssen die festen Kosten im Zivilverfahren entrichtet werden?
Gerichtsgebühren sind in der Regel zu Beginn des Verfahrens und bei Festlegung des Verhandlungstermins zu entrichten. Die Gebühren für Sachverständige und Gerichtsbeamte sind in der Regel vor deren Teilnahme am Verfahren zu entrichten.
Feste Kosten in Strafverfahren
Feste Kosten für Verfahrensparteien in Strafverfahren
Die festen Kosten der Parteien in Strafverfahren sind in Artikel 8 und in Tabelle III im Anhang der durch das Gesetzesdekret Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 angenommenen Verfahrenskostenverordnung in der geänderten Fassung geregelt.
Wann müssen die festen Kosten im Strafverfahren entrichtet werden?
Wann die festen Kosten in Strafverfahren zu entrichten sind, hängt von der Verfahrensstellung der betreffenden Person und davon ab, welche Schritte diese Person zu ergreifen beabsichtigt. Es gibt nur zwei Fälle, in denen die Gerichtsgebühr gleichzeitig mit der Handlung, auf die sie sich bezieht, zu entrichten ist: wenn die betreffende Person dem Verfahren als Zivilpartei beitritt und wenn auf Antrag einer Zivilpartei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. In allen anderen Fällen, d. h. in allen Rechtssachen, an denen der Angeklagte beteiligt ist, und in den übrigen Rechtssachen, an denen die Zivilpartei beteiligt ist, entscheidet der Richter am Ende des laufenden Verfahrensabschnitts (Ermittlungsverfahren, Gerichts- oder Berufungsverfahren) über die zu zahlende Gerichtsgebühr.
Feste Kosten in verfassungsrechtlichen Verfahren
Feste Kosten für Verfahrensparteien in verfassungsrechtlichen Verfahren
Die festen Kosten, die von den Verfahrensparteien in verfassungsrechtlichen Verfahren zu entrichten sind, sind in den Artikeln 6 bis 9 des Gesetzesdekrets Nr. 303/98 vom 7. Oktober 1998 in der geänderten Fassung und in Artikel 84 des Gesetzes Nr. 28/82 vom 15. November 1982 in der geänderten Fassung geregelt.
Wann müssen die festen Kosten im verfassungsrechtlichen Verfahren entrichtet werden?
Die festen Kosten müssen erst am Ende des Verfahrens entrichtet werden.
Informationspflichten des Rechtsanwalts/Rechtsbeistands
Rechte und Pflichten der Parteien
Rechtsanwälte und Rechtsbeistände sind ethisch und rechtlich verpflichtet, die Parteien umfassend über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären, insoweit sie die Erfolgsaussichten und die mit dem Verfahren einhergehenden Kosten aufgrund ihrer Fachkenntnis beurteilen können.
Kostenfestsetzung – Rechtsgrundlagen
Wo kann man sich über die Kostenfestsetzung in Portugal informieren?
Nähere Informationen zur Regelung der Rechtskosten in Portugal finden Sie unter https://justica.gov.pt/Servicos/Custas-processuais.
In welchen Sprachen liegen Informationen über die Kostenfestsetzung in Portugal vor?
Informationen über die Kostenfestsetzung sind nur auf Portugiesisch verfügbar.
Wo kann man sich über Mediation informieren?
Informationen zur Mediation und insbesondere zu den öffentlichen Systemen für Mediation in Zivil‑, Familien‑, Arbeits- und Strafrechtssachen finden Sie unter https://dgpj.justica.gov.pt/English/Alternative-Dispute-Resolution.
Wo sind Informationen über die durchschnittliche Dauer der einzelnen Verfahrensarten erhältlich?
Informationen über die durchschnittliche Dauer von Gerichtsverfahren sind unter https://estatisticas.justica.gov.pt/sites/siej/en-us/pages/default.aspx erhältlich.
Wo sind Informationen über die durchschnittlichen Gesamtkosten der einzelnen Verfahrensarten erhältlich?
Diese Informationen sind nicht verfügbar. Sie können nur anhand der verschiedenen Gebührenverzeichnisse oder Kostentabellen ermittelt werden.
Unter https://justica.gov.pt/Servicos/Simulador-Taxas-de-Justica ist jedoch ein Simulator zu finden, der die Gerichtsgebühren angibt, die bei Einleitung eines Gerichtsverfahrens zu entrichten sind. Dies vermittelt einen Eindruck der anfallenden Kosten.
Mehrwertsteuer: Wo gibt es Informationen dazu?
Gerichtskosten sind nicht mehrwertsteuerpflichtig, im Gegensatz zu den Gebühren, die den Angehörigen der Rechtsberufe zu zahlen sind. Die in der Gesetzgebung genannten Kosten verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
Wie hoch sind die Sätze?
Zu den Mehrwertsteuersätzen liegen keine Informationen vor.
Prozesskostenhilfe
Einkommensgrenze für Beklagte in Zivilverfahren
Die Formel für die Berechnung der Einkommensgrenze für Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren ist im Anhang zum Gesetz Nr. 34/2004 vom 29. Juli 2004 in der geänderten Fassung aufgeführt.
Einkommensgrenze für Angeklagte in Strafverfahren
Die Formel für die Berechnung der Einkommensgrenze für Prozesskostenhilfe in Strafverfahren ist im Anhang zum Gesetz Nr. 34/2004 vom 29. Juli 2004 in der geänderten Fassung aufgeführt.
Einkommensgrenzen für Opfer in Strafverfahren
Für Opfer in Strafverfahren gelten hinsichtlich der Prozesskostenhilfe keine Einkommensgrenzen.
Sonstige Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Opfer
Damit Opfer Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Wenn nach dem Gesetz Nr. 112/2009 vom 16. September 2009 der Status eines Opfers häuslicher Gewalt im Sinne von Artikel 152 des Strafgesetzbuchs zuerkannt wird, wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass das Opfer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.
Sonstige Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Angeklagte
Damit Angeklagte Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Diese betreffen die finanzielle Situation des Angeklagten und werden anhand eines gemäß Artikel 39 des Gesetzes Nr. 34/2004 vom 29. Juli 2004 in der geänderten Fassung erstellten Musters berechnet.
Kostenlose Gerichtsverfahren
Gerichtsverfahren können für eine oder beide Parteien kostenlos sein, wenn eine Befreiung von den Gerichtskosten oder Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Artikel 4 der Verfahrenskostenverordnung sieht eine Reihe von Fällen vor, in denen eine Kostenbefreiung gilt. Befreiungen lassen sich in zwei Kategorien einteilen:
- Subjektive oder persönliche Befreiungen nach Artikel 4 Absatz 1, die auf eine bestimmte Eigenschaft der Parteien oder Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, abstellen
- Objektive oder verfahrensrechtliche Befreiungen, die unter Artikel 4 Absatz 2 fallen und sich auf die Art des Verfahrens beziehen
Einige Befreiungstatbestände sind jedoch gemäß Artikel 4 Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 an den Inhalt der das Verfahren abschließenden Entscheidung geknüpft. Es kann also vorkommen, dass solche Befreiungen keine Auswirkungen auf die Kosten haben oder nur die im Verfahren entstandenen Kosten betreffen.
Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe finden Sie unter https://justica.gov.pt/Guias/como-pedir-apoio-judiciario.
Wann muss die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei übernehmen?
In der Regel hat die obsiegende Partei gegenüber der unterlegenen Partei einen Kostenerstattungsanspruch. Dessen Höhe wird vom Gericht in Abhängigkeit von der endgültigen Entscheidung bestimmt. Der Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz der entstandenen Kosten entfällt, wenn die unterlegene Partei Prozesskostenhilfe erhält und somit von der Pflicht zur Zahlung etwaiger Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren befreit.
Vergütung von Sachverständigen
In der Regel zahlen die Parteien des Rechtsstreits die Sachverständigenhonorare. Erhält die betreffende Partei Prozesskostenhilfe, werden diese Gebühren vom Institut für Finanzmanagement und Infrastruktur der Justiz (Instituto de Gestão Financeira e Equipamentos da Justiça) übernommen.
Vergütung von Übersetzern und Dolmetschern
In der Regel zahlen die Parteien des Rechtsstreits die Gebühren für die Übersetzungs- und Dolmetschleistungen. Erhält die betreffende Partei jedoch Prozesskostenhilfe, werden diese Gebühren vom Institut für Finanzmanagement und Infrastruktur der Justiz (Instituto de Gestão Financeira e Equipamentos da Justiça) übernommen.
Dokumente zum Thema
Bericht Portugals zur Untersuchung der Kostentransparenz (781 Kb) (781 Kb)
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