Kosten in Rumänien
Kosten für erstinstanzliche Verfahren, Rechtsmittelverfahren und Verfahren der alternativen Streitschlichtung
Fallstudie |
Erstinstanzliches Verfahren |
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Eingangsgebühren |
Ausfertigungsgebühren |
andere Gebühren |
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Fall A |
Die Eingangskosten für die Einreichung einer Klage vor Gericht (Gerichtsgebühren und Stempelgebühren) richten sich nach der Höhe der Forderung (Streitwert), die vom Kläger geschätzt wird. Sie bewegen sich in einer Spanne von 0,50 EUR bis zu mehr als 1300 EUR. |
Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. |
1. Beglaubigung – Bescheinigung für die Anforderung einer beglaubigten gerichtlichen Entscheidung: 2,15 RON (ungefähr 0,50 EUR), zusammengesetzt aus 2 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) 2. Vollstreckbarerklärung der Gerichtsentscheidung 4,15 RON (ungefähr 1 EUR), zusammengesetzt aus 4 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 EUR (Stempelgebühren) 3. Superlegalisation: 1,15 RON (ungefähr 0,25 EUR), zusammengesetzt aus 1 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) – nur bei Bedarf der betreffenden Partei |
Fall B |
Die Eingangskosten für die Einreichung einer Klage vor Gericht (Gerichtsgebühren und Stempelgebühren) richten sich nach der Höhe der Forderung (Streitwert), die vom Kläger geschätzt wird. Sie bewegen sich in einer Spanne von 0,50 EUR bis zu mehr als 1300 EUR. |
Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. |
1. Beglaubigung – Bescheinigung für die Anforderung einer beglaubigten gerichtlichen Entscheidung: 2,15 RON (ungefähr 0,50 EUR), zusammengesetzt aus 2 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) 2. Vollstreckbarerklärung der Gerichtsentscheidung 4,15 RON (ungefähr 1 EUR), zusammengesetzt aus 4 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 EUR (Stempelgebühren) 3. Superlegalisation: 1,15 RON (ungefähr 0,25 EUR), zusammengesetzt aus 1 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) – nur bei Bedarf der betreffenden Partei |
Fallstudie |
Rechtsmittelverfahren |
Alternative Streitschlichtung |
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Eingangsgebühren |
Ausfertigungsgebühren |
andere Gebühren |
Besteht diese Möglichkeit für diese Art von Fall? |
Kosten |
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Fall A |
50 % der Eingangskosten für die Einreichung der Klage bei Gericht |
Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. |
- |
Ja |
Die Kosten werden zwischen dem Mediator und den Parteien vertraglich vereinbart. |
Fall B |
50 % der Eingangskosten für die Einreichung der Klage bei Gericht |
Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. |
- |
Ja |
Kosten für Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher und Sachverständige
Fallstudie |
Rechtsanwalt |
Gerichtsvollzieher |
Sachverständiger |
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Besteht Anwaltszwang? |
Durchschnittliche Kosten |
Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? |
Kosten vor Urteilsverkündung |
Kosten nach Urteilsverkündung |
Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden? |
Kosten |
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Fall A |
Nein |
Unterschiedliche Kosten, da vertraglich geregelt entfällt, da kein Anwaltszwang |
Nein |
nicht anwendbar, da nur die (nach der Urteilsverkündung ergangene) gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden kann, falls die unterlegene Partei ihr nicht freiwillig folgt |
Vollstreckbarerklärung der gerichtlichen Entscheidung – 10,30 RON (ungefähr 2,50 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) Zustellung – Mindestgebühr 20 RON (ungefähr 5 EUR) und Höchstgebühr 400 RON (ungefähr 100 EUR) Gebühren für den Gerichtsvollzieher – richten sich nach der Höhe der vom Gericht festgelegten Entschädigung |
Ja |
Die Kosten werden vom Gericht nach dem Schwierigkeitsgrad des Gutachtens festgelegt. |
Fall B |
Nein |
Unterschiedliche Kosten, da vertraglich geregelt entfällt, da kein Anwaltszwang |
Nein |
nicht anwendbar, da nur die (nach der Urteilsverkündung ergangene) gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden kann, falls die unterlegene Partei ihr nicht freiwillig folgt |
Vollstreckbarerklärung der gerichtlichen Entscheidung – 10,30 RON (ungefähr 2,50 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) Zustellung – Mindestgebühr 20 RON (ungefähr 5 EUR) und Höchstgebühr 400 RON (ungefähr 100 EUR) Gebühren für den Gerichtsvollzieher – richten sich nach der Höhe der vom Gericht festgelegten Entschädigung |
Ja |
Die Kosten werden vom Gericht nach dem Schwierigkeitsgrad des Gutachtens festgelegt. |
Kosten für Zeugenentschädigung, Sicherheitsleistungen und andere einschlägige Gebühren
Fallstudie |
Zeugenentschädigung |
Sicherheitsleistung |
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Erhalten Zeugen eine Entschädigung? |
Kosten |
Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? |
Kosten |
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Fall A |
Ja |
Fahrtkosten werden erstattet, und der Zeuge kann auf Antrag auch für die im Gericht verbrachte Zeit entschädigt werden (je nachdem, woher er sein Einkommen bezieht, ob aus einem Arbeitsvertrag oder anderen Quellen). |
bei Anträgen auf Sicherstellung von Beweismitteln |
8,30 RON (ungefähr 2 EUR), zusammengesetzt aus 8 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) |
wenn die Partei Sicherungsmaßnahmen verlangt (treuhänderische Verwaltung, Forderungspfändung) |
10,30 RON (ungefähr 2,50 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) |
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Fall B |
Ja |
Fahrtkosten werden erstattet, und der Zeuge kann auf Antrag auch für die im Gericht verbrachte Zeit entschädigt werden (je nachdem, woher er sein Einkommen bezieht, ob aus einem Arbeitsvertrag oder anderen Quellen). |
bei Anträgen auf Sicherstellung von Beweismitteln |
8,30 RON (ungefähr 2 EUR), zusammengesetzt aus 8 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) |
wenn die Partei Sicherungsmaßnahmen verlangt (treuhänderische Verwaltung, Forderungspfändung) |
10,30 RON (ungefähr 2,50 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) |
Kosten für Prozesskostenhilfe und andere Erstattungen
Fallstudie |
Prozesskostenhilfe |
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Wann und unter welchen Voraussetzungen wird sie gewährt? |
Wann werden die gesamten Kosten erstattet? |
Voraussetzungen? |
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Fall A |
wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, siehe Anhang 1 |
wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, siehe Anhang 1 |
wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, siehe Anhang 1 |
Fall B |
wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, siehe Anhang 1 |
wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, siehe Anhang 1 |
wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, siehe Anhang 1 |
Fallstudie |
Erstattung |
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Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Streitkosten verlangen? |
Bei anteiliger Erstattung – wie hoch ist dieser Anteil in der Regel? |
Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? |
Gibt es Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen ist? |
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Fall A |
Ja |
Im Allgemeinen werden die Kosten vollständig erstattet. |
In diesem Fall sind alle Kosten erstattungsfähig. Sämtliche Kosten sind erstattungsfähig, es sei denn die beklagte Partei erkennt die Forderung des Klägers bei der ersten Verhandlung an und muss die Gerichtskosten nicht zahlen, sofern sie ihr nicht vor der Verhandlung förmlich mitgeteilt wurden. Wenn das Gericht den Forderungen beider Parteien teilweise stattgibt, legt es fest, in welchem Umfang die Parteien zur Übernahme der Verfahrenskosten herangezogen werden können, und ist überdies befugt, die Erstattung der Auslagen anzuordnen. Darüber hinaus ist das Gericht berechtigt, die Anwaltsgebühren anzuheben oder zu senken, wenn es sie im Verhältnis zum Streitwert oder zum Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts für unangemessen niedrig oder hoch erachtet. |
Nein |
Fall B |
Ja |
Im Allgemeinen werden die Kosten vollständig erstattet. |
Sämtliche Kosten sind erstattungsfähig, es sei denn die beklagte Partei erkennt die Forderung des Klägers bei der ersten Verhandlung an und muss die Gerichtskosten nicht zahlen, sofern sie ihr nicht vor der Verhandlung förmlich mitgeteilt wurden. Wenn das Gericht den Forderungen beider Parteien teilweise stattgibt, legt es fest, in welchem Umfang die Parteien zur Übernahme der Verfahrenskosten herangezogen werden können, und ist überdies befugt, die Erstattung der Auslagen anzuordnen. Darüber hinaus ist das Gericht berechtigt, die Anwaltsgebühren anzuheben oder zu senken, wenn es sie im Verhältnis zum Streitwert oder zum Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts für unangemessen niedrig oder hoch erachtet. |
Nein |
Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen
Fallstudie |
Übersetzung |
Dolmetschen |
Andere Kosten bei grenzübergreifenden Streitsachen |
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Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? |
Ungefähre Kosten |
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? |
Ungefähre Kosten |
Beschreibung |
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Fall A |
In der Regel in diesem Fall nicht anwendbar |
In der Regel in diesem Fall nicht anwendbar |
Wenn die anzuhörende Partei taub, stumm oder Analphabet ist |
23,15 RON (ungefähr 6 EUR) pro Stunde |
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Fall B |
1. Wenn Schriftstücke (für die Fallakte) in einer anderen Sprache beim Gericht eingereicht werden 2. Wenn eine Partei die Richtigkeit der Übersetzung eines Schriftstücks ins Rumänische anficht, kann das Gericht die Übersetzung durch einen zugelassenen Übersetzer anordnen. |
Die Kosten werden im Übersetzungsvertrag vereinbart; wenn die Übersetzung auf Anforderung des Gerichts von einem zugelassenen Übersetzer erstellt wird, ist eine Gebühr von 33,56 RON (ungefähr 8 EUR) pro DIN-A4-Seite) zu entrichten. |
Wenn mindestens eine Partei nicht rumänisch spricht. Staat A = Rumänien. |
23,15 RON (ungefähr 6 EUR) pro Stunde |
Sie werden vom Staat übernommen. |
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