- Gebührenordnung für Rechtsberufe
- Gerichtlich bestellte Sachverständige
- Kosten
- Informationspflichten des Rechtsanwalts/Rechtsbeistands
- Kostenfestsetzung – Rechtsgrundlagen
- Wo kann man sich über Mediation informieren?
- Wo sind weitere Informationen über Verfahrenskosten erhältlich?
- Mehrwertsteuer
- Prozesskostenhilfe
- Wann muss die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei übernehmen?
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Gebührenordnung für Rechtsberufe
Rechtsanwälte
Allgemeines
Die Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach Schwierigkeitsgrad, Umfang und Dauer des Verfahrens. Ihre Höhe wird zwischen Anwalt und Mandant im Rahmen der gesetzlichen Grenzen und der Standesordnung frei vereinbart.
Die Gebühren können auf folgenden Grundlagen festgelegt werden:
- Stundensatz
- Pauschalbetrag
- erfolgsabhängige Komponente: neben einem Pauschalbetrag kann der Anwalt eine zusätzliche feste oder variable erfolgsabhängige Vergütung verlangen (es ist allerdings streng untersagt, die Anwaltsgebühren ausschließlich vom erfolgreichen Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen)
- Kombination von Stundensatz und Pauschalbetrag, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Eine Schätzung der Gebühren ist nahezu unmöglich, da sie sich erst aus der Bewertung des Falles durch einen Rechtsanwalt ergibt, der zu diesem Zweck alle verfahrensrelevanten Aspekte, insbesondere den Arbeitsaufwand, den Streitwert und die Lebensumstände des Prozessführenden berücksichtigt.
Gerichtsvollzieher
Allgemeines
Die Höhe der Gerichtsvollziehergebühren richtet sich nach der Leistung, die bei der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme aufgrund eines Gerichtsurteils oder eines Vollstreckungsbescheids nach Maßgabe der Gesetze erbracht wird. Die Gebührenordnung wurde vom Justizministerium in Zusammenarbeit mit dem Landesverband der Gerichtsvollzieher Rumäniens (UNEJ) festgelegt. Gerichtsvollzieher werden von der Partei bezahlt, die das betreffende Vollstreckungsverfahren beantragt hat. Sie werden üblicherweise pro Vollstreckungshandlung bezahlt.
Für die Vollstreckung von Geldforderungen gelten folgende Höchstgebühren:
Forderungen bis 50 000 RON (Rumänische Lei) |
Die Höchstgebühr beträgt 10% des Streitwerts (bei einem Streitwert von 40 000 RON darf die Gebühr beispielsweise 400 RON bzw. EUR 100 EUR nicht übersteigen). |
Forderungen von 50 000 RON bis 80 000 RON |
Die Höchstgebühr setzt sich zusammen aus einem Festbetrag von 5 000 RON und 3% des Betrags, der über 50 000 RON hinausgeht. |
Forderungen von 80 000 RON bis 100 000 RON |
Die Höchstgebühr setzt sich zusammen aus einem Festbetrag von 5 900 RON und 2% des Betrags, der über 80 000 RON hinausgeht. |
Forderungen von mehr als 100 000 RON |
Die Höchstgebühr setzt sich zusammen aus einem Festbetrag von 6 300 RON und 1% des Betrags, der über 100 000 RON hinausgeht. |
Ausführliche Informationen über die Spanne der Festgebühren für verschiedene Vollstreckungshandlungen
Vorab (vor Einreichung der Klage) fällige Gebühren
Zustellung von Verfahrensunterlagen |
20 RON (5 EUR) bis 400 RON (100 EUR) |
Erfassung des Vermögens und Erstellung eines Güterinventars (Artikel 239 der Zivilprozessordnung) |
100 RON (25 EUR) bis 2200 RON (550 EUR) für natürliche Personen (Schuldner) und bis 5200 RON (1300 EUR) für juristische Personen (Schuldner) |
Protokollierung der Zahlungsbereitschaft des Schuldners |
50 RON (12,50 EUR) bis 350 RON (87,50 EUR) |
Beschlagnahme |
Generell 10 % des Werts |
Sicherungsmaßnahmen |
100 RON (25 EUR) bis 1200 RON (300 EUR) für natürliche Personen (Schuldner) und bis 2200 RON (550 EUR) für juristische Personen (Schuldner) |
Rechtsberatung im Hinblick auf die Vollstreckungsunterlagen |
20 RON (5 EUR) bis 200 RON (50 EUR) |
Während des Verfahrens fällige Gebühren
Forderungs-pfändung |
Mindestgebühr bei Forderungen bis zu 1 000 RON (250 EUR): 60 RON (15 EUR) Bei Forderungen von mehr als 1 000 RON: 60 RON zuzüglich 2% des Betrags, der über 1 000 RON hinausgeht |
bei Forderungen bis zu 50 000 RON (12 500 EUR): bis zu 10% der Forderung bei Forderungen von 50 001 RON bis 80 000 RON (20 000 EUR): 3% der Forderung bei Forderungen von 80 001 RON bis 100 000 RON (25 000 EUR): 2% der Forderung bei Forderungen von mehr als 10 000 RON: 1 % der Forderung. |
Forderungen in Bezug auf nicht einlösbare Zahlungs-anweisungen, Schuldscheine und Schecks |
Mindestgebühr: 150 RON (37,50 EUR) |
Höchstgebühr: 400 RON (100 EUR) |
gerichtlich bestellter Insolvenz-verwalter |
Mindestgebühr: 100 RON (25 EUR) |
Höchstgebühr: 1200 RON (300 EUR) für natürliche Personen und 2200 RON (550 EUR) für juristische Personen |
Im Anschluss an das Verfahren (nach der Urteilsverkündung) fällige Gebühren
Unterbringung eines (minderjähriges) Kindes oder Festlegung des Wohnorts eines (minderjährigen) Kindes |
50 RON (ungefähr 12,50 EUR) bis 1000 RON (250 EUR) |
Festlegung des Umgangs-/Besuchsrechts für ein (minderjähriges) Kind |
50 RON (ungefähr 12,50 EUR) bis 500 RON (125 EUR) |
Inkassogebühren
Schuldenbeitreibung durch Pfändung des beweglichen Vermögens |
Mindestgebühren Bei Forderungen bis zu 1 000 RON (250 EUR): 60 RON (15 EUR) Bei Forderungen von mehr als 1 000 RON: 60 RON zuzüglich 2% des Betrags, der über 1 000 RON hinausgeht |
Höchstgebühren bei Forderungen bis zu 50 000 RON (12 500 EUR): bis zu 10% des Forderungsbetrags bei Forderungen von 50 001 RON bis 80 000 RON (20 000 EUR): 3% des Forderungsbetrags bei Forderungen von 80 001 RON bis 100 000 RON (25 000 EUR): 2% des Forderungsbetrags bei Forderungen von mehr als 100 000 RON: 1% des Forderungsbetrags |
Schuldenbeitreibung durch Pfändung des unbeweglichen (Immobiliar-) Vermögens |
Mindestgebühren Bei Forderungen bis zu 1 000 RON (250 EUR): 150 RON (37,5 EUR) Bei Forderungen von mehr als 1 000 RON: 150 RON (37,5 EUR) zuzüglich 2% des Betrags, der über 1 000 RON hinausgeht |
Höchstgebühren bei Forderungen bis zu 50 000 RON (12 500 EUR): bis zu 10% des Forderungsbetrags bei Forderungen von 50 001 RON bis 80 000 RON (20 000 EUR): 3% des Forderungsbetrags bei Forderungen von 80 001 RON bis 100 000 RON (25 000 EUR): 2% des Forderungsbetrags bei Forderungen von mehr als 100 000 RON: 1% des Forderungsbetrags |
Gerichtlich bestellte Sachverständige
Die Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger ist unterschiedlich. Das Honorar für ein gerichtlich bestelltes Gutachten wird von der Behörde, die die Begutachtung veranlasst hat, unter Berücksichtigung der Komplexität der Begutachtung, des damit verbundenen Arbeitsaufwands und der beruflichen oder wissenschaftlichen Qualifizierung des Sachverständigen festgelegt.
- Gerichtlich bestellte Fachbegutachtungen erfolgen im Auftrag von Gerichten, Strafverfolgungsbehörden oder anderen Behörden, die für die Ermittlung und Feststellung der Tatsachen oder Umstände von Rechtssachen zuständig sind, im Wege der Hinzuziehung von vom Justizministerium zugelassenen und gerichtlich bestellten Sachverständigen.
- Ein Verfahrensbeteiligter kann verlangen, dass die Begutachtung durch den amtlich hinzugezogenen Sachverständigen in Zusammenarbeit mit einem ebenfalls gerichtlich bestellten Sachverständigen oder Spezialisten erfolgt, der diesem Beteiligten als Berater zur Seite steht und von diesem selbst benannt und bezahlt wird, sofern dieser von der Justizbehörde, die die Begutachtung angeordnet hat, zugelassen ist. Das Honorar für diesen selbst benannten Sachverständigen ist zwischen dem Beteiligten und seinem Sachverständigen auf vertraglicher Grundlage zu vereinbaren und von dem Beteiligten, der den Sachverständigen benannt hat, selbst zu tragen.
Kosten
Kosten für prozessführende Parteien in Zivilverfahren
Kosten für die Einleitung eines Verfahrens: Gerichtsgebühren und Stempelgebühr
Für Forderungen, die vor Gericht eingeklagt werden und Gerichtsgebühren unterliegen, ist eine Gerichtsmarke erforderlich.
Gerichtsgebühren
Die Gerichtsgebühren können 0,50 EUR bis mehr als 1500 EUR betragen.
Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert, sofern dieser feststellbar ist (z. B. bei Unterhalts- und Handelssachen).
Streitwert |
Gerichtsgebühr |
Bis zu 39 RON |
2 RON |
39,01 RON bis 388 RON |
RON zuzüglich 10 % des Betrags, um den der Streitwert 39 RON übersteigt |
388,01 RON bis 3 879 RON |
37 RON zuzüglich 8 % des Betrags, um den der Streitwert 388 RON übersteigt |
3 879,01 RON bis 19 395,00 RON |
316 RON zuzüglich 6 % des Betrags, um den der Streitwert 3879 RON übersteigt |
19 395,01 RON bis 38 790,00 RON |
1 247 RON zuzüglich 4 % des Betrags, um den der Streitwert 19 395 RON übersteigt |
38 790,01 RON bis 193 948,00 RON |
2 023 RON zuzüglich 2 % des Betrags, um den der Streitwert 38 790 RON übersteigt |
mehr als 193 948,00 RON |
5 126 RON zuzüglich 1 % des Betrags, um den der Streitwert 193 948 RON übersteigt |
Für Forderungen im Zusammenhang mit Familiensachen gelten folgende Gerichtsgebühren:
Scheidung infolge von Zerrüttung der Ehe oder Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen (rumänisches Familiengesetzbuch Artikel 38 Absätze 1 und 2) |
39 RON (10 EUR) |
Scheidung infolge der krankheitsbedingten Unfähigkeit eines Ehegatten, seinen ehelichen Pflichten nachzukommen (rumänisches Familiengesetzbuch Artikel 38 Absatz 3) und Scheidung infolge des niedrigen (unterhalb des Bruttomindestlohns liegenden) oder fehlenden Einkommens eines Ehegatten |
8 RON (2 EUR) |
Zusprechung des Sorgerechts für Kinder, Festlegung des Wohnsitzes eines Kindes oder Anerkennung der Elternschaft, damit das Kind den Namen des betreffenden Elternteils tragen kann |
6 RON (2,5 EUR) |
- Stempelgebühr (ca. 1 EUR): 1,50 RON bis 5 RON
- Gerichtliche Entscheidungen – Kosten der Entscheidung (ca. 1 EUR)
Gerichtliche Entscheidungen, Zeugenladungen unter Strafandrohung und Notifizierungen werden Prozessparteien, Zeugen, Sachverständigen und anderen an der Streitsache beteiligten Personen und Institutionen kostenlos zugestellt.
Die Einsichtnahme in Unterlagen oder das Erstellen von Kopien aus den Gerichtsakten und von Gerichtsurkunden ist gebührenpflichtig (höchstens 4 EUR).
- Kosten für die Ausstellung einer beglaubigten Entscheidung (weniger als 1 EUR)
Anträge auf die Zustellung von Kopien endgültiger und nicht anfechtbarer gerichtlicher Entscheidungen |
gestempelt mit einer Gerichtsgebühr in Höhe von 2 RON |
Sonstige Verfahren: Kosten
Gebühren für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen
1. Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern
Der Bescheid hierüber ergeht im Zuge der Anforderung des Übersetzers oder Dolmetschers durch das Gericht. Die Mindestvergütung von 20 RON wird um folgende Sätze angehoben:
- 50% für Übersetzungen aus einer asiatischen Sprache (Japanisch, Chinesisch) oder einer seltenen Sprache sowie in diese Sprachen; ebenso für eilige Übersetzungen (innerhalb von 24 bis 48 Stunden);
- 100% für Simultandolmetschen und für Dolmetscheinsätze an Wochenenden, Feiertagen oder Tagen, die nicht als Arbeitstage gelten, sowie zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.
Die Vergütungen betragen im Einzelnen:
für zugelassene Dolmetscher |
23,15 RON (ca. 6 EUR) pro Stunde oder gegebenenfalls pro angebrochener Stunde |
für Übersetzungen |
33,56 RON (ca. 8 EUR) pro Seite |
Sofern die Leistungen mehrwertsteuerpflichtig sind, wird die Mehrwertsteuer aufgeschlagen
2. Gebühren für Gerichtsvollzieher
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand, der mit der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines sonstigen Vollstreckungstitels verbunden ist. Das Justizministerium hat allerdings in Zusammenarbeit mit dem Landesverband der Gerichtsvollzieher eine Gebührenordnung erstellt. Nähere Informationen hierzu finden Sie im voranstehenden Abschnitt über die Gebühren für Gerichtsvollzieher.
Rechtsmittelverfahren
Die Kosten für ein Rechtsmittelverfahren entsprechen ihrer Art nach denjenigen für ein erstinstanzliches Verfahren, sind jedoch nur halb so hoch.
Wann müssen die Kosten in Zivilverfahren entrichtet werden
1. Gerichtsgebühren
Gerichtsgebühren werden vor Erhalt, Bearbeitung oder Ausstellung der jeweiligen Schriftstücke oder der Erbringung der beantragten Leistung fällig. In der Praxis entrichtet der Antragsteller die seiner Einschätzung nach geltende Gerichtsgebühr bei Einreichung der Klage. Bei der ersten Verhandlung legt das Gericht die Gerichtsgebühren fest und fordert die prozessführende Partei gegebenenfalls zu einer Nachzahlung auf.
2. Gebühren für Gerichtsvollzieher
Die Kosten einer Vollstreckung müssen von der Partei, die sie beantragt hat, vorab beglichen werden. Allerdings darf der Zahlungseingang nicht zur Bedingung für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gemacht werden.
3. Dolmetschgebühren
Die Partei, die Dolmetschdienste angefordert hat, muss binnen fünf Tagen nach Festlegung der Vergütung die vom Gericht bestimmte Gebühr, die Reisekosten und das Honorar des Dolmetschers entrichten.
4. Vergütung von Sachverständigen
Das vorläufig festgesetzte Honorar und gegebenenfalls der Reisekostenvorschuss sind innerhalb von fünf Tagen nach der Hinzuziehung des gerichtlich bestellten Sachverständigen durch die Partei, die das Gutachten verlangt hat, auf das von der örtlichen Verwaltungsstelle für gerichtlich bestellte Fachbegutachtungen und deren Abrechnung speziell zu diesem Zweck eröffnete Sonderkonto einzuzahlen. Das Gericht kann auch eine Kostenübernahme durch beide Parteien anordnen.
Das Honorar für eine gerichtlich bestellte Fachbegutachtung wird von der Behörde, die die Begutachtung veranlasst hat, unter Berücksichtigung der Komplexität der Begutachtung, des damit verbundenen Arbeitsaufwands und der beruflichen oder wissenschaftlichen Qualifizierung des Sachverständigen oder Spezialisten festgelegt.
Kosten in Strafverfahren
Kosten für Parteien in Strafverfahren
Bei Strafverfahren fallen für die Beteiligten keine Gebühren an.
Kosten für verfassungsrechtlichen Verfahren
Kosten für Parteien in verfassungsrechtlichen Verfahren
Bei verfassungsrechtlichen Verfahren fallen keine Gebühren an.
Informationspflichten des Rechtsanwalts/Rechtsbeistands
Rechte und Pflichten der Parteien
Rechtsanwälte unterliegen keiner direkten Vorschrift, Mandanten im Vorfeld des Verfahrens über ihre Rechte und Pflichten, Erfolgsaussichten und Kosten aufzuklären. Allerdings sind sie aufgrund ihrer Berufsordnung verpflichtet, ihre Mandanten frühzeitig, gewissenhaft, richtig und sorgfältig zu beraten.
Kostenfestsetzung – Rechtsgrundlagen
Wo kann man sich über die Kostengesetze in Rumänien informieren?
Informationen über die Festsetzung der diversen Kosten sind in Rumänien nicht leicht zu finden, da sie weder auf den Websites der Behörden noch in gedruckter Form veröffentlicht werden. Wenden Sie sich an juristisch tätige Personen oder konsultieren Sie folgende Gesetze über Kosten im Justizwesen:
- Gerichts- und Stempelgebühren unterliegen dem Gesetz Nr. 146/1997 über Gerichtsgebühren sowie der Regierungsverordnung Nr. 32/1995 zur Stempelgebühr.
- Rechtsanwaltsgebühren unterliegen dem Gesetz Nr. 188/2000 über die Organisation und Ausübung der Rechtsberufe sowie der Berufsordnung Nr. 2550/C vom 14. November 2006 zur Genehmigung der Mindest- und Höchstgebühren für die durch Angehörige der Rechtsberufe erbrachten Dienstleistungen.
- Die Vergütung von Sachverständigen unterliegt der Zivilprozessordnung und der Regierungsverordnung Nr. 2/2000 über die Tätigkeit gerichtlicher oder außergerichtlicher sachverständiger Gutachter.
- Die Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern unterliegt der Zivilprozessordnung, dem Gesetz Nr. 178 und der Verordnung Nr. 772 vom 5. März 2009 über die Festlegung von Gebühren für zugelassene Dolmetscher und Übersetzer.
In welchen Sprachen sind Informationen über die rumänischen Kostengesetze erhältlich?
Die Kostengesetze sind nur in rumänischer Sprache verfügbar.
Wo kann man sich über Mediation informieren?
Die Mediation unterliegt dem Gesetz Nr. 192/2006 über die Mediation und die Organisation des Berufsstands. Der Mediator hat ein gesetzliches Anrecht auf die Zahlung der mit den Parteien vereinbarten Gebühr sowie auf die Erstattung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Mediation entstehen.
Wo sind weitere Informationen über Verfahrenskosten erhältlich?
Wo sind Informationen über die durchschnittliche Dauer der einzelnen Verfahrensarten erhältlich?
Statistische Angaben über die durchschnittliche Verfahrensdauer finden Sie im Jahresbericht über das rumänische Justizwesen, der auf den öffentlichen Websites des Obersten Rats der Magistratur in rumänischer Sprache veröffentlicht wird (siehe Kapitel 3.4, „Qualitätsindikatoren für die juristische Tätigkeit“, S. 155-162).
Mehrwertsteuer
Auf Gerichtsgebühren, Stempelgebühren und vertraglich vereinbarte Rechtsanwaltsgebühren wird keine Mehrwertsteuer erhoben.
Die Übersetzung von Schriftstücken ist in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen mehrwertsteuerpflichtig.
Prozesskostenhilfe
Einkommensgrenze bei Zivilverfahren
Durchschnittliches Nettoeinkommen pro Familienmitglied |
Voraussetzungen für die Gewährung |
weniger als 500 RON (ca. 125 EUR) |
Wenn das Einkommen vor Einreichung der Klage bei Gericht mindestens zwei Monate lang unter dieser Grenze lag, werden die Kosten des Verfahrens vollständig vom Staat übernommen. |
weniger als 800 RON (ca. 200 EUR) |
Wenn das Einkommen vor Einreichung der Klage bei Gericht mindestens zwei Monate lang unter dieser Grenze lag, werden die Kosten des Verfahrens zur Hälfte vom Staat übernommen. |
Prozesskostenhilfe wird ferner unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- wenn die Festkosten oder geschätzten Gesamtkosten des Verfahrens einen Bürger an der Wahrnehmung seines verfassungsmäßigen Rechts auf Zugang zur Justiz hindern könnten
- wenn der Zugang des Bürgers zur Justiz durch unterschiedliche Lebenshaltungskosten zwischen dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes und Rumänien behindert werden könnte;
- wenn das Recht auf Prozesskostenhilfe oder die Befreiung von den Prozesskosten unabhängig vom Einkommen des Empfängers als gesetzliche Schutzmaßnahme vorgesehen ist (für Minderjährige, Menschen mit Behinderungen oder Menschen in besonderen Lebensumständen)
Einkommensgrenzen für Angeklagte in Strafverfahren
Einkommensgrenzen gelten nur in Zivilverfahren. In Strafverfahren kommt Artikel 171 der Strafprozessordnung zur Anwendung. Angeklagte haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Prozesskostenhilfe:
- Sie sind minderjährig.
- Sie sind Insassen eines Umerziehungszentrums oder einer ärztlich betreuten Erziehungseinrichtung.
- Sie wurden bereits im Zusammenhang mit anderen Strafverfahren verhaftet oder zu Haftstrafen verurteilt.
- Sie befinden sich in einem Haftkrankenhaus oder erhalten eine medizinische Zwangsbehandlung.
- Sie sind nach Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen.
- Für die Straftat, die ihnen vorgeworfen wird, sieht das Gesetz eine lebenslange oder mindestens fünfjährige Haftstrafe vor.
Einkommensgrenzen für Opfer in Strafverfahren
Das Gesetz sieht keine Einkommensgrenzen für die Opfer in Strafverfahren vor. Entsprechendes regelt Artikel 173 der Strafprozessordnung.
Kostenlose Gerichtsverfahren
Folgende Arten von Klagen sind von jeglichen Gerichtskosten ausgenommen:
- alle Klagen mit Bezug auf 1) den Schutz und die Förderung der Kinderrechte (gemäß Gesetz Nr. 272/2004 über die Förderung und den Schutz der Rechte von Kindern); 2) Vormundschaft, 3) Treuhänderschaft, 4) Unterstützung für Personen mit schweren psychischen Erkrankungen;
- Klagen mit Bezug auf gesetzliche und vertragliche Unterhaltspflichten und sämtliche Klagen mit Bezug auf Adoptionen (gemäß Gesetz Nr. 273/2004 über Adoptionen);
- andere vom Gesetz vorgesehene Fälle.
Wann muss die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei übernehmen?
Die Auferlegung oder Übernahme der Kosten für Zivilverfahren ist in Artikel 247-276 der Strafprozessordnung geregelt. Grundsätzlich gilt:
- Die Verfahrenskosten werden der unterlegenen Partei (auf Antrag) auferlegt.
- Der Richter ist nicht befugt, die Gerichtsgebühren oder sonstige Auslagen der obsiegenden Partei herabzusetzen.
- Grundsätzlich ist ein Beklagter, der bei der ersten Anhörung den Anspruch des Klägers anerkannt hat, nicht zur Übernahme der gerichtlichen Kosten verpflichtet, es sei denn, ihm wurden im Vorfeld des Verfahrens wie oben beschrieben von einem Gerichtsvollzieher entsprechende Anordnungen zugestellt.
Die Auferlegung oder Übernahme der Kosten für Strafverfahren ist in Artikel 189-193 der Strafprozessordnung geregelt. Grundsätzlich gilt:
- Die vom Staat erstatteten oder von den Prozessparteien übernommenen Kosten bestehen aus den unvermeidbaren Aufwendungen für Verfahrenshandlungen, die Beweiserhebung, die Aufbewahrung sachlicher Beweismittel, die Vergütung der Rechtsanwälte und sonstige Auslagen im Zusammenhang mit Strafverfahren.
- Im Falle eines Schuldspruchs muss der Angeklagte die dem Staat entstandenen Kosten übernehmen, ausgenommen hiervon sind Aufwendungen für gerichtlich angeforderte Dolmetscher und die Verfahren, für die eine umfassende Prozesskostenhilfe gewährt wird.
- Im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Strafverfahrens werden die Aufwendungen des Staates wie folgt beglichen:
Im Falle eines Freispruchs trägt die Kosten: a) das Opfer, soweit sie von ihm verursacht wurden; b) die Partei, deren Zivilklage vollständig abgewiesen wurde, soweit die Kosten von ihr verursacht wurden; c) der Anklagte, wenn er trotz des Freispruchs zu Entschädigungszahlungen verpflichtet wurde.
Im Falle einer Einstellung des Strafverfahrens tragen die Kosten: a) der Angeklagte, wenn er strafrechtlich nicht verantwortlich ist oder aus anderen Gründen nicht bestraft wird, b) beide Parteien im Falle einer einvernehmlichen Lösung, c) das Opfer, falls die Klage zurückgezogen wurde oder zu spät bei Gericht einging.
- In Falle von Straffreiheit, Verjährung oder Zurückziehung der Klage sowie bei Vorliegen von Gründen für eine Nichtbestrafung können die Kosten, falls der Angeklagte die Fortsetzung des Strafverfahrens verlangt, je nach der Anwendbarkeit anderer gesetzlicher Bestimmungen dem Opfer oder dem Angeklagten auferlegt.
- In allen anderen Fällen trägt der Staat seine Gerichtskosten selbst.
Vergütung von Sachverständigen
Nach Artikel 274 der Zivilprozessordnung hat die unterlegene Partei auf Verlangen die Verfahrenskosten zu tragen, einschließlich des Vergütungsaufwands der obsiegenden Partei für Sachverständige.
Dokumente zum Thema
Bericht Rumäniens zur Studie über die Kostentransparenz (544 Kb)
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