Kosten

Spanien

Diese Seite enthält Informationen über die Verfahrenskosten in Spanien.

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Spanien

Familienrecht – Scheidung

Familienrecht – Sorgerecht

Familienrecht – Unterhalt

Handelsrecht – Vertragsrecht

Handelsrecht – Haftung

Rechtsrahmen für die Gebühren von Angehörigen der Rechtsberufe

Rechtsanwälte

In Spanien gibt es nur eine Kategorie von Rechtsanwälten (abogado), die nach dem Beitritt zu einer regionalen Rechtsanwaltskammer (Colegio de Abogados) in allen Arten von Verfahren und an allen Arten von Gerichten auftreten können.

Rechtsanwälte legen ihre Gebühren anhand von Richtlinien fest, die von der Rechtsanwaltskammer veröffentlicht werden. Diese Richtlinien beruhen auf allgemeingültigen Kriterien für die Erstellung von Gebührenrechnungen, beispielsweise der Komplexität des Falles und der Verhältnismäßigkeit, und werden von allen Rechtsanwälten bei der Gebührenberechnung eingehalten.

In den Richtlinien wird stets unterschieden, bei welcher Gerichtsbarkeit der Rechtsstreit geführt wird.

Feste Kosten

Feste Kosten in Zivilverfahren

Feste Kosten für Verfahrensbeteiligte in Zivilverfahren

In Artikel 241 Absatz 1 Ziffer 1 der Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) sind die Gebühren von Rechtsanwälten und Prozessbevollmächtigten (procuradores) in Fällen, in denen ihr Beistand vorgeschrieben ist, ausdrücklich geregelt. Diese Gebühren gehen als Kostenposition in die Kostenfestsetzung ein.

In der Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass Rechtsanwälte ihre Gebühren nach Maßgabe der Richtlinien ihrer Berufsordnung festsetzen.

Abschnitt des Zivilverfahrens, in dem die festen Kosten zu entrichten sind

Die Mandanten sind stets verpflichtet, ihre Anwaltsgebühren zu zahlen und Vorschusszahlungen auf die Gebühr ihres Prozessbevollmächtigten zu leisten. Die Mandanten kennen zwar von Beginn an den ungefähren Betrag, doch erst bei Abschluss des Verfahrens ist die Endsumme der Gebührenrechnung genau bekannt. Anwälte und Prozessbevollmächtigte können gegen ihre Mandanten auch Forderungen im Wege besonderer Verfahren geltend machen, beispielsweise in Form eines Gebührenvorschusses (provisión de fondos, während das Verfahren andauert) oder im Rahmen eines Gebührenvollstreckungsverfahrens (jura de cuentas, nach Abschluss des Verfahrens).

In der Praxis zahlen die Mandanten üblicherweise einen Vorschuss und warten dann die Kostenentscheidung ab. Muss die Gegenpartei die Kosten tragen, legen der Rechtsanwalt und der Prozessbevollmächtigte ihre Gebührenrechnungen dem Gericht vor. Sobald die Gebührenrechnungen genehmigt sind, werden sie von der Gegenpartei beglichen.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes 10/2012 werden Gerichtsgebühren erhoben.

Was sind Gerichtsgebühren?

Gerichtsgebühren sind eine nationale Steuer, die in bestimmten Fällen von juristischen Personen für die Klageerhebung vor Gericht oder die Nutzung von Dienstleistungen der Justizverwaltung zu zahlen ist. Für die Erhebung dieser Steuer ist rechtlich das Ministerium für Finanzen und Öffentliche Verwaltung zuständig. Die Gebührenpflicht wurde am 1. April 2003 eingeführt. Derzeit wird sie durch das Gesetz 10/2012 vom 20. November 2012 über bestimmte Gebühren im Rahmen der Justizverwaltung und des Nationalen Instituts für Toxikologie und forensische Wissenschaft geregelt. Das Gesetz 10/2012 wurde zweimal geändert, zunächst durch den Königlichen Erlass 3/2013 vom 22. Februar 2013 und später durch den Königlichen Erlass 1/2015 vom 27. Februar 2015. Mit der zweiten Änderung wurde vor allem die Abschaffung der Gerichtsgebühren für Privatpersonen in allen Gerichtsbarkeiten und für alle Verfahrensarten eingeführt – Privatpersonen müssen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes 10/2012 Gerichtsgebühren zahlen.

Rechtssachen, in denen die Zahlung von Gerichtsgebühren obligatorisch ist (kostenpflichtiger Vorgang)

Gemäß Artikel 1 des Gesetzes 10/2012 handelt es sich bei der Gebühr für die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt in Zivil-, Verwaltungs- (contencioso-administrativo) und Arbeitssachen um eine nationale Gebühr, die in ganz Spanien in den vom oben stehenden Gesetz vorgesehenen Fällen erhoben wird, ungeachtet der von den Autonomen Gemeinschaften im Rahmen ihrer finanziellen Befugnisse verlangten Gebühren und Steuern. Jedoch werden diese Gebühren nicht für denselben kostenpflichtigen Vorgang erhoben.

Gemäß Artikel 2 entsteht ein kostenpflichtiger Vorgang durch folgende Verfahrenshandlungen:

  • Klageerhebung in einem beliebigen Verfahren zur Einleitung eines Erkenntnisverfahrens und in Verfahren zur Vollstreckung außergerichtlicher Vollstreckungstitel in Zivilsachen, Einreichung einer Widerklage und Erstantrag zur Einleitung eines Mahnverfahrens oder des Europäischen Mahnverfahrens,
  • Antrag auf Zwangsinsolvenz und Anmeldung von Nebenforderungen in Insolvenzverfahren,
  • Einleitung eines Verfahrens in Verwaltungssachen,
  • Einlegung außerordentlicher Rechtsmittel wegen Verfahrensfehlern in Zivilverfahren,
  • Einlegung von Rechtsmitteln (apelación oder casación) in Zivil- und Verwaltungssachen,
  • Einlegung von Rechtsmitteln (suplicación oder casación) in Arbeitssachen,
  • Widerspruch gegen die Vollstreckung eines Rechtstitels.

Wer muss die Gerichtsgebühren zahlen?

Gemäß Artikel 3 hat derjenige die Gebühr zu entrichten, der die rechtsprechende Gewalt in Anspruch nimmt und dadurch einen kostenpflichtigen Vorgang auslöst.

Entsprechend des vorherigen Absatzes wird von einem einzelnen kostenpflichtigen Vorgang ausgegangen, wenn durch die Einleitung der Verfahrenshandlung, die den kostenpflichtigen Vorgang darstellt, mehrere Hauptklagen betroffen sind, die auf denselben Rechtsgrund zurückgehen. In diesem Fall errechnet sich die Höhe der Gebühren durch Addition der Beträge für die einzelnen verbundenen Klagen.

Die Gebühren können vom Prozessbevollmächtigten (procurador) oder Rechtsanwalt (abogado) im Namen des Steuerpflichtigen entrichtet werden, insbesondere wenn der Steuerpflichtige nicht in Spanien ansässig ist. Nicht in Spanien ansässige Personen müssen keine Steueridentifikationsnummer zum Zwecke der Selbstveranlagung vorweisen. Weder der Prozessbevollmächtigte noch der Rechtsanwalt haften in steuerlicher Hinsicht für diese Zahlung.

Befreiungen:

  • Befreiungen für bestimmte Arten von Handlungen:
    • Erhebung einer Klage und Einlegung nachfolgender Rechtsmittel in Verfahren, die sich speziell mit dem Schutz von Grundrechten und bürgerlichen Freiheitsrechten befassen, sowie Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem Verhalten der für Wahlen zuständigen Verwaltungsstellen,
    • Antrag auf freiwilligen Konkurs des Schuldners,
    • Erstantrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls und Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids zur Geltendmachung des betreffenden Betrags, sofern dieser 2000 EUR nicht übersteigt. Diese Befreiung gilt nicht, wenn die Forderung auf einem außergerichtlichen vollstreckbaren Titel nach Artikel 517 der Zivilprozessordung beruht (Gesetz 1/2000 vom 7. Januar 2000),
    • Einleitung eines Verfahrens in Verwaltungssachen wegen ausbleibender Antwort oder unterlassener Maßnahmen seitens einer Verwaltungsstelle,
    • Erhebung einer Klage zur Durchsetzung von Schiedssprüchen der Schlichtungsausschüsse für Verbraucherangelegenheiten (Juntas Arbitrales de Consumo),
    • Klagen, die vom Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der Insolvenzmasse erhoben werden, sofern diesen Klagen vom Handelsgericht (Juez de lo Mercantil) stattgegeben wird,
    • Verfahren zur gerichtlichen Teilung von Nachlässen, außer in Fällen, in denen ein Einwand erhoben wird oder Streit über die Einbeziehung oder den Ausschluss von Vermögenswerten besteht. Hier fallen Gebühren für die Verhandlung und für den strittigen Betrag oder den Betrag an, der sich aus der Anfechtung der Nachlassverteilung ergibt, die von der Gegenpartei zu zahlen sind; widersprechen beide Parteien, trägt jede Partei die Gebühren für den sie betreffenden Betrag.
  • Befreiungen für bestimmte Personen:
    • Privatpersonen,
    • juristische Personen, die Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben und die nachweisen können, dass sie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllen,
    • die Staatsanwaltschaft (Ministerio Fiscal),
    • die Allgemeine Staatsverwaltung und die Verwaltung der Autonomen Gemeinschaften, Kommunalbehörden und alle ihnen unterstehenden öffentlichen Einrichtungen,
    • das spanische Parlament und die gesetzgebenden Versammlungen der Autonomen Gemeinschaften.

Feste Kosten in Strafverfahren

Feste Kosten für Verfahrensbeteiligte in Strafverfahren

Diese Gebühren bestimmen sich nach der Strafprozessordnung.

Jede Partei, die einer strafbaren Handlung angeklagt ist, die von einer Festnahme oder einer anderen Sicherungsmaßnahme betroffen ist oder die vor Gericht gestellt werden soll, kann das Recht auf Verteidigung ausüben, indem sie in dem Verfahren tätig wird, unabhängig davon, um welches Verfahren es sich handelt, sobald sie von diesem Verfahren Kenntnis erlangt hat, und wird entsprechend über dieses Recht unterrichtet.

Zur Ausübung dieses Rechts müssen die betreffenden Parteien durch einen Prozessbevollmächtigten (procurador) vertreten und durch einen Rechtsanwalt (abogado) verteidigt werden, wobei ihnen ein Prozessbevollmächtigter und ein Pflichtverteidiger vom Gericht zugewiesen werden, sollten sie selbst niemanden bestellen und dies beantragen. Prozessbevollmächtigter und Rechtsanwalt werden in jedem Fall vom Gericht bestimmt, wenn die Partei rechtlich nicht dazu befugt ist.

Alle an einer Rechtssache beteiligten Parteien sind verpflichtet, sofern ihnen nicht das Recht auf Prozesskostenhilfe zuerkannt wurde, für die Gebühren der sie vertretenden Prozessbevollmächtigten, der sie verteidigenden Anwälte, der auf ihr Betreiben hin aussagenden Sachverständigen sowie für die Entschädigungen der vor Gericht erscheinenden Zeugen aufzukommen, sollten die Sachverständigen und Zeugen bei ihrer Aussage eine Forderung geltend gemacht und das Gericht ihr stattgegeben haben.

Die Verfahrensbeteiligten sind weder während des Verfahrens noch nach seinem Abschluss verpflichtet, für die restlichen Prozesskosten aufzukommen, es sei denn, sie sind dazu verurteilt worden.

Hat ein Prozessbevollmächtigter, der von einer Streitpartei benannt wurde, der Vertretung der Partei zugestimmt, ist er verpflichtet, für die Gebühren der Anwälte aufzukommen, die sein Mandant zu seiner Verteidigung in Anspruch nimmt.

Eine Partei, die Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, kann ebenfalls einen Anwalt und Prozessbevollmächtigten ihrer Wahl benennen. Sie ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, für die entsprechenden Gebühren in gleicher Weise aufzukommen wie diejenigen, denen keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, es sei denn, die frei gewählten Vertreter verzichten auf ihre Gebühren gemäß Artikel 27 Prozesskostenhilfegesetz (Ley de Asistencia Jurídica Gratuita).

Abschnitt des Strafverfahrens, in dem die festen Kosten zu entrichten sind

Die Mandanten sind stets zur Zahlung der Gebührenrechnungen verpflichtet, die nach Abschluss eines Verfahrens gestellt werden. Bei Pflichtverteidigern ist kein Vorschuss zu leisten, weil in solchen Fällen üblicherweise die Prozesskostenhilfe greift.

Der Einsatz von Pflichtverteidigern ist gängige Praxis. Wird dem Mandanten Prozesskostenhilfe gewährt, kommt nicht er, sondern der Staat für die Anwaltsgebühren auf, es sei denn, die finanzielle Situation des Mandanten verbessert sich innerhalb von drei Jahren (in der Regel zahlt der Mandant aber nicht).

Informationspflichten des Prozessbevollmächtigten

Rechte und Pflichten der Parteien

Der Prozessbevollmächtigte (procurador) ist in seiner Eigenschaft als Vertreter der Partei verpflichtet, den Mandanten über alle Verfahrenshandlungen zu informieren.

Sowohl der Anwalt als auch der Prozessbevollmächtigte haben die Pflicht, dem Mandanten Auskunft zu erteilen, wann immer dieser es verlangt.

Kostenfestsetzung

Wo finde ich Informationen über die Kostenfestsetzung in Spanien?

Es gibt keine spezielle Website, die Informationen zu den Verfahrenskosten in Spanien enthält. Allerdings gibt es Websites, wie die der Rechtsanwaltskammern, auf denen Informationen zu den Tarifen ihrer Mitglieder zu finden sind.

In welchen Sprachen sind Informationen über Verfahrenskosten in Spanien erhältlich?

Die Informationen werden üblicherweise auf Spanisch zur Verfügung gestellt. Es lassen sich aber auch Informationen in den Amtssprachen der Autonomen Gemeinschaften finden.

Außerdem sind bestimmte Informationen einiger Seiten auf Englisch verfügbar.

Wo kann ich mich über Mediation/Schlichtung informieren?

Das Register der Mediatoren und Mediationseinrichtungen (Registro de Mediadores e Instituciones de Mediación) ist eine Informationsdatenbank, die der Öffentlichkeit über die Website des Justizministeriums kostenlos zugänglich ist. Im Register werden Angaben zu professionellen Mediatoren und Mediationseinrichtungen veröffentlicht, um der Öffentlichkeit den Zugang zu dieser Form der Streitbeilegung zu erleichtern.

Der Zugang zu den Suchmaschinen ist über die folgenden Links möglich:

https://remediabuscador.mjusticia.gob.es/remediabuscador/RegistroMediador

https://remediabuscador.mjusticia.gob.es/remediabuscador/RegistroInstitucion

Mediation

Unabhängig von der Bezeichnung ist die Mediation eine Form der Streitbeilegung, bei der zwei oder mehr Parteien freiwillig versuchen, mithilfe eines Mediators selbst eine Einigung zu erzielen.

Mediator

Privatpersonen können als Mediatoren tätig werden, wenn sie ihre bürgerlichen Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können, sofern sie nicht durch Rechtsvorschriften, denen sie bei der Ausübung ihres Berufs unterliegen, an der Ausübung dieser Tätigkeit gehindert werden.

Juristische Personen, die Mediationsdienste erbringen – unabhängig davon, ob es sich um Berufsverbände oder andere gesetzlich festgelegte juristische Personen handelt – müssen eine Person als Mediator benennen. Diese Person muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien erfüllen.

Voraussetzungen für die Tätigkeit als Mediator

Für die Ausübung der Mediation benötigen Mediatoren einen offiziellen Hochschulabschluss oder eine fortgeschrittene Berufsausbildung sowie eine spezielle Ausbildung, die durch die Teilnahme an einem oder mehreren spezifischen Kursen bei entsprechend anerkannten Einrichtungen erworben wurde; die von diesen Einrichtungen vermittelte Ausbildung ist für die Ausübung der Mediation überall im Land gültig.

Die Mediatoren müssen außerdem eine Versicherung abschließen oder eine ähnliche Garantie vorweisen, um die zivilrechtliche Haftung zu decken, die sich aus ihrer Tätigkeit in den von ihnen vermittelten Streitfällen ergibt.

Insolvenzvermittler

Ein Insolvenzvermittler (mediador concursal) ist eine Person, die sowohl die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Vermittler als auch die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter erfüllt, die in Artikel 27 Absatz 1 des Insolvenzgesetzes (Ley Concursal, Gesetz 22/2003 vom 9. Juli 2003) festgelegt sind. In den außergerichtlichen Zahlungsvereinbarungen nach Titel X des Insolvenzgesetzes können Notare oder Handelsregistrare Insolvenzvermittler bestellen. Auch juristische Personen können als Insolvenzvermittler tätig werden, sofern sie ihre Tätigkeit als Insolvenzvermittler über eine natürliche Person ausüben, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.

Mediationseinrichtung

Bei den Mediationseinrichtungen kann es sich um spanische oder ausländische öffentliche oder private Einrichtungen oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts handeln, deren Zweck die Förderung der Mediation ist. Diese Einrichtungen erleichtern den Zugang zur Mediation und deren Verwaltung, wozu auch die Ernennung von Mediatoren gehört; sie müssen bei der Ernennung dieser Personen Transparenz gewährleisten. Wenn der Zweck dieser Einrichtungen auch die Schiedsgerichtsbarkeit umfasst, müssen sie Maßnahmen ergreifen, um die beiden Tätigkeiten voneinander zu trennen.

Die Mediationseinrichtungen können nicht direkt Mediationsdienste erbringen, und ihre Beteiligung an der Mediation kann nicht über das gesetzlich vorgesehene Maß hinausgehen.

Mehrwertsteuer

Wie wird hierüber informiert?

Die spanische Steuerbehörde (Agencia Tributaria) stellt diese Informationen auf ihrer Website zur Verfügung.

Welche Sätze gelten?

Die spanische Steuerbehörde informiert darüber auf ihrer Website.

Prozesskostenhilfe

Was versteht man darunter?

Nach Artikel 119 der spanischen Verfassung werden Personen, die nachweisen können, dass sie nicht über genügend wirtschaftliche Mittel zur Führung eines Rechtsstreits verfügen, im Rahmen der Prozesskostenhilfe eine Reihe von Leistungen gewährt, darunter die Befreiung von der Zahlung der Gebühren für Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigte, eine Kostenbefreiung im Zusammenhang mit Gutachten, etwaigen Kautionen usw.

Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe umfasst im Großen und Ganzen folgende Leistungen:

kostenlose Beratung vor Beginn des Verfahrens,

Rechtsbeistand für Untersuchungshäftlinge oder Inhaftierte,

kostenlose Verteidigung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt bzw. einen Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens,

kostenlose Veröffentlichung von Bekanntmachungen und Erlassen, die während des Verfahrens vorschriftsmäßig in Amtsblättern erscheinen müssen,

Befreiung von Sicherheitsleistungen für Rechtsmittel,

kostenlose Hinzuziehung von Sachverständigen während des Verfahrens,

kostenlose Ausfertigung von Abschriften, Gutachten, gerichtlichen und notariellen Urkunden,

Minderung einzelner Gebühren für notarielle Tätigkeiten um 80 %,

Minderung einzelner Gebühren in Grundbuchsachen und Handelsregistersachen um 80 %.

Nach der Anpassung des Prozesskostenhilfegesetzes an die Richtlinie 2003/8/EG durch das Gesetz 16/2005 vom 18. Juli 2005 müssen darüber hinaus Empfänger von Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug folgende Kosten nicht tragen:

  1. Dolmetschleistungen,
  2. Übersetzung von Dokumenten,
  3. Reisekosten, wenn der Antragsteller persönlich erscheinen muss,
  4. Kosten der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt und der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten (auch wenn dies nicht notwendig ist), wenn das Gericht diese Vertretung zur Wahrung der Gleichstellung der Streitparteien anordnet.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Generell kann Prozesskostenhilfe von allen Bürgern beantragt werden, die sich in einem beliebigen Gerichtsverfahren befinden oder ein solches anzustrengen beabsichtigen, sofern sie nicht die erforderlichen wirtschaftlichen Mittel für den Rechtsstreit aufbringen können.

Bei Privatpersonen gilt die wirtschaftliche Bedürftigkeit als gegeben, wenn die Person nachweisen kann, dass ihre jährlichen Gesamtmittel und -einkünfte pro Haushalt das Doppelte des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensindexes (Indicador Público de Renta de Efectos Múltiples, IPREM) nicht übersteigen.

Bei juristischen Personen muss zur Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer weniger als das Dreifache des aufs Jahr berechneten IPREM betragen.

In jedem Fall finden auch andere äußere Anzeichen Berücksichtigung, die auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Antragstellers hindeuten.

Es bestehen Ausnahmen für Privatpersonen mit Behinderungen und/oder in familiären Verhältnissen, in denen eine Überschreitung der zuvor genannten Einkommensschwellen möglich ist. (Gemäß der 28. Zusatzbestimmung des Allgemeinen Haushaltsgesetzes (Ley de Presupuestos Generales del Estado) für 2009 betrug der IPREM für 2009 7381,33 EUR jährlich).

Konkret besteht Anspruch auf Prozesskostenhilfe für

  1. Spanische Staatsbürger, Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und alle Ausländer mit Wohnsitz in Spanien, wenn sie nachweisen können, dass sie nicht über ausreichende Mittel für einen Rechtsstreit verfügen,
  2. die Verwaltungsorgane der sozialen Sicherheit und die gemeinsamen Dienste,
  3. folgende juristische Personen, wenn sie nachweisen, dass sie nicht über ausreichende Mittel für einen Rechtsstreit verfügen:

gemeinnützige Organisationen,

Stiftungen, die im entsprechenden Verwaltungsregister eingetragen sind:

  1. in Arbeitssachen: alle Arbeitnehmer und Begünstigten des Sozialversicherungssystems,
  2. in Strafsachen: alle Bürger, auch ausländische Staatsangehörige, die nachweisen können, dass sie nicht über ausreichende Mittel für einen Rechtsstreit verfügen, selbst wenn sie sich nicht rechtmäßig in Spanien aufhalten, haben Anspruch auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe, Verteidigung und Vertretung,
  3. in Verwaltungssachen: alle ausländischen Staatsangehörigen, die nachweisen können, dass sie nicht über ausreichende Mittel für einen Rechtsstreit verfügen, selbst wenn sie sich nicht rechtmäßig in Spanien aufhalten, haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe in allen Verfahren (einschließlich vorläufiger Verwaltungsverfahren) im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Asyl und das Ausländergesetz (Ley de la Extranjería).

Weitere Informationen

Voraussetzungen für die Beantragung von Prozesskostenhilfe

Privatpersonen

Die jährlichen Gesamtmittel und -einkünfte einer Person dürfen pro Haushalt das Doppelte des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden IPREM nicht übersteigen.

Übersteigen die Einkünfte das Doppelte, jedoch nicht das Vierfache des IPREM, kann der Ausschuss für Prozesskostenhilfe (Comisión de Asistencia Jurídica Gratuita) ausnahmsweise Prozesskostenhilfe gewähren unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse des Antragstellers, der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder oder sonstigen Angehörigen, seines Gesundheitszustands, einer etwaigen Behinderung, seiner finanziellen Verpflichtungen, möglicher Kosten im Zusammenhang mit der Verfahrenseinleitung oder sonstiger Umstände, in jedem Fall jedoch, wenn der Antragsteller Verwandter in aufsteigender Linie einer kinderreichen Familie einer besonderen Kategorie ist.

Der Verfahrensbeteiligte muss die eigenen Rechte und Interessen verteidigen.

Juristische Personen

Die juristische Person muss eine gemeinnützige Organisation oder eine Stiftung sein, die im entsprechenden Verwaltungsregister eingetragen ist.

Die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer beträgt weniger als das Dreifache des aufs Jahr gerechneten IPREM.

Mit dem Inkrafttreten des Organgesetzes 1/2004 vom 28. Dezember 2004 über Maßnahmen zum umfassenden Schutz vor Gewalt gegen Frauen (Ley Orgánica 1/2004 de Medidas de Protección Integral contra la Violencia de Género) wird Frauen, die Opfer geschlechtsbezogener Gewalt sind, sofort Prozesskostenhilfe in vollem Umfang gewährt, ohne dass zuvor ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden muss. Die Prozesskostenhilfe bezieht sich nicht nur auf alle Gerichtsverfahren, sondern auch auf Verwaltungsverfahren (einschließlich polizeilicher Ermittlungen), die aufgrund geschlechtsspezifischer Gewalt eingeleitet werden. Die Prozesskostenhilfe wird bis zur Urteilsverkündung gewährt. Das bedeutet, dass der Aspekt der Prozesskostenhilfe niemals das Recht auf Verteidigung und wirksamen Rechtsschutz beeinträchtigt, der dem Opfer unabhängig davon gewährt wird, ob Prozesskostenhilfe beantragt wurde. Prozesskostenhilfe wird aber nur dann zugestanden, wenn die betroffene Partei nachträglich oder im Laufe des Verfahrens nachweisen kann, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Prozesskostenhilfegesetzes und der begleitenden Verordnungen (in der durch die Sechste Schlussbestimmung des Organgesetzes 1/2004 diesbezüglich geänderten Fassung) tatsächlich vorliegen.

Wann muss die unterliegende Partei die Verfahrenskosten tragen?

Die Artikel 394 bis 398 der Zivilprozessordnung beziehen sich auf die Kostenentscheidung in Zivilsachen.

In Erkenntnisverfahren trägt die Partei die Kosten der ersten Instanz, deren Anträge vollständig zurückgewiesen wurden, es sei denn, der Fall wirft ernste faktische oder rechtliche Zweifel auf, die der Klärung bedürfen.

Wenn den Anträgen teilweise stattgegeben oder die Anträge teilweise zurückgewiesen wurden, trägt jede Partei die eigenen Kosten sowie die gemeinsamen Kosten je zur Hälfte, außer es gibt genügend Indizien, um die Kosten aufgrund leichtfertiger Prozessführung nur einer der Parteien aufzuerlegen.

Werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, muss diese Partei von dem Teil, der den Rechtsanwälten und weiteren Sachverständigen zusteht, die keiner Gebührenordnung unterliegen, maximal einen Betrag zahlen, der ein Drittel der Verfahrenskosten nicht übersteigt, wobei dies für jeden Verfahrensbeteiligten gilt, zu dessen Lasten die Kostenentscheidung ausfällt. Zu diesem Zweck, und nur dazu, werden für Anträge, deren Streitwert nicht bezifferbar ist, 18 000 EUR angesetzt, sofern das Gericht aufgrund der Komplexität des Falles nichts anderes verfügt.

Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sind nicht anwendbar, wenn das Gericht erklärt, dass die zur Kostenübernahme verurteilte Partei leichtfertig gehandelt hat.

Hat die zur Kostenübernahme verurteilte Partei Anspruch auf Prozesskostenhilfe, muss sie die Kosten, die bei der Verteidigung der gegnerischen Seite entstanden sind, lediglich in den im Prozesskostenhilfegesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen tragen.

In keinem Fall werden die Kosten der Staatsanwaltschaft auferlegt, wenn sie in einem Verfahren als Partei auftritt.

Sachverständigengebühren

Die in einem Gerichtsverfahren auftretenden Experten werden als Gutachter bzw. Sachverständige (peritos) bezeichnet. Ein Register der Rechtsexperten (Registro de Peritos Judiciales) befindet sich bei jedem Obergericht (Tribunal Superior de Justicia).

Gemäß Artikel 241 Absatz 1 Ziffer 4 der Zivilprozessordnung sind „Sachverständigengebühren und sonstige Zahlungen, die an im Verfahren aufgetretene Personen zu leisten sind“, als gesonderter Posten in der Kostenfestsetzung vorgesehen. Hierbei handelt es sich um Kosten, die von Personen verursacht werden, die zwar nicht Verfahrensbeteiligte sind, denen jedoch Unkosten entstehen, weil sie zur Erbringung einer Dienstleistung vor Gericht erscheinen.

Gemäß Artikel 243 der Zivilprozessordnung erfolgt die Kostenfestsetzung in allen Arten von Verfahren und Anträgen durch den Urkundsbeamten des Gerichts, das in der Rechtssache oder in dem Rechtsmittelverfahren verhandelt hat. Nicht aufgenommen in die Kostenfestsetzung werden Gebühren für Schriftstücke und Urkunden im Zusammenhang mit dem Verfahren, die unzweckmäßig, überflüssig oder gesetzlich unzulässig sind. Ebenso wenig werden Posten in Gebührenrechnungen von Rechtsanwälten berücksichtigt, die nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt sind oder sich auf Gebühren beziehen, die nicht im Prozess angefallen sind.

Der Urkundsbeamte kürzt die Gebühren von Rechtsanwälten und anderen Angehörigen der Rechtsberufe, die keiner Gebührenordnung unterliegen, wenn sie ein Drittel der Verfahrenskosten übersteigen und die zur Zahlung der Kosten verurteilte Partei nicht leichtfertig gehandelt hat.

Ebenso wenig werden Kosten für Handlungen oder Zwischenfeststellungen berücksichtigt, zu deren Zahlung die obsiegende Partei bei der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren ausdrücklich verurteilt wurde.

Gebühren von Übersetzern und Dolmetschern

Es gibt keine offiziellen Tarife für die Leistungen beeidigter Übersetzer und Dolmetscher. Beeidigte Übersetzer und Dolmetscher setzen die Gebühren für ihre Leistungen nach eigenem Ermessen fest. Sie sind jedoch verpflichtet, dem Sprachendienst des Außenministeriums und der Provinzvertretung der Regierung ihre geltenden Tarife anzuzeigen. Diese Mitteilung muss im Januar eines jeden Jahres erfolgen.

Links zum Thema

Spanische Nationale Steuerverwaltungsbehörde/Mehrwertsteuer

Dokumente zum Thema

Bericht Spaniens über die Studie zur Kostentransparenz  PDF (640 Kb) en

Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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