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In der Praxis bedeutet „Zustellung von Schriftstücken“ die ordnungsgemäße Zustellung von Schriftstücken, die in Gerichtsverfahren verwendet werden.
Die Vorschriften legen Rahmen und Verfahren fest, der einzuhalten ist, damit:
Zu den Schriftstücken, die förmlich zugestellt werden müssen, gehören Klageformblätter, Klageschriften, Verteidigungsschriften, Erwiderungen, Mitteilungen über den Eingang von Klagen, Petitionen, Anordnungen und Zeugenaussagen/eidesstattliche Erklärungen (sofern diese bei der Verhandlung eingesetzt werden sollen).
Die Partei, die ein Schriftstück ausgearbeitet hat, ist für dessen Zustellung verantwortlich. Ein Klageformblatt sollte vom Kläger oder von ordnungsgemäß bevollmächtigten Anwälten zugestellt werden. Der Supreme Court von Gibraltar stellt keine Schriftstücke zu.
Da Gibraltar im Gegensatz zu vielen Mitgliedstaaten nicht über ein Melderegister verfügt, ist es für die ersuchte Behörde in Gibraltar nicht möglich, eine Anschrift der Person zu ermitteln, der die Schriftstücke zugestellt werden sollen. Wenn Schriftstücke jedoch einem Unternehmen zugestellt werden sollen und der Empfänger an der angegebenen Anschrift die Zustellung verweigert, kann die Empfangsbehörde in Gibraltar die eingetragene Anschrift des Unternehmens (falls abweichend) ermitteln und die Schriftstücke an diese Anschrift zustellen.
Wie vorstehend erwähnt, gibt es in Gibraltar kein Melderegister. Um die Anschrift einer Person ausfindig zu machen, müssen Vermittler zum Ausfindigmachen von Personen eingesetzt oder Telefonbücher mit Angaben zu den Anschriften genutzt werden. Die Suche in Telefonverzeichnissen ist kostenlos. Für andere Suchanfragen ist eine Gebühr zu entrichten. Um den eingetragenen Sitz einer Gesellschaft zu finden, muss eine Suchanfrage beim Companies House (Handelsregister) durchgeführt werden. Eine Suche auf der Website steht nicht zur Verfügung.
Nein, es ist möglich, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates eine Anschrift in Gibraltar zu erhalten.
Dokumente werden in der Regel folgendermaßen zugestellt:
Eine Verfügung oder eine andere Anordnung, die mit einem Strafbescheid versehen ist, sollte in der Regel persönlich zugestellt werden.
Die Zustellung kann per Fax erfolgen, wenn eine Partei oder ihr rechtlicher Vertreter der zustellenden Partei zuvor schriftlich der Zustellung per Fax zugestimmt hat. Eine ähnliche Bestimmung gilt für die Zustellung per elektronischer Post, wenngleich die Vorschriften auch vorsehen, dass eine Zustellung per elektronischer Post nur dann erfolgen kann, wenn beide Parteien durch einen rechtlichen Vertreter handeln.
Einzelheiten zu den Vorschriften und Verfahren für die Zustellung in Gibraltar, siehe Teil 6 der Zivilprozessordnung.
Wenn Zustellungsersuchen aus anderen Mitgliedstaaten eingehen, erfolgt die Zustellung in Gibraltar in der Regel persönlich durch einen Gerichtsvollzieher. Wenn dies nicht möglich sein sollte, kann ein Richter eine andere Zustellungsart genehmigen – in der Regel per Post an die angegebene Anschrift (wenn dies die gewöhnliche oder die letzte bekannte Anschrift des Empfängers ist).
Andernfalls kann die Zustellung auf eine andere Zustellungsart, die eine Zustellung am nächsten Werktag vorsieht, per Fax oder über andere elektronische Kommunikationsmittel erfolgen. Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass es einen berechtigten Grund gibt, die Zustellung auf eine bestimmte Art oder an einem bestimmten Ort zu genehmigen, die nach Maßgabe der Zivilprozessordnung nicht zulässig ist, kann das Gericht eine Anordnung erlassen, um eine derartige Zustellung zu gestatten.
In der Regel gelten die Schriftstücke bei der Zustellung per Post oder einer anderen Zustellungsart, die eine Zustellung am nächsten Werktag vorsieht, als am zweiten Tag nach der Aufgabe, Hinterlegung, Zustellung oder Abholung der Schriftstücke durch den entsprechenden Dienstleister als zugestellt, sofern dieser Tag ein Werktag ist, bzw. am auf diesen Tag folgenden Werktag als zugestellt. Bei Zustellung per Fax oder auf einem anderen elektronischen Weg gilt eine Zustellung an einem Werktag vor 16:30 Uhr als am selben Tag erfolgt, und andernfalls am auf diesen Tag folgenden Werktag als erfolgt. Wird eine alternative Zustellungsart verwendet, ist im Gerichtsbeschluss die Art der Zustellung und das Datum angegeben, an dem die Zustellung als erfolgt gilt.
Die Hinterlegung von Schriftstücken an einem bestimmten Ort (z. B. in einem Postamt) ist in der Regel keine alternative Zustellungsart. Wenn Schriftstücke per Einschreiben versandt und nicht zugestellt wurden, ist das Verfahren, durch das der Empfänger informiert wird, im nachstehenden Abschnitt 8 beschrieben.
Unter der Voraussetzung, dass eine Zustellungsart von einem Gericht genehmigt wurde, gilt das maßgebende Zustellungsdatum unabhängig davon, ob der Adressat die Zustellung akzeptiert oder nicht.
Die Zustellung per Einschreiben durch die Post in Gibraltar erfolgt an die betreffende Person. Diese erhält eine Benachrichtigung, dass ein Brief/Paket zur Abholung bereitliegt und eine Aushändigung nur gegen Vorlage eines Ausweises an die betreffende Person erfolgt.
Es gibt keine andere Möglichkeit der Zustellung, als dass die Person, an die die Benachrichtigung geschickt wird, das Postamt aufsucht.
Ja, nachdem die erste „Benachrichtigungskarte zur Abholung“ an den Adressaten versandt wurde, wird eine Frist von achtundzwanzig Tagen für die Abholung der Schriftstücke gewährt, bevor eine zweite „Benachrichtigungskarte zur Abholung“ versandt wird. Sollten die Schriftstücke nach weiteren sieben Tagen nicht abgeholt worden sein, werden sie als nicht zugestellt zurückgeschickt.
Der Adressat wird durch eine Benachrichtigungskarte informiert, die an seine Anschrift geschickt wird.
In den Fällen, in denen die Verfahrensordnung des Gerichts einen Zustellungsnachweis vorsieht, ist eine Bescheinigung über die Zustellung vorzulegen. Darin sollte vermerkt sein, dass das Schriftstück nicht als unzustellbar zurückgeschickt wurde, sowie die Art der Zustellung und das Datum der Aufgabe/persönlichen Zustellung/des Faxes/der Hinterlegung am zulässigen Ort. Es steht ein Formular zur Verfügung.
Handelt es sich bei dem persönlich zugestellten Schriftstück um ein Klageformblatt, muss der Kläger innerhalb von 21 Tagen nach Zustellung des Klageformblatts eine Bescheinigung über die Zustellung einreichen. Geschieht dies nicht, kann der Kläger kein Versäumnisurteil erwirken.
In der Regel sollte ein weiterer Zustellungsversuch unternommen werden, vorausgesetzt, die entsprechende Frist ist noch nicht abgelaufen.
Der Supreme Court ist jedoch befugt, in Ausnahmefällen auf die Zustellung zu verzichten. Ein Beispiel hierfür ist, wenn ein Beklagter ordnungsgemäß und vollständig über eine Klage benachrichtigt wurde, der Kläger die Zustellung jedoch nicht innerhalb der entsprechenden Frist vorgenommen hat, z. B. aufgrund einer Zustellung an eine falsche Anschrift.
Da die Zustellung von einer Partei des Verfahrens oder ihren Rechtsanwälten vorgenommen wird, werden alle damit verbundenen Gebühren für die Zustellung von dieser Partei getragen. Die Gebühren hängen davon ab, welche Art der Zustellung in Anspruch genommen wird.
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