

Durch die Zustellung soll sichergestellt werden, dass der Beklagte Kenntnis von der Art der gegen ihn gerichteten Forderung und der damit zusammenhängenden Schriftstücke erhält. In der Geschäftsordnung für die Gerichte sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung festgelegt.
Alle Schriftstücke zur Einleitung von Zivilverfahren vor einem District Court (Amtsgericht), Circuit Court (Landgericht) oder High Court (Oberstes Gericht) (auch zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen Urteile einer untergeordneten Instanz) sowie alle weiteren in dem Verfahren anfallenden Schriftstücke.
Die Partei, in deren Namen das Schriftstück ausgestellt wird, oder eine von ihr bevollmächtigte Person ist für die Zustellung zuständig.
Nein. Die Übermittlungsstelle muss die Zustellanschrift ermitteln.
Nein. Es gibt kein zentrales Einwohnerregister. Die registrierte Anschrift eines Unternehmens ist auf der Website des Unternehmensregisters zu finden.
Der Antrag wird vom Circuit Court auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 behandelt.
Beim District Court erfolgt die Zustellung:
i) per Einschreiben;
ii) per Einschreiben mit Rückschein;
iii) durch persönliche Übergabe in versiegeltem Umschlag an eine andere Person als den Adressaten;
iv) durch persönliche Übergabe an den Adressaten oder eine verwandte Person über 16 Jahren, die in der Wohnung des Beklagten lebt.
Beim Circuit Court werden fast alle Schriftstücke per Einschreiben zugestellt.
Beim High Court sieht die Verfahrensvorschrift 9 der Geschäftsordnung Nr. 2 der Superior Courts (Rules of the Superior Courts, RSC) für die verfahrenseinleitende Ladung einer natürlichen Person die persönliche Zustellung vor; erlaubt ist die nichtpersönliche Zustellung, wenn zuvor mit angemessener Sorgfalt der Versuch unternommen wurde, das Schriftstück persönlich zuzustellen. Weitere Schriftstücke werden normalerweise per Einschreiben zugestellt (siehe Verfahrensvorschrift 121 der RSC von 1986, geänderte Fassung). Nach § 51 des Unternehmensgesetzes von 2014 werden Schriftstücke als einfache Briefsendung an den Firmensitz eines in Irland registrierten Unternehmens und nach § 1310 auf gleichem Wege an ein Unternehmen im Ausland zugestellt.
Die elektronische Zustellung von Schriftstücken ist nicht zulässig.
Normalerweise erfolgt die Zustellung durch persönliche Übergabe oder per Einschreiben. Wenn irische Prozessunterlagen stattdessen als einfache Briefsendung, per Fax, per E-Mail oder durch Aushang zugestellt werden sollen, wird beim Gericht „Ersatzzustellung“ beantragt. Wird dem stattgegeben, können die Schriftstücke auf dem vom Gericht zugelassenen Weg zugestellt werden.
Bei einer angeordneten Ersatzzustellung gelten die Schriftstücke als zugestellt, wenn die vom Gericht festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei postalischer Zustellung gilt die rechtliche Vermutung, dass die Schriftstücke zugestellt wurden, wenn sie auf dem normalen Postweg zum Adressaten gelangt sind. Diese Vermutung ist widerlegbar.
Ist die Zustellung auf Anordnung des Gerichts erfolgt, wird der Empfänger in der gerichtlich angeordneten Weise darüber informiert. Wenn die Schriftstücke per Einschreiben zugestellt werden sollen und der Empfänger nicht erreichbar ist, hinterlässt der Postzusteller eine Benachrichtigung, dass der Empfänger die eingeschriebene Sendung im Postamt abholen kann. Normalerweise wird die Sendung sieben bis zehn Tage im Postamt gelagert.
Die Annahmeverweigerung hat keine Folgen. Wenn irische Prozessunterlagen nicht zugestellt werden können, kann bei Gericht eine Verlängerung der Zustellungsfrist oder Ersatzzustellung oder beides beantragt werden.
Nicht eingeschriebene Sendungen werden an der angegebenen Anschrift abgeliefert. Eingeschriebene Sendungen werden nur dem Adressaten ausgehändigt. Das gilt sowohl für inländische Sendungen als auch für Sendungen aus dem Ausland.
Alternativ zur postalischen Zustellung kann nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 die persönliche Zustellung durch einen Anwalt oder Gerichtszusteller erfolgen.
In der Benachrichtigung, die der Empfänger erhält, ist angegeben, innerhalb welcher Frist die Sendung abgeholt werden muss. Die Benachrichtigung wird an der Anschrift des Empfängers hinterlassen. Normalerweise beträgt die Abholfrist eine Woche.
District Court und Circuit Court: Wenn die Zustellung per Einschreiben erfolgt, gibt der Absender frühestens zehn Tage nach Einlieferung der Sendung eine eidesstattliche Erklärung zu seinem Einlieferungsnachweis ab.
High Court: Der Absender muss dem Gericht gegenüber die Zustellung durch eine eidesstattliche Erklärung nachweisen. Bei einer verfahrenseinleitenden Ladung sind innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung auf dem Schriftstück genaue Angaben zur Zustellung zu vermerken; in der eidesstattlichen Erklärung über die persönliche Zustellung ist darauf zu verweisen.
Bei Gericht kann die Aussetzung einer Anordnung beantragt werden, wenn dem Beklagten die Ladung zum Gerichtstermin nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Zu entrichten sind die Postgebühren oder gegebenenfalls die von einem Bevollmächtigten erhobenen Gebühren.
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