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„Zustellung“ (izsniegšana) eines gerichtlichen Schriftstücks bedeutet die rechtzeitige Aushändigung des Schriftstücks an einen Empfänger, damit dieser seine Rechte ausüben und verteidigen kann. In der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums) sind verschiedene Arten der Zustellung vorgesehen, einschließlich per Einschreiben, E-Mail, durch einen Gerichtsvollzieher (tiesu izpildītājs) und einen Kurier (ziņnesis). Ein Schriftstück gilt als zugestellt, wenn es in Übereinstimmung mit den formalen, in den Rechtsvorschriften niedergelegten Vorschriften zugestellt und die Zustellung in der hierfür festgelegten Form aufgezeichnet wird.
Gerichtliche Schriftstücke, die gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Zivilprozessordnung erstellt werden: Urteile, Entscheidungen, Mitteilungen, Ladungen, Anträge in besonderen Arten von Verfahren, Rechtsbehelfe zu tatsächlichen und rechtlichen Fragen, gleichlautende Abschriften von Schriftsätzen und alle Schriftstücke, die von Verfahrensparteien erstellt und dem Gericht vorgelegt werden, den anderen Parteien jedoch vom Gericht zugestellt werden.
In Lettland wird ein Schriftstück aus einem anderen Land von einem Gerichtsvollzieher zugestellt.
Die zentrale Stelle ist der Rat der vereidigten Gerichtsvollzieher Lettlands (Latvijas Zvērinātu tiesu izpildītāju padome).
Adresse: Lāčplēša iela 27-32, Riga, LV-1011, Lettland
Telefon: +371 67290005, Fax: +371 62302503
E-Mail: documents@lzti.lv
Der Antrag geht beim Rat der vereidigten Gerichtsvollzieher Lettlands ein. Dieser wird gegebenenfalls zusätzlich zu den übermittelten Daten überprüfen oder klären, ob für die betreffende Person im Bevölkerungsregister (Iedzīvotāju reģistrs) oder im Unternehmensregister (Uzņēmumu reģistrs) eine andere Anschrift eingetragen ist.
Der Rat der vereidigten Gerichtsvollzieher Lettlands versucht nicht, die richtige Anschrift zu ermitteln, sondern nur gegebenenfalls genauere Informationen zu erteilen.
Die wesentlichen Daten eines Unternehmens, die im Unternehmensregister erfasst sind, können kostenlos eingeholt werden.
Zur Feststellung der Anschrift einer Privatperson kann beim Amt für Staatsbürgerschaft und Migration (Pilsonības un migrācijas lietu pārvalde) des Innenministeriums ein amtlicher Antrag gestellt werden. In dem Antrag sollte angegeben werden, warum die Daten benötigt werden, sodass die Verantwortlichen für die Verarbeitung entscheiden können, ob hinreichende Gründe für die Übermittlung der Daten vorliegen. Das Bevölkerungsregister wird vom Innenministerium geführt.
Der Rat der vereidigten Gerichtsvollzieher Lettlands versucht nicht, die richtige Anschrift festzustellen oder einen Beklagten ausfindig zu machen. Er stellt lediglich eine genauere Anschrift bereit. Es wird jedoch jeder Antrag einzeln bearbeitet, wobei den Fragen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, die sich auf die Rechte von Kindern auswirken.
Das Schriftstück wird vom Gerichtsvollzieher zugestellt, der den Empfänger aufsucht.
Eine Ladung wird einem Rechtsanwalt (advokāts), Notar (notārs), Gerichtsvollzieher, einer zentralen Stelle oder einer kommunalen Behörde per E-Mail zugestellt.
Schriftstücke des Gerichts sowie andere, elektronisch erstellte Schriftstücke werden einem Rechtsanwalt vom Gericht über das Online-System zugestellt.
Einem Notar, Gerichtsvollzieher, einer zentralen Stelle oder einer kommunalen Behörde werden solche Schriftstücke per E-Mail zugestellt, es sei denn, sie haben das Gericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie im Online-System registriert sind.
Gerichtliche Schriftstücke werden per E-Mail zugestellt, wenn eine Verfahrenspartei gegenüber dem Gericht der Nutzung von E-Mails für den Schriftverkehr mit dem Gericht zustimmt. Das Schriftstück wird an die von der Partei angegebene E-Mail-Adresse gesendet. Stellt das Gericht technische Probleme bei der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke per E-Mail fest, werden diese auf eines der anderen zur Verfügung stehenden Verfahren zugestellt.
Teilt eine Partei dem Gericht mit, dass sie dem elektronischen Schriftverkehr mit dem Gericht zustimmt und im Online-System registriert ist, werden gerichtliche Schriftstücke über das Online-System zugestellt. Stellt das Gericht technische Probleme bei der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke über das Online-System fest, werden diese auf eines der anderen zur Verfügung stehenden Verfahren zugestellt. Ladungen des Gerichts werden jedoch an die E-Mail-Adresse geschickt, die die Partei angegeben hat.
Trifft die Person, die das gerichtliche Schriftstück zustellt, den Empfänger nicht an, kann sie das Schriftstück einem volljährigen Familienangehörigen zustellen, der beim Empfänger wohnhaft ist. Trifft die Person, die das gerichtliche Schriftstück zustellt, den Empfänger nicht an seinem Arbeitsplatz an, kann sie das Schriftstück beim Arbeitgeber hinterlegen, damit es dem Empfänger übergeben wird. Die Person, die das Schriftstück in einem solchen Fall entgegennimmt, muss ihren vollständigen Namen, die Uhrzeit und das Datum der Zustellung und ihr Verhältnis zum Empfänger oder ihre Position angeben und das Schriftstück unverzüglich dem Empfänger übergeben.
Veröffentlichung der Ladung in einer Zeitung
(1) Wenn die Anschrift des Beklagten nicht gemäß Artikel 54.1 der Zivilprozessordnung ermittelt werden kann oder das Schriftstück nicht an der Anschrift ausgehändigt werden kann, die die Partei gemäß Artikel 54.1 Absatz 1 der Zivilprozessordnung angegeben hat oder das Schriftstücke nicht gemäß Artikel 56.2 der Zivilprozessordnung ausgehändigt werden kann, kann der Beklagte durch Veröffentlichung der Ladung im Amtsblatt Latvijas Vēstnesis geladen werden.
(2) Unabhängig von der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt steht es Klägern frei, die Ladung in anderen Zeitungen auf eigene Kosten zu veröffentlichen.
(3) Der Text der Ladung, der in einer Zeitung veröffentlicht wird, muss mit dem Inhalt der Ladung übereinstimmen.
(4) Ein Gericht kann eine Rechtssache in Abwesenheit des Beklagten verhandeln, vorausgesetzt, dass mindestens ein Monat seit Veröffentlichung der Ladung im Amtsblatt verstrichen ist.
(5) Zusätzlich zur Veröffentlichung in einer Zeitung muss die Ladung auch an die Liegenschaft des Beklagten zugestellt werden, wenn der Kläger einen solchen Ort angegeben hat.
1) zu dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger oder eine andere Person sie gemäß Artikel 56 Absätze 3, 7 oder 8 der Zivilprozessordnung annimmt;
2) zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffende Person ihre Annahme verweigert (Artikel 57 der Zivilprozessordnung);
3) wenn das Schriftstück per Post gesendet werden, am siebten Tag nach dem Absendedatum;
4) wenn das Schriftstück per E-Mail gesendet wird, am dritten Tag nach dem Absendedatum;
5) wenn das Schriftstück über das Online-System zugestellt wird, am dritten Tag nach dem Absendedatum.
(2) Ob gerichtliche Schriftstücke als zugestellt gelten, hängt nicht per se davon ab, ob sie am angegebenen Wohnort einer natürlichen Person, an einer zusätzlich zum erklärten Wohnsitz angegebenen Anschrift, an der von einer natürlichen Person für den Schriftverkehr mit dem Gericht angegebenen Anschrift oder am Firmensitz einer juristischen Person ausgehändigt werden oder ob vom Postamt eine Bestätigung der Aushändigung eingeht oder ob das Schriftstück zurückgeschickt wird. Stattdessen wird davon ausgegangen, dass das Schriftstück am siebten Tag nach dem Absendedatum als zugestellt gilt, wenn es per Post gesendet wurde, bzw. am dritten Tag nach dem Absendedatum als zugestellt gilt, wenn es per E-Mail oder über das Online-System gesendet wurde. Der Empfänger kann diese Vermutung widerlegen, indem er nachweist, dass ihn objektive Umstände, die außerhalb seiner Kontrolle lagen, davon abgehalten haben, das Schriftstück an der angegebenen Anschrift entgegenzunehmen.
Artikel 57 [der Zivilprozessordnung]. Folgen der Verweigerung der Annahme gerichtlicher Schriftstücke
(1) Wenn ein Empfänger die Annahme gerichtlicher Schriftstücke verweigert, vermerkt der Zusteller dies auf den Schriftstücken und gibt die Gründe für die Verweigerung, das Datum und die Uhrzeit an.
(2) Die Annahmeverweigerung gerichtlicher Schriftstücke stellt kein Hindernis für die Verhandlung der Rechtssache dar.
Ein gerichtliches Schriftstück kann durch Hinterlegung an ein Postamt zugestellt werden. In diesem Fall muss dem Empfängers eine entsprechende schriftliche Mitteilung an seiner Anschrift hinterlegt oder an diese gesendet werden. Wenn die Mitteilung nicht an dieser Anschrift hinterlegt oder an sie gesendet werden kann, muss die Mitteilung an der Wohnungstür des Empfängers oder an den Geschäftsräumen eines Unternehmens oder eines anderen Wohnsitzes des Empfängers angebracht werden oder einer Person zugestellt werden, die in der Nähe wohnhaft ist und die dem Empfänger das Schriftstück später übergeben wird. In der Mitteilung muss deutlich angegeben werden, dass das hinterlegte Schriftstück vom Gericht stammt.
Artikel 57 [der Zivilprozessordnung]. Folgen der Verweigerung der Annahme gerichtlicher Schriftstücke
(1) Wenn ein Empfänger die Annahme gerichtlicher Schriftstücke verweigert, vermerkt der Zusteller dies auf den Schriftstücken und gibt die Gründe für die Verweigerung, das Datum und die Uhrzeit an.
(2) Die Annahmeverweigerung gerichtlicher Schriftstücke stellt kein Hindernis für die Verhandlung der Rechtssache dar.
Wenn dies ausdrücklich beantragt wird, kann das Schriftstück im Gericht zugestellt werden. Dann wird der Empfänger geladen, dort zu erscheinen.
Wird das Schriftstück per Einschreiben gesendet, kann es per Post zugestellt werden. Es wird bei einem Postamt oder von Postzustellern zugestellt. Die als Empfänger angegebene Person oder ein Vertreter dieser Person muss eine Empfangsbestätigung unterzeichnen und sich ausweisen. Die Partei, die sich der Zustellung per Post bedient, kann auch angeben, dass das Schriftstück nur persönlich einer bestimmten Person zuzustellen ist.
Ist die Zustellung per Einschreiben erfolglos, kann das Schriftstück nicht anderweitig per Post zugestellt werden.
Der Empfänger eines per Einschreiben gesendeten Schriftstücks wird anhand einer Mitteilung informiert, die an seine Heimatadresse geschickt wird. Das Schriftstück wird ab Eingang für die Dauer von 30 Tagen im Postamt hinterlegt. Der Empfänger muss mindestens zweimal zur Abholung aufgefordert werden.
Wird ein gerichtliches Dokument per Post geschickt, wird die Zustellung in der Akte vermerkt. Dabei wird angegeben, wo und wann das Schriftstück zugestellt wurde. Auf dem Postschriftstück wird ebenfalls eine Anmerkung angebracht.
Das Gericht nimmt auf Antrag des Empfängers entweder direkt oder über die zentrale Stelle Kontakt mit dem betreffenden anderen Land auf und bittet darum, auf der Grundlage des Antrags des Empfängers einen erneuten Zustellungsantrag zu stellen.
Nein, sie ist nicht gebührenpflichtig.
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