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Unter der Zustellung von Schriftstücken ist die Auslieferung eines Gerichtsdokuments an eine juristische oder natürliche Person zu verstehen. Die Art der Zustellung ist in der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der maltesischen Gesetzbücher) genauer geregelt.
Um einheitliche Verfahren für die Zustellung von Schriftstücken zu schaffen und um zu gewährleisten, dass alle beteiligten Parteien gerichtliche Schriftstücke erhalten, die sie oder ihr Verfahren betreffen, wurden besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken in das nationale Recht aufgenommen. Darüber hinaus stellen die genannten Vorschriften im Interesse der Gerichte sicher, dass die Schriftstücke die Adressaten erreichen.
Alle bei Gericht zu den Akten genommenen Schriftstücke müssen förmlich zugestellt werden. Dazu gehören Gerichtsschreiben, Widersprüche/Einsprüche, Anträge, Vorladungen, Berufungen/Revisionen, einstweilige Verfügungen und richterliche Anordnungen und Beschlüsse durch Gerichte, Richter und Friedensrichter.
Mit dem Einreichen eines Schriftstücks bei Gericht ist das Gericht für die Zustellung der Dokumente verantwortlich. Die antragstellende Partei muss das Schriftstück bei Gericht einreichen und den Adressaten des zuzustellenden Dokuments sowie die Zustellanschrift angeben. Gibt es mehrere Adressaten, hat die antragstellende Partei sicherzustellen, dass ausreichend Kopien für alle Adressaten zur Verfügung stehen.
Die maltesische Empfangsstelle überprüft die angegebene Adresse, falls die Zustellung scheitert; hierzu muss allerdings der maltesischen Behörde im Falle einer natürlichen Person eine Ausweisnummer des Adressaten übermittelt werden. Gibt die Übermittlungsstelle die Ausweisnummer, die für jede natürliche Person eine andere ist, an, kann die Empfangsstelle versuchen, einen anderen Wohnsitz zu ermitteln.
Im Falle von Unternehmen überprüft die Empfangsstelle die Firmenadresse des betreffenden Unternehmens mittels einer Online-Abfrage beim Handelsregister, das der Maltesischen Finanzaufsichtsbehörde (MFSA) untersteht. Falls die von der Übermittlungsstelle angegebene Adresse sich von der dort angegebenen Adresse unterscheidet, wird ein neuerlicher Versuch unternommen, die Schriftstücke unter der registrierten Adresse zuzustellen.
Wenn der Gerichtsvollzieher kenntlich macht, dass er den Adressaten nicht unter der angegebenen Adresse finden konnte oder niemand öffnet, verschafft sich die Empfangsstelle beim zuständigen Gericht die Genehmigung, die (natürliche oder juristische) Person auch außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeiten verständigen zu dürfen. Mitunter ist die Zustellung erfolgreich.
Bei der Ermittlung der Adresse einer natürlichen Person hat nur die Empfangsstelle Zugang zu den Melderegistern. Voraussetzung ist jedoch, dass die Übermittlungsbehörde eine Ausweisnummer zur Verfügung stellt. Die breitere Öffentlichkeit oder ausländische Behörden haben keinen Zugang zu der Datenbank. Umgekehrt können wesentliche Angaben über Unternehmen wie der Unternehmensname, die Handelsregisternummer und der Firmensitz von jedermann kostenfrei über eine Online-Abfrage beim Handelsregister der Maltesischen Finanzaufsichtsbehörde (MFSA) eingesehen werden. Auf spezifische Angaben wie die Namen von Geschäftsführern, Prozessvertretern, Handlungsbevollmächtigten usw. kann online über die gleiche Webseite zugegriffen werden. Allerdings ist hierfür ein Benutzerkonto einzurichten, und der Zugriff auf solche Angaben ist kostenpflichtig.
Wird um Auskunft zur Adresse eines Zeugen gebeten, sind der Zentralstelle die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Zentralstelle ist allerdings nicht verpflichtet, die Angaben zur Verfügung zu stellen.
Widersprüche/Einsprüche und amtliche Schriftstücke, die nicht Teil eines Gerichtsverfahrens sind, werden per Einschreiben zugestellt. Dabei wird eine rosafarbene Karte, die entweder die Unterschrift des Empfängers trägt oder anzeigt, dass das Schriftstück unzustellbar ist, an das Originalschriftstück (beispielsweise ein amtliches Schreiben) angeheftet.
Andere amtliche Schriftstücke, mit denen ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird oder die im Verlauf eines Gerichtsverfahrens zu den Akten genommen werden, werden durch den Gerichtsvollzieher zugestellt, der das entsprechende Schriftstück dem Adressaten persönlich unter der von der antragstellenden Person angegebenen Anschrift aushändigt oder eine Abschrift an seinem Arbeitsplatz oder Wohnsitz oder bei einer von ihm beschäftigten Person oder seinem Rechtsanwalt oder einer zur Annahme von Postsachen bevollmächtigten Person hinterlegt. Allerdings dürfen Schriftstücke nicht bei einer Person unter vierzehn Jahren oder Personen hinterlegt werden, die zum Zeitpunkt der Zustellung unter einer psychischen Störung leiden oder sich in einem Zustand befinden, der dazu führt, dass er/sie unfähig ist, die Zustellung zu bezeugen.
In Zivilverfahren dürfen Dokumente nicht elektronisch zugestellt werden.
Die Empfangsstelle veranlasst die Zustellung, indem sie das zuzustellende Schriftstück einem Gerichtsschreiben beifügt, das im Falle von auf der Insel Malta zuzustellenden Schriftstücken in der Geschäftsstelle des Zivilgerichts (Erste Kammer) und im Falle von Schriftstücken, die auf den Inseln Gozo und Comino zugestellt werden, in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gozo als oberinstanzliches Gericht hinterlegt wird. Die Schriftstücke werden zusammen mit dem Gerichtsschreiben durch den Court Marshal an den Adressaten zugestellt. Artikel 187 der Gerichtsverfassungs-und Zivilprozessordnung bestimmt die Art und Weise der Zustellung der Schriftstücke:
a) Zustellungen werden durch die Aushändigung einer Kopie des Schriftsatzes an die Person bewirkt, an welche der Schriftsatz zugestellt werden soll, oder durch die Übergabe einer solchen Kopie am Wohn- oder Geschäftssitz oder am Arbeitsplatz oder unter der Postanschrift der betreffenden Person an ein Familien- oder Haushaltsmitglied oder an eine von ihr beschäftigte Person oder an ihren Rechtsanwalt oder eine zur Annahme von Postsachen bevollmächtigte Person, wobei es unzulässig ist, eine solche Kopie bei einer Person unter vierzehn Jahren oder einer Person zu hinterlegen, die aufgrund ihrer geistigen Verfassung unfähig ist, eine solche Zustellung zu bezeugen. Eine Person gilt bis zum Beweis des Gegenteils als in der Lage, die Zustellung zu bezeugen, und die Einrede, die Zustellung sei aus einem der genannten Gründe rechtswidrig, ist nicht möglich, wenn die zuzustellende Kopie nachweislich den Adressaten erreicht hat.
b) Im Falle von Personen an Bord von Handelsschiffen oder Mitgliedern der Besatzung, die ihren Wohnsitz nicht in Malta haben, kann die Zustellung an den Kapitän des Schiffs oder dessen Vertreter erfolgen.
c) Im Falle einer Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, erfolgt die Zustellung der Kopie des Schriftsatzes: (i) an ihrem satzungsmäßigen oder Firmensitz, in der Hauptgeschäftsstelle oder -niederlassung oder einer Zweigstelle oder unter der Postanschrift durch Aushändigung an einen gesetzlichen Vertreter, einen Handlungsbevollmächtigten oder einen Angestellten einer solchen Körperschaft oder (ii) an eine der unter Buchstabe a) genannten Personen.
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn die Person, welche die Schriftstücke erhält, die Schriftstücke entgegennimmt.
Nicht zutreffend.
Wenn eine Person, an die ein Schriftsatz adressiert ist, dessen Annahme gegenüber einem Gerichtsbediensteten verweigert, kann das Gericht nach maltesischem Recht auf Antrag der betroffenen Verfahrenspartei und nach Anhörung des Gerichtsbediensteten und Würdigung der Umstände des Einzelfalls per gerichtlicher Entscheidung feststellen, dass die Zustellung am Tag und zum Zeitpunkt der Annahmeverweigerung erfolgt ist und die gerichtliche Entscheidung als Beweis der Zustellung im rechtlichen Sinne gilt.
Eine Person, die wissentlich die Zustellung eines Schriftstücks oder Gerichtsbeschlusses oder die Ausführung einer gerichtlichen Anordnung oder eines Gerichtsbeschlusses durch einen Gerichtsvollzieher vermeidet, behindert oder verweigert, macht sich zudem der Missachtung des Gerichts schuldig und kann a) einen Verweis erhalten, b) aus dem Gericht verwiesen werden, c) für einen Zeitraum von vierundzwanzig Stunden an einem Ort innerhalb des Gerichtsgebäudes in Gewahrsam genommen oder d) zu einer Geldbuße (ammenda oder multa) verurteilt werden.
Der Maltesische Postdienst liefert die Post an jede unter der Adresse angetroffene Person aus, die bereit ist, die Post anzunehmen, sofern diese zurechnungsfähig und kein Kind ist. Es gilt die Annahme, dass wenn eine Person unter der Adresse angetroffen wird und die Post annimmt, diese vom Adressaten dazu ermächtigt wurde. Ist dies nicht der Fall, darf die Person die Post nicht annehmen, und tut sie es dennoch, wird angenommen, dass sie dafür Sorge trägt, dass die Post den Adressaten erreicht. Der Empfänger leistet bei Entgegennahme der Postsendung eine Unterschrift. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung Nr. 33 der Postdienste-Grundverordnungen aus dem Jahr 2005.
Erfolgt die Aushändigung nur gegen Unterschrift und ist niemand da, um zu öffnen und die Post entgegenzunehmen, wird eine Benachrichtigung bei der betreffenden Adresse hinterlassen, welche den Adressaten über die versuchte Auslieferung informiert. Die Postsendung liegt dann zur Abholung bei der nächsten Postfiliale bereit. Es liegt im Ermessen des Postdienstanbieters, ob weitere Auslieferungsversuche erfolgen. Wird die Post nicht abgeholt, wird sie an den Absender mit dem Vermerk „unzustellbar“ zurückgeschickt. Wird die Sendung durch den Adressaten oder seinen Vertreter abgelehnt, wird sie an den Absender mit dem Vermerk ‚abgelehnt‘ zurückgeschickt.
Falls unter der Adresse niemand zu erreichen ist, wird eine Benachrichtigung bei der betreffenden Adresse hinterlegt, welche den Adressaten über die versuchte Auslieferung informiert mit dem Hinweis, dass die Postsendung zur Abholung bei der nächsten Postfiliale bereitliegt. Wird die Post nicht abgeholt, liegt es im Ermessen des Postdienstanbieters, unter der Adresse nochmals eine Nachricht zu hinterlassen mit dem Hinweis, dass die Sendung noch immer auf Abholung wartet. Im Allgemeinen erfolgt dies nach fünf Tagen bei Einschreiben aus Malta und nach zehn Tagen bei ausländischen Einschreiben. Wird die Post innerhalb dieser Zeit nicht abgeholt, wird sie nach weiteren fünf Tagen mit dem Vermerk „unzustellbar“ an den Absender zurückgeschickt. Bei Abholung von der Postfiliale wird die Sendung nur gegen Vorlage der Benachrichtigung zusammen mit einem Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis) an den Adressaten oder Bevollmächtigten ausgehändigt.
Es wird eine Bescheinigung über die Zustellung oder Nichtzustellung ausgestellt.
Den Originalschriftstücken, die per Einschreiben zugestellt werden, wird eine rosafarbene Karte angeheftet. Sobald diese an das Gericht zurückgeschickt worden sind, werden die Originalschriftstücke entweder in schwarzer oder roter Farbe abgestempelt. Schwarz wird benutzt, um anzuzeigen, dass die Zustellung erfolgt ist und an wen das Schriftstück ausgeliefert wurde. Falls das Schriftstück nicht zugestellt wurde, wird ein roter Stempel benutzt und der Grund angegeben, warum die Zustellung nicht erfolgt ist.
Dokumente, die durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden sind, werden entweder schwarz abgestempelt, wenn die Zustellung erfolgreich war, oder rot, falls die Zustimmung nicht erfolgreich war, und müssen die Unterschrift des Gerichtsvollziehers tragen, der die Zustellung vorgenommen hat.
Falls der Adressat die Schriftstücke nicht erhält, aber die Schriftstücke rechtswirksam durch das Hinterlegen einer Kopie unter der Adresse, ob Heimatanschrift oder Arbeitsplatz, zugestellt wurden, gilt die Zustellung als abgeschlossen und rechtswirksam. Eine Zustellung, die gegen geltendes Recht verstößt, kann gerichtlich angefochten werden. Reicht eine Partei trotz unwirksamer Zustellung eine schriftliche Erwiderung bei Gericht ein oder erscheint vor Gericht, gilt die Zustellung als rechtswirksam.
Mit der amtlichen Mitteilung 148 aus dem Jahr 2014 hat die Empfangsstelle in Malta nach Artikel 11 der Verordnung 1393/2007 eine feste Gebühr von 50 € für jedes in Malta zugestellte Dokument festgelegt. Die Gebühr ist vor der Zustellung zu begleichen. Die Bezahlung der Gebühren muss per Banküberweisung, zahlbar an das Büro des Justizministers, an die folgende Bankverbindung erfolgen:
Name der Bank: Central Bank of Malta
Name des Kontoinhaber: The Office of the State Advocate - Service of documents/Legal fees
Kontonummer 40127EUR-CMG5-000-Y
IBAN: MT24MALT011000040127EURCMG5000Y
Swift Code: MALTMTMT
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