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Jedes Schriftstück, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen an die Empfangsstelle übermittelt wird.
In den Niederlanden wurde der Gerichtsvollzieher als Empfangs- und Übermittlungsstelle benannt.
Der Gerichtsvollzieher muss die Anschrift des Adressaten im niederländischen Bevölkerungsregister (BRP) überprüfen. Bei dieser obligatorischen Überprüfung wird ihm auch die neue Anschrift des Adressaten angezeigt, falls dieser nicht mehr unter der angegebenen Anschrift wohnhaft ist.
Nein.
In den Niederlanden liegt die Zuständigkeit hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 vom 28. Mai 2001 bei den Gerichten. Die niederländischen Gerichte sind jedoch nicht dafür zuständig, die Anschrift einer Partei (auf Antrag) zu ermitteln.
Die Zustellung von Schriftstücken gehört zu den Amtshandlungen eines Gerichtsvollziehers (Artikel 2 Gerichtsvollziehergesetz (Gerechtsdeurwaarderswet)). Nach der in der Antwort auf Frage 4.1 genannten Überprüfung stellt der Gerichtsvollzieher das ihm zur Zustellung übermittelte Schriftstück an den Adressaten zu. Grundsätzlich werden Schriftstücke persönlich zugestellt. Außer der in Frage 7 genannten „Ersatzzustellung“ sind keine alternativen Verfahren vorgesehen.
Die elektronische Zustellung von Schriftstücken ist in den Niederlanden nicht zulässig.
Nein, bzw. nur soweit diese besondere Form der Zustellung nicht gegen niederländisches Recht verstößt. Das Schriftstück kann auch unter einer anderen Anschrift als in der Wohnung des Adressaten zugestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Gerichtsvollzieher den Adressaten persönlich antrifft und sprechen kann. Falls kein Wohn- oder Aufenthaltsort des Adressaten in den Niederlanden bekannt ist, kann das Schriftstück bei der Staatsanwaltschaft niedergelegt werden.
Gerichtsvollzieher stellen Schriftstücke nicht per Post zu. Die Übermittlungsstelle des anderen Mitgliedstaates kann dem Adressaten das Schriftstück aber direkt per Post zusenden.
Nicht zutreffend.
Nicht zutreffend.
1. Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
Wenn der Adressat die Annahme des durch den Gerichtsvollzieher zugestellten Schriftstücks verweigert, kann der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag an der registrierten Anschrift hinterlassen (Artikel 47 Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering)). Damit gilt die Zustellung als bewirkt.
2. Verweigerung der Annahme aufgrund fehlender Übersetzung
Wenn der Adressat die Annahme des Schriftstücks aufgrund fehlender Übersetzung verweigert (Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007), muss der Gerichtsvollzieher dies in der Bescheinigung über die Zustellung vermerken und angeben, dass die Zustellung nicht erfolgt ist. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss ein Gericht entscheiden, inwieweit eine Annahmeverweigerung wirksam ist (Urteil in der Rechtssache Novo Banco).
Die Post kann das Schriftstück auch an eine andere Person übergeben. Je nach Art der Zustellung muss diese Person sich ausweisen.
Wenn das Schriftstück per Einschreiben aufgegeben wurde, wird es für einen bestimmten Zeitraum in einer Postfiliale niedergelegt. Der Postzusteller hinterlässt eine entsprechende Benachrichtigung im Briefkasten des Adressaten.
Wenn ein Einschreiben nicht zugestellt werden kann, hinterlässt der Postzusteller eine Mitteilung, dass der Adressat das Schriftstück in der angegebenen Postfiliale abholen kann. Das Schriftstück wird drei Wochen aufbewahrt. Wenn es nicht abgeholt wird, wird es an den Absender zurückgeschickt.
Ja, zusätzlich zur Zustellungsurkunde stellt die Empfangsstelle (der Gerichtsvollzieher) eine Bescheinigung über die Zustellung (Artikel 10 der Zustellungsverordnung) aus und sendet sie zusammen mit der Zustellungsurkunde an die Übermittlungsstelle.
Die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt auf jeden Fall in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach Artikel 66 der Zivilprozessordnung kann die Zustellung jedoch unwirksam sein.
Wenn die Zustellung über eine Empfangsstelle in den Niederlanden erfolgt, wird pro Zustellung ein Festbetrag in Höhe von 65 EUR erhoben.
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