

Informationen nach Regionen suchen
In der Praxis wird unter „Zustellung von Schriftstücken“ gemeinhin der tatsächliche Eingang der Vorladung oder eines anderen Schriftstücks beim Beklagten/Antragsgegner verstanden, sodass der Beklagte/Antragsgegner von der Gerichtsverhandlung oder -entscheidung Kenntnis erhält und/oder vorgeladen wird und die entsprechenden gerichtlichen Fristen kennt.
Die Gerichtsverfahrensordnung soll gewährleisten, dass die Rechte des Beklagten/Antragsgegners nicht beeinträchtigt werden und dass der Beklagte/Antragsgegner die erforderlichen Schriftstücke und die Benachrichtigung über bevorstehende Gerichtstermine erhält, und zwar mindestens innerhalb der vorgeschriebenen Mindestfrist. Der Gerichtsvollzieher/Richter wird in der Regel einen Zustellungsnachweis verlangen, bevor er über einen Fall entscheidet.
In der Regel müssen folgende Schriftstücke förmlich zugestellt werden:
Bestimmte Arten von Zivilverfahren erfordern weitere, spezifische Schriftstücke, die zugestellt werden müssen.
Für weitere Informationen, siehe Kapitel 16 der Court of Session Rules, Kapitel 5 der Sheriff Court Ordinary Cause Rules, Kapitel 5 der Summary Cause Rules und Teil 6 der Simple Procedure Rules.
a. Außergerichtliche Schriftstücke, z. B. ein Brief vor einem Gerichtsverfahren, und gerichtliche Schriftstücke, z. B. verfahrenseinleitende Anträge oder Vorladungen, können auf dem Postweg zugestellt werden (Express-Zustellung per Einschreiben mit Rückschein). In einem solchen Fall wird das Schriftstück durch einen Postbeamten, der eine Unterschrift als Empfangsbestätigung erhält, am Wohnsitz/Geschäftssitz des Beklagten/Antragsgegners übermittelt. Die postalische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke kann nur durch einen Rechtsanwalt, einen Boten des Gerichts oder einen Gerichtsvollzieher bzw. in bestimmten Fällen im Rahmen des einfachen Verfahrens durch den „Sheriff Clerk“ angewiesen werden.
b. Sollen diese Schriftstücke persönlich zugestellt werden, so geschieht dies durch einen Boten des Gerichts oder einen Gerichtsvollzieher.
c. Zahlungsaufforderungen und die meisten anderen Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren werden wiederum persönlich durch einen Boten des Gerichts oder einen Gerichtsvollzieher zugestellt.
Da das Vereinigte Königreich im Gegensatz zu vielen andere Mitgliedstaaten nicht über ein Melderegister verfügt, ist es für die ersuchte Behörde in Schottland nicht möglich, eine Anschrift der Person zu ermitteln, der die Schriftstücke zugestellt werden sollen. Wenn Schriftstücke jedoch einem Unternehmen zugestellt werden sollen und der Empfänger an der angegebenen Anschrift die Zustellung verweigert, kann die Empfangsbehörde in Schottland die eingetragene Anschrift des Unternehmens (falls abweichend) ermitteln und die Schriftstücke an diese Anschrift zustellen.
Wie vorstehend erwähnt, gibt es im Vereinigten Königreich kein Melderegister. Um die Anschrift einer Person ausfindig zu machen, müssen Vermittler zum Ausfindigmachen von Personen eingesetzt oder Telefonverzeichnisse im Internet mit Angaben zu den Anschriften genutzt werden. Die folgende Liste ist nicht abschließend, enthält jedoch einige Beispiele für die Arten der zur Verfügung stehenden Websites. Einige, wie z. B. die Suche in Telefonbüchern (der erste Link), sind kostenlos. Für andere ist eine Gebühr zu entrichten.
Telefonbuch der British Telecommunications.
Suche von Anschriften unter 192, UKRoll
Personensuche unter Tracesmart
Um einen eingetragenen Gesellschaftssitz zu finden, kann eine Suche auf der Website des Handelsregisters (Companies House) durchgeführt werden. Einige Suchanfragen für Unternehmen stehen kostenlos zur Verfügung, für detailliertere Recherchen ist jedoch eine Gebühr zu entrichten.
Nein, es ist nicht möglich, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates eine Anschrift in Schottland zu erhalten.
a. Postversand – per Express-Einschreiben mit Rückschein.
b. Persönliche Zustellung – durch einen Boten des Gerichts oder Gerichtsvollzieher, persönlich an den Beklagten/Antragsgegner.
c. Persönliche Zustellung – Übergabe an einen Mitbewohner/Angestellten am Wohnsitz/Geschäftssitz.
Wenn Boten des Gerichts oder Gerichtsvollzieher nach sorgfältigen Nachforschungen zu der Auffassung gelangen, dass es berechtigte Gründe zur Annahme gibt, dass der Beklagte/Antragsgegner an der auf der Vorladung angegebenen Anschrift wohnhaft ist, können die Papiere bei einem Mitbewohner am Wohnsitz/bei einem Angestellten des Unternehmens hinterlassen werden.
d. Persönliche Zustellung – in Fällen, in denen der Beklagte/Antragsgegner keine natürliche Person ist (d. h. eine juristische Person wie z. B. ein eingetragenes Unternehmen).
Die persönliche Zustellung kann dadurch erfolgen, dass die Vorladung beispielsweise am Geschäftssitz einer Person übergeben wird, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, dass ein tatsächlicher Vertreter des Beklagten/Antragsgegners die Vorladung erhält.
e. Persönliche Zustellung – Hinterlegung/Aushang
Wenn der Bote des Gerichts/Gerichtsvollzieher dem Beklagten/Antragsgegner die Schriftstücke nicht persönlich zustellen konnte, kann er entweder:
f. Wenn die Anschrift nicht bekannt ist, kann der Gerichtsvollzieher/Richter die Erlaubnis zur Zustellung wie folgt erteilen:
g. Derzeit gibt es keine Bestimmungen für die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Antrags oder einer Vorladung, eines Beschlusses oder von Zahlungsaufforderungen per Fax oder E-Mail. Einige andere Schriftstücke, die im Laufe bestimmter Verfahren übermittelt werden müssen, können jedoch elektronisch oder in beliebiger schriftlicher Form übermittelt werden.
h. Für die Zustellung an Personen außerhalb Schottlands, siehe Kapitel 16 der Court of Session Rules, Kapitel 5 der Sheriff Court Ordinary Cause Rules, Kapitel 5 der Summary Cause Rules und Teil 6 der Simple Procedure Rules.
(Für Vorladungen, verfahrenseinleitende Anträge usw., die in Schottland eingehen, in Fällen, die nicht im Rahmen der EU-Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken oder des Haager Übereinkommens über die Zustellung und über die Zentralbehörde bearbeitet werden, gelten alle speziellen Vorschriften und Verfahren nach den Buchstaben a bis g. Beispielsweise ist die persönliche Zustellung einer außerhalb Schottlands erlassenen Vorladung an einen Beklagten/Antragsgegner in Schottland nur dann rechtmäßig, wenn sie der schottischen Gerichtsverfahrensordnung entspricht.)
i. In allen Fällen, in denen die Zustellung auf andere Weise als durch das Gericht selbst erfolgt, muss eine Bescheinigung über die erfolgte Zustellung eingereicht werden, die vom Rechtsanwalt des Klägers/Antragstellers, vom Boten des Gerichts oder vom Gerichtsvollzieher unterzeichnet ist.
Siehe Antwort 5 g.
Wenn Anfragen aus anderen Mitgliedstaaten eingehen, erfolgt die Zustellung in Schottland in der Regel persönlich durch einen Boten des Gerichts an die letzte bekannte Anschrift oder den Geschäftssitz. Andere Zustellungsarten sind nach schottischem Recht möglich, werden jedoch von der Zentralbehörde nicht für die Zustellung von Schriftstücken verwendet.
Wie vorstehend erwähnt, ist in Schottland die einzige von der Zentralbehörde verwendete Zustellungsart für Schriftstücke die Zustellung durch einen Boten des Gerichts.
Die Hinterlegung von Schriftstücken an einem bestimmten Ort (z. B. in einem Postamt) ist keine alternative Zustellungsart in Schottland.
Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Zustellung gilt das maßgebende Zustellungsdatum unabhängig davon, ob der Adressat die Zustellung akzeptiert oder nicht. Die einzige Ausnahme bilden die in Artikel 8 Absatz 1 und Anhang II der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen insofern als das Schriftstück in einer Sprache abgefasst ist, die der Adressat versteht.
Die Zustellung per Einschreiben durch die Royal Mail (britischer Postdienstleister) erfolgt an die Anschrift und nicht an die Einzelperson. Daher ist es möglich, dass eine andere Person als der Adressat die Schriftstücke erhält, wenn sie unter derselben Anschrift wohnhaft ist.
Wenn an der betreffenden Anschrift niemand anwesend ist, der die Zustellung mit seiner Unterschrift bestätigt, werden die Schriftstücke an das örtliche Postamt zurückgeschickt. Werden sie nicht innerhalb der Fristen (siehe unten) abgeholt, werden sie an den Absender zurückgeschickt.
Wenn die Zustellung an die Anschrift nicht möglich war, wird eine Benachrichtigungskarte mit dem Hinweis auf die versuchte Zustellung hinterlassen. Auf dieser Karte wird dem Empfänger mitgeteilt, wo und innerhalb welcher Frist die Schriftstücke abgeholt werden können. Im Falle von Einschreiben aus dem Vereinigten Königreich sollten die Schriftstücke innerhalb einer Woche abgeholt werden. Für internationale Einschreiben beträgt die Frist drei Wochen.
a. In Bezug auf den Postweg, siehe oben. Die Aufgabe erfolgt per Express-Einschreiben mit Rückschein. Die Bescheinigung über die erfolgte Zustellung, einschließlich der Post-Quittung, wird vom Gericht als Nachweis der Zustellung verlangt.
b. Bei persönlicher Zustellung erstellt der Bote des Gerichts/Gerichtsvollzieher eine Bescheinigung über die erfolgte Zustellung, die von den beteiligten Beamten unterzeichnet ist und die Art der Zustellung beschreibt.
c. Hinsichtlich von Bescheinigungen bei Klagen außerhalb Schottlands gelten wie vorstehend erwähnt die entsprechenden Abschnitte der Gerichtsverfahrensordnung. Auch für Vorladungen usw., die in Schottland eingehen, gelten alle Vorschriften in a. und b.
Der Gerichtsvollzieher/Richter muss sich vergewissern, dass die Zustellung an den Beklagten/Antragsgegner ordnungsgemäß und gerecht erfolgt ist, bevor ein Urteil in einem Fall gefällt werden kann. Die Zustellung muss ordnungsgemäß erfolgen, andernfalls hätte der Beklagte/Antragsgegner berechtigterweise die Möglichkeit, einen Beschluss anzufechten, der auf der Grundlage erlassen wurde, dass der Prozess ohne die Möglichkeit der Verteidigung stattgefunden hat, oder sogar ohne Kenntnis des Beklagten/Antragsgegners. Wenn es jedoch offensichtlich ist, dass der Beklagte/Antragsgegner von dem Prozess erfahren hat, weil er erschienen ist, dann heilt seine Anwesenheit eine fehlerhafte Zustellung.
Zustellung per Post: Express-Einschreiben mit Rückschein zu geltenden Gebühren.
Wenn die postalische Zustellung durch einen Boten des Gerichts oder einen Gerichtsvollzieher erfolgt, ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten, die je nach den Umständen des Falles gesetzlich festgelegt ist.
Persönliche Zustellung: Die Gebühren, die von einem Boten des Gerichts oder einem Gerichtsvollzieher erhoben werden, sind je nach den Umständen des Falles gesetzlich festgelegt.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.