

Unter Zustellung von Schriftstücken ist die Übermittlung von Dokumenten zu verstehen.
In den besonderen Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken werden die für eine zuverlässige Übergabe gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke erforderlichen Voraussetzungen festgelegt. Aus ihnen gehen die Zeit, der Ort und die Art der Übergabe sowie die Person, der das Schriftstück übergeben wurde, hervor, wobei sich dies sowohl auf Gerichtsverfahren (gerichtliche Schriftstücke) als auch auf Vorgänge außerhalb von Gerichtsverfahren (außergerichtliche Schriftstücke) bezieht.
Gemäß der Rechtsprechung des spanischen Verfassungsgerichts ist die Zustellung von Schriftstücken eine Voraussetzung, ohne die andere verfassungsrechtliche Garantien ihre Wirkung nicht entfalten können (Urteil des Verfassungsgerichts STC 1/1993 vom 13. Januar 1993).
Die Gerichte wiederum müssen sicherstellen, dass die Schriftstücke tatsächlich zugestellt werden; Wird eine Entscheidung ohne Anhörung der Parteien erlassen, so kann dies eine Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens darstellen. Folglich kann sich diese Partei nicht angemessen verteidigen, sollte festgestellt werden, dass diese Entscheidung ohne Anhörung einer der Parteien erlassen wurde (Urteil des Verfassungsgerichts STC 54/2010 vom 4. Oktober 2010).
Gerichtsentscheidungen müssen nach Maßgabe von Artikel 149 der Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) von der Geschäftsstelle des Gerichts (oficinas judiciales), d. h. durch Gerichte und gemeinsame Zentren für die Übermittlung von Schriftstücken (Servicios Comunes Procesales de Actos de Comunicación) förmlich zugestellt werden.
Gerichtliche Schriftstücke sind:
Alle vom Gericht in der Verhandlung zugelassenen Schriftstücke, die von den Parteien, von Dritten auf Ersuchen des Gerichts oder von Sachverständigen, die das Gericht bestellt hat, vorgelegt werden, müssen förmlich zugestellt werden.
Außergerichtliche Schriftstücke (z. B. notarielle Akte) nach der Definition des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache C-223/14 (Tecom Mican) werden ebenfalls förmlich zugestellt, auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wie der Gerichtshof in der Sache C-14/08 (Roda Golf) bestätigt hat.
Insgesamt lassen sich Schriftstücke zur Kommunikation zwischen den Gerichten und den Parteien und Dritten, wie folgt einteilen:
Schriftstücke werden nach Artikel 152 der Zivilprozessordnung über den Geschäftsstellenleiter (Letrado de la Administración de Justicia, bis 2015 Secretario Judicial) des jeweiligen Gerichts zugestellt; der Geschäftsstellenleiter ist für den reibungslosen Ablauf der Zustellung verantwortlich.
Schriftstücke werden durch einen Gerichtsvollzieher oder den Rechtsvertreter der die Zustellung beantragenden Partei (die die Kosten trägt) zugestellt.
Ein Schriftstück gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn das Zustellungsprotokoll hinreichend belegt, dass das Schriftstück an den Zustellungsempfänger unter seiner Wohnungsanschrift persönlich ausgehändigt oder übermittelt worden ist. Der Rechtsvertreter ist verantwortlich dafür, die Identität und den Status der Person zu bestätigen, die das zuzustellende Schriftstück entgegennimmt. Zur Bestätigung des Empfangs muss die Person eine Ausfertigung des Schriftstücks unter Angabe des Datums der Zustellung unterzeichnen.
Nein, dafür muss die Übermittlungsstelle das nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 vorgesehene Formular verwenden und um die Feststellung der Anschrift des Empfängers ersuchen.
In Spanien gibt es kein derartiges öffentliches Register. Die spanischen Gerichte haben aber im Bedarfsfall Zugriff auf verschiedene zugangsbeschränkte Datenbanken (das Justiznetz Punto Neutro Judicial), um Anschriften und Eigentumsverhältnisse festzustellen. Wenn der Justizbehörde die Anschrift der natürlichen oder juristischen Person, an die ein Schriftstück zugestellt werden soll, nicht bekannt ist, muss sie die Feststellung der Anschrift durch eine Abfrage in den für die Gerichte zugänglichen Datenbanken beantragen.
Dazu benötigt die Behörde den spanischen Personalausweis oder eine Steueridentifikationsnummer der betreffenden Person bzw. die Identifikationsnummer, wenn es sich um einen in Spanien lebenden Ausländer handelt. Wenn die betreffende Person keinen spanischen Ausweis hat, muss die Behörde außer dem Vor- und Nachnamen Angaben wie Passnummer, Geburtsdatum oder Staatsangehörigkeit machen, damit die Suche zum Erfolg führt. Gebühren fallen nicht an.
Die Parteien können zur Feststellung einer Anschrift auch andere öffentliche Register nutzen. Der Zugang zu diesen Registern ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der gesuchten Information.
Nachdem das Formblatt A gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001, mit dem die Feststellung der aktuellen Anschrift einer Person beantragt wird, bei der zuständigen spanischen Behörde eingegangen ist, konsultiert die Geschäftsstelle die Datenbanken, die private und geschäftliche Anschriften enthalten.
Wenn das Formblatt ergänzend zu einem Antrag auf Zustellung von Schriftstücken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vorgelegt wurde und das Ersuchen um Feststellung der Anschrift ergibt, dass die spanische Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung für die Zustellung des betreffenden Schriftstücks örtlich nicht zuständig ist, muss sie das Ersuchen an die zuständige Empfangsstelle weiterleiten und die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Standardformulars darüber unterrichten.
Unter der Leitung des Geschäftsstellenleiters (Letrado de la Administración de Justicia) können Schriftstücke nach Artikel 152 der Zivilprozessordnung wie folgt zugestellt werden:
Ein Schriftstück gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn das Zustellungsprotokoll hinreichend belegt, dass es an den Zustellungsempfänger unter seiner Wohnungsanschrift oder über die zu diesem Zweck zugelassene E-Mail-Adresse, über ein elektronisches Mitteilungsportal oder ein anderes vom Zustellungsempfänger gewähltes telematisches oder elektronisches System übermittelt worden ist.
Die elektronische Gerichtsakte wird derzeit in Spanien auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 18/2011 vom 5. Juli 2011 eingeführt; dieses Gesetz regelt den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie in der Justizverwaltung. Die Zivilprozessordnung wurde durch das Gesetz Nr. 42/2015 vom 5. Oktober 2015 geändert, demnach sind alle Justizbediensteten seit dem 1. Januar 2016 verpflichtet, telematische Systeme für die Zustellung von Verfahrensschriftstücken einzusetzen. Diese Systeme müssen in die Plattform LexNET integriert werden, deren Nutzung innerhalb der Zuständigkeit des Justizministeriums durch den königlichen Erlass 1065/2015 vom 27. November 2015 geregelt wird.
Zum Zweck der praktischen Durchführung können sich Verfahrensbeteiligte elektronisch bei Gericht (Sedes Judiciales Electrónicas) für solche Zustellungsverfahren anmelden.
Nach Artikel 273 Absatz 3 ZPO müssen alle Angehörigen der Rechtsberufe für die Übermittlung von verfahrenseinleitenden und anderen Schriftstücken in der Justizverwaltung vorhandene telematische oder elektronische Systeme in einer Weise nutzen, die die Authentizität der Übergabe garantiert und gewährleistet, dass eine verlässliche, vollständige Erfassung der Übergabe und des Eingangs der betreffenden Schriftstücke sowie des Datums der Übergabe und des Eingangs stattfindet. Folgende Rechtssubjekte müssen mit der Justizverwaltung auf jeden Fall auf elektronischem Weg kommunizieren:
Wenn die Abschrift eines Beschlusses oder einer Ladung per Einschreiben mit Rückschein oder per Telegramm mit Empfangsbestätigung oder auf andere Weise übermittelt wird, die das Ausstellen einer zuverlässigen Empfangsbestätigung mit dem Datum der Annahme und dem Inhalt des zugestellten Schriftstücks ermöglicht, vermerkt der Geschäftsstellenleiter in der Prozessakte genaue Angaben zur Sendung und ihrem Inhalt; gegebenenfalls wird die Empfangsbestätigung, das Medium, mit dem die Eingangsbestätigung aufgezeichnet wurde, oder das Protokoll des Rechtsvertreters zum Nachweis, dass er die Zustellung bewirkt hat, der Akte beigefügt.
Die Zustellung durch (öffentlichen) Aushang muss in Spanien von der Justizbehörde genehmigt werden, die für das Urteil in der Hauptverhandlung zuständig ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Zustellversuche an die Anschriften, die bei der Feststellung des Aufenthalts des Zustellungsempfängers gefunden wurden, fehlgeschlagen sind (Artikel 164 ZPO). Der Geschäftsstellenleiter, bei dem der Zustellungsantrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 eingeht, kann folglich nicht über die Zustellung durch öffentlichen Aushang entscheiden, da er nicht an der Hauptverhandlung beteiligt ist, sondern nur Rechtshilfe leistet.
Ein Schriftstück gilt als zugestellt, wenn die gesetzlichen Anforderungen an das betreffende Zustellungsverfahren erfüllt sind.
Schriftstücke werden auf jeden Fall so zugestellt, dass eine zuverlässige Empfangsbestätigung mit Angabe von Tag und Uhrzeit der Annahme und Angabe des Inhalts in die Prozessakte aufgenommen werden kann.
Wenn die Abschrift eines Beschlusses oder einer Ladung per Einschreiben mit Rückschein oder per Telegramm mit Empfangsbestätigung oder auf andere Weise übermittelt wird, die das Ausstellen einer zuverlässigen Empfangsbestätigung mit dem Datum der Annahme und dem Inhalt des zugestellten Schriftstücks ermöglicht, vermerkt der Geschäftsstellenleiter in der Prozessakte genaue Angaben zur Sendung und ihrem Inhalt; gegebenenfalls wird die Empfangsbestätigung, das Medium, mit dem die Eingangsbestätigung aufgezeichnet wurde, oder das Protokoll des Rechtsvertreters zum Nachweis, dass er die Zustellung bewirkt hat, der Akte beigefügt.
Wenn die Post eine Sendung nicht zustellen kann, hinterlässt sie eine Benachrichtigung, dass der Zustellungsempfänger den Brief oder das Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist bei dem bezeichneten Postamt abholen kann.
Wenn ein Bediensteter der Geschäftsstelle einen Zustellungsversuch unternommen hat, hinterlässt er im Briefkasten des Zustellungsempfängers eine Benachrichtigung mit der Angabe, bis wann das Schriftstück beim Gericht abgeholt werden kann.
Wenn der Zustellungsempfänger in dem Gerichtsbezirk wohnhaft ist und die fraglichen Schriftstücke weder für die anwaltliche noch für die eigene Vertretung vor Gericht wesentlich sind, besteht die Möglichkeit, dem Zustellungsempfänger auf eine der im ersten Absatz genannten Arten eine Ladung zuzustellen zwecks Bekanntgabe eines Gerichtsbeschlusses oder einer anderen verfahrensrechtlichen Maßnahme oder einer gerichtlichen Anordnung oder Offenlegung von Schriftsätzen (Artikel 160 Absatz 3 ZPO).
In der Ladung ist genau anzugeben, weshalb der Zustellungsempfänger vor Gericht erscheinen soll und um welches Verfahren und welche Sache es sich handelt. Der Zustellungsempfänger wird zudem darauf hingewiesen, dass, sollte er ohne legitimen Grund in dem genannten Zeitraum nicht erscheinen, die Übermittlung oder Offenlegung als bewirkt gelten wird (Artikel 160 Absatz 3 ZPO).
Wenn der Zustellungsempfänger die Annahme ohne legitimen Grund verweigert, gilt das Schriftstück als zugestellt und hat die gleiche Rechtswirkung, als wenn es tatsächlich zugestellt worden wäre. Die verfahrensrechtlichen Fristen beginnen an dem auf die verweigerte Annahme folgenden Tag (Artikel 161 Absatz 2 ZPO).
Das Gesetz sieht vor, dass Postsendungen je nach Art entweder an den Zustellungsempfänger persönlich oder eine von ihm bevollmächtigte Person übergeben oder in einem Postfach niedergelegt oder in einen Hausbriefkasten eingelegt werden müssen. Eine Person gilt als Postbevollmächtigter unter der Wohnanschrift des Zustellungsempfängers, wenn sie sich ausweisen kann und die angenommene Sendung in ihre Obhut nimmt, sofern sie dem nicht ausdrücklich widerspricht (Artikel 24 des Gesetzes Nr. 43/2010 vom 30. Dezember 2010 über den Universalpostdienst, die Rechte der Nutzer und den Postmarkt).
Es muss gesetzlich geregelt sein, wie vorzugehen ist, wenn keine Möglichkeit besteht, eine Postsendung an den Zustellungsempfänger zu übergeben oder an den Absender zurückzuschicken. Zu regeln sind das Verfahren zur Feststellung der Anschrift des Zustellungsempfängers und der Herkunft und der Bestimmung von Sendungen sowie die Anhörung oder Ladung der Absender und die vorübergehende Lagerung, Reklamation und Vernichtung von Sendungen.
Der Postbedienstete hinterlässt beim Zustellungsempfänger eine Benachrichtigung mit dem Vermerk, dass die Sendung innerhalb einer bestimmten Frist am bezeichneten Postamt abgeholt werden kann. Wird die Sendung innerhalb dieser Frist nicht abgeholt, geht sie mit einem entsprechenden Vermerk an den Absender zurück.
Es wird davon ausgegangen, dass der bezeichnete Postbedienstete bei der Zustellung, Hinterlegung und Annahme von Schriftstücken von Behörden und Gerichten und auch im Fall der Annahmeverweigerung oder des vergeblichen Versuchs der physischen oder elektronischen Zustellung von Schriftstücken ehrlich und zuverlässig handelt.
Die persönliche Zustellung durch Gerichtsbedienstete wird schriftlich protokolliert, und das Ergebnis der Zustellung wird vermerkt. Wenn die Zustellung an den Zustellungsempfänger selbst bewirkt werden kann, enthält das Protokoll dessen Unterschrift oder, falls er die Unterschrift verweigert, einen entsprechenden Vermerk und den Hinweis, dass die Sendung als zugestellt gilt (siehe Frage 7.4; Artikel 161 Absatz 3 ZPO)
Für den Fall, dass die Anschrift, unter der ein Zustellversuch unternommen wird, laut kommunalem Melderegister oder Steuerregister oder einem anderen amtlichen Register oder der Veröffentlichung eines Berufsverbands die Wohnungsanschrift des Zustellungsempfängers oder die Anschrift seines Aufenthalts oder sonstiger an ihn vermieteter Räumlichkeiten ist, der Zustellungsempfänger dort aber nicht angetroffen wird, sieht Artikel 161 Absatz 3 ZPO vor, dass das Schriftstück in einem versiegelten Umschlag an einen Angestellten oder ein Familienmitglied oder eine haushaltszugehörige erwachsene Person über 14 Jahren oder gegebenenfalls an den Hausmeister des Gebäudes übergeben werden kann. In diesem Fall muss die zustellende Person den Empfänger darauf hinweisen, dass er verpflichtet ist, die Abschrift des Beschlusses oder der Ladung dem Zustellungsempfänger auszuhändigen oder, sollte ihm der Aufenthalt des Zustellungsempfängers bekannt sein, diesen über die Existenz des Schriftstücks zu informieren.
Auf jeden Fall muss der Empfänger darauf hingewiesen werden, dass er zum Schutz der persönlichen Daten des Zustellungsempfängers verpflichtet ist. Wenn das Schriftstück an die Arbeitsplatzanschrift des Zustellungsempfängers gerichtet ist, wird es in seiner Abwesenheit an eine Person, der nach eigener Aussage der Zustellungsempfänger bekannt ist, oder, falls eine Stelle für die Annahme von Schriftstücken und Sendungen zuständig ist, an die dafür zuständige Person übergeben.
In diesem Fall muss die zustellende Person den Empfänger auf die im vorangegangenen Absatz genannten Punkte hinweisen. Der Name des Zustellungsempfängers und das genaue Datum, an dem der Zustellungsempfänger nicht angetroffen wurde, werden unter Angabe von Tag und Uhrzeit im Zustellungsprotokoll vermerkt, ebenso der Name der Person, die die Abschrift des Beschlusses oder der Ladung angenommen hat, sowie die Beziehung dieser Person zum Zustellungsempfänger. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt.
Eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Zustellung ist ungültig, da dem Zustellungsempfänger in der Folge möglicherweise kein Verteidigungsmittel zur Verfügung steht. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-354/15 Henderson) muss einer Mitteilung eine Übersetzung entweder in einer Sprache, die der Zustellungsempfänger versteht oder in der Amtssprache des ersuchten Mitgliedsstaates oder, wenn in dem betreffenden Mitgliedsstaat mehrere Amtssprachen bestehen, eine Übersetzung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, beigefügt werden. Ist dies nicht der Fall oder wurde dem Zustellungsempfänger das in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführte Standardformblatt nicht übermittelt, muss die betreffende Zustellung gemäß der genannten Verordnung bewirkt werden, indem dem Verfahrensbeteiligten das in Anhang II zu der genannten Verordnung aufgeführte Standardformblatt übermittelt wird.
Wenn die Zustellung durch ein Gericht oder die Geschäftsstelle des Gerichts erfolgt, trägt die betreffende Stelle die Kosten. Für den Antragsteller ist sie in diesem Fall gebührenfrei.
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