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In der Praxis bedeutet „Zustellung“, dass ein Schriftstück an den Adressaten gesendet oder ausgehändigt wird und dass ein Nachweis darüber vorliegt, dass diese Person das Schriftstück entgegengenommen hat oder dass die Bestimmungen des Zustellungsgesetzes (delgivningslagen) eingehalten wurden. Die Vorschriften für die Zustellung sollen gewährleisten, dass u. a. Gerichte sicher sein können, dass ein Schriftstück seinen Adressaten erreicht hat.
Schriftstücke sind zuzustellen, wenn dies speziell vorgeschrieben ist oder wenn aus einer Vorschrift, die eine Benachrichtigung vorsieht abzuleiten ist, dass eine Zustellung in Anbetracht des Zwecks der Vorschrift sinnvoll wäre; andernfalls darf sie nur erfolgen, wenn es in Anbetracht der Umstände erforderlich ist. Ein Beispiel für eine gesetzlich vorgeschriebene Zustellung ist in einem Zivilprozess die Übermittlung der Klageschrift an den Beklagten.
In den meisten Fällen stellt die Behörde/das Gericht sicher, dass die Schriftstücke zugestellt werden. In manchen Fällen kann die Behörde/das Gericht einer Partei auf deren Antrag hin die Zustellung gestatten (Zustellung durch eine Partei). Eine Voraussetzung für die Zustellung durch eine Partei ist, dass eine derartige Zustellung nicht zweckwidrig ist.
Die Empfangsstelle sucht auf eigene Initiative nach aktuellen Angaben zum Aufenthaltsort des Empfängers, wenn der Empfänger nicht mehr an der in der Vorladung angegebenen Anschrift wohnhaft ist.
Jeder kann das Schwedische Zentralamt für das Finanzwesen (Skatteverket – zentrale Finanz- und Steuerbehörde) kontaktieren, das ein Melderegister über die Einwohner von Schweden sowie deren Wohnsitz führt. Es existiert kein spezielles formales Verfahren, um Zugang zu diesen Informationen zu erhalten. So kann beispielsweise die Bürgerauskunft des Zentralamts unter +46 856485160 kontaktiert werden. Nähere Informationen finden Sie auf der Website https://www.skatteverket.se/servicelankar/otherlanguages/aufdeutsch.4.3a2a542410ab40a421c80006861.html des Zentralamts. Für Auskünfte aus dem Melderegister fallen keinerlei Gebühren an.
Es erscheint zweifelhaft, dass eine Adresssuche für die Zustellung von Schriftstücken als Beweisaufnahme gelten kann. Es bleibt jedoch dem ersuchten Gericht überlassen, darüber zu entscheiden. Soweit bekannt, wurde bisher keine derartige Anfrage geprüft.
Die geläufigste Art der Zustellung von Schriftstücken ist die postalische Zustellung an den Adressaten (Standardzustellung). Dem Schreiben ist eine Zustellungsurkunde beigefügt, die vom Adressaten unterschrieben und zurückgeschickt werden muss.
Alternative Arten der Zustellung (neben der Ersatzzustellung) sind die telefonische Zustellung, die vereinfachte Zustellung und die Zustellung durch einen Justizbediensteten.
Die telefonische Zustellung bedeutet, dass der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks dem Adressaten am Telefon vorgelesen und ihm das Schriftstück anschließend zugeschickt wird. Für die telefonische Zustellung ist keine Empfangsbestätigung erforderlich. Das Schriftstück gilt als zugestellt, sobald dessen Inhalt verlesen wurde.
Die vereinfachte Zustellung erfolgt durch Versenden des Schriftstücks an die zuletzt bekannte Anschrift des Adressaten und durch anschließendes Versenden einer Benachrichtigung an dieselbe Anschrift am darauffolgenden Werktag, dass das Schriftstück abgeschickt wurde. Für die vereinfachte Zustellung ist keine Empfangsbescheinigung erforderlich. Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach dem Versenden als zugestellt, vorausgesetzt, die Benachrichtigung wurde vorschriftsgemäß abgesandt. Die vereinfachte Zustellung darf nur dann erfolgen, wenn der Adressat darüber informiert wurde, dass in der betreffenden Sache oder Angelegenheit eine vereinfachte Zustellung möglich ist. In der Praxis bedeutet dies, dass z. B. einer Partei in einem Verfahren ein Schriftstück nur einmal mit Empfangsnachweis zugestellt werden muss.
Besondere Zustellung an juristische Personen: Juristischen Personen können Schriftstücke unter bestimmten Bedingungen an die eingetragene Unternehmensanschrift zugestellt werden, sofern eine Benachrichtigung am darauffolgenden Werktag an dieselbe Anschrift versandt wird. Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach dem Versenden als zugestellt, vorausgesetzt, die Benachrichtigung wurde vorschriftsgemäß abgeschickt.
Die Zustellung durch einen Justizbediensteten bedeutet, dass ein Schriftstück persönlich durch eine ordnungsgemäß zu derartigen Diensten autorisierte Person zugestellt wird, z. B. einen Gerichtsvollzieher oder einen Bediensteten der schwedischen Polizeibehörde (Polismyndigheten), der schwedischen Staatsanwaltschaft (Åklagarmyndigheten), des Gerichts, der schwedischen Vollstreckungsbehörde (Kronofogdemyndigheten) oder eines amtlich zugelassenen Zustellunternehmens.
Die elektronische Zustellung ist nur zulässig, wenn Behörden/Gerichte jemandem ein Schriftstück per Standardzustellung zustellen müssen.
Wenn die Person, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nicht persönlich angetroffen werden kann, können Schriftstücke auf folgende Arten zugestellt werden:
Zustellung durch einen Justizbediensteten im Wege der „Ersatzzustellung“: Das Schriftstück wird anstelle des Empfängers an eine andere Person geschickt. Dies kann beispielsweise ein erwachsener Mitbewohner des Empfängers oder der Arbeitgeber des Empfängers sein. Der Ersatzempfänger muss dennoch in jedem Fall der Annahme des Schriftstücks zustimmen. Eine Benachrichtigung über die Zustellung des Schriftstücks und darüber, wer es entgegengenommen hat, muss an die Anschrift des Empfängers geschickt werden.
Zustellung durch einen Bediensteten durch „Niederlegung“: Das Schriftstück wird am Wohnsitz des Empfängers hinterlegt, z. B. in den Briefkasten eingelegt oder an einer angemessenen Stelle hinterlassen, z. B. an die Haustür geheftet.
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung: Bei dieser Art der Zustellung wird das Schriftstück bei der Behörde bzw. bei dem Gericht hinterlegt, die die Zustellung veranlasst haben, und gleichzeitig eine Bekanntmachung unter Angabe des wesentlichen Inhalts des Schriftstücks im Schwedischen Amtsblatt (Post- och Inrikes Tidningar) und, wenn es gute Gründe dafür gibt, in der Lokalzeitung veröffentlicht. Das Schriftstück wird gleichzeitig an die zuletzt bekannte Anschrift des Adressaten geschickt.
Wenn ein Justizbediensteter ein Schriftstück durch „Ersatzzustellung“ zustellt, gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn es übergeben und eine Benachrichtigung an den Empfänger geschickt wurde.
Wenn ein Justizbediensteter ein Schriftstück durch „Niederlegung“ zustellt, gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn es auf eine der unter Frage 7.1 beschriebenen Arten hinterlegt wurde.
Ein Schriftstück gilt als durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt, sobald zwei Wochen ab dem Datum verstrichen sind, an dem die Zustellung per Bekanntmachung beschlossen wurde, vorausgesetzt, die Veröffentlichung und andere vorgeschriebene Maßnahmen erfolgten fristgerecht (innerhalb von zehn Tagen) .
Sollte ein Schriftstück zu umfangreich sein oder anderweitig ungeeignet, um dem Empfänger zugestellt oder hinterlegt zu werden, kann die Behörde stattdessen entscheiden, es für eine bestimmte Zeit bei sich oder an einem anderen Ort ihrer Wahl zu hinterlegen. Der Empfänger muss über den Inhalt einer derartigen Entscheidung informiert werden.
Wenn der Empfänger die Annahme eines Schriftstücks verweigert, das von einem Justizbediensteten zugestellt wurde, gilt das Schriftstück nichtsdestotrotz als zugestellt, wenn es vor Ort hinterlegt wird.
Ein Schriftstück kann postalisch zugestellt werden, wenn es per Einschreiben verschickt wird. Die Sendung wird durch die Postfiliale, in Geschäftszentren oder durch Postzusteller bereitgestellt und muss durch den Empfänger des zugestellten Schriftstücks oder durch dessen Vertreter unterzeichnet werden. Zudem muss ein Identitätsnachweis vorgezeigt werden. Die Partei, die den Zustellungsauftrag erteilt, kann zudem angeben, dass die Annahme der Sendung persönlich erfolgen muss.
Bleibt die Zustellung per Einschreiben erfolglos, ist eine postalische Zustellung nicht möglich. Es können stattdessen andere Arten der Zustellung wie die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher in Betracht gezogen werden.
Der Adressat eines per Einschreiben verschickten Schriftstücks wird durch schriftliche Benachrichtigung an seine Privatanschrift, per SMS oder per E-Mail über den Vorgang unterrichtet. Die Sendung wird üblicherweise für eine Dauer von 14 Tagen ab Eingangsdatum am Hinterlegungsort aufbewahrt.
Es existiert für gewöhnlich ein Empfangsnachweis von der Person, der das Schriftstück zugestellt wurde, oder eine Urkunde, die von der Behörde/dem Gericht als Nachweis darüber ausgestellt wurde, dass das Schriftstück telefonisch, durch Ersatzzustellung oder Niederlegung zugestellt wurde.
Es besteht die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Zustellung von einem schwedischen Gericht prüfen zu lassen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass eine Person Einsicht in ein Schriftstück genommen hat, ist die Frage unwesentlich, ob dieses Schriftstück wie vorgeschrieben zugestellt wurde. Daher ziehen Formfehler an sich nicht nach sich, dass das Schriftstück erneut zugestellt werden muss. Vielmehr ist entscheidend, ob das Schriftstück beim Adressaten angekommen ist.
Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass die Person, der das Schriftstück zugestellt werden sollte, dieses nicht erhalten hat oder die Vorschriften zur Zustellung von Schriftstücken nicht eingehalten wurden, ist es möglich, aufgrund dessen gegen ein Urteil einen sogenannten außerordentlichen Rechtsbehelf einzulegen.
Wenn eine Behörde für die Zustellung von Schriftstücken zuständig ist, gehen die Gebühren für die Zustellung zu Lasten des Staats. Das heißt, dass beispielsweise der Kläger in Zivilprozessen dem Gericht keine Gebühren zurückerstatten muss, die durch die Zustellung von Vorladungen an den Beklagten entstanden sind.
Wenn eine einzelne Person oder Partei jemandem ein Schriftstück zustellen möchte, hat sie die Kosten für die Zustellung zu tragen. Beispielsweise belaufen sich die Kosten für die Beauftragung eines Bediensteten der schwedischen Polizeibehörde als Gerichtsvollzieher auf 1 000 SEK.
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