Prozesskostenhilfe

Österreich
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Kosten sind mit einem Verfahren verbunden und wer hat sie normalerweise zu tragen?

Im Zivilverfahren fallen Gerichtsgebühren und gegebenenfalls Gebühren für Sachverständige, Dolmetscher, Zeugen, Reisekosten von Parteien und vom Gericht bestellte Kuratoren (für abwesende Parteien oder Parteien, die einen Kurator benötigen) sowie Kosten für Verlautbarungen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt an. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten zunächst selbst; die unterlegene Partei im Zivilverfahren ist der obsiegenden Partei jedoch zum Kostenersatz verpflichtet.

2 Was genau versteht man unter Prozesskostenhilfe?

Eine Partei ohne die notwendigen finanziellen Mittel kann bei Einleitung des Zivilverfahrens oder jederzeit während des anhängigen Verfahrens Prozesskostenhilfe (nach der österreichischen zivilverfahrensrechtlichen Terminologie: Verfahrenshilfe) beantragen. Die Prozesskostenhilfe kann nach Maßgabe des Antrags durch die (gesamte oder teilweise) Befreiung von den Gerichtsgebühren und den anderen in Punkt 1 genannten Gebühren und Kosten sowie durch die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts erfolgen.

Im Fall der Beigebung eines Rechtsanwaltes umfasst die Prozesskostenhilfe auch die vorprozessuale Beratung durch den Rechtsanwalt.

3 Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn die Partei nach Maßgabe ihres Einkommens, ihres Vermögens und ihrer Unterhaltsverpflichtungen außerstande ist, die in Punkt 1 aufgeführten Kosten (bzw. einen Teil davon) ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, den sie zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Die Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

4 Wird Prozesskostenhilfe für alle Verfahrensarten gewährt?

Prozesskostenhilfe wird in allen zivil- und handelsrechtlichen Gerichtsverfahren gewährt, wobei kein Staatsangehörigkeits- oder Aufenthaltserfordernis für den Antragsteller besteht.

Wurde im Titelverfahren Prozesskostenhilfe gewährt, so bezieht sich diese auch auf das Vollstreckungsverfahren. Eine Partei, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen bestimmten Rechtsstreit Verfahrenshilfe gewährt worden ist, hat für das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der in diesem Rechtsstreit ergangenen Entscheidung auch in Österreich Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

5 Gibt es besondere Verfahren für dringende Fälle?

Nein, aber wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe in einem dringenden Fall gestellt wird (z.B. in Bezug auf rechtliche Vertretung bei einstweiligen Maßnahmen), hat das Gericht besonders rasch zu entscheiden. Gewährt das Prozessgericht die Prozesskostenhilfe durch die Beigebung eines Rechtsanwalts, so bestellt die zuständige Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt binnen weniger Tage zum Vertreter des Antragstellers.

6 Wo kann ich ein Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe erhalten?

Das betreffende Formblatt ("ZPForm 1") kann in Österreich bei jedem erstinstanzlichen Gericht (Bezirksgericht, Landesgericht) persönlich abgeholt oder schriftlich dort beantragt werden. Es kann aber auch im Internet unter https://portal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare/Justiz/Verfahrenshilfe.aspx abgerufen oder bei bestimmten österreichischen Konsulaten erlangt werden. Die Verwendung dieses Formblatts ist verpflichtend.

7 Welche Belege muss ich meinem Antrag auf Prozesskostenhilfe beilegen?

Das im Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (ZPForm 1) enthaltene Vermögensbekenntnis, das eine Aufstellung über die Guthaben (Einkommen und Vermögen wie Liegenschaften, Bankguthaben, Versicherungspolizzen usw.) und Verbindlichkeiten (Unterhaltspflichten usw.) sowie Angaben über die Person und die Wohnverhältnisse umfasst, ist genau auszufüllen. Soweit möglich, sind auch entsprechende Belege beizubringen. Unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis sind mit Geldstrafen bedroht und können eine zivilrechtliche Haftung für die verursachten Schäden und auch ein Strafverfahren wegen Betrugs zur Folgen haben.

8 Wo reiche ich meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein?

Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe (ZPForm 1) ist beim Prozessgericht erster Instanz, das über die Gewährung oder Ablehnung der Prozesskostenhilfe entscheidet, schriftlich zu stellen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die Partei kann ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe jedoch auch beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts in Österreich zu Protokoll erklären, selbst wenn dieses Bezirksgericht nicht zur Entscheidung über die Streitsache zuständig ist, sofern das Prozessgericht seinen Sitz außerhalb des Bezirksgerichtssprengels hat, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat Der Antrag wird in diesem Fall an das zuständige Gericht weitergeleitet.

9 Wie erfahre ich, ob ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller zugestellt.

10 Was sollte ich tun, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Hat das Gericht beschlossen, dass die Prozesskostenhilfe die Beigebung eines Rechtsanwalts umfasst, und steht die Person des Rechtsanwaltes bereits fest (siehe Frage 11), so ist es am Sinnvollsten, sich an diesen zu wenden.

Ganz generell ist zu empfehlen, eine Rechtsberatung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder Notar) vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens in Anspruch zu nehmen.

Es besteht aber für eine Partei, sofern diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (und eine anwaltliche Vertretung nicht rechtlich geboten ist), auch die Möglichkeit, die Klage sowie alle außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Gesuche, Anträge und Mitteilungen beim für das Verfahren zuständigen Bezirksgericht oder beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll anzubringen.

11 Wer wählt meinen Rechtsanwalt aus, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Hat das Gericht beschlossen, dass die Prozesskostenhilfe die Beigebung eines Rechtsanwalts umfasst, so wählt die örtliche Rechtsanwaltskammer unter ihren Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge einen Rechtsanwalt aus. Der Antragsteller kann jedoch einen bestimmten Rechtsanwalt vorschlagen. Dieser Vorschlag ist für die örtliche Rechtsanwaltskammer zwar nicht bindend, doch wird sie einem begründeten Vorschlag im Allgemeinen stattgeben (z. B. wenn der Rechtsanwalt dem zustimmt und den Fall bereits kennt).

12 Deckt die Prozesskostenhilfe sämtliche Kosten des Verfahrens?

Das Gericht kann nach seinem Ermessen die Prozesskostenhilfe zur Gänze erteilen oder dem Antragsteller entsprechend dessen finanzieller Situation unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kosten nur eine Befreiung von bestimmten Gebühren gewähren. Die Prozesskostenhilfe kann Folgendes umfassen:

1. eine einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren, der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, der Kosten der notwendigen Verlautbarungen, der Kosten eines Kurators sowie der Barauslagen des Kurators oder Rechtsanwalts; die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Kosten der gegnerischen Partei;

2. die Vertretung durch einen Gerichtsbediensteten oder, wenn notwendig, durch einen Rechtsanwalt;

3. den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei zum Zweck der Einvernahme oder der Erörterung des Sachverhalts vor dem verfahrensführenden Gericht.

Wenn Sie in dem Prozess unterliegen, müssen Sie aber der obsiegenden Partei deren Verfahrenskosten ersetzen.

13 Wer trägt die sonstigen Kosten, wenn ich nur teilweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Wenn andere notwendige Kosten anfallen, die nach dem Beschluss des Gerichts nicht von der Prozesskostenhilfe abgedeckt werden, müssen Sie diese Kosten zumindest vorläufig selbst begleichen. Die in der zivilrechtlichen Streitsache jeweils unterlegene Partei hat jedoch letztlich im Umfang des Unterliegens der gegnerischen Partei deren Kosten zu ersetzen (wenn etwa die klagende Partei mit zwei Dritteln ihrer Klage obsiegt und die beklagte Partei gegen ein Drittel der Klage obsiegt, trägt die beklagte Partei im Regelfall ihre eigenen Kosten und erstattet ein Drittel der notwendigen Kosten der klagenden Partei).

14 Erstreckt sich die Prozesskostenhilfe auch auf Rechtsmittel?

Die Prozesskostenhilfe umfasst alle Verfahrensschritte bis zum Abschluss des Rechtsstreits (und ein allenfalls danach eingeleitetes Vollstreckungsverfahren). Sie umfasst daher auch mögliche Rechtsmittel (oder Rechtsmittelverfahren).

15 Kann die Prozesskostenhilfe vor Abschluss des Verfahrens entzogen (oder sogar nach Beendigung des Verfahrens widerrufen) werden?

Das Gericht hat die Prozesskostenhilfe für erloschen zu erklären, wenn sich herausstellt, dass die ursprünglich für die Gewährung der Prozesskostenhilfe vorliegenden Bedingungen nicht mehr gegeben sind (wenn Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei eintreten oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint) bzw. die Prozesskostenhilfe zu entziehen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe schon im Zeitpunkt der Gewährung nicht erfüllt waren. Im letzten Fall muss die Partei die erhaltenen Beträge ersetzen und den ihr beigegebenen Rechtsanwalt nach Tarif entlohnen.

Eine Partei, die innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Verfahrens ausreichend finanzielle Mittel erlangt, ist zur Nachzahlung der Prozesskostenhilfe verpflichtet, soweit sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts in der Lage ist. Um die finanzielle Situation der Partei zu prüfen, wird sie vom Gericht aufgefordert, ein aktuelles Vermögensbekenntnis vorzulegen (im Allgemeinen durch Übermittlung des ZPForm 1 gewisse Zeit nach der Beendigung des Verfahrens). Wenn das Vermögensbekenntnis nicht fristgerecht mit den erforderlichen Belegen dem Gericht übermittelt wird, kann die Prozesskostenhilfe widerrufen und die gestundeten Beträge müssen ersetzt werden.

16 Kann ich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe vorgehen?

Gegen den Beschluss auf Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann Rekurs an das Gericht zweiter Instanz erhoben werden, das endgültig entscheidet. Ein weiterer Instanzenzug zum Obersten Gerichtshof ist nicht möglich.

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.