

Nach Artikel 151 der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) umfassen die Prozesskosten Ausgaben, die während des Verfahrens oder im Zusammenhang mit ihm entstehen. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für die Beibringung von Beweismitteln, Gerichtsgebühren, Kosten für Bekanntmachungen, Tagegelder und Reisekosten für Richter und Protokollführer, Reisekosten der Parteien in Zusammenhang mit ihrem Erscheinen vor Gericht und Vergleichbares. Zu den Prozesskosten gehören auch die Vergütungen für die Rechtsanwälte und andere Personen, die nach dem Gesetz Anspruch auf Vergütung haben.
Nach Artikel 152 der Zivilprozessordnung muss jede Partei zunächst die ihr als Ergebnis ihrer Prozesshandlungen entstehenden Kosten vorstrecken. Wenn eine Partei Beweismittel beantragt, wird sie durch Anordnung des Gerichts verpflichtet, die Kosten der Beweisbeischaffung vorzustrecken. Das Hauptkriterium für die Entscheidung, wer letztlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist grundsätzlich der Erfolg im Rechtsstreit. So ist in Artikel 154 Absatz 1 der Zivilprozessordnung festgelegt, dass eine vollständig unterliegende Partei verpflichtet ist, die der Gegenpartei sowie ihrem Vertreter im Verfahren entstandenen Kosten zu tragen. Der Vertreter der unterlegenen Partei trägt die Kosten, die der Partei für ihr Handeln entstanden sind. Gemäß Artikel 154 Absatz 2 der Zivilprozessordnung entscheidet das Gericht, wenn eine Partei teilweise obsiegt, über die Kostenerstattung nach Maßgabe des Prozesserfolgs im Verhältnis zur eingeklagten Forderung. Besondere Vorschriften gelten, wenn Verfahrenskosten durch die Schuld einer Partei oder ein Ereignis, das sie betrifft, entstehen, wenn ein Urteil auf Grundlage eines Geständnisses ergeht, wenn die klagende Partei die Klage zurückzieht oder auf ihren Anspruch verzichtet, wenn ein Streit durch einen vom Gericht vermittelten Vergleich beendet wird und Streitgenossen an einem Vergleich beteiligt sind (Artikel 156–161 der Zivilprozessordnung).
Nach dem Prozesskostenhilfegesetz (Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći) besteht der Zweck von Prozesskostenhilfe darin, Gleichheit vor dem Gesetz herzustellen und für Staatsangehörige der Republik Kroatien und andere Personen wirksamen Rechtsschutz und Zugang zu den Gerichten und anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts unter gleichen Voraussetzungen gemäß den Vorschriften des Prozesskostenhilfegesetzes zu gewährleisten.
Prozesskostenhilfe wird als primäre und sekundäre Prozesskostenhilfe gewährt.
Primäre Prozesskostenhilfe umfasst:
Primäre Prozesskostenhilfe wird von den Verwaltungsbehörden in den Gespanschaften und der Stadt Zagreb (im Folgenden „Verwaltungsbehörden“), zugelassenen Verbänden sowie sogenannten Law Clinics geleistet. Die für primäre Prozesskostenhilfe zuständigen Verwaltungsbehörden sind befugt, allgemeine Rechtsauskünfte zu erteilen, Rechtsberatung anzubieten und Schriftsätze zu erstellen.
Sekundäre Prozesskostenhilfe umfasst:
Sekundäre Prozesskostenhilfe wird von Rechtsanwälten geleistet.
Sie umfasst außerdem:
Folgende Personen haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe:
In der Regel müssen für die Gewährung sekundärer Prozesskostenhilfe die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
Sekundäre Prozesskostenhilfe wird ohne vorherige Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers bewilligt, wenn es sich bei diesem
Prozesskostenhilfe kann auch für grenzüberschreitende Streitsachen gewährt werden. Um eine Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug handelt es sich, wenn die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, ihren Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Staat hat, in dem sich das Gericht befindet oder die Entscheidung vollstreckt werden soll.
Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten wird Prozesskostenhilfe für Zivil- und Handelssachen, Mediationsverfahren, außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, die Vollstreckung öffentlicher Urkunden und die Rechtsberatung in solchen Verfahren gewährt. Die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten finden für Steuer-, Zoll- und andere Verwaltungsverfahren keine Anwendung.
In einer grenzüberschreitenden Streitsache erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn sie die im Prozesskostenhilfegesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt. In Ausnahmefällen kann ein Antragsteller, die die im Prozesskostenhilfegesetz festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt, dennoch Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn sie nachweist, dass sie wegen des Unterschieds zwischen den Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, und der Republik Kroatien nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu tragen.
Primäre Prozesskostenhilfe kann in jeder Rechtssache bewilligt werden, wenn
Sekundäre Prozesskostenhilfe durch Rechtsanwälte und Befreiung von den Verfahrenskosten kann für die folgenden Verfahrensarten gewährt werden:
Sekundäre Prozesskostenhilfe durch Rechtsanwälte kann in den genannten Verfahren unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
Die Befreiung von den Gerichtsgebühren kann in Übereinstimmung mit den in Artikel 14 des Prozesskostenhilfegesetzes festgelegten Vorschriften in allen gerichtlichen Verfahren (Zivilverfahren und verwaltungsrechtlichen Streitsachen) gewährt werden, wenn die materielle Lage des Antragstellers derart ist, dass die Bezahlung der Gerichtsgebühren ihre Lebensgrundlage und/oder die ihrer Haushaltsangehörigen gefährden könnte. Bei der Entscheidung wird besondere Rücksicht auf die Höhe der Gerichtsgebühren in dem Verfahren genommen, für das die Befreiung beantragt wird.
Die Verwaltungsbehörde entscheidet über den Antrag auf sekundäre Prozesskostenhilfe innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Antragstellung. Wenn der Antragsteller in diesem Fall durch Fristablauf das Recht auf Vornahme der Handlung, für die er den Antrag gestellt hat, verlieren würde, entscheidet die Verwaltungsbehörde innerhalb einer kürzeren Frist, um dem Antragsteller die Fristwahrung zu ermöglichen.
Das Verfahren zur Gewährung primärer Prozesskostenhilfe wird durch den unmittelbaren Kontakt mit der Einrichtung eingeleitet, die primäre Prozesskostenhilfe leistet (zugelassener Verband, Law Clinic oder Verwaltungsbehörde), und es muss kein besonderes Antragsformular ausgefüllt werden.
Das Verfahren zur Gewährung sekundärer Prozesskostenhilfe wird durch die Einreichung eines dem dafür vorgesehenen Formular entsprechenden Antrags bei der zuständigen Behörde eingeleitet. Das Antragsformular für Prozesskostenhilfe ist bei den Behörden sowie auf den Websites der Behörden und des Justizministeriums (Ministarstvo pravosuđa i uprave) erhältlich.
Für Anträge auf Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Streitsachen sowie Anträge auf die Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Streitsachen sind die durch die Entscheidung 2004/844/EG der Kommission vom 9. November 2004 zur Erstellung eines Formulars für Anträge auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen sowie den Beschluss 2005/630/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Erstellung eines Formulars für die Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates festgelegten, im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlichten Formulare zu verwenden.
Die Formulare und alle begleitenden Unterlagen in einer grenzüberschreitenden Streitsache müssen in kroatischer Übersetzung eingereicht werden. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt.
Wenn ein Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingereicht wird, muss eine schriftliche Einverständniserklärung des Antragstellers und aller Haushaltsangehörigen für den Zugriff auf Daten zum Gesamteinkommen und -vermögen beigelegt und vom Antragsteller bestätigt werden, dass die Angaben richtig und vollständig sind.
Opfer häuslicher Gewalt müssen nur den Zugriff auf alle Daten zu ihrem eigenen Einkommen und Vermögen gestatten. Diejenigen Haushaltsangehörigen, die im Verfahren als Beklagte beteiligt sind oder deren Interessen den Interessen des Antragstellers entgegenstehen, reichen keine Einverständniserklärung ein.
Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe in einer grenzüberschreitenden Streitsache sollten die für eine Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beigefügt werden.
Das Verfahren zur Gewährung primärer Prozesskostenhilfe wird durch den unmittelbaren Kontakt mit der Einrichtung eingeleitet, die primäre Prozesskostenhilfe leistet (zugelassener Verband, Law Clinic oder Verwaltungsbehörde), und es muss kein besonderes Antragsformular ausgefüllt werden; hingegen wird das Verfahren zur Gewährung sekundärer Prozesskostenhilfe durch die Stellung eines Antrags bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, in deren Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeleitet.
Ein Antragsteller, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und Prozesskostenhilfe in einer grenzüberschreitenden Streitsache vor einem Gericht in der Republik Kroatien erhalten will, muss einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung (empfangende Behörde) einreichen.
Eine Partei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Kroatien hat und Prozesskostenhilfe in einer grenzüberschreitenden Streitsache vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union beantragen will, muss ihren Antrag bei der für ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Behörde einreichen.
Sekundäre Prozesskostenhilfe wird dem Antragsteller, der die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechts auf Prozesskostenhilfe erfüllt, durch die Annahme einer Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe gewährt. Die Verwaltungsbehörde entscheidet über den Antrag innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Antragstellung.
Die Entscheidung über sekundäre Prozesskostenhilfe umfasst das Recht, einige oder alle Arten der sekundären Prozesskostenhilfe für ein Verfahren einer bestimmten Art und Stufe zu nutzen. Die erwähnte Entscheidung enthält die persönlichen Daten des Empfängers der Prozesskostenhilfe, eine kurze Beschreibung der Rechtsangelegenheit, die Grundlage der Gewährung von Prozesskostenhilfe war, Informationen zu Art und Umfang der gewährten Prozesskostenhilfe, Angaben zum Rechtsanwalt, der Prozesskostenhilfe leistet, und andere für die Entscheidung wesentliche Angaben.
Wenn der Antragsteller einen Antrag auf Prozesskostenhilfe in Form von Gerichtsgebührenbefreiung einreicht, muss er das Gericht in seinem Antrag oder bei einer anderen Prozesshandlung davon in Kenntnis setzen und die Entscheidung über die Gerichtsgebührenbefreiung spätestens sechs Monate nach dem Datum der Antragstellung oder der erfolgten anderen Prozesshandlung vorlegen.
In der Entscheidung über die Gewährung der sekundären Prozesskostenhilfe wird auch der Rechtsanwalt bestimmt, der die Prozesskostenhilfe leistet. Der Empfänger von Prozesskostenhilfe muss dem in der Entscheidung bestimmten Rechtsanwalt die Entscheidung vorlegen. In Ausnahmefällen ordnet die Verwaltungsbehörde dem Empfänger von Prozesskostenhilfe einen anderen Rechtsanwalt bei, wenn dessen vorher erteiltes Einverständnis dem Antrag beigefügt wird.
Wie oben erwähnt, umfasst die Entscheidung über die Gewährung sekundärer Prozesskostenhilfe das Recht, einige oder alle Arten der sekundären Prozesskostenhilfe für ein Verfahren einer bestimmten Art und Stufe zu nutzen. In der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann der Prozesskostenhilfeempfänger ganz oder teilweise von Rechtsanwaltsgebühren, Verfahrenskosten (Vorschüssen für Zeugen- und Dolmetschergebühren, Sachverständigengebühren, Untersuchungen und gerichtliche Veröffentlichungen) und Gerichtsgebühren befreit werden.
Volle Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn der Antragsteller aufgrund von besonderen Rechtsvorschriften Unterstützungsleistungen des Sozialsystems oder einen Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten nach dem Gesetz über die Rechte der Veteranen des kroatischen Unabhängigkeitskrieges und ihrer Familienangehörigen und dem Gesetz über den Schutz militärischer und ziviler Kriegsveteranen erhält oder wenn das Gesamteinkommen des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen 50 % der monatlichen Berechnungsgrundlage pro Haushaltsangehörigen nicht überschreitet.
Ab einer Erhöhung des Gesamteinkommens des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen über 50 % der Berechnungsgrundlage pro Haushaltsangehörigen wird die Prozesskostenhilfe reduziert, und zwar so, dass jede Einkommenserhöhung um 10 % zu einer Verringerung der Prozesskostenhilfe um 10 % führt, wobei jedoch der Betrag der Prozesskostenhilfe nicht weniger als 50 % der Kosten betragen sollte, für die Prozesskostenhilfe gewährt wurde.
Wenn keine volle Prozesskostenhilfe gewährt wurde, kann der Antragsteller gegen den Teil der Entscheidung, in dem Prozesskostenhilfe verweigert wird, beim Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung Beschwerde einlegen. Der gewährte Betrag an Prozesskostenhilfe kann trotz der Beschwerde bereits genutzt werden. Weist das Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung die Beschwerde ab, kann ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden.
Wenn Prozesskostenhilfe nur teilweise gewährt wurde, sind die übrigen Kosten vom Empfänger der Prozesskostenhilfe zu tragen. In jedem Fall wird dem Empfänger der Prozesskostenhilfe, wenn er im Verfahren obsiegt, die Entschädigung für seine Verfahrenskosten durch die unterliegende Partei zugesprochen.
In einem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann Prozesskostenhilfe für beide Instanzen des Zivilverfahrens beantragt werden. Für außerordentliche Rechtsbehelfe muss ein gesonderter Antrag gestellt werden, und es ergeht eine gesonderte Entscheidung, die nur diesen Rechtsbehelf betrifft.
Wenn sich während des Verfahrens die finanzielle Situation des Prozesskostenhilfeempfängers und seiner Haushaltsangehörigen soweit verbessert, dass die verbesserte Situation, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden hätte, den Anspruch des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe oder ihren Umfang beeinflusst hätte, so widerruft die zuständige Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ganz oder zum Teil. Empfänger von Prozesskostenhilfe müssen der Verwaltungsbehörde jede Verbesserung ihrer finanziellen Lage innerhalb von acht Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben, mitteilen. Gegen die Entscheidung über den Widerruf der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann der Empfänger innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Entscheidung beim Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung Beschwerde einlegen. Gegen die Entscheidung des Ministeriums für Justiz und öffentliche Verwaltung kann ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden.
Ein Antragsteller oder Empfänger von Prozesskostenhilfe kann gegen eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, oder gegen den Teil der Entscheidung, in dem Prozesskostenhilfe teilweise abgelehnt wird, innerhalb von 15 Tagen ab dem Erhalt der Entscheidung Beschwerde einlegen. Das Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung entscheidet innerhalb von acht Tagen nach Eingang der gültigen Beschwerde. Gegen die Entscheidung des Ministeriums für Justiz und öffentliche Verwaltung kann ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden.
Weitere Informationen:
Website des Ministeriums für Justiz und öffentliche Verwaltung
Prozesskostenhilfegesetz (Narodne novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 143/13 und 98/19)
Zivilprozessordnung (NN Nr. 53/91, 91/92, 58/93, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 96/08, 123/08, 57/11, 148/11- Konsolidierte Fassung 25/13, 89/14, 70/19)
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