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Die Höhe der Verfahrenskosten ist von Umfang und Art der jeweiligen Rechtsangelegenheit abhängig. Sie umfassen zum Beispiel die Gebühren und Auslagen für Rechtsbeistand, Vergütung für Zeugen, Dolmetsch- und Übersetzungsdienste, von Behörden berechnete Bearbeitungs- und Beurkundungskosten und an den Staat zu zahlende Vollstreckungskosten. Den größten Teil der Verfahrenskosten machen die Gebühren für den Rechtsbeistand aus. Grundsätzlich trägt jede Partei ihre Kosten selbst. Das Gericht kann jedoch die unterliegende Partei dazu verurteilen, die Kosten der Gegenseite zu tragen.
Staatliche Prozesskostenhilfewird Personen gewährt, die in einer Rechtsangelegenheit fachliche Unterstützung benötigen, aufgrund ihrer finanziellen Lage jedoch die Verfahrenskosten nicht aufbringen können. Prozesskostenhilfe umfasst Beratungshilfe, die notwendigen Maßnahmen und Vertretung vor Gerichten oder anderen Behörden sowie die Befreiung von den Verfahrenskosten. Eine Bedürftigkeitsprüfung ist nicht erforderlich, wenn eine antragstellende Person Beratungshilfe in geringem Umfang telefonisch oder durch elektronische Kommunikationsmittel erhält.
Prozesskostenhilfe wird in Rechtsangelegenheiten, für die Finnland zuständig ist, Personen mit Wohnsitz in Finnland oder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gewährt. Darüber hinaus wird Prozesskostenhilfe gewährt, wenn ein Fall vor einem finnischen Gericht verhandelt wird, oder bei Vorliegen besonderer Gründe für Prozesskostenhilfe. Bei im Ausland verhandelten Fällen umfasst die Prozesskostenhilfe die Gewährung allgemeiner Beratungshilfe.
Firmen oder Körperschaften wird keine Prozesskostenhilfe gewährt. Außer bei Gerichtsverhandlungen können Gewerbetreibende Prozesskostenhilfe in geschäftlichen Angelegenheiten nur bei Vorliegen besonderer Gründe in Anspruch nehmen.
Prozesskostenhilfe wird auf Antrag auf Grundlage der finanziellen Lage der antragstellenden Person vollständig oder mit einer Selbstbeteiligung gewährt. Die finanzielle Lage der antragstellenden Person wird auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres monatlich verfügbaren Einkommens (verfügbare Mittel) bewertet. Im Allgemeinen werden die verfügbaren Mittel auf Grundlage des Monatseinkommens, notwendiger Ausgaben und Unterhaltsverpflichtungen der antragstellenden Person und ihres Ehepartners oder Lebenspartners berechnet. Prozesskostenhilfe wird Personen gewährt, deren verfügbare Mittel und Vermögen einen durch Regierungserlass festgelegten Betrag nicht überschreiten. Weitere Vorschriften über die zu berücksichtigenden Einkommen und Ausgaben, die Auswirkungen von Unterhaltsverpflichtungen bei der Berechnung der verfügbaren Mittel, die Berücksichtigung von Vermögen und die Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Selbstbeteiligung des Prozesskostenhilfeempfängers werden durch Regierungserlass festgelegt.
Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn die antragstellende Person über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die den betreffenden Fall abdeckt. In einem Gerichtsverfahren kann jedoch das Gericht Prozesskostenhilfe in dem Umfang gewähren, in dem die Verfahrenskosten die Höchstdeckungssumme des Versicherungsverhältnisses überschreiten. Wenn die antragstellende Person aufgrund ihrer finanziellen Lage einen Anspruch auf vollständige Prozesskostenhilfe hat, kann Prozesskostenhilfe auch gewährt werden, um die Selbstbeteiligung der Rechtsschutzversicherung zu decken.
Prozesskostenhilfe wird sowohl für vor Gericht verhandelte Fälle als auch für außergerichtliche Rechtsangelegenheiten gewährt.
Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn:
Im Allgemeinen schließt Prozesskostenhilfe keine Vertretung in folgenden Verfahren ein:
Auch in diesen Fällen kann ein öffentlicher Rechtsbeistand Beratungshilfe erteilen und, falls erforderlich, notwendige Unterlagen erstellen.
Wenn ein dringender Fall vorliegt, muss die antragstellende Person das der Prozesskostenhilfestelle [oikeusaputoimisto] mitteilen.
Das Antragsformular für Prozesskostenhilfe kann von https://oikeus.fi/fi/index/lomakkeet/oikeusapu.html heruntergeladen werden.
Das Antragsformular für Prozesskostenhilfe ist auch bei der Prozesskostenhilfestelle erhältlich. Bürokontaktdaten sind unter https://oikeus.fi/oikeusapu/fi/index/yhteystiedot.html verfügbar.
Prozesskostenhilfe kann auch auf elektronischem Weg unter https://oikeus.fi/oikeusapu/fi/index/asiointi/oikeusavunsahkoinenasiointi.html beantragt werden.
Im Antrag auf Prozesskostenhilfe muss die antragstellende Person Auskunft über ihre finanzielle Lage und über die Angelegenheit, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird, sowie über eine etwaige Rechtsschutzversicherung geben (siehe Frage 6 zu den Antragsformularen). Auf Aufforderung durch die Prozesskostenhilfestelle muss die antragstellende Person auch eine Erklärung über ihr Einkommen und ihr Ausgaben sowie über ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten abgeben. Unbeschadet aller Vorschriften zur Vertraulichkeit hat die Prozesskostenhilfestelle das Recht, alle notwendigen Informationen einzuholen, um festzustellen, ob die antragstellende Person auf Grundlage ihrer finanziellen Lage einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat und ob sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die den betreffenden Fall abdeckt.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann bei jeder Prozesskostenhilfestelle gestellt werden. Bürokontaktdaten sind unter https://oikeus.fi/oikeusapu/fi/index/yhteystiedot.html verfügbar.
Prozesskostenhilfe kann auch auf elektronischem Weg unter https://oikeus.fi/oikeusapu/fi/index/asiointi/oikeusavunsahkoinenasiointi.html beantragt werden.
Über die Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheidet die Prozesskostenhilfestelle. Die Entscheidung wird an die von der antragstellenden Person angegebene Anschrift gesandt.
Um ihr Recht auf Prozesskostenhilfe geltend zu machen, sollte die antragstellende Person oder ihr Vertreter die Prozesskostenhilfestelle kontaktieren.
Im Rahmen der Prozesskostenhilfe werden öffentliche Rechtsbeistände tätig. In Fragen, die vor Gericht verhandelt werden, kann jedoch auch ein privater Rechtsbeistand mit seiner Zustimmung als Rechtsbeistand beigeordnet werden. Nur ein Rechtsanwalt oder ein zugelassener Rechtsbeistand kann als privater Rechtsbeistand beigeordnet werden. Wenn die antragstellende Person eine qualifizierte Person als ihren Rechtsbeistand benannt hat, muss diese Person beigeordnet werden, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterliegt der Rechtsbeistand denselben Berufs- und Standesregeln wie ein Rechtsanwalt.
Prozesskostenhilfe deckt die je nach den Erfordernissen des Falles notwendigen Ausgaben der antragstellenden Person ab. Die Selbstbeteiligung der antragstellenden Person an den Verfahrenskosten wird auf Grundlage ihrer finanziellen Lage festgelegt. Die Prozesskostenhilfe deckt nicht die Kosten der gegnerischen Partei ab.
Die Selbstbeteiligung der antragstellenden Person an den Verfahrenskosten wird auf Grundlage ihrer finanziellen Lage festgelegt. Wenn Prozesskostenhilfe von einem öffentlichen Rechtsbeistand geleistet wurde, muss der Empfänger der Prozesskostenhilfe seine Selbstbeteiligung an die Prozesskostenhilfestelle zahlen. Wenn Prozesskostenhilfe von einem privaten Rechtsbeistand geleistet wurde, muss der Empfänger der Prozesskostenhilfe seine Selbstbeteiligung an den betreffenden Rechtsbeistand zahlen.
Prozesskostenhilfe deckt alle nach den Erfordernissen des Falles notwendigen Ausgaben der antragstellenden Person ab. Die Selbstbeteiligung der antragstellenden Person an den Verfahrenskosten wird auf Grundlage ihrer finanziellen Lage festgelegt.
Wenn es sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben waren, oder wenn sich die Umstände geändert haben oder nicht mehr bestehen, kann die Prozesskostenhilfestelle oder das Gericht die Entscheidung über Prozesskostenhilfe ändern oder entscheiden, dass die Prozesskostenhilfe eingestellt wird. Wenn die Höhe der Selbstbeteiligung eines Prozesskostenhilfeempfängers geändert wird, wird entschieden, ob die Änderung rückwirkend angewandt wird. Erfolgt die Einstellung der Prozesskostenhilfe, wird entschieden, ob der Empfänger die erhaltene Prozesskostenhilfe dem Staat ersetzen muss, und gegebenenfalls wird die Höhe der Erstattung festgelegt.
Wenn Prozesskostenhilfe nicht entsprechend dem Antrag gewährt wird, kann die antragstellende Person die Frage der Prozesskostenhilfe einem Gericht zur Entscheidung vorlegen. Der Entscheidung der Prozesskostenhilfestelle werden Anweisungen für die Vorlage der Entscheidung an ein Gericht zur Neuentscheidung (Vorlage) beigefügt. Die Vorlage muss bei der Prozesskostenhilfestelle eingereicht werden, die die Entscheidung erlassen hat. Die Prozesskostenhilfestelle leitet die Vorlage an das Gericht zur Entscheidung weiter.
Weitere Informationen
In Strafverfahren kann das Gericht dem Verdächtigen einen öffentlichen Verteidiger und dem Opfer einen Rechtsbeistand und eine Unterstützungsperson für das Vorverfahren und das Gerichtsverfahren beiordnen. Nur ein öffentlicher Rechtsbeistand, ein Rechtsanwalt oder, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, ein zugelassener Rechtsbeistand können als Verteidiger oder als Rechtsbeistand des Opfers beigeordnet werden. Die Unterstützungsperson muss für die Aufgabe qualifiziert sein. Wird ein Verdächtiger wegen der Straftat, für die ihm für das Vorverfahren und das Gerichtsverfahren ein Verteidiger beigeordnet wurde, vom Gericht schuldig gesprochen, ist er verpflichtet, dem Staat die aus Staatsmitteln gezahlten Vergütungen zu ersetzen. Wenn der Verdächtige die finanziellen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe erfüllt, darf die Höhe der Erstattung den als Prozesskostenhilfe gewährten Betrag nicht übersteigen.
Weitere Informationen über Prozesskostenhilfe sind unter https://oikeus.fi/oikeusapu/fi/index.html verfügbar.
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