Prozesskostenhilfe

Litauen
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Kosten sind mit einem Verfahren verbunden und wer hat sie normalerweise zu tragen?

Sekundäre Prozesskostenhilfe (antrinė teisinė pagalba) befreit den Antragsteller von der Zahlung folgender Kosten: Prozesskosten in Zivilverfahren, Kosten in verfassungsrechtlichen Verfahren, Kosten in Verwaltungsverfahren, Kosten in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit, Kosten für die Verhandlung einer in einer Strafsache erhobenen Zivilklage, Kosten für die Verteidigung und Vertretung in Verfahren (einschließlich Berufungs- und Kassationsverfahren, unabhängig davon, wer sie einleitet), Kosten des Vollstreckungsverfahrens gemäß der vom Justizminister genehmigten Anordnung zur Vollstreckung von Urteilen sowie Kosten für die Vorbereitung von Schriftsätzen, die Erhebung von Beweisen, Übersetzungen und die Vertretung in außergerichtlichen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, sofern ein solches Verfahren nach dem Gesetz oder einem Gerichtsbeschluss vorgesehen ist. Auch werden Reisekosten gedeckt, wenn die Anwesenheit des Antragstellers gesetzlich vorgeschrieben ist oder gerichtlich angeordnet wurde.

Bei grenzüberschreitenden Streitfällen in Zivil- und Handelssachen deckt staatlich garantierte Prozesskostenhilfe Folgendes ab:

  1. Dolmetschkosten,
  2. Kosten für die Übersetzung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Belege,
  3. Kosten für die Übersetzung der wesentlichen Schriftsätze, die vom Gericht oder der zuständigen Behörde angefordert und vom Antragsteller vorgelegt werden,
  4. vom Antragsteller zu tragende Reisekosten, wenn mit der Rechtssache der antragstellenden Person im Zusammenhang stehende Personen nach litauischem Recht oder einer gerichtlichen Entscheidung vor Gericht anwesend sein müssen und das Gericht entscheidet, dass die betreffenden Personen nicht auf andere Art und Weise zur Zufriedenheit des Gerichts angehört werden können.

In grenzüberschreitenden Streitigkeiten, bei denen der Antragsteller seinen Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt in der Republik Litauen hat, deckt staatlich garantierte Prozesskostenhilfe Kosten im Zusammenhang mit Folgendem ab:

  1. Prozesskostenhilfe, die in Litauen gewährt wurde, bevor ein Antrag auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingegangen ist, in dem das Verfahren verhandelt wird oder das Urteil vollstreckt werden soll,
  2. Übersetzung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und entsprechender Belege.

Wenn Sie Anspruch auf eine vollständige staatlich finanzierte sekundäre Prozesskostenhilfe haben, sind Sie von der Bezahlung dieser Kosten befreit. Wenn Sie nur Anspruch auf eine anteilige Prozesskostenhilfe haben, müssen Sie die restlichen Kosten selbst zahlen.

2 Was genau versteht man unter Prozesskostenhilfe?

Primäre Prozesskostenhilfe (pirminė teisinė pagalba), sekundäre Prozesskostenhilfe (antrinė teisinė pagalba) und staatlich garantierte außergerichtliche Mediation (valstybės užtikrinama neteisminė mediacija) werden gemäß dem Verfahren gewährt, das im Gesetz der Republik Litauen über staatlich garantierte Prozesskostenhilfe (Lietuvos Respublikos valstybės garantuojamos teisinės pagalbos įstatymas) festgelegt ist.

Sie sollten primäre Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie Rechtsauskünfte, Rechtsberatung, eine Vorbereitung von Unterlagen für staatliche oder kommunale Behörden, Unterstützung bei der außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten oder die Ausarbeitung einer Streitbeilegungsvereinbarung benötigen. Die Dienste, die im Rahmen der primären Prozesskostenhilfe erbracht werden, umfassen auch die Abfassung von Anträgen auf einvernehmliche Scheidung, Scheidungsvereinbarungen, Anträgen auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung, Einwendungen gegen Anträge von Gläubigern, Anträgen auf gerichtliche Genehmigung des Verkaufs oder der hypothekarischen Belastung von Immobilien, Anträgen auf gerichtliche Genehmigung für die Annahme einer Erbschaft sowie von Anträgen auf vorherige gerichtliche Genehmigung für die Vornahme eines Rechtsgeschäfts, von dem das Vermögen einer Person, die geschäftsunfähig oder in einem bestimmten Bereich beschränkt geschäftsfähig ist, betroffen ist.

Primäre Prozesskostenhilfe wird von allen Gemeinden in Litauen bereitgestellt.

Sie sollten sekundäre Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie Folgendes benötigen: eine Vorbereitung von Schriftsätzen, eine Verteidigung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei Gerichtsverfahren, einschließlich Vollstreckungsverfahren, eine Vertretung während der außergerichtlichen Vorphase einer Streitigkeit, sollte ein solches Verfahren gesetzlich vorgeschrieben sein oder gemäß einer gerichtlichen Entscheidung verlangt werden, oder eine Befreiung von der Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren, Verfahrenskosten und sonstigen Kosten.

Sie sollten staatlich garantierte außergerichtliche Mediation beantragen, wenn Sie eine zivilrechtliche Streitigkeit gütlich beilegen möchten.

Über die Gewährung von sekundärer Prozesskostenhilfe und staatlich garantierter außergerichtlicher Mediation entscheidet der Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe (Valstybės garantuojamos teisinės pagalbos tarnyba).

Sämtliche Informationen über staatlich garantierte Prozesskostenhilfe finden Sie auf der Website des Informationssystems für Prozesskostenhilfe (Teisinės pagalbos paslaugų informacinės sistemos – TEISIS): https://teisis.lt/external/home/main.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann Prozesskostenhilfe gewährt werden?

Primäre Prozesskostenhilfe wird für folgende Personen gewährt: litauische Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Personen, die sich rechtmäßig in Litauen oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, und Personen, die aufgrund internationaler Abkommen, die Litauen unterzeichnet hat, Anspruch auf eine solche Hilfe haben. Alle genannten Personen haben unabhängig von ihrer finanziellen Lage Anspruch auf eine kostenfreie einstündige Beratung zu der sie betreffenden Angelegenheit.

Die primäre Prozesskostenhilfe leistenden Rechtsbeistände bieten Beratung hinsichtlich der außergerichtlichen Streitbeilegung, erteilen Auskünfte zum Rechtssystem, zu Gesetzen und zu anderen Rechtsakten, helfen bei der Ausarbeitung einer Streitbeilegungsvereinbarung und gegebenenfalls dem Ausfüllen eines Antrags auf sekundäre Prozesskostenhilfe und setzen die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensdokumente auf. Primäre Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, wenn die Forderungen des Antragstellers offensichtlich unbegründet sind, dem Antragsteller bereits umfangreiche Beratung zu derselben Angelegenheit erteilt wurde, offenkundig ist, dass die Person ohne staatlich garantierte Prozesskostenhilfe Beratung durch einen Rechtsanwalt erhalten kann, der Antrag nicht mit den eigenen Rechten und berechtigten Interessen der Person im Zusammenhang steht, außer in gesetzlich vorgesehenen Vertretungsfällen, oder die staatlich garantierte Prozesskostenhilfe oder materielle oder prozessuale Rechte missbräuchlich in Anspruch genommen werden.

Sekundäre Prozesskostenhilfe wird derselben Gruppe von Personen gewährt, ist aber von der Bewertung des persönlichen Vermögens (oder das der Familienangehörigen) und des persönlichen Einkommens abhängig.

Sekundäre Prozesskostenhilfe kann Personen gewährt werden, deren persönliches Vermögen (oder das der Familienangehörigen) und persönliches Jahreseinkommen in den letzten zwölf Monaten nicht die Obergrenzen überschreiten, die von der litauischen Regierung für den Erhalt von Prozesskostenhilfe festgelegt wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass Personen, die sekundäre Prozesskostenhilfe beantragen, Angaben über ihre beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte und die ihres Ehepartners machen müssen.

Anspruch auf sekundäre Prozesskostenhilfe unabhängig von ihrem persönlichen Vermögen (oder dem Vermögen der Familienangehörigen) und persönlichen Jahreseinkommen haben unter anderem Opfer von Straftaten, Empfänger von Sozialhilfe, Personen, die eine schwere Behinderung haben oder deren Arbeitsunfähigkeit anerkannt wurde, sowie Personen im Rentenalter, bei denen im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens ausgeprägte besondere Bedürfnisse festgestellt wurden, und andere Personengruppen gemäß Artikel 12 des Gesetzes über staatlich garantierte Prozesskostenhilfe.

Sekundäre Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, wenn die Forderungen des Antragstellers offensichtlich unbegründet sind, die Vertretung in der Sache nicht möglich ist, der Antragsteller einen immateriellen Schaden im Zusammenhang mit einer Rufschädigung geltend macht, jedoch keinen materiellen Schaden erlitten hat, der Antrag einen Rechtsanspruch betrifft, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäft oder der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers entstanden ist, der Antragsteller in der Lage ist, die beantragten Rechtsdienstleistungen ohne Inanspruchnahme der staatlich garantierten Prozesskostenhilfe zu beziehen, der Antrag nicht mit der Verletzung eigener Rechte des Antragstellers im Zusammenhang steht, außer in gesetzlich vorgesehenen Vertretungsfällen, die Forderung, für die sekundäre Prozesskostenhilfe beantragt wird, dem Antragsteller mit dem Ziel übertragen wurde, staatlich garantierte Prozesskostenhilfe zu erhalten, der Antragsteller die staatlich garantierte Prozesskostenhilfe oder seine materiellen oder prozessualen Rechte missbräuchlich in Anspruch nimmt, der Antragsteller sich weigert, einen Teil der festgelegten Kosten der sekundären Prozesskostenhilfe zu zahlen, die inhaltliche Prüfung der Forderung ergibt, dass die möglichen Kosten der sekundären Prozesskostenhilfe den Umfang der finanziellen Forderung (der finanziellen Interessen) übersteigen würden, dem Antragsteller in einer anderen Rechtssache sekundäre Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, er sich jedoch geweigert hat, die festgesetzten Kosten der sekundären Prozesskostenhilfe oder einen Teil davon innerhalb der vorgesehenen Frist zu zahlen.

Eine staatlich garantierte außergerichtliche Mediation kann stattfinden, wenn mindestens eine der Streitparteien Anspruch auf sekundäre Prozesskostenhilfe hat.

Wenn bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten das persönliche (oder familiäre) Vermögen und das persönliche Einkommen einer natürlichen Person, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, die von der Regierung festgelegte Obergrenze übersteigen, sie aber angibt, dass sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, prüft der Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in dem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz oder überwiegenden Aufenthalt hat, in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen, und kann abhängig von seinen Feststellungen beschließen, sekundäre Prozesskostenhilfe zu gewähren. Ob der Antragsteller unter Berücksichtigung seines persönlichen (oder familiären) Vermögens und seines persönlichen Einkommens Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wird in diesem Fall nach den Rechtsvorschriften beurteilt, die an seinem Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gelten.

4 Wird Prozesskostenhilfe für alle Verfahrensarten gewährt?

Grundsätzlich ja, außer bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten. Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten wird eine staatlich garantierte Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen gewährt.

5 Gibt es besondere Verfahren für dringende Fälle?

Ja. Sofern in einem Strafverfahren die Anwesenheit eines Verteidigers oder bevollmächtigten Vertreters vorgeschrieben ist, wird der Rechtsanwalt, der Leistungen im Rahmen der sekundären Prozesskostenhilfe erbringt, vom Ermittlungsbeamten, dem Staatsanwalt oder dem mit dem Fall befassten Gericht bestellt.

6 Wo kann ich ein Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe erhalten?

Das Antragsformular für die sekundäre Prozesskostenhilfe und das Antragsformular für die staatlich garantierte außergerichtliche Mediation samt ergänzenden Unterlagen sind auf der Website über die staatlich garantierte Prozesskostenhilfe zu finden: https://vgtpt.lrv.lt/en/links/requests

Für grenzüberschreitende Streitigkeiten ist das Antragsformular auf dem Europäischen Justizportal zu finden.

7 Welche Belege muss ich meinem Antrag auf Prozesskostenhilfe beilegen?

Die beizulegenden Unterlagen sind auf der Website über die staatlich garantierte Prozesskostenhilfe zu finden: https://vgtpt.lrv.lt/en/links/requests

Für grenzüberschreitende Streitsachen:

  1. das Formular für den Antrag auf Prozesskostenhilfe (das von der Prozesskostenhilfe beantragenden Person oder ihrem bevollmächtigten Vertreter, der einen Nachweis über seine Bevollmächtigung vorlegen muss, zu unterzeichnen ist)
  2. ein Identitätsnachweis: ein Reisepass, ein Personalausweis oder eine unbefristete/befristete Aufenthaltserlaubnis für Litauen bzw. einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
  3. Unterlagen zur Untermauerung der Forderung (z. B. die in Ihrer Rechtssache bereits erlassenen gerichtlichen Entscheidungen, der Vertrag, falls Ihre Forderungen mit der Erfüllung eines Vertrags im Zusammenhang stehen, usw.)
  4. ein von der zuständigen Behörde Ihres Wohnsitzstaats ausgestelltes Zertifikat (oder eine Bescheinigung), aus dem hervorgeht, dass Sie Anspruch auf kostenfreie Prozesskostenhilfe in Ihrem eigenen Staat gemäß dessen Gesetzen haben

8 Wo reiche ich meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein?

Der Antrag wird beim Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe gestellt:

Odminių g. 3, 01122 Vilnius
Tel.: 8 700 00 211
Fax: 8 700 35 004
E-Mail: teisinepagalba@vgtpt.lt

9 Wie erfahre ich, ob ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Der Antrag wird beim Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe gestellt.

10 Was sollte ich tun, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Reichen Sie beim Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe einen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

11 Wer wählt meinen Rechtsanwalt aus, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Der Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe.

12 Deckt die Prozesskostenhilfe sämtliche Kosten des Verfahrens?

Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird, bei der 100 % der Kosten vom Staat übernommen werden, sind Sie von der Bezahlung von Rechtsanwaltsgebühren und Verfahrenskosten befreit. Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird, bei der die Kosten vom Staat übernommen werden, müssen Sie die restlichen Rechtsanwaltsgebühren und Verfahrenskosten tragen. Es sei darauf hingewiesen, dass eine Person nicht davon befreit werden kann, die Verfahrenskosten der anderen Streitpartei zu zahlen. Wenn eine Person also ein Gerichtsverfahren einleitet und die Klage vom Gericht zurückgewiesen wird, kann das Gericht anordnen, dass diese Person die Verfahrenskosten trägt, die der anderen Streitpartei entstanden sind. In solchen Fällen befreit der Staat Sie nicht von der Zahlung der Verfahrenskosten der anderen Partei.

13 Wer trägt die sonstigen Kosten, wenn ich nur teilweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Die Kosten werden von der Person getragen, die anteilige Prozesskostenhilfe erhält.

14 Erstreckt sich die Prozesskostenhilfe auch auf Rechtsmittel?

Ja, sekundäre Prozesskostenhilfe wird auch für die Vorbereitung eines Rechtsmittels und die Vertretung vor dem Rechtsmittelgericht gewährt. Es ist zu beachten, dass in dem Fall, in dem sekundäre Prozesskostenhilfe für die erste Instanz gewährt wurde, ein neuer Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen zum Erhalt von sekundärer Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz eingereicht werden müssen. Der Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe prüft daraufhin, ob Sie im Rechtsmittelverfahren zum Erhalt von Prozesskostenhilfe berechtigt sind.

15 Kann die Prozesskostenhilfe vor Abschluss des Verfahrens entzogen (oder sogar nach Beendigung des Verfahrens widerrufen) werden?

Ja, falls sich herausstellt, dass die Person, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, Informationen zurückgehalten oder falsche Angaben gemacht hat, um staatliche Prozesskostenhilfe zu erhalten. Prozesskostenhilfe kann auch entzogen werden, wenn die Person dies selbst verlangt oder wenn festgestellt wird, dass sie die Prozesskostenhilfe missbräuchlich verwendet, sie nicht mit dem Rechtsanwalt kooperiert usw.

16 Kann ich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe vorgehen?

Ja. Gegen eine Entscheidung des Dienstes für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe kann beim litauischen Ausschuss für Verwaltungsstreitsachen (Lietuvos administracinių ginčų komisija) (Vilniaus g. 27, Vilnius) oder beim regionalen Verwaltungsgericht Vilnius (Vilniaus apygardos administracinis teismas) (Žygimantų g. 2, Vilnius) innerhalb eines Monats nach Erhalt der Entscheidung Beschwerde eingelegt werden.

17 Bewirkt der Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Aussetzung der Verjährungsfrist?

Nein.

Letzte Aktualisierung: 23/02/2024

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