

Folgende Verfahrenskosten können im Rahmen der Prozesskostenhilfe beglichen werden:
Durch Gewährung von Prozesskostenhilfe wird sichergestellt, dass jede natürliche Person, die nur über unzureichende finanzielle Mittel verfügt, in einem konkreten Streitfall anwaltlichen Beistand oder Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt erhält.
Folgende Personen haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe zur Verteidigung ihrer Interessen, wenn sie über unzureichende Eigenmittel verfügen:
Bei asylrechtlichen Angelegenheiten oder Verfahren im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt, Niederlassung oder Ausweisung können auch alle anderen bedürftigen ausländischen Staatsangehörigen Prozesskostenhilfe erhalten.
Ob ein Antragsteller bedürftig ist, wird auf der Grundlage seines Gesamtbruttoeinkommens und -vermögens sowie des Gesamteinkommens aller anderen Mitglieder seines Haushalts beurteilt.
Keine Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein unvernünftig oder ohne hinreichende Erfolgsaussicht erscheint oder wenn sie in keinem vertretbaren Verhältnis zu den daraus entstehenden Kosten steht.
Prozesskostenhilfe kann sowohl der antragstellenden als auch der beklagten Partei in streitigen oder nicht‑streitigen, gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren gewährt werden. Sie kann für alle vor ein ordentliches oder ein Verwaltungsgericht gebrachten Rechtsangelegenheiten beantragt werden.
Prozesskostenhilfe kann auch im Rahmen von Sicherungsmaßnahmen und Verfahren zur Vollstreckung von gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen gewährt werden.
Keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben Kraftfahrzeugeigentümer in Streitfällen, die sich aus der Nutzung dieser Kraftfahrzeuge ergeben. Gleiches gilt, abgesehen von hinreichend begründeten Ausnahmefällen, für Ladenbesitzer, Hersteller, Handwerker und Selbstständige in Streitfällen in Verbindung mit ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit, sowie ganz allgemein für Streitfälle infolge spekulativer Tätigkeiten der antragstellenden Person.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende der zuständigen Anwaltskammer (Bâtonnier de l'Ordre des Avocats) formlos vorläufig Prozesskostenhilfe für von ihm festzulegende Schritte bewilligen.
Das nationale Antragsformular für Prozesskostenhilfe in Luxemburg ist beim Zentralen Sozialamt (Service Central d'Assistance Sociale, Tel.: +352 475821-1) erhältlich.
Es kann auch von der Website der Luxemburger Anwaltskammer oder von der Website der Anwaltskammer Diekirch heruntergeladen werden.
Einem Antrag auf Prozesskostenhilfe ist Folgendes beizufügen:
Über die Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheidet die bzw. der Vorsitzende – oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Person – der Anwaltskammer am Wohnort der antragstellenden Person. Über Anträge von Personen ohne festen Wohnsitz entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Anwaltskammer Luxemburg oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Person.
Die Entscheidung der bzw. des Vorsitzenden der Anwaltskammer wird schriftlich zugestellt.
In der Entscheidung benennt die bzw. der Vorsitzende einen Rechtsanwalt als Rechtsbeistand und fordert Sie auf, mit diesem in Kontakt zu treten.
Der Vorsitzende der Anwaltskammer bestellt den von der antragstellenden Person gewählten Rechtsanwalt. Hat die antragstellende Person keinen Rechtsanwalt gewählt oder erachtet der Vorsitzende der Anwaltskammer den gewählten Rechtsanwalt für nicht geeignet, so wählt der Vorsitzende der Anwaltskammer einen Rechtsbeistand aus. Der Rechtsbeistand kann seine Bestellung nur bei Vorliegen besonderer Hinderungsgründe oder im Falle eines Interessenkonflikts ablehnen.
Die Prozesskostenhilfe deckt generell für den Fall, für den sie gewährt wurde, sämtliche anfallenden Gerichts-, Verfahrens- und Maßnahmenkosten ab (siehe Punkt 1).
Sie umfasst jedoch keine Entschädigung für Verfahrenskosten (indemnités de procédure) oder Entschädigungen für missbräuchliche oder mutwillige Prozessführung.
Es gibt in Luxemburg keine teilweise Prozesskostenhilfe.
Nein, zu diesem Zweck muss ein neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.
Die bzw. der Vorsitzende der Anwaltskammer kann der antragstellenden Person die Prozesskostenhilfe entziehen bzw. sie sogar nach Beendigung des Verfahrens oder der Maßnahmen, für die sie gewährt wurde, widerrufen, sofern festgestellt wurde, dass sie auf Grundlage falscher Erklärungen oder Unterlagen gewährt wurde. Die Prozesskostenhilfe kann ebenfalls entzogen werden, wenn die antragstellende Person während des Verfahrens, während Vollstreckung der Maßnahmen oder als Ergebnis dieser Maßnahmen Einkünfte in einer Höhe erzielt, die bei Beantragung der Prozesskostenhilfe zu einer Ablehnung des Antrags geführt hätten. Prozesskostenhilfe empfangende Personen (bzw. der bestellte Rechtsanwalt) haben jede Änderung ihrer finanziellen Situation dem Vorsitzenden der Anwaltskammer bekannt zu machen.
Die Entscheidung des Vorsitzenden der Anwaltskammer über den Entzug der Prozesskostenhilfe wird unverzüglich an das Justizministerium (Ministère de la Justice) weitergeleitet. Für die Rückforderung der im Rahmen der Prozesskostenhilfe bereits gezahlten Beträge ist die Registrierungs- und Domänenverwaltung (Administration de l’Enregistrement et des Domaines) zuständig.
Die antragstellende Person kann gegen die Entscheidung der bzw. des Vorsitzenden der Anwaltskammer über Ablehnung bzw. Entzug der Prozesskostenhilfe Rechtsmittel beim Disziplinar- und Verwaltungsausschuss (Conseil disciplinaire et administratif) einlegen, dessen Entscheidung endgültig ist. Rechtsmittel müssen innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung des bzw. der Vorsitzenden der Anwaltskammer per Einschreiben bei der bzw. dem Vorsitzenden des Disziplinar- und Verwaltungsrates eingelegt werden. Die antragstellende Person wird vor dem Rat oder einem seiner bevollmächtigten Mitglieder angehört.
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