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Folgende Verfahrenskosten können im Rahmen der Prozesskostenhilfe beglichen werden:
Durch Gewährung von Prozesskostenhilfe wird sichergestellt, dass jede natürliche Person, die nur über unzureichende finanzielle Mittel verfügt, in einem konkreten Streitfall anwaltlichen Beistand oder Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt erhält.
Folgende Personen haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe zur Verteidigung ihrer Interessen, wenn sie über unzureichende Eigenmittel verfügen:
Bei asylrechtlichen Angelegenheiten oder Verfahren im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt, Niederlassung oder Ausweisung können auch alle anderen ausländischen Staatsangehörigen Prozesskostenhilfe erhalten.
Grundlage für die Ermittlung der zur Verfügung stehenden Mittel bilden das Bruttogesamteinkommen und das Vermögen der antragstellenden Person sowie aller Personen, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Keine Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein unvernünftig oder ohne hinreichende Erfolgsaussicht erscheint oder wenn sie in keinem vertretbaren Verhältnis zu den daraus entstehenden Kosten steht.
Prozesskostenhilfe kann sowohl der klagenden als auch der beklagten Partei in streitigen oder nicht‑streitigen, gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren gewährt werden. Sie kann für alle vor ein ordentliches oder ein Verwaltungsgericht gebrachten Rechtsangelegenheiten beantragt werden. Prozesskostenhilfe kann auch im Rahmen von Sicherungsmaßnahmen und Verfahren zur Vollstreckung von gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen gewährt werden.
Keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben Kraftfahrzeugeigentümer in Streitfällen, die sich aus der Nutzung dieser Kraftfahrzeuge ergeben. Gleiches gilt, abgesehen von hinreichend begründeten Ausnahmefällen, für Handels- und Gewerbetreibende, Handwerker und Selbstständige in Streitfällen in Verbindung mit ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit, sowie ganz allgemein für Streitfälle infolge spekulativer Tätigkeiten der antragstellenden Person.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Anwaltskammer (Bâtonnier de l'Ordre des Avocats) formlos die vorläufige Bewilligung von Prozesskostenhilfe für von ihm festzulegende Schritte anordnen.
Das nationale Antragsformular für Prozesskostenhilfe in Luxemburg ist beim Zentralen Sozialamt (Service Central d'Assistance Sociale, Tel.: 00 352 475821-1) erhältlich.
Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe ist Folgendes beizufügen:
Über die Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende - oder eine von ihm beauftragte Person - der Anwaltskammer am Wohnort der antragstellenden Person. Über Anträge von Personen ohne festen Wohnsitz entscheidet der Präsident der Anwaltskammer Luxemburg oder eine von ihm beauftragte Person.
Die Entscheidung des Vorsitzenden der Anwaltskammer wird schriftlich zugestellt.
In der Entscheidung bestellt der Vorsitzende der Anwaltskammer einen Rechtsanwalt als Rechtsbeistand und fordert Sie auf, mit diesem in Kontakt zu treten.
Der Vorsitzende der Anwaltskammer bestellt den von der antragstellenden Person gewählten Rechtsanwalt. Hat die antragstellende Person keinen Rechtsanwalt gewählt oder erachtet der Vorsitzende der Anwaltskammer den gewählten Rechtsanwalt für nicht geeignet, so wählt der Vorsitzende der Anwaltskammer einen Rechtsbeistand aus. Der Rechtsbeistand kann seine Bestellung nur bei Vorliegen besonderer Hinderungsgründe oder im Falle eines Interessenkonflikts ablehnen.
Die Prozesskostenhilfe deckt generell für den Fall, für den sie gewährt wurde, sämtliche anfallenden Gerichts-, Verfahrens- und Maßnahmenkosten ab (siehe Punkt 1).
Jedoch umfasst die Prozesskostenhilfe nicht die Verfahrensentschädigung, die der erfolgreichen Partei zugesprochen werden (indemnités de procédure), oder Entschädigungen für missbräuchliche oder mutwillige Prozessführung.
Es gibt in Luxemburg keine teilweise Prozesskostenhilfe.
Nein, in diesem Fall ist ein neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen.
Der Vorsitzende der Anwaltskammer kann der antragstellenden Person die Prozesskostenhilfe entziehen bzw. sie sogar nach Beendigung des Verfahrens oder der Maßnahmen, für die sie gewährt wurde, widerrufen, sofern festgestellt wurde, dass sie auf Grundlage falscher Erklärungen oder Belege gewährt wurde. Die Prozesskostenhilfe kann ebenfalls entzogen werden, wenn die antragstellende Person während des Verfahrens, während Vollstreckung der Maßnahmen oder als Ergebnis dieser Maßnahmen Einkünfte in einer Höhe erzielt, die bei Beantragung der Prozesskostenhilfe zu einer Ablehnung des Antrags geführt hätten. Prozesskostenhilfe empfangende Personen (bzw. der bestellte Rechtsanwalt) haben jede Änderung ihrer finanziellen Situation dem Vorsitzenden der Anwaltskammer bekannt zu machen.
Die Entscheidung des Vorsitzenden der Anwaltskammer über den Entzug der Prozesskostenhilfe wird unverzüglich an das Justizministerium (Ministère de la Justice) weitergeleitet. Für die Rückforderung der im Rahmen der Prozesskostenhilfe bereits gezahlten Beträge ist die Registrierungs- und Domänenverwaltung (Administration de l’Enregistrement et des Domaines) zuständig.
Die antragstellende Person kann gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Anwaltskammer über Ablehnung bzw. Entzug der Prozesskostenhilfe Berufung beim Disziplinar- und Verwaltungsausschuss(Conseil disciplinaire et administratif) einlegen, dessen Entscheidung endgültig ist. Die Berufung muss beim Vorsitzenden des Disziplinar- und Verwaltungsausschusses innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Vorsitzenden der Anwaltskammer schriftlich eingelegt werden. Die antragstellende Person wird vom Ausschuss oder von einem von ihm beauftragten Mitglied angehört.
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