Prozesskostenhilfe

Polen
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Kosten sind mit einem Verfahren verbunden und wer hat sie normalerweise zu tragen?

Kosten eines Gerichtsverfahrens sind die Kosten, die einer Person bei der Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Rechte vor einem Gericht entstehen. Dazu gehören Gerichtskosten und – wenn eine Partei ihre Sache vor Gericht selbst vertritt oder sich von einem anderen Prozessbevollmächtigten als einem Rechtsanwalt (adwokat), Rechtsbeistand (radca prawny) oder Patentanwalt (rzecznik patentowy) vertreten lässt – die Kosten für die Anreise der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten zum Gericht sowie ein Betrag in Höhe des Verdienstausfalls, der der Partei durch ihr Erscheinen vor Gericht entsteht, höchstens jedoch der Gegenwert des Honorars eines professionellen Rechtsvertreters und, wenn die Partei von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird, der Rechtsanwalt, Rechtsbeistand oder Patentanwalt ist, das Honorar dieses Prozessbevollmächtigten.

Die Gerichtskosten umfassen Gebühren und Auslagen.

Eine Gebühr wird für jedes eingereichte gebührenpflichtige Schriftstück erhoben. Die gebührenpflichtigen Schriftstücke und die Gebührensätze sind im Gesetz vom 28. Juli 2005 über Gerichtskosten in Zivilsachen (Ustawa z dnia 28 lipca 2005 roku o kosztach sądowych w sprawach cywilnych) festgelegt. In dem Gesetz sind auch die Regeln für die Berechnung der Höhe der Auslagen festgelegt.

Insbesondere die folgenden Schriftstücke sind gebührenpflichtig:

  • Klageschrift/Widerklage,
  • Erklärung über die Erweiterung oder Änderung der Klage, durch die sich der Streitwert erhöht,
  • Rechtsmittel (apelacja und zażalenie),
  • eine Kassationsbeschwerde (skarga kasacyjna) und eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer rechtskräftigen Entscheidung,
  • Einspruch gegen ein Versäumnisurteil,
  • Beschwerde gegen einen Zahlungsbefehl,
  • Hauptintervention (interwencja główna) und Nebenintervention (interwencja uboczna),
  • Antrag auf Einleitung eines nichtstreitigen Verfahrens,
  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • Antrag auf Eintragung bzw. Löschung im Grundbuch,
  • Antrag auf Eintragung in das nationale Gerichtsregister (Krajowy Rejestr Sądowy, KRS) oder in das Pfandregister bzw. auf Änderung oder Löschung dieser Eintragungen,
  • Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens,
  • Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs,
  • Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines Justizbediensteten,
  • Beschwerde gegen die Handlungen des Gerichtsvollziehers,
  • Antrag auf Ausstellung der folgenden Schriftstücke aus den Akten: einer Abschrift, eines Auszugs, einer Bescheinigung, eines Ausschnitts, einer anderen Urkunde und einer Abschrift aus der Akte sowie Antrag auf eine Abschrift aus dem Grundbuch (gegen eine Registergebühr).

Zu den Auslagen zählen:

  • Reisekosten einer Partei, die von den Gerichtskosten befreit ist, wenn sie vom Gericht zum persönlichen Erscheinen aufgefordert wird,
  • Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten sowie des Verdienst- oder Einkommensausfalls von Zeugen im Zusammenhang mit ihrem Erscheinen vor Gericht,
  • die Vergütung und die Erstattung der Ausgaben von Sachverständigen, Übersetzern und Bewährungshelfern, die für die Prozesspartei bestellt werden,
  • pauschale Kosten für die Beweisaufnahme aufgrund des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigenausschusses,
  • Vergütung anderer Personen oder Einrichtungen und Erstattung der ihnen entstandenen Kosten,
  • Kosten für die Aufnahme anderer Beweise,
  • Kosten für Transport und Verwahrung von Tieren und Sachen,
  • Kosten des Freiheitsentzugs und der Ingewahrsamnahme,
  • Pauschalbeträge für Bewährungshelfer für die Durchführung von Hintergrundprüfungen in Ehenichtigkeits-, Scheidungs- und Trennungsfällen sowie für die Teilnahme am gerichtlich angeordneten elterlichen Umgang mit Kindern,
  • Kosten für die Ausstellung eines Zeugnisses durch einen gerichtlich bestellten Arzt,
  • Kosten der gerichtlich angeordneten Mediation,
  • Kosten für Bekanntmachungen.

Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, ist eine Partei, die ein gebührenpflichtiges Schriftstück einreicht oder dem Gericht Kosten verursacht, zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet.

Einige Personen sind von Rechts wegen von den Gerichtskosten befreit (ohne Antragstellung); dies gilt z. B. für

  • eine Partei, die die Feststellung der Vaterschaft oder der Mutterschaft beantragt und damit zusammenhängende Ansprüche geltend macht (erweist sich eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft jedoch als offensichtlich unbegründet, so kann das Gericht in seiner Endentscheidung dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles die unbezahlten Gerichtskosten auferlegen),
  • eine Partei, die Unterhalt beansprucht, und der Beklagte in einem Verfahren auf Verringerung der Unterhaltsleistung,
  • eine Partei, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Vertragsklausel klagt,
  • einen Arbeitnehmer, der Klage erhebt oder ein nichtstreitiges Verfahren beantragt, mit Ausnahme von Fällen, in denen der Streitwert über 50 000 PLN liegt, oder eine Person, die einen Rechtsbehelf in Sozialversicherungssachen einlegt,
  • eine Partei in einer Rechtssache, die die psychische Gesundheit betrifft,
  • eine entmündigte Person in einem Verfahren zur Aufhebung oder Änderung der Entmündigung.

Die Kosten werden vorläufig von der Staatskasse übernommen, wenn sie mit einer Handlung zusammenhängen, die das Gericht von Amts wegen ergreift (z. B. Zulassung von Beweisen, die von einer Partei nicht beantragt wurden). Die übrigen Kosten werden vorläufig von der Partei getragen, die die mit den Kosten verbundene Handlung beantragt hat. Das Gericht kann eine Partei zur Zahlung eines Kostenvorschusses auffordern und wird die beantragte Handlung nicht durchführen, solange der Vorschuss nicht gezahlt wird. Über die Erstattung des Vorschusses im Falle einer Überzahlung sowie über die Begleichung der angefallenen Kosten entscheidet das Gericht in seiner Endentscheidung.

Das Gericht entscheidet in seiner Endentscheidung auch darüber, wer letztlich die Kosten des Verfahrens trägt und in welchem Verhältnis. In streitigen Verfahren werden in der Regel alle Kosten von der unterlegenen Partei getragen (d. h. die Kosten dieser Partei und die Kosten der Gegenpartei). Ist eine Klage teilweise erfolgreich, kann das Gericht anordnen, dass die Parteien ihre eigenen Kosten tragen (entscheiden, dass keine Partei die Kosten der anderen Partei erstatten muss) oder sie verhältnismäßig aufteilen (wobei die weniger erfolgreiche Partei der anderen Partei einen vom Gericht festgelegten Teil ihrer Kosten erstatten muss). In nichtstreitigen Verfahren (die in vielen Fällen durchgeführt werden, z. B. um über wichtige Kinderangelegenheiten, den Erwerb einer Erbschaft oder die Beendigung eines Miteigentumsverhältnisses zu entscheiden) werden die Kosten in der Regel von den Beteiligten gegenseitig ausgeglichen. Es liegt jedoch im Ermessen des Gerichts, je nach Situation, einschließlich des Verhaltens der Parteien während des Verfahrens, anderweitig zu entscheiden, z. B. dass eine der Parteien die gesamten Kosten, einschließlich der Kosten der anderen Parteien, trägt.

2 Was genau versteht man unter Prozesskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe soll Menschen, die sich in einer schwierigen Lebens- oder Finanzsituation befinden, den Zugang zum Recht erleichtern.

Die Prozesskostenhilfe wird durch folgende Rechtsvorschriften geregelt:

a) in innerstaatlichen Rechtssachen: die Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Gerichtskosten in Zivilsachen,

b) in grenzüberschreitenden Rechtssachen: neben den unter Buchstabe a genannten Gesetzen auch durch das Gesetz über das Recht auf Prozesskostenhilfe in zivilgerichtlichen Verfahren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und über das Recht auf Prozesskostenhilfe zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten vor der Einleitung eines Verfahrens (Ustawa o prawie pomocy w postępowaniu w sprawach cywilnych prowadzonym w państwach członkowskich Unii Europejskiej oraz o prawie pomocy w celu ugodowego załatwienia sporu przed wszczęciem takiego postępowania).

Grenzüberschreitende Rechtssachen sind Rechtssachen in denen ein Antragsteller, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) hat, Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, das in der Republik Polen geführt wird oder geführt werden soll, oder für die gütliche Beilegung eines Rechtsstreits in einer Zivilsache beantragt, für den die polnischen Gerichte zuständig sind. Auch kann es sich um Fälle handeln, in denen ein Antragsteller, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Polen hat, Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) geführt wird oder geführt werden soll, oder für die gütliche Beilegung eines Rechtsstreits in einer Zivilsache beantragt, für den die Gerichte dieses Staates zuständig sind.

Die Prozesskostenhilfe umfasst

  • die Befreiung von den Gerichtskosten, sodass die Partei bei Einleitung des Verfahrens und während des Verfahrens keine Gebühren und Auslagen im Voraus zahlen muss, einschließlich der Kosten für die Anreise zum Gericht, wenn die Partei zum persönlichen Erscheinen vor Gericht aufgefordert wird,
  • die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten durch das Gericht, einschließlich zur Vorbereitung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (in grenzüberschreitenden Rechtssachen auch zur rechtlichen Beratung sowie für die Zwecke der außergerichtlichen gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten), damit die Partei durch einen professionellen Anwalt vertreten wird, ohne dass ihr Kosten entstehen,
  • in grenzüberschreitenden Rechtssachen, in denen Prozesskostenhilfe in einem Verfahren beantragt wurde, das in einem anderen Mitgliedstaat geführt wird oder geführt werden soll, zusätzlich

a) die Befreiung von den Kosten für die Übersetzung des Antrags auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat und der zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen,

b) die Bestellung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands für die rechtliche Unterstützung eines Antragstellers in der Republik Polen in einem Verfahren, das in einem anderen Mitgliedstaat geführt wird oder geführt werden soll, für den Zeitraum bis zum Eingang des Antrags auf Prozesskostenhilfe bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats.

Es kann vollständige oder teilweise Prozesskostenhilfe gewährt werden. Im letzteren Fall kann sie sich nur auf die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten durch das Gericht ohne Befreiung von den Gerichtskosten oder auf die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten durch das Gericht mit teilweiser Kostenbefreiung (z. B. für einen bestimmten Teil oder eine bestimmte Kostenart) beziehen.

In Polen gibt es auch einen anwaltlichen Notdienst im Rahmen der sogenannten „kostenlosen rechtlichen Beratung“ (nieodpłatna pomoc prawna). Die kostenlose rechtliche Beratung wird durch das Gesetz vom 5. August 2015 über kostenlose Prozesskostenhilfe, kostenlose Rechtsberatung und Aufklärung über Rechtsfragen (Ustawa z 5 sierpnia 2015 r. o nieodpłatnej pomocy prawnej, nieodpłatnym poradnictwie obywatelskim oraz edukacji prawnej) geregelt. Die kostenlose rechtliche Beratung umfasst

  • die unentgeltliche Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, auch im Hinblick auf anhängige Gerichtsverfahren,
  • die unentgeltliche Ausarbeitung eines Schriftstücks, mit Ausnahme von Schriftstücken in anhängigen Gerichtsverfahren,
  • die unentgeltliche Ausarbeitung eines Antrags auf Befreiung von den Gerichtskosten und/oder Bestellung eines Prozessbevollmächtigten in anhängigen Gerichtsverfahren,
  • die unentgeltliche Mediation.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann Prozesskostenhilfe gewährt werden?

Prozesskostenhilfe in Gerichtsverfahren steht sowohl natürlichen und juristischen Personen als auch Organisationseinheiten zu, die von Gesetzes wegen berechtigt sind, in solchen Verfahren als Partei aufzutreten.

Eine natürliche Person kann von den Gerichtskosten befreit werden, wenn sie nicht in der Lage ist, diese Kosten zu tragen, ohne dass dies für sie selbst oder ihre Familienangehörigen eine übermäßige Belastung darstellt oder eine solche Belastung zu befürchten wäre.

Eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die von Gesetzes wegen berechtigt ist, als Partei in einem Gerichtsverfahren aufzutreten, kann von den Kosten befreit werden, wenn sie nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten zu tragen. Handelsgesellschaften (mit Ausnahme derjenigen, bei denen die Staatskasse alleinige Gesellschafterin oder Aktionärin ist) sollten außerdem nachweisen, dass ihre Gesellschafter oder Aktionäre nicht über ausreichende Mittel verfügen, um das Vermögen der Gesellschaft zu erhöhen oder ihr ein Darlehen zu gewähren.

Soziale Organisationen, die ohne Erwerbszweck tätig sind, können auch eine Befreiung von Gerichtskosten für Verfahren beantragen, die sie im Zusammenhang mit sozialen, wissenschaftlichen, erzieherischen, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen oder Selbsthilfetätigkeiten im Bereich des Verbraucherschutzes, des Umweltschutzes und der sozialen Wohlfahrt führen.

Es gibt keine feste Einkommensgrenze für den Erhalt von Prozesskostenhilfe. Das Gericht übt diesbezüglich sein Ermessen aus, unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der Einkünfte, des Vermögens und der Ausgaben der Partei, einschließlich der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen. Das Gericht kann auch zu dem Schluss kommen, dass die Partei nicht über ausreichende Mittel zur Deckung der Anwaltskosten verfügt, wohl aber über ausreichende Mittel zur Deckung eines Teils oder sogar der gesamten Gerichtskosten.

Darüber hinaus kann das Gericht in innerstaatlichen Verfahren die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten ablehnen – selbst wenn die Partei die Kosten nicht tragen kann –, wenn es der Auffassung ist, dass die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten nicht erforderlich ist. In der Praxis kommt dies vor, wenn der Fall nicht allzu kompliziert ist, insbesondere wenn die Partei im bisherigen Verfahren gezeigt hat, dass sie mit dem Recht und dem Verfahren vertraut ist.

In grenzüberschreitenden Verfahren kann das Gericht Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind oder sich dort aufhalten (ohne Dänemark), Prozesskostenhilfe verweigern, wenn das Rechtsbegehren oder die Rechtsverteidigung offensichtlich unbegründet ist. Prozesskostenhilfe kann auch aus sachlichen Gründen verweigert werden, wenn dem Antragsteller in der betreffenden Rechtssache bereits Prozesskostenhilfe für die gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens gewährt wurde, aber keine Einigung erzielt wurde.

Formale Voraussetzung für den Erhalt von Prozesskostenhilfe ist, dass der Antrag an das Gericht in der unter den Punkten 6 bis 8 beschriebenen Art und Weise erfolgt.

Abgesehen davon kann einer Person, die der polnischen Sprache nicht mächtig ist, auf Antrag bei dem mit der Sache befassten Gericht (oder bei dem Gericht, das mit der Sache befasst werden soll, wenn der Antrag vor Einleitung des Verfahrens gestellt wird) während der Verhandlung unentgeltlich ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden. Für den Antrag gelten keine Formerfordernisse wie für Anträge auf Prozesskostenhilfe. Dies ist in Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Ustawa z dnia 27 lipca 2001 roku Prawo o ustroju sądów powszechnych) festgelegt. Hingegen muss eine Partei, die kostenlose Unterstützung bei der Übersetzung von Schriftsätzen und Dokumenten, die bei Gericht eingereicht werden müssen, wünscht, einen einfachen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt haben.

Einen Anspruch auf kostenlose rechtliche Beratung haben nur natürliche Personen, einschließlich Einzelunternehmer, die keine anderen Personen beschäftigen (Selbstständige), wenn sie nicht in der Lage sind, die Kosten für eine kostenpflichtige Rechtsberatung zu tragen.

Ein Rechtsanwalt oder ein Rechtsbeistand kann die Gewährung von kostenloser rechtlicher Beratung aus zwingenden Gründen verweigern, wobei er die berechtigte Person an andere Stellen verweist, die innerhalb des Landkreises (powiat) kostenlose rechtliche Beratung gewähren.

Stellt sich heraus, dass das von der anspruchsberechtigten Person mitgeteilte Problem ganz oder teilweise nicht im Rahmen der kostenlosen rechtlichen Beratung gelöst werden kann, insbesondere, dass das Problem nicht nur rechtlicher Natur ist, muss der Rechtsanwalt oder der Rechtsbeistand der Person andere Möglichkeiten aufzeigen, um geeignete Unterstützung von Anbietern kostenloser Beratungsdienste zu erhalten. Er kann beispielsweise Informationen über die Dienstleistungen einer Einrichtung, die kostenlose Beratung anbietet, in Form eines Informationsblattes (karta informacyjna poradnictwa) bereitstellen.

Soll die kostenlose rechtliche Beratung auch die kostenlose Mediation abdecken, so wird sie nicht gewährt, wenn der Fall von einem Gericht oder einer anderen Behörde zur Mediation überwiesen wurde sowie wenn ein begründeter Verdacht auf Gewalt in der Beziehung der Parteien besteht.

4 Wird Prozesskostenhilfe für alle Verfahrensarten gewährt?

Ja. Prozesskostenhilfe wird in allen Zivilsachen gewährt, einschließlich Familien-, Handels-, Arbeits- und Sozialversicherungssachen (z. B. Renten und Pensionen).

5 Gibt es besondere Verfahren für dringende Fälle?

Es gibt kein Sonderverfahren für dringende Fälle.

6 Wo kann ich ein Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe erhalten?

Es gibt kein offizielles Formular zur Beantragung der Prozesskostenhilfe in innerstaatlichen Verfahren. Der Antrag wird einfach schriftlich oder mündlich zu Protokoll gestellt.

Bei Rechtssachen mit grenzüberschreitendem Bezug kann der Antrag unter Verwendung des amtlichen Formulars im Anhang der Entscheidung der Kommission Nr. 2004/844/EG vom 9. November 2004 zur Erstellung eines Formulars für Anträge auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen gestellt werden. Die Formulare sind bei den Kanzleien der Gerichte erhältlich, bei denen das Verfahren anhängig ist oder eingeleitet werden soll. Sie können auch von der Website des Justizministeriums heruntergeladen werden. Die Verwendung des Formulars ist jedoch nicht vorgeschrieben. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, die Angaben zum Familienstand, zum Vermögen, zum Einkommen und zu den Quellen des Lebensunterhalts des Antragstellers enthält. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für die gütliche Beilegung einer Streitigkeit vor Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens muss zudem eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts enthalten.

Die Verwendung eines Formulars ist nur bei grenzüberschreitenden Rechtssachen vorgeschrieben, in denen ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird und an denen ein polnischer Staatsangehöriger oder eine Person beteiligt ist, die das Recht auf Daueraufenthalt in Polen hat.

In grenzüberschreitenden Rechtssachen kann der Antrag außer in Polnisch auch in Englisch gestellt werden.

7 Welche Belege muss ich meinem Antrag auf Prozesskostenhilfe beilegen?

Dem Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten oder auf Bestellung eines Prozessbevollmächtigten in einem innerstaatlichen Verfahren ist eine Erklärung über den Familienstand, das Vermögen, die Einkünfte und die Quellen des Lebensunterhalts gemäß der Vorlage in der Verordnung des Justizministers vom 3. Oktober 2016 über die Übernahme der Kosten der von einem Rechtsanwalt von Amts wegen geleisteten unbezahlten Prozesskostenhilfe durch die Staatskasse (Rozporządzenie Ministra Sprawiedliwości z dnia 3 października 2016 r. w sprawie ponoszenia przez Skarb Państwa kosztów nieopłaconej pomocy prawnej udzielonej przez adwokata z urzędu) beizufügen. Die Vorlagen sind in elektronischer Form in polnischer Sprache auf den Websites der Gerichte und des Justizministeriums sowie in Papierform bei den Gerichtskanzleien erhältlich. Es handelt sich hierbei um eine formale Anforderung, und wenn ein diesbezüglicher Mangel nicht innerhalb einer Woche nach Aufforderung durch das Gericht behoben wird, wird der Antrag zurückgewiesen. Geben die im Antrag genannten Umstände hingegen Anlass zu Bedenken, kann das Gericht eine Untersuchung anordnen, um die tatsächliche Situation des Antragstellers zu prüfen, und insbesondere zusätzliche Erklärungen oder Unterlagen vom Antragsteller anfordern.

Bei grenzüberschreitenden Verfahren muss eine Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat mit Ausnahme Dänemarks hat, dem Antrag Folgendes beifügen:

  • Unterlagen zur Bestätigung der im Antrag enthaltenen Angaben,
  • den Nachweis der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers und, falls der Antragsteller nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Nachweis, dass der Antragsteller sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften aufhält,
  • eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob ihm bereits Prozesskostenhilfe für die gütliche Beilegung der betreffenden Streitigkeit gewährt wurde, und, falls eine solche Hilfe gewährt wurde, aber keine Einigung erzielt wurde, die Gründe für das Ausbleiben einer Einigung.

Die oben genannten Dokumente sollten von einer Person ins Polnische oder ins Englische übersetzt werden, die in dem Mitgliedstaat, aus dem der Antrag stammt, zur Übersetzung amtlicher Dokumente befugt ist.

Enthält der Antrag in einem grenzüberschreitenden Verfahren nicht alle geforderten Angaben oder lässt er Zweifel an seiner Richtigkeit aufkommen, fordert das Gericht den Antragsteller auf, innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat zusätzliche Erklärungen oder Unterlagen vorzulegen. Bei diesen Unterlagen kann es sich insbesondere um Kopien von Steuererklärungen, Kontoauszügen oder Aufstellungen von Bankkonten, Bankguthaben, Wertpapieren und Bescheinigungen über Arbeitsentgelte, Honoraren und sonstigen Vergütungen oder Leistungen, Renten, Pensionen und Unterhaltszahlungen handeln. Wird die Frist nicht eingehalten, prüft das Gericht den Antrag anhand der vorgelegten Informationen.

Damit die Antragsprüfung in einem innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Verfahren beschleunigt werden kann, sollten dem Antrag von Anfang an alle Unterlagen beigefügt werden, die der Antragsteller zum Nachweis seiner finanziellen Situation für erforderlich hält, insbesondere die oben erwähnten Unterlagen.

Im Rahmen der kostenlosen rechtlichen Beratung ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, dass der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten für eine kostenpflichtige rechtliche Beratung zu tragen. Eine Person, die kostenlose rechtliche Beratung für ihre Geschäftstätigkeit beantragt, muss außerdem eine Erklärung abgeben, dass sie im letzten Jahr keine anderen Personen beschäftigt hat. Die vorgenannten Erklärungen sind nach den in den Stellen für kostenlose Rechtsberatung erhältlichen Vorlagen abzufassen. Die Erklärungen sind bei der Person abzugeben, die die kostenlose rechtliche Beratung leistet.

Da die kostenlose rechtliche Beratung in der Regel direkt in der Beratungsstelle nach der Antragstellung erfolgt, sollte der Antragsteller auch einen Ausweis und alle erforderlichen Unterlagen zur Darlegung des Rechtsfalles mit sich bringen, damit die Beratung wirksam ist.

8 Wo reiche ich meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein?

Ein Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten oder auf Bestellung eines Prozessbevollmächtigten durch das Gericht muss bei dem Gericht gestellt werden, bei dem das Verfahren in einer innerstaatlichen Streitsache bereits anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll.

Eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks), die Prozesskostenhilfe für ein grenzüberschreitendes Verfahren beantragt, das vor einem polnischen Gericht anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, kann Prozesskostenhilfe bei dem Gericht beantragen, bei dem das Erkenntnisverfahren eingeleitet wurde oder einzuleiten ist. Betrifft der Antrag Prozesskostenhilfe in einem Rechtsvollzugs- oder Vollstreckungsverfahren, so ist er bei dem Kreisgericht einzureichen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Entscheidung vollstreckt wird oder zu vollstrecken ist. Anträge auf Prozesskostenhilfe können auch über das polnische Justizministerium oder eine benannte zuständige Behörde des Mitgliedstaats gestellt werden, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Justizministerium leitet diese Anträge unverzüglich an das zuständige Gericht weiter.

Eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hat und die Prozesskostenhilfe für ein in einem anderen Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) anhängiges oder anzustrengendes Verfahren beantragt, kann den Antrag bei dem zuständigen Gericht des anderen Mitgliedstaats stellen. Der Antrag kann auch über das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Polen zuständige Bezirksgericht gestellt werden.

Ein Antrag auf rechtliche Beratung im Rahmen des Systems der kostenlosen rechtlichen Beratung ist bei einer Stelle für kostenlose Rechtsberatung in Polen einzureichen, die in Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet sind. Eine Karte der Beratungsstellen und Kontaktinformationen sind abrufbar unter: https://darmowapomocprawna.ms.gov.pl/pl/mapa-punktow/

9 Wie erfahre ich, ob ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Ein Gericht in Polen stellt dem Antragsteller seine Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten oder die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten zu. Informationen über den Stand der Antragsprüfung und darüber, ob der Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde, können auch telefonisch oder per E-Mail bei der Gerichtskanzlei erfragt werden.

Die Information darüber, ob ein Antragsteller Anspruch auf kostenlose rechtliche Beratung hat, wird direkt bei der Stelle für kostenlose Rechtsberatung erteilt.

10 Was sollte ich tun, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Wenn eine Befreiung von den Gerichtskosten gewährt wird, sind keine weiteren Handlungen erforderlich. Fallen jedoch Kosten an, die der befreiten Partei zur Wahrung ihrer Rechte entstehen (z. B. Übersetzungskosten oder Kosten für die Anreise zum Gericht, wenn die Partei zum persönlichen Erscheinen vorgeladen wurde), muss die Partei beim Gericht einen Vorschuss für diese Kosten beantragen. Andernfalls kann es sein, dass das Gericht von der von den Gerichtskosten befreiten Partei erwartet, dass sie die Kosten vorläufig übernimmt, die ihr dann erstattet werden. Wird ein Vorschuss gewährt, so muss er innerhalb eines Monats nach Erhalt des Vorschusses, spätestens jedoch vor Erlass einer Entscheidung über die endgültige Abrechnung der Verfahrenskosten, anhand von Belegen abgerechnet werden.

Wird ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand bestellt, sollte mit diesem Kontakt aufgenommen werden. Das Gericht kann dem Antragsteller eine Ausfertigung der Anordnung über die Bestellung eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands zustellen, ohne jedoch den vollständigen Namen und die Zustellungsanschrift des bestellten Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands anzugeben. Das Gericht stellt diese Angaben dem Antragsteller in einem späteren Schreiben zu, nachdem es Informationen von der zuständigen regionalen Rechtsanwaltskammer oder der regionalen Kammer der Rechtsbeistände erhalten hat.

Eine Person, der das Gericht vor der Einleitung des Verfahrens eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtskosten bewilligt hat, legt dem Gericht zusammen mit der Klageschrift oder einem anderen verfahrenseinleitenden Schriftstück eine Kopie der Anordnung über die Befreiung von den Gerichtskosten vor.

Im Rahmen der kostenlosen rechtlichen Beratung erhält eine Person, die Anspruch auf Rechtsberatung hat, diese direkt in der erwarteten Form bei der Stelle für kostenlose Rechtsberatung.

11 Wer wählt meinen Rechtsanwalt aus, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Der Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand wird von der zuständigen regionalen Rechtsanwaltskammer oder der regionalen Kammer der Rechtsbeistände auf Anordnung des Gerichts bestellt; wird jedoch in der Klageschrift ein bestimmter Prozessbevollmächtigter angegeben, so wird dieser nach Möglichkeit und im Einvernehmen mit dem Antragsteller zum Prozessbevollmächtigten bestellt. Der Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand kann sich aus triftigen Gründen weigern, eine Person zu vertreten; in diesem Fall bestellt die Selbstverwaltungseinrichtung einen anderen Prozessbevollmächtigten. Es ist auch möglich, im Laufe des Verfahrens aus triftigen Gründen einen Wechsel des bereits bestellten Prozessbevollmächtigten zu beantragen.

In der Klageschrift kann auch ein Wunsch angegeben werden, dass der Prozessbevollmächtigte eine bestimmte Fremdsprache beherrscht und einen bestimmten juristischen Beruf ausübt, insbesondere ob er ein Rechtsanwalt oder ein Rechtsbeistand sein soll. In der Praxis berücksichtigt das Gericht solche Angaben.

Im Rahmen der kostenlosen rechtlichen Beratung ist es nicht möglich, einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand zu wählen. Die rechtliche Beratung erfolgt durch den diensthabenden Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand in der vom Antragsteller gewählten Stelle für kostenlose Rechtsberatung oder durch einen von diesem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand beauftragten Rechtsreferendar.

12 Deckt die Prozesskostenhilfe sämtliche Kosten des Verfahrens?

Eine Partei, die vollständig von den Gerichtskosten befreit wurde, zahlt keine Gerichtsgebühren und Auslagen. Bei teilweiser Befreiung von den Gerichtskosten muss die Partei die Gerichtsgebühren und Auslagen tragen, soweit sie nicht durch die Befreiung abgedeckt sind. Obsiegt diese Partei, so spricht ihr das Gericht in der Endentscheidung die Erstattung dieser Kosten durch die unterlegene Partei zu.

Unterliegt eine von den Gerichtskosten befreite Partei ganz oder teilweise, so ordnet das Gericht in seiner Endentscheidung an, dass diese Partei die der Gegenpartei entstandenen Gerichtskosten (nicht aber die der Staatskasse) zu erstatten hat.

13 Wer trägt die sonstigen Kosten, wenn ich nur teilweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Eine Person, die teilweise von den Gerichtskosten befreit ist, ist zur Zahlung der übrigen Gerichtskosten verpflichtet.

14 Erstreckt sich die Prozesskostenhilfe auch auf Rechtsmittel?

Die vom Gericht der ersten Instanz gewährte Prozesskostenhilfe gilt auch für Rechtsmittel- und Vollstreckungsverfahren. Eine Partei, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten (z. B. einen Anwalt) vertreten ist, kann diese Form der Prozesskostenhilfe im zweitinstanzlichen Verfahren beantragen. Ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf erforderlich, muss die Partei einen besonderen Antrag stellen, der nur zu einer spezifischen Entscheidung über diesen Rechtsschritt führt.

15 Kann die Prozesskostenhilfe vor Abschluss des Verfahrens entzogen (oder sogar nach Beendigung des Verfahrens widerrufen) werden?

Die Prozesskostenhilfe sowohl in Form der Befreiung von den Gerichtskosten als auch in Form der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten kann vom Gericht entzogen werden, falls sich herausstellt, dass die Gründe für die Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht bestanden haben oder weggefallen sind. In beiden Fällen ist die Partei zur Entrichtung aller vorgeschriebenen Gebühren und zur Erstattung der Auslagen verpflichtet; im zweiten Fall kann das Gericht der Partei diese Verpflichtung jedoch auch teilweise auferlegen, je nachdem, wie sich ihre Lage verändert hat.

Wird die Befreiung von den Gerichtskosten zurückgezogen, kann das Gericht gegen eine Partei, die aufgrund wissentlich falscher Angaben von den Gerichtskosten befreit wurde, eine Geldbuße von bis zu 1000 PLN und gegen eine Partei, der aufgrund solcher Angaben ein Prozessbevollmächtigter beigeordnet wurde, eine Geldbuße von bis zu 3000 PLN verhängen. Unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße muss die Partei alle vorgeschriebenen Gebühren entrichten und die ihr entstehenden Kosten tragen oder die Vergütung des Prozessbevollmächtigten zahlen.

Hat eine Person wiederholt einen Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten gestellt, in dem sie wissentlich falsche Angaben zu Familienstand, Vermögen, Einkommen und Quellen des Lebensunterhalts gemacht hat, so lehnt das Gericht den Antrag ab und verhängt eine Geldbuße von bis zu 2000 PLN.

Gegen die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße gegen eine Partei kann ein Rechtsbehelf nach den unter Punkt 16 beschriebenen Grundsätzen eingelegt werden.

16 Kann ich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe vorgehen?

Ja. Gegen eine Entscheidung, mit der die Befreiung von den Gerichtskosten verweigert oder die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten abgelehnt wird, kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden, oder, wenn die Entscheidung von einem Justizbediensteten erlassen wurde, eine Beschwerde gegen dessen Anordnung. Bevor eine Entscheidung angefochten wird, ist innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung ein Antrag auf schriftliche Begründung zu stellen. Nach Erhalt der mit einer schriftlichen Begründung versehenen Entscheidung ist innerhalb einer Woche ein Rechtsbehelf bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Der Antrag auf schriftliche Begründung, der Rechtsbehelf oder die Beschwerde gegen die Entscheidung eines Justizbediensteten sind gebührenfrei. Ein ähnliches Verfahren gilt für den Fall, dass eine zuvor gewährte Befreiung von den Gerichtskosten oder die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten durch das Gericht widerrufen wird.

Hingegen kann eine Person, der kostenlose rechtliche Beratung verweigert wird, diese Verweigerung nicht anfechten.

Weitere Informationen

  • Gesetz vom 28. Juli 2005 über die Gerichtskosten in Zivilsachen,
  • Gesetz vom 17. November 1964 über die Zivilprozessordnung,
  • Gesetz vom 17. Dezember 2004 über das Recht auf Prozesskostenhilfe in zivilgerichtlichen Verfahren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und über das Recht auf Prozesskostenhilfe zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten vor der Einleitung eines Verfahrens,
  • 2004/844/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2004 zur Erstellung eines Formulars für Anträge auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen,
  • Gesetz vom 5. August 2015 über kostenlose Prozesskostenhilfe, kostenlose Rechtsberatung und Aufklärung über Rechtsfragen,
  • http://www.darmowapomocprawna.ms.gov.pl/;
  • https://www.gov.pl/web/sprawiedliwosc/formularze
  • Websites der einzelnen Kreis- und Bezirksgerichte.

17 Bewirkt der Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Aussetzung der Verjährungsfrist?

Bei Anträgen auf Befreiung von den Gerichtskosten führt die Einreichung des entsprechenden Antrags oder die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, mit der die Befreiung abgelehnt wird, grundsätzlich nicht zur Aussetzung des laufenden Verfahrens, es sei denn, der Antragsteller hat aufgrund eines in der Klageschrift oder vor Klageerhebung gestellten Antrags eine Befreiung von den Gerichtskosten erhalten. Wird ein vor Ablauf der Frist für die Zahlung der Gebühr für den Schriftsatz eingereichter Antrag endgültig zurückgewiesen, so beginnt die Zahlungsfrist mit dem Tag der Zustellung der Zahlungsaufforderung oder, in bestimmten Fällen, in denen die Partei durch einen Rechtsbeistand oder Rechtsanwalt vertreten ist, mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung, mit der der Antrag auf Kostenbefreiung zurückgewiesen wird, erneut zu laufen. Ein neuer Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten, der auf denselben Umständen beruht, hat jedoch keinen Einfluss mehr auf die Frist für die Zahlung der Gebühr.

Auch bei Anträgen auf Bestellung eines Prozessbevollmächtigten durch das Gericht führt die Einreichung des entsprechenden Antrags oder die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine ablehnende Entscheidung grundsätzlich nicht zur Aussetzung des laufenden Verfahrens, es sei denn, der Antrag wurde in der Klageschrift oder vor Klageerhebung gestellt. Das Gericht kann jedoch die Verhandlung des Falles aussetzen, bis eine endgültige Entscheidung über den Antrag ergangen ist. Es kann also keinen Verhandlungstermin festsetzen, aber eine anberaumte Verhandlung absagen oder verlegen.

Ist für eine bestimmte Verfahrenshandlung (Einlegung einer Kassationsbeschwerde (skarga kasacyjna), Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, bestimmte Rechtsbehelfe gegen Gerichtsentscheidungen) die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben, so wird die Frist dadurch gehemmt, dass vor Ablauf der Frist für die Vornahme dieser Handlung ein Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts durch das Gericht gestellt wird. Unabhängig davon, ob der Antrag bewilligt oder abgelehnt wird, beginnt die Frist erneut zu laufen. Ein neuer Antrag, der auf denselben Umständen beruht, hat jedoch keinen Einfluss mehr auf den Lauf der Frist.

Weitere Informationen

  • Gesetz vom 28. Juli 2005 über die Gerichtskosten in Zivilsachen,
  • Gesetz vom 17. November 1964 über die Zivilprozessordnung,
  • Gesetz vom 17. Dezember 2004 über das Recht auf Prozesskostenhilfe in zivilgerichtlichen Verfahren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und über das Recht auf Prozesskostenhilfe zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten vor der Einleitung eines Verfahrens,
  • 2004/844/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2004 zur Erstellung eines Formulars für Anträge auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen,
  • Gesetz vom 5. August 2015 über kostenlose Prozesskostenhilfe, kostenlose Rechtsberatung und Aufklärung über Rechtsfragen,
  • http://www.darmowapomocprawna.ms.gov.pl/;
  • https://www.gov.pl/web/sprawiedliwosc/formularze
  • Websites der einzelnen Kreis- und Bezirksgerichte.
Letzte Aktualisierung: 12/03/2024

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