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Nach Artikel 529 der portugiesischen Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil) umfassen die Kosten und Auslagen in Gerichtsverfahren Folgendes:
i. Gerichtsgebühren (taxa de justiça);
ii. fallbezogene Kosten (encargos);
iii. Kosten der Parteien (custas de parte).
Daraus ergibt sich:
i. Gerichtsgebühren müssen von jeder beteiligten Partei für die Einleitung der jeweiligen Verfahrenshandlungen gezahlt werden. Gerichtskosten werden nach dem Verfahrenswert oder der Komplexität des Falls nach der portugiesischen Gerichtskostenregelung (Regulamento das Custas Processuais) und den dieser Regelung beiliegenden Tabellen berechnet. Gerichtsgebühren werden entsprechend Artikel 5 der Gerichtskostenregelung in Rechnungseinheiten (unidades de conta - UC) angegeben. Bis Ende 2022 ist der Wert einer (1) Rechnungseinheit auf 102,00 EUR festgelegt. Dieser Betrag kann sich mit der Zeit ändern.
ii. Fallbezogene Kosten sind Kosten, die infolge des Gerichtsverfahrens entstehen (Zahlungen an Sachverständige, Dolmetschdienste usw.), wenn diese von den Parteien beantragt oder vom Gericht angeordnet werden – siehe Artikel 16 der Gerichtskostenregelung.
iii. Kosten der Parteien sind die von jeder Partei gezahlten Beträge im Zusammenhang mit dem Verfahren; sie werden ihnen entsprechend Artikel 26 der Gerichtskostenregelung erstattet, wenn die Gegenpartei den Rechtsstreit verliert (z. B. Ausgaben für Anwaltshonorare; Kosten des vom Gericht beigeordneten Vollstreckungsorgans usw.).
Links zum Thema:
Gerichtskostenregelung (auf Portugiesisch)
Zivilprozessordnung (auf Portugiesisch)
Der Zugang zum Recht und zu den Gerichten wird im Gesetz 34/2004 vom 29. Juli 2004 garantiert.
Nach Artikel 6 des Gesetzes 34/2004 ist Rechtsschutz in zwei Formen verfügbar:
i. Rechtsberatung
ii. Prozesskostenhilfe.
Daraus ergibt sich:
i. Nach Artikel 14 und 15 des Gesetzes 34/2004 besteht Rechtsberatung in der technischen Klärung des auf bestimmte Probleme oder Fälle anwendbaren Rechts und kann von Rechtsanwälten geleistet werden.
ii. Nach Artikel 16 des Gesetzes 34/2004 wird Prozesskostenhilfe in folgenden Formen gewährt:
Link zum Thema:
Gesetz 34/2004 vom 29. Juli 2004 über den Zugang zum Recht und zu den Gerichten (auf Portugiesisch)
Nach Artikel 7 des Gesetzes 34/2004 haben folgende Kategorien von Personen einen Anspruch auf Rechtsschutz, wenn sie ihre finanzielle Bedürftigkeit nachweisen können:
HINWEIS: gewinnorientierte Gesellschaften und Einpersonenunternehmen mit beschränkter Haftung haben keinen Anspruch auf Rechtsschutz.
Nach Artikel 17 des Gesetzes 34/2004 und Artikel 7 der ministeriellen Durchführungsverordnung 46/2015 gelten die Regeln der Prozesskostenhilfe für:
Links zum Thema:
Staatliche Familienmediation (auf Portugiesisch)
Staatliche Arbeitsmediation (auf Portugiesisch)
Ministerielle Durchführungsverordnung 46/2015 vom 23. Februar 2015 (auf Portugiesisch)
In dringenden Fällen, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Gerichtsgebühren oder anderen Kosten in Zusammenhang mit dem Verfahren noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde, muss die antragstellende Person einen Nachweis vorlegen, dass Prozesskostenhilfe beantragt wurde, und dann wie folgt vorgehen (vgl. Artikel 29 Absatz 5 des Gesetzes 34/2004).
Wenn seit Stellung des Antrags auf Rechtsschutz (Rechtsberatung oder Prozesskostenhilfe) eine Frist von 30 Tagen verstrichen ist, ohne dass eine Entscheidung mitgeteilt wurde, gilt der Antrag als stillschweigend bewilligt und die betreffende Partei kann sich je nach Art des beantragten Rechtsschutzes – siehe Artikel 25 des Gesetzes 34/2004 – vor dem Gericht oder der Portugiesischen Anwaltskammer auf diese stillschweigende Bewilligung berufen.
Die Formulare zum Antrag auf Bewilligung von Rechtsschutz in Form von Rechtsberatung oder jeder anderen Art von Prozesskostenhilfe, einschließlich des Antragsformulars für Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat, können unter folgender Adresse von der Webseite der Portugiesischen Sozialdienste heruntergeladen werden (auf Portugiesisch).
Die Liste der Unterlagen, die dem Antrag beigefügt werden müssen, kann dem „Praxisleitfaden Prozesskostenhilfe“ (Guia Prático Protecção Jurídica) entnommen werden, veröffentlicht von der portugiesischen Sozialversicherungsbehörde (Instituto da Segurança Social, I.P.), verfügbar auf der Seite „Praxisleitfaden“ (Guias Práticos) ihrer Website über einen der folgenden Links:
Webseite der Portugiesischen Sozialdienste
Rechtsschutz – Praktische Anleitung (auf Portugiesisch)
Der Antrag und die beigefügten Dokumente können persönlich oder per Post, Fax oder E-Mail an jede Abteilung der Sozialversicherungsbehörde übermittelt werden, die für den direkten Kontakt mit der Öffentlichkeit zuständig sind.
Eine Liste der zentralen Dienststellen der Sozialdienste für jeden Bezirk und ihrer Adressen, Faxnummern und E-Mail-Adressen kann hier (auf Portugiesisch) eingesehen werden.
Im Beschluss zur Gewährung von Prozesskostenhilfe muss angegeben sein, welche Art(en) von Prozesskostenhilfe gewährt wurden; hierfür ist der leitende Beamte der Abteilung der Sozialdienste der Region zuständig, in der die antragstellende Person wohnhaft ist oder ihren Sitz hat. Falls die antragstellende Person nicht in Portugal wohnhaft ist, wird die Entscheidung von dem leitenden Beamten der Abteilung der Sozialdienste getroffen, bei der der Antrag eingereicht wurde – siehe Artikel 20 und 29 des Gesetzes 34/2004.
Nach Artikel 26 des Gesetzes 34/2004 muss die Entscheidung über die Bewilligung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe der antragstellenden Person bekannt gegeben werden. Diese Bekanntgabe wird in der Regel an die von der antragstellenden Person im Formular als Korrespondenzadresse genannte Anschrift gesandt.
Wenn der antragstellenden Person ein Rechtsbeistand beigeordnet wird, wird ihr die Anschrift des betreffenden Rechtsbeistandes bekannt gegeben, und sie wird auch darüber aufgeklärt, dass sie verpflichtet ist, uneingeschränkt mit ihm zusammenzuarbeiten; andernfalls riskiert sie den Entzug der Prozesskostenhilfe.
Damit Prozesskostenhilfe in der Form gänzlicher oder teilweiser Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen fallbezogenen Ausgaben, die dem Gericht entstanden, wirksam ist, muss die antragstellende Person innerhalb der Frist für die Zahlung der Gerichtsgebühren den Nachweis über die Bewilligung dieser Prozesskostenhilfe vorlegen.
Ein Rechtsbeistand wird von der Portugiesischen Anwaltskammer beigeordnet, die die antragstellende Person gemäß Artikel 30 und 31 des Gesetzes 34/2004 davon in Kenntnis setzt.
Prozesskostenhilfe deckt die in Artikel 16 des Gesetzes 34/2004 aufgezählten Ausgabenarten ab, dabei handelt es sich um folgende:
Gemäß Artikel 29 Absätze 4 und 5 des Gesetzes 34/2004 sind alle sonstigen Kosten von der antragstellenden Person zu tragen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass die antragstellende Person, wenn sie den Prozess gewinnt, nach Artikel 26 der Gerichtskostenregelung für die Parteikosten entschädigt wird.
Die bewilligte Prozesskostenhilfe gilt auch für Rechtsmittelverfahren und deckt alle weiteren Verfahren im Zusammenhang mit dem Fall ab, für den sie gewährt wurde. Prozesskostenhilfe gilt, wenn sie in einem damit verbundenen Verfahren gewährt wurde, auch im Hauptverfahren. Prozesskostenhilfe gilt auch für alle Vollstreckungsmaßnahmen, die sich aus richterlichen Entscheidungen in einem Verfahren ergeben, für das Prozesskostenhilfe gewährt wurde – vgl. Artikel 18 des Gesetzes 34/2004.
Ja, Prozesskostenhilfe kann in den in Artikel 10 des Gesetzes 34/2004 vorgesehenen Fällen vor Abschluss des Verfahrens ganz oder teilweise widerrufen werden. Das bezieht sich auf Fälle, in denen die antragstellende Person oder ihre Familienangehörigen zu einem späteren Zeitpunkt über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. In diesem Fall ist die antragstellende Person verpflichtet, zu erklären, dass sie nun ohne Prozesskostenhilfe auskommen kann; andernfalls können Strafzahlungen anfallen.
Wenn die Sozialdienste den Antrag ganz oder teilweise ablehnen, müssen sie der antragstellenden Person ihre Entscheidung schriftlich bekannt geben und ihr eine Antwortfrist von 10 Tagen gewähren. Die antragstellende Person kann mit ihrer Antwort noch fehlende Nachweise oder weitere Belege vorlegen, die ihren Anspruch untermauern können. Wenn die antragstellende Person nicht innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen antwortet, wird die Entscheidung rechtskräftig, ohne dass ein weiterer Brief an die antragstellende Person gesandt wird – vgl. Artikel 37 des Gesetzes 34/2004, der auf die Portugiesische Verwaltungsverfahrensordnung (Código do Procedimento Administrativo) verweist.
Die antragstellende Person kann gerichtlich gegen die Entscheidung der Sozialdienste vorgehen. In diesem Fall reicht die antragstellende Person innerhalb von 15 Tagen bei der Dienststelle der Sozialdienste, die die Entscheidung getroffen hat, einen schriftlichen Antrag zur Anfechtung der Entscheidung ein. Die Dienststelle kann die Entscheidung widerrufen. Wenn die Entscheidung nicht widerrufen wird, verweist die Dienststelle der Sozialdienste den Fall an das Gericht – vgl. Artikel 26 bis 28 des Gesetzes 34/2004.
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