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Prozesskostenhilfe

Portugal
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Kosten sind mit einem Verfahren verbunden und wer hat sie normalerweise zu tragen?

Nach Artikel 529 der portugiesischen Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil) umfassen die Kosten und Auslagen in Gerichtsverfahren Folgendes:

i. Gerichtsgebühren (taxa de justiça);

ii. fallbezogene Kosten (encargos);

iii. Kosten der Parteien (custas de parte).

Daraus ergibt sich:

i. Gerichtsgebühren müssen von jeder beteiligten Partei für die Einleitung der jeweiligen Verfahrenshandlungen gezahlt werden. Gerichtskosten werden nach dem Verfahrenswert oder der Komplexität des Falls nach der portugiesischen Gerichtskostenregelung (Regulamento das Custas Processuais) und den dieser Regelung beiliegenden Tabellen berechnet. Gerichtsgebühren werden entsprechend Artikel 5 der Gerichtskostenregelung in Rechnungseinheiten (unidades de conta - UC) angegeben. Bis Ende 2022 ist der Wert einer (1) Rechnungseinheit auf 102,00 EUR festgelegt. Dieser Betrag kann sich mit der Zeit ändern.

ii. Fallbezogene Kosten sind Kosten, die infolge des Gerichtsverfahrens entstehen (Zahlungen an Sachverständige, Dolmetschdienste usw.), wenn diese von den Parteien beantragt oder vom Gericht angeordnet werden – siehe Artikel 16 der Gerichtskostenregelung.

iii. Kosten der Parteien sind die von jeder Partei gezahlten Beträge im Zusammenhang mit dem Verfahren; sie werden ihnen entsprechend Artikel 26 der Gerichtskostenregelung erstattet, wenn die Gegenpartei den Rechtsstreit verliert (z. B. Ausgaben für Anwaltshonorare; Kosten des vom Gericht beigeordneten Vollstreckungsorgans usw.).

Links zum Thema:

Gerichtskostenregelung (auf Portugiesisch)

Zivilprozessordnung (auf Portugiesisch)

2 Was genau versteht man unter Prozesskostenhilfe?

Der Zugang zum Recht und zu den Gerichten wird im Gesetz 34/2004 vom 29. Juli 2004 garantiert.

Nach Artikel 6 des Gesetzes 34/2004 ist Rechtsschutz in zwei Formen verfügbar:

i. Rechtsberatung

ii. Prozesskostenhilfe.

Daraus ergibt sich:

i. Nach Artikel 14 und 15 des Gesetzes 34/2004 besteht Rechtsberatung in der technischen Klärung des auf bestimmte Probleme oder Fälle anwendbaren Rechts und kann von Rechtsanwälten geleistet werden.

ii. Nach Artikel 16 des Gesetzes 34/2004 wird Prozesskostenhilfe in folgenden Formen gewährt:

  • Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen fallbezogenen Kosten;
  • Beiordnung eines Rechtsbeistands (z. B. eines Rechtsanwalts oder Rechtsberaters) sowie Bezahlung seiner Gebühren und anderen Auslagen (wie z. B. Reisekosten);
  • Bezahlung der Gebühren eines vom Gericht beigeordneten Rechtsbeistands (etwa eines Rechtsanwalts in einem Strafverfahren);
  • Ratenzahlung der Gerichtsgebühren und anderer fallbezogener Kosten;
  • Beiordnung eines Rechtsbeistands und Ratenzahlung der Gebühren und Auslagen;
  • Ratenzahlung der Gebühren und Auslagen eines vom Gericht beigeordneten Rechtsbeistands;
  • Beiordnung eines Gerichtsvollziehers und Zahlung der entsprechenden Gebühren (z. B. für die Zustellung einer Vorladung, für die notwendigen Maßnahmen zur Pfändung von Vermögenswerten und andere Vollstreckungsmaßnahmen).

Link zum Thema:

Gesetz 34/2004 vom 29. Juli 2004 über den Zugang zum Recht und zu den Gerichten (auf Portugiesisch)

3 Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Nach Artikel 7 des Gesetzes 34/2004 haben folgende Kategorien von Personen einen Anspruch auf Rechtsschutz, wenn sie ihre finanzielle Bedürftigkeit nachweisen können:

  • portugiesische Staatsangehörige;
  • Bürger der Europäischen Union;
  • Ausländer und Staatenlose mit gültiger Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  • Ausländer ohne gültige Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn portugiesische Staatsangehörige in derselben Situation nach dem Recht dieser Staaten wie Ansässige behandelt würden;
  • nicht gewinnorientierte Organisationen haben nur Anspruch auf Rechtsschutz in Form von Prozesskostenhilfe.

HINWEIS: gewinnorientierte Gesellschaften und Einpersonenunternehmen mit beschränkter Haftung haben keinen Anspruch auf Rechtsschutz.

4 Wird Prozesskostenhilfe für alle Verfahrensarten gewährt?

Nach Artikel 17 des Gesetzes 34/2004 und Artikel 7 der ministeriellen Durchführungsverordnung 46/2015 gelten die Regeln der Prozesskostenhilfe für:

  • alle Gerichte, unabhängig von der Verfahrensart;
  • Friedensrichter;
  • Einrichtungen der alternativen Streitschlichtung wie staatliche Mediation (mediação pública) z. B. Mediation in Familien- oder Arbeitsangelegenheiten;
  • Verfahren bei Registerämtern;
  • Inventarverfahren in Notariaten;
  • Ordnungswidrigkeiten.

Links zum Thema:

Staatliche Familienmediation (auf Portugiesisch)

Staatliche Arbeitsmediation (auf Portugiesisch)

Ministerielle Durchführungsverordnung 46/2015 vom 23. Februar 2015 (auf Portugiesisch)

5 Gibt es besondere Verfahren für dringende Fälle?

In dringenden Fällen, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Gerichtsgebühren oder anderen Kosten in Zusammenhang mit dem Verfahren noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde, muss die antragstellende Person einen Nachweis vorlegen, dass Prozesskostenhilfe beantragt wurde, und dann wie folgt vorgehen (vgl. Artikel 29 Absatz 5 des Gesetzes 34/2004).

  1. Wenn die Entscheidung der zuständigen Sozialdienste noch nicht bekannt ist, wird die Zahlungsfrist bis zur Mitteilung der Entscheidung an die antragstellende Person unterbrochen.
  2. Wenn die Sozialdienste bereits entschieden haben, Prozesskostenhilfe in Form von Ratenzahlung zu bewilligen, ist die erste Rate 10 Tage nach der Mitteilung der Entscheidung an die antragstellende Person fällig, unbeschadet einer späteren Rückzahlung bezahlter Beträge, wenn die Entscheidung widerrufen wird.
  3. Wenn die Sozialdienste den Antrag bereits abgelehnt haben, ist die Zahlung 10 Tage nach der Mitteilung der Entscheidung an die antragstellende Person fällig, unbeschadet einer späteren Rückzahlung bezahlter Beträge, wenn die Entscheidung widerrufen wird.

Wenn seit Stellung des Antrags auf Rechtsschutz (Rechtsberatung oder Prozesskostenhilfe) eine Frist von 30 Tagen verstrichen ist, ohne dass eine Entscheidung mitgeteilt wurde, gilt der Antrag als stillschweigend bewilligt und die betreffende Partei kann sich je nach Art des beantragten Rechtsschutzes – siehe Artikel 25 des Gesetzes 34/2004 – vor dem Gericht oder der Portugiesischen Anwaltskammer auf diese stillschweigende Bewilligung berufen.

6 Wo kann ich ein Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe erhalten?

Die Formulare zum Antrag auf Bewilligung von Rechtsschutz in Form von Rechtsberatung oder jeder anderen Art von Prozesskostenhilfe, einschließlich des Antragsformulars für Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat, können unter folgender Adresse von der Webseite der Portugiesischen Sozialdienste heruntergeladen werden (auf Portugiesisch).

7 Welche Belege muss ich meinem Antrag auf Prozesskostenhilfe beilegen?

Die Liste der Unterlagen, die dem Antrag beigefügt werden müssen, kann dem „Praxisleitfaden Prozesskostenhilfe“ (Guia Prático Protecção Jurídica) entnommen werden, veröffentlicht von der portugiesischen Sozialversicherungsbehörde (Instituto da Segurança Social, I.P.), verfügbar auf der Seite „Praxisleitfaden“ (Guias Práticos) ihrer Website über einen der folgenden Links:

Webseite der Portugiesischen Sozialdienste

Rechtsschutz – Praktische Anleitung (auf Portugiesisch)

8 Wo reiche ich meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein?

Der Antrag und die beigefügten Dokumente können persönlich oder per Post, Fax oder E-Mail an jede Abteilung der Sozialversicherungsbehörde übermittelt werden, die für den direkten Kontakt mit der Öffentlichkeit zuständig sind.

Eine Liste der zentralen Dienststellen der Sozialdienste für jeden Bezirk und ihrer Adressen, Faxnummern und E-Mail-Adressen kann hier (auf Portugiesisch) eingesehen werden.

9 Wie erfahre ich, ob ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Im Beschluss zur Gewährung von Prozesskostenhilfe muss angegeben sein, welche Art(en) von Prozesskostenhilfe gewährt wurden; hierfür ist der leitende Beamte der Abteilung der Sozialdienste der Region zuständig, in der die antragstellende Person wohnhaft ist oder ihren Sitz hat. Falls die antragstellende Person nicht in Portugal wohnhaft ist, wird die Entscheidung von dem leitenden Beamten der Abteilung der Sozialdienste getroffen, bei der der Antrag eingereicht wurde – siehe Artikel 20 und 29 des Gesetzes 34/2004.

Nach Artikel 26 des Gesetzes 34/2004 muss die Entscheidung über die Bewilligung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe der antragstellenden Person bekannt gegeben werden. Diese Bekanntgabe wird in der Regel an die von der antragstellenden Person im Formular als Korrespondenzadresse genannte Anschrift gesandt.

10 Was sollte ich tun, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Wenn der antragstellenden Person ein Rechtsbeistand beigeordnet wird, wird ihr die Anschrift des betreffenden Rechtsbeistandes bekannt gegeben, und sie wird auch darüber aufgeklärt, dass sie verpflichtet ist, uneingeschränkt mit ihm zusammenzuarbeiten; andernfalls riskiert sie den Entzug der Prozesskostenhilfe.

Damit Prozesskostenhilfe in der Form gänzlicher oder teilweiser Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen fallbezogenen Ausgaben, die dem Gericht entstanden, wirksam ist, muss die antragstellende Person innerhalb der Frist für die Zahlung der Gerichtsgebühren den Nachweis über die Bewilligung dieser Prozesskostenhilfe vorlegen.

11 Wer wählt meinen Rechtsanwalt aus, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Ein Rechtsbeistand wird von der Portugiesischen Anwaltskammer beigeordnet, die die antragstellende Person gemäß Artikel 30 und 31 des Gesetzes 34/2004 davon in Kenntnis setzt.

12 Deckt die Prozesskostenhilfe sämtliche Kosten des Verfahrens?

Prozesskostenhilfe deckt die in Artikel 16 des Gesetzes 34/2004 aufgezählten Ausgabenarten ab, dabei handelt es sich um folgende:

  • Gerichtsgebühren und andere fallbezogene Kosten;
  • Zahlung der Gebühren des Rechtsbeistands;
  • Zahlung der Gebühren des vom Gericht beigeordneten Rechtsbeistands;
  • Ratenzahlung der Gerichtsgebühren und anderer fallbezogener Kosten;
  • Ratenzahlung der Gebühren des Rechtsbeistands;
  • Ratenzahlung der Gebühren des vom Gericht beigeordneten Rechtsbeistands;
  • Kosten des vom Gericht beigeordneten Vollstreckungsorgans;
  • Erstattung von Kosten, die dadurch entstehen, dass es sich um eine grenzüberschreitende Rechtssache handelt, wenn die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist.

13 Wer trägt die sonstigen Kosten, wenn ich nur teilweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Gemäß Artikel 29 Absätze 4 und 5 des Gesetzes 34/2004 sind alle sonstigen Kosten von der antragstellenden Person zu tragen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass die antragstellende Person, wenn sie den Prozess gewinnt, nach Artikel 26 der Gerichtskostenregelung für die Parteikosten entschädigt wird.

14 Erstreckt sich die Prozesskostenhilfe auch auf Rechtsmittel?

Die bewilligte Prozesskostenhilfe gilt auch für Rechtsmittelverfahren und deckt alle weiteren Verfahren im Zusammenhang mit dem Fall ab, für den sie gewährt wurde. Prozesskostenhilfe gilt, wenn sie in einem damit verbundenen Verfahren gewährt wurde, auch im Hauptverfahren. Prozesskostenhilfe gilt auch für alle Vollstreckungsmaßnahmen, die sich aus richterlichen Entscheidungen in einem Verfahren ergeben, für das Prozesskostenhilfe gewährt wurde – vgl. Artikel 18 des Gesetzes 34/2004.

15 Kann die Prozesskostenhilfe vor Abschluss des Verfahrens entzogen (oder sogar nach Beendigung des Verfahrens widerrufen) werden?

Ja, Prozesskostenhilfe kann in den in Artikel 10 des Gesetzes 34/2004 vorgesehenen Fällen vor Abschluss des Verfahrens ganz oder teilweise widerrufen werden. Das bezieht sich auf Fälle, in denen die antragstellende Person oder ihre Familienangehörigen zu einem späteren Zeitpunkt über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. In diesem Fall ist die antragstellende Person verpflichtet, zu erklären, dass sie nun ohne Prozesskostenhilfe auskommen kann; andernfalls können Strafzahlungen anfallen.

16 Kann ich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe vorgehen?

Wenn die Sozialdienste den Antrag ganz oder teilweise ablehnen, müssen sie der antragstellenden Person ihre Entscheidung schriftlich bekannt geben und ihr eine Antwortfrist von 10 Tagen gewähren. Die antragstellende Person kann mit ihrer Antwort noch fehlende Nachweise oder weitere Belege vorlegen, die ihren Anspruch untermauern können. Wenn die antragstellende Person nicht innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen antwortet, wird die Entscheidung rechtskräftig, ohne dass ein weiterer Brief an die antragstellende Person gesandt wird – vgl. Artikel 37 des Gesetzes 34/2004, der auf die Portugiesische Verwaltungsverfahrensordnung (Código do Procedimento Administrativo) verweist.

Die antragstellende Person kann gerichtlich gegen die Entscheidung der Sozialdienste vorgehen. In diesem Fall reicht die antragstellende Person innerhalb von 15 Tagen bei der Dienststelle der Sozialdienste, die die Entscheidung getroffen hat, einen schriftlichen Antrag zur Anfechtung der Entscheidung ein. Die Dienststelle kann die Entscheidung widerrufen. Wenn die Entscheidung nicht widerrufen wird, verweist die Dienststelle der Sozialdienste den Fall an das Gericht – vgl. Artikel 26 bis 28 des Gesetzes 34/2004.

Letzte Aktualisierung: 08/04/2022

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