Prozesskostenhilfe

Rumänien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Kosten sind mit einem Verfahren verbunden und wer hat sie normalerweise zu tragen?

Prozesskostenhilfe kann gewährt werden in Form von:

a) Übernahme der Vergütung für die Vertretung, die rechtliche Beratung und gegebenenfalls die Verteidigung durch einen beigeordneten oder selbst gewählten Rechtsanwalt, um die Ausübung oder Wahrung eines Rechts oder eines berechtigten Interesses vor Gericht zu gewährleisten oder eine Streitigkeit zu vermeiden (im Folgenden „anwaltliche Unterstützung“);

b) Übernahme der Vergütung für Sachverständige, Übersetzer oder Dolmetscher, deren Dienste während des Verfahrens mit Zustimmung des Gerichts oder der Justizbehörde in Anspruch genommen werden, sofern die antragstellende Partei verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen;

c) Übernahme der Gebühren des Gerichtsvollziehers;

d) Befreiung, Ermäßigung, Stundung oder Zahlungsaufschub von gesetzlich geregelten Gerichtskosten einschließlich der im Vollstreckungsverfahren anfallenden Kosten.

Prozesskostenhilfe für Bürgerinnen und Bürger aus EU-Mitgliedstaaten oder andere Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, kann darüber hinaus Folgendes beinhalten:

a) die Kosten für die Übersetzung der vom Empfänger vorgelegten Unterlagen, die vom Gericht oder von der Justizbehörde zur Befassung mit der Rechtssache angefordert wurden; in diesem Zusammenhang eingereichte oder erhaltene Anträge und Unterlagen sind von der Legalisationspflicht und jeder anderen gleichwertigen Formalität befreit;

b) die Dienste eines Dolmetschers in dem Verfahren vor dem Gericht/der Justizbehörde;

c) die Kosten für Reisen nach Rumänien, die der Empfänger der Prozesskostenhilfe oder eine andere Person auf Antrag eines Gerichts oder einer Justizbehörde oder wegen gesetzlich vorgeschriebener Anwesenheitspflicht unternehmen muss.

Wer die unter Frage 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat auch Anspruch auf Erstattung der Vergütung für einen Mediator, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Mediation vor Einleitung des Gerichtsverfahrens in Anspruch genommen wurde oder nach Einleitung des Verfahrens, aber vor dem ersten Verhandlungstermin beantragt wird.

Die oben genannten Formen der Prozesskostenhilfe können jeweils einzeln oder kumulativ gewährt werden. Der Wert der einzeln oder kumulativ gewährten Prozesskostenhilfe in Form von Unterstützung durch Rechtsanwälte, Sachverständige, Übersetzer, Dolmetscher oder Gerichtsvollzieher darf den Höchstbetrag von zwölf nationalen Bruttomindestgehältern des Jahres der Antragstellung nicht übersteigen.

(Artikel 6, 7, 20 und 44 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)

2 Was genau versteht man unter Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe ist die staatliche Unterstützung, die gewährt wird, um das Recht auf ein faires Verfahren und den gleichberechtigten Zugang zur Justiz zu gewährleisten und so die Wahrnehmung bestimmter Rechte oder berechtigter Interessen auf dem Rechtsweg einschließlich der Vollstreckung von Gerichtsurteilen und anderen vollstreckbaren Titeln zu ermöglichen.

(Artikel 1 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)

3 Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Jede natürliche Person, die nicht in der Lage ist, die Kosten für ein Gerichtsverfahren oder eine Rechtsberatung aufzubringen, um ein Recht oder ein berechtigtes Interesse vor Gericht durchzusetzen, ohne dadurch den eigenen Unterhalt oder den ihrer Familie zu gefährden, kann Prozesskostenhilfe beantragen.

Zur „Familie“ zählen Ehegatten, Kinder und andere Verwandte in gerader absteigender Linie bis zum Alter von 18 Jahren, die von der antragstellenden Person finanziell abhängig sind, sowie Kinder und andere Verwandte in gerader absteigender Linie zwischen 18 und 26 Jahren, soweit sie sich noch in der Ausbildung befinden und von der antragstellenden Person finanziell abhängig sind. Als Familienangehörige gilt ferner eine Person, die am selben Wohnsitz oder Aufenthaltsort oder im selben Haushalt lebt wie die antragstellende Person, deren Kinder oder andere Verwandte in gerader absteigender Linie bis zum Alter von 18 Jahren, die von der antragstellenden Person finanziell abhängig sind, sowie Kinder oder andere Verwandte in direkter Linie zwischen 18 und 26 Jahren, soweit sie sich noch in der Ausbildung befinden und von der antragstellenden Person finanziell abhängig sind.

Personen, deren durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen pro Familienmitglied in den letzten beiden Monaten vor der Antragstellung weniger als 500 RON betrug, haben einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. In dem Fall werden die als Prozesskostenhilfe qualifizierten Beträge vollständig vom Staat übernommen. Wenn das durchschnittliche Nettoeinkommen pro Familienmitglied in den letzten beiden Monaten vor der Antragstellung weniger als 800 RON betrug, werden die als Prozesskostenhilfe qualifizierten Beträge zu 50 % vom Staat übernommen. Die Einkommensgrenzen und die Höchstbeträge der Prozesskostenhilfe können durch einen Regierungsbeschluss geändert werden.

Prozesskostenhilfe kann auch in anderen Fällen dem Bedarf der antragstellenden Person entsprechend gewährt werden, wenn der Zugang der antragstellenden Person zur Justiz durch die tatsächlichen oder die geschätzten Prozesskosten beeinträchtigt sein könnte, auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten zwischen dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, und Rumänien.

Zur Ermittlung des Einkommens werden alle regelmäßigen Einkünfte wie Löhne, Beihilfen, Honorare, Renten, Mieteinnahmen, Gewinne aus gewerblicher oder selbstständiger Tätigkeit und sonstige Einnahmen sowie regelmäßige Ausgaben wie Mieten und Unterhaltszahlungen berücksichtigt.

Prozesskostenhilfe wird unabhängig von der finanziellen Situation der antragstellenden Person gewährt, wenn ein spezielles Gesetz den Anspruch auf (kostenlose) Rechtsberatung als Schutzmaßnahme aufgrund besonderer Umstände vorsieht, zum Beispiel für Angehörige einer Minderheit, Personen mit einer Behinderung oder einem bestimmten Status. In solchen Fällen bleiben die Einkommenskriterien unberücksichtigt; die Prozesskostenhilfe wird ausschließlich zur Wahrung oder Anerkennung bestimmter Rechte oder berechtigter Interessen gewährt, die sich aus dem besonderen Umstand ergeben, der den gesetzlichen Anspruch auf (kostenlose) Rechtsberatung begründet.

Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe erlischt mit dem Tod der Partei oder mit der Verbesserung ihrer finanziellen Situation, die es ihr ermöglicht, die Prozesskosten selbst aufzubringen.

(Artikel 4, 5, 8, 81, 9, 10, 101, 2, 21 und 50 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)

4 Wird Prozesskostenhilfe für alle Verfahrensarten gewährt?

Die durch die genannte Dringlichkeitsverordnung geregelte Prozesskostenhilfe wird in zivil-, handels-, verwaltungs-, arbeits- und sozialrechtlichen und anderen Sachen mit Ausnahme von Strafsachen gewährt.

(Artikel 3 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)

5 Gibt es besondere Verfahren für dringende Fälle?

Es gibt keine besonderen Verfahren für dringende Fälle.

6 Wo kann ich ein Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe erhalten?

Für gemäß diesem Kapitel gestellte Anträge auf Prozesskostenhilfe ist das Antragsformular zu verwenden, das im Anhang der Dringlichkeitsverordnung enthalten ist, der einen integralen Bestandteil der Verordnung darstellt (Artikel 49 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung).

FORMULAR

für den Antrag auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

Anleitungen:

1. Vor dem Ausfüllen des Formulars bitte die Anleitungen sorgfältig lesen.

2. Dieses Formular muss vollständig ausgefüllt werden.

3. Ungenaue, unzureichende oder unvollständige Angaben können die Bearbeitung Ihres Antrags verzögern.

4. Falsche oder unvollständige Angaben können rechtliche Konsequenzen und die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zur Folge haben sowie eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.

5. Bitte fügen Sie alle Belege bei.

6. Beachten Sie bitte, dass die Frist für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens von diesem Antrag unberührt bleibt.

7. Der Antrag muss datiert und unterzeichnet sein.

A1. Angaben zur Person der Antragstellerin / des Antragstellers

Name und Vorname ..........................................................

Geburtsdatum und Geburtsort .......................................................

Personennummer..........................................................................

Anschrift (Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt) ............................................

..........................................................................

Tel./Fax/E-Mail ...........................................................

A2. Angaben zum gesetzlichen Vertreter (Elternteil, Vormund, rechtlicher Betreuer usw.), falls zutreffend (auszufüllen, wenn die antragstellende Person gesetzlich vertreten wird)

Name und Vorname ..........................................................

Geburtsdatum und Geburtsort .......................................................

Personennummer ..........................................................................

Anschrift ...........................................................................

Tel./Fax/E-Mail ...........................................................

A3. Angaben zum Anwalt der antragstellenden Person, falls zutreffend (auszufüllen, wenn die antragstellende Person bereits einen Anwalt hat)

Name und Vorname ..........................................................

Anschrift ...........................................................................

Tel./Fax/E-Mail ...........................................................

B. Angaben zum Rechtsstreit, für den Prozesskostenhilfe beantragt wird

Bitte fügen Sie Kopien aller Belege bei.

B1. Art des Rechtsstreits (Ehescheidung, Beschäftigungsverhältnis usw.)

B2. Streitwert, sofern er in Geld ausgedrückt werden kann, und Währung, in der er angegeben wird

B3. Beschreibung der Situation, für deren gerichtliche Klärung Prozesskostenhilfe beantragt wird (mit Angabe des zuständigen Gerichts, des Verhandlungstermins, der Beweismittel usw.)

C. Angaben zum Verfahren

Bitte fügen Sie Kopien aller Belege bei.

C1. Ihre derzeitige oder künftige Stellung im Verfahren (klagende oder beklagte Partei)

Beschreiben Sie den Gegenstand der zur Prüfung vorgelegten Forderung ...

..........................................................................

Name und Kontaktdaten der gegnerischen Partei

..........................................................................

C2. Gegebenenfalls besondere Gründe für das Ersuchen um vordringliche Behandlung dieses Antrags

C3. Führen Sie die Kosten auf, auf die sich der Antrag bezieht (wird geprüft):

_

|_| a) Anwaltliche Unterstützung;

_

|_| b) Vergütung eines Sachverständigen;

_

|_| c) Vergütung des im gesamten Verfahren eingesetzten Übersetzers oder Dolmetschers;

_

|_| d) Gebühren des Gerichtsvollziehers;

_

|_| e) Befreiung, Ermäßigung, Stundung oder Zahlungsaufschub von gesetzlich geregelten Gerichtskosten und/oder Kautionen, einschließlich Gebühren und Kautionen, die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu zahlen sind

C4. Bitte geben Sie an, ob die Prozesskostenhilfe beantragt wird für:

_

|_| Anwaltliche Unterstützung im Rahmen außergerichtlicher Verfahren

C6_

|_| Anwaltliche Unterstützung vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens

_

|_| Anwaltliche Unterstützung (Beratung und/oder Vertretung) in einem laufenden Gerichtsverfahren. In diesem Fall geben Sie bitte an:

– Aktenzeichen

– Verhandlungstermine

– Name des Gerichts

– Anschrift des Gerichts

_

|_| Anwaltliche Unterstützung in einem Rechtsmittelverfahren. In diesem Fall geben Sie bitte an:

– Name des Gerichts

– Datum des Urteils

– Grund des Antrags auf anwaltliche Unterstützung

– Rechtsmittel gegen das Urteil

_

|_| Anwaltliche Unterstützung in einem Vollstreckungsverfahren. In diesem Fall geben Sie bitte an:

– Name des Gerichts

– Datum des Urteils oder der Ausstellung eines anderen Vollstreckungstitels

C6. Bitte angeben, ob Sie eine Versicherung haben oder Ihnen aufgrund sonstiger Ansprüche oder Regelungen Gelder zustehen, die die Gerichtskosten ganz oder teilweise decken können.

Wenn ja, bitte im Einzelnen angeben: ............................................

..........................................................................

..........................................................................

D. Familiensituation

________

Wie viele Personen leben in Ihrem Haushalt?           |________|

In welcher Beziehung stehen diese Personen zu Ihnen?

______________________________________________________________________________

| Nachname und | Beziehung zum | Geburtsdatum | Ist diese | Ist der |

| Vorname | Antragsteller | (von | Person | Antragsteller |

|             |             | Minderjährigen) finanziell abhängig | finanziell abhängig |

|             |             |             | vom Antragsteller? | von dieser Person? |

|_____________|_____________|______________|________________|__________________|

|             |           |             |       _       |       _         |

|             |             |             |     |_|       |       |_|       |

|_____________|_____________|______________|________________|__________________|

|             |             |             |       _       |       _         |

|             |             |             |     |_|       |       |_|       |

|_____________|_____________|______________|________________|__________________|

Gibt es Personen, die von Ihnen finanziell abhängig sind und nicht bei Ihnen wohnen?

______________________________________________________________________________

|   Nachname und Vorname |   Beziehung zum Antragsteller | Geburtsdatum |

|                       |                             | (bei Minderjährigen)

|________________________|_____________________________|_______________________|

|                       |                            |                       |

|________________________|_____________________________|_______________________|

|                       |                             |                       |

|________________________|_____________________________|_______________________|

|                       |                             |                       |

|________________________|_____________________________|_______________________|

Sind Sie von einer Person finanziell abhängig, die nicht bei Ihnen wohnt?

______________________________________________________________________________

|         Nachname und Vorname |       Beziehung zum Antragsteller |

|_____________________________________|________________________________________|

|                                     |                                       |

|_____________________________________|________________________________________|

|                                     |                                       |

|_____________________________________|________________________________________|

|                                     |                                      |

|_____________________________________|________________________________________|

E. Finanzangaben

Bitte machen Sie vollständige Angaben zu Ihrer Person, Ihrer Lebensgefährtin/Ihrem Lebensgefährten oder Ihrer Ehegattin/Ihrem Ehegatten, zu jeder Person, die von Ihnen finanziell abhängig ist, oder gegebenenfalls jeder Person, von der Sie finanziell abhängig sind.

Wenn Sie von einer Person, von der Sie finanziell abhängig sind und die nicht bei Ihnen wohnt, finanzielle Mittel erhalten, die keine Unterhaltszahlungen sind, geben Sie diese bitte in Abschnitt E.1 unter „Sonstige Einkünfte“ an.

Wenn Sie eine Person, die von Ihnen nicht finanziell abhängig ist und die nicht bei Ihnen wohnt, finanziell unterstützen, geben Sie dies bitte in Abschnitt E.3 unter „Sonstige Ausgaben“ an.

Fügen Sie bitte zu allen oben beschriebenen Sachverhalten Belege bei.

Wenn in der Tabelle aufgeführte Beträge nicht in RON angegeben sind, nennen Sie bitte jeweils die Währung.

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|E.1. Angaben zum |I. Antragsteller|II. Ehegatte oder|III. Unterhaltsberechtigte|IV. Personen |

Monatseinkommen   |               Lebensgefährte   |Personen|die

|                   |               |     ||den|

|                   |               |             |             Antragsteller unterstützen |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Gehälter,           |               |             |             |             |

Entgelte:       |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Unternehmensgewinn: |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Renten:            |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Einkünfte:           |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Staatliche

Leistungen:                                                                     |

|______________________________________________________________________________|

1. Beihilfen:       |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

2. Arbeitslosengeld|              |             |             |             |

und |               |             |             |             |

Sozialversicherung:           |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Einkünfte aus |               |             |             |             |

Ansprüchen   |               |             |             |             |

auf bestimmte |               |             |             |             |

bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte: |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Sonstige Einkünfte:     |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

INSGESAMT:             |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

______________________________________________________________________________

|E.2. Höhe  |I. Antragsteller |II. Ehegatte oder|III. Unterhaltsberechtigte|IV. Personen |

des Vermögens   |               Lebensgefährte   | Personen   | die

|                   |               |     ||den|

|                   |               |             |             Antragsteller unterstützen |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Das von Ihnen               |             |             |             |

bewohnte Gebäude:           |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Andere Gebäude:         |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Grundstücke:           |               |             |            |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Sparguthaben:           |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Aktien:           |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Kraftfahrzeuge: |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Sonstige Vermögenswerte:       |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

INSGESAMT:              |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

______________________________________________________________________________

|E.3. Monatliche|I. Antragsteller|II. Ehegatte oder |III. Unterhaltsberechtigte/IV. Personen |

Ausgaben |               Lebensgefährte |Personen |die

|                   |               |     ||den|

|                   |               |             |             Antragsteller unterstützen|

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Steuern:           |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Beiträge zur               |             |             |             |

Sozialversicherung:|               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Kommunalsteuern:       |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Hypotheken   |              |             |             |             |

Kosten:         |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Miete und Wohnung   |               |            |             |             |

Kosten: |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Ausbildung               |             |             |             |

Kosten:           |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Ausbildung               |             |             |             |

Kinderbetreuung   |               |             |             |             |

Kosten:           |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Raten:               |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Rückzahlung von               |             |             |             |

Krediten:       |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Unterhaltszahlungen an andere Personen               |             |             |             |

aufgrund              |             |             |             |

gesetzlicher Verpflichtung:     |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Sonstige Ausgaben:   |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

INSGESAMT:            |               |             |             |             |

|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|

Ich erkläre hiermit ehrenwörtlich, dass ich alle vorstehenden Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht habe, und verpflichte mich, der für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Behörde jede Änderung meiner finanziellen Situation unverzüglich mitzuteilen.

Ort..........................

Datum......................................

Unterschrift.................................

7 Welche Belege muss ich meinem Antrag auf Prozesskostenhilfe beilegen?

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist schriftlich zu stellen. Anzugeben sind Gegenstand und Art des Verfahrens, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, Name, Personennummer, Anschrift und finanzielle Situation der antragstellenden Person und ihrer Familie, ergänzt durch Belege über die Einkünfte der antragstellenden Person und ihrer Familie und über Unterhalts- oder Zahlungsverpflichtungen. Dem Antrag ist außerdem eine ehrenwörtliche Erklärung der antragstellenden Person beizufügen, aus der hervorgeht, ob sie in den letzten 12 Monaten Prozesskostenhilfe erhalten hat und in welcher Form, aus welchem Grund und in welcher Höhe diese gegebenenfalls gewährt wurde.

Das Gericht kann von den Parteien Erläuterungen und Nachweise sowie schriftliche Auskünfte von den zuständigen Behörden anfordern.

Außergerichtliche Beratungshilfe gewährt die bei jeder Anwaltskammer eingerichtete Rechtsberatungsstelle. Der Antrag ist nach einem von der Koordinierungsstelle für Beratungshilfe genehmigten Muster zu stellen. Anzugeben sind Gegenstand und Art des Antrags auf Beratungshilfe, Name, Personennummer, Anschrift und finanzielle Situation der antragstellenden Person und ihrer Familie, ergänzt durch Belege über die Einkünfte der antragstellenden Person und ihrer Familie und über Unterhalts- oder Zahlungsverpflichtungen.

Dem Antrag ist außerdem eine ehrenwörtliche Erklärung der antragstellenden Person beizufügen, aus der hervorgeht, ob sie in den letzten 12 Monaten Prozesskostenhilfe erhalten hat und in welcher Form, aus welchem Grund und in welcher Höhe diese gegebenenfalls gewährt wurde.

Zum Nachweis ihrer finanziellen Situation muss die antragstellende Person in der Regel folgende Unterlagen vorlegen:

  • eine Einkommensbescheinigung der antragstellenden Person und ihrer Familienmitglieder;
  • das Familienstammbuch und gegebenenfalls die Geburtsurkunden der Kinder;
  • gegebenenfalls den Behindertenausweis der antragstellenden Person oder des Kindes;
  • eine ehrenwörtliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person und ihre Familienmitglieder keine zusätzlichen Einkünfte beziehen;
  • eine ehrenwörtliche Erklärung über das Vermögen der antragstellenden Person und ihrer Familie;
  • eine ehrenwörtliche Erklärung der antragstellenden Person und/oder des anderen Elternteils, aus der hervorgeht, dass das Kind nicht von einer zugelassenen privaten oder öffentlichen Einrichtung oder anderen juristischen Person betreut wird;
  • eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bestätigung der Aufstellung des steuerpflichtigen Vermögens der antragstellenden Person oder gegebenenfalls ihrer Familienmitglieder;
  • sonstige Unterlagen zum Nachweis des gesetzlichen Anspruchs auf Prozesskostenhilfe.

(Artikel 14 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung, sowie Artikel 73 des Gesetzes Nr. 51/1995 über die Organisation und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)

8 Wo reiche ich meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein?

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist an das Gericht zu richten, vor dem die betreffende Sache verhandelt wird. Für Anträge auf Prozesskostenhilfe, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Urteils beantragt wird, ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Wenn das zuständige Gericht nicht ermittelt werden kann, wird das Bezirksgericht damit befasst, in dessen örtlicher Zuständigkeit die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Wird in einem laufenden Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt, so wird der Antrag falls erforderlich von dem mit der Hauptsache befassten Gremium bearbeitet.

Prozesskostenhilfe kann im Verlauf des Verfahrens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung jederzeit gewährt werden, und sie wird über den gesamten Verfahrensabschnitt, für den sie beantragt wurde, geleistet. Anträge auf Prozesskostenhilfe sind von der Stempelgebühr befreit.

Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren ist neu zu beantragen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren ist innerhalb der Rechtsmittelfrist an das Gericht zu adressieren, dessen Entscheidung angefochten wird. Er wird von einem anderen als dem für die Hauptsache zuständigen Gremium vordringlich behandelt.

Durch die Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wird die Rechtsmittelfrist nur einmal unterbrochen, sofern die antragstellende Person die Belege innerhalb von zehn Tagen vorlegt. Eine neue Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe oder den Antrag auf Überprüfung hinsichtlich der Bewilligung oder Ablehnung.

Wird dem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben, teilt das Gericht der antragstellenden Person und der Anwaltskammer dieses Ergebnis unverzüglich mit. Die Anwaltskammer muss innerhalb von 48 Stunden einen Rechtsanwalt bestellen, der beim Rechtsmittelgericht zugelassen ist. Das Datum der Bestellung des Rechtsanwalts und die genauen Angaben werden dem Gericht und der antragstellenden Person innerhalb von 48 Stunden mitgeteilt. Eine neue Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Datum der Bestellung des Rechtsanwalts.

Außergerichtliche Beratungshilfe gewährt die bei jeder Anwaltskammer eingerichtete Rechtsberatungsstelle. Der Antrag ist nach einem von der Koordinierungsstelle für Beratungshilfe genehmigten Muster zu stellen. Anzugeben sind Gegenstand und Art des Antrags auf Beratungshilfe, Name, Personennummer, Anschrift und finanzielle Situation der antragstellenden Person und ihrer Familie, ergänzt durch Belege über die Einkünfte der antragstellenden Person und ihrer Familie und über Unterhalts- oder Zahlungsverpflichtungen.

Dem Antrag ist außerdem eine ehrenwörtliche Erklärung der antragstellenden Person beizufügen, aus der hervorgeht, ob sie in den letzten 12 Monaten Prozesskostenhilfe erhalten hat und in welcher Form, aus welchem Grund und in welcher Höhe diese gegebenenfalls gewährt wurde.

Der Antrag auf Beratungshilfe wird bei der Rechtsberatungsstelle eingereicht, und innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Eingangsdatum wird über die Bewilligung oder Ablehnung entschieden. Die Entscheidung wird der antragstellenden Person innerhalb von fünf Arbeitstagen zugestellt. Die Ablehnung des Antrags auf Beratungshilfe kann innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Bekanntgabe beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer angefochten werden. Einwände gegen den Ablehnungsbescheid werden vom Vorstand der Anwaltskammer in der ersten Sitzung des Vorstands der Anwaltskammer vordringlich behandelt.

(Artikel 11, 12 und 13 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung, sowie Artikel 73 des Gesetzes Nr. 51/1995 über die Organisation und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)

9 Wie erfahre ich, ob ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Das Gericht prüft den Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne Ladung der Parteien und erlässt in nicht öffentlicher Sitzung eine mit Gründen versehene Entscheidung. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe kann die/der Betroffene innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum der Zustellung der Entscheidung einen Antrag auf Überprüfung stellen. Mit dem Antrag auf Überprüfung befasst sich ein anderes Gremium in nicht öffentlicher Sitzung, und das Gericht entscheidet endgültig.

Wird dem Antrag auf Prozesskostenhilfe in Form von anwaltlicher Unterstützung stattgegeben, so werden der Antrag und die Bewilligung unverzüglich an den Vorsitzenden der Anwaltskammer im Zuständigkeitsbereich des Gerichts übermittelt. Der Vorsitzende der Anwaltskammer oder der vom Vorsitzenden mit dieser Aufgabe betraute Rechtsanwalt bestellt innerhalb von drei Tagen einen im Anwaltsverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, dem er die Entscheidung zusammen mit der Benachrichtigung über die Bestellung übermittelt. Außerdem muss der Vorsitzende der Anwaltskammer dem Empfänger/der Empfängerin der Prozesskostenhilfe den Namen des bestellten Rechtsanwalts mitteilen. Der Empfänger/die Empfängerin der Prozesskostenhilfe kann selbst die Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts mit dessen Einverständnis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beantragen.

Der Antrag auf Beratungshilfe wird bei der bei jeder Anwaltskammer eingerichteten Rechtsberatungsstelle eingereicht, und innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Eingangsdatum wird über die Bewilligung oder Ablehnung entschieden. Die Entscheidung wird der antragstellenden Person innerhalb von fünf Arbeitstagen zugestellt. Der Vorsitzende der zuständigen Anwaltskammer bestellt einen im Anwaltsverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt auf der Grundlage der Entscheidung über die Gewährung von Beratungshilfe. Der Vorsitzende der Anwaltskammer kann gegebenenfalls seine Zustimmung erteilen, dass ein von der zu beratenden Person ausgewählter Anwalt die Beratungshilfe leistet.

(Artikel 15 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung, sowie Artikel 73 des Gesetzes Nr. 51/1995 über die Organisation und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)

10 Was sollte ich tun, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Prozesskostenhilfe in Form von anwaltlicher Unterstützung wird gemäß dem Gesetz Nr. 51/1995 über die Organisation und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, neu veröffentlicht, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung gewährt, das die (kostenlose) Rechtsberatung regelt.

Wird dem Antrag auf Prozesskostenhilfe in Form von anwaltlicher Unterstützung stattgegeben, so werden der Antrag und die Bewilligung unverzüglich an den Vorsitzenden der Anwaltskammer im Zuständigkeitsbereich des Gerichts übermittelt. Der Vorsitzende der Anwaltskammer oder der vom Vorsitzenden mit dieser Aufgabe betraute Rechtsanwalt bestellt innerhalb von drei Tagen einen im Anwaltsverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, dem er die Entscheidung zusammen mit der Benachrichtigung über die Bestellung übermittelt. Außerdem muss der Vorsitzende der Anwaltskammer dem Empfänger/der Empfängerin der Prozesskostenhilfe den Namen des bestellten Rechtsanwalts mitteilen. Der Empfänger/die Empfängerin der Prozesskostenhilfe kann selbst die Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts mit dessen Einverständnis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beantragen.

Die anwaltliche Unterstützung kann auch als außergerichtliche Beratungshilfe gewährt werden. Dazu gehören Konsultationen, das Einreichen von Anträgen, Eingaben oder Mitteilungen, die Einleitung anderer rechtlicher Schritte sowie die Vertretung von Mandanten bei Behörden oder Einrichtungen, die keine Justizbehörden oder Behörden mit gerichtlichen Befugnissen sind, um die Wahrnehmung bestimmter Rechte oder berechtigter Interessen zu gewährleisten. Nach den geltenden Rechtsvorschriften muss die antragstellende Person im Rahmen der Beratungshilfe klare und zugängliche Informationen über die zuständigen Stellen erhalten und soweit wie möglich über Anforderungen, Fristen und Verfahren unterrichtet werden, die für die Anerkennung, Gewährung oder Wahrnehmung des von der antragstellenden Person geltend gemachten Rechts oder Interesses gesetzlich vorgeschrieben sind. Beratungshilfe wird nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 51/1995, neu veröffentlicht, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung gewährt.

Der Antrag auf Beratungshilfe wird bei der bei jeder Anwaltskammer eingerichteten Rechtsberatungsstelle eingereicht, und innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Eingangsdatum wird über die Bewilligung oder Ablehnung entschieden. Die Entscheidung wird der antragstellenden Person innerhalb von fünf Arbeitstagen zugestellt. Die Ablehnung des Antrags auf außergerichtliche Beratungshilfe kann innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Bekanntgabe beim Vorstand der Anwaltskammer angefochten werden. Einwände gegen den Ablehnungsbescheid werden vom Vorstand der Anwaltskammer in der ersten Sitzung des Vorstands der Kammer vordringlich behandelt.

Der Vorsitzende der zuständigen Anwaltskammer bestellt einen im Anwaltsverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt auf der Grundlage der Entscheidung über die Gewährung von Beratungshilfe. Der Vorsitzende der Anwaltskammer kann gegebenenfalls seine Zustimmung erteilen, dass ein von der zu beratenden Person ausgewählter Anwalt die Beratungshilfe leistet.

Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe in Form der Vergütung für Sachverständige, Übersetzer oder Dolmetscher genehmigt, so wird in der Entscheidung auch deren vorläufige Vergütung festgelegt. Die endgültige Vergütung legt das Gericht nach Erbringung der Leistung fest, die zunächst vorläufig vergütet wurde.

Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe in Form einer Gerichtsvollziehergebühr genehmigt, so wird in der Entscheidung auch die vorläufige Gebühr festgelegt, die an den Gerichtsvollzieher je nach Komplexität der Sache zu dem Zeitpunkt zu entrichten ist. Der Antrag und die Bewilligung werden unverzüglich an die Kammer der Gerichtsvollzieher im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Gerichts übermittelt. Der Vorstand der Kammer der Gerichtsvollzieher muss innerhalb von drei Tagen einen Gerichtsvollzieher bestellen, dem er die Bewilligung zusammen mit der Benachrichtigung über die Bestellung übermittelt. Außerdem muss der Vorsitzende dem Empfänger der Prozesskostenhilfe den Namen des bestellten Gerichtsvollziehers mitteilen. Der Empfänger/die Empfängerin der Prozesskostenhilfe kann selbst die Bestellung eines bestimmten Gerichtsvollziehers mit örtlicher Zuständigkeit beantragen.

Nachdem der Gerichtsvollzieher seinen gesetzlichen und beruflichen Pflichten nachgekommen ist, setzt das Gericht auf dessen Antrag die endgültige Gebühr unter Berücksichtigung der Komplexität der Sache und seines Arbeitsaufwands anhand der gesetzlichen Gebührentabelle fest.

Wenn der Antrag auf bestimmte Zahlungsbedingungen genehmigt wird, werden die Kostenbefreiung oder die Reduzierung der Kosten, die Zahlungsfristen und die Höhe der Raten in der Entscheidung festgesetzt. Übersteigen die zu zahlenden Gerichtskosten das Doppelte des monatlichen Nettofamilieneinkommens der antragstellenden Person in dem Monat vor Antragstellung auf Prozesskostenhilfe, wird die Abzahlung so gestaffelt, dass die monatlichen Raten die Hälfte des Nettofamilieneinkommens nicht übersteigen, sofern das Gericht es nicht für erforderlich hält, eine günstigere Form der Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Gerichtskosten können in maximal 48 Monatsraten abbezahlt werden.

(Artikel 23, 24, 25, 32, 33, 34 und 35 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung, sowie Artikel 71 und 73 des Gesetzes Nr. 51/1995 über die Organisation und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)

11 Wer wählt meinen Rechtsanwalt aus, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Prozesskostenhilfe in Form anwaltlicher Unterstützung wird nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 51/1995 über die Organisation und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, neu veröffentlicht, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung, gewährt, das die (kostenlose) Rechtsberatung regelt.

Wird dem Antrag auf Prozesskostenhilfe in Form von anwaltlicher Unterstützung stattgegeben, so werden der Antrag und die Bewilligung unverzüglich an den Vorsitzenden der Anwaltskammer im Zuständigkeitsbereich des Gerichts übermittelt. Der Vorsitzende der Anwaltskammer oder der vom Vorsitzenden mit dieser Aufgabe betraute Rechtsanwalt bestellt innerhalb von drei Tagen einen im Anwaltsverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, dem er die Entscheidung zusammen mit der Benachrichtigung über die Bestellung übermittelt. Außerdem muss der Vorsitzende der Anwaltskammer dem Empfänger/der Empfängerin der Prozesskostenhilfe den Namen des bestellten Rechtsanwalts mitteilen. Der Empfänger/die Empfängerin der Prozesskostenhilfe kann selbst die Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts mit dessen Einverständnis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beantragen.

Für die Beratungshilfe bestellt der Vorsitzende der zuständigen Anwaltskammer gemäß der Bewilligung der Beratungshilfe einen im Anwaltsverzeichnis der Anwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt. Der Vorsitzende der Anwaltskammer kann gegebenenfalls die Zustimmung erteilen, dass ein von der zu beratenden Person ausgewählter Anwalt die Beratungshilfe leistet.

(Artikel 23 und 35 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung, sowie Artikel 71 und 73 des Gesetzes Nr. 51/1995 über die Organisation und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)

12 Deckt die Prozesskostenhilfe sämtliche Kosten des Verfahrens?

Prozesskostenhilfe kann gewährt werden in Form von:

a) Übernahme der Vergütung für die Vertretung, die rechtliche Beratung und gegebenenfalls die Verteidigung durch einen beigeordneten oder selbst gewählten Rechtsanwalt, um die Ausübung oder Wahrung eines Rechts oder eines berechtigten Interesses vor Gericht zu gewährleisten oder eine Streitigkeit zu vermeiden (im Folgenden „anwaltliche Unterstützung“);

b) Übernahme der Vergütung für Sachverständige, Übersetzer oder Dolmetscher, deren Dienste während des Verfahrens mit Zustimmung des Gerichts oder der Justizbehörde in Anspruch genommen werden, sofern die antragstellende Partei verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen;

c) Übernahme der Gebühren des Gerichtsvollziehers;

d) Befreiung, Ermäßigung, Stundung oder Zahlungsaufschub von gesetzlich geregelten Gerichtskosten einschließlich der im Vollstreckungsverfahren anfallenden Kosten.

Prozesskostenhilfe für Bürgerinnen und Bürger aus EU-Mitgliedstaaten oder andere Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, kann darüber hinaus Folgendes beinhalten:

a) die Kosten für die Übersetzung der vom Empfänger vorgelegten Unterlagen, die vom Gericht oder von der Justizbehörde zur Befassung mit der Rechtssache angefordert wurden; in diesem Zusammenhang eingereichte oder erhaltene Anträge und Unterlagen sind von der Legalisationspflicht und jeder anderen gleichwertigen Formalität befreit;

b) die Dienste eines Dolmetschers in dem Verfahren vor dem Gericht/der Justizbehörde;

c) die Kosten für Reisen nach Rumänien, die der Empfänger der Prozesskostenhilfe oder eine andere Person auf Antrag eines Gerichts oder einer Justizbehörde oder wegen gesetzlich vorgeschriebener Anwesenheitspflicht unternehmen muss.

Die oben genannten Formen der Prozesskostenhilfe können jeweils einzeln oder kumulativ gewährt werden. Der Wert der einzeln oder kumulativ gewährten Prozesskostenhilfe in Form von Unterstützung durch Rechtsanwälte, Sachverständige, Übersetzer, Dolmetscher oder Gerichtsvollzieher darf den Höchstbetrag von zwölf nationalen Bruttomindestgehältern des Jahres der Antragstellung nicht übersteigen.

(Artikel 6, 7, und 44 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)

13 Wer trägt die sonstigen Kosten, wenn ich nur teilweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Die Kosten, von denen die Partei durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise befreit ist, werden der gegnerischen Partei auferlegt, sofern sie unterliegt. Die unterlegene Partei muss diese Beträge an den Staat entrichten.

Wenn die Partei, die Prozesskostenhilfe erhalten hat, in dem Rechtsstreit unterliegt, trägt der Staat die ihr entstandenen Verfahrenskosten. Das Gericht kann jedoch mit der Entscheidung in der Sache die Partei, die Prozesskostenhilfe erhalten hat, verpflichten, die dem Staat entstandenen Kosten vollständig oder teilweise zu erstatten, wenn sie durch unangemessenes Verhalten während des Verfahrens zu ihrer Niederlage beigetragen hat oder die missbräuchliche Klageführung durch ein Urteil festgestellt wurde.

(Artikel 18 und 19 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)

14 Erstreckt sich die Prozesskostenhilfe auch auf Rechtsmittel?

Wird gegen das in der Rechtssache, für die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ergangene Urteil ein Rechtsmittel eingelegt, so erstreckt sich die im vorangehenden Verfahren gewährte Prozesskostenhilfe für anwaltliche Unterstützung in der vorgeschriebenen Form nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Antrag und die Begründung des Rechtsmittels sowie die Einleitung und die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens.

Das Urteil, das ein Rechtsmittel zulässt, und die Kopie der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe werden der Rechtsanwaltskammer unverzüglich zur Überprüfung und Bestätigung oder gegebenenfalls zur Bestellung eines beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Anwalts mitgeteilt. Für das Rechtsmittelverfahren steht dem Anwalt eine gesonderte, vom Rechtsmittelgericht nach den gesetzlichen Bestimmungen festzusetzende Vergütung zu.

Eine Partei, die im vorangehenden Verfahren keine Prozesskostenhilfe erhalten hat, kann für das Rechtsmittelverfahren einen neuen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen.

Eine neue Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Datum, an dem der Rechtsanwalt bestellt wird. Das Datum der Bestellung des Rechtsanwalts und die genauen Angaben werden dem Gericht und der antragstellenden Person innerhalb von 48 Stunden mitgeteilt.

Das Rechtsmittelgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die gewährte Prozesskostenhilfe nach wie vor erfüllt sind. Sollte das nicht der Fall sein, beschließt das Gericht, die Hilfe einzustellen und die Partei zur vollständigen oder teilweisen Erstattung der dem Staat entstandenen Kosten in Form der Anwaltsvergütung zu verpflichten.

(Artikel 13,1 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)

15 Kann die Prozesskostenhilfe vor Abschluss des Verfahrens entzogen (oder sogar nach Beendigung des Verfahrens widerrufen) werden?

Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe erlischt mit dem Tod der Partei oder mit der Verbesserung ihrer finanziellen Lage, die es ihr ermöglicht, die Prozesskosten selbst aufzubringen.

Nach Eingang des Antrags auf Prozesskostenhilfe wird der antragstellenden Person mitgeteilt, dass sie, sollte sie in der Sache unterliegen, die Prozesskosten der anderen Partei tragen und möglicherweise die als Prozesskostenhilfe erhaltenen Beträge zurückzahlen muss, falls eine beteiligte Partei dem Gericht, das die Prozesskostenhilfe gewährt hat, Nachweise für den tatsächlichen Status der Person erbringt, deren Antrag bewilligt wurde. Während der neuen Untersuchungen wird die Prozesskostenhilfe nicht ausgesetzt.

Stellt das Gericht fest, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe bösgläubig gestellt und die Wahrheit verschleiert wurde, so muss die Person, die zu Unrecht Prozesskostenhilfe erhalten hat, die ihr erlassenen Beträge erstatten und eine Geldbuße bis zum Fünffachen des ungerechtfertigt erlassenen Betrags zahlen. Gegen die Entscheidung kann nur ein mit Gründen versehener Antrag auf Überprüfung oder Reduzierung des zu erstattenden Betrags oder der Geldbuße gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum der Bekanntmachung der Entscheidung zu stellen; darüber wird von einem anderen Gremium endgültig entschieden.

Wenn die Person, die Prozesskostenhilfe erhalten hat, aufgrund eines endgültigen und rechtskräftigen Urteils Vermögenswerte erwirbt oder Ansprüche geltend macht, deren Wert oder Betrag den Wert der gewährten Prozesskostenhilfe um das Zehnfache übersteigt, so ist sie verpflichtet, die Prozesskostenhilfe zu erstatten. Das Erstattungsverfahren ist in Kapitel III der Dringlichkeitsverordnung geregelt.

(Artikel 10, 14, 17 und 50 Absatz 2 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)

16 Kann ich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe vorgehen?

Das Gericht prüft den Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne Ladung der Parteien und erlässt in nicht öffentlicher Sitzung eine mit Gründen versehene Entscheidung. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe kann die/der Betroffene innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum der Zustellung der Entscheidung einen Antrag auf Überprüfung stellen. Mit dem Antrag auf Überprüfung befasst sich ein anderes Gremium in nicht öffentlicher Sitzung, und das Gericht entscheidet endgültig.

Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn sie missbräuchlich beantragt wird, wenn ihre geschätzten Kosten in keinem Verhältnis zum Streitwert stehen und wenn sie nicht zur Wahrung eines berechtigten Interesses beantragt wird oder für eine Klage, die gegen die öffentliche oder verfassungsmäßige Ordnung verstößt.

Wenn die Streitsache, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird, Gegenstand einer Schlichtung oder eines anderen alternativen Streitbeilegungsverfahrens sein könnte und die antragstellende Person ein solches Verfahren vor Einleitung des Gerichtsverfahrens nachweislich abgelehnt hat, ist es wahrscheinlich, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen wird.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person Schadenersatz wegen einer Verletzung ihres Ansehens, ihrer Ehre oder ihres Rufs beansprucht, obwohl sie keinen materiellen Schaden erlitten hat, und wenn sich der Antrag aus einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit der antragstellenden Person ergibt.

Wird Bürgerinnen/Bürgern aus EU-Mitgliedstaaten oder anderen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, Prozesskostenhilfe gewährt, so kann die rumänische Zentralbehörde die Übermittlung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe an einen anderen Mitgliedstaat ablehnen, wenn dieser Antrag offensichtlich unbegründet ist oder über den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/8/EG des Rates hinausgeht. Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats abgelehnt, so fordert die rumänische Zentralbehörde die antragstellende Person auf, die Übersetzungskosten zu erstatten.

(Artikel 15, 16, 45 und 46 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)

 

Weitere Informationen

Nützliche Links:

Rumänischer Landesverband der Rechtsanwälte (Uniunea Naţională a Barourilor din România)

Letzte Aktualisierung: 22/05/2023

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