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Verfahrenskosten sind insbesondere die Auslagen der Parteien und ihrer Vertreter, einschließlich der Gerichtsgebühren, Verdienstausfall der Parteien und ihrer Vertreter, Auslagen für Beweiserbringung, Notarkosten und Gebühren für die Tätigkeit als Notar, Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers in Erbschaftssachen, Dolmetschkosten und Vertretungskosten, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.
Die Parteien des Verfahrens zahlen die Verfahrenskosten, die ihnen selbst entstehen, sowie die ihrer Vertreter. Gemeinsame Kosten werden von den Parteien je nach ihrer Beteiligung am Fall und am Verfahren getragen.
Wenn einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, trägt der Staat seine Auslagen und die Vertretungsgebühr.
In Erbschaftssachen trägt der Erbe die Gebühren und Auslagen des Notars, sofern der Nachlass nicht überschuldet ist. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, tragen sie die Kosten im Verhältnis des Nettowertes ihrer Nachlassanteile. In den übrigen Fällen werden diese Kosten vom Staat getragen.
Der Begriff der Prozesskostenhilfe wird im Gesetz Nr. 327/2005 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für bedürftige Personen und zur Änderung des Gesetzes Nr. 586/2003 über die Anwaltschaft und zur Änderung des Gesetzes Nr. 455/1991 über die gewerbliche Tätigkeit (Gewerbegesetz) in der Fassung des Gesetzes Nr. 8/2005 („Prozesskostenhilfegesetz“) bestimmt. Paragraph 4 Buchstabe a des Prozesskostenhilfegesetzes lautet wie folgt: „Prozesskostenhilfe besteht in der Leistung von Rechtsdienstleistungen für nach diesem Gesetz anspruchsberechtigte Personen im Zusammenhang mit der Geltendmachung ihrer Rechte, insbesondere: Rechtsberatung, Unterstützung bei außergerichtlichen Verhandlungen, einschließlich der Streitschlichtung durch Mediation, Abfassung von Schriftsätzen zur Vorlage bei Gerichten, Vertretung in Gerichtsverhandlungen und Durchführung damit verbundener Handlungen, sowie die vollständige oder teilweise Erstattung der damit verbundenen Aufwendungen.“
Weitere Informationen finden sich auf der Website des Zentrums für Prozesskostenhilfe, die auch auf Englisch verfügbar ist.
Das Zentrum für Prozesskostenhilfe bietet auch eine Erstberatung an.
Jede natürliche Person kann eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Folgendem:
Eine Erstberatung wird für genau eine Rechtssache angeboten, kann nur einmal in Anspruch genommen werden und dauert maximal eine Stunde. Im Prozesskostenhilfegesetz ist eine Gebühr von 4,50 EUR für eine Erstberatung festgelegt.
Unter den im Prozesskostenhilfegesetz festgelegten Voraussetzungen wird in innerstaatlichen Rechtsstreitigkeiten allen natürlichen Personen, in grenzüberschreitenden Streitigkeiten nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat (das betrifft alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks) Prozesskostenhilfe gewährt.
„Berechtigte Personen“ sind natürliche Personen, denen nach Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen von Paragraph 6 des Prozesskostenhilfegesetzes durch eine rechtskräftige Entscheidung des Zentrums für Prozesskostenhilfe ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zuerkannt wurde.
„Ausländische berechtigte Personen“ sind natürliche Personen, die die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe in einem grenzüberschreitenden Rechtsstreit erfüllen und denen der Anspruch durch eine rechtskräftige Entscheidung des Zentrums für Prozesskostenhilfe zuerkannt wurde.
„Inländische berechtigte Personen“ sind natürliche Personen mit ständigem oder zeitweiligem Wohnsitz in der Slowakischen Republik, die Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat beantragen, in dem der grenzüberschreitende Rechtsstreit vom zuständigen Gericht verhandelt wird.
Natürliche Personen haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn gleichzeitig die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind (diese gelten für natürliche Personen in innerstaatlichen Rechtsstreitigkeiten, wobei private Insolvenzverfahren nicht unter diese Bestimmungen fallen):
Nach dem Prozesskostenhilfegesetz kann Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, arbeitsrechtlichen und Familiensachen, Verfahren zur Schuldenbefreiung nach besonderen Vorschriften, Verhandlungen vor einem Verwaltungsgericht und in diesen Fällen auch vor dem Verfassungsgericht der Slowakischen Republik („inländische Streitsachen“) gewährt werden.
In grenzüberschreitenden Streitsachen kann Prozesskostenhilfe nach dem Prozesskostenhilfegesetz in den folgenden Fällen gewährt werden: in Zivil-, Familien-, Handels- und Asylsachen, in Ausweisungsverfahren, in Verfahren über die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen, in Verfahren über die Inhaftierung der antragstellenden Person, in Verfahren über die Asylgewährung und in solchen Fällen auch in Verfahren vor einem Verwaltungsgericht und vor dem Verfassungsgericht der Slowakischen Republik; und für Personen, gegenüber denen die Gültigkeit einer arbeitsrechtlichen Rechtshandlung nach den besonderen Rechtsvorschriften in Verfahren betreffend die Stellung eines Antrags auf Sofortmaßnahmen aufgehoben wurde.
Strafrechtliche Angelegenheiten fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Zentrums für Prozesskostenhilfe.
Ja. Wenn eine antragstellende Person Gefahr läuft, eine Frist zu versäumen, kann sie gleichzeitig mit ihrem Antrag beim Zentrum für Prozesskostenhilfe einen diesbezüglichen Antrag stellen. Dabei muss sie nachweisen, dass eine solche Gefahr bezüglich einer bestimmten Frist besteht. Das Zentrum für Prozesskostenhilfe entscheidet unverzüglich über die vorläufige Gewährung von Prozesskostenhilfe, bevor es über den Anspruch auf Prozesskostenhilfe entscheidet.
Antragsformulare sind auf der Website des Zentrums für Prozesskostenhilfe und in jeder Dienststelle des Zentrums erhältlich.
Es muss sich um Nachweise handeln, die die im Antrag gemachten Angaben stützen und die finanzielle Bedürftigkeit der antragstellenden Person belegen (Nachweise über die finanzielle Bedürftigkeit dürfen nicht älter sein als drei Monate).
Bei der Dienststelle des Zentrums für Prozesskostenhilfe, die dem ständigen oder zeitweiligen Wohnort oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person am nächsten liegt. Weitere Informationen finden sich auf der Website des Zentrums für Prozesskostenhilfe.
Das Zentrum für Prozesskostenhilfe entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags (60 Tagen bei grenzüberschreitenden Anträgen) über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Entscheidung wird per Einschreiben verschickt und der Person eigenhändig zugestellt oder elektronisch mit einer authentifizierten elektronischen Signatur an das aktivierte elektronische Postfach der antragstellenden Person versendet.
Die antragstellende Person muss nach Aufforderung durch das Zentrum innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der rechtskräftigen Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe einen Vertrag unmittelbar mit dem Zentrum oder mit einem beigeordneten Rechtsanwalt abschließen und dem Zentrum oder dem beigeordneten Rechtsanwalt eine Vollmacht für die mit der gewährten Prozesskostenhilfe zusammenhängenden Handlungen erteilen.
In der Entscheidung über den Anspruch auf Prozesskostenhilfe ordnet das Zentrum der berechtigten Person einen Rechtsanwalt, einen Rechtsberater des Zentrums oder einen Mediator zu ihrer Vertretung vor Gericht oder in einem Mediationsverfahren bei, wenn dies zum Schutz ihrer Interessen erforderlich ist.
Das Zentrum für Prozesskostenhilfe erkennt in seiner Entscheidung entweder einen vollen Anspruch auf Prozesskostenhilfe oder einen Anspruch mit einer 20%igen Beteiligung der antragstellenden Person an den Prozesskosten zu, oder es weist den Anspruch in vollem Umfang zurück.
Entfällt.
Ja. Prozesskostenhilfe wird auch für ordentliche und außerordentliche Rechtsmittelverfahren und Vollstreckungsverfahren gewährt.
Ja. Prozesskostenhilfe kann vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens entzogen werden. Die Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe entzogen werden kann, sind in Paragraph 14 des Prozesskostenhilfegesetzes geregelt.
Das Zentrum für Prozesskostenhilfe kann unter folgenden Voraussetzungen beschließen, die Prozesskostenhilfe zu entziehen:
Wird ein Verfahren gemäß der Verwaltungsverfahrensordnung eingestellt (da beispielsweise die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht wurden), kann in Verwaltungsverfahren innerhalb von 15 Tagen ab dem Erhalt der Entscheidung Beschwerde eingelegt werden.
Wenn ein Verfahren oder genauer gesagt ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß dem Gesetz Nr. 327/2005 in der gültigen Fassung abgelehnt wird (da die Streitigkeit offenkundig unbegründet ist oder die antragstellende Person das Einkommenskriterium nicht erfüllt), so kann innerhalb von 15 Tagen ab dem Erhalt der Entscheidung bei einem Verwaltungsgericht eine Beschwerde in Form einer verwaltungsrechtlichen Klage eingelegt werden.
Eine Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe muss die in besonderen Vorschriften (d. h. dem Verwaltungsverfahrensgesetz Nr. 71/1967 (Verwaltungsverfahrensordnung) in der gültigen Fassung) festgelegten Erfordernisse enthalten und die antragstellende Person darüber informieren, dass sie im Falle einer Änderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse erst sechs Monate nach Erteilung der Entscheidung in derselben Angelegenheit wieder einen Antrag einreichen kann.
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