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Prozesskostenhilfe

Spanien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Kosten sind mit einem Verfahren verbunden und wer hat sie normalerweise zu tragen?

In Spanien wird die Rechtspflege als öffentliche Dienstleistung unentgeltlich erbracht. Es werden weder Gebühren noch Abgaben für die Inanspruchnahme dieses Dienstes erhoben. Ein Rechtsstreit verursacht jedoch in der Regel bestimmte Kosten, zu denen im Wesentlichen die folgenden gehören:

  1. Rechtsanwaltsgebühren,
  2. Aufwendungen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen in Amtsblättern,
  3. Vorabzahlungen für das Einlegen von Rechtsmitteln,
  4. Vergütungen für Sachverständige.

In der Regel müssen diese Kosten von der betroffenen Partei vorgestreckt werden. Am Ende des Verfahrens entscheidet das Gericht, wer die Kosten letztendlich zu tragen hat, und zwar durch eine sogenannte „Kostenentscheidung“ (condena en costas), die in Spanien nach dem Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten trägt, ergeht.

2 Was genau versteht man unter Prozesskostenhilfe?

Nach Artikel 119 der spanischen Verfassung wird Personen, die nachweisen können, dass sie nicht über genügend wirtschaftliche Mittel zur Führung eines Rechtsstreits verfügen, im Rahmen der Prozesskostenhilfe eine Reihe von Leistungen gewährt, darunter die Befreiung von der Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren, eine Kostenbefreiung im Zusammenhang mit Gutachten, etwaigen Kautionen, Gerichtsgebühren usw.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um

  1. Kosten der vorprozessualen Rechtsberatung,
  2. Rechtsanwaltsgebühren,
  3. Aufwendungen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen in Amtsblättern,
  4. Vorabzahlungen für das Einlegen von Rechtsmitteln,
  5. Vergütungen für Sachverständige.

Nach der Anpassung des Prozesskostenhilfegesetzes an die Richtlinie 2002/8/EG durch das Gesetz 16/2005 vom 18. Juli 2005 müssen darüber hinaus Empfänger von Prozesskostenhilfe nur in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug folgende Kosten nicht tragen:

  1. Kosten für Dolmetschdienstleistungen,
  2. Kosten der Übersetzung der Schriftstücke,
  3. Reisekosten, wenn der Antragsteller persönlich erscheinen muss,
  4. Kosten der Verteidigung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen Prozessbevollmächtigten (abogado und procurador) (auch wenn dies nicht notwendig ist), wenn das Gericht diese Vertretung zur Wahrung der Gleichstellung der Streitparteien anordnet.

3 Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

  1. Alle EU-Bürgerinnen und -Bürger, die ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit nachweisen (bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug nur natürliche Personen),
  2. Drittstaatsangehörige, die ihren legalen Wohnsitz in Spanien haben oder deren Anspruch auf Prozesskostenhilfe in internationalen Übereinkommen (zum Beispiel in den Übereinkommen über internationale Kindesentführung) anerkannt ist, können Prozesskostenhilfe zu denselben Bedingungen wie EU-Bürger in Anspruch nehmen,
  3. in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten alle Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen,
  4. gemeinnützige Verbände und Stiftungen,
  5. ausländische Staatsangehörige in Straf-, Verwaltungs- und Verwaltungsvorverfahren, sofern sie ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit nachweisen können, selbst dann, wenn sie keinen rechtmäßigen Wohnsitz in Spanien haben.

Unabhängig von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit haben Opfer von geschlechtsspezifischen Straftaten, Terrorismus und Menschenhandel sowie Minderjährige und Menschen mit geistigen Behinderungen, die Opfer von Missbrauch oder Misshandlung geworden sind, Anspruch auf Prozesskostenhilfe, der im Falle des Todes des Opfers auch auf die hinterbliebenen Familienangehörigen ausgedehnt wird, sofern diese nicht die Täter waren.

Ebenso wird unabhängig von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe Personen gewährt, die nachweislich unumkehrbare Schäden infolge eines Unfalls erlitten haben, die sie vollständig daran hindern, ihre reguläre Beschäftigung oder ihren Beruf auszuüben, und die auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind, wenn Gegenstand des Rechtsstreits ein Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens ist.

Vor den Arbeitsgerichten können sich Arbeitnehmer und Sozialhilfeempfänger in Gerichtsverfahren verteidigen lassen, ohne die wirtschaftliche Bedürftigkeit nachweisen zu müssen.

Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug kann der Anspruch geltend gemacht werden, wenn die betroffene Person nachweisen kann, dass sie die Kosten des Verfahrens aufgrund der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in dem Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes und in Spanien nicht tragen kann.

4 Wird Prozesskostenhilfe für alle Verfahrensarten gewährt?

Prozesskostenhilfe kann für alle Arten von Verfahren gewährt werden, streitig oder nicht streitig, mit einem Streitwert von mehr als 2000 EUR (es sei denn, bei der Angelegenheit besteht ein Rechtsanwalts- und Prozessbevollmächtigtenzwang), und sie erstreckt sich auf alle Verfahrenshandlungen, etwaige Rechtsbehelfe und die Vollstreckung von Urteilen.

In Verfahren mit einem Streitwert von weniger als 2000 EUR, bei denen kein Rechtsanwalts- und Prozessbevollmächtigtenzwang besteht, kann Prozesskostenhilfe auch dann beantragt werden, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist oder wenn der Richter oder das Gericht dies zur Gewährleistung der Gleichheit der Parteien ausdrücklich anordnet.

5 Gibt es besondere Verfahren für dringende Fälle?

Es besteht die Möglichkeit einer einstweiligen Bestellung eines Rechtsanwalts und eines Prozessbevollmächtigten, entweder durch die Anwaltskammer (Colegio de Abogados) innerhalb von höchstens 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder auf der Grundlage einer Gerichtsanordnung.

6 Wo kann ich ein Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe erhalten?

Formulare sind bei der Rechtsberatungsstelle der Anwaltskammern (Servicio de orientación jurídica), bei den Gerichtskanzleien (Decanatos de los Juzgados) und bei den Provinzausschüssen für Prozesskostenhilfe (Comisiones provinciales de Asistencia Jurídica Gratuita) erhältlich.

Der Allgemeine Rat spanischer Rechtsanwälte (Consejo General de la Abogacía Española) stellt den Bürgerinnen und Bürgern ein Webportal für Prozesskostenhilfe (Justicia Gratuita) zur Verfügung, auf dem unter anderem das Formular für den Antrag auf Prozesskostenhilfe ausgefüllt werden kann oder geprüft werden kann, ob die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind. Allerdings müssen die Unterlagen und der Antrag immer auf die unten beschriebene Weise eingereicht werden.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zusammen mit den entsprechenden Unterlagen bei der Rechtsberatungsstelle der Anwaltskammer des Ortes einzureichen, an dem sich das für die Hauptsache zuständige Gericht befindet oder bei dem Gericht des Wohnsitzes des Antragstellers, falls das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.

7 Welche Belege muss ich meinem Antrag auf Prozesskostenhilfe beilegen?

Beizufügen sind Belege über

  1. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und der Familienangehörigen,
  2. die persönlichen und familiären Verhältnisse,
  3. den angestrebten Rechtsschutz.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Dokumente:

  • Zahlungsbestätigung der Körperschaftsteuer (Certificado de liquidación del Impuesto sobre Sociedades) (bei juristischen Personen),
  • Fotokopie der Erklärung über die Gemeinnützigkeit oder des Eintrags in das Stiftungsregister (Registro de Fundaciones) (bei juristischen Personen),
  • Nachweis über Grundbesitz (Certificado de signos externos), ausgestellt von den örtlichen Behörden am Wohnsitz des Antragstellers,
  • Anmeldebescheinigung (Certificado de empadronamiento),
  • Bestätigung der Staatlichen Anstalt für Arbeit (INEM) über die Dauer der Arbeitslosigkeit und den Bezug von Leistungen,
  • Bestätigung des Bezugs einer staatlichen Rente (Certificado de cobro de pensiones publicas),
  • Bescheinigung der staatlichen Arbeitsverwaltung (Servicio Público de Empleo Estatal – SPEE) über den Bezug von Arbeitslosengeld und den Zeitraum, für den es gewährt wird,
  • sonstiges (alle Unterlagen, die den behaupteten Sachverhalt belegen).

Um das Antragsverfahren zu beschleunigen, können die Anwaltskammern jedoch mit ausdrücklicher Genehmigung mehrere dieser Bescheinigungen im Namen der Streitparteien beantragen.

8 Wo reiche ich meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein?

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei der Rechtsberatungsstelle der Anwaltskammer des Ortes einzureichen, an dem sich das für die Hauptsache zuständige Gericht befindet, oder bei dem Gericht des Wohnsitzes des Antragstellers, falls das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde. Im letzteren Fall muss das Gericht den Antrag unverzüglich an die örtlich zuständige Anwaltskammer weiterleiten.

Diese Kammern sind auch die Empfangsstelle für Anträge in grenzüberschreitenden Streitigkeiten. In solchen Fällen wird der Antrag von der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Anwaltskammer ausgestellt.

Staatsangehörige eines Landes, das Unterzeichner des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe ist, können den Antrag an die von ihrem Land für die Durchführung dieses Übereinkommens benannte zentrale Behörde richten.

Prozesskostenhilfe muss vor der Einleitung des Verfahrens beantragt werden; der Beklagte muss sie vor der Klageerwiderung beantragen. Im Fall einer Änderung ihrer finanziellen Situation können jedoch sowohl der Kläger als auch der Beklagte nachträglich Prozesskostenhilfe beantragen.

9 Wie erfahre ich, ob ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Die Anwaltskammer kann folgende einstweilige Entscheidungen treffen:

  1. Sie kann der betreffenden Person mitteilen, dass der Antrag Mängel aufweist, die innerhalb von zehn Tagen zu beheben sind; andernfalls wird der Antrag zu den Akten gelegt.
  2. Sie kann den Antrag für unzulässig und unbegründet erklären und dies dem Ausschuss für Prozesskostenhilfe mitteilen.
  3. Sie kann erklären, dass der Antrag die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, und in diesem Fall innerhalb von höchstens 15 Tagen einen Rechtsanwalt benennen, wobei sie die Kammer der Prozessbevollmächtigten (Colegio de Procuradores) benachrichtigt, damit diese innerhalb von drei Tagen einen Prozessbevollmächtigten benennen kann. Der Antrag wird dann von der Anwaltskammer dem Ausschuss für Prozesskostenhilfe zur endgültigen Bestätigung zugeleitet.

Sollte die Anwaltskammer innerhalb der Frist von 15 Tagen zu keiner Entscheidung gelangen, muss der Antragsteller seinen Antrag direkt an den Ausschuss für Prozesskostenhilfe stellen, der sofort die Angaben und Unterlagen prüft und die einstweilige Bestellung eines Rechtsanwalts (abogado) und Prozessbevollmächtigten (procurador) veranlasst.

Der Ausschuss für Prozesskostenhilfe entscheidet innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen über die endgültige Bewilligung oder Ablehnung des Antrags. Wurde nach Ablauf der 30 Tage nicht über den Antrag entschieden, gelten die von der Anwaltskammer und der Kammer der Prozessbevollmächtigten getroffenen einstweiligen Entscheidungen als bestätigt.

Die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von drei Tagen dem Antragsteller, der Anwaltskammer, der Kammer der Prozessbevollmächtigten und dem für das Verfahren in der Hauptsache zuständigen Gericht, oder dem Dekanrichter, sofern das Verfahren noch nicht begonnen hat, mitzuteilen.

10 Was sollte ich tun, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Der Kläger muss den Antrag vor Einleitung des Verfahrens bei der Anwaltskammer des Ortes einreichen, an dem sich das für die Hauptsache zuständige Gericht befindet, oder bei dem Dekangericht am Wohnsitz des Antragstellers.

1. Der Beklagte muss den Antrag vor der Klageerwiderung einreichen. Das Verfahren wird durch den Antrag zwar nicht automatisch ausgesetzt, aber der Richter kann von sich aus oder auf Antrag des Beklagten die Aussetzung bis zur Bewilligung oder Ablehnung des Antrags anordnen.

Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, für die Prozesskostenhilfe für rechtliche Schritte in einem anderen Mitgliedstaat beantragt wird, kann der Antrag (von den in Spanien ansässigen Personen, die an einem Rechtsstreit in einem anderen Staat beteiligt sind) auch bei der Anwaltskammer an dem Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers eingereicht werden.

11 Wer wählt meinen Rechtsanwalt aus, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

In der Regel bestellt die Anwaltskammer den Rechtsanwalt nach dem Rotationsprinzip. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Rechtsuchende seinen eigenen Rechtsanwalt benennt, vorausgesetzt, dass dieser auf jegliche Vergütung für seine Tätigkeit verzichtet.

12 Deckt die Prozesskostenhilfe sämtliche Kosten des Verfahrens?

Sie deckt folgende Kosten ab:

  1. Kosten der vorprozessualen Rechtsberatung,
  2. Rechtsanwaltsgebühren,
  3. Aufwendungen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen in Amtsblättern,
  4. Vorabzahlungen für das Einlegen von Rechtsmitteln,
  5. Vergütungen für Sachverständige,
  6. 80 % der Gebühren für notarielle Urkunden und Auszüge aus dem Grundbuch und dem Handelsregister.

Darüber hinaus deckt die Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug die Kosten für Dolmetschdienstleistungen, die Übersetzung von Dokumenten sowie die Reisekosten ab, falls das in der Sache zuständige Gericht das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnet.

13 Wer trägt die sonstigen Kosten, wenn ich nur teilweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Falls das Doppelte des gesetzlichen Mindestlohns, nicht jedoch dessen fünffacher Wert überschritten wird, kann der Ausschuss für Prozesskostenhilfe ausnahmsweise unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse des Antragstellers Prozesskostenhilfe bewilligen.

Dabei werden die familiären Verhältnisse des Antragstellers, die Zahl der Kinder oder der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, die Gerichtsgebühren und andere Kosten, die durch die Einleitung des Verfahrens entstehen, oder andere Kosten ähnlicher Art berücksichtigt und objektiv bewertet. In jedem Fall wird Prozesskostenhilfe gewährt, wenn der Antragsteller ein Verwandter in aufsteigender Linie einer Sonderkategorie der Großfamilie ist.

Unter den gleichen Bedingungen wie im vorigen Absatz kann Prozesskostenhilfe dem Antragsteller aufgrund seines Gesundheitszustands und in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes 51/2003 vom 2. Dezember 2003 über Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und allgemeine Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen genannten Personen sowie den Personen, von denen sie abhängig sind, gewährt werden, sofern diese Personen in ihrem Namen und in ihrem Interesse in einem Verfahren handeln, das mit dem Gesundheitszustand oder der Behinderung zusammenhängt, der bzw. die Anlass für diese ausnahmsweise Anerkennung ist.

In diesen Fällen muss der zuständige Ausschuss für Prozesskostenhilfe ausdrücklich festlegen, welche der in Artikel 6 genannten Ansprüche auf den Antragsteller zutreffen.

Die nicht gedeckten Prozesskosten sind bis zur Kostenentscheidung vom Antragsteller selbst zu tragen. Wird die Gegenpartei zur Zahlung der Kosten verurteilt, so trägt sie auch die Prozesskosten, die dem teilweise Anspruchsberechtigten möglicherweise entstanden sind.

Ist der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat ansässig, wird die vorgenannte Vorschrift zurückhaltend und unter Berücksichtigung des Lebensstandards des Antragstellers im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes angewandt, damit ihm keine Nachteile entstehen.

14 Erstreckt sich die Prozesskostenhilfe auch auf Rechtsmittel?

Sobald der Anspruch auf Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit anerkannt ist, erstreckt er sich auf alle Verfahren und Vorgänge im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit, einschließlich der Vollstreckung, wenn diese innerhalb von zwei Jahren nach Ergehen des Urteils in erster Instanz erfolgt, sowie auf alle Rechtsmittel gegen Urteile in demselben Rechtsstreit, ohne dass ein weiterer Antrag erforderlich ist.

15 Kann die Prozesskostenhilfe vor Abschluss des Verfahrens entzogen (oder sogar nach Beendigung des Verfahrens widerrufen) werden?

Die Prozesskostenhilfe kann entzogen werden, wenn sie durch unrichtige Angaben, Falschaussage oder Verschweigen von Angaben seitens des Antragstellers erlangt worden ist.

Die Prozesskostenhilfe kann für unwirksam erklärt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Begünstigten innerhalb von drei Jahren verbessert haben.

In beiden Fällen gilt generell, dass die im Verfahren unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat.

16 Kann ich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe vorgehen?

Der Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach seiner Zustellung direkt beim Ausschuss für Prozesskostenhilfe schriftlich angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet das zuständige Gericht.

Letzte Aktualisierung: 14/03/2023

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