

Gerichtsverfahren sind in Schweden im Allgemeinen kostenlos, abgesehen von einer Antragsgebühr, die gegenwärtig 2800 SEK (ungefähr 265 EUR) beträgt. In Fällen mit einem Streitwert von weniger als 24 150 SEK (2 270 EUR) beträgt die Antragsgebühr 900 SEK (85 EUR).
Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird, übernimmt der Staat die Antragsgebühr.
Für Streitsachen (Zivilfälle) bestehen folgende Arten von rechtlicher Unterstützung:
Beide Arten sind im Prozesskostenhilfegesetz (rättshjälpslagen) (1619:1619) geregelt.
Beratungshilfe
Jeder – natürliche Personen, Vereinigungen, Firmen etc. – kann sich in jeder rechtlichen Angelegenheit beraten lassen.
Diese Beratung kann durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter in einer Anwaltskanzlei erfolgen. Sie kann für bis zu zwei Stunden erteilt und auf mehrere Termine aufgeteilt werden. Für die Beratungshilfe werden Gebühren erhoben. Die Gebühr beträgt gegenwärtig 1802,50 SEK (ca. 170 EUR) pro Stunde. Die Gebühr kann halbiert werden, wenn die Partei, die beraten wird, über unzureichende Mittel verfügt. Kinder müssen normalerweise keine Gebühr bezahlen, wenn sie rechtliche Beratung erhalten. Wenn die Gebühr vermindert wird, stellt der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, der die Beratung erteilt hat, den Rest dem Staat in Rechnung.
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe wird nur natürlichen Personen gewährt, somit können Firmen, Vereinigungen etc. diese Art von Unterstützung nicht erhalten. Unter bestimmten Umständen kann auch der Nachlass einer verstorbenen Person Prozesskostenhilfe erhalten. Staatsangehörige aller EU-Mitgliedstaaten haben in Bezug auf Prozesskostenhilfe denselben Status wie schwedische Staatsangehörige.
Prozesskostenhilfe kann für die meisten Rechtsangelegenheiten gewährt werden (siehe Frage 4).
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
Der digitale Leitfaden ist abrufbar unter https://www.domstol.se/amnen/rattshjalp/behover-du-rattshjalp/har-du-ratt-till-rattshjalp/.
Anhand eines Leitfaden können Sie auch herausfinden, ob Sie auf der Grundlage Ihrer finanziellen Mittel Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Siehe https://www.domstol.se/amnen/rattshjalp/behover-du-rattshjalp/rakna-ut-ditt-ekonomiska-underlag/.
Beratungshilfe
Wie oben unter Frage 3 erwähnt, kann Beratung in jeder rechtlichen Angelegenheit erteilt werden.
Informationen und rechtliche Beratung können zum Beispiel zu folgenden Themen gegeben werden:
Prozesskostenhilfe
Wie oben unter Frage 3 erwähnt, kann Prozesskostenhilfe für die meisten Rechtsangelegenheiten gewährt werden, es gibt allerdings einige Ausnahmen. Zum Beispiel wird in Rechtsangelegenheiten, bei denen ein öffentlicher Verteidiger oder ein öffentlicher Rechtsbeistand zur Unterstützung herangezogen werden kann, keine Prozesskostenhilfe gewährt. Wenn Sie Opfer eines Verbrechens wurden, kann in bestimmten Fällen ein „Rechtsbeistand für die verletzte Partei“ (målsägandebiträde) beigeordnet werden (siehe Gesetz 1988:609 über den Rechtsbeistand für die verletzte Partei (lagen 1988:609 om målsägandebiträde)). Dieser Rechtsbeistand ist für das Opfer kostenlos. Zu seine Pflichten gehört die Hilfe bei der Geltendmachung eines zivilen Anspruchs als Folge eines Verbrechens, zum Beispiel eines Entschädigungsanspruchs. Wenn für Sie ein Rechtsbeistand für die verletzte Partei beigeordnet wurde, können Sie nicht gleichzeitig Prozesskostenhilfe erhalten.
In manchen Fällen müssen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe besondere Gründe vorliegen. Das betrifft zum Beispiel Fälle, die im Ausland verhandelt werden müssen, oder Fälle, deren Streitwert 24 150 SEK (ca. 2270 EUR) nicht übersteigt.
Es gibt keine besonderen Verfahren für Fälle, bei denen die sofortige Bearbeitung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe erforderlich ist. Andererseits ergibt sich aus den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen, dass ein Antrag so rasch wie möglich bearbeitet werden muss.
Das Zentralamt für Gerichtsadministration (Domstolsverket) hat ein einfaches Antragsformular mit Anweisungen zum Ausfüllen erstellt. Das Formular ist bei der Prozesskostenhilfebehörde (Rättshjälpsmyndigheten) und bei den Gerichten erhältlich.
Wie unter Frage 6 erwähnt, stellt das Zentralamt für Gerichtsadministration unter anderem ein einfaches Antragsformular zur Verfügung, das auch Anweisungen zum Ausfüllen enthält. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Zentralamt für Gerichtsadministration.
Unter anderem muss ein Antrag auf Prozesskostenhilfe Angaben zu der Rechtsangelegenheit enthalten, auf die sich der Antrag bezieht: ob die Sache möglicherweise im Ausland verhandelt werden muss, ob für die Angelegenheit Beratung in Anspruch genommen wurde, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder hatten, die die betreffende Angelegenheit abdeckt, sowie Angaben zu Ihrer finanziellen und sonstigen Lage.
Weitere Belege werden nicht verlangt. Um die Angaben glaubhaft zu machen, empfiehlt es sich jedoch, entsprechende Belege vorzulegen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei dem für die Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zuständigen Gericht oder bei der dafür zuständigen Behörde einzureichen.
Ist das Verfahren, für das um Prozesskostenhilfe ersucht wird, bei einem Gericht anhängig, so prüft dieses Gericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe. Andernfalls entscheidet die Prozesskostenhilfebehörde über den Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Die Prozesskostenhilfebehörde bzw. das für die Prüfung des Antrags zuständige Gericht unterrichtet Sie schriftlich über den jeweils ergangenen Beschluss.
Besteht Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wird gleichzeitig ein Rechtsbeistand bestellt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an diesen Rechtsbeistand.
Als Rechtsbeistand kann ein Rechtsanwalt, ein Rechtsanwaltsanwärter oder eine andere für diese Aufgabe geeignete Person bestellt werden. Wenn Sie selbst eine geeignete Person vorgeschlagen haben, wird diese beigeordnet, sofern hieraus keine nennenswert höheren Kosten entstehen und auch sonst keine besonderen Gründe vorliegen, die dagegen sprechen.
Besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, kommt der Staat für folgende Kosten auf:
Kosten, die nicht durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt werden, müssen dagegen selbst getragen werden. Die obsiegende Partei hat jedoch die Möglichkeit, sich diese Kosten von der gegnerischen Partei erstatten zu lassen.
Wenn Sie Prozesskostenhilfe erhalten, müssen Sie sich durch Zahlung einer Prozesskostenhilfegebühr an den Kosten beteiligen. Die Gebühr besteht aus einem prozentualen Anteil an den Kosten Ihres Rechtsbeistands. Das Gebührensystem sieht in Abhängigkeit von Ihrem Einkommen sechs Stufen vor; diese sind in festen Einkommensspannen in Schwedischen Kronen (SEK) angegeben. Der Anteil für die verschiedenen Spannen bewegt sich zwischen 2 % und 40 %. In welche Einkommensspanne Sie eingeordnet werden und welchen Anteil Sie dementsprechend zu zahlen haben, wird auf Grundlage Ihrer finanziellen Mittel bestimmt. Diese werden anhand Ihres Jahreseinkommens, Ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen und Ihres Vermögens berechnet. Sie müssen die Prozesskostenhilfegebühr dem Rechtsbeistand laufend bezahlen, so wie die Kosten entstehen.
Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird, so schließt diese sämtliche Leistungen des schwedischen Prozesskostenhilfesystems ein (siehe Frage 12). Es ist also nicht möglich, nur für einen Teilbereich Prozesskostenhilfe zu erhalten.
Unabhängig vom Prozesskostenhilfesystem besteht jedoch die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung bei bestimmten Kosten, die in Verbindung mit dem Verfahren entstehen, wie Kosten der Anreise zum Gericht und Kosten im Zusammenhang mit geladenen Zeugen. Wenn Sie Partei eines Verfahrens oder Falles sind und zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen wurden, können Ihnen die Kosten für Reise und Aufenthalt vom Staat erstattet werden, sofern dies gerechtfertigt ist (siehe Kapitel 11 Paragraf 6 der Schwedischen Prozessordnung). Des Weiteren kann der Staat die Entschädigung eines Zeugen für notwendige Kosten wegen Reise, Aufenthalt und Zeitaufwand erstatten, wenn das im Hinblick auf Ihre finanzielle Lage angemessen ist (siehe Kapitel 36 Paragraf 24 der Schwedischen Prozessordnung). Die Möglichkeit der Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit dem Erscheinen vor Gericht besteht nicht für juristische Personen.
Ja, aber die Gebühren für den Rechtsbeistand decken maximal 100 Stunden ab. Wenn die 100 Stunden bereits in der ersten Instanz verbraucht wurden, werden Verfahren in höheren Instanzen nicht mehr abgedeckt.
Wird die Rechtssache als abgeschlossen betrachtet, erlischt naturgemäß der Anspruch auf Prozesskostenhilfe. In der Regel endet die Prozesskostenhilfe auch dann, wenn der Rechtsbeistand bereits 100 Stunden tätig war. Das Gericht kann jedoch beschließen, dass weiterhin Prozesskostenhilfe gewährt wird.
In bestimmten Fällen kann die Prozesskostenhilfe vorzeitig entzogen werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Prozesskostenhilfegebühr nicht entrichtet wurde oder wenn falsche Angaben gemacht wurden und bei richtigen Angaben der rechtsuchenden Person kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestanden hätte. Ein weiterer Grund für den vorzeitigen Entzug der Prozesskostenhilfe ist, dass der Rechtsbeistand 100 Stunden tätig war und seitens des Gerichts kein Beschluss über die Weitergewährung der Prozesskostenhilfe ergangen ist.
Ja, das ist möglich. Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen, können Sie gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen. Erging die Entscheidung durch ein Gericht, können Rechtsmittel in der gleichen Weise eingelegt werden wie bei anderen Entscheidungen. Der vom Gericht zugestellte Bescheid über die Entscheidung enthält auch Hinweise zu den einzulegenden Rechtsmitteln. Erging die Entscheidung jedoch durch die Prozesskostenhilfebehörde, so sind Rechtsmittel beim Prozesskostenhilfeausschuss (Rättshjälpsnämnden) einzulegen.
Weitere Informationen
Für weitere Informationen über das schwedische System der Prozesskostenhilfe sowie zur Bestellung von Formularen zur Beantragung von Prozesskostenhilfe wenden Sie sich bitte unter folgender Anschrift an das Zentralamt für Gerichtsadministration:
Zentralamt für Gerichtsadministration
SE-551 81 JÖNKÖPING, Schweden
https://www.domstol.se/amnen/rattshjalp/
Tel.: +46 36 15 53 00
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