The right to legal aid allows those who do not have sufficient financial resources to meet the costs of a court case or legal representation. Legal aid systems exist in all Member States of the European Union (EU) in both civil and criminal proceedings.
Imagine a situation in which you are in dispute with somebody in your own country or abroad and you wish to take the case to court or a situation where you are required to defend yourself if the other party takes the initiative of bringing a case against you. Imagine a situation where you are charged with criminal offences in your own country or abroad and cannot afford legal advice and/or representation before a criminal court. In all these examples you may apply for legal aid.
The right to legal aid is enshrined by:
A legal aid system exists in all Member States of the EU. If you are in dispute with a company, a professional person, an employer or other person in the country of your residence and you do not have sufficient financial resources to meet a court case, you can apply for legal aid under existing national regulations.
A comparison of national schemes on legal aid reveals, however, that there are fundamental differences in the philosophy, organisation and management of the legal aid systems in the Member States. As regards the philosophy of the systems, the broad objective in some States seems to be to make legal services and access to justice generally available, whereas in others, legal aid can be available only to the very poorest.
Please select the relevant country's flag to obtain detailed national information.
ARCHIVED EJN (in civil and commercial matters) website
If you are in a dispute with a company, a professional person, an employer or other person abroad and you do not have sufficient financial resources to bring a court case, you can apply for legal aid on cross-border disputes.
In order to facilitate access to legal aid in civil and commercial matters, the Directive on legal aid in cross-border issues was adopted.
It covers pre-litigation advice with a view to reaching a settlement prior to bringing legal proceedings; legal assistance in bringing a case before the court and representation by a lawyer in court and assistance with, or exemption from, the cost of proceedings.
In order to obtain legal aid in cross-border issues, you have to complete the relevant form for legal aid applications. The Directive provides two forms: one for legal aid applications and one for the transmission of legal aid applications. They are available here in all EU languages.
Member States have their own legislation establishing the ways in which legal aid is to be provided in criminal proceedings within their jurisdiction. In the future the European e-Justice Portal will provide detailed information in this area.
As for cross-border cases, there is currently no EU legislation on this subject.
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Die Kosten werden im Allgemeinen vom Staat, den Parteien des Verfahrens und den am Verfahren beteiligten Personen getragen (hierbei handelt es sich vor allem um Aufwendungen für die Beibringung von Beweisen). Die Kosten haben zwei Funktionen: eine präventive und eine Straffunktion.
Die Zivilprozessordnung („ZPO“) enthält eine Beispielliste der Kosten, die bei Zivilverfahren entstehen können. Hierbei handelt es sich um Barauslagen der Parteien und ihrer Vertreter (z. B. Reisekosten, Verpflegung, Unterbringung), Gerichtsgebühren, Verdienstausfall der Parteien und ihrer Rechtsvertreter, Beweiskosten (z. B. Kosten von Zeugen und Sachverständigen), Vergütung und Auslagen eines als Gerichtskommissär tätigen Notars, Vergütung und Auslagen des Nachlassverwalters, Dolmetschkosten, oder Vergütung für die Vertretung, wenn der Vertreter ein Rechtsanwalt, Notar oder Patentanwalt ist. Die Kosten können auch die Erstattung von Mehrwertsteuer oder eine Mediatorenvergütung umfassen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende Liste. Deshalb können auch andere Kosten, die von den Parteien im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren getragen werden, als Verfahrenskosten angesehen werden.
Grundsätzlich tragen die Parteien die ihnen selbst und ihren Vertretern entstandenen Kosten. Wenn ein Rechtsanwalt mit der Vertretung oder Pflegschaft einer Partei betraut wurde, trägt der Staat die Auslagen des Rechtsanwalts sowie seine Vertretungsgebühr und erstattet die Mehrwertsteuer, sofern zutreffend.
Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist im Einzelnen im Gerichtsgebührengesetz geregelt. Im ordentlichen streitigen Verfahren sind die Gerichtsgebühren gewöhnlich von der klagenden Partei zu entrichten. In diesem Gesetz ist auch festgelegt, welche Gerichtsverfahren von Gerichtsgebühren befreit sind (z. B. Sorgerechtsverfahren, Verfahren betreffend die gerichtliche Betreuung Minderjähriger, Adoptionsverfahren, Klagen auf gegenseitige Unterhaltszahlungen für Kinder oder Eltern, Erbschaftsverfahren in der ersten Instanz, Verfahren betreffend die Rechts- und Geschäftsfähigkeit).
Es ist wichtig, zwischen der Verpflichtung zur Bezahlung der Verfahrenskosten und der Verpflichtung zur Erstattung der Verfahrenskosten zu unterscheiden. Die Parteien des Verfahrens zahlen die Verfahrenskosten, insbesondere während des Verfahrens, so wie sie entstehen; hier findet also das Interessenprinzip Anwendung (die Kosten werden von der Partei getragen, die eine Prozesshandlung vornimmt oder in deren Interesse sie vorgenommen wird). Erst nach der Bezahlung beginnt die Erstattung der Verfahrenskosten. Die Kostenerstattung wird durch eine gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage des Erfolgsprinzips oder des Schuldprinzips auferlegt.
Sofern besondere Gründe zu berücksichtigen sind, kann das Gericht bei der Kostenentscheidung sein Ermessen anwenden und teilweise oder ganz davon absehen, einer Partei die Kostenerstattung zuzuerkennen. Dies stellt eine Sicherung gegen unverhältnismäßig harte Auswirkungen der Anwendung des Erfolgs- oder des Schuldprinzips dar.
Einer der zentralen Grundsätze im Zivilverfahren ist der Gleichheitsgrundsatz, der unter anderem durch das Recht auf Prozesskostenhilfe gewahrt wird. Das Recht auf Prozesskostenhilfe ist von Anfang an und in allen Verfahren gewährleistet.
Nach der ZPO gilt Folgendes in Zivilverfahren als Prozesskostenhilfe:
v die Beiordnung eines Vertreters auf Antrag einer Partei (Artikel 30 Absatz 1 ZPO),
v die Beiordnung eines Rechtsanwalts, sofern dies zum Schutz der Interessen der Partei erforderlich ist oder in der betreffenden Verfahrensart Anwaltszwang besteht (Artikel 30 Absatz 2 ZPO),
v die teilweise oder vollständige Befreiung einer Partei von Gerichtsgebühren (Artikel 138 ZPO),
Daneben kann auch die Informationspflicht des Gerichts als eine Art von Prozesskostenhilfe für die Parteien eines Verfahrens angesehen werden.
Die von der tschechischen Anwaltskammer geleistete Prozesskostenhilfe stellt eine besondere Kategorie dar. Diese Hilfe wird im Rechtsanwaltsgesetz definiert, das jedem, der die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht nicht erfüllt und Rechtsdienstleistungen nicht mit anderen Mitteln sicherstellen kann, das Recht auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistungen durch die tschechische Anwaltskammer zuerkennt.
Die antragstellende Person hat somit einen Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung, sofern ihr Einkommen während der sechs der Antragstellung vorangehenden Kalendermonate das Dreifache ihres Existenzminimums oder der nach dem Gesetz über das Existenzminimum und den Mindestlohn mit ihr zusammen betrachteten Personen nicht übersteigt und sofern sie in der Sache, für die sie um Hilfe ansucht, nicht von einem anderen Rechtsanwalt oder einer gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Rechtsanwaltsgesetzes zur Leistung von Rechtsdienstleistungen befugten Person vertreten wird.
Wenn die antragstellende Person die oben genannten Anforderungen erfüllt, erhält sie kostenlose Rechtsberatung im Umfang von mindestens 30 Minuten, bis zu maximal 120 Minuten pro Kalenderjahr.
Gleichzeitig sieht das Rechtsanwaltsgesetz die Leistung einmaliger Rechtsberatung für eine unbestimmte Zahl von Personen vor, die in Hafteinrichtungen für Drittstaatsangehörige nach dem Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach dem Asylgesetz untergebracht sind, und zwar auf Veranlassung durch ihre Betreiber.
Nach dem Rechtsanwaltsgesetz ist es auch möglich, die Gewährung von Rechtsdienstleistungen zu beantragen, wenn die Einkommens-und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Person dies rechtfertigen.
Das Gericht kann auf Antrag eine Prozesspartei (oder eine Nebenpartei) von den Gerichtsgebühren befreien, wenn die Situation der betreffenden Partei dies rechtfertigt und wenn der Antrag nicht willkürlich oder offensichtlich aussichtlos ist oder eine Rechtsbehinderung darstellt.
Die Befreiung kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen gewährt werden.
Prozessparteien dürfen nicht allein aufgrund ihrer finanziellen Lage an der gerichtlichen Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Rechte gehindert werden. Das Gericht berücksichtigt insbesondere die gesamte finanzielle Situation der antragstellenden Person, die Höhe der Gerichtsgebühr, die voraussichtlichen Kosten für die Beibringung von Beweismitteln und die Art des erhobenen Rechtsanspruchs. Bei natürlichen Personen berücksichtigt es ihre soziale Lage, ihren Gesundheitszustand usw., während bei juristischen Personen und Unternehmern ferner die Art des Gewerbes oder der sonstigen Tätigkeiten, Umfang und Struktur des Vermögens sowie die Zahlungsfähigkeit berücksichtigt werden können.
Ein offensichtlich aussichtloser Antrag oder eine Rechtsbehinderung liegt insbesondere vor, wenn bereits aus den Tatsachenbehauptungen der antragstellenden Person ersichtlich ist, dass ihr Vorbringen keinen Erfolg haben kann. Eine willkürliche Rechtsausübung oder Rechtsbehinderung liegt insbesondere vor, wenn ein Recht auf schikanöse Weise ausgeübt wird oder offensichtlich die Erfüllung eindeutig bindender Verpflichtungen verzögert werden soll.
Auf Antrag ordnet das Gericht einer Partei einen Vertreter zu, wenn diese die Voraussetzungen für die Befreiung von den Gerichtsgebühren erfüllt und die Beiordnung zum Schutz ihrer Interessen geboten ist. Eine Partei hat jedoch nicht automatisch Anspruch auf Beiordnung eines Vertreters, wenn für das Verfahren oder die Partei von Gesetzes wegen (d. h. aufgrund des Gesetzes über die Gerichtsgebühren) eine Befreiung von den Gerichtsgebühren vorgesehen ist. Auch in diesen Fällen müssen die oben genannten und in der Zivilprozessordnung geregelten Voraussetzungen für die Befreiung von den Gerichtsgebühren erfüllt sein. Ein Rechtsanwalt wird dann als Vertreter beigeordnet, wenn dies zum Schutz der Interessen der betreffenden Partei geboten ist oder im betreffenden Verfahren die Vertretung durch einen Anwalt (oder Notar) vorgeschrieben ist.
Von einer solchen Partei kann kein Vorschuss auf die Kosten für Beweise verlangt werden, die sie selbst beigebracht hat oder deren Beibringung vom Gericht in Bezug auf von der Partei (oder in ihrem Interesse, Artikel 141 Absatz 1 ZPO) behauptete Tatsachen angeordnet wurde, und sie kann nicht zur Erstattung der dem Staat anfallenden Kosten herangezogen werden (Artikel 148 Absatz 1 ZPO). Die Barauslagen und die Vertretungsgebühr des beigeordneten Anwalts bezahlt der Staat.
Der Antrag auf Befreiung von den Gerichtsgebühren kann zusammen mit der Klage (Antrag auf Eröffnung des Verfahrens) oder zu jedem Zeitpunkt während des Verfahrens bis zur Schlussentscheidung des Gerichts eingereicht werden. Das Gericht kann vor Verfahrensbeginn einen Vertreter beiordnen, wenn eine Partei zur Klageerhebung die Unterstützung eines Vertreters in Anspruch nehmen will.
Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Befreiung von den Gerichtsgebühren durch Beschluss, gegen den Berufung zulässig ist.
Lehnt das Gericht die Beiordnung eines Vertreters ab, kann die antragstellende Person bei der tschechischen Anwaltskammer die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen. In diesem Fall hat die antragstellende Person einen Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung, sofern ihr Einkommen während der sechs der Antragstellung vorangehenden Kalendermonate das Dreifache des Existenzminimums eines Individuums oder der nach dem Gesetz über das Existenzminimum und den Mindestlohn mit ihm zusammen betrachteten Personen nicht übersteigt und sofern sie in der Sache, für die sie um Hilfe ansucht, nicht von einem anderen Rechtsanwalt oder einer zur Leistung von Rechtsdienstleistungen befugten Person vertreten wird (gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Rechtsanwaltsgesetz).
Eine andere Möglichkeit ist die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Person dies rechtfertigen. Auch in diesem Fall muss sich die antragstellende Person an die tschechische Anwaltskammer wenden.
Prozesskostenhilfe nach den Bestimmungen der ZPO gilt für alle von der ZPO geregelten Verfahren.
Die von der tschechischen Anwaltskammer geleistete Prozesskostenhilfe betrifft auch andere Situationen als Verhandlungen vor öffentlichen Behörden in der Form von Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren und Verfahren vor dem Verfassungsgericht.
Für solche Fälle ist kein besonderes Verfahren vorgesehen.
Die Formulare sind in der Anweisung des Justizministeriums Nr. 4/2017 vom 23. Oktober 2017, Nr. 12/2017-OJD-ORG/36, geregelt. Beispielformulare sowohl für natürliche als auch für juristische Personen (Erklärung der persönlichen und der Vermögens-und Einkommensverhältnisse für die Befreiung von den Gerichtsgebühren und die Beiordnung eines Rechtsbeistands sowie die Erklärung einer juristischen Person über ihre Vermögenslage und andere entscheidende Umstände für die Befreiung von den Gerichtsgebühren und die Beiordnung eines Rechtsbeistands) sind auf der Website des Justizministeriums der Tschechischen Republik verfügbar.
Formulare für Anträge auf Prozesskostenhilfe durch die tschechische Anwaltskammer sind der Verordnung des Justizministeriums Nr 120/2018 zur Festlegung von Formularen für Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und eines Antragsformulars für einmalige Prozesskostenhilfe beigefügt. Sie sind auf der Website der tschechischen Anwaltskammer verfügbar.
Alle Nachweise, die beigefügt werden müssen, sind unmittelbar in dem Formular aufgezählt. Sie können Folgendes umfassen: eine Bestätigung des Arbeitgebers über das Arbeitseinkommen oder Einkommen aus Arbeitsvereinbarungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses; eine rechtskräftige Einkommensbewertung durch die Steuerbehörde (Einkommen aus gewerblicher und anderer selbstständiger Tätigkeit); eine rechtskräftige Entscheidung über die Bewilligung einer Sozialleistung oder eine Bescheinigung vom Leistungserbringer (Einkommen aus materieller und Sozialversicherung); oder sonstige rechtskräftige Einkommensbewertungen der Steuerbehörde (sonstige Einkünfte).
Einen Antrag auf Befreiung von den Gerichtsgebühren können Sie bei dem für das betreffende Verfahren zuständigen Gericht einreichen. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet selbst dann über einen Antrag auf Befreiung von den Gerichtsgebühren, wenn dieser nach Einlegung eines Rechtsmittels gestellt wird.
Einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts durch die tschechische Anwaltskammer können Sie wie folgt einreichen:
Die Gerichte sind allgemein gesetzlich dazu verpflichtet (Artikel 5 ZPO), die Parteien über ihre Rechte und Pflichten im Verfahren aufzuklären. Das Gericht ist verpflichtet, eine Partei über ihr Recht, die Befreiung von den Gerichtsgebühren oder die Beiordnung eines Vertreters zu beantragen, aufzuklären.
Siehe die Antwort zur Frage: Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Das Gericht entscheidet über die Beiordnung eines Vertreters auf der Grundlage des Antrags der Partei. Sofern es zum Schutz der Interessen der Partei erforderlich ist oder in der betreffenden Verfahrensart die Vertretung durch einen Anwalt oder Notar vorgeschrieben ist, ordnet das Gericht einen Rechtsanwalt als Vertreter bei. Das Gericht bestimmt einen Anwalt, der zur Erbringung der betreffenden Rechtsdienstleistungen verpflichtet ist, es sei denn, er hat berechtigten Grund, die Beiordnung abzulehnen (etwa im Fall eines Interessenkonflikts).
Über Anträge auf Prozesskostenhilfe durch die tschechische Anwaltskammer entscheidet der Präsident der Anwaltskammer. Der Präsident der tschechischen Anwaltskammer hat den Direktor ihrer Zweigstelle in Brünn mit seiner Vertretung in dieser Aufgabe beauftragt.
Zum Zweck der Beiordnung von Rechtsanwälten unterhält die tschechische Anwaltskammer eine Liste von Anwälten, die sich zur Erbringung der oben genannten Prozesskostenhilfe bereit erklärt haben. Bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts für derartige Rechtsdienstleistungen muss die tschechische Anwaltskammer sicherstellen, dass Rechtsanwälte angemessen und mit Blick auf die Art und Komplexität des Falls beigeordnet werden.
Siehe die Antwort zur Frage: Welche Kosten sind mit einem Verfahren verbunden und wer hat sie normalerweise zu tragen?
Die antragstellende Person muss der tschechischen Anwaltskammer für die Bearbeitung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch diese Organisation eine Gebühr von 100 CZK bezahlen. Inhaber der Ausweise „ZTP“ (Schwerbehinderung) oder „ZTP/P“ (Schwerbehinderung mit besonderer Hilfsbedürftigkeit) oder Personen, die Leistungen zur Unterstützung in materieller Notlage erhalten, sind von dieser Gebühr befreit.
Das Gericht kann auch eine teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Befreiung für einen Teil des Verfahrens (z. B. nur für das erstinstanzliche Verfahren) oder nur für bestimmte Gerichtsgebühren gewähren. Die restlichen Gerichtsgebühren sind dann von der betreffenden Partei zu tragen.
Wenn ein Rechtsanwalt mit der Vertretung oder Pflegschaft einer Partei betraut wurde, trägt der Staat die Auslagen des Rechtsanwalts sowie seine Vertretungsgebühr und erstattet die Mehrwertsteuer, sofern zutreffend.
Sofern das Gericht nicht anders entscheidet, gilt die Befreiung von der Zahlung von Gerichtsgebühren für das gesamte Verfahren, d. h. bis zum Ausspruch eines rechtskräftigen Urteils. Die Befreiung von der Zahlung von Gerichtsgebühren gilt sowohl für erstinstanzliche Verfahren als auch für Berufungsverfahren (normale Rechtsmittel). Verfahren über außerordentliche Rechtsmittel (Revision, Wiederaufnahmeverfahren, Nichtigkeitsklage) sind jedoch nicht automatisch von Gerichtsgebühren befreit, und der Beteiligte kann einen neuen Antrag auf Befreiung von den Gerichtsgebühren stellen.
Ändert sich die Lage einer Partei derart, dass eine Befreiung von Gerichtsgebühren nicht mehr gerechtfertigt ist, oder stellt das Gericht im Nachhinein fest, dass die tatsächliche Lage einer Partei die Befreiung bereits zum Zeitpunkt ihrer Gewährung nicht gerechtfertigt hat, widerruft das Gericht die Befreiung. Der Widerruf gilt nur dann rückwirkend, wenn das Gericht dies ausdrücklich anordnet. Das Gericht kann die Befreiung nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens widerrufen.
Allerdings rechtfertigt eine Änderung der Vorschriften zur Beurteilung der Lage der antragstellenden Person nicht per se den Widerruf der Befreiung von Gerichtsgebühren. Gleiches gilt, wenn das Gericht seine Auffassung in Bezug darauf ändert, ob eine willkürliche oder offenkundig aussichtslose Geltendmachung von Rechten oder eine Rechtsbehinderung vorliegt.
Was Prozesskostenhilfe durch die tschechische Anwaltskammer betrifft, so widerruft die tschechische Anwaltskammer die Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn sich während der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch den beigeordneten Rechtsanwalt in der betreffenden Angelegenheit herausstellt, dass die Einkommens- und Vermögenslage des Mandanten die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht rechtfertigte.
Die Anwaltskammer widerruft die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch dann, wenn sich während der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch diesen Rechtsanwalt herausstellt, dass die Einkommens- und Vermögenslage des Mandanten sich derart verändert hat, dass diese Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht länger gerechtfertigt ist; die Anwaltskammer widerruft die Beiordnung des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt der Änderung der Lage. Auch in diesem Fall ist der Anwalt verpflichtet, während eines Zeitraums von 15 Tagen ab dem Widerruf seiner Beiordnung alle notwendigen Handlungen vorzunehmen, sodass die Rechte und berechtigten Interessen des Mandanten nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt dann nicht, wenn der Mandant dem Anwalt schriftlich mitteilt, dass er auf der Erfüllung dieser Verpflichtung nicht besteht.
Das Gericht entscheidet über die Bewilligung Ihres Antrags auf Befreiung von den Gerichtsgebühren und über den Widerruf der Befreiung. Die Entscheidung ergeht in Form eines Beschlusses. Gegen diesen Beschluss können Sie Beschwerde einlegen, außer wenn er in erster Instanz vom Berufungsgericht erging, in diesem Fall ist er endgültig.
Über die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch die tschechische Anwaltskammer entscheidet der Präsident der Anwaltskammer (oder der zu seiner Vertretung ermächtigte Direktor der Zweigstelle Brünn) im Verwaltungsverfahren. Gegen die Entscheidung kann Verwaltungsbeschwerde eingelegt werden.
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Bei einer Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt entsteht ein Anspruch des Rechtsanwalts auf Vergütung für seine Tätigkeit, dessen Höhe in weitem Umfang von dem Gegenstandswert der Angelegenheit abhängig ist. Für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entstehen außerdem Gerichtskosten. Zu den Gerichtskosten gehören nicht nur Gebühren und Auslagen des Gerichts. Auch Kosten, die eine hilfsbedürftige Partei aufwenden muss, um einer vom Gericht verlangten Handlung nachzukommen oder die für eine angemessene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind, gehören zu den Gerichtskosten. Eine nicht hilfebedürftige Partei müsste diese Kosten normalerweise tragen. In einem gerichtlichen Verfahren bekäme sie diese Kosten im Falle eines Obsiegens von der gegnerischen Partei ersetzt.
In Deutschland wird zwischen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe unterschieden.
Hilfe für die rechtliche Beratung und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Beratungshilfe) erhalten bedürftige Personen nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz).
Für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erhalten bedürftige Personen Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften über die Prozesskostenhilfe.
Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (Bedürftigkeit) und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat (z. B. Rechtsschutzversicherung, Beratung durch Mieterverein oder Gewerkschaft).
Außerdem darf die beabsichtigte Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig sein. Im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe muss darüber hinaus die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Das Gericht, das über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheidet, muss den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder mindestens für vertretbar halten und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe.
In Deutschland wird zwischen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe unterschieden (siehe oben zu Frage 2).
Beratungshilfe (Beratung und, soweit erforderlich, Vertretung) wird gewährt in Angelegenheiten des Zivilrechts einschließlich des Arbeitsrechts, des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts und des Sozialrechts. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. In Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, wird Beratungshilfe gewährt, wenn der Sachverhalt eine Beziehung zum Inland aufweist. Im Steuerrecht wird keine Beratungshilfe gewährt.
Prozesskostenhilfe wird für alle Arten zivilprozessualer Streitigkeiten, für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren gewährt. Keine Prozesskostenhilfe erhalten der Angeklagte im Strafprozess und der Schuldner im Insolvenzverfahren. Für den Angeklagten im Strafprozess enthalten die Vorschriften über die Pflichtverteidigung abschließende Sonderregelungen. Dem Schuldner im Insolvenzverfahren werden auf Antrag die Verfahrenskosten gestundet, wenn er zusätzlich zum Insolvenzantrag auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Auf gesonderten Antrag wird ihm durch das Insolvenzgericht in diesem Fall auch ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Derartige Sonderverfahren existieren nicht; die bestehenden Möglichkeiten zur Erlangung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe decken auch dringende Fälle ab.
Formulare für die Beantragung von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe sind bei den Amtsgerichten und bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erhältlich.
Die erforderlichen Angaben zum Einkommen müssen durch Vorlage von Belegen glaubhaft gemacht werden (z. B. Lohn- oder Gehaltsabrechnung, bei Selbständigen letzter Steuerbescheid).
In Deutschland wird zwischen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe unterschieden (siehe oben zu Frage 2).
Der Antrag auf Beratungshilfe wird gestellt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) hat. Hat der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt. Wegen Beratungshilfe kann man sich auch unmittelbar an einen Rechtsanwalt wenden. Der erforderliche Antrag an das Amtsgericht muss dann nachträglich binnen vier Wochen gestellt werden.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist bei dem Gericht einzureichen, bei dem das Verfahren, für das um Prozesskostenhilfe nachgesucht wird, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll. Dieses Gericht (und nicht etwa eine Sozialbehörde) prüft den Antrag und entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind.
Informationen zur Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe erteilen die Amtsgerichte und die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Falls ein Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe besteht, sollte der Berechtigte das entsprechende Formular ausfüllen, mit den erforderlichen Belegen versehen und bei der in Ziffer 8 genannten Stelle einreichen.
In Deutschland wird zwischen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe unterschieden (siehe oben zu Frage 2).
Beratungshilfe erhält der Rechtsuchende durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl. In den Ländern Bremen und Hamburg erfolgt die Beratungshilfe durch öffentliche Rechtsberatungsstellen. Rechtsanwälte sind verpflichtet, Beratungshilfe zu gewähren; die Übernahme eines Beratungshilfemandats kann nur im Einzelfall aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Auch im Falle der Prozesskostenhilfe besteht freie Anwaltswahl. Die rechtsuchende Partei muss einen vertretungsberechtigten Anwalt auswählen. Nur wenn der Rechtsuchende keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet, wählt der Vorsitzende des Gerichts einen Anwalt aus und ordnet diesen bei.
In Deutschland wird zwischen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe unterschieden (siehe oben zu Frage 2).
Dem Rechtsanwalt steht gegen den Rechtsuchenden, den er im Rahmen von Beratungshilfe beraten hat, eine Gebühr von 15 € zu, die er nach dessen Verhältnissen erlassen kann. Abweichende Vereinbarungen über die Vergütung sind nichtig. Seine weitere Vergütung erhält der Rechtsanwalt aus der Staatskasse.
Im Falle der Prozesskostenhilfe werden bis auf solche Auslagen der rechtsuchenden Partei, die für die Rechtswahrnehmung nicht notwendig waren, alle Verfahrenskosten abgedeckt. Der hilfebedürftigen Partei entstehen keine weiteren Kosten mehr.
Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe vor, entstehen der rechtsuchenden Partei keine sonstigen Kosten. Sämtliche notwendigen Verfahrenskosten sind mit der Gewährung der Prozesskostenhilfe gedeckt. Ist es der rechtsuchenden Partei jedoch finanziell möglich, sich mit einem Teil ihres Einkommens an den Verfahrenskosten zu beteiligen, so ist diese verpflichtet, der Staatskasse, die diese Kosten verauslagt hat, den entsprechenden Betrag ganz oder teilweise in Raten zurückzuzahlen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können bis zu vier Jahre nach dem Abschluss des Verfahrens überprüft werden und Raten angeordnet oder die bereits bestehenden Raten der Höhe nach angepasst werden. Mehr als 48 Ratenzahlungen werden nicht eingezogen.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Prozesskostenhilfe sich nicht auf alle Verfahrensteile erstreckt, dann spricht man von einer Teil-PKH. In solchen Fällen bezieht sich die Wirkung der PKH nur auf den Teil für den sie bewilligt wurde.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht automatisch auf Rechtsmittel. Sie endet mit der die Instanz abschließenden Entscheidung. Für ein Rechtsmittelverfahren kann jedoch erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt werden. Das Rechtsmittelgericht prüft, ob die Partei noch bedürftig ist und das Rechtsmittel nicht mutwillig ist und Aussicht auf Erfolg hat. Die Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit wird nicht geprüft, wenn der Gegner Rechtsmittel eingelegt hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann hat die rechtsuchende Partei einen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz.
In Deutschland wird zwischen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe unterschieden (siehe oben zu Frage 2).
Die Gewährung von Beratungshilfe kann zurückgenommen werden, wenn sie auf falschen Angaben des Rechtsuchenden beruht.
Die Prozesskostenhilfe kann nur in folgenden Fällen widerrufen werden:
In Deutschland wird zwischen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe unterschieden (siehe oben zu Frage 2).
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zurückgewiesen wird, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft.
Wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgewiesen, kann der Antragsteller gegen diese Entscheidung des Gerichts die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einlegen, wenn der Streitwert der Hauptsache den Betrag von EUR 600,-- übersteigt. Übersteigt der Streitwert der Hauptsache den Betrag von 600,-- EUR nicht, dann ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint hat.
Die Einreichung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beim Prozessgericht hemmt die Verjährung des Anspruchs, der mit der Klage festgestellt oder durchgesetzt werden soll, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird. Hemmung bedeutet, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Einreichung des Antrags bewirkt die Hemmung der Verjährung aber nur, wenn die Bekanntgabe des Antrags auf Prozesskostenhilfe dem Gegner demnächst bekanntgegeben wird. Bei späterer Bekanntgabe wird die Verjährung erst zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe dem Gegner bekanntgegeben wurde.
Weitere Informationen finden Sie unter
https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Beratungs_PKH.html
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Die Prozesskosten unterscheiden sich je nach Gericht, Verfahren und Komplexität des Falles.
Unter Prozesskostenhilfe ist die Übernahme der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Solicitor oder Barrister) in einem Zivilverfahren vor dem District Court (Bezirksgericht), Circuit Court (Kreisgericht), High Court (Obergericht), Court of Appeal (Rechtsmittelgericht) und dem Supreme Court (Obersten Gerichtshof) sowie in bestimmten Fällen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verstehen. Prozesskostenhilfe ist auch bei Rechtsmittelverfahren vor dem International Protection Appeals Tribunal möglich. Außerdem kann Prozesskostenhilfe bei bestimmten gerichtlichen Untersuchungen der Todesursache gewährt werden, wenn vom Coroner ein solcher Antrag beim Legal Aid Board (Stelle für Prozesskostenhilfe) gestellt wurde.
Generell wird die Beratung und Vertretung im Rahmen der Prozesskostenhilfe von Anwälten (Solicitors) geleistet, die vom Legal Aid Board in seinen Law Centres (Rechtsberatungsstellen) angestellt sind. Beratung und Vertretung im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann jedoch auch von einem in einer privaten Kanzlei tätigen Anwalt erbracht werden, der in einer vom Legal Aid Board erstellten Liste der Anwälte (Solicitors) aufgeführt ist. Dies gilt insbesondere für Familiensachen und Fälle internationalen Schutzes.
Um Prozesskosten- und Beratungshilfe in Zivilsachen in Anspruch nehmen zu können, prüft das Legal Aid Board Home - LAB (legalaidboard.ie) Ihre Bedürftigkeit, um festzustellen, ob Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen des Legal Aid Board erfüllen. Um Prozesskosten- und Beratungshilfe in Zivilsachen zu erhalten, muss Ihr jährliches verfügbares Einkommen unter 18 000 EUR liegen und Ihr verfügbares Vermögen weniger als 100 000 EUR betragen. In beiden Fällen wendet das Legal Aid Board bei seiner Berechnung bestimmte Freibeträge an. Das Haus oder die Wohnung, in dem/der Sie wohnen, wird bei der Berechnung Ihres Vermögens nicht berücksichtigt.
In den meisten Fällen müssen Sie einen sogenannten „Eigenbeitrag“ zahlen. Die Höhe des Eigenbeitrags oder der Eigenbeiträge hängt von Ihrem verfügbaren Einkommen und Ihrem Vermögen ab.
Beim ersten Besuch eines Anwalts (Solicitors) müssen Sie einen Eigenbeitrag zur Rechtsberatung zahlen. Der Mindesteigenbeitrag zur Rechtsberatung beträgt 30 EUR. Abhängig von Ihrem Einkommen müssen Sie möglicherweise bis zu 150 EUR zahlen.
Wenn sich das Legal Aid Board bereit erklärt, Sie vor Gericht zu vertreten, müssen Sie einen Eigenbeitrag zur Prozesskostenhilfe entrichten. Der Mindesteigenbeitrag zur Prozesskostenhilfe beträgt 130 EUR. Abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen müssen Sie möglicherweise mehr zahlen. Der Eigenbeitrag zur Prozesskostenhilfe enthält den Eigenbeitrag zur Rechtsberatung. Wenn Ihr Eigenbeitrag mit 130 EUR veranschlagt wird, müssen Sie daher nur noch weitere 100 EUR zahlen.
In folgenden Fällen müssen Sie keinen Eigenbeitrag zahlen:
Es gibt einige wenige andere Umstände, unter denen das Legal Aid Board keinen Selbstbeitrag verlangt. Dazu gehören Fälle, in denen das Legal Aid Board Beratungshilfe für eine Person leistet, die mutmaßlich Opfer von Vergewaltigung oder sexueller Nötigung war, oder in denen das Legal Aid Board diese Person, in einem Verfahren gegen die der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung beschuldigte Person vertritt.
Internationaler Schutz (Asyl)
Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen, um Ihnen bei einem Antrag auf internationalen Schutz in Irland zu helfen, müssen Sie lediglich einen Beitrag in Höhe von 10 EUR zahlen.
Zunächst müssen Sie im Formular zur Beantragung von rechtlichem Beistand Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse machen. Sie werden zur Angabe folgender Informationen aufgefordert:
Einkommen – Hierbei handelt es sich um Ihr Gesamteinkommen, z. B. Lohn, Gehalt, Sozialleistungen (auch wenn einige Sozialleistungen wie Kindergeld und Betreuungsbeihilfe nicht einbezogen werden; von einer öffentlichen Einrichtung gewährte Wohnungsbeihilfeleistungen gelten ebenfalls nicht als Einkommen), Renten und Pensionen, bestimmte persönliche Umstände sowie bestimmte Ausgaben. Diese Angaben werden benötigt, um zu entscheiden, welche Freibeträge bei der Berechnung Ihres verfügbaren Einkommens Anwendung finden.
Es gelten folgende Freibeträge:
Freibetrag | Höchstbetrag |
Ehepartner(in)/Partner(in) | 3500 EUR |
Unterhaltsberechtigte Erwachsene und Kinder | 1600 EUR je Unterhaltsberechtigten |
Unterkunftskosten | 8000 EUR |
Kinderbetreuung | 6000 EUR je Kind |
Einkommensteuer | Vollständiger Betrag |
Lohnbezogene Sozialversicherungsbeiträge (PRSI) | Vollständiger Betrag |
Universelle Sozialabgabe (Universal Social Charge) | Vollständiger Betrag |
Erhaltene freiwillige Zuwendungen | Abzug von 20 EUR für jede erhaltene Zahlung pro Woche |
Das Legal Aid Board berechnet Ihr verfügbares Einkommen und teilt Ihnen den zu zahlenden Eigenbeitrag mit. Sie können das Formular für Angaben zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen selbst ausfüllen, oder die Mitarbeiter eines Law Centre helfen Ihnen beim Ausfüllen, wenn Sie dazu nicht in der Lage sind. Unter https://www.legalaidboard.ie/en/ ist ein Online-Indikator verfügbar, über den Sie herausfinden können, ob Sie eventuell Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Dieser Indikator garantiert aber nicht, dass bei Ihnen eine finanzielle Bedürftigkeit für die Inanspruchnahme von rechtlichem Beistand vorliegt. Er dient nur als Orientierungshilfe.
Für den Nachweis Ihrer Haupteinkommensquelle müssen Sie beispielsweise folgende Unterlagen einreichen:
Das Legal Aid Board kann das Ministerium für Beschäftigung und Sozialschutz ersuchen, die wirtschaftlichen Verhältnisse einer jeden Person zu überprüfen, die rechtlichen Beistand beantragt oder erhält. Unter bestimmten Umständen kann das Legal Aid Board Sie auffordern, weitere Unterlagen über die von Ihnen angegebenen Freibeträge vorzulegen.
Der Wert Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses wird bei der Bewertung Ihres Vermögens nicht berücksichtigt. Übersteigt Ihr Vermögen 4000 EUR, müssen Sie die Vermögenserklärung im Antragsformular ausfüllen. Folgende Angaben sind dazu erforderlich:
Wenn Ihnen eine Kostenerstattung in Ihrer Rechtssache zuerkannt wird, ist dieser Betrag an den Prozesskostenhilfefonds zu überweisen und zur Deckung der Kosten zu verwenden, die dem Legal Aid Board dafür entstanden sind, Ihnen rechtlichen Beistand zur Verfügung zu stellen. In Familiensachen ist das in der Regel nicht der Fall. In nicht familienrechtlichen Sachen werden Ihnen die Kosten normalerweise erstattet, wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen. Sollten Sie dagegen Ihren Rechtsstreit verlieren, können Ihnen die Kosten der gegnerischen Partei auferlegt werden. In diesem Fall ist das Legal Aid Board nicht verpflichtet, die Kosten der gegnerischen Partei zu übernehmen, und Sie sind dafür persönlich verantwortlich.
Wenn Sie aufgrund Ihres Rechtsstreits Geld oder Grundvermögen erwerben oder behalten, ist das Legal Aid Board – mit einigen Ausnahmen – berechtigt, dieses Geld oder Grundvermögen zur Bezahlung Ihrer Prozesskostenhilfe zu verwenden. Sie müssen jeden Geldbetrag, den Sie aufgrund Ihres Rechtsstreits erhalten oder behalten, an den Prozesskostenhilfefonds zahlen, sofern dafür keine Ausnahme gilt. Das Legal Aid Board zieht die ihm entstandenen Kosten ab, und der Restbetrag wird Ihnen zurückerstattet. Handelt es sich um Grundvermögen (z. B. ein Haus oder ein Grundstück), das Sie erwerben oder behalten, hat das Legal Aid Board das Recht, dieses Grundvermögen mit einem sogenannten „Pfand“ zu belasten, sodass ein Verkauf erst möglich ist, nachdem die Kosten dem Legal Aid Board zurückgezahlt wurden.
Wenn Sie rechtlichen Beistand erhalten, müssen Sie dem Legal Aid Board (über Ihren Anwalt) jede Änderung Ihres Einkommens oder Ihres Vermögens mitteilen, zum Beispiel wenn Sie eine Gehaltserhöhung bekommen haben, sich die Höhe Ihrer Sozialleistungen geändert hat oder Sie ein neues Auto oder ein Haus/eine Wohnung gekauft haben. Der Grund ist, dass Ihre Bedürftigkeit für den Erhalt von Prozesskostenhilfe weiterhin bestehen muss, solange Sie rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen, bis Ihr Fall abgeschlossen ist. Nur weil sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass Ihre Prozesskostenhilfe eingestellt wird. Allerdings kann das Legal Aid Board von Ihnen einen höheren Eigenbeitrag verlangen.
Wenn Sie dem Legal Aid Board nicht mitteilen, dass sich Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen geändert hat, und das Legal Aid Board feststellt, dass dies der Fall ist, kann es beschließen, Ihre Prozesskostenhilfe einzustellen.
Sofern das Verfahren vor einem irischen Gericht stattfindet, können auch ausländische Antragsteller, die die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Hinblick auf Bedürftigkeit und Begründetheit erfüllen, in Irland Prozesskostenhilfe beantragen.
Obwohl die meisten Anträge auf Prozesskostenhilfe von in Irland ansässigen Personen gestellt werden, können auch Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland unabhängig davon, ob sie die irische Staatsbürgerschaft besitzen, in Irland Prozesskosten- und/oder Beratungshilfe beantragen, sofern in der betreffenden Streitsache irisches Recht anzuwenden ist. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten in der Regel auch Prozesskostenhilfe, wenn es sich beim Streitgegenstand um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt, das sich in Irland befindet. Personen mit Wohnsitz außerhalb Irlands müssen dieselben Bedürftigkeitsvoraussetzungen erfüllen wie die Antragsteller aus dem Inland.
Die Bedürftigkeitsprüfung entfällt bei Verfahren nach dem Child Abduction and Enforcement of Custody Orders Act 1991 (Gesetz gegen Kindesentführung und zur Durchsetzung der Sorgerechtsbestimmungen) und nach dem Maintenance Orders Act 1994 (Gesetz über Unterhaltsurteile, regelt die Beitreibung von Unterhalt auf der Grundlage von Rechtshilfeersuchen).
Beratungshilfe wird im Allgemeinen dann nicht gewährt, wenn dem Antragsteller andere zumutbare Möglichkeiten offenstehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er die Leistungen von Beratungsstellen oder anderen staatlichen Einrichtungen in Anspruch nehmen kann.
Das Prozesskostenhilfegesetz sieht keine Beratung in strafrechtlichen Angelegenheiten vor; die einzige Ausnahme ist die Beratung der als Kläger auftretenden Partei in Vergewaltigungsfällen.
Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe muss sich das Legal Aid Board davon überzeugen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Hinblick auf die Begründetheit der Sache und den zu erwartenden Ausgang vertretbar ist. Dabei werden folgende Kriterien angewandt: Erfolgsaussichten, stichhaltige Gründe für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung, außergerichtliche Möglichkeiten zur zufriedenstellenden Beilegung des Streits (z. B. Schlichtung oder Vergleich), Möglichkeit der Rechtsvertretung auf anderem Wege (z. B. Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung).
Es wird geprüft, ob der Antrag möglicherweise nicht unter die generelle Regel für die Vergabe von Rechtsanwaltsterminen fällt, die die strikte Beachtung der nach Antragsdatum geordneten Warteliste vorschreibt. Priorität haben Neuanträge auf Prozesskosten-/Beratungshilfe in folgenden Fällen:
Wer Prozesskosten-/Beratungshilfe beantragen möchte, kann sich persönlich, telefonisch oder schriftlich an das seinem Wohnort nächstgelegene Law Centre wenden.
Eine Liste der Law Centres ist auf der Website des Legal Aid Board verfügbar.
Bei telefonischen Anfragen wird der Antragsteller gebeten, sich persönlich beim betreffenden Law Centre vorzustellen, damit ein Antragsformular ausgefüllt und geprüft werden kann, ob die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind. Auch eine Antragstellung auf postalischem Wege ist möglich, wenn es für den Betreffenden nicht einfach ist, sich persönlich zum Law Centre zu begeben.
Die Bedürftigkeitsprüfung entfällt bei Verfahren nach dem Child Abduction and Enforcement of Custody Orders Act 1991 (Gesetz gegen Kindesentführung und zur Durchsetzung der Sorgerechtsbestimmungen) und nach dem Maintenance Orders Act 1994 (Gesetz über Unterhaltsurteile, regelt die Beitreibung von Unterhalt auf der Grundlage von Rechtshilfeersuchen).
Darüber hinaus kann ein Antrag online auf der Website des Legal Aid Board eingereicht werden.
Eine Liste mit den Adressen und Telefonnummern aller Law Centres (ganztägig oder stundenweise geöffnet) ist auf der Website des Legal Aid Board verfügbar.
Das Online-Formular steht auch auf der Website des Legal Aid Board zur Verfügung.
Wer aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse anspruchsberechtigt ist, erhält einen Termin bei einem Anwalt. Die Terminvergabe erfolgt entweder nach der Warteliste oder unter Anwendung der oben genannten Prioritätskriterien. In der Regel erhält der Antragsteller einen Termin bei einem beim Legal Aid Board beschäftigten Anwalt (Solicitor), der seinen Sitz in einer der Geschäftsstellen des Legal Aid Board hat.
Vor dem ersten Termin zahlt der Antragsteller gegen Quittung den Eigenbeitrag zur Rechtsberatung.
Beim ersten Termin wird der Antragsteller vom Solicitor darüber belehrt, dass er im Falle des Wunsches nach anwaltlicher Vertretung bei der Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen Eigenbeitrag zur Prozesskostenhilfe zu leisten hat, sobald ihm die Bescheinigung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zugegangen ist.
Anträge auf Prozesskostenhilfe erfordern möglicherweise zusätzliche Unterlagen. Je nach Art des Rechtsstreits kann es sich dabei um folgende handeln:
Wird nach Erhalt aller erforderlichen Informationen entschieden, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht den Anforderungen des Civil Legal Aid Act von 1995 (Gesetz über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen) und der Durchführungsverordnungen von 1996 entspricht, teilt der Anwalt dies dem Antragsteller in einem Ablehnungsschreiben mit.
In diesem Schreiben wird die Ablehnung des Antrags unter Angabe der maßgeblichen Paragrafen des Civil Legal Aid Act bzw. der Durchführungsverordnungen begründet. Ferner wird der Antragsteller über sein Recht belehrt, eine Überprüfung der Entscheidung zu beantragen und/oder bei der Beschwerdekommission des Legal Aid Board Widerspruch einzulegen.
Erfüllt der Antragsteller die Anforderungen des Prozesskostenhilfegesetzes und der Durchführungsverordnungen, so erhält er eine Bescheinigung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen Solicitor bzw. erforderlichenfalls durch einen Barrister bei bestimmten zivilrechtlichen Verfahren vor dem District Court, dem Circuit Court, dem High Court und dem Supreme Court.
Die Bescheinigung über Prozesskostenhilfe gilt nur für den darin genannten Rechtsstreit bzw. Streitgegenstand. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung bedeutet nicht, dass der Antragsteller auch in anderen Streitsachen Prozesskostenhilfe erhält. Benötigt ein Antragsteller bei mehr als nur einem Streitgegenstand Prozesskostenhilfe, so ist jeweils ein gesonderter Antrag zu stellen.
Anträge auf Prozesskostenhilfe stellen die in den Law Centres tätigen Solicitors nach Rücksprache mit dem Antragsteller.
Gemäß § 29 Absatz 1 des Prozesskostenhilfegesetzes wird Prozesskosten- oder Beratungshilfe nur gegen einen Eigenbeitrag des Antragstellers gewährt. Die Höhe dieses Eigenbeitrags wird anhand der Auskünfte des Antragstellers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse und sein Vermögen errechnet. Ist kein Vermögen vorhanden, so beträgt der Mindestbeitrag 35 EUR und der Höchstbeitrag 1210 EUR.
Der gesamte Eigenbeitrag ist bei Erhalt der Bescheinigung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und vor Inanspruchnahme des rechtlichen Beistands zu entrichten. In Ausnahmefällen kann das Legal Aid Board dem Antragsteller eine Ratenzahlung bewilligen. In jedem Fall ist die volle Summe innerhalb von zwölf Monaten und vor Abschluss des Verfahrens zu zahlen.
Äußert der Rechtsuchende bei der Antragstellung den Wunsch nach Vertretung durch einen bestimmten Solicitor im betreffenden Law Centre, so wird dies vom Managing Solicitor bei der Zuweisung des Solicitors berücksichtigt. Bei der Entscheidung darüber, welcher Solicitor dem jeweiligen Antragsteller zugewiesen wird, berücksichtigt der Managing Solicitor darüber hinaus Faktoren wie die zeitliche Verfügbarkeit des gewünschten Solicitors für einen bestimmten Gerichtstermin. Hat der gewünschte Solicitor am Verhandlungstag bereits einen Termin mit einem anderen Mandanten an einem anderen Ort, so muss der Managing Solicitor dem Antragsteller einen anderen Solicitor zuweisen.
Wurde der Antragsteller bereits zuvor von einem Solicitor des betreffenden Law Centre vertreten, dann wird dieser in der Regel vom Managing Solicitor mit der Vertretung im neuen Fall beauftragt. Der Antragsteller hat nicht automatisch Anspruch auf Beratung bzw. Vertretung durch einen Solicitor seiner Wahl, doch bei der Zuweisung eines Solicitors durch den Managing Solicitor werden seine Wünsche in der Regel berücksichtigt. Wünscht der Antragsteller die Vertretung durch einen Solicitor gleichen Geschlechts, dann wird der Managing Solicitor auch diesem Wunsch nach Möglichkeit Rechnung tragen.
Mit der Zahlung des Eigenbeitrags zur Prozesskostenhilfe, der auf der Bescheinigung ausgewiesen ist, sind sämtliche Verfahrenskosten abgedeckt. Allerdings hat das Legal Aid Board Zugriff auf sämtliche Geldbeträge und Schadenersatzzahlungen, die Ihnen im Ergebnis eines Gerichtsverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichs zugesprochen werden. Das Legal Aid Board ist mit einigen wenigen Ausnahmen befugt, sämtliche ihm entstandenen Kosten von den Ihnen zugesprochenen Geldbeträgen abzuziehen. Dies gilt auch für Zuwendungen, die der Empfänger von Prozesskostenhilfe im Ergebnis von Verfahren in Ehesachen sowie Ehescheidungs- und Trennungsverfahren erhält. Übersteigt der Gesamtbetrag, der von Ihnen oder in Ihrem Namen in Form des Eigenbeitrags oder im Wege der Einziehung Ihnen zugesprochener Kostenerstattungen oder Schadenersatzzahlungen bzw. durch ein Grundpfandrecht gezahlt wurde, die Gesamtauslagen des Legal Aid Board für den erbrachten rechtlichen Beistand, so wird Ihnen die Differenz erstattet.
Entfällt
Die Bescheinigung über Prozesskostenhilfe gilt für rechtlichen Beistand für den darin genannten Rechtsstreit oder Streitgegenstand. Ist der Rechtsstreit abgeschlossen bzw. hat sich die Streitsache erledigt, hat die Bescheinigung keine Gültigkeit mehr. Benötigt der Antragsteller in Verbindung mit der ursprünglichen Streitsache weitere Unterstützung, so kann er die Änderung der bestehenden oder die Ausstellung einer neuen Bescheinigung beantragen. Ob eine Änderung der bestehenden Bescheinigung oder aber eine neue Bescheinigung erforderlich ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab; der Solicitor berät Sie dazu.
Unrichtige Angaben, die Vorenthaltung maßgeblicher Informationen (z. B. veränderte wirtschaftliche Verhältnisse) und unzumutbares Benehmen des Antragstellers können dazu führen, dass die Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bzw. beide Formen der Hilfe entzogen werden und der Antragsteller für alle durch ihn verursachten Kosten aufkommen muss.
Ist der Antragsteller mit der Entscheidung des Legal Aid Board nicht einverstanden, kann er eine Überprüfung beantragen. In diesem Fall sind zu Überprüfungszwecken zusätzliche schriftliche Informationen sowie eine Stellungnahme des Solicitors dazu einzureichen, ob die Entscheidung aufrechterhalten werden sollte. Der Antragsteller kann eine Überprüfung der Entscheidung über das Law Centre einreichen.
Ist der Antragsteller mit der Entscheidung oder dem Ergebnis der Überprüfung der Entscheidung des Legal Aid Board nicht einverstanden, kann er bei einer Kommission des Board Widerspruch einlegen. Der Widerspruch gegen die Entscheidung ist an die Beschwerdekommission des Legal Aid Board zu richten. Der Antragsteller kann den Widerspruch entweder über das Law Centre oder direkt beim Legal Aid Board einreichen.
Die Übermittlung zusätzlicher Informationen zum Zwecke der Überprüfung bzw. die Einreichung des Widerspruchs müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung über die Nichtbewilligung der beantragten Hilfe erfolgen.
Die Beschwerdekommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, von denen zwei vor ihrer Berufung in das Legal Aid Board entweder als Barrister oder als Solicitor tätig waren. Bei den Kommissionsmitgliedern muss es sich um Personen handeln, die an der ursprünglichen Entscheidung nicht beteiligt waren.
Weitere Informationen
Weitere Informationen, darunter eine Liste mit den Anschriften und Telefonnummern sämtlicher Law Centres, sind auf der Website des Legal Aid Board verfügbar.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Jede Person, die ein gerichtliches Verfahren einleiten möchte oder dies bereits getan hat, muss die folgenden Kosten tragen:
Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, finanzielle Unterstützung zu beantragen, um ein gerichtliches Verfahren einzuleiten oder an einem Verfahren teilzunehmen, das gegen sie eingeleitet wurde. Die Prozesskostenhilfe deckt ferner die gerichtliche Vertretung in zweiter Instanz, die Kosten eines Notars (symvolaiográfos) und eines Gerichtsvollziehers sowie die Vollstreckungskosten ab.
Der Gegenstand der Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen ist im Gesetz 3226/2004 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einkommensschwache Bürger sowie andere Bestimmungen in seiner geänderten Fassung (im Folgenden „Gesetz“) festgelegt.
Prozesskostenhilfe kann auch in der Beiordnung eines Rechtsanwalts bestehen, der Rechtsberatung leistet, um einen grenzüberschreitenden Streitfall außergerichtlich beizulegen (Artikel 10 Buchstabe c des Gesetzes).
Nach Artikel 11 des Gesetzes können alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Darüber hinaus kommen Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die ihren rechtmäßigen oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union haben und nachweisen können, dass die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, für Prozesskostenhilfe in Betracht.
Prozesskostenhilfe wird gewährt, sofern die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes hat eine Person dann Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn ihr Jahresfamilieneinkommen zwei Drittel des gesetzlich festgelegten persönlichen Mindesteinkommens pro Jahr nicht überschreitet. Bei Familiensachen wird das Einkommen der jeweils anderen Streitpartei (Ehepartner) bei der Berechnung des Einkommens der antragstellenden Partei nicht berücksichtigt.
Für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat finden besondere Regelungen Anwendung. Nach Artikel 10 des Gesetzes gilt die oben genannte Obergrenze nicht zwingend, wenn die antragstellende Person nachweisen kann, dass sie wegen der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und in Griechenland nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen.
Ja, und zwar für zivil-, familien-, handels- und strafrechtliche Verfahren.
Das Verfahren ist in Artikel 2 des Gesetzes geregelt. Das Verfahren für die Gewährung von Prozesskostenhilfe beginnt, sobald der Empfänger einen Antrag einreicht, der eine Zusammenfassung des Gegenstands des Verfahrens oder der Handlung sowie Belege für die Erfüllung der Voraussetzungen zum Erhalt der Hilfe enthält.
Dem Antrag müssen die erforderlichen Belege beigefügt sein, d. h. Nachweise über die finanzielle Lage der antragstellenden Person (insbesondere eine Kopie einer Steuererklärung oder eine Bescheinigung des Leiters des zuständigen Finanzamts, wonach die antragstellende Person keine Steuererklärung einreichen muss, eine Kopie einer Vermögenserklärung, eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, die Steueridentifikationsnummer (AFM) der antragstellenden Person, Sozialhilfebescheinigungen und eidesstattliche Erklärungen) sowie Nachweise über den Wohnsitz gemäß Artikel 1 Absatz 1 im Falle eines Drittstaatsangehörigen.
Der Antrag und die Belege müssen mindestens 15 Tage vor der Gerichtsverhandlung oder der Handlung, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird, übermittelt werden. Diese Frist kann im Falle einer späteren Vorladung verkürzt werden. Das Verfahren ist kostenlos, und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend erforderlich.
Nach Artikel 8 Absatz 1 sollten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe den erstinstanzlichen Gerichten (protodikeía) mit örtlicher und sachlicher Zuständigkeit übermittelt werden, die für die Prüfung der Anträge zuständig sind.
Im Falle von Handlungen, die nicht mit Gerichtsverfahren zusammenhängen, ist das zuständige Gericht das Bezirkszivilgericht (eirinodikeío) am Wohnsitz der antragstellenden Person.
Die antragstellende Person kann gegen die Entscheidung des Richters Beschwerde einlegen, über die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (diadikasía ton asfalistikón métron) verhandelt wird. Ein glaubhaft gemachter Sachverhalt (Prima-facie-Fall) reicht aus, damit der Antrag angenommen wird, und es ist keine vollständige Dokumentation erforderlich. Das Gericht hat einen großen Ermessensspielraum bei der Erhebung von Beweisen.
Alle Gerichte in Griechenland haben eine spezielle Stelle, welche einkommensschwachen Bürgerinnen und Bürgern, die Anspruch auf kostenlose Prozesskostenhilfe haben, bei der Einleitung des Verfahrens behilflich ist. Einige Gerichte stellen ein Antragsformular im Internet zur Verfügung, z. B. das Bezirkszivilgericht von Patras (Eirinodikeío Pátras), siehe https://www.eirinodikeio-patras.gov.gr/nomiki-voithia.
Antragstellende Personen müssen Nachweise über ihre finanzielle Lage vorlegen. Die entsprechenden Belege sind im Gesetz festgelegt (siehe Frage 5).
Der Antrag sollte einem Gericht übermittelt werden (siehe Frage 5).
Die Kriterien für den Erhalt von Prozesskostenhilfe sind im Gesetz dargelegt. Nach Artikel 1 Absatz 2 haben einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger dann Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn ihr Jahresfamilieneinkommen zwei Drittel des im nationalen Manteltarifvertrag (Ethnikí Genikí Syllogikí Sýmvasi Ergasías) festgelegten persönlichen Mindesteinkommens pro Jahr nicht überschreitet. Bei Familienstreitsachen bleibt das Einkommen der anderen Streitpartei unberücksichtigt.
Besondere Regelungen finden Anwendung, wenn sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Person, die Prozesskostenhilfe in einer Zivil- oder Handelssache beantragt, in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Nach Artikel 10 des Gesetzes gilt die festgelegte Obergrenze für das Familieneinkommen nicht zwingend, wenn die antragstellende Person nachweisen kann, dass sie wegen der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und in Griechenland nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen.
Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters des Antrags wird Prozesskostenhilfe ebenfalls gewährt, um Dolmetschkosten, Kosten für die amtliche Übersetzung der für die Streitbeilegung erforderlichen Unterlagen sowie die Kosten abzudecken, die der antragstellenden Person für die Reise einer Person entstehen, die ihren Antrag unterstützen soll und bei der Verhandlung persönlich anwesend sein muss, wenn das Gericht entscheidet, dass diese Person nicht auf anderem Wege am Verfahren teilnehmen kann. Prozesskostenhilfe kann auch in der Beiordnung eines Rechtsanwalts bestehen, der Rechtsberatung leistet, um einen Streitfall außergerichtlich beizulegen.
Die Partei muss einen Antrag beim zuständigen Gericht stellen (siehe Frage 5).
Wenn Prozesskostenhilfe vom Gericht bewilligt wird, hat der Empfänger Anspruch auf die Rechtsleistungen, die in der Antwort zu Frage 2 genannt sind.
Diese Angelegenheit ist in Artikel 5 des Gesetzes geregelt. Wenn ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, wird er aus einer Liste der zuständigen Anwaltskammer (dikigorikós sýllogos) ausgewählt. Pflichtrechtsbeistände (synígoroi ypiresías) werden in alphabetischer Reihenfolge anhand der entsprechenden Liste der Anwaltskammer benannt, und ihre Auswahl wird durch das Prozesskostenhilfe gewährende Gericht genehmigt. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Verteidigung der Streitpartei verweigern. In diesem Fall benennt dasselbe Gericht einen anderen Rechtsanwalt.
Artikel 9 des Gesetzes in seiner geänderten Fassung enthält Einzelheiten zu den Kosten, die von der Prozesskostenhilfe abgedeckt werden. Siehe auch die Antworten auf die Fragen 1 und 2.
Prozesskostenhilfe wird in Fällen der einvernehmlichen Scheidung (synainetikó diazýgio) gewährt und besteht in einer Befreiung von der Pflicht, einen Teil der Kosten oder sämtliche Kosten des Verfahrens bei einem Notar sowie das Honorar des Rechtsanwalts, der zur Vertretung der antragstellenden Personen vor dem Notar bestellt wurde, zu übernehmen.
Die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten, die der Gegenpartei erstattet werden müssen, wird von der Prozesskostenhilfe nicht berührt.
Dies ist nicht im Gesetz geregelt. Eine mögliche Alternative besteht darin, dass sonstige Kosten von Nichtregierungsorganisationen getragen werden, was in erster Linie bei Migranten und Geflüchteten der Fall ist.
Ja. Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes sieht vor, dass Prozesskostenhilfe für jedes Verfahren gesondert gewährt wird, für jedes Gericht einer jeden Instanz gilt und auch die Vollstreckung des Urteils umfasst.
Nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 des Gesetzes kann Prozesskostenhilfe durch eine Entscheidung des zuständigen Richters von Amts wegen oder auf Vorschlag des Staatsanwalts (eisangeléas) entzogen oder eingeschränkt werden, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe von Anfang an nicht erfüllt wurden, nicht mehr erfüllt werden oder sich erheblich geändert haben. Antragstellende Personen, denen auf der Grundlage eines unrichtigen Antrags oder unrichtiger Angaben Prozesskostenhilfe gewährt wurde, müssen die Kosten zurückerstatten, von denen sie befreit wurden.
Nach Artikel 8 Absatz 2 kann die antragstellende Person bei dem mit mehreren Richtern besetzten Gericht erster Instanz (polymelés protodikeío) gegen die Entscheidung des Richters des Bezirkszivilgerichts, des Richters des mit einem Richter besetzten Gerichts erster Instanz (monomelés protodikeío) oder des Präsidenten des Gerichts erster Instanz innerhalb von fünf Tagen nach Erlass der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verhandelt (Artikel 682 ff. der Zivilprozessordnung (Kódikas Politikís Dikonomías)). Beim Obersten Gerichtshof (Áreios Págos) kann keine Beschwerde eingelegt werden. Sollten sich die Umstände ändern, kann ein neuer Antrag eingereicht werden (Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes).
Das Prozesskostenhilfegesetz enthält keine entsprechende Regelung.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In Spanien wird die Rechtspflege als öffentliche Dienstleistung unentgeltlich erbracht. Es werden weder Gebühren noch Abgaben für die Inanspruchnahme dieses Dienstes erhoben. Ein Rechtsstreit verursacht jedoch in der Regel bestimmte Kosten, zu denen im Wesentlichen die folgenden gehören:
In der Regel müssen diese Kosten von der betroffenen Partei vorgestreckt werden. Am Ende des Verfahrens entscheidet das Gericht, wer die Kosten letztendlich zu tragen hat, und zwar durch eine sogenannte „Kostenentscheidung“ (condena en costas), die in Spanien nach dem Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten trägt, ergeht.
Nach Artikel 119 der spanischen Verfassung wird Personen, die nachweisen können, dass sie nicht über genügend wirtschaftliche Mittel zur Führung eines Rechtsstreits verfügen, im Rahmen der Prozesskostenhilfe eine Reihe von Leistungen gewährt, darunter die Befreiung von der Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren, eine Kostenbefreiung im Zusammenhang mit Gutachten, etwaigen Kautionen, Gerichtsgebühren usw.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um
Nach der Anpassung des Prozesskostenhilfegesetzes an die Richtlinie 2002/8/EG durch das Gesetz 16/2005 vom 18. Juli 2005 müssen darüber hinaus Empfänger von Prozesskostenhilfe nur in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug folgende Kosten nicht tragen:
Unabhängig von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit haben Opfer von geschlechtsspezifischen Straftaten, Terrorismus und Menschenhandel sowie Minderjährige und Menschen mit geistigen Behinderungen, die Opfer von Missbrauch oder Misshandlung geworden sind, Anspruch auf Prozesskostenhilfe, der im Falle des Todes des Opfers auch auf die hinterbliebenen Familienangehörigen ausgedehnt wird, sofern diese nicht die Täter waren.
Ebenso wird unabhängig von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe Personen gewährt, die nachweislich unumkehrbare Schäden infolge eines Unfalls erlitten haben, die sie vollständig daran hindern, ihre reguläre Beschäftigung oder ihren Beruf auszuüben, und die auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind, wenn Gegenstand des Rechtsstreits ein Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens ist.
Vor den Arbeitsgerichten können sich Arbeitnehmer und Sozialhilfeempfänger in Gerichtsverfahren verteidigen lassen, ohne die wirtschaftliche Bedürftigkeit nachweisen zu müssen.
Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug kann der Anspruch geltend gemacht werden, wenn die betroffene Person nachweisen kann, dass sie die Kosten des Verfahrens aufgrund der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in dem Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes und in Spanien nicht tragen kann.
Prozesskostenhilfe kann für alle Arten von Verfahren gewährt werden, streitig oder nicht streitig, mit einem Streitwert von mehr als 2000 EUR (es sei denn, bei der Angelegenheit besteht ein Rechtsanwalts- und Prozessbevollmächtigtenzwang), und sie erstreckt sich auf alle Verfahrenshandlungen, etwaige Rechtsbehelfe und die Vollstreckung von Urteilen.
In Verfahren mit einem Streitwert von weniger als 2000 EUR, bei denen kein Rechtsanwalts- und Prozessbevollmächtigtenzwang besteht, kann Prozesskostenhilfe auch dann beantragt werden, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist oder wenn der Richter oder das Gericht dies zur Gewährleistung der Gleichheit der Parteien ausdrücklich anordnet.
Es besteht die Möglichkeit einer einstweiligen Bestellung eines Rechtsanwalts und eines Prozessbevollmächtigten, entweder durch die Anwaltskammer (Colegio de Abogados) innerhalb von höchstens 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder auf der Grundlage einer Gerichtsanordnung.
Formulare sind bei der Rechtsberatungsstelle der Anwaltskammern (Servicio de orientación jurídica), bei den Gerichtskanzleien (Decanatos de los Juzgados) und bei den Provinzausschüssen für Prozesskostenhilfe (Comisiones provinciales de Asistencia Jurídica Gratuita) erhältlich.
Der Allgemeine Rat spanischer Rechtsanwälte (Consejo General de la Abogacía Española) stellt den Bürgerinnen und Bürgern ein Webportal für Prozesskostenhilfe (Justicia Gratuita) zur Verfügung, auf dem unter anderem das Formular für den Antrag auf Prozesskostenhilfe ausgefüllt werden kann oder geprüft werden kann, ob die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind. Allerdings müssen die Unterlagen und der Antrag immer auf die unten beschriebene Weise eingereicht werden.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zusammen mit den entsprechenden Unterlagen bei der Rechtsberatungsstelle der Anwaltskammer des Ortes einzureichen, an dem sich das für die Hauptsache zuständige Gericht befindet oder bei dem Gericht des Wohnsitzes des Antragstellers, falls das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
Beizufügen sind Belege über
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Dokumente:
Um das Antragsverfahren zu beschleunigen, können die Anwaltskammern jedoch mit ausdrücklicher Genehmigung mehrere dieser Bescheinigungen im Namen der Streitparteien beantragen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei der Rechtsberatungsstelle der Anwaltskammer des Ortes einzureichen, an dem sich das für die Hauptsache zuständige Gericht befindet, oder bei dem Gericht des Wohnsitzes des Antragstellers, falls das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde. Im letzteren Fall muss das Gericht den Antrag unverzüglich an die örtlich zuständige Anwaltskammer weiterleiten.
Diese Kammern sind auch die Empfangsstelle für Anträge in grenzüberschreitenden Streitigkeiten. In solchen Fällen wird der Antrag von der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Anwaltskammer ausgestellt.
Staatsangehörige eines Landes, das Unterzeichner des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe ist, können den Antrag an die von ihrem Land für die Durchführung dieses Übereinkommens benannte zentrale Behörde richten.
Prozesskostenhilfe muss vor der Einleitung des Verfahrens beantragt werden; der Beklagte muss sie vor der Klageerwiderung beantragen. Im Fall einer Änderung ihrer finanziellen Situation können jedoch sowohl der Kläger als auch der Beklagte nachträglich Prozesskostenhilfe beantragen.
Die Anwaltskammer kann folgende einstweilige Entscheidungen treffen:
Sollte die Anwaltskammer innerhalb der Frist von 15 Tagen zu keiner Entscheidung gelangen, muss der Antragsteller seinen Antrag direkt an den Ausschuss für Prozesskostenhilfe stellen, der sofort die Angaben und Unterlagen prüft und die einstweilige Bestellung eines Rechtsanwalts (abogado) und Prozessbevollmächtigten (procurador) veranlasst.
Der Ausschuss für Prozesskostenhilfe entscheidet innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen über die endgültige Bewilligung oder Ablehnung des Antrags. Wurde nach Ablauf der 30 Tage nicht über den Antrag entschieden, gelten die von der Anwaltskammer und der Kammer der Prozessbevollmächtigten getroffenen einstweiligen Entscheidungen als bestätigt.
Die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von drei Tagen dem Antragsteller, der Anwaltskammer, der Kammer der Prozessbevollmächtigten und dem für das Verfahren in der Hauptsache zuständigen Gericht, oder dem Dekanrichter, sofern das Verfahren noch nicht begonnen hat, mitzuteilen.
Der Kläger muss den Antrag vor Einleitung des Verfahrens bei der Anwaltskammer des Ortes einreichen, an dem sich das für die Hauptsache zuständige Gericht befindet, oder bei dem Dekangericht am Wohnsitz des Antragstellers.
1. Der Beklagte muss den Antrag vor der Klageerwiderung einreichen. Das Verfahren wird durch den Antrag zwar nicht automatisch ausgesetzt, aber der Richter kann von sich aus oder auf Antrag des Beklagten die Aussetzung bis zur Bewilligung oder Ablehnung des Antrags anordnen.
Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, für die Prozesskostenhilfe für rechtliche Schritte in einem anderen Mitgliedstaat beantragt wird, kann der Antrag (von den in Spanien ansässigen Personen, die an einem Rechtsstreit in einem anderen Staat beteiligt sind) auch bei der Anwaltskammer an dem Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers eingereicht werden.
In der Regel bestellt die Anwaltskammer den Rechtsanwalt nach dem Rotationsprinzip. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Rechtsuchende seinen eigenen Rechtsanwalt benennt, vorausgesetzt, dass dieser auf jegliche Vergütung für seine Tätigkeit verzichtet.
Sie deckt folgende Kosten ab:
Darüber hinaus deckt die Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug die Kosten für Dolmetschdienstleistungen, die Übersetzung von Dokumenten sowie die Reisekosten ab, falls das in der Sache zuständige Gericht das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnet.
Falls das Doppelte des gesetzlichen Mindestlohns, nicht jedoch dessen fünffacher Wert überschritten wird, kann der Ausschuss für Prozesskostenhilfe ausnahmsweise unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse des Antragstellers Prozesskostenhilfe bewilligen.
Dabei werden die familiären Verhältnisse des Antragstellers, die Zahl der Kinder oder der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, die Gerichtsgebühren und andere Kosten, die durch die Einleitung des Verfahrens entstehen, oder andere Kosten ähnlicher Art berücksichtigt und objektiv bewertet. In jedem Fall wird Prozesskostenhilfe gewährt, wenn der Antragsteller ein Verwandter in aufsteigender Linie einer Sonderkategorie der Großfamilie ist.
Unter den gleichen Bedingungen wie im vorigen Absatz kann Prozesskostenhilfe dem Antragsteller aufgrund seines Gesundheitszustands und in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes 51/2003 vom 2. Dezember 2003 über Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und allgemeine Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen genannten Personen sowie den Personen, von denen sie abhängig sind, gewährt werden, sofern diese Personen in ihrem Namen und in ihrem Interesse in einem Verfahren handeln, das mit dem Gesundheitszustand oder der Behinderung zusammenhängt, der bzw. die Anlass für diese ausnahmsweise Anerkennung ist.
In diesen Fällen muss der zuständige Ausschuss für Prozesskostenhilfe ausdrücklich festlegen, welche der in Artikel 6 genannten Ansprüche auf den Antragsteller zutreffen.
Die nicht gedeckten Prozesskosten sind bis zur Kostenentscheidung vom Antragsteller selbst zu tragen. Wird die Gegenpartei zur Zahlung der Kosten verurteilt, so trägt sie auch die Prozesskosten, die dem teilweise Anspruchsberechtigten möglicherweise entstanden sind.
Ist der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat ansässig, wird die vorgenannte Vorschrift zurückhaltend und unter Berücksichtigung des Lebensstandards des Antragstellers im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes angewandt, damit ihm keine Nachteile entstehen.
Sobald der Anspruch auf Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit anerkannt ist, erstreckt er sich auf alle Verfahren und Vorgänge im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit, einschließlich der Vollstreckung, wenn diese innerhalb von zwei Jahren nach Ergehen des Urteils in erster Instanz erfolgt, sowie auf alle Rechtsmittel gegen Urteile in demselben Rechtsstreit, ohne dass ein weiterer Antrag erforderlich ist.
Die Prozesskostenhilfe kann entzogen werden, wenn sie durch unrichtige Angaben, Falschaussage oder Verschweigen von Angaben seitens des Antragstellers erlangt worden ist.
Die Prozesskostenhilfe kann für unwirksam erklärt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Begünstigten innerhalb von drei Jahren verbessert haben.
In beiden Fällen gilt generell, dass die im Verfahren unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat.
Der Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach seiner Zustellung direkt beim Ausschuss für Prozesskostenhilfe schriftlich angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet das zuständige Gericht.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In Frankreich wird die rechtliche Unterstützung als Prozesskostenhilfe (aide juridictionnelle) bezeichnet.
Die durch einen Prozess entstehenden Kosten sind je nach Art und Schwierigkeit der Rechtssache sowie nach dem Verfahren und dem für die Sache zuständigen Gericht unterschiedlich.
Es lassen sich drei Arten von Kosten unterscheiden:
• Rechtsanwaltshonorare, die nicht tarifgebunden sind und daher zwischen Rechtsanwalt und Mandant frei vereinbart werden können; sie sind grundsätzlich vom Mandanten zu tragen, außer wenn er Prozesskostenhilfe erhält;
• Prozesskosten, die in Artikel 695 der Zivilprozessordnung (Code de procédure civile) abschließend aufgeführt sind und hauptsächlich Folgendes umfassen:
Die Prozesskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Dieser Grundsatz wird von Artikel 696 der Zivilprozessordnung festgelegt. Gleichwohl können Richter durch eine begründete Entscheidung die gesamten Kosten oder einen Teil davon der anderen Partei auferlegen; im letzteren Fall nehmen sie eine Kostenverteilung vor.
• die übrigen Kosten, die im Verfahren durch die Parteien anfallen, sind grundsätzlich von ihnen selbst zu tragen, sofern der Richter nicht anders entscheidet. Von dieser Befugnis kann der Richter sowohl in Straf- wie auch in Zivilsachen Gebrauch machen, wobei die Billigkeit oder die wirtschaftliche Lage der verurteilten Partei in angemessener Weise berücksichtigt werden. Er kann auch von Amts wegen erklären, dass von einer solchen Entscheidung Abstand genommen wird.
In Strafsachen übernimmt der Staat die Gerichtskosten. Der Verurteilte hat eine feste Verfahrensgebühr zu entrichten, deren Höhe von der Straftat abhängt.
Die Prozesskostenhilfe ist ein Element des Systems der rechtlichen Unterstützung (das die im Gesetz von 1972 verankerten Regeln des Armenrechts ersetzte), das im Gesetz Nr. 91-647 vom 10. Juli 1991 über rechtliche Unterstützung, Prozesskostenhilfe und Unterstützung bei der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in außergerichtlichen Verfahren (loi no 91-647 du 10 juillet 1991 relative à l’aide juridique et relatif à l’aide juridictionnelle et à l’aide à l’intervention de l’avocat dans les procédures non juridictionnelles) geregelt ist.
Die rechtliche Unterstützung umfasst Folgendes:
Prozesskostenhilfe und Unterstützung bei der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in außergerichtlichen Verfahren wird Personen gewährt, die ihre gesetzlichen Rechte geltend machen möchten und nur über geringe Mittel verfügen. Dabei werden die anfallenden Gebühren vollständig oder teilweise vom Staat übernommen; auch die Prozesskosten (für Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher, Notar usw.) werden übernommen. Die Unterstützung wird dem Betroffenen auf Antrag gewährt, sofern die Klage nicht unzulässig, unbegründet oder – insbesondere aufgrund der Anzahl der Klagen oder ihrer systematischen Art – missbräuchlich ist.
Die Prozesskostenhilfe kann vollständig oder teilweise gewährt oder verweigert werden. Durch eine Rechtsschutzversicherung oder ein anderes Sicherungssystem gedeckte Kosten werden grundsätzlich nicht übernommen. Gegebenenfalls wird der Anteil der entsprechend gedeckten Kosten von den vom Staat als Vorschuss geleisteten Beträgen abgezogen.
Die Prozesskostenhilfe ermöglicht der anspruchsberechtigten Person, unentgeltlich die Hilfe eines Rechtsanwalts oder eines Angehörigen eines anderen Justizberufs (z. B. Gerichtsvollzieher, Berufungsanwalt, Versteigerer usw.) in Anspruch zu nehmen, und befreit sie von den Gerichtskosten. Sie unterliegt den im vorstehend genannten Gesetz vom 10. Juli 1991 und im Dekret 2020-1717 vom 28. Dezember 2020 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 91-647 vom 10. Juli 1991 über die rechtliche Unterstützung, Prozesskostenhilfe und Unterstützung bei der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in außergerichtlichen Verfahren (loi no 91-647 du 10 juillet 1991 relative à l’aide juridique et relatif à l’aide juridictionnelle et à l’aide à l’intervention de l’avocat dans les procédures non juridictionnelles) festgelegten Anspruchskriterien.
Prozesskostenhilfe wird von der Prozesskostenhilfestelle (bureau de l’aide juridictionnelle) bei den ordentlichen Gerichten (Tribunal judiciaire, eine Kombination aus Land- und Amtsgerichten) gewährt, sofern bestimmte Kriterien in Bezug auf Einkommen, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Zulässigkeit erfüllt sind.
Unter bestimmten Umständen kann die Hilfe auch nach Ausnahmeregelungen gewährt werden (siehe unten).
Einkommenskriterium:
Sie können Prozesskostenhilfe erhalten, wenn Ihr steuerliches Referenzeinkommen (revenu fiscal de référence) oder Ihre steuerliche Leistungsfähigkeit und Ihr Vermögen unterhalb der per Dekret festgelegten Grenzen liegen.
Am 1. Januar 2021 sind neue Vorschriften zur Änderung der Kriterien für den Zugang zu Prozesskostenhilfe in Kraft getreten. Für die Gewährung der Hilfe gilt nunmehr Folgendes:
- Steuerliches Referenzeinkommen (revenu fiscal de référence). Das steuerliche Referenzeinkommen entspricht der Höhe des von den Steuerbehörden berechneten und im Steuerbescheid angegebenen Jahreseinkommens. Die Grenzen für die Anspruchsberechtigung sind in Artikel 3 des Dekrets 2020-1717 vom 28. Dezember 2020 über Prozesskostenhilfe (décret 2020-1717 du 28 décembre 2020 relatif à l’aide juridictionnelle) festgelegt. So werden beispielsweise 2021 gestellte Anträge auf Prozesskostenhilfe auf Basis des im jüngsten Steuerbescheid genannten steuerlichen Referenzeinkommens geprüft. Ab dem 1. Januar 2021 darf das steuerliche Referenzeinkommen einer alleinstehenden Person den Betrag von 11 262 EUR (vollständige Prozesskostenhilfe) bzw. von 16 890 EUR (teilweise Prozesskostenhilfe) nicht übersteigen. Das zur Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe herangezogene steuerliche Referenzeinkommen entspricht dem Ihres steuerlichen Haushalts. Besteht der steuerliche Haushalt aus mehreren Personen, wird bei der Bestimmung der Obergrenzen das Einkommen all dieser Personen berücksichtigt. Wird jedoch die Prozesskostenhilfe in Verfahren im Rahmen einer Streitigkeit zwischen dem Antragsteller und einem Mitglied des steuerlichen Haushalts beantragt, so werden die Einkommensgrenzen einzeln geprüft; in solchen Fällen erfolgt die Prüfung der Anspruchsberechtigung auf der Grundlage der steuerlichen Leistungsfähigkeit.
Opfern der schwersten Verbrechen (Angriffe auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit) und ihren Berechtigten hingegen wird die Prozesskostenhilfe ohne Berücksichtigung der Einkommenskriterien gewährt.
Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben französische Staatsbürger/innen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) bzw. eines anderen Staats, die mit Aufenthaltsgenehmigung ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Frankreich haben. Prozesskostenhilfe für eine Rechtssache vor einem französischen Gericht können auch Ausländer/innen ohne Wohnsitz in Frankreich erhalten, die Staatsbürger/innen eines Staates sind, der ein internationales oder bilaterales Abkommen, das seinen Staatsangehörigen die Gewährung von Prozesskostenhilfe zuerkennt, mit Frankreich geschlossen hat.
Wohnsitzkriterium
Außer in den oben genannten Fällen gilt der Grundsatz des gewöhnlichen und rechtmäßigen Wohnsitzes in Frankreich.
Ausländern wird jedoch Prozesskostenhilfe ohne Erfüllung des Wohnsitzkriteriums gewährt, wenn sie minderjährig sind, als begleitete Zeugen auftreten, gegen sie ein Verfahren eingeleitet wurde, wenn sie Beschuldigte, Angeklagte, Verurteilte oder Zivilpartei sind, wenn sie einer Schutzanordnung nach Artikel 515-9 des Zivilgesetzbuchs unterliegen, wenn in ihrem Fall Urteilsabsprachen getroffen werden oder wenn gegen sie ein Verfahren in Bezug auf die im Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländer/innen nach bzw. in Frankreich und das Recht auf Asyl in Frankreich festgelegten Bedingungen anhängig ist.
Prozesskostenhilfe wird Personen gewährt, deren Rechtsverfolgung nicht als offenkundig unzulässig oder unbegründet erscheint. Diese Bedingung gilt nicht für die beklagte Partei im Verfahren, den zivilrechtlich Haftenden, den begleiteten Zeugen, die beschuldigte, angeklagte und die verurteilte Partei.
Im Revisionsverfahren wird der klagenden Partei die Prozesskostenhilfe verweigert, wenn kein ernsthafter Revisionsgrund vorgebracht werden kann.
Wenn die Prozesskostenhilfe mit dieser Begründung abgelehnt wurde, der Richter jedoch der von der klagenden Partei erhobenen Klage stattgegeben hat, werden dieser die aufgestellten oder getragenen Kosten, Auslagen und Honorare bis zur Höhe der Prozesskostenhilfe erstattet, die sie entsprechend ihren Einkommensverhältnissen erhalten hätte.
Besondere Umstände
Hat der Antragsteller für seinen Fall bereits Prozesskostenhilfe erhalten und hat die gegnerische Partei Rechtsmittel gegen die zugunsten des Antragstellers ergangene Entscheidung eingelegt oder erhebt der Antragsteller eine Klage vor dem Nationalen Asylrechtsgericht (Cour nationale du droit d’asile), wird die Prozesskostenhilfe ohne Berücksichtigung der Anspruchskriterien gewährt.
Ebenso können Personen, die die Anspruchskriterien nicht erfüllen, Prozesskostenhilfe erhalten, wenn ihr Fall aufgrund des Prozessgegenstandes von besonderem Interesse ist oder wenn die Prozesskosten voraussichtlich sehr hoch sein werden (Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 1991 über Prozesskostenhilfe).
Prozesskostenhilfe wird den Parteien in Außerstreit- oder Streitverfahren vor allen Gerichten sowie für die Anhörung von Minderjährigen gewährt.
Sie kann für das gesamte Verfahren oder einen Teil davon sowie bei Vergleichsverfahren vor Klageerhebung gewährt werden.
Prozesskostenhilfe kann ebenfalls gewährt werden, um die Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung oder jeglichen anderen Vollstreckungstitels, einschließlich solcher aus anderen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark, zu erlangen.
Wenn durch das Verfahren die wesentlichen Lebensbedingungen des Betroffenen bedroht sind - insbesondere im Falle einer Zwangsvollstreckung mit Pfändung von Gütern oder Ausweisung - kann eine vorläufige Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgesprochen werden. In diesem Falle kann sie vom Vorsitzenden der Prozesskostenhilfestelle (Bureau de l‘aide juridictionnelle), aber auch vom zuständigen Gericht bzw. seinem Vorsitz ausgesprochen werden. In Strafsachen bietet das Verfahren die Möglichkeit, die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Dringlichkeitsfall (z. B. Eingreifen bei einer Erstvernehmung oder sofortiger Vorladung) auszusprechen.
Prozesskostenhilfe wird während des Verfahrens vorläufig gewährt und deckt alle Verfahrenshandlungen ab.
Sie können das Antragsformular für Prozesskostenhilfe herunterladen und ausdrucken. Kopieren Sie dazu folgenden Link und geben ihn in Ihren Browser ein:
https://www.justice.fr/formulaire/demande-aide-juridictionnelle
Prozesskostenhilfe kann vor Einreichung der Klage oder während des Verfahrens beantragt werden.
Sie können auch nach Abschluss des Verfahrens Prozesskostenhilfe beantragen, beispielsweise zur Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung.
Sie erhalten das Antragsformular für Prozesskostenhilfe bei dem für Ihren Wohnort oder den Ort, an dem der Fall verhandelt werden soll, zuständigen Gericht sowie bei der „Justizstelle“ bei den Justiz- und Rechtszentren (Maisons de la Justice et du Droit), einem Schalter für Rechtsinformationen (Point d’Accès au Droit) oder einer Rechtsberatungsstelle (Relais d’Accès au Droit) in Ihrer Nähe. Die entsprechenden Standorte finden Sie auf folgender Website: http://www.annuaires.justice.gouv.fr/lieux-dacces-aux-droits-10111/.
Wenn Sie als Franzose/Französin im Ausland wohnhaft sind, können Sie das Formular auch in den Konsulaten oder im
Département de l'entraide, du droit international privé et européen, Ministère de la Justice,
Direction des affaires civiles et du sceau,
13 place Vendôme, 75042 Paris Cedex 01.
Wenn Sie als Ausländer/in nicht in Frankreich wohnhaft sind, können Sie das Formular für Prozesskostenhilfe bei der Zentralbehörde erhalten, die von Ihrem Land für die Weiterleitung internationaler Prozesskostenhilfeanträge benannt wurde. In den meisten Ländern ist dies das Justizministerium. Frankreich hat für die Entgegennahme, Bearbeitung und Zusendung der Anträge auf Prozesskostenhilfe in Zivil-, Handels-und Verwaltungssachen betreffend Personen, die in den Mitgliedstaaten des Europarats wohnhaft sind, die dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Januar 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe beigetreten sind, die oben genannte Dienststelle des Justizministeriums (Bureau du droit de l’Union, du droit international privé et de l’entraide civile) bestimmt.
Wenn Sie Staatsangehörige/r eines EU-Mitgliedstaats mit Ausnahme Dänemarks sind und Ihren Wohnsitz in Frankreich haben oder Ihr Verfahren vor einem französischen Gericht verhandelt wird, könnten Sie in zivil- und handelsrechtlichen Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug Anspruch auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 haben. Für die Bearbeitung der Anträge auf diese Prozesskostenhilfe ist in Frankreich folgende Dienststelle zuständig:
Bureau de l’aide juridictionnelle
Service de l’accès au droit et à la justice et de l’aide aux victimes (SADJAV)
Ministère de la Justice
13 place Vendôme, 75042 Paris Cedex 01.
Hinweis: Demnächst können Sie Prozesskostenhilfe auch beim Unterstützungsdienst des Informationssystems für Prozesskostenhilfe (Système d’information de l’aide juridictionnelle) beantragen, das zurzeit an einigen Gerichten erprobt wird.
Über das Informationssystem für Prozesskostenhilfe kann Prozesskostenhilfe online beantragt und von den Prozesskostenhilfestellen entgegengenommen werden, was das Verfahren für die Betroffenen vereinfacht und die Bearbeitungszeit verkürzt.
Das Antragsformular für Prozesskostenhilfe ist auszufüllen und mit den erforderlichen Belegen (Steuerbescheid, Nachweise zur familiären Situation, zur Staatsangehörigkeit usw.) einzureichen; die entsprechenden Bestimmungen finden sich im Dekret vom 30. Dezember 2020 über den Inhalt des Antragsformulars für Prozesskostenhilfe und die Liste der beizufügenden Belege (arrêté du 30 décembre 2020 relatif au contenu du formulaire de demande d’aide juridictionnelle et à la liste des pièces à y joindre). Die Belege betreffen insbesondere die Einkommensverhältnisse (für Sie persönlich und die Personen, die gewöhnlich in Ihrem Haushalt leben), den Gegenstand Ihres Antrags und das mit der Sache befasste Gericht.
Sie können Ihren Antrag bei der Prozesskostenhilfestelle (Bureau de l’aide juridictionnelle) einreichen bzw. an die Prozesskostenhilfestelle schicken, die für Ihren Wohnort zuständig ist oder in dessen Zuständigkeitsbereich das Gericht liegt, das die Sache verhandelt.
Bei jedem ordentlichen Gericht (Tribunal judiciaire) (ehemals Landgericht (Tribunal de grande instance)) ist eine einzige Prozesskostenhilfestelle (Bureau de l‘aide juridictionnelle) eingerichtet, die Anträge auf Prozesskostenhilfe für Fälle bearbeitet, die vor diesem Gericht oder den folgenden Gerichten in seinem Zuständigkeitsbereich verhandelt werden: Ordenltliches Gericht (Tribunal judiciaire), Verwaltungsgericht (Tribunal administratif), Arbeitsgericht (Conseil de prud’hommes), Berufungsgericht (Cour d’appel) und Oberverwaltungsgericht (Cour administrative d’appel).
In Abweichung vom Prinzip des einheitlichen Ansprechpartners ist bei den folgenden Rechtsprechungsorganen jeweils eine eigene Anlaufstelle eingerichtet:
Die Zustellung der Entscheidung der Prozesskostenhilfestelle (Bureau de l‘aide juridictionnelle) erfolgt an Ihren Wohnsitz.
Es gibt einen Online-Simulator, mit dem Sie ermitteln können, ob und in welchem Umfang Sie möglicherweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben:
https://www.justice.fr/simulateurs/aide-juridictionnelle
Die Simulation vermittelt Ihnen einen Überblick über Ihre möglichen Ansprüche auf Prozesskostenhilfe. Die Simulation ersetzt jedoch nicht die ordnungsgemäße Prüfung Ihres Antrags und lässt daher keinen Rückschluss auf die Entscheidung der Prozesskostenhilfestelle zu.
Kontaktieren Sie Ihren (oder den Ihnen beigeordneten) Rechtsanwalt (oder Rechtspfleger wie Gerichtsvollzieher, Sachverständiger, Notar usw.), legen Sie den Sachverhalt dar und übermitteln Sie alle relevanten Informationen und Unterlagen.
Wenn Ihnen teilweise Prozesskostenhilfe gewährt wurde, müssen Sie mit dem Betreffenden das Zusatzhonorar vereinbaren, das Sie ihm zu zahlen haben. Dieser Betrag muss in einer Vereinbarung festgehalten werden, die Sie zu unterzeichnen haben.
Alle Betroffenen können ihren Rechtsanwalt frei wählen.
Wenn Sie einen eigenen Rechtsanwalt wählen, müssen Sie seinen Namen auf dem Antragsformular für Prozesskostenhilfe angeben.
Wenn Sie jedoch keinen Rechtsanwalt kennen, wird für Sie vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beim ordentlichen Gericht (Tribunal judiciaire) (ehemals Landgericht (Tribunal de grande instance)) oder vom Präsidenten des mit der Klage befassten Gerichts ein Anwalt benannt.
Die in voller Höhe gewährte Prozesskostenhilfe deckt alle Verfahrenskosten, einschließlich der direkt an den Rechtsanwalt oder Angehörige eines anderen Justizberufs (Gerichtsvollzieher, Sachverständiger, Notar usw.) gezahlten Vergütungen ab. Diese wird anhand einer Gebührentabelle oder eines Tarifs für die jeweilige Verfahrensart berechnet.
Prozesskostenhilfe kann abhängig von Ihren Einkommensverhältnissen nach zwei vom Staat zu tragenden Sätzen, d. h. 55 % bzw. 25 %, teilweise bewilligt werden. Hierbei ist von Ihnen ein nicht tarifgebundenes Zusatzhonorar zu tragen, das unter Aufsicht des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, den Sie bei Streitigkeiten anrufen können, zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbart wird.
Mit der Bewilligung von teilweiser Prozesskostenhilfe ist der Empfänger ebenso wie bei vollständiger Prozesskostenhilfe von allen sonstigen Verfahrenskosten befreit.
Die Prozesskostenhilfe kann Ihnen während des Verfahrens oder nach seinem Abschluss unter folgenden Bedingungen teilweise oder gänzlich entzogen werden (Artikel 50 des Gesetzes von 1991 und Artikel 65 bis 68 des Dekrets 2020-1717 vom 28. Dezember 2020 über Prozesskostenhilfe):
Wird entschieden, die Prozesskostenhilfe zu entziehen, so ist der Empfänger verpflichtet, den vom Staat gezahlten Betrag zurückzuzahlen.
Wurde Ihnen die Prozesskostenhilfe verweigert, können Sie gegen die entsprechende Entscheidung ein Rechtsmittel einlegen.
Sie können selbst oder mit anwaltlichem Beistand Rechtsmittel einlegen.
Rechtsmittel können gegen Entscheidungen zur Gewährung vollständiger Prozesskostenhilfe eingelegt werden sowie gegen Entscheidungen zur Gewährung teilweiser Prozesskostenhilfe, wenn Sie vollständige Prozesskostenhilfe beantragt haben.
Das Rechtsmittel muss binnen 15 Tagen nach Benachrichtigung von der Entscheidung eingelegt werden.
In der Beschwerde ist anzugeben, aus welchen Gründen Sie die Entscheidung anfechten. Beispiel: Fehlerhafte Angaben zur Zahl der Personen in Ihrem Haushalt oder zur Höhe Ihrer Mittel.
Die Beschwerde ist per Einschreiben mit Empfangsbestätigung an die Prozesskostenhilfestelle zu richten, die die Entscheidung erlassen hat.
Sie müssen eine Kopie der angefochtenen Entscheidung beilegen.
Die Stelle, die die Entscheidung erlassen hat, leitet Ihren Antrag an die für die Prüfung des Rechtsmittels zuständige Behörde weiter. Welche Behörde für die Prüfung des Rechtsmittels zuständig ist, richtet sich nach dem Gericht, das für die Prüfung des Falls zuständig ist, für den Sie Prozesskostenhilfe beantragt haben.
Je nach Gericht sind folgende Behörden für die Prüfung des Rechtsmittels zuständig: | |
Gericht | Für die Prüfung des Rechtsmittels zuständige Behörde |
Übliches Verfahren | Erster Präsident des Berufungsgerichts, dem das mit dem Fall befasste Gericht untersteht, oder des mit dem Fall befassten Berufungsgerichts |
Nationales Asylrechtsgericht (Cour nationale du droit d’asile - CNDA). | Präsident des Nationalen Asylrechtsgerichts |
Verwaltungsgericht | Präsident des Oberverwaltungsgerichts, dem das Gericht untersteht |
Oberverwaltungsgericht | Präsident des mit dem Fall befassten Oberverwaltungsgerichts |
Staatsrat | Präsident der Sektion Recht des Staatsrats |
Kassationshof | Erster Präsident des Kassationshofs |
Gericht für Kompetenzkonflikte | Präsident des Gerichts für Kompetenzkonflikte |
Sobald Ihre Beschwerde geprüft wurde, werden Sie per Post von der Entscheidung benachrichtigt.
Diese neue Entscheidung ist endgültig und kann daher nicht mehr angefochten werden.
Hinweis:
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Nach Artikel 151 der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) umfassen die Prozesskosten Ausgaben, die während des Verfahrens oder im Zusammenhang mit ihm entstehen. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für die Beibringung von Beweismitteln, Gerichtsgebühren, Kosten für Bekanntmachungen, Tagegelder und Reisekosten für Richter und Protokollführer, Reisekosten der Parteien in Zusammenhang mit ihrem Erscheinen vor Gericht und Vergleichbares. Zu den Prozesskosten gehören auch die Vergütungen für die Rechtsanwälte und andere Personen, die nach dem Gesetz Anspruch auf Vergütung haben.
Nach Artikel 152 der Zivilprozessordnung muss jede Partei zunächst die ihr als Ergebnis ihrer Prozesshandlungen entstehenden Kosten vorstrecken. Wenn eine Partei Beweismittel beantragt, wird sie durch Anordnung des Gerichts verpflichtet, die Kosten der Beweisbeischaffung vorzustrecken. Das Hauptkriterium für die Entscheidung, wer letztlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist grundsätzlich der Erfolg im Rechtsstreit. So ist in Artikel 154 Absatz 1 der Zivilprozessordnung festgelegt, dass eine vollständig unterliegende Partei verpflichtet ist, die der Gegenpartei sowie ihrem Vertreter im Verfahren entstandenen Kosten zu tragen. Der Vertreter der unterlegenen Partei trägt die Kosten, die der Partei für ihr Handeln entstanden sind. Gemäß Artikel 154 Absatz 2 der Zivilprozessordnung entscheidet das Gericht, wenn eine Partei teilweise obsiegt, über die Kostenerstattung nach Maßgabe des Prozesserfolgs im Verhältnis zur eingeklagten Forderung. Besondere Vorschriften gelten, wenn Verfahrenskosten durch die Schuld einer Partei oder ein Ereignis, das sie betrifft, entstehen, wenn ein Urteil auf Grundlage eines Geständnisses ergeht, wenn die klagende Partei die Klage zurückzieht oder auf ihren Anspruch verzichtet, wenn ein Streit durch einen vom Gericht vermittelten Vergleich beendet wird und Streitgenossen an einem Vergleich beteiligt sind (Artikel 156–161 der Zivilprozessordnung).
Nach dem Prozesskostenhilfegesetz (Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći) besteht der Zweck von Prozesskostenhilfe darin, Gleichheit vor dem Gesetz herzustellen und für Staatsangehörige der Republik Kroatien und andere Personen wirksamen Rechtsschutz und Zugang zu den Gerichten und anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts unter gleichen Voraussetzungen gemäß den Vorschriften des Prozesskostenhilfegesetzes zu gewährleisten.
Prozesskostenhilfe wird als primäre und sekundäre Prozesskostenhilfe gewährt.
Primäre Prozesskostenhilfe umfasst:
Primäre Prozesskostenhilfe wird von den Verwaltungsbehörden in den Gespanschaften und der Stadt Zagreb (im Folgenden „Verwaltungsbehörden“), zugelassenen Verbänden sowie sogenannten Law Clinics geleistet. Die für primäre Prozesskostenhilfe zuständigen Verwaltungsbehörden sind befugt, allgemeine Rechtsauskünfte zu erteilen, Rechtsberatung anzubieten und Schriftsätze zu erstellen.
Sekundäre Prozesskostenhilfe umfasst:
Sekundäre Prozesskostenhilfe wird von Rechtsanwälten geleistet.
Sie umfasst außerdem:
Folgende Personen haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe:
In der Regel müssen für die Gewährung sekundärer Prozesskostenhilfe die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
Sekundäre Prozesskostenhilfe wird ohne vorherige Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers bewilligt, wenn es sich bei diesem
Prozesskostenhilfe kann auch für grenzüberschreitende Streitsachen gewährt werden. Um eine Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug handelt es sich, wenn die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, ihren Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Staat hat, in dem sich das Gericht befindet oder die Entscheidung vollstreckt werden soll.
Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten wird Prozesskostenhilfe für Zivil- und Handelssachen, Mediationsverfahren, außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, die Vollstreckung öffentlicher Urkunden und die Rechtsberatung in solchen Verfahren gewährt. Die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten finden für Steuer-, Zoll- und andere Verwaltungsverfahren keine Anwendung.
In einer grenzüberschreitenden Streitsache erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn sie die im Prozesskostenhilfegesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt. In Ausnahmefällen kann ein Antragsteller, die die im Prozesskostenhilfegesetz festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt, dennoch Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn sie nachweist, dass sie wegen des Unterschieds zwischen den Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, und der Republik Kroatien nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu tragen.
Primäre Prozesskostenhilfe kann in jeder Rechtssache bewilligt werden, wenn
Sekundäre Prozesskostenhilfe durch Rechtsanwälte und Befreiung von den Verfahrenskosten kann für die folgenden Verfahrensarten gewährt werden:
Sekundäre Prozesskostenhilfe durch Rechtsanwälte kann in den genannten Verfahren unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
Die Befreiung von den Gerichtsgebühren kann in Übereinstimmung mit den in Artikel 14 des Prozesskostenhilfegesetzes festgelegten Vorschriften in allen gerichtlichen Verfahren (Zivilverfahren und verwaltungsrechtlichen Streitsachen) gewährt werden, wenn die materielle Lage des Antragstellers derart ist, dass die Bezahlung der Gerichtsgebühren ihre Lebensgrundlage und/oder die ihrer Haushaltsangehörigen gefährden könnte. Bei der Entscheidung wird besondere Rücksicht auf die Höhe der Gerichtsgebühren in dem Verfahren genommen, für das die Befreiung beantragt wird.
Die Verwaltungsbehörde entscheidet über den Antrag auf sekundäre Prozesskostenhilfe innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Antragstellung. Wenn der Antragsteller in diesem Fall durch Fristablauf das Recht auf Vornahme der Handlung, für die er den Antrag gestellt hat, verlieren würde, entscheidet die Verwaltungsbehörde innerhalb einer kürzeren Frist, um dem Antragsteller die Fristwahrung zu ermöglichen.
Das Verfahren zur Gewährung primärer Prozesskostenhilfe wird durch den unmittelbaren Kontakt mit der Einrichtung eingeleitet, die primäre Prozesskostenhilfe leistet (zugelassener Verband, Law Clinic oder Verwaltungsbehörde), und es muss kein besonderes Antragsformular ausgefüllt werden.
Das Verfahren zur Gewährung sekundärer Prozesskostenhilfe wird durch die Einreichung eines dem dafür vorgesehenen Formular entsprechenden Antrags bei der zuständigen Behörde eingeleitet. Das Antragsformular für Prozesskostenhilfe ist bei den Behörden sowie auf den Websites der Behörden und des Justizministeriums (Ministarstvo pravosuđa i uprave) erhältlich.
Für Anträge auf Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Streitsachen sowie Anträge auf die Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Streitsachen sind die durch die Entscheidung 2004/844/EG der Kommission vom 9. November 2004 zur Erstellung eines Formulars für Anträge auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen sowie den Beschluss 2005/630/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Erstellung eines Formulars für die Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates festgelegten, im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlichten Formulare zu verwenden.
Die Formulare und alle begleitenden Unterlagen in einer grenzüberschreitenden Streitsache müssen in kroatischer Übersetzung eingereicht werden. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt.
Wenn ein Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingereicht wird, muss eine schriftliche Einverständniserklärung des Antragstellers und aller Haushaltsangehörigen für den Zugriff auf Daten zum Gesamteinkommen und -vermögen beigelegt und vom Antragsteller bestätigt werden, dass die Angaben richtig und vollständig sind.
Opfer häuslicher Gewalt müssen nur den Zugriff auf alle Daten zu ihrem eigenen Einkommen und Vermögen gestatten. Diejenigen Haushaltsangehörigen, die im Verfahren als Beklagte beteiligt sind oder deren Interessen den Interessen des Antragstellers entgegenstehen, reichen keine Einverständniserklärung ein.
Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe in einer grenzüberschreitenden Streitsache sollten die für eine Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beigefügt werden.
Das Verfahren zur Gewährung primärer Prozesskostenhilfe wird durch den unmittelbaren Kontakt mit der Einrichtung eingeleitet, die primäre Prozesskostenhilfe leistet (zugelassener Verband, Law Clinic oder Verwaltungsbehörde), und es muss kein besonderes Antragsformular ausgefüllt werden; hingegen wird das Verfahren zur Gewährung sekundärer Prozesskostenhilfe durch die Stellung eines Antrags bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, in deren Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeleitet.
Ein Antragsteller, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und Prozesskostenhilfe in einer grenzüberschreitenden Streitsache vor einem Gericht in der Republik Kroatien erhalten will, muss einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung (empfangende Behörde) einreichen.
Eine Partei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Kroatien hat und Prozesskostenhilfe in einer grenzüberschreitenden Streitsache vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union beantragen will, muss ihren Antrag bei der für ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Behörde einreichen.
Sekundäre Prozesskostenhilfe wird dem Antragsteller, der die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechts auf Prozesskostenhilfe erfüllt, durch die Annahme einer Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe gewährt. Die Verwaltungsbehörde entscheidet über den Antrag innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Antragstellung.
Die Entscheidung über sekundäre Prozesskostenhilfe umfasst das Recht, einige oder alle Arten der sekundären Prozesskostenhilfe für ein Verfahren einer bestimmten Art und Stufe zu nutzen. Die erwähnte Entscheidung enthält die persönlichen Daten des Empfängers der Prozesskostenhilfe, eine kurze Beschreibung der Rechtsangelegenheit, die Grundlage der Gewährung von Prozesskostenhilfe war, Informationen zu Art und Umfang der gewährten Prozesskostenhilfe, Angaben zum Rechtsanwalt, der Prozesskostenhilfe leistet, und andere für die Entscheidung wesentliche Angaben.
Wenn der Antragsteller einen Antrag auf Prozesskostenhilfe in Form von Gerichtsgebührenbefreiung einreicht, muss er das Gericht in seinem Antrag oder bei einer anderen Prozesshandlung davon in Kenntnis setzen und die Entscheidung über die Gerichtsgebührenbefreiung spätestens sechs Monate nach dem Datum der Antragstellung oder der erfolgten anderen Prozesshandlung vorlegen.
In der Entscheidung über die Gewährung der sekundären Prozesskostenhilfe wird auch der Rechtsanwalt bestimmt, der die Prozesskostenhilfe leistet. Der Empfänger von Prozesskostenhilfe muss dem in der Entscheidung bestimmten Rechtsanwalt die Entscheidung vorlegen. In Ausnahmefällen ordnet die Verwaltungsbehörde dem Empfänger von Prozesskostenhilfe einen anderen Rechtsanwalt bei, wenn dessen vorher erteiltes Einverständnis dem Antrag beigefügt wird.
Wie oben erwähnt, umfasst die Entscheidung über die Gewährung sekundärer Prozesskostenhilfe das Recht, einige oder alle Arten der sekundären Prozesskostenhilfe für ein Verfahren einer bestimmten Art und Stufe zu nutzen. In der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann der Prozesskostenhilfeempfänger ganz oder teilweise von Rechtsanwaltsgebühren, Verfahrenskosten (Vorschüssen für Zeugen- und Dolmetschergebühren, Sachverständigengebühren, Untersuchungen und gerichtliche Veröffentlichungen) und Gerichtsgebühren befreit werden.
Volle Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn der Antragsteller aufgrund von besonderen Rechtsvorschriften Unterstützungsleistungen des Sozialsystems oder einen Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten nach dem Gesetz über die Rechte der Veteranen des kroatischen Unabhängigkeitskrieges und ihrer Familienangehörigen und dem Gesetz über den Schutz militärischer und ziviler Kriegsveteranen erhält oder wenn das Gesamteinkommen des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen 50 % der monatlichen Berechnungsgrundlage pro Haushaltsangehörigen nicht überschreitet.
Ab einer Erhöhung des Gesamteinkommens des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen über 50 % der Berechnungsgrundlage pro Haushaltsangehörigen wird die Prozesskostenhilfe reduziert, und zwar so, dass jede Einkommenserhöhung um 10 % zu einer Verringerung der Prozesskostenhilfe um 10 % führt, wobei jedoch der Betrag der Prozesskostenhilfe nicht weniger als 50 % der Kosten betragen sollte, für die Prozesskostenhilfe gewährt wurde.
Wenn keine volle Prozesskostenhilfe gewährt wurde, kann der Antragsteller gegen den Teil der Entscheidung, in dem Prozesskostenhilfe verweigert wird, beim Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung Beschwerde einlegen. Der gewährte Betrag an Prozesskostenhilfe kann trotz der Beschwerde bereits genutzt werden. Weist das Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung die Beschwerde ab, kann ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden.
Wenn Prozesskostenhilfe nur teilweise gewährt wurde, sind die übrigen Kosten vom Empfänger der Prozesskostenhilfe zu tragen. In jedem Fall wird dem Empfänger der Prozesskostenhilfe, wenn er im Verfahren obsiegt, die Entschädigung für seine Verfahrenskosten durch die unterliegende Partei zugesprochen.
In einem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann Prozesskostenhilfe für beide Instanzen des Zivilverfahrens beantragt werden. Für außerordentliche Rechtsbehelfe muss ein gesonderter Antrag gestellt werden, und es ergeht eine gesonderte Entscheidung, die nur diesen Rechtsbehelf betrifft.
Wenn sich während des Verfahrens die finanzielle Situation des Prozesskostenhilfeempfängers und seiner Haushaltsangehörigen soweit verbessert, dass die verbesserte Situation, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden hätte, den Anspruch des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe oder ihren Umfang beeinflusst hätte, so widerruft die zuständige Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ganz oder zum Teil. Empfänger von Prozesskostenhilfe müssen der Verwaltungsbehörde jede Verbesserung ihrer finanziellen Lage innerhalb von acht Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben, mitteilen. Gegen die Entscheidung über den Widerruf der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann der Empfänger innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Entscheidung beim Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung Beschwerde einlegen. Gegen die Entscheidung des Ministeriums für Justiz und öffentliche Verwaltung kann ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden.
Ein Antragsteller oder Empfänger von Prozesskostenhilfe kann gegen eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, oder gegen den Teil der Entscheidung, in dem Prozesskostenhilfe teilweise abgelehnt wird, innerhalb von 15 Tagen ab dem Erhalt der Entscheidung Beschwerde einlegen. Das Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung entscheidet innerhalb von acht Tagen nach Eingang der gültigen Beschwerde. Gegen die Entscheidung des Ministeriums für Justiz und öffentliche Verwaltung kann ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden.
Weitere Informationen:
Website des Ministeriums für Justiz und öffentliche Verwaltung
Prozesskostenhilfegesetz (Narodne novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 143/13 und 98/19)
Zivilprozessordnung (NN Nr. 53/91, 91/92, 58/93, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 96/08, 123/08, 57/11, 148/11- Konsolidierte Fassung 25/13, 89/14, 70/19)
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(Rechtsquellen) – Die Arten und Modalitäten bezüglich Kosten für Gerichtsverfahren, einschließlich Prozesskostenhilfe, werden umfassend durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 115 vom 30. Mai 2002 (italienisches Amtsblatt Nr. 139/2002), zuletzt geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 24 vom 7. März 2019 (italienisches Amtsblatt Nr. 72 vom 26. März 2019 zur Ausweitung der Prozesskostenhilfe auf gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls anhängig ist), geregelt, das den Einheitstext zu Gerichtskosten enthält (Artikel 74 bis 145, insbesondere die gemeinsamen Bestimmungen der Artikel 74 bis 89, besondere Bestimmungen über Prozesskostenhilfe in Zivil-, Verwaltungs-, Rechnungsprüfungs- und Steuerverfahren, Artikel 119 bis 145).
Die Anwaltshonorare in zivil-, handels-, verwaltungs- und steuerrechtlichen Verfahren sind im Gesetz Nr. 794 vom 13. Juni 1942 und nachfolgenden Änderungen geregelt; die Vergütungen für die einzelnen rechtlichen Dienstleistungen werden auf der Grundlage der mit dem Ministerialerlass Nr. 585 von 1994 bewilligten Gebührenordnung festgesetzt.
(Verfahrenskosten) – Zu den Kosten in Zivil- und Handelsverfahren gehören im weiteren Sinne sowohl die Verfahrenskosten als auch die Ausgaben und Honorare für die rechtliche Vertretung.
Die Verfahrenskosten umfassen eine Einheitsgebühr für die Eintragung der Rechtssache in das Verfahrensregister sowie andere eventuell entstehende Ausgaben (beispielsweise Kosten für Sachverständigengutachten oder Gebühren für die Vervielfältigung von Dokumenten).
Die Einheitsgebühr gemäß dem Einheitstext Nr. 115 von 2002 ist in jeder Verfahrensinstanz, darunter Konkursverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu entrichten, außer wenn eine Befreiung gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.
Im Einzelnen ist die Einheitsgebühr nicht zu zahlen bei Verfahren, die den Familienstand und den Personenstand betreffen, gemäß Buch IV der Zivilprozessordnung (z. B. bei Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Bestimmungen hinsichtlich Minderjährigen, vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten, Zuerkennung des Flüchtlingsstatus), bei Sicherstellungsverfahren (z. B. Beschlagnahmungen zur Sicherung von Forderungen), Grundbuchverfahren und Vollstreckungsverfahren zur Übertragung und Freigabe, bei Verfahren im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen für Kinder und allen anderen Verfahren, die die Nachkommenschaft betreffen (z. B. Verfahren in Bezug auf die elterliche Sorge) sowie bei Regelungen der Zuständigkeit und der Gerichtsbarkeit.
Die Gründe für eine etwaige Befreiung müssen von der rechtsuchenden Partei im Klageantrag entsprechend angegeben werden.
Bei zivilrechtlichen Klagen auf Schadenersatz in Verbindung mit Strafverfahren entfällt die Einheitsgebühr, wenn lediglich eine Verurteilung des Haftenden dem Grunde nach beantragt wird; wird, auch nur vorsorglich, die Verurteilung zur Schadenersatzleistung beantragt, ist die Einheitsgebühr zu zahlen, wenn dem Antrag stattgegeben wird. Der Betrag variiert in Abhängigkeit von der Art und vom Wert des Streitgegenstands und bewegt sich zwischen einem Mindestbetrag von 62 EUR und einem Höchstbetrag von 930 EUR.
(Zahlungspflicht) – Jede Partei muss für die Kosten der Prozesshandlungen aufkommen, die sie vornimmt oder beantragt, sowie für die anderen im Verfahren notwendigen Prozesshandlungen einen Vorschuss entrichten, falls ihr dieser vom Gesetz oder vom Gericht auferlegt wird (z. B. Honorare für Sachverständigengutachten). Wenn die Partei Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, trägt der Staat die Kosten.
Die Einheitsgebühr ist von der Partei zu zahlen, die zuerst Klage einreicht bzw. den ersten Rechtsbehelf einlegt oder die in Vollstreckungsverfahren einen Antrag auf Abtretung oder Veräußerung beantragt.
Der Streitwert wird im Klageantrag angegeben; die Partei, die den Antrag ändert, Gegenklage erhebt oder selbsttätig handelt und dadurch den Streitwert erhöht, muss einen zusätzlichen Betrag entrichten.
(Kriterium für den Kostenentscheid) – Gemäß dem allgemeinen Grundsatz des Artikels 91 der Zivilprozessordnung ordnet der Richter im Rahmen seines im Verfahren erlassenen Urteils an, dass die unterliegende Partei der obsiegenden Partei die entstandenen Verfahrenskosten erstattet.
Die Auferlegung der Kosten liegt im Ermessen des Richters, der auch abhängig vom Ausgang des Rechtsstreits deren vollständige oder teilweise Zahlung anordnen kann. Der Richter muss berücksichtigen, in welchem Maße der Anspruch im Ganzen begründet ist. Die Entscheidung kann angefochten werden.
Die unterliegende Partei muss der obsiegenden Partei die Auslagen und Honorare von deren Rechtsbeistand sowie die Vergütungen, die entsprechend den Festlegungen des Gerichts an die amtlichen Gutachter und Parteisachverständigen gezahlt wurden, zurückerstatten. Sie muss außerdem die sonstigen Kosten für die Durchführung des Verfahrens, deren Höhe von der Geschäftsstelle des Gerichts festgesetzt wird, sowie die Kosten für die Urteilszustellung tragen.
Im italienischen Rechtssystem wurde die „Prozesskostenhilfe“ eingeführt, um bedürftigen Bürgern, deren Begehren nicht offensichtlich unbegründet ist, sowie ausländischen Bürgern, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten und mit einer Situation oder einem Sachverhalt konfrontiert sind, die/der Anlass für ein Gerichtsverfahren gibt, und Staatenlosen (Artikel 119 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002) eine Verteidigung zu ermöglichen; die Prozesskostenhilfe sieht vor, dass diese Personen von der Zahlung bestimmter Kosten befreit werden („spese prenotate a debito“ bzw. Vorauszahlung von Gerichtskosten) und der Staat andere Kosten vorstreckt.
Besteht Anspruch auf Prozesskostenhilfe, so wird der Rechtsuchende von der Zahlung bestimmter Gebühren befreit, während andere Kosten vom Staat vorgestreckt werden. Zu den Gebühren, für die eine Befreiung möglich ist, zählen die Einheitsgebühr, Kostenpauschalen für von Amts wegen erfolgte Zustellungen, bestimmte Gebühren (Eintragungsgebühren, Hypothekenregister- und Grundbuchgebühren) und Vervielfältigungsgebühren.
Vom Staat werden vorgestreckt:
Der Staat hat das Recht auf Rückerstattung und kann, wenn er das Geld nicht von der unterliegenden Partei zurückfordert, in folgenden Fällen die Rückzahlung von der Partei verlangen, die Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat: 1) wenn die in der Rechtssache oder der Streitbeilegung obsiegende Partei, die Prozesskostenhilfe erhalten hat, mindestens das Sechsfache der Kosten erhält oder 2) wenn die Sache zurückgezogen wird oder das Verfahren erlischt. Es gelten besondere Bestimmungen, um die Rückerstattung zu sichern, wenn das Verfahren wegen Untätigkeit der Parteien oder Nichtbeachtung gesetzlicher Auflagen aus dem Verfahrensregister gestrichen wird oder erlischt.
In Zivilprozessen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Sorgerecht für die Kinder, Regelungen betreffend die elterliche Sorge) haben bedürftige Bürger Anspruch auf Prozesskostenhilfe für ihre Verteidigung, wenn ihr Begehren nicht offensichtlich unbegründet ist.
Staatenlose und ausländische Bürger, die sich rechtmäßig im Land aufhalten, sind einheimischen Bürgern gleichgestellt, unter der Voraussetzung, dass der Aufenthalt in Italien zum Zeitpunkt des Eintretens der Situation oder des Sachverhalts, die/der Anlass für ein Gerichtsverfahren gibt, rechtmäßig ist. Gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, können ebenfalls Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Hierbei handelt es sich nicht nur um wohltätige gemeinnützige Organisationen oder gemeinnützige Organisationen, die Bildungsangebote für Bedürftige bereitstellen und deren Anspruch bereits nach dem Gesetz Nr. 217/90 besteht, sondern ebenfalls um Verbraucher- und Nutzerverbände, die in der Liste gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 281/98 aufgeführt sind.
Um Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen zu können, darf das in der letzten Steuererklärung ausgewiesene steuerpflichtige Jahreseinkommen des Antragstellers gemäß Artikel 76 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002 höchstens 11 493,82 EUR betragen (Ministerialerlass vom 16. Januar 2018 im italienischen Amtsblatt Nr. 49 vom 28. Februar 2018).
Die Einkommensgrenzen werden alle zwei Jahre in Abhängigkeit von der vom italienischen Statistikamt ISTAT ermittelten Veränderung des Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenfamilien in den vorangegangenen zwei Jahren per Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen angepasst (Artikel 77 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002).
Lebt der Rechtsuchende mit einem Ehegatten, einem eingetragenen Lebenspartner oder anderen Familienangehörigen zusammen, wird die Summe aus den Einkünften aller Familienmitglieder im selben Zeitraum, einschließlich der Einkünfte des Antragstellers, als Einkommen zugrunde gelegt.
Bei Mitbewohnern, deren Einkommen zu dem des Antragstellers hinzugerechnet wird, erhöhen sich die Einkommensgrenzen bei Strafverfahren für jedes mit dem Antragsteller zusammenlebende Familienmitglied um 1 032,91 EUR.
Es ist zu beachten, dass von einem Antragsteller erhaltene Unterhaltszahlungen nach der Scheidung bei der Berechnung des in Artikel 76 genannten Betrags zu berücksichtigen sind, sofern der Unterhalt nicht als Pauschalbetrag gezahlt wird.
Einkünfte aus illegalen Tätigkeiten wirken sich auch auf den Anspruch auf Prozesskostenhilfe aus, wobei klargestellt wird, dass Einkommensprüfungen sich nicht auf automatische Verfahren stützen dürfen, sondern stattdessen eine Überprüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich ist. Dadurch wird ausgeschlossen, dass ein nicht rechtskräftiges Urteil berücksichtigt wird, wenn dies der Unschuldsvermutung zuwiderläuft. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auf der Grundlage eines nicht rechtskräftigen Urteils, in dem vermutet wird, dass Einkünfte aus illegalen Tätigkeiten bestehen, ist somit rechtswidrig (Urteil Nr. 18591 der vierten Strafkammer des Kassationsgerichts vom 20. Februar 2013).
Ausnahme: Wenn die Sache Persönlichkeitsrechte betrifft oder bei Verfahren, in denen es um Interessenkonflikte zwischen dem Antragsteller und den anderen mit ihm in einem Haushalt lebenden Mitgliedern geht, wird nur das Einkommen des Antragstellers zugrunde gelegt.
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe gilt für alle Phasen oder Instanzen des Verfahrens. Anders als in Strafsachen kann in Zivil- und Verwaltungssachen die unterliegende Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, das Urteil jedoch nicht im Rahmen der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe anfechten, sondern muss diese erneut beantragen.
Darüber hinaus bedeutet der Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren nicht, dass der Staat die Kosten übernimmt, die der Rechtsuchende aufgrund des Urteils der obsiegenden Partei erstatten muss. Übernahmefähig sind nur die Honorare und Auslagen des Rechtsbeistands der Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Diese Kosten werden vom Staat, der an die Stelle des Rechtsuchenden tritt, unter Berücksichtigung von dessen finanzieller Bedürftigkeit und der Tatsache, dass dessen Begehren nicht offensichtlich unbegründet ist, vorgestreckt (siehe Urteil Nr. 10053 der Zivilkammer des Kassationsgerichts von 2012).
Sonderfälle
Abweichend von den Einkommensgrenzen gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002 können die folgenden Personen in bestimmten Fällen Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen:
Wie bereits zuvor erwähnt, haben bedürftige Bürger in Zivilprozessen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Sorgerecht für die Kinder, Regelungen betreffend die elterliche Sorge) Anspruch auf Prozesskostenhilfe für ihre Verteidigung, wenn ihr Begehren nicht offensichtlich unbegründet ist.
Allerdings gibt es subjektive Gründe für den Ausschluss von der Prozesskostenhilfe:
Abgesehen von den vorstehend genannten Fällen gibt es jedoch Fälle, in denen davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller über ausreichende finanzielle Mittel verfügt:
Es gibt kein Sonderverfahren für dringende Fälle. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsanwaltskammer gemäß Artikel 126 des Einheitstextes dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach Einreichung oder Eingang des Antrags vorläufig Prozesskostenhilfe gewähren kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
In Zivilverfahren sollten Anträge auf Prozesskostenhilfe, welche in Form und Inhalt den Artikeln 79 und 122 des Einheitstextes entsprechen, bei der Rechtsanwaltskammer eingereicht oder per Einschreiben an diese gesendet werden, wobei nur der Antragsteller oder sein Rechtsbeistand einen Antrag stellen können.
Es ist nicht ganz klar, ob ein Einschreiben mit Rückschein erforderlich ist; daher wird diese Zustellung nicht als Voraussetzung für den Anspruch angesehen, sondern liegt im Ermessen des Antragstellers.
Antragsformulare sind in den Geschäftsstellen der Rechtsanwaltskammern erhältlich.
Anträge auf Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren sind bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer einzureichen, die zuständig ist für:
Der Antrag nach Artikel 78 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002 ist nur zulässig, wenn er vom Antragsteller unterzeichnet ist. Die Unterschrift muss vom Rechtsbeistand oder gemäß den in Artikel 38 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 festgelegten Modalitäten beglaubigt werden.
Der vom Antragsteller unterschriebene Antrag ist auf einfachem, unbedrucktem Papier zu formulieren und muss folgende Angaben (gemäß Artikel 79 des zuvor genannten Dekrets des Präsidenten der Republik) enthalten:
Wie bereits erwähnt, sind Anträge auf Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer einzureichen, die zuständig ist für:
In Strafverfahren sind Anträge an den Richter zu richten, bei dem das Verfahren anhängig ist; hierbei sei klargestellt, dass im Falle eines Verfahrens vor dem Kassationsgericht der Richter zuständig ist, der das angefochtene Urteil erlassen hat (Artikel 93 und Artikel 96 des zuvor genannten Dekrets des Präsidenten der Republik).
Der Antrag ist vom Antragsteller oder seinem Rechtsbeistand bei der Geschäftsstelle des für die Sache zuständigen Gerichts einzureichen oder per Einschreiben an diese zu senden.
Befindet sich der Antragsteller in Polizeigewahrsam oder in Haft kann der Antrag vom Leiter der Strafvollzugsanstalt oder von einem Beamten der Kriminalpolizei entgegengenommen werden.
Es ist nicht mehr möglich, Anträge während einer mündlichen Verhandlung einzureichen.
Dem Antragsteller und dem Richter wird eine Kopie des Dokuments übermittelt, mit dem die Rechtsanwaltskammer den Antrag annimmt, ablehnt oder für unzulässig erklärt.
Nach Einreichung des Antrags unternimmt die Rechtsanwaltskammer die folgenden Schritte:
Wenn die Rechtsanwaltskammer den Antrag ablehnt oder für unzulässig erklärt, kann er bei dem mit der Sache befassten Richter eingereicht werden, der per Beschluss entscheidet. Die Frist ist verbindlich.
Nach Abschluss der Prüfung erlässt der Richter einen begründeten Beschluss, mit dem der Antrag für unzulässig erklärt, angenommen oder abgelehnt wird.
Die Geschäftsstelle des Gerichts setzt den Antragsteller daraufhin von dem Beschluss in Kenntnis.
In Strafverfahren muss der Richter jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Einreichung oder Eingang des Antrags einen Beschluss erlassen.
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Antragsteller, denen Prozesskostenhilfe gewährt wird, können einen Rechtsbeistand aus den Verzeichnissen der Rechtsbeistände bestellen, die von den Rechtsanwaltskammern im Bezirk des Berufungsgerichts geführt werden, in dem der für die Entscheidung in der Hauptsache zuständige Richter oder der Richter, bei dem das Verfahren anhängig ist, seinen Sitz hat.
Antragsteller, denen Prozesskostenhilfe gewährt wird, können auch einen Parteisachverständigen bestellen, wenn dies gesetzlich zulässig ist.
Ist die Sache vor dem Kassationsgericht anhängig, kann der Rechtsbeistand aus den Verzeichnissen ausgewählt werden, die von den Rechtsanwaltskammern im Bezirk des Berufungsgerichts geführt werden, in dem der Richter, der das angefochtene Urteil erlassen hat, seinen Sitz hat.
Das Verzeichnis der Rechtsbeistände, die bei Prozesskostenhilfe bestellt werden können, enthält Berufsangehörige, die ihre Aufnahme in dieses Verzeichnis beantragt haben und die die notwendigen Qualifikationen als Verteidiger besitzen.
Über die Aufnahme in das Verzeichnis entscheidet die Rechtsanwaltskammer. Voraussetzungen sind die Eignung des Rechtsbeistands, eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung und die Tatsache, dass gegen ihn keine Disziplinarmaßnahmen verhängt wurden.
Rechtsbeistände können jederzeit aus dem Verzeichnis gestrichen werden. Das Verzeichnis wird jährlich aktualisiert und in allen Justizbehörden des Bezirks veröffentlicht.
Der Rechtsbeistand der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, muss die Erklärung des Erlöschens des Verfahrens beantragen, wenn dieses wegen Untätigkeit der Parteien aus dem Register gestrichen wurde (gemäß Artikel 309 der Zivilprozessordnung). Die Verletzung dieser Pflicht hat disziplinarische Konsequenzen.
Empfänger von Prozesskostenhilfe (Artikel 107 des zuvor genannten Dekrets des Präsidenten der Republik) sind von der Zahlung bestimmter Kosten befreit, während andere Kosten vom Staat vorgestreckt werden (vgl. Artikel 131 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002). Die Prozesskostenhilfe deckt alle vom Gesetz vorgesehenen Verfahrenskosten ab, einschließlich der Bestellung eines Parteisachverständigen seitens des Antragstellers. Ausgenommen sind hingegen die Kosten für außergerichtliche Beratungen.
Die dem Rechtsbeistand des Antragstellers zustehenden Honorare und Auslagen werden vom Richter am Ende jeder Phase oder Instanz des Verfahrens und in jedem Fall bei Beendigung des Mandats beglichen.
Kosten und Honorare sind auch an die Hilfspersonen des Richters und den Parteisachverständigen zu zahlen.
Der Zahlungsbeschluss wird dem Begünstigten und den beteiligten Parteien, einschließlich der Staatsanwaltschaft, mitgeteilt und kann von den Betroffenen angefochten werden.
Der Rechtsbeistand des Antragstellers, die Hilfspersonen des Richters und der Parteisachverständige dürfen von ihrem Mandanten keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Vergütungen oder Erstattungen verlangen. Jede abweichende Vereinbarung ist nichtig, und ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt ein schweres Dienstvergehen dar.
Im Falle einer Zivilklage im Zusammenhang mit dem Strafverfahren sind die Verfahrenskosten in Artikel 108 des Einheitstextes geregelt. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat jedoch im Wesentlichen die gleichen Wirkungen, wie sie in der allgemeinen Regelung vorgesehen sind.
Die für Prozesskostenhilfe bestehenden Vorschriften sehen keine teilweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gilt für jede Instanz und jede Phase des Verfahrens sowie für alle etwaigen abgeleiteten oder verbundenen Verfahren (z. B. Vollstreckungsverfahren).
Gleichwohl kann sich die unterliegende Partei, für die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, dieser Bewilligung nicht bedienen, um Rechtsmittel einzulegen, es sei denn zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in einem Strafverfahren.
Kommt es während des Verfahrens zu Änderungen der Einkommensverhältnisse, die im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe relevant sind, widerruft der Verfahrensrichter den Bewilligungsbeschluss.
Die Prozesskostenhilfe kann außerdem jederzeit vom Verfahrensrichter widerrufen werden, wenn die für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die rechtsuchende Partei bösgläubig oder in grober Fahrlässigkeit auftritt.
Der Widerruf ist ab der Feststellung der Einkommensänderung wirksam, während er in anderen Fällen rückwirkend wirkt, und bedeutet die Wiedereinziehung der vom Staat übernommenen Beträge.
Stellt das Finanzamt fest, dass unrichtige Erklärungen abgegeben wurden, beantragt es den Widerruf der Prozesskostenhilfe und übermittelt die entsprechenden Nachweise dem zuständigen Staatsanwalt zur eventuellen Einleitung eines Strafverfahrens.
Auf Antrag der Justizbehörde oder auf Initiative des Finanzamts können während des Verfahrens wiederholte Kontrollen hinsichtlich des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen durchgeführt werden.
Falls falsche Erklärungen hinsichtlich der Einkommenshöhe gemacht wurden, droht eine Haftstrafe zwischen einem und fünf Jahren und eine Geldstrafe von 309,87 EUR bis 1 549,37 EUR. Die Strafe erhöht sich, wenn dem Antragsteller aufgrund der falschen Erklärung Prozesskostenhilfe bewilligt bzw. weiterhin bewilligt wurde.
Die Verurteilung bewirkt den rückwirkenden Widerruf der Prozesskostenhilfe und die Wiedereinziehung der vom Staat übernommenen Kosten vom Täter (vgl. Artikel 36 des zuvor genannten Dekrets des Präsidenten der Republik).
Wenn die zuständige Rechtsanwaltskammer den Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnt oder für unzulässig erklärt, kann der Antragsteller den Antrag bei dem mit der Sache befassten Richter erneut stellen, der durch Beschluss entscheidet.
In Strafverfahren sieht Artikel 99 des Dekrets des Präsidenten der Republik jedoch vor, dass der Antragsteller oder sein Rechtsbeistand innerhalb von 20 Tagen, nachdem sie über den abgelehnten Antrag in Kenntnis gesetzt wurden, beim Präsidenten des Gerichts oder des Berufungsgerichts, dem der Richter, der den Antrag abgelehnt hat, angehört, Rechtsmittel einlegen kann.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Gemäß der Zivilprozessordnung umfassen die Kosten von Gerichtsverfahren Folgendes:
I Gerichtskosten und
II Kosten in Verbindung mit dem Verfahren.
Gerichtskosten und Kosten in Verbindung mit dem Verfahren werden festgelegt, um
Informationen zur Zahlung der Gerichtskosten können beim Registeramt des betreffenden Gerichts angefordert werden.
Eine Nebenbeschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens kann von der Person eingereicht werden, die von der Entscheidung betroffen ist.
Die GERICHTSKOSTEN umfassen
Gemäß Artikel 34 der Zivilprozessordnung ist für jede bei Gericht eingereichte Klage eine festgelegte staatliche Gebühr zu entrichten – dabei kann es sich um eine Erstklage oder Widerklage, eine unabhängige Klage einer Drittpartei in Bezug auf den Streitgegenstand eines bereits anhängigen Verfahrens, eine Klage in einem besonderen Entscheidungsverfahren oder sonstige in diesem Artikel vorgesehene Klagen handeln. Bei Scheidungsanträgen kann der Richter auf Ersuchen des Antragstellers einen Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung für die staatliche Gebühr gewähren, wenn der Antragsteller für eine minderjährige unterhaltsberechtigte Person verantwortlich ist.
Gemäß Artikel 38 der Zivilprozessordnung wird die Kanzleigebühr fällig:
Gemäß Artikel 39 der Zivilprozessordnung umfassen die Kosten in Verbindung mit dem Verfahren Folgendes:
Befreiung von Gerichtskosten:
In der Zivilprozessordnung (Artikel 43 Absatz 1) sind die Personen festgelegt, die von der Zahlung der Gerichtskosten befreit sind, einschließlich der Partei, der staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe gewährt wird.
In anderen Fällen kann eine Partei in der Rechtssache beim Gericht eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtskosten auf der Grundlage ihrer finanziellen Lage beantragen, sofern sie entsprechende Nachweise vorlegen kann.
Das Gericht oder der Richter prüft den Antrag und gewährt unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Person eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Zahlung der in den Staatshaushalt fließenden Gerichtskosten.
Zahlung von Gerichtskosten:
Die Kontodaten für die Zahlung von staatlichen Gebühren, Kanzleigebühren und Rechtsprechungskosten finden sich auf dem Portal im Abschnitt über staatliche Gebühren und Gerichtskonten (Valsts nodevas un tiesu konti).
Erstattung von Gerichtskosten:
Erstattung staatlicher Gebühren:
Informationen zu den Gründen und dem Verfahren für die Erstattung staatlicher Gebühren finden sich auf dem Portal im Abschnitt über die Erstattung von Gebühren (Nodevu atmaksa).
II Die KOSTEN IN VERBINDUNG MIT DEM VERFAHREN umfassen Folgendes:
Erstattung von Kosten in Verbindung mit dem Verfahren:
Die staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe dient als Unterstützung bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Lösung einer Rechtsangelegenheit, um verletzte oder strittige Rechte einer Person oder ihre gesetzlich geschützten Interessen in Rechtssachen mit den im Gesetz über staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe vorgesehenen Mitteln und in dem dort vorgesehenen Umfang zu verteidigen.
Die staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe umfasst die Rechtsberatung, die Erstellung von Schriftsätzen und die Vertretung vor Gericht.
Die folgenden Personen können staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe erhalten:
Eine anteilige staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe, bei der die betreffenden Personen eine Selbstbeteiligung leisten, und die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt bei bestimmten Arten von zivilgerichtlichen Verfahren (Rechtssachen, in denen eine Entscheidung einer Hauptversammlung der Aktionäre unwirksam gemacht werden soll, Rechtssachen in Bezug auf Streitigkeiten aus dem Vertragsrecht, bei denen die Höhe der Forderung 150 000 EUR überschreitet, und Rechtssachen, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung betreffen) können Personen gewährt werden, die die folgenden Kriterien erfüllen:
Hinweisgeber können unabhängig von ihrer finanziellen Lage staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe erhalten.
Eine Person, die Prozesskostenhilfe in einem grenzüberschreitenden Streitfall benötigt und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat, gilt auf der Grundlage ihrer finanziellen Lage und ihres Einkommensniveaus als berechtigt, Prozesskostenhilfe für die Regelung der Streitigkeit in Lettland zu erhalten, wenn ihr durchschnittliches Monatseinkommen in den vorangegangenen drei Monaten am Tag der Beantragung der Prozesskostenhilfe 50 % des monatlichen Mindestlohns in Lettland nicht überschritten hat, vorbehaltlich sonstiger anwendbarer rechtlicher Bedingungen.
Staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe wird für die Lösung gerechtfertigter zivilrechtlicher Streitigkeiten und Sachen vor Gericht gewährt, bis das endgültige Urteil wirksam wird, wobei Ausnahmen für beispielsweise Folgendes gelten:
Die Person muss der Prozesskostenhilfestelle einen ausgefüllten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (ein Antragsformular) vorlegen und Kopien der Belege zu den im Antrag enthaltenen Angaben (Unterlagen zum Nachweis der Berechtigung zum Erhalt staatlich finanzierter Prozesskostenhilfe sowie zur Beschreibung der Art der zivilrechtlichen Streitigkeit und des damit zusammenhängenden Verfahrens) beifügen. Die Unterlagen müssen der Prozesskostenhilfestelle persönlich, per Post oder per E-Mail unter pasts@jpa.gov.lv übermittelt werden, wobei in letzterem Fall eine elektronische Signatur mit einem Zeitstempel zu verwenden ist.
Die Prozesskostenhilfestelle prüft den Antrag und entscheidet innerhalb von 21 Tagen nach dessen Erhalt bzw. innerhalb von 14 Tagen nach dessen Erhalt bei Verfahren betreffend die Rechte des Kindes, ob Prozesskostenhilfe gewährt oder der Antrag abgelehnt wird.
Werden zusätzliche Informationen verlangt, wird die Frist für die Entscheidung verschoben, bis die erforderlichen Informationen eingegangen sind oder die Frist für ihre Einreichung abgelaufen ist.
Wird die Prozesskostenhilfe von der Prozesskostenhilfestelle gewährt, benennt diese einen Rechtsbeistand, mit dem sie einen Vertrag für die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe abgeschlossen hat.
Im positiven Bescheid werden der Rechtsbeistand sowie Ort und Zeit der Bereitstellung der Prozesskostenhilfe genannt.
Der Antragsteller wird schriftlich per Post oder per elektronischer Nachricht unter der im Antrag angegebenen Adresse über die Entscheidung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe oder zur Ablehnung des Antrags unterrichtet; alternativ kann er den Bescheid auch persönlich bei der Prozesskostenhilfestelle entgegennehmen.
Gegen die Entscheidung der Prozesskostenhilfestelle kann beim Justizministerium Beschwerde eingelegt werden; gegen die Entscheidung des Justizministeriums kann wiederum bei einem Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden.
In Fällen betreffend die Bereitstellung einer anteiligen staatlich finanzierten Prozesskostenhilfe (d. h. Unterstützung durch einen Rechtsanwalt bei bestimmten Arten von zivilgerichtlichen Verfahren) trifft die Prozesskostenhilfestelle innerhalb eines Monats nach Erhalt des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Entscheidung und legt dabei den Umfang der Prozesskostenhilfe und die Frist für die Tätigung der diesbezüglichen Zahlung fest. Nach Eingang der Zahlung wird der Rechtsbeistand innerhalb von sieben Tagen damit beauftragt, staatliche finanzierte Prozesskostenhilfe zu leisten. Geht keine Zahlung für die Prozesskostenhilfe ein, beschließt die Prozesskostenhilfestelle, die Prozesskostenhilfe einzustellen.
Benötigt eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat, Prozesskostenhilfe in einem grenzüberschreitenden Streitfall, über den in Lettland entschieden wird, so wird der entsprechende Antrag für den grenzüberschreitenden Streitfall der Prozesskostenhilfestelle durch eine zuständige Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder durch die Person weitergeleitet und von der Prozesskostenhilfestelle gemäß dem Verfahren geprüft, das im Gesetz über staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe festgelegt ist. Wird außerhalb von Lettland über einen grenzüberschreitenden Streitfall entschieden, so reicht die Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat, den entsprechenden Antrag bei der Prozesskostenhilfestelle ein (das Antragsformular ist verfügbar unter https://e-justice.europa.eu/contentPresentation.do?clang=de&idTaxonomy=157). In solchen Fällen übermittelt die Prozesskostenhilfestelle der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der EU innerhalb von sieben Tagen nach Eingang aller Übersetzungen ein ausgefülltes Formular für die Übermittlung des Antrags auf Prozesskostenhilfe sowie die einschlägigen Unterlagen.
Das Antragsformular für staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe erhalten Personen:
Das Formular für die Beantragung von Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (in einem grenzüberschreitenden Streitfall) ist auf dem Europäischen Justizportal im Abschnitt „Online-Formulare“ abrufbar.
Die folgenden Unterlagen müssen dem Antragsformular für staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe beigefügt werden:
Informationen zu den Bedingungen und Verfahren für die Bereitstellung staatlich finanzierter Prozesskostenhilfe in anderen Kategorien von Fällen sind verfügbar unter https://jpa.gov.lv/ (Website der Prozesskostenhilfestelle, auf Lettisch) oder https://jpa.gov.lv/par-mums-eng (Website der Prozesskostenhilfestelle, auf Englisch).
Anschrift der Prozesskostenhilfestelle: Pils laukums 4, Riga, LV-1050
E-Mail: pasts@jpa.gov.lv
Kostenfreie Hotline: +371 80001801 (für Informationen zu den angebotenen Diensten der Prozesskostenhilfestelle und zur Ausfüllung der Formulare)
Personen, die den Status einer bedürftigen oder einkommensschwachen Person haben, Personen, die vollständig von Unterstützung des Staates oder der Lokalverwaltung abhängig sind, und Personen, die sich unerwartet in einer (finanziellen) Lage befinden, die die Sicherstellung des Schutzes ihrer Rechte verhindert, haben Anspruch auf staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe.
Staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe wird in außergerichtlichen und gerichtlichen Zivilsachen (einschließlich grenzüberschreitender Streitfälle), in Rechtsmittelverfahren bei Verwaltungssachen betreffend die Gewährung von Asyl und für Beschwerden gegen Entscheidungen in Bezug auf angefochtene Anordnungen zur Abschiebung oder Zwangsausweisung bereitgestellt.
Die Person muss der Prozesskostenhilfestelle einen ausgefüllten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (ein Antragsformular) vorlegen und Kopien der Belege zu den im Antrag enthaltenen Angaben (Unterlagen zum Nachweis der Berechtigung zum Erhalt staatlich finanzierter Prozesskostenhilfe sowie zur Beschreibung der Art der zivilrechtlichen Streitigkeit und des damit zusammenhängenden Verfahrens) beifügen. Die Unterlagen müssen der Prozesskostenhilfestelle persönlich, per Post oder per E-Mail unter pasts@jpa.gov.lv übermittelt werden, wobei in letzterem Fall eine elektronische Signatur mit einem Zeitstempel zu verwenden ist.
Zur Gewährung staatlich finanzierter Prozesskostenhilfe müssen die folgenden Unterlagen an die Prozesskostenhilfestelle übermittelt werden:
1) ein ausgefülltes Antragsformular für staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe mit einer Kopie des Dokuments zum Nachweis der Berechtigung zum Erhalt von Prozesskostenhilfe, z. B. eines Zertifikats, das den Status einer bedürftigen oder einkommensschwachen Person belegt,
2) Kopien der Unterlagen zur Beschreibung der Art der Streitigkeit, des Verfahrens usw.
Die Prozesskostenhilfestelle schließt für die Zwecke der Prozesskostenhilfe Vereinbarungen mit Rechtsbeiständen ab. Gewährt die Prozesskostenhilfestelle Prozesskostenhilfe, bestimmt sie einen Rechtsbeistand für den betreffenden Fall.
Die Person muss die Kosten des Verfahrens selbst übernehmen, sofern keine Ausnahmen Anwendung finden.
Die nicht von der Prozesskostenhilfe abgedeckten Kosten müssen von der Person getragen werden.
Die Prozesskostenhilfestelle leistet in den folgenden Fällen staatlich garantierte Prozesskostenhilfe:
1) in Verfahren vor dem Verfassungsgericht für eine Person, bezüglich deren Verfassungsbeschwerde das Verfassungsgericht ausschließlich aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen oder deren offensichtlicher Unzulänglichkeit zur Stützung des Antrags entschieden hat, kein Verfahren einzuleiten,
2) in Zivilsachen (mit Ausnahme von Rechtssachen in Bezug auf Zoll- oder Steuerangelegenheiten, Rechtssachen betreffend die Verletzung der Ehre und Würde, Rechtssachen, die direkt mit den kommerziellen oder geschäftlichen Tätigkeiten oder den selbstständigen beruflichen Tätigkeiten einer Person verbunden sind, usw.),
3) in Verwaltungssachen:
Eine anteilige staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe kann für die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt bei folgenden Arten von zivilgerichtlichen Verfahren bereitgestellt werden:
Benötigt eine Person die gewährte Prozesskostenhilfe nicht, kann sie ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Abschluss des Verfahrens zurückziehen, indem sie die Prozesskostenhilfestelle entsprechend unterrichtet.
Gemäß dem im Verwaltungsverfahrensgesetz festgelegten Verfahren ist es möglich, eine Entscheidung der Prozesskostenhilfestelle über die Gewährung oder Verweigerung von Prozesskostenhilfe anzufechten und Beschwerde gegen sie einzulegen.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Sekundäre Prozesskostenhilfe (antrinė teisinė pagalba) befreit den Antragsteller von der Zahlung folgender Kosten: Prozesskosten in Zivilverfahren, Kosten in verfassungsrechtlichen Verfahren, Kosten in Verwaltungsverfahren, Kosten in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit, Kosten für die Verhandlung einer in einer Strafsache erhobenen Zivilklage, Kosten für die Verteidigung und Vertretung in Verfahren (einschließlich Berufungs- und Kassationsverfahren, unabhängig davon, wer sie einleitet), Kosten des Vollstreckungsverfahrens gemäß der vom Justizminister genehmigten Anordnung zur Vollstreckung von Urteilen sowie Kosten für die Vorbereitung von Schriftsätzen, die Erhebung von Beweisen, Übersetzungen und die Vertretung in außergerichtlichen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, sofern ein solches Verfahren nach dem Gesetz oder einem Gerichtsbeschluss vorgesehen ist. Auch werden Reisekosten gedeckt, wenn die Anwesenheit des Antragstellers gesetzlich vorgeschrieben ist oder gerichtlich angeordnet wurde.
Bei grenzüberschreitenden Streitfällen in Zivil- und Handelssachen deckt staatlich garantierte Prozesskostenhilfe Folgendes ab:
In grenzüberschreitenden Streitigkeiten, bei denen der Antragsteller seinen Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt in der Republik Litauen hat, deckt staatlich garantierte Prozesskostenhilfe Kosten im Zusammenhang mit Folgendem ab:
Wenn Sie Anspruch auf eine vollständige staatlich finanzierte sekundäre Prozesskostenhilfe haben, sind Sie von der Bezahlung dieser Kosten befreit. Wenn Sie nur Anspruch auf eine anteilige Prozesskostenhilfe haben, müssen Sie die restlichen Kosten selbst zahlen.
Primäre Prozesskostenhilfe (pirminė teisinė pagalba), sekundäre Prozesskostenhilfe (antrinė teisinė pagalba) und staatlich garantierte außergerichtliche Mediation (valstybės užtikrinama neteisminė mediacija) werden gemäß dem Verfahren gewährt, das im Gesetz der Republik Litauen über staatlich garantierte Prozesskostenhilfe (Lietuvos Respublikos valstybės garantuojamos teisinės pagalbos įstatymas) festgelegt ist.
Sie sollten primäre Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie Rechtsauskünfte, Rechtsberatung, eine Vorbereitung von Unterlagen für staatliche oder kommunale Behörden, Unterstützung bei der außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten oder die Ausarbeitung einer Streitbeilegungsvereinbarung benötigen. Die Dienste, die im Rahmen der primären Prozesskostenhilfe erbracht werden, umfassen auch die Abfassung von Anträgen auf einvernehmliche Scheidung, Scheidungsvereinbarungen, Anträgen auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung, Einwendungen gegen Anträge von Gläubigern, Anträgen auf gerichtliche Genehmigung des Verkaufs oder der hypothekarischen Belastung von Immobilien, Anträgen auf gerichtliche Genehmigung für die Annahme einer Erbschaft sowie von Anträgen auf vorherige gerichtliche Genehmigung für die Vornahme eines Rechtsgeschäfts, von dem das Vermögen einer Person, die geschäftsunfähig oder in einem bestimmten Bereich beschränkt geschäftsfähig ist, betroffen ist.
Primäre Prozesskostenhilfe wird von allen Gemeinden in Litauen bereitgestellt.
Sie sollten sekundäre Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie Folgendes benötigen: eine Vorbereitung von Schriftsätzen, eine Verteidigung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei Gerichtsverfahren, einschließlich Vollstreckungsverfahren, eine Vertretung während der außergerichtlichen Vorphase einer Streitigkeit, sollte ein solches Verfahren gesetzlich vorgeschrieben sein oder gemäß einer gerichtlichen Entscheidung verlangt werden, oder eine Befreiung von der Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren, Verfahrenskosten und sonstigen Kosten.
Sie sollten staatlich garantierte außergerichtliche Mediation beantragen, wenn Sie eine zivilrechtliche Streitigkeit gütlich beilegen möchten.
Über die Gewährung von sekundärer Prozesskostenhilfe und staatlich garantierter außergerichtlicher Mediation entscheidet der Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe (Valstybės garantuojamos teisinės pagalbos tarnyba).
Sämtliche Informationen über staatlich garantierte Prozesskostenhilfe finden Sie auf der Website des Informationssystems für Prozesskostenhilfe (Teisinės pagalbos paslaugų informacinės sistemos – TEISIS): https://teisis.lt/external/home/main.
Primäre Prozesskostenhilfe wird für folgende Personen gewährt: litauische Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Personen, die sich rechtmäßig in Litauen oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, und Personen, die aufgrund internationaler Abkommen, die Litauen unterzeichnet hat, Anspruch auf eine solche Hilfe haben. Alle genannten Personen haben unabhängig von ihrer finanziellen Lage Anspruch auf eine kostenfreie einstündige Beratung zu der sie betreffenden Angelegenheit.
Die primäre Prozesskostenhilfe leistenden Rechtsbeistände bieten Beratung hinsichtlich der außergerichtlichen Streitbeilegung, erteilen Auskünfte zum Rechtssystem, zu Gesetzen und zu anderen Rechtsakten, helfen bei der Ausarbeitung einer Streitbeilegungsvereinbarung und gegebenenfalls dem Ausfüllen eines Antrags auf sekundäre Prozesskostenhilfe und setzen die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensdokumente auf. Primäre Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, wenn die Forderungen des Antragstellers offensichtlich unbegründet sind, dem Antragsteller bereits umfangreiche Beratung zu derselben Angelegenheit erteilt wurde, offenkundig ist, dass die Person ohne staatlich garantierte Prozesskostenhilfe Beratung durch einen Rechtsanwalt erhalten kann, der Antrag nicht mit den eigenen Rechten und berechtigten Interessen der Person im Zusammenhang steht, außer in gesetzlich vorgesehenen Vertretungsfällen, oder die staatlich garantierte Prozesskostenhilfe oder materielle oder prozessuale Rechte missbräuchlich in Anspruch genommen werden.
Sekundäre Prozesskostenhilfe wird derselben Gruppe von Personen gewährt, ist aber von der Bewertung des persönlichen Vermögens (oder das der Familienangehörigen) und des persönlichen Einkommens abhängig.
Sekundäre Prozesskostenhilfe kann Personen gewährt werden, deren persönliches Vermögen (oder das der Familienangehörigen) und persönliches Jahreseinkommen in den letzten zwölf Monaten nicht die Obergrenzen überschreiten, die von der litauischen Regierung für den Erhalt von Prozesskostenhilfe festgelegt wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass Personen, die sekundäre Prozesskostenhilfe beantragen, Angaben über ihre beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte und die ihres Ehepartners machen müssen.
Anspruch auf sekundäre Prozesskostenhilfe unabhängig von ihrem persönlichen Vermögen (oder dem Vermögen der Familienangehörigen) und persönlichen Jahreseinkommen haben unter anderem Opfer von Straftaten, Empfänger von Sozialhilfe, Personen, die eine schwere Behinderung haben oder deren Arbeitsunfähigkeit anerkannt wurde, sowie Personen im Rentenalter, bei denen im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens ausgeprägte besondere Bedürfnisse festgestellt wurden, und andere Personengruppen gemäß Artikel 12 des Gesetzes über staatlich garantierte Prozesskostenhilfe.
Sekundäre Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, wenn die Forderungen des Antragstellers offensichtlich unbegründet sind, die Vertretung in der Sache nicht möglich ist, der Antragsteller einen immateriellen Schaden im Zusammenhang mit einer Rufschädigung geltend macht, jedoch keinen materiellen Schaden erlitten hat, der Antrag einen Rechtsanspruch betrifft, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäft oder der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers entstanden ist, der Antragsteller in der Lage ist, die beantragten Rechtsdienstleistungen ohne Inanspruchnahme der staatlich garantierten Prozesskostenhilfe zu beziehen, der Antrag nicht mit der Verletzung eigener Rechte des Antragstellers im Zusammenhang steht, außer in gesetzlich vorgesehenen Vertretungsfällen, die Forderung, für die sekundäre Prozesskostenhilfe beantragt wird, dem Antragsteller mit dem Ziel übertragen wurde, staatlich garantierte Prozesskostenhilfe zu erhalten, der Antragsteller die staatlich garantierte Prozesskostenhilfe oder seine materiellen oder prozessualen Rechte missbräuchlich in Anspruch nimmt, der Antragsteller sich weigert, einen Teil der festgelegten Kosten der sekundären Prozesskostenhilfe zu zahlen, die inhaltliche Prüfung der Forderung ergibt, dass die möglichen Kosten der sekundären Prozesskostenhilfe den Umfang der finanziellen Forderung (der finanziellen Interessen) übersteigen würden, dem Antragsteller in einer anderen Rechtssache sekundäre Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, er sich jedoch geweigert hat, die festgesetzten Kosten der sekundären Prozesskostenhilfe oder einen Teil davon innerhalb der vorgesehenen Frist zu zahlen.
Eine staatlich garantierte außergerichtliche Mediation kann stattfinden, wenn mindestens eine der Streitparteien Anspruch auf sekundäre Prozesskostenhilfe hat.
Wenn bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten das persönliche (oder familiäre) Vermögen und das persönliche Einkommen einer natürlichen Person, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, die von der Regierung festgelegte Obergrenze übersteigen, sie aber angibt, dass sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, prüft der Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in dem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz oder überwiegenden Aufenthalt hat, in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen, und kann abhängig von seinen Feststellungen beschließen, sekundäre Prozesskostenhilfe zu gewähren. Ob der Antragsteller unter Berücksichtigung seines persönlichen (oder familiären) Vermögens und seines persönlichen Einkommens Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wird in diesem Fall nach den Rechtsvorschriften beurteilt, die an seinem Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gelten.
Grundsätzlich ja, außer bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten. Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten wird eine staatlich garantierte Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen gewährt.
Ja. Sofern in einem Strafverfahren die Anwesenheit eines Verteidigers oder bevollmächtigten Vertreters vorgeschrieben ist, wird der Rechtsanwalt, der Leistungen im Rahmen der sekundären Prozesskostenhilfe erbringt, vom Ermittlungsbeamten, dem Staatsanwalt oder dem mit dem Fall befassten Gericht bestellt.
Das Antragsformular für die sekundäre Prozesskostenhilfe und das Antragsformular für die staatlich garantierte außergerichtliche Mediation samt ergänzenden Unterlagen sind auf der Website über die staatlich garantierte Prozesskostenhilfe zu finden: https://vgtpt.lrv.lt/en/links/requests
Für grenzüberschreitende Streitigkeiten ist das Antragsformular auf dem Europäischen Justizportal zu finden.
Die beizulegenden Unterlagen sind auf der Website über die staatlich garantierte Prozesskostenhilfe zu finden: https://vgtpt.lrv.lt/en/links/requests
Für grenzüberschreitende Streitsachen:
Der Antrag wird beim Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe gestellt:
Odminių g. 3, 01122 Vilnius
Tel.: 8 700 00 211
Fax: 8 700 35 004
E-Mail: teisinepagalba@vgtpt.lt
Der Antrag wird beim Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe gestellt.
Reichen Sie beim Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe einen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Der Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe.
Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird, bei der 100 % der Kosten vom Staat übernommen werden, sind Sie von der Bezahlung von Rechtsanwaltsgebühren und Verfahrenskosten befreit. Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird, bei der die Kosten vom Staat übernommen werden, müssen Sie die restlichen Rechtsanwaltsgebühren und Verfahrenskosten tragen. Es sei darauf hingewiesen, dass eine Person nicht davon befreit werden kann, die Verfahrenskosten der anderen Streitpartei zu zahlen. Wenn eine Person also ein Gerichtsverfahren einleitet und die Klage vom Gericht zurückgewiesen wird, kann das Gericht anordnen, dass diese Person die Verfahrenskosten trägt, die der anderen Streitpartei entstanden sind. In solchen Fällen befreit der Staat Sie nicht von der Zahlung der Verfahrenskosten der anderen Partei.
Die Kosten werden von der Person getragen, die anteilige Prozesskostenhilfe erhält.
Ja, sekundäre Prozesskostenhilfe wird auch für die Vorbereitung eines Rechtsmittels und die Vertretung vor dem Rechtsmittelgericht gewährt. Es ist zu beachten, dass in dem Fall, in dem sekundäre Prozesskostenhilfe für die erste Instanz gewährt wurde, ein neuer Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen zum Erhalt von sekundärer Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz eingereicht werden müssen. Der Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe prüft daraufhin, ob Sie im Rechtsmittelverfahren zum Erhalt von Prozesskostenhilfe berechtigt sind.
Ja, falls sich herausstellt, dass die Person, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, Informationen zurückgehalten oder falsche Angaben gemacht hat, um staatliche Prozesskostenhilfe zu erhalten. Prozesskostenhilfe kann auch entzogen werden, wenn die Person dies selbst verlangt oder wenn festgestellt wird, dass sie die Prozesskostenhilfe missbräuchlich verwendet, sie nicht mit dem Rechtsanwalt kooperiert usw.
Ja. Gegen eine Entscheidung des Dienstes für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe kann beim litauischen Ausschuss für Verwaltungsstreitsachen (Lietuvos administracinių ginčų komisija) (Vilniaus g. 27, Vilnius) oder beim regionalen Verwaltungsgericht Vilnius (Vilniaus apygardos administracinis teismas) (Žygimantų g. 2, Vilnius) innerhalb eines Monats nach Erhalt der Entscheidung Beschwerde eingelegt werden.
Nein.
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Folgende Verfahrenskosten können im Rahmen der Prozesskostenhilfe beglichen werden:
Durch Gewährung von Prozesskostenhilfe wird sichergestellt, dass jede natürliche Person, die nur über unzureichende finanzielle Mittel verfügt, in einem konkreten Streitfall anwaltlichen Beistand oder Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt erhält.
Folgende Personen haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe zur Verteidigung ihrer Interessen, wenn sie über unzureichende Eigenmittel verfügen:
Bei asylrechtlichen Angelegenheiten oder Verfahren im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt, Niederlassung oder Ausweisung können auch alle anderen bedürftigen ausländischen Staatsangehörigen Prozesskostenhilfe erhalten.
Ob ein Antragsteller bedürftig ist, wird auf der Grundlage seines Gesamtbruttoeinkommens und -vermögens sowie des Gesamteinkommens aller anderen Mitglieder seines Haushalts beurteilt.
Keine Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein unvernünftig oder ohne hinreichende Erfolgsaussicht erscheint oder wenn sie in keinem vertretbaren Verhältnis zu den daraus entstehenden Kosten steht.
Prozesskostenhilfe kann sowohl der antragstellenden als auch der beklagten Partei in streitigen oder nicht‑streitigen, gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren gewährt werden. Sie kann für alle vor ein ordentliches oder ein Verwaltungsgericht gebrachten Rechtsangelegenheiten beantragt werden.
Prozesskostenhilfe kann auch im Rahmen von Sicherungsmaßnahmen und Verfahren zur Vollstreckung von gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen gewährt werden.
Keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben Kraftfahrzeugeigentümer in Streitfällen, die sich aus der Nutzung dieser Kraftfahrzeuge ergeben. Gleiches gilt, abgesehen von hinreichend begründeten Ausnahmefällen, für Ladenbesitzer, Hersteller, Handwerker und Selbstständige in Streitfällen in Verbindung mit ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit, sowie ganz allgemein für Streitfälle infolge spekulativer Tätigkeiten der antragstellenden Person.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende der zuständigen Anwaltskammer (Bâtonnier de l'Ordre des Avocats) formlos vorläufig Prozesskostenhilfe für von ihm festzulegende Schritte bewilligen.
Das nationale Antragsformular für Prozesskostenhilfe in Luxemburg ist beim Zentralen Sozialamt (Service Central d'Assistance Sociale, Tel.: 352 475821-1) erhältlich.
Es kann auch von der Website der Luxemburger Anwaltskammer oder von der Website der Anwaltskammer Diekirch heruntergeladen werden.
Einem Antrag auf Prozesskostenhilfe ist Folgendes beizufügen:
Über die Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheidet die bzw. der Vorsitzende – oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Person – der Anwaltskammer am Wohnort der antragstellenden Person. Über Anträge von Personen ohne festen Wohnsitz entscheidet die bzw. der Vorsitzende der Anwaltskammer Luxemburg oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Person.
Die Entscheidung der bzw. des Vorsitzenden der Anwaltskammer wird schriftlich zugestellt.
In der Entscheidung benennt die bzw. der Vorsitzende einen Rechtsanwalt als Rechtsbeistand und fordert Sie auf, mit diesem in Kontakt zu treten.
Der Vorsitzende der Anwaltskammer bestellt den von der antragstellenden Person gewählten Rechtsanwalt. Hat die antragstellende Person keinen Rechtsanwalt gewählt oder erachtet der Vorsitzende der Anwaltskammer den gewählten Rechtsanwalt für nicht geeignet, so wählt der Vorsitzende der Anwaltskammer einen Rechtsbeistand aus. Der Rechtsbeistand kann seine Bestellung nur bei Vorliegen besonderer Hinderungsgründe oder im Falle eines Interessenkonflikts ablehnen.
Die Prozesskostenhilfe deckt generell für den Fall, für den sie gewährt wurde, sämtliche anfallenden Gerichts-, Verfahrens- und Maßnahmenkosten ab (siehe Punkt 1).
Sie umfasst jedoch keine Entschädigung für Verfahrenskosten (indemnités de procédure) oder Entschädigungen für missbräuchliche oder mutwillige Prozessführung.
Es gibt in Luxemburg keine teilweise Prozesskostenhilfe.
Nein, zu diesem Zweck muss ein neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.
Die bzw. der Vorsitzende der Anwaltskammer kann der antragstellenden Person die Prozesskostenhilfe entziehen bzw. sie sogar nach Beendigung des Verfahrens oder der Maßnahmen, für die sie gewährt wurde, widerrufen, sofern festgestellt wurde, dass sie auf Grundlage falscher Erklärungen oder Unterlagen gewährt wurde. Die Prozesskostenhilfe kann ebenfalls entzogen werden, wenn die antragstellende Person während des Verfahrens, während Vollstreckung der Maßnahmen oder als Ergebnis dieser Maßnahmen Einkünfte in einer Höhe erzielt, die bei Beantragung der Prozesskostenhilfe zu einer Ablehnung des Antrags geführt hätten. Prozesskostenhilfe empfangende Personen (bzw. der bestellte Rechtsanwalt) haben jede Änderung ihrer finanziellen Situation dem Vorsitzenden der Anwaltskammer bekannt zu machen.
Die Entscheidung des Vorsitzenden der Anwaltskammer über den Entzug der Prozesskostenhilfe wird unverzüglich an das Justizministerium (Ministère de la Justice) weitergeleitet. Für die Rückforderung der im Rahmen der Prozesskostenhilfe bereits gezahlten Beträge ist die Registrierungs- und Domänenverwaltung (Administration de l’Enregistrement et des Domaines) zuständig.
Die antragstellende Person kann gegen die Entscheidung der bzw. des Vorsitzenden der Anwaltskammer über Ablehnung bzw. Entzug der Prozesskostenhilfe Rechtsmittel beim Disziplinar- und Verwaltungsausschuss (Conseil disciplinaire et administratif) einlegen, dessen Entscheidung endgültig ist. Rechtsmittel müssen innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung des bzw. der Vorsitzenden der Anwaltskammer per Einschreiben bei der bzw. dem Vorsitzenden des Disziplinar- und Verwaltungsrates eingelegt werden. Die antragstellende Person wird vor dem Rat oder einem seiner bevollmächtigten Mitglieder angehört.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe hemmt die Verjährungsfrist nicht.
Links zum Thema:
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Die Gebühren für Gerichtsverfahren sind gesetzlich festgelegt. Einige Gebühren sind bei der Einleitung von Gerichtsverfahren zu zahlen, weitere Gebühren werden bei Abschluss des Verfahrens fällig. Diese Gebühren sind normalerweise als Festbeträge angesetzt, wobei die Gerichtsgebühren mit abgedeckt sind. Die Gerichtsgebühren decken die Eintragungsgebühren, die Kosten für die Einreichung von Zeugenvorladungen, sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren sowie für die Anfertigung von Urteilskopien ab. Bis auf bestimmte Ausnahmen sind die Anwaltsgebühren gesetzlich festgelegt, die Parteien können jedoch abweichende schriftliche Vereinbarungen treffen.
In den vorstehend aufgeführten Gebühren sind keine zusätzlichen Gerichtsgebühren enthalten, allerdings können diese, wenn sie angefochten werden, durch das Gericht festgesetzt werden.
Das Gericht legt bei der Urteilsverkündung fest, welche Partei die Kosten zu tragen hat. Grundsätzlich ist die unterlegene Partei auch zur Zahlung der Kosten verpflichtet, allerdings kann das Gericht in seinem Urteil von Fall zu Fall hiervon abweichen.
Prozesskostenhilfe ist eine Beihilfe des Staates, die einer Person gewährt wird, auf deren Antrag – nach einer Prüfung ihrer finanziellen Lage durch die Mitarbeiter der Prozesskostenhilfeagentur (Legal Aid Agency) sowie der Begründetheit des Antrags durch den Prozesskostenhilfebeauftragten (Legal Aid Advocate) – eine Entscheidung ergeht, ob die Person über hinreichende Gründe für die Einleitung bzw. Abwehr eines gerichtlichen Verfahrens oder für ihre fortgesetzte Beteiligung an einem Verfahren verfügt, um Zugang zu den Gerichten zu erhalten.
Prozesskostenhilfe besteht somit in rechtlicher Unterstützung für Personen, die ihre rechtliche Vertretung und den Zugang zum Rechtssystem ansonsten nicht bezahlen könnten. Prozesskostenhilfe ist wichtig, um den Zugang zum Recht zu schaffen und Gleichheit vor dem Recht, das Recht auf einen Rechtsanwalt und das Recht auf einen fairen Prozess für Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel sicherzustellen. Gleichheit ist in einer demokratischen Gesellschaft von grundlegender Bedeutung.
Prozesskostenhilfe wird in allen Strafsachen und in nahezu allen Zivilsachen gewährt. In Zivilsachen muss ein Anspruch sowohl nach einer Bedürftigkeitsprüfung als auch nach einer Begründetheitsprüfung bestehen.
In Zivilsachen: Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn sowohl die Kriterien der Bedürftigkeitsprüfung als auch der Begründetheitsprüfung erfüllt sind.
Bedürftigkeitsprüfung: Als bedürftig gilt, wer in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung über keinen Besitz verfügt, dessen Nettowert einen Betrag von 13 000 EUR (oder gegebenenfalls den gesetzlich festgelegten Betrag) übersteigt. Außerdem darf das Einkommen der antragstellenden Person während des Zeitraums von zwölf Monaten vor Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe den gesetzlichen Mindestlohn für Personen über 18 Jahren nicht überschreiten.
Ausgenommen von der Bewertung sind dabei Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs, die als notwendig für die Lebensführung der antragstellenden Person und ihrer Familie gelten, ferner die Hauptunterkunft der antragstellenden Person sowie etwaiges Vermögen (beweglicher oder unbeweglicher Art), das Gegenstand von Gerichtsverfahren ist.
Begründetheitsprüfung: Einem Antrag kann nach der Begründetheitsprüfung nur dann stattgegeben werden, wenn der Legal Aid Advocate nach Prüfung der Art der Rechtssache zu der Feststellung gelangt, dass die antragstellende Person über hinreichende Gründe für die Einleitung bzw. Abwehr eines gerichtlichen Verfahrens oder zu seiner Fortsetzung oder zur Beteiligung an einem Verfahren verfügt, d. h. dass eine probabilis causa litigandi (ein möglicher Grund für die Verfolgung der Klage) zugunsten der antragstellenden Person vorliegt. Für jeden Fall wird die Begründetheit separat geprüft. Die Beurteilung wird vom Legal Aid Advocate vorgenommen. Sie umfasst die Prüfung des Falls, das mögliche Ergebnis des Verfahrens sowie die Erfolgsaussichten.
Ein Antragsteller, der Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat und dem das Gericht für Prozesskostenhilfe in Zivilsachen einen Rechtsanwalt und einen Legal Procurator beigeordnet hat, erhält Hilfe bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens.
In Strafsachen: Die Prozesskostenhilfe in Strafsachen unterliegt keiner Bedürftigkeitsprüfung. In abgekürzten Verfahren vor dem Qorti tal-Maġistrati bħala Qorti ta’ Ġudikatura Kriminali (Court of Magistrates as a Court of Criminal Judicature) ordnet das Gericht einen Rechtsanwalt von der Turnusliste des Tages bei. In sonstigen Strafverfahren muss die angeklagte Partei dem Gericht mitteilen, dass sie Prozesskostenhilfe beansprucht, und dieser Antrag muss im Verfahrensprotokoll registriert werden. Das Gericht übermittelt den Antrag zusammen mit Angaben zur angeklagten Partei an den Legal Aid Agency, der in seiner Antwort angibt, ob der Antrag bewilligt wurde, und den Namen des Anwalts mitteilt.
Berufung in Strafsachen: Wenn eine Person gegen ein Urteil des Court of Magistrates mit Unterstützung durch einen Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe Berufung einlegen will, muss sie die Prozesskostenhilfeagentur (Legal Aid Agency) unverzüglich am selben Tag oder am Tag, nachdem das Urteil erging, informieren, sodass die nötigen Vorkehrungen getroffen werden können. Das Urteil sollte im Einzelnen angegeben werden, damit der Prozesskostenhilfebeauftragte feststellen kann, ob hinreichend Gründe für einen Rechtsbehelf vorliegen.
Bei einer Vorladung und/oder Festnahme: Wenn eine Person von der Polizei zu einer Vernehmung vorgeladen oder festgenommen wurde, hat sie das Recht, im Rahmen der Prozesskostenhilfe mit einem Rechtsanwalt zu sprechen, der auf der Turnusliste des Tages eingetragen ist.
Das Verfahren
In Zivilverfahren müssen zur Vereinbarung eines Termins mit dem betreffenden Prozesskostenhilfebeauftragten zuerst die folgenden Dokumente (oder je nach den Umständen des Falls die anwendbaren Dokumente) vorgelegt werden, um die Bedürftigkeitsprüfung durchführen und den Anspruch auf Prozesskostenhilfe feststellen zu können:
Bei der Besprechung mit dem Beamten der Agentur wird festgestellt, ob die antragstellende Person nach der Bedürftigkeitsprüfung einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Wenn ein Anspruch besteht, wird mit dem betreffenden Prozesskostenhilfebeauftragten ein Termin zur Besprechung des betreffenden Problems und/oder Falles vereinbart. Nach Prüfung der Begründetheit teilt der betreffende Prozesskostenhilfebeauftragte mit, ob die antragstellende Person über hinreichende Gründe für die Einleitung bzw. Abwehr eines Verfahrens verfügt.
Nach Bestehen sowohl der Bedürftigkeits- als auch der Begründetheitsprüfung besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Eine Person, für die Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, wird bei der vom Gesetz vorgeschriebenen Vervollständigung des Antragsformulars unterstützt, und sie muss einen Eid bezüglich ihrer finanziellen Lage und der Begründetheit des Falls leisten.
Wer nach einer oder beiden Prüfungen keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wird durch einen Brief über die Ablehnung des Antrags und die Gründe der Ablehnung in Kenntnis gesetzt.
Prozesskostenhilfe wird Einzelpersonen in allen Strafsachen und in nahezu allen Zivilsachen gewährt. In Zivilsachen muss eine Person sowohl nach der Bedürftigkeitsprüfung als auch nach der Begründetheitsprüfung einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.
Bei Klagen im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung einer Eintragung oder mit der Eintragung einer Geburt, Eheschließung oder eines Todesfalls ist keine Bedürftigkeitsprüfung erforderlich.
Nach dem Companies Act registrierte Gesellschaften haben nach Kapitel 12 Artikel 926 der Laws of Malta keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
In dringenden Fällen (z. B. bei Ausstellung einer Verfügung) räumt das Gesetz dem Prozesskostenhilfebeauftragten (Legal Aid Advocate) die Möglichkeit ein, beim zuständigen Gericht eine vorläufige Ermächtigung zur Einleitung bestimmter rechtlicher Schritte im Namen der Person zu erwirken, die Prozesskostenhilfe beantragt, und die Bedürftigkeits- und Begründetheitsprüfung erst anschließend durchzuführen.
Zieht das zuständige Gericht in der Folge die Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück, werden die vom Advocate for Legal Aid eingeleiteten rechtlichen Schritte dadurch nicht null und nichtig, allerdings werden alle zukünftigen Leistungen gestrichen und das Gericht kann verfügen, dass die während der vorläufigen Zulassung des Antrags entstandenen Aufwendungen von der antragstellenden Person zu tragen sind.
Das Antragsformular für Prozesskostenhilfe kann im maltesischen Amt für Prozesskostenhilfe mit Unterstützung durch einen Beamten der Prozesskostenhilfeagentur ausgefüllt werden. Der Inhalt muss von der antragstellenden Person durch Eid bestätigt werden. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann auch beim Zivilgericht eingereicht werden.
Der Antrag auf Einleitung des Prozesskostenhilfeverfahrens muss die oben im Abschnitt „Das Verfahren“ in der Antwort auf Frage 3 verlangten Unterlagen enthalten.
Die dem Antrag beigefügten Unterlagen sollen den Sachverhalt darlegen, aufgrund dessen die Person die Eröffnung des Verfahrens beantragt. Zum Beispiel sollte einem Antrag auf Ungültigkeitserklärung einer Ehe eine Kopie der Eheurkunde beigefügt werden. Unterlagen, die der Prozesskostenhilfebeauftragte benötigt, um über die Bewilligung oder Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden, müssen ihm auf Aufforderung vorgelegt werden.
Sie sollten den Antrag an das Büro von Malta Legal Aid stellen: https://legalaidmalta.gov.mt/en/
Die antragstellende Person wird je nach Bedarf durch eine SMS, telefonisch, brieflich oder per E-Mail informiert, ob ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Der antragstellenden Person wird der Name des Rechtsanwalts und des Legal Procurator sowie deren Mobiltelefonnummer mitgeteilt.
Wenn die antragstellende Person einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wird ihr der Name des Rechtsanwalts und des Legal Procurator, die ihr zur Unterstützung im Verfahren beigeordnet wurden, mitgeteilt. Es ist Sache der antragstellenden Person, mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen und einen Termin zur Besprechung des Falles zu vereinbaren und die eingeleiteten Verfahrensschritte zu verfolgen.
Nach der Bewilligung des Antrags wird der antragstellenden Person ein Rechtsanwalt und ein Legal Procurator beigeordnet, deren Namen auf der dem Gericht verfügbaren Liste erscheinen und die in der Turnusliste an nächster Stelle stehen. Wenn die antragstellende Person aus einem zulässigen Grund den Rechtsanwalt durch einen anderen ersetzen will, der in der Turnusliste an nächster Stelle steht, muss sie beim Gericht einen Antrag stellen. Ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt kann nur durch Gerichtsentscheidung ersetzt werden.
Die Prozesskostenhilfe deckt für die antragstellende Person die Gerichtskosten ab. Dementsprechend ist sie von der Zahlung von Gebühren oder der Sicherheitsleistung für Kosten befreit.
Wenn die antragstellende Person ihren Prozess gewinnt, muss sie die Auslagen des Rechtsanwalts, des Legal Procurator, der Verwalter, Schiedsrichter und Sachverständigen (sofern zutreffend) aus dem Geldbetrag, den sie erhält, oder dem Erlös der aufgrund eines Urteils versteigerten unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstände bezahlen, unbeschadet ihres Rechts auf Rückerstattung durch eine dritte Partei, die zur Tragung dieser Kosten verurteilt wurde.
Der Begriff der teilweisen Prozesskostenhilfe existiert in Malta nicht. Das heißt, dass die antragstellende Person entweder die volle Prozesskostenhilfe erhält oder ihr Antrag abgelehnt wird. Wenn die Partei, die Prozesskostenhilfe erhält, zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wurde, kann der Urkundsbeamte der Civil Courts und Tribunals keine Erstattung der Eintragungskosten von der obsiegenden Partei verlangen.
Hat eine antragstellende Person Anspruch auf Prozesskostenhilfe, steht ihr diese Hilfe auf sämtlichen Verfahrensebenen zu, auch im Rechtsmittelverfahren.
Wird gegenüber dem Gericht nachgewiesen, dass die antragstellende Person während der Zeit, in der sie Prozesskostenhilfe erhielt, wissentlich im Besitz von Kapital und Einkünften war, die die Obergrenzen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe überschreiten, oder dass sie während der Verhandlung des Falles wusste, dass ihr Einkommen auf einen höheren als den gesetzlich festgelegten Betrag gestiegen war, und dies nicht mitteilte, kann das Gericht die antragstellende Person wegen Missachtung des Gerichts verurteilen. Außerdem kann gegen sie ein Verfahren wegen Meineids eröffnet werden.
In beiden Fällen haftet die antragstellende Person für sämtliche Verfahrenskosten, die sie zu tragen gehabt hätte, wenn ihr keine Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre.
Eine Berufungsmöglichkeit gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe besteht nicht. Fällt jedoch der vom Prozesskostenhilfebeauftragten erstellte Bericht zuungunsten der antragstellenden Person aus, prüft der Civil Court den Bericht, wobei den Parteien Gelegenheit zu eigenen Einlassungen vor diesem Gericht gegeben wird, bevor das Gericht entscheidet, ob der inhaltlich abschlägige Bericht übernommen oder aber abgelehnt und dem Antrag stattgegeben wird.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe bewirkt keine Aussetzung der Verjährungsfrist.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Um den Rechtsstreit vor Gericht bringen zu können, muss der Kläger Gerichtsgebühren und etwaige Anwaltshonorare entrichten (bei Beträgen über 25 000 EUR zahlt auch der Beklagte Gerichtsgebühren). Entscheidet das Gericht zugunsten des Klägers, so verurteilt es in der Regel die unterlegene Partei zur Tragung der Prozesskosten des Klägers. In diesem Fall trägt die unterlegene Partei die Kosten, die dem Kläger durch die Anrufung des Gerichts entstanden sind.
Prozesskostenhilfe ist eine finanzielle Unterstützung, die einem Prozessbeteiligten in Bezug auf ein rechtliches Interesse gewährt wird, das ihn persönlich berührt, sofern das Gesetz oder die damit verbundenen Bestimmungen eine solche Prozesskostenhilfe vorsehen.
Dies hängt von Ihrem Einkommen und der Art des verteidigten Interesses ab. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Amts für Prozesskostenhilfe (Raad voor Rechtsbijstand).
Ja. In den Niederlanden wird Prozesskostenhilfe in der Beratungsphase und für alle Verfahrensarten gewährt. Siehe aber auch die Antwort auf die vorstehende Frage. In den Niederlanden kann auch die Mediation bezuschusst werden.
Im Zivilrecht ist es möglich, ein Verfahren zwecks vorläufigen Rechtsschutzes einzuleiten. Im Verwaltungsrecht ist es möglich, in jeder Phase des Verfahrens eine einstweilige Maßnahme zu beantragen, sei es im Verfahren bezüglich des ursprünglichen Antrags oder in der Berufung in erster oder zweiter Instanz.
In den Niederlanden wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe grundsätzlich von einem Rechtsanwalt gestellt. Der Rechtsanwalt muss beim Amt für Prozesskostenhilfe registriert sein. Wenn Sie aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammen, können Sie über die übermittelnde Behörde in Ihrem Mitgliedstaat (in der Regel das Justizministerium, ein Gericht oder eine andere speziell benannte Organisation) einen Antrag einreichen. Der Antrag wird an die empfangende Behörde in den Niederlanden, das Amt für Prozesskostenhilfe, weitergeleitet.
Es gibt eine Finanz- und eine Interessenprüfung. Im Rahmen der Finanzprüfung müssen dem Amt für Prozesskostenhilfe Informationen darüber zur Verfügung gestellt werden, wie hoch Ihr jährliches Einkommen in den letzten zwei Jahren war. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie in Ihrem Mitgliedstaat Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, reicht dies für das Amt für Prozesskostenhilfe aus.
Im Rahmen der Interessenprüfung müssen Sie Belege vorlegen, aus denen das Interesse an dem Fall hervorgeht, um welche Geldsummen es sich handelt, ob der Fall mit den Interessen Ihres Unternehmens in Zusammenhang steht oder welche Schritte Sie unternommen haben, um den Streit beizulegen.
Raad voor Rechtsbijstand
Postbus 70503
5201 CD Den Bosch
Niederlande
Sie und gegebenenfalls Ihr Rechtsanwalt erhalten eine schriftliche Entscheidung über Ihren Antrag. Diese zeigt, ob Ihre Bewerbung erfolgreich war. Wenn die Entscheidung nicht zu Ihren Gunsten erfolgt ist, können Sie ein Rechtsmittel einlegen.
Sie müssen dem Rechtsanwalt einen vom Amt für Prozesskostenhilfe festgelegten Anteil an seinem Honorar zahlen.
In den Niederlanden können Sie Ihren eigenen Rechtsanwalt wählen. Der Rechtsanwalt muss jedoch beim Amt für Prozesskostenhilfe registriert sein. Weitere Informationen finden Sie auf „Find a lawyer“ (Zoek een advocaat) – Niederländische Rechtsanwaltskammer (Nederlandse Orde van Advocaten).
Ist Ihnen dies nicht möglich, kann das Amt für Prozesskostenhilfe als empfangende Behörde den Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammer ersuchen, einen Rechtsanwalt zu bestellen.
Nein. Sie zahlen einen Anteil am Honorar Ihres Anwalts. Wenn Sie vor Gericht gehen, müssen Sie auch Gerichtsgebühren entrichten. Gebühren können auch anfallen, wenn Sie die Dienste externer Sachverständiger oder eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nehmen müssen. Schließlich können Sie im Falle einer Niederlage vor Gericht zur Tragung der Kosten des Verfahrens (einschließlich der Kosten der Gegenpartei) verurteilt werden.
Sie tragen die Kosten. Sie können eventuell in Ihrem Mitgliedstaat eine Bezuschussung beantragen.
Ja.
Falls Ihnen aufgrund der Rechtssache ein (Anspruch auf einen) Betrag zusteht, der über die Hälfte des zu dem Zeitpunkt geltenden Kapitalfreibetrags hinausgeht, kann das Amt für Prozesskostenhilfe beschließen, Ihren Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu entziehen. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass Sie in der Lage sind, Ihren Rechtsbeistand selbst zu bezahlen.
Sie können beim Amt für Prozesskostenhilfe Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amts einlegen, die Ihren Anspruch auf Prozesskostenhilfe betrifft. Sie können eine Entscheidung über ein solches Rechtsmittel beim Bezirksgericht (Rechtbank) anfechten und in zweiter Instanz bei der Abteilung Verwaltungsrecht (Afdeling bestuursrechtspraak) des Staatsrats (Raad van State) Berufung einlegen.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Im Zivilverfahren fallen Gerichtsgebühren und gegebenenfalls Gebühren für Sachverständige, Dolmetscher, Zeugen, Reisekosten von Parteien und vom Gericht bestellte Kuratoren (für abwesende Parteien oder Parteien, die einen Kurator benötigen) sowie Kosten für Verlautbarungen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt an. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten zunächst selbst; die unterlegene Partei im Zivilverfahren ist der obsiegenden Partei jedoch zum Kostenersatz verpflichtet.
Eine Partei ohne die notwendigen finanziellen Mittel kann bei Einleitung des Zivilverfahrens oder jederzeit während des anhängigen Verfahrens Prozesskostenhilfe (nach der österreichischen zivilverfahrensrechtlichen Terminologie: Verfahrenshilfe) beantragen. Die Prozesskostenhilfe kann nach Maßgabe des Antrags durch die (gesamte oder teilweise) Befreiung von den Gerichtsgebühren und den anderen in Punkt 1 genannten Gebühren und Kosten sowie durch die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts erfolgen.
Im Fall der Beigebung eines Rechtsanwaltes umfasst die Prozesskostenhilfe auch die vorprozessuale Beratung durch den Rechtsanwalt.
Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn die Partei nach Maßgabe ihres Einkommens, ihres Vermögens und ihrer Unterhaltsverpflichtungen außerstande ist, die in Punkt 1 aufgeführten Kosten (bzw. einen Teil davon) ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, den sie zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Die Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Prozesskostenhilfe wird in allen zivil- und handelsrechtlichen Gerichtsverfahren gewährt, wobei kein Staatsangehörigkeits- oder Aufenthaltserfordernis für den Antragsteller besteht.
Wurde im Titelverfahren Prozesskostenhilfe gewährt, so bezieht sich diese auch auf das Vollstreckungsverfahren. Eine Partei, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen bestimmten Rechtsstreit Verfahrenshilfe gewährt worden ist, hat für das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der in diesem Rechtsstreit ergangenen Entscheidung auch in Österreich Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Nein, aber wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe in einem dringenden Fall gestellt wird (z.B. in Bezug auf rechtliche Vertretung bei einstweiligen Maßnahmen), hat das Gericht besonders rasch zu entscheiden. Gewährt das Prozessgericht die Prozesskostenhilfe durch die Beigebung eines Rechtsanwalts, so bestellt die zuständige Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt binnen weniger Tage zum Vertreter des Antragstellers.
Das betreffende Formblatt ("ZPForm 1") kann in Österreich bei jedem erstinstanzlichen Gericht (Bezirksgericht, Landesgericht) persönlich abgeholt oder schriftlich dort beantragt werden. Es kann aber auch im Internet unter https://portal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare/Justiz/Verfahrenshilfe.aspx abgerufen oder bei bestimmten österreichischen Konsulaten erlangt werden. Die Verwendung dieses Formblatts ist verpflichtend.
Das im Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (ZPForm 1) enthaltene Vermögensbekenntnis, das eine Aufstellung über die Guthaben (Einkommen und Vermögen wie Liegenschaften, Bankguthaben, Versicherungspolizzen usw.) und Verbindlichkeiten (Unterhaltspflichten usw.) sowie Angaben über die Person und die Wohnverhältnisse umfasst, ist genau auszufüllen. Soweit möglich, sind auch entsprechende Belege beizubringen. Unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis sind mit Geldstrafen bedroht und können eine zivilrechtliche Haftung für die verursachten Schäden und auch ein Strafverfahren wegen Betrugs zur Folgen haben.
Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe (ZPForm 1) ist beim Prozessgericht erster Instanz, das über die Gewährung oder Ablehnung der Prozesskostenhilfe entscheidet, schriftlich zu stellen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die Partei kann ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe jedoch auch beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts in Österreich zu Protokoll erklären, selbst wenn dieses Bezirksgericht nicht zur Entscheidung über die Streitsache zuständig ist, sofern das Prozessgericht seinen Sitz außerhalb des Bezirksgerichtssprengels hat, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat Der Antrag wird in diesem Fall an das zuständige Gericht weitergeleitet.
Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss. Diese Entscheidung wird dem Antragsteller zugestellt.
Hat das Gericht beschlossen, dass die Prozesskostenhilfe die Beigebung eines Rechtsanwalts umfasst, und steht die Person des Rechtsanwaltes bereits fest (siehe Frage 11), so ist es am Sinnvollsten, sich an diesen zu wenden.
Ganz generell ist zu empfehlen, eine Rechtsberatung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder Notar) vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens in Anspruch zu nehmen.
Es besteht aber für eine Partei, sofern diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (und eine anwaltliche Vertretung nicht rechtlich geboten ist), auch die Möglichkeit, die Klage sowie alle außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Gesuche, Anträge und Mitteilungen beim für das Verfahren zuständigen Bezirksgericht oder beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll anzubringen.
Hat das Gericht beschlossen, dass die Prozesskostenhilfe die Beigebung eines Rechtsanwalts umfasst, so wählt die örtliche Rechtsanwaltskammer unter ihren Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge einen Rechtsanwalt aus. Der Antragsteller kann jedoch einen bestimmten Rechtsanwalt vorschlagen. Dieser Vorschlag ist für die örtliche Rechtsanwaltskammer zwar nicht bindend, doch wird sie einem begründeten Vorschlag im Allgemeinen stattgeben (z. B. wenn der Rechtsanwalt dem zustimmt und den Fall bereits kennt).
Das Gericht kann nach seinem Ermessen die Prozesskostenhilfe zur Gänze erteilen oder dem Antragsteller entsprechend dessen finanzieller Situation unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kosten nur eine Befreiung von bestimmten Gebühren gewähren. Die Prozesskostenhilfe kann Folgendes umfassen:
1. eine einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren, der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, der Kosten der notwendigen Verlautbarungen, der Kosten eines Kurators sowie der Barauslagen des Kurators oder Rechtsanwalts; die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Kosten der gegnerischen Partei;
2. die Vertretung durch einen Gerichtsbediensteten oder, wenn notwendig, durch einen Rechtsanwalt;
3. den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei zum Zweck der Einvernahme oder der Erörterung des Sachverhalts vor dem verfahrensführenden Gericht.
Wenn Sie in dem Prozess unterliegen, müssen Sie aber der obsiegenden Partei deren Verfahrenskosten ersetzen.
Wenn andere notwendige Kosten anfallen, die nach dem Beschluss des Gerichts nicht von der Prozesskostenhilfe abgedeckt werden, müssen Sie diese Kosten zumindest vorläufig selbst begleichen. Die in der zivilrechtlichen Streitsache jeweils unterlegene Partei hat jedoch letztlich im Umfang des Unterliegens der gegnerischen Partei deren Kosten zu ersetzen (wenn etwa die klagende Partei mit zwei Dritteln ihrer Klage obsiegt und die beklagte Partei gegen ein Drittel der Klage obsiegt, trägt die beklagte Partei im Regelfall ihre eigenen Kosten und erstattet ein Drittel der notwendigen Kosten der klagenden Partei).
Die Prozesskostenhilfe umfasst alle Verfahrensschritte bis zum Abschluss des Rechtsstreits (und ein allenfalls danach eingeleitetes Vollstreckungsverfahren). Sie umfasst daher auch mögliche Rechtsmittel (oder Rechtsmittelverfahren).
Das Gericht hat die Prozesskostenhilfe für erloschen zu erklären, wenn sich herausstellt, dass die ursprünglich für die Gewährung der Prozesskostenhilfe vorliegenden Bedingungen nicht mehr gegeben sind (wenn Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei eintreten oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint) bzw. die Prozesskostenhilfe zu entziehen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe schon im Zeitpunkt der Gewährung nicht erfüllt waren. Im letzten Fall muss die Partei die erhaltenen Beträge ersetzen und den ihr beigegebenen Rechtsanwalt nach Tarif entlohnen.
Eine Partei, die innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Verfahrens ausreichend finanzielle Mittel erlangt, ist zur Nachzahlung der Prozesskostenhilfe verpflichtet, soweit sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts in der Lage ist. Um die finanzielle Situation der Partei zu prüfen, wird sie vom Gericht aufgefordert, ein aktuelles Vermögensbekenntnis vorzulegen (im Allgemeinen durch Übermittlung des ZPForm 1 gewisse Zeit nach der Beendigung des Verfahrens). Wenn das Vermögensbekenntnis nicht fristgerecht mit den erforderlichen Belegen dem Gericht übermittelt wird, kann die Prozesskostenhilfe widerrufen und die gestundeten Beträge müssen ersetzt werden.
Gegen den Beschluss auf Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann Rekurs an das Gericht zweiter Instanz erhoben werden, das endgültig entscheidet. Ein weiterer Instanzenzug zum Obersten Gerichtshof ist nicht möglich.
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Kosten eines Gerichtsverfahrens sind die Kosten, die einer Person bei der Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Rechte vor einem Gericht entstehen. Dazu gehören Gerichtskosten und – wenn eine Partei ihre Sache vor Gericht selbst vertritt oder sich von einem anderen Prozessbevollmächtigten als einem Rechtsanwalt (adwokat), Rechtsbeistand (radca prawny) oder Patentanwalt (rzecznik patentowy) vertreten lässt – die Kosten für die Anreise der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten zum Gericht sowie ein Betrag in Höhe des Verdienstausfalls, der der Partei durch ihr Erscheinen vor Gericht entsteht, höchstens jedoch der Gegenwert des Honorars eines professionellen Rechtsvertreters und, wenn die Partei von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird, der Rechtsanwalt, Rechtsbeistand oder Patentanwalt ist, das Honorar dieses Prozessbevollmächtigten.
Die Gerichtskosten umfassen Gebühren und Auslagen.
Eine Gebühr wird für jedes eingereichte gebührenpflichtige Schriftstück erhoben. Die gebührenpflichtigen Schriftstücke und die Gebührensätze sind im Gesetz vom 28. Juli 2005 über Gerichtskosten in Zivilsachen (Ustawa z dnia 28 lipca 2005 roku o kosztach sądowych w sprawach cywilnych) festgelegt. In dem Gesetz sind auch die Regeln für die Berechnung der Höhe der Auslagen festgelegt.
Insbesondere die folgenden Schriftstücke sind gebührenpflichtig:
Zu den Auslagen zählen:
Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, ist eine Partei, die ein gebührenpflichtiges Schriftstück einreicht oder dem Gericht Kosten verursacht, zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet.
Einige Personen sind von Rechts wegen von den Gerichtskosten befreit (ohne Antragstellung); dies gilt z. B. für
Die Kosten werden vorläufig von der Staatskasse übernommen, wenn sie mit einer Handlung zusammenhängen, die das Gericht von Amts wegen ergreift (z. B. Zulassung von Beweisen, die von einer Partei nicht beantragt wurden). Die übrigen Kosten werden vorläufig von der Partei getragen, die die mit den Kosten verbundene Handlung beantragt hat. Das Gericht kann eine Partei zur Zahlung eines Kostenvorschusses auffordern und wird die beantragte Handlung nicht durchführen, solange der Vorschuss nicht gezahlt wird. Über die Erstattung des Vorschusses im Falle einer Überzahlung sowie über die Begleichung der angefallenen Kosten entscheidet das Gericht in seiner Endentscheidung.
Das Gericht entscheidet in seiner Endentscheidung auch darüber, wer letztlich die Kosten des Verfahrens trägt und in welchem Verhältnis. In streitigen Verfahren werden in der Regel alle Kosten von der unterlegenen Partei getragen (d. h. die Kosten dieser Partei und die Kosten der Gegenpartei). Ist eine Klage teilweise erfolgreich, kann das Gericht anordnen, dass die Parteien ihre eigenen Kosten tragen (entscheiden, dass keine Partei die Kosten der anderen Partei erstatten muss) oder sie verhältnismäßig aufteilen (wobei die weniger erfolgreiche Partei der anderen Partei einen vom Gericht festgelegten Teil ihrer Kosten erstatten muss). In nichtstreitigen Verfahren (die in vielen Fällen durchgeführt werden, z. B. um über wichtige Kinderangelegenheiten, den Erwerb einer Erbschaft oder die Beendigung eines Miteigentumsverhältnisses zu entscheiden) werden die Kosten in der Regel von den Beteiligten gegenseitig ausgeglichen. Es liegt jedoch im Ermessen des Gerichts, je nach Situation, einschließlich des Verhaltens der Parteien während des Verfahrens, anderweitig zu entscheiden, z. B. dass eine der Parteien die gesamten Kosten, einschließlich der Kosten der anderen Parteien, trägt.
Die Prozesskostenhilfe soll Menschen, die sich in einer schwierigen Lebens- oder Finanzsituation befinden, den Zugang zum Recht erleichtern.
Die Prozesskostenhilfe wird durch folgende Rechtsvorschriften geregelt:
a) in innerstaatlichen Rechtssachen: die Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Gerichtskosten in Zivilsachen,
b) in grenzüberschreitenden Rechtssachen: neben den unter Buchstabe a genannten Gesetzen auch durch das Gesetz über das Recht auf Prozesskostenhilfe in zivilgerichtlichen Verfahren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und über das Recht auf Prozesskostenhilfe zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten vor der Einleitung eines Verfahrens (Ustawa o prawie pomocy w postępowaniu w sprawach cywilnych prowadzonym w państwach członkowskich Unii Europejskiej oraz o prawie pomocy w celu ugodowego załatwienia sporu przed wszczęciem takiego postępowania).
Grenzüberschreitende Rechtssachen sind Rechtssachen in denen ein Antragsteller, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) hat, Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, das in der Republik Polen geführt wird oder geführt werden soll, oder für die gütliche Beilegung eines Rechtsstreits in einer Zivilsache beantragt, für den die polnischen Gerichte zuständig sind. Auch kann es sich um Fälle handeln, in denen ein Antragsteller, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Polen hat, Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) geführt wird oder geführt werden soll, oder für die gütliche Beilegung eines Rechtsstreits in einer Zivilsache beantragt, für den die Gerichte dieses Staates zuständig sind.
Die Prozesskostenhilfe umfasst
a) die Befreiung von den Kosten für die Übersetzung des Antrags auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat und der zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen,
b) die Bestellung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands für die rechtliche Unterstützung eines Antragstellers in der Republik Polen in einem Verfahren, das in einem anderen Mitgliedstaat geführt wird oder geführt werden soll, für den Zeitraum bis zum Eingang des Antrags auf Prozesskostenhilfe bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats.
Es kann vollständige oder teilweise Prozesskostenhilfe gewährt werden. Im letzteren Fall kann sie sich nur auf die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten durch das Gericht ohne Befreiung von den Gerichtskosten oder auf die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten durch das Gericht mit teilweiser Kostenbefreiung (z. B. für einen bestimmten Teil oder eine bestimmte Kostenart) beziehen.
In Polen gibt es auch einen anwaltlichen Notdienst im Rahmen der sogenannten „kostenlosen rechtlichen Beratung“ (nieodpłatna pomoc prawna). Die kostenlose rechtliche Beratung wird durch das Gesetz vom 5. August 2015 über kostenlose Prozesskostenhilfe, kostenlose Rechtsberatung und Aufklärung über Rechtsfragen (Ustawa z 5 sierpnia 2015 r. o nieodpłatnej pomocy prawnej, nieodpłatnym poradnictwie obywatelskim oraz edukacji prawnej) geregelt. Die kostenlose rechtliche Beratung umfasst
Prozesskostenhilfe in Gerichtsverfahren steht sowohl natürlichen und juristischen Personen als auch Organisationseinheiten zu, die von Gesetzes wegen berechtigt sind, in solchen Verfahren als Partei aufzutreten.
Eine natürliche Person kann von den Gerichtskosten befreit werden, wenn sie nicht in der Lage ist, diese Kosten zu tragen, ohne dass dies für sie selbst oder ihre Familienangehörigen eine übermäßige Belastung darstellt oder eine solche Belastung zu befürchten wäre.
Eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die von Gesetzes wegen berechtigt ist, als Partei in einem Gerichtsverfahren aufzutreten, kann von den Kosten befreit werden, wenn sie nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten zu tragen. Handelsgesellschaften (mit Ausnahme derjenigen, bei denen die Staatskasse alleinige Gesellschafterin oder Aktionärin ist) sollten außerdem nachweisen, dass ihre Gesellschafter oder Aktionäre nicht über ausreichende Mittel verfügen, um das Vermögen der Gesellschaft zu erhöhen oder ihr ein Darlehen zu gewähren.
Soziale Organisationen, die ohne Erwerbszweck tätig sind, können auch eine Befreiung von Gerichtskosten für Verfahren beantragen, die sie im Zusammenhang mit sozialen, wissenschaftlichen, erzieherischen, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen oder Selbsthilfetätigkeiten im Bereich des Verbraucherschutzes, des Umweltschutzes und der sozialen Wohlfahrt führen.
Es gibt keine feste Einkommensgrenze für den Erhalt von Prozesskostenhilfe. Das Gericht übt diesbezüglich sein Ermessen aus, unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der Einkünfte, des Vermögens und der Ausgaben der Partei, einschließlich der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen. Das Gericht kann auch zu dem Schluss kommen, dass die Partei nicht über ausreichende Mittel zur Deckung der Anwaltskosten verfügt, wohl aber über ausreichende Mittel zur Deckung eines Teils oder sogar der gesamten Gerichtskosten.
Darüber hinaus kann das Gericht in innerstaatlichen Verfahren die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten ablehnen – selbst wenn die Partei die Kosten nicht tragen kann –, wenn es der Auffassung ist, dass die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten nicht erforderlich ist. In der Praxis kommt dies vor, wenn der Fall nicht allzu kompliziert ist, insbesondere wenn die Partei im bisherigen Verfahren gezeigt hat, dass sie mit dem Recht und dem Verfahren vertraut ist.
In grenzüberschreitenden Verfahren kann das Gericht Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind oder sich dort aufhalten (ohne Dänemark), Prozesskostenhilfe verweigern, wenn das Rechtsbegehren oder die Rechtsverteidigung offensichtlich unbegründet ist. Prozesskostenhilfe kann auch aus sachlichen Gründen verweigert werden, wenn dem Antragsteller in der betreffenden Rechtssache bereits Prozesskostenhilfe für die gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens gewährt wurde, aber keine Einigung erzielt wurde.
Formale Voraussetzung für den Erhalt von Prozesskostenhilfe ist, dass der Antrag an das Gericht in der unter den Punkten 6 bis 8 beschriebenen Art und Weise erfolgt.
Abgesehen davon kann einer Person, die der polnischen Sprache nicht mächtig ist, auf Antrag bei dem mit der Sache befassten Gericht (oder bei dem Gericht, das mit der Sache befasst werden soll, wenn der Antrag vor Einleitung des Verfahrens gestellt wird) während der Verhandlung unentgeltlich ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden. Für den Antrag gelten keine Formerfordernisse wie für Anträge auf Prozesskostenhilfe. Dies ist in Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Ustawa z dnia 27 lipca 2001 roku Prawo o ustroju sądów powszechnych) festgelegt. Hingegen muss eine Partei, die kostenlose Unterstützung bei der Übersetzung von Schriftsätzen und Dokumenten, die bei Gericht eingereicht werden müssen, wünscht, einen einfachen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt haben.
Einen Anspruch auf kostenlose rechtliche Beratung haben nur natürliche Personen, einschließlich Einzelunternehmer, die keine anderen Personen beschäftigen (Selbstständige), wenn sie nicht in der Lage sind, die Kosten für eine kostenpflichtige Rechtsberatung zu tragen.
Ein Rechtsanwalt oder ein Rechtsbeistand kann die Gewährung von kostenloser rechtlicher Beratung aus zwingenden Gründen verweigern, wobei er die berechtigte Person an andere Stellen verweist, die innerhalb des Landkreises (powiat) kostenlose rechtliche Beratung gewähren.
Stellt sich heraus, dass das von der anspruchsberechtigten Person mitgeteilte Problem ganz oder teilweise nicht im Rahmen der kostenlosen rechtlichen Beratung gelöst werden kann, insbesondere, dass das Problem nicht nur rechtlicher Natur ist, muss der Rechtsanwalt oder der Rechtsbeistand der Person andere Möglichkeiten aufzeigen, um geeignete Unterstützung von Anbietern kostenloser Beratungsdienste zu erhalten. Er kann beispielsweise Informationen über die Dienstleistungen einer Einrichtung, die kostenlose Beratung anbietet, in Form eines Informationsblattes (karta informacyjna poradnictwa) bereitstellen.
Soll die kostenlose rechtliche Beratung auch die kostenlose Mediation abdecken, so wird sie nicht gewährt, wenn der Fall von einem Gericht oder einer anderen Behörde zur Mediation überwiesen wurde sowie wenn ein begründeter Verdacht auf Gewalt in der Beziehung der Parteien besteht.
Ja. Prozesskostenhilfe wird in allen Zivilsachen gewährt, einschließlich Familien-, Handels-, Arbeits- und Sozialversicherungssachen (z. B. Renten und Pensionen).
Es gibt kein Sonderverfahren für dringende Fälle.
Es gibt kein offizielles Formular zur Beantragung der Prozesskostenhilfe in innerstaatlichen Verfahren. Der Antrag wird einfach schriftlich oder mündlich zu Protokoll gestellt.
Bei Rechtssachen mit grenzüberschreitendem Bezug kann der Antrag unter Verwendung des amtlichen Formulars im Anhang der Entscheidung der Kommission Nr. 2004/844/EG vom 9. November 2004 zur Erstellung eines Formulars für Anträge auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen gestellt werden. Die Formulare sind bei den Kanzleien der Gerichte erhältlich, bei denen das Verfahren anhängig ist oder eingeleitet werden soll. Sie können auch von der Website des Justizministeriums heruntergeladen werden. Die Verwendung des Formulars ist jedoch nicht vorgeschrieben. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, die Angaben zum Familienstand, zum Vermögen, zum Einkommen und zu den Quellen des Lebensunterhalts des Antragstellers enthält. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für die gütliche Beilegung einer Streitigkeit vor Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens muss zudem eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts enthalten.
Die Verwendung eines Formulars ist nur bei grenzüberschreitenden Rechtssachen vorgeschrieben, in denen ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird und an denen ein polnischer Staatsangehöriger oder eine Person beteiligt ist, die das Recht auf Daueraufenthalt in Polen hat.
In grenzüberschreitenden Rechtssachen kann der Antrag außer in Polnisch auch in Englisch gestellt werden.
Dem Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten oder auf Bestellung eines Prozessbevollmächtigten in einem innerstaatlichen Verfahren ist eine Erklärung über den Familienstand, das Vermögen, die Einkünfte und die Quellen des Lebensunterhalts gemäß der Vorlage in der Verordnung des Justizministers vom 3. Oktober 2016 über die Übernahme der Kosten der von einem Rechtsanwalt von Amts wegen geleisteten unbezahlten Prozesskostenhilfe durch die Staatskasse (Rozporządzenie Ministra Sprawiedliwości z dnia 3 października 2016 r. w sprawie ponoszenia przez Skarb Państwa kosztów nieopłaconej pomocy prawnej udzielonej przez adwokata z urzędu) beizufügen. Die Vorlagen sind in elektronischer Form in polnischer Sprache auf den Websites der Gerichte und des Justizministeriums sowie in Papierform bei den Gerichtskanzleien erhältlich. Es handelt sich hierbei um eine formale Anforderung, und wenn ein diesbezüglicher Mangel nicht innerhalb einer Woche nach Aufforderung durch das Gericht behoben wird, wird der Antrag zurückgewiesen. Geben die im Antrag genannten Umstände hingegen Anlass zu Bedenken, kann das Gericht eine Untersuchung anordnen, um die tatsächliche Situation des Antragstellers zu prüfen, und insbesondere zusätzliche Erklärungen oder Unterlagen vom Antragsteller anfordern.
Bei grenzüberschreitenden Verfahren muss eine Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat mit Ausnahme Dänemarks hat, dem Antrag Folgendes beifügen:
Die oben genannten Dokumente sollten von einer Person ins Polnische oder ins Englische übersetzt werden, die in dem Mitgliedstaat, aus dem der Antrag stammt, zur Übersetzung amtlicher Dokumente befugt ist.
Enthält der Antrag in einem grenzüberschreitenden Verfahren nicht alle geforderten Angaben oder lässt er Zweifel an seiner Richtigkeit aufkommen, fordert das Gericht den Antragsteller auf, innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat zusätzliche Erklärungen oder Unterlagen vorzulegen. Bei diesen Unterlagen kann es sich insbesondere um Kopien von Steuererklärungen, Kontoauszügen oder Aufstellungen von Bankkonten, Bankguthaben, Wertpapieren und Bescheinigungen über Arbeitsentgelte, Honoraren und sonstigen Vergütungen oder Leistungen, Renten, Pensionen und Unterhaltszahlungen handeln. Wird die Frist nicht eingehalten, prüft das Gericht den Antrag anhand der vorgelegten Informationen.
Damit die Antragsprüfung in einem innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Verfahren beschleunigt werden kann, sollten dem Antrag von Anfang an alle Unterlagen beigefügt werden, die der Antragsteller zum Nachweis seiner finanziellen Situation für erforderlich hält, insbesondere die oben erwähnten Unterlagen.
Im Rahmen der kostenlosen rechtlichen Beratung ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, dass der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten für eine kostenpflichtige rechtliche Beratung zu tragen. Eine Person, die kostenlose rechtliche Beratung für ihre Geschäftstätigkeit beantragt, muss außerdem eine Erklärung abgeben, dass sie im letzten Jahr keine anderen Personen beschäftigt hat. Die vorgenannten Erklärungen sind nach den in den Stellen für kostenlose Rechtsberatung erhältlichen Vorlagen abzufassen. Die Erklärungen sind bei der Person abzugeben, die die kostenlose rechtliche Beratung leistet.
Da die kostenlose rechtliche Beratung in der Regel direkt in der Beratungsstelle nach der Antragstellung erfolgt, sollte der Antragsteller auch einen Ausweis und alle erforderlichen Unterlagen zur Darlegung des Rechtsfalles mit sich bringen, damit die Beratung wirksam ist.
Ein Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten oder auf Bestellung eines Prozessbevollmächtigten durch das Gericht muss bei dem Gericht gestellt werden, bei dem das Verfahren in einer innerstaatlichen Streitsache bereits anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll.
Eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks), die Prozesskostenhilfe für ein grenzüberschreitendes Verfahren beantragt, das vor einem polnischen Gericht anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, kann Prozesskostenhilfe bei dem Gericht beantragen, bei dem das Erkenntnisverfahren eingeleitet wurde oder einzuleiten ist. Betrifft der Antrag Prozesskostenhilfe in einem Rechtsvollzugs- oder Vollstreckungsverfahren, so ist er bei dem Kreisgericht einzureichen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Entscheidung vollstreckt wird oder zu vollstrecken ist. Anträge auf Prozesskostenhilfe können auch über das polnische Justizministerium oder eine benannte zuständige Behörde des Mitgliedstaats gestellt werden, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Justizministerium leitet diese Anträge unverzüglich an das zuständige Gericht weiter.
Eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hat und die Prozesskostenhilfe für ein in einem anderen Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) anhängiges oder anzustrengendes Verfahren beantragt, kann den Antrag bei dem zuständigen Gericht des anderen Mitgliedstaats stellen. Der Antrag kann auch über das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Polen zuständige Bezirksgericht gestellt werden.
Ein Antrag auf rechtliche Beratung im Rahmen des Systems der kostenlosen rechtlichen Beratung ist bei einer Stelle für kostenlose Rechtsberatung in Polen einzureichen, die in Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet sind. Eine Karte der Beratungsstellen und Kontaktinformationen sind abrufbar unter: https://darmowapomocprawna.ms.gov.pl/pl/mapa-punktow/
Ein Gericht in Polen stellt dem Antragsteller seine Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten oder die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten zu. Informationen über den Stand der Antragsprüfung und darüber, ob der Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde, können auch telefonisch oder per E-Mail bei der Gerichtskanzlei erfragt werden.
Die Information darüber, ob ein Antragsteller Anspruch auf kostenlose rechtliche Beratung hat, wird direkt bei der Stelle für kostenlose Rechtsberatung erteilt.
Wenn eine Befreiung von den Gerichtskosten gewährt wird, sind keine weiteren Handlungen erforderlich. Fallen jedoch Kosten an, die der befreiten Partei zur Wahrung ihrer Rechte entstehen (z. B. Übersetzungskosten oder Kosten für die Anreise zum Gericht, wenn die Partei zum persönlichen Erscheinen vorgeladen wurde), muss die Partei beim Gericht einen Vorschuss für diese Kosten beantragen. Andernfalls kann es sein, dass das Gericht von der von den Gerichtskosten befreiten Partei erwartet, dass sie die Kosten vorläufig übernimmt, die ihr dann erstattet werden. Wird ein Vorschuss gewährt, so muss er innerhalb eines Monats nach Erhalt des Vorschusses, spätestens jedoch vor Erlass einer Entscheidung über die endgültige Abrechnung der Verfahrenskosten, anhand von Belegen abgerechnet werden.
Wird ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand bestellt, sollte mit diesem Kontakt aufgenommen werden. Das Gericht kann dem Antragsteller eine Ausfertigung der Anordnung über die Bestellung eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands zustellen, ohne jedoch den vollständigen Namen und die Zustellungsanschrift des bestellten Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands anzugeben. Das Gericht stellt diese Angaben dem Antragsteller in einem späteren Schreiben zu, nachdem es Informationen von der zuständigen regionalen Rechtsanwaltskammer oder der regionalen Kammer der Rechtsbeistände erhalten hat.
Eine Person, der das Gericht vor der Einleitung des Verfahrens eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtskosten bewilligt hat, legt dem Gericht zusammen mit der Klageschrift oder einem anderen verfahrenseinleitenden Schriftstück eine Kopie der Anordnung über die Befreiung von den Gerichtskosten vor.
Im Rahmen der kostenlosen rechtlichen Beratung erhält eine Person, die Anspruch auf Rechtsberatung hat, diese direkt in der erwarteten Form bei der Stelle für kostenlose Rechtsberatung.
Der Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand wird von der zuständigen regionalen Rechtsanwaltskammer oder der regionalen Kammer der Rechtsbeistände auf Anordnung des Gerichts bestellt; wird jedoch in der Klageschrift ein bestimmter Prozessbevollmächtigter angegeben, so wird dieser nach Möglichkeit und im Einvernehmen mit dem Antragsteller zum Prozessbevollmächtigten bestellt. Der Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand kann sich aus triftigen Gründen weigern, eine Person zu vertreten; in diesem Fall bestellt die Selbstverwaltungseinrichtung einen anderen Prozessbevollmächtigten. Es ist auch möglich, im Laufe des Verfahrens aus triftigen Gründen einen Wechsel des bereits bestellten Prozessbevollmächtigten zu beantragen.
In der Klageschrift kann auch ein Wunsch angegeben werden, dass der Prozessbevollmächtigte eine bestimmte Fremdsprache beherrscht und einen bestimmten juristischen Beruf ausübt, insbesondere ob er ein Rechtsanwalt oder ein Rechtsbeistand sein soll. In der Praxis berücksichtigt das Gericht solche Angaben.
Im Rahmen der kostenlosen rechtlichen Beratung ist es nicht möglich, einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand zu wählen. Die rechtliche Beratung erfolgt durch den diensthabenden Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand in der vom Antragsteller gewählten Stelle für kostenlose Rechtsberatung oder durch einen von diesem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand beauftragten Rechtsreferendar.
Eine Partei, die vollständig von den Gerichtskosten befreit wurde, zahlt keine Gerichtsgebühren und Auslagen. Bei teilweiser Befreiung von den Gerichtskosten muss die Partei die Gerichtsgebühren und Auslagen tragen, soweit sie nicht durch die Befreiung abgedeckt sind. Obsiegt diese Partei, so spricht ihr das Gericht in der Endentscheidung die Erstattung dieser Kosten durch die unterlegene Partei zu.
Unterliegt eine von den Gerichtskosten befreite Partei ganz oder teilweise, so ordnet das Gericht in seiner Endentscheidung an, dass diese Partei die der Gegenpartei entstandenen Gerichtskosten (nicht aber die der Staatskasse) zu erstatten hat.
Eine Person, die teilweise von den Gerichtskosten befreit ist, ist zur Zahlung der übrigen Gerichtskosten verpflichtet.
Die vom Gericht der ersten Instanz gewährte Prozesskostenhilfe gilt auch für Rechtsmittel- und Vollstreckungsverfahren. Eine Partei, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten (z. B. einen Anwalt) vertreten ist, kann diese Form der Prozesskostenhilfe im zweitinstanzlichen Verfahren beantragen. Ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf erforderlich, muss die Partei einen besonderen Antrag stellen, der nur zu einer spezifischen Entscheidung über diesen Rechtsschritt führt.
Die Prozesskostenhilfe sowohl in Form der Befreiung von den Gerichtskosten als auch in Form der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten kann vom Gericht entzogen werden, falls sich herausstellt, dass die Gründe für die Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht bestanden haben oder weggefallen sind. In beiden Fällen ist die Partei zur Entrichtung aller vorgeschriebenen Gebühren und zur Erstattung der Auslagen verpflichtet; im zweiten Fall kann das Gericht der Partei diese Verpflichtung jedoch auch teilweise auferlegen, je nachdem, wie sich ihre Lage verändert hat.
Wird die Befreiung von den Gerichtskosten zurückgezogen, kann das Gericht gegen eine Partei, die aufgrund wissentlich falscher Angaben von den Gerichtskosten befreit wurde, eine Geldbuße von bis zu 1000 PLN und gegen eine Partei, der aufgrund solcher Angaben ein Prozessbevollmächtigter beigeordnet wurde, eine Geldbuße von bis zu 3000 PLN verhängen. Unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße muss die Partei alle vorgeschriebenen Gebühren entrichten und die ihr entstehenden Kosten tragen oder die Vergütung des Prozessbevollmächtigten zahlen.
Hat eine Person wiederholt einen Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten gestellt, in dem sie wissentlich falsche Angaben zu Familienstand, Vermögen, Einkommen und Quellen des Lebensunterhalts gemacht hat, so lehnt das Gericht den Antrag ab und verhängt eine Geldbuße von bis zu 2000 PLN.
Gegen die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße gegen eine Partei kann ein Rechtsbehelf nach den unter Punkt 16 beschriebenen Grundsätzen eingelegt werden.
Ja. Gegen eine Entscheidung, mit der die Befreiung von den Gerichtskosten verweigert oder die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten abgelehnt wird, kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden, oder, wenn die Entscheidung von einem Justizbediensteten erlassen wurde, eine Beschwerde gegen dessen Anordnung. Bevor eine Entscheidung angefochten wird, ist innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung ein Antrag auf schriftliche Begründung zu stellen. Nach Erhalt der mit einer schriftlichen Begründung versehenen Entscheidung ist innerhalb einer Woche ein Rechtsbehelf bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Der Antrag auf schriftliche Begründung, der Rechtsbehelf oder die Beschwerde gegen die Entscheidung eines Justizbediensteten sind gebührenfrei. Ein ähnliches Verfahren gilt für den Fall, dass eine zuvor gewährte Befreiung von den Gerichtskosten oder die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten durch das Gericht widerrufen wird.
Hingegen kann eine Person, der kostenlose rechtliche Beratung verweigert wird, diese Verweigerung nicht anfechten.
Weitere Informationen
Bei Anträgen auf Befreiung von den Gerichtskosten führt die Einreichung des entsprechenden Antrags oder die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, mit der die Befreiung abgelehnt wird, grundsätzlich nicht zur Aussetzung des laufenden Verfahrens, es sei denn, der Antragsteller hat aufgrund eines in der Klageschrift oder vor Klageerhebung gestellten Antrags eine Befreiung von den Gerichtskosten erhalten. Wird ein vor Ablauf der Frist für die Zahlung der Gebühr für den Schriftsatz eingereichter Antrag endgültig zurückgewiesen, so beginnt die Zahlungsfrist mit dem Tag der Zustellung der Zahlungsaufforderung oder, in bestimmten Fällen, in denen die Partei durch einen Rechtsbeistand oder Rechtsanwalt vertreten ist, mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung, mit der der Antrag auf Kostenbefreiung zurückgewiesen wird, erneut zu laufen. Ein neuer Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten, der auf denselben Umständen beruht, hat jedoch keinen Einfluss mehr auf die Frist für die Zahlung der Gebühr.
Auch bei Anträgen auf Bestellung eines Prozessbevollmächtigten durch das Gericht führt die Einreichung des entsprechenden Antrags oder die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine ablehnende Entscheidung grundsätzlich nicht zur Aussetzung des laufenden Verfahrens, es sei denn, der Antrag wurde in der Klageschrift oder vor Klageerhebung gestellt. Das Gericht kann jedoch die Verhandlung des Falles aussetzen, bis eine endgültige Entscheidung über den Antrag ergangen ist. Es kann also keinen Verhandlungstermin festsetzen, aber eine anberaumte Verhandlung absagen oder verlegen.
Ist für eine bestimmte Verfahrenshandlung (Einlegung einer Kassationsbeschwerde (skarga kasacyjna), Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, bestimmte Rechtsbehelfe gegen Gerichtsentscheidungen) die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben, so wird die Frist dadurch gehemmt, dass vor Ablauf der Frist für die Vornahme dieser Handlung ein Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts durch das Gericht gestellt wird. Unabhängig davon, ob der Antrag bewilligt oder abgelehnt wird, beginnt die Frist erneut zu laufen. Ein neuer Antrag, der auf denselben Umständen beruht, hat jedoch keinen Einfluss mehr auf den Lauf der Frist.
Weitere Informationen
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Nach Artikel 529 der portugiesischen Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil) umfassen die Kosten und Auslagen in Gerichtsverfahren Folgendes:
i. Gerichtsgebühren (taxa de justiça);
ii. fallbezogene Kosten (encargos);
iii. Kosten der Parteien (custas de parte).
Daraus ergibt sich:
i. Gerichtsgebühren müssen von jeder beteiligten Partei für die Einleitung der jeweiligen Verfahrenshandlungen gezahlt werden. Gerichtskosten werden nach dem Verfahrenswert oder der Komplexität des Falls gemäß der Gerichtskostenregelung (Regulamento das Custas Processuais) und den dieser Regelung beiliegenden Tabellen berechnet. Gerichtsgebühren werden entsprechend Artikel 5 der Gerichtskostenregelung in Rechnungseinheiten (unidades de conta – UC) angegeben. Im Jahr 2023 bleibt der Wert für eine Rechnungseinheit unverändert bei 102,00 EUR. Dieser Betrag kann sich mit der Zeit ändern.
ii. Fallbezogene Kosten sind Kosten, die infolge des Gerichtsverfahrens entstehen (Sachverständigenhonorare, Dolmetschdienste usw.), wenn solche Dienste von den Parteien beantragt oder vom Gericht angeordnet werden (vgl. Artikel 16 der Gerichtskostenregelung).
iii. Kosten der Parteien sind die von jeder Partei gezahlten Auslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren; sie werden den Parteien entsprechend Artikel 26 der Gerichtskostenregelung erstattet, wenn die Gegenpartei den Rechtsstreit verliert (z. B. Ausgaben für Anwaltshonorare, Kosten des vom Gericht beigeordneten Vollstreckungsorgans usw.).
Der Zugang zum Recht und zu den Gerichten wird im Gesetz Nr. 34/2004 vom 29. Juli 2004 garantiert.
Nach Artikel 6 des Gesetzes Nr. 34/2004 ist Rechtsschutz in zwei Formen verfügbar:
i. Rechtsberatung
ii. Prozesskostenhilfe.
Daraus ergibt sich:
i. Nach Artikel 14 und 15 des Gesetzes Nr. 34/2004 besteht Rechtsberatung in der fachlichen Klärung des auf bestimmte Probleme oder Fälle anwendbaren Rechts und kann von Rechtsanwälten geleistet werden.
ii. Nach Artikel 16 des Gesetzes Nr. 34/2004 umfasst Prozesskostenhilfe Folgendes:
Nach Artikel 7 des Gesetzes Nr. 34/2004 haben folgende Personengruppen Anspruch auf Rechtsschutz, wenn sie ihre finanzielle Bedürftigkeit nachweisen können:
Hinweis: Gewinnorientierte Gesellschaften und Einpersonenunternehmen mit beschränkter Haftung haben keinen Anspruch auf Rechtsschutz.
Nach Artikel 17 des Gesetzes Nr. 34/2004 und Artikel 7 der ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 46/2015 (Portaria n.º46/2015) vom 23. Februar 2015 gelten die Prozesskostenhilferegelungen für:
Links zum Thema:
Staatliche Familienmediation (auf Portugiesisch)
Staatliche Arbeitsmediation (auf Portugiesisch)
In dringenden Fällen, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Gerichtsgebühren oder anderen Kosten in Zusammenhang mit dem Verfahren noch keine endgültige Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe getroffen wurde, muss die antragstellende Person einen Nachweis vorlegen, dass Prozesskostenhilfe beantragt wurde, und dann wie folgt vorgehen (vgl. Artikel 29 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 34/2004):
Wenn seit Stellung des Antrags auf Rechtsschutz (Rechtsberatung oder Prozesskostenhilfe) eine Frist von 30 Tagen verstrichen ist, ohne dass eine Entscheidung mitgeteilt wurde, gilt der Antrag als stillschweigend bewilligt, und die betreffende Partei kann sich je nach Art des beantragten Rechtsschutzes vor dem Gericht oder der portugiesischen Anwaltskammer auf diese stillschweigende Bewilligung berufen (vgl. Artikel 25 des Gesetzes Nr. 34/2004).
Die Formulare zum Antrag auf Bewilligung von Rechtsschutz in Form von Rechtsberatung oder einer anderen Art von Prozesskostenhilfe, einschließlich des Formulars zur Beantragung von Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat, können hier (auf Portugiesisch) von der Website der portugiesischen Sozialversicherung heruntergeladen werden.
Die Liste der Unterlagen, die dem Antrag beigefügt werden müssen, kann dem Dokument „Rechtsschutz – Praxisleitfaden“ (Guia Prático Proteção Jurídica) entnommen werden, das vom portugiesischen Sozialversicherungsinstitut (Instituto da Segurança Social, I.P.) veröffentlicht wurde und auf der Seite „Praxisleitfäden“ (Guias Práticos) der Website der Sozialversicherung über einen der folgenden Links verfügbar ist:
Website der portugiesischen Sozialversicherung
Rechtsschutz – Praxisleitfaden (auf Portugiesisch)
Der Antrag und die beigefügten Dokumente können persönlich oder per Post, Fax oder E-Mail an jede Stelle des Sozialversicherungsinstituts übermittelt werden, die für den direkten Kontakt mit der Öffentlichkeit zuständig ist.
Eine Liste der zentralen Sozialversicherungsstellen für jeden Bezirk und der jeweiligen Anschriften, Faxnummern und E-Mail-Adressen ist hier (auf Portugiesisch) verfügbar.
In der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe muss angegeben sein, welche Formen von Prozesskostenhilfe gewährt wurden; zuständig für die Entscheidung ist der leitende Beamte der Sozialversicherungsstelle des Gebiets, in dem die antragstellende Person wohnhaft oder ansässig ist. Falls die antragstellende Person nicht in Portugal wohnhaft ist, wird die Entscheidung von dem leitenden Beamten der Sozialversicherungsstelle getroffen, bei der der Antrag eingereicht wurde (vgl. Artikel 20 und 29 des Gesetzes Nr. 34/2004).
Nach Artikel 26 des Gesetzes Nr. 34/2004 muss die Entscheidung über die Bewilligung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe der antragstellenden Person bekannt gegeben werden. Diese Mitteilung wird in der Regel an die von der antragstellenden Person im Formular als Korrespondenzadresse genannte Anschrift gesandt.
Wenn der antragstellenden Person ein Rechtsbeistand beigeordnet wird, wird ihr die Anschrift des betreffenden Rechtsbeistands bekannt gegeben, und sie wird auch darüber aufgeklärt, dass sie verpflichtet ist, uneingeschränkt mit ihm zusammenzuarbeiten; andernfalls riskiert sie den Entzug der Prozesskostenhilfe.
Damit Prozesskostenhilfe in Form einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen fallbezogenen Kosten, die dem Gericht entstanden, wirksam ist, muss die antragstellende Person innerhalb der Frist für die Zahlung der Gerichtsgebühren den Nachweis über die Bewilligung dieser Prozesskostenhilfe vorlegen.
Ein Rechtsbeistand wird von der portugiesischen Anwaltskammer beigeordnet, die die antragstellende Person gemäß Artikel 30 und 31 des Gesetzes Nr. 34/2004 davon in Kenntnis setzt.
Die Prozesskostenhilfe deckt die in Artikel 16 des Gesetzes Nr. 34/2004 vorgesehenen Kosten ab:
Gemäß Artikel 29 Absätze 4 und 5 des Gesetzes Nr. 34/2004 sind alle sonstigen Kosten von der antragstellenden Person zu tragen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass der antragstellenden Person, wenn sie den Prozess gewinnt, nach Artikel 26 der Gerichtskostenregelung die ihr als Partei entstandenen Kosten erstattet werden.
Ja, Prozesskostenhilfe bleibt bei Rechtsmittelverfahren bestehen und deckt alle weiteren Verfahren im Zusammenhang mit dem Fall ab, für den sie gewährt wurde. Prozesskostenhilfe gilt auch im Hauptverfahren, wenn sie in einem damit verbundenen Verfahren gewährt wurde. Prozesskostenhilfe bleibt ferner bei allen Vollstreckungsverfahren bestehen, die sich aus richterlichen Entscheidungen in einem Verfahren ergeben, für das Prozesskostenhilfe gewährt wurde (vgl. Artikel 18 des Gesetzes Nr. 34/2004).
Ja, Prozesskostenhilfe kann in den in Artikel 10 des Gesetzes Nr. 34/2004 vorgesehenen Fällen vor Abschluss des Verfahrens ganz oder teilweise widerrufen werden. Das bezieht sich auf Fälle, in denen die antragstellende Person oder ihre Familienangehörigen zu einem späteren Zeitpunkt über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. In diesem Fall ist die antragstellende Person verpflichtet, zu erklären, dass sie nun ganz oder teilweise ohne Prozesskostenhilfe auskommen kann; andernfalls kann eine Geldstrafe verhängt werden.
Wenn die Sozialversicherungsstelle den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, muss sie die Entscheidung der antragstellenden Person schriftlich bekannt geben und ihr eine Antwortfrist von zehn Tagen einräumen. Die antragstellende Person kann zusammen mit ihrer Antwort noch fehlende Nachweise oder weitere Belege übermitteln, die ihren Anspruch untermauern. Wenn die antragstellende Person nicht innerhalb einer Frist von zehn Werktagen antwortet, wird die Entscheidung rechtskräftig, ohne dass ein weiteres Schreiben an die antragstellende Person gesandt wird (vgl. Artikel 37 des Gesetzes Nr. 34/2004, der auf die portugiesische Verwaltungsverfahrensordnung (Código do Procedimento Administrativo) verweist).
Die antragstellende Person kann gerichtlich gegen die Entscheidung der Sozialversicherungsstelle vorgehen. In diesem Fall reicht die antragstellende Person innerhalb von 15 Tagen bei der Sozialversicherungsstelle, die die Entscheidung getroffen hat, einen schriftlichen Antrag zur Anfechtung der Entscheidung ein. Die Sozialversicherungsstelle kann die Entscheidung widerrufen. Wenn die Entscheidung nicht widerrufen wird, verweist die Sozialversicherungsstelle den Fall an das Gericht (vgl. Artikel 26 bis 28 des Gesetzes Nr. 34/2004).
Ja, ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann eine Hemmung der Verjährungsfrist zur Folge haben.
Wird ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Bestellung eines Rechtsbeistands gestellt und das Dokument zur Bestätigung des Antrags beigefügt, wird die Verjährungsfrist fünf Tage nach Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe unterbrochen (Artikel 33 Absatz 4 des Gesetzes 23/2004 vom 29. Juli 2004 und Artikel 323 Absätze 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs).
Die einschlägige Rechtsprechung kann hier konsultiert werden:
– Das Berufungsgericht Lissabon (Tribunal da Relação de Lisboa)
– Oberster Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça)
Hinweis:
Die hier gemachten Angaben sind für die EJN-Kontaktstelle, für Gerichte und andere Einrichtungen und Behörden nicht verbindlich. Zudem sind stets die geltenden Rechtsvorschriften zu lesen, die regelmäßig aktualisiert werden und Änderungen der Auslegung durch die Rechtsprechung unterliegen.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Prozesskostenhilfe kann gewährt werden in Form von:
a) Übernahme der Vergütung für die Vertretung, die rechtliche Beratung und gegebenenfalls die Verteidigung durch einen beigeordneten oder selbst gewählten Rechtsanwalt, um die Ausübung oder Wahrung eines Rechts oder eines berechtigten Interesses vor Gericht zu gewährleisten oder eine Streitigkeit zu vermeiden (im Folgenden „anwaltliche Unterstützung“);
b) Übernahme der Vergütung für Sachverständige, Übersetzer oder Dolmetscher, deren Dienste während des Verfahrens mit Zustimmung des Gerichts oder der Justizbehörde in Anspruch genommen werden, sofern die antragstellende Partei verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen;
c) Übernahme der Gebühren des Gerichtsvollziehers;
d) Befreiung, Ermäßigung, Stundung oder Zahlungsaufschub von gesetzlich geregelten Gerichtskosten einschließlich der im Vollstreckungsverfahren anfallenden Kosten.
Prozesskostenhilfe für Bürgerinnen und Bürger aus EU-Mitgliedstaaten oder andere Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, kann darüber hinaus Folgendes beinhalten:
a) die Kosten für die Übersetzung der vom Empfänger vorgelegten Unterlagen, die vom Gericht oder von der Justizbehörde zur Befassung mit der Rechtssache angefordert wurden; in diesem Zusammenhang eingereichte oder erhaltene Anträge und Unterlagen sind von der Legalisationspflicht und jeder anderen gleichwertigen Formalität befreit;
b) die Dienste eines Dolmetschers in dem Verfahren vor dem Gericht/der Justizbehörde;
c) die Kosten für Reisen nach Rumänien, die der Empfänger der Prozesskostenhilfe oder eine andere Person auf Antrag eines Gerichts oder einer Justizbehörde oder wegen gesetzlich vorgeschriebener Anwesenheitspflicht unternehmen muss.
Wer die unter Frage 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat auch Anspruch auf Erstattung der Vergütung für einen Mediator, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Mediation vor Einleitung des Gerichtsverfahrens in Anspruch genommen wurde oder nach Einleitung des Verfahrens, aber vor dem ersten Verhandlungstermin beantragt wird.
Die oben genannten Formen der Prozesskostenhilfe können jeweils einzeln oder kumulativ gewährt werden. Der Wert der einzeln oder kumulativ gewährten Prozesskostenhilfe in Form von Unterstützung durch Rechtsanwälte, Sachverständige, Übersetzer, Dolmetscher oder Gerichtsvollzieher darf den Höchstbetrag von zwölf nationalen Bruttomindestgehältern des Jahres der Antragstellung nicht übersteigen.
(Artikel 6, 7, 20 und 44 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)
Prozesskostenhilfe ist die staatliche Unterstützung, die gewährt wird, um das Recht auf ein faires Verfahren und den gleichberechtigten Zugang zur Justiz zu gewährleisten und so die Wahrnehmung bestimmter Rechte oder berechtigter Interessen auf dem Rechtsweg einschließlich der Vollstreckung von Gerichtsurteilen und anderen vollstreckbaren Titeln zu ermöglichen.
(Artikel 1 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)
Jede natürliche Person, die nicht in der Lage ist, die Kosten für ein Gerichtsverfahren oder eine Rechtsberatung aufzubringen, um ein Recht oder ein berechtigtes Interesse vor Gericht durchzusetzen, ohne dadurch den eigenen Unterhalt oder den ihrer Familie zu gefährden, kann Prozesskostenhilfe beantragen.
Zur „Familie“ zählen Ehegatten, Kinder und andere Verwandte in gerader absteigender Linie bis zum Alter von 18 Jahren, die von der antragstellenden Person finanziell abhängig sind, sowie Kinder und andere Verwandte in gerader absteigender Linie zwischen 18 und 26 Jahren, soweit sie sich noch in der Ausbildung befinden und von der antragstellenden Person finanziell abhängig sind. Als Familienangehörige gilt ferner eine Person, die am selben Wohnsitz oder Aufenthaltsort oder im selben Haushalt lebt wie die antragstellende Person, deren Kinder oder andere Verwandte in gerader absteigender Linie bis zum Alter von 18 Jahren, die von der antragstellenden Person finanziell abhängig sind, sowie Kinder oder andere Verwandte in direkter Linie zwischen 18 und 26 Jahren, soweit sie sich noch in der Ausbildung befinden und von der antragstellenden Person finanziell abhängig sind.
Personen, deren durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen pro Familienmitglied in den letzten beiden Monaten vor der Antragstellung weniger als 500 RON betrug, haben einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. In dem Fall werden die als Prozesskostenhilfe qualifizierten Beträge vollständig vom Staat übernommen. Wenn das durchschnittliche Nettoeinkommen pro Familienmitglied in den letzten beiden Monaten vor der Antragstellung weniger als 800 RON betrug, werden die als Prozesskostenhilfe qualifizierten Beträge zu 50 % vom Staat übernommen. Die Einkommensgrenzen und die Höchstbeträge der Prozesskostenhilfe können durch einen Regierungsbeschluss geändert werden.
Prozesskostenhilfe kann auch in anderen Fällen dem Bedarf der antragstellenden Person entsprechend gewährt werden, wenn der Zugang der antragstellenden Person zur Justiz durch die tatsächlichen oder die geschätzten Prozesskosten beeinträchtigt sein könnte, auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten zwischen dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, und Rumänien.
Zur Ermittlung des Einkommens werden alle regelmäßigen Einkünfte wie Löhne, Beihilfen, Honorare, Renten, Mieteinnahmen, Gewinne aus gewerblicher oder selbstständiger Tätigkeit und sonstige Einnahmen sowie regelmäßige Ausgaben wie Mieten und Unterhaltszahlungen berücksichtigt.
Prozesskostenhilfe wird unabhängig von der finanziellen Situation der antragstellenden Person gewährt, wenn ein spezielles Gesetz den Anspruch auf (kostenlose) Rechtsberatung als Schutzmaßnahme aufgrund besonderer Umstände vorsieht, zum Beispiel für Angehörige einer Minderheit, Personen mit einer Behinderung oder einem bestimmten Status. In solchen Fällen bleiben die Einkommenskriterien unberücksichtigt; die Prozesskostenhilfe wird ausschließlich zur Wahrung oder Anerkennung bestimmter Rechte oder berechtigter Interessen gewährt, die sich aus dem besonderen Umstand ergeben, der den gesetzlichen Anspruch auf (kostenlose) Rechtsberatung begründet.
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe erlischt mit dem Tod der Partei oder mit der Verbesserung ihrer finanziellen Situation, die es ihr ermöglicht, die Prozesskosten selbst aufzubringen.
(Artikel 4, 5, 8, 81, 9, 10, 101, 2, 21 und 50 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)
Die durch die genannte Dringlichkeitsverordnung geregelte Prozesskostenhilfe wird in zivil-, handels-, verwaltungs-, arbeits- und sozialrechtlichen und anderen Sachen mit Ausnahme von Strafsachen gewährt.
(Artikel 3 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)
Es gibt keine besonderen Verfahren für dringende Fälle.
Für gemäß diesem Kapitel gestellte Anträge auf Prozesskostenhilfe ist das Antragsformular zu verwenden, das im Anhang der Dringlichkeitsverordnung enthalten ist, der einen integralen Bestandteil der Verordnung darstellt (Artikel 49 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung).
FORMULAR
für den Antrag auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Anleitungen:
1. Vor dem Ausfüllen des Formulars bitte die Anleitungen sorgfältig lesen.
2. Dieses Formular muss vollständig ausgefüllt werden.
3. Ungenaue, unzureichende oder unvollständige Angaben können die Bearbeitung Ihres Antrags verzögern.
4. Falsche oder unvollständige Angaben können rechtliche Konsequenzen und die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zur Folge haben sowie eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
5. Bitte fügen Sie alle Belege bei.
6. Beachten Sie bitte, dass die Frist für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens von diesem Antrag unberührt bleibt.
7. Der Antrag muss datiert und unterzeichnet sein.
A1. Angaben zur Person der Antragstellerin / des Antragstellers
Name und Vorname ..........................................................
Geburtsdatum und Geburtsort .......................................................
Personennummer..........................................................................
Anschrift (Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt) ............................................
..........................................................................
Tel./Fax/E-Mail ...........................................................
A2. Angaben zum gesetzlichen Vertreter (Elternteil, Vormund, rechtlicher Betreuer usw.), falls zutreffend (auszufüllen, wenn die antragstellende Person gesetzlich vertreten wird)
Name und Vorname ..........................................................
Geburtsdatum und Geburtsort .......................................................
Personennummer ..........................................................................
Anschrift ...........................................................................
Tel./Fax/E-Mail ...........................................................
A3. Angaben zum Anwalt der antragstellenden Person, falls zutreffend (auszufüllen, wenn die antragstellende Person bereits einen Anwalt hat)
Name und Vorname ..........................................................
Anschrift ...........................................................................
Tel./Fax/E-Mail ...........................................................
B. Angaben zum Rechtsstreit, für den Prozesskostenhilfe beantragt wird
Bitte fügen Sie Kopien aller Belege bei.
B1. Art des Rechtsstreits (Ehescheidung, Beschäftigungsverhältnis usw.)
B2. Streitwert, sofern er in Geld ausgedrückt werden kann, und Währung, in der er angegeben wird
B3. Beschreibung der Situation, für deren gerichtliche Klärung Prozesskostenhilfe beantragt wird (mit Angabe des zuständigen Gerichts, des Verhandlungstermins, der Beweismittel usw.)
C. Angaben zum Verfahren
Bitte fügen Sie Kopien aller Belege bei.
C1. Ihre derzeitige oder künftige Stellung im Verfahren (klagende oder beklagte Partei)
Beschreiben Sie den Gegenstand der zur Prüfung vorgelegten Forderung ...
..........................................................................
Name und Kontaktdaten der gegnerischen Partei
..........................................................................
C2. Gegebenenfalls besondere Gründe für das Ersuchen um vordringliche Behandlung dieses Antrags
C3. Führen Sie die Kosten auf, auf die sich der Antrag bezieht (wird geprüft):
_
|_| a) Anwaltliche Unterstützung;
_
|_| b) Vergütung eines Sachverständigen;
_
|_| c) Vergütung des im gesamten Verfahren eingesetzten Übersetzers oder Dolmetschers;
_
|_| d) Gebühren des Gerichtsvollziehers;
_
|_| e) Befreiung, Ermäßigung, Stundung oder Zahlungsaufschub von gesetzlich geregelten Gerichtskosten und/oder Kautionen, einschließlich Gebühren und Kautionen, die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu zahlen sind
C4. Bitte geben Sie an, ob die Prozesskostenhilfe beantragt wird für:
_
|_| Anwaltliche Unterstützung im Rahmen außergerichtlicher Verfahren
C6_
|_| Anwaltliche Unterstützung vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens
_
|_| Anwaltliche Unterstützung (Beratung und/oder Vertretung) in einem laufenden Gerichtsverfahren. In diesem Fall geben Sie bitte an:
– Aktenzeichen
– Verhandlungstermine
– Name des Gerichts
– Anschrift des Gerichts
_
|_| Anwaltliche Unterstützung in einem Rechtsmittelverfahren. In diesem Fall geben Sie bitte an:
– Name des Gerichts
– Datum des Urteils
– Grund des Antrags auf anwaltliche Unterstützung
– Rechtsmittel gegen das Urteil
_
|_| Anwaltliche Unterstützung in einem Vollstreckungsverfahren. In diesem Fall geben Sie bitte an:
– Name des Gerichts
– Datum des Urteils oder der Ausstellung eines anderen Vollstreckungstitels
C6. Bitte angeben, ob Sie eine Versicherung haben oder Ihnen aufgrund sonstiger Ansprüche oder Regelungen Gelder zustehen, die die Gerichtskosten ganz oder teilweise decken können.
Wenn ja, bitte im Einzelnen angeben: ............................................
..........................................................................
..........................................................................
D. Familiensituation
________
Wie viele Personen leben in Ihrem Haushalt? |________|
In welcher Beziehung stehen diese Personen zu Ihnen?
______________________________________________________________________________
| Nachname und | Beziehung zum | Geburtsdatum | Ist diese | Ist der |
| Vorname | Antragsteller | (von | Person | Antragsteller |
| | | Minderjährigen) finanziell abhängig | finanziell abhängig |
| | | | vom Antragsteller? | von dieser Person? |
|_____________|_____________|______________|________________|__________________|
| | | | _ | _ |
| | | | |_| | |_| |
|_____________|_____________|______________|________________|__________________|
| | | | _ | _ |
| | | | |_| | |_| |
|_____________|_____________|______________|________________|__________________|
Gibt es Personen, die von Ihnen finanziell abhängig sind und nicht bei Ihnen wohnen?
______________________________________________________________________________
| Nachname und Vorname | Beziehung zum Antragsteller | Geburtsdatum |
| | | (bei Minderjährigen)
|________________________|_____________________________|_______________________|
| | | |
|________________________|_____________________________|_______________________|
| | | |
|________________________|_____________________________|_______________________|
| | | |
|________________________|_____________________________|_______________________|
Sind Sie von einer Person finanziell abhängig, die nicht bei Ihnen wohnt?
______________________________________________________________________________
| Nachname und Vorname | Beziehung zum Antragsteller |
|_____________________________________|________________________________________|
| | |
|_____________________________________|________________________________________|
| | |
|_____________________________________|________________________________________|
| | |
|_____________________________________|________________________________________|
E. Finanzangaben
Bitte machen Sie vollständige Angaben zu Ihrer Person, Ihrer Lebensgefährtin/Ihrem Lebensgefährten oder Ihrer Ehegattin/Ihrem Ehegatten, zu jeder Person, die von Ihnen finanziell abhängig ist, oder gegebenenfalls jeder Person, von der Sie finanziell abhängig sind.
Wenn Sie von einer Person, von der Sie finanziell abhängig sind und die nicht bei Ihnen wohnt, finanzielle Mittel erhalten, die keine Unterhaltszahlungen sind, geben Sie diese bitte in Abschnitt E.1 unter „Sonstige Einkünfte“ an.
Wenn Sie eine Person, die von Ihnen nicht finanziell abhängig ist und die nicht bei Ihnen wohnt, finanziell unterstützen, geben Sie dies bitte in Abschnitt E.3 unter „Sonstige Ausgaben“ an.
Fügen Sie bitte zu allen oben beschriebenen Sachverhalten Belege bei.
Wenn in der Tabelle aufgeführte Beträge nicht in RON angegeben sind, nennen Sie bitte jeweils die Währung.
______________________________________________________________________________
|E.1. Angaben zum |I. Antragsteller|II. Ehegatte oder|III. Unterhaltsberechtigte|IV. Personen |
Monatseinkommen | Lebensgefährte |Personen|die
| | | ||den|
| | | | Antragsteller unterstützen |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Gehälter, | | | | |
Entgelte: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Unternehmensgewinn: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Renten: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Einkünfte: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Staatliche
Leistungen: |
|______________________________________________________________________________|
1. Beihilfen: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
2. Arbeitslosengeld| | | | |
und | | | | |
Sozialversicherung: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Einkünfte aus | | | | |
Ansprüchen | | | | |
auf bestimmte | | | | |
bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Sonstige Einkünfte: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
INSGESAMT: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
______________________________________________________________________________
|E.2. Höhe |I. Antragsteller |II. Ehegatte oder|III. Unterhaltsberechtigte|IV. Personen |
des Vermögens | Lebensgefährte | Personen | die
| | | ||den|
| | | | Antragsteller unterstützen |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Das von Ihnen | | | |
bewohnte Gebäude: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Andere Gebäude: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Grundstücke: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Sparguthaben: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Aktien: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Kraftfahrzeuge: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Sonstige Vermögenswerte: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
INSGESAMT: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
______________________________________________________________________________
|E.3. Monatliche|I. Antragsteller|II. Ehegatte oder |III. Unterhaltsberechtigte/IV. Personen |
Ausgaben | Lebensgefährte |Personen |die
| | | ||den|
| | | | Antragsteller unterstützen|
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Steuern: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Beiträge zur | | | |
Sozialversicherung:| | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Kommunalsteuern: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Hypotheken | | | | |
Kosten: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Miete und Wohnung | | | | |
Kosten: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Ausbildung | | | |
Kosten: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Ausbildung | | | |
Kinderbetreuung | | | | |
Kosten: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Raten: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Rückzahlung von | | | |
Krediten: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Unterhaltszahlungen an andere Personen | | | |
aufgrund | | | |
gesetzlicher Verpflichtung: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Sonstige Ausgaben: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
INSGESAMT: | | | | |
|____________________|_______________|_____________|_____________|_____________|
Ich erkläre hiermit ehrenwörtlich, dass ich alle vorstehenden Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht habe, und verpflichte mich, der für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Behörde jede Änderung meiner finanziellen Situation unverzüglich mitzuteilen.
Ort..........................
Datum......................................
Unterschrift.................................
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist schriftlich zu stellen. Anzugeben sind Gegenstand und Art des Verfahrens, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, Name, Personennummer, Anschrift und finanzielle Situation der antragstellenden Person und ihrer Familie, ergänzt durch Belege über die Einkünfte der antragstellenden Person und ihrer Familie und über Unterhalts- oder Zahlungsverpflichtungen. Dem Antrag ist außerdem eine ehrenwörtliche Erklärung der antragstellenden Person beizufügen, aus der hervorgeht, ob sie in den letzten 12 Monaten Prozesskostenhilfe erhalten hat und in welcher Form, aus welchem Grund und in welcher Höhe diese gegebenenfalls gewährt wurde.
Das Gericht kann von den Parteien Erläuterungen und Nachweise sowie schriftliche Auskünfte von den zuständigen Behörden anfordern.
Außergerichtliche Beratungshilfe gewährt die bei jeder Anwaltskammer eingerichtete Rechtsberatungsstelle. Der Antrag ist nach einem von der Koordinierungsstelle für Beratungshilfe genehmigten Muster zu stellen. Anzugeben sind Gegenstand und Art des Antrags auf Beratungshilfe, Name, Personennummer, Anschrift und finanzielle Situation der antragstellenden Person und ihrer Familie, ergänzt durch Belege über die Einkünfte der antragstellenden Person und ihrer Familie und über Unterhalts- oder Zahlungsverpflichtungen.
Dem Antrag ist außerdem eine ehrenwörtliche Erklärung der antragstellenden Person beizufügen, aus der hervorgeht, ob sie in den letzten 12 Monaten Prozesskostenhilfe erhalten hat und in welcher Form, aus welchem Grund und in welcher Höhe diese gegebenenfalls gewährt wurde.
Zum Nachweis ihrer finanziellen Situation muss die antragstellende Person in der Regel folgende Unterlagen vorlegen:
(Artikel 14 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung, sowie Artikel 73 des Gesetzes Nr. 51/1995 über die Organisation und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist an das Gericht zu richten, vor dem die betreffende Sache verhandelt wird. Für Anträge auf Prozesskostenhilfe, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Urteils beantragt wird, ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Wenn das zuständige Gericht nicht ermittelt werden kann, wird das Bezirksgericht damit befasst, in dessen örtlicher Zuständigkeit die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Wird in einem laufenden Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt, so wird der Antrag falls erforderlich von dem mit der Hauptsache befassten Gremium bearbeitet.
Prozesskostenhilfe kann im Verlauf des Verfahrens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung jederzeit gewährt werden, und sie wird über den gesamten Verfahrensabschnitt, für den sie beantragt wurde, geleistet. Anträge auf Prozesskostenhilfe sind von der Stempelgebühr befreit.
Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren ist neu zu beantragen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren ist innerhalb der Rechtsmittelfrist an das Gericht zu adressieren, dessen Entscheidung angefochten wird. Er wird von einem anderen als dem für die Hauptsache zuständigen Gremium vordringlich behandelt.
Durch die Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wird die Rechtsmittelfrist nur einmal unterbrochen, sofern die antragstellende Person die Belege innerhalb von zehn Tagen vorlegt. Eine neue Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe oder den Antrag auf Überprüfung hinsichtlich der Bewilligung oder Ablehnung.
Wird dem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben, teilt das Gericht der antragstellenden Person und der Anwaltskammer dieses Ergebnis unverzüglich mit. Die Anwaltskammer muss innerhalb von 48 Stunden einen Rechtsanwalt bestellen, der beim Rechtsmittelgericht zugelassen ist. Das Datum der Bestellung des Rechtsanwalts und die genauen Angaben werden dem Gericht und der antragstellenden Person innerhalb von 48 Stunden mitgeteilt. Eine neue Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Datum der Bestellung des Rechtsanwalts.
Außergerichtliche Beratungshilfe gewährt die bei jeder Anwaltskammer eingerichtete Rechtsberatungsstelle. Der Antrag ist nach einem von der Koordinierungsstelle für Beratungshilfe genehmigten Muster zu stellen. Anzugeben sind Gegenstand und Art des Antrags auf Beratungshilfe, Name, Personennummer, Anschrift und finanzielle Situation der antragstellenden Person und ihrer Familie, ergänzt durch Belege über die Einkünfte der antragstellenden Person und ihrer Familie und über Unterhalts- oder Zahlungsverpflichtungen.
Dem Antrag ist außerdem eine ehrenwörtliche Erklärung der antragstellenden Person beizufügen, aus der hervorgeht, ob sie in den letzten 12 Monaten Prozesskostenhilfe erhalten hat und in welcher Form, aus welchem Grund und in welcher Höhe diese gegebenenfalls gewährt wurde.
Der Antrag auf Beratungshilfe wird bei der Rechtsberatungsstelle eingereicht, und innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Eingangsdatum wird über die Bewilligung oder Ablehnung entschieden. Die Entscheidung wird der antragstellenden Person innerhalb von fünf Arbeitstagen zugestellt. Die Ablehnung des Antrags auf Beratungshilfe kann innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Bekanntgabe beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer angefochten werden. Einwände gegen den Ablehnungsbescheid werden vom Vorstand der Anwaltskammer in der ersten Sitzung des Vorstands der Anwaltskammer vordringlich behandelt.
(Artikel 11, 12 und 13 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung, sowie Artikel 73 des Gesetzes Nr. 51/1995 über die Organisation und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)
Das Gericht prüft den Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne Ladung der Parteien und erlässt in nicht öffentlicher Sitzung eine mit Gründen versehene Entscheidung. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe kann die/der Betroffene innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum der Zustellung der Entscheidung einen Antrag auf Überprüfung stellen. Mit dem Antrag auf Überprüfung befasst sich ein anderes Gremium in nicht öffentlicher Sitzung, und das Gericht entscheidet endgültig.
Wird dem Antrag auf Prozesskostenhilfe in Form von anwaltlicher Unterstützung stattgegeben, so werden der Antrag und die Bewilligung unverzüglich an den Vorsitzenden der Anwaltskammer im Zuständigkeitsbereich des Gerichts übermittelt. Der Vorsitzende der Anwaltskammer oder der vom Vorsitzenden mit dieser Aufgabe betraute Rechtsanwalt bestellt innerhalb von drei Tagen einen im Anwaltsverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, dem er die Entscheidung zusammen mit der Benachrichtigung über die Bestellung übermittelt. Außerdem muss der Vorsitzende der Anwaltskammer dem Empfänger/der Empfängerin der Prozesskostenhilfe den Namen des bestellten Rechtsanwalts mitteilen. Der Empfänger/die Empfängerin der Prozesskostenhilfe kann selbst die Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts mit dessen Einverständnis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beantragen.
Der Antrag auf Beratungshilfe wird bei der bei jeder Anwaltskammer eingerichteten Rechtsberatungsstelle eingereicht, und innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Eingangsdatum wird über die Bewilligung oder Ablehnung entschieden. Die Entscheidung wird der antragstellenden Person innerhalb von fünf Arbeitstagen zugestellt. Der Vorsitzende der zuständigen Anwaltskammer bestellt einen im Anwaltsverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt auf der Grundlage der Entscheidung über die Gewährung von Beratungshilfe. Der Vorsitzende der Anwaltskammer kann gegebenenfalls seine Zustimmung erteilen, dass ein von der zu beratenden Person ausgewählter Anwalt die Beratungshilfe leistet.
(Artikel 15 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung, sowie Artikel 73 des Gesetzes Nr. 51/1995 über die Organisation und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)
Prozesskostenhilfe in Form von anwaltlicher Unterstützung wird gemäß dem Gesetz Nr. 51/1995 über die Organisation und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, neu veröffentlicht, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung gewährt, das die (kostenlose) Rechtsberatung regelt.
Wird dem Antrag auf Prozesskostenhilfe in Form von anwaltlicher Unterstützung stattgegeben, so werden der Antrag und die Bewilligung unverzüglich an den Vorsitzenden der Anwaltskammer im Zuständigkeitsbereich des Gerichts übermittelt. Der Vorsitzende der Anwaltskammer oder der vom Vorsitzenden mit dieser Aufgabe betraute Rechtsanwalt bestellt innerhalb von drei Tagen einen im Anwaltsverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, dem er die Entscheidung zusammen mit der Benachrichtigung über die Bestellung übermittelt. Außerdem muss der Vorsitzende der Anwaltskammer dem Empfänger/der Empfängerin der Prozesskostenhilfe den Namen des bestellten Rechtsanwalts mitteilen. Der Empfänger/die Empfängerin der Prozesskostenhilfe kann selbst die Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts mit dessen Einverständnis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beantragen.
Die anwaltliche Unterstützung kann auch als außergerichtliche Beratungshilfe gewährt werden. Dazu gehören Konsultationen, das Einreichen von Anträgen, Eingaben oder Mitteilungen, die Einleitung anderer rechtlicher Schritte sowie die Vertretung von Mandanten bei Behörden oder Einrichtungen, die keine Justizbehörden oder Behörden mit gerichtlichen Befugnissen sind, um die Wahrnehmung bestimmter Rechte oder berechtigter Interessen zu gewährleisten. Nach den geltenden Rechtsvorschriften muss die antragstellende Person im Rahmen der Beratungshilfe klare und zugängliche Informationen über die zuständigen Stellen erhalten und soweit wie möglich über Anforderungen, Fristen und Verfahren unterrichtet werden, die für die Anerkennung, Gewährung oder Wahrnehmung des von der antragstellenden Person geltend gemachten Rechts oder Interesses gesetzlich vorgeschrieben sind. Beratungshilfe wird nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 51/1995, neu veröffentlicht, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung gewährt.
Der Antrag auf Beratungshilfe wird bei der bei jeder Anwaltskammer eingerichteten Rechtsberatungsstelle eingereicht, und innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Eingangsdatum wird über die Bewilligung oder Ablehnung entschieden. Die Entscheidung wird der antragstellenden Person innerhalb von fünf Arbeitstagen zugestellt. Die Ablehnung des Antrags auf außergerichtliche Beratungshilfe kann innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Bekanntgabe beim Vorstand der Anwaltskammer angefochten werden. Einwände gegen den Ablehnungsbescheid werden vom Vorstand der Anwaltskammer in der ersten Sitzung des Vorstands der Kammer vordringlich behandelt.
Der Vorsitzende der zuständigen Anwaltskammer bestellt einen im Anwaltsverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt auf der Grundlage der Entscheidung über die Gewährung von Beratungshilfe. Der Vorsitzende der Anwaltskammer kann gegebenenfalls seine Zustimmung erteilen, dass ein von der zu beratenden Person ausgewählter Anwalt die Beratungshilfe leistet.
Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe in Form der Vergütung für Sachverständige, Übersetzer oder Dolmetscher genehmigt, so wird in der Entscheidung auch deren vorläufige Vergütung festgelegt. Die endgültige Vergütung legt das Gericht nach Erbringung der Leistung fest, die zunächst vorläufig vergütet wurde.
Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe in Form einer Gerichtsvollziehergebühr genehmigt, so wird in der Entscheidung auch die vorläufige Gebühr festgelegt, die an den Gerichtsvollzieher je nach Komplexität der Sache zu dem Zeitpunkt zu entrichten ist. Der Antrag und die Bewilligung werden unverzüglich an die Kammer der Gerichtsvollzieher im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Gerichts übermittelt. Der Vorstand der Kammer der Gerichtsvollzieher muss innerhalb von drei Tagen einen Gerichtsvollzieher bestellen, dem er die Bewilligung zusammen mit der Benachrichtigung über die Bestellung übermittelt. Außerdem muss der Vorsitzende dem Empfänger der Prozesskostenhilfe den Namen des bestellten Gerichtsvollziehers mitteilen. Der Empfänger/die Empfängerin der Prozesskostenhilfe kann selbst die Bestellung eines bestimmten Gerichtsvollziehers mit örtlicher Zuständigkeit beantragen.
Nachdem der Gerichtsvollzieher seinen gesetzlichen und beruflichen Pflichten nachgekommen ist, setzt das Gericht auf dessen Antrag die endgültige Gebühr unter Berücksichtigung der Komplexität der Sache und seines Arbeitsaufwands anhand der gesetzlichen Gebührentabelle fest.
Wenn der Antrag auf bestimmte Zahlungsbedingungen genehmigt wird, werden die Kostenbefreiung oder die Reduzierung der Kosten, die Zahlungsfristen und die Höhe der Raten in der Entscheidung festgesetzt. Übersteigen die zu zahlenden Gerichtskosten das Doppelte des monatlichen Nettofamilieneinkommens der antragstellenden Person in dem Monat vor Antragstellung auf Prozesskostenhilfe, wird die Abzahlung so gestaffelt, dass die monatlichen Raten die Hälfte des Nettofamilieneinkommens nicht übersteigen, sofern das Gericht es nicht für erforderlich hält, eine günstigere Form der Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Gerichtskosten können in maximal 48 Monatsraten abbezahlt werden.
(Artikel 23, 24, 25, 32, 33, 34 und 35 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung, sowie Artikel 71 und 73 des Gesetzes Nr. 51/1995 über die Organisation und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)
Prozesskostenhilfe in Form anwaltlicher Unterstützung wird nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 51/1995 über die Organisation und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, neu veröffentlicht, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung, gewährt, das die (kostenlose) Rechtsberatung regelt.
Wird dem Antrag auf Prozesskostenhilfe in Form von anwaltlicher Unterstützung stattgegeben, so werden der Antrag und die Bewilligung unverzüglich an den Vorsitzenden der Anwaltskammer im Zuständigkeitsbereich des Gerichts übermittelt. Der Vorsitzende der Anwaltskammer oder der vom Vorsitzenden mit dieser Aufgabe betraute Rechtsanwalt bestellt innerhalb von drei Tagen einen im Anwaltsverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, dem er die Entscheidung zusammen mit der Benachrichtigung über die Bestellung übermittelt. Außerdem muss der Vorsitzende der Anwaltskammer dem Empfänger/der Empfängerin der Prozesskostenhilfe den Namen des bestellten Rechtsanwalts mitteilen. Der Empfänger/die Empfängerin der Prozesskostenhilfe kann selbst die Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts mit dessen Einverständnis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beantragen.
Für die Beratungshilfe bestellt der Vorsitzende der zuständigen Anwaltskammer gemäß der Bewilligung der Beratungshilfe einen im Anwaltsverzeichnis der Anwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt. Der Vorsitzende der Anwaltskammer kann gegebenenfalls die Zustimmung erteilen, dass ein von der zu beratenden Person ausgewählter Anwalt die Beratungshilfe leistet.
(Artikel 23 und 35 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung, sowie Artikel 71 und 73 des Gesetzes Nr. 51/1995 über die Organisation und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)
Prozesskostenhilfe kann gewährt werden in Form von:
a) Übernahme der Vergütung für die Vertretung, die rechtliche Beratung und gegebenenfalls die Verteidigung durch einen beigeordneten oder selbst gewählten Rechtsanwalt, um die Ausübung oder Wahrung eines Rechts oder eines berechtigten Interesses vor Gericht zu gewährleisten oder eine Streitigkeit zu vermeiden (im Folgenden „anwaltliche Unterstützung“);
b) Übernahme der Vergütung für Sachverständige, Übersetzer oder Dolmetscher, deren Dienste während des Verfahrens mit Zustimmung des Gerichts oder der Justizbehörde in Anspruch genommen werden, sofern die antragstellende Partei verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen;
c) Übernahme der Gebühren des Gerichtsvollziehers;
d) Befreiung, Ermäßigung, Stundung oder Zahlungsaufschub von gesetzlich geregelten Gerichtskosten einschließlich der im Vollstreckungsverfahren anfallenden Kosten.
Prozesskostenhilfe für Bürgerinnen und Bürger aus EU-Mitgliedstaaten oder andere Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, kann darüber hinaus Folgendes beinhalten:
a) die Kosten für die Übersetzung der vom Empfänger vorgelegten Unterlagen, die vom Gericht oder von der Justizbehörde zur Befassung mit der Rechtssache angefordert wurden; in diesem Zusammenhang eingereichte oder erhaltene Anträge und Unterlagen sind von der Legalisationspflicht und jeder anderen gleichwertigen Formalität befreit;
b) die Dienste eines Dolmetschers in dem Verfahren vor dem Gericht/der Justizbehörde;
c) die Kosten für Reisen nach Rumänien, die der Empfänger der Prozesskostenhilfe oder eine andere Person auf Antrag eines Gerichts oder einer Justizbehörde oder wegen gesetzlich vorgeschriebener Anwesenheitspflicht unternehmen muss.
Die oben genannten Formen der Prozesskostenhilfe können jeweils einzeln oder kumulativ gewährt werden. Der Wert der einzeln oder kumulativ gewährten Prozesskostenhilfe in Form von Unterstützung durch Rechtsanwälte, Sachverständige, Übersetzer, Dolmetscher oder Gerichtsvollzieher darf den Höchstbetrag von zwölf nationalen Bruttomindestgehältern des Jahres der Antragstellung nicht übersteigen.
(Artikel 6, 7, und 44 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)
Die Kosten, von denen die Partei durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise befreit ist, werden der gegnerischen Partei auferlegt, sofern sie unterliegt. Die unterlegene Partei muss diese Beträge an den Staat entrichten.
Wenn die Partei, die Prozesskostenhilfe erhalten hat, in dem Rechtsstreit unterliegt, trägt der Staat die ihr entstandenen Verfahrenskosten. Das Gericht kann jedoch mit der Entscheidung in der Sache die Partei, die Prozesskostenhilfe erhalten hat, verpflichten, die dem Staat entstandenen Kosten vollständig oder teilweise zu erstatten, wenn sie durch unangemessenes Verhalten während des Verfahrens zu ihrer Niederlage beigetragen hat oder die missbräuchliche Klageführung durch ein Urteil festgestellt wurde.
(Artikel 18 und 19 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)
Wird gegen das in der Rechtssache, für die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ergangene Urteil ein Rechtsmittel eingelegt, so erstreckt sich die im vorangehenden Verfahren gewährte Prozesskostenhilfe für anwaltliche Unterstützung in der vorgeschriebenen Form nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Antrag und die Begründung des Rechtsmittels sowie die Einleitung und die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens.
Das Urteil, das ein Rechtsmittel zulässt, und die Kopie der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe werden der Rechtsanwaltskammer unverzüglich zur Überprüfung und Bestätigung oder gegebenenfalls zur Bestellung eines beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Anwalts mitgeteilt. Für das Rechtsmittelverfahren steht dem Anwalt eine gesonderte, vom Rechtsmittelgericht nach den gesetzlichen Bestimmungen festzusetzende Vergütung zu.
Eine Partei, die im vorangehenden Verfahren keine Prozesskostenhilfe erhalten hat, kann für das Rechtsmittelverfahren einen neuen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen.
Eine neue Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Datum, an dem der Rechtsanwalt bestellt wird. Das Datum der Bestellung des Rechtsanwalts und die genauen Angaben werden dem Gericht und der antragstellenden Person innerhalb von 48 Stunden mitgeteilt.
Das Rechtsmittelgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die gewährte Prozesskostenhilfe nach wie vor erfüllt sind. Sollte das nicht der Fall sein, beschließt das Gericht, die Hilfe einzustellen und die Partei zur vollständigen oder teilweisen Erstattung der dem Staat entstandenen Kosten in Form der Anwaltsvergütung zu verpflichten.
(Artikel 13,1 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe erlischt mit dem Tod der Partei oder mit der Verbesserung ihrer finanziellen Lage, die es ihr ermöglicht, die Prozesskosten selbst aufzubringen.
Nach Eingang des Antrags auf Prozesskostenhilfe wird der antragstellenden Person mitgeteilt, dass sie, sollte sie in der Sache unterliegen, die Prozesskosten der anderen Partei tragen und möglicherweise die als Prozesskostenhilfe erhaltenen Beträge zurückzahlen muss, falls eine beteiligte Partei dem Gericht, das die Prozesskostenhilfe gewährt hat, Nachweise für den tatsächlichen Status der Person erbringt, deren Antrag bewilligt wurde. Während der neuen Untersuchungen wird die Prozesskostenhilfe nicht ausgesetzt.
Stellt das Gericht fest, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe bösgläubig gestellt und die Wahrheit verschleiert wurde, so muss die Person, die zu Unrecht Prozesskostenhilfe erhalten hat, die ihr erlassenen Beträge erstatten und eine Geldbuße bis zum Fünffachen des ungerechtfertigt erlassenen Betrags zahlen. Gegen die Entscheidung kann nur ein mit Gründen versehener Antrag auf Überprüfung oder Reduzierung des zu erstattenden Betrags oder der Geldbuße gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum der Bekanntmachung der Entscheidung zu stellen; darüber wird von einem anderen Gremium endgültig entschieden.
Wenn die Person, die Prozesskostenhilfe erhalten hat, aufgrund eines endgültigen und rechtskräftigen Urteils Vermögenswerte erwirbt oder Ansprüche geltend macht, deren Wert oder Betrag den Wert der gewährten Prozesskostenhilfe um das Zehnfache übersteigt, so ist sie verpflichtet, die Prozesskostenhilfe zu erstatten. Das Erstattungsverfahren ist in Kapitel III der Dringlichkeitsverordnung geregelt.
(Artikel 10, 14, 17 und 50 Absatz 2 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)
Das Gericht prüft den Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne Ladung der Parteien und erlässt in nicht öffentlicher Sitzung eine mit Gründen versehene Entscheidung. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe kann die/der Betroffene innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum der Zustellung der Entscheidung einen Antrag auf Überprüfung stellen. Mit dem Antrag auf Überprüfung befasst sich ein anderes Gremium in nicht öffentlicher Sitzung, und das Gericht entscheidet endgültig.
Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn sie missbräuchlich beantragt wird, wenn ihre geschätzten Kosten in keinem Verhältnis zum Streitwert stehen und wenn sie nicht zur Wahrung eines berechtigten Interesses beantragt wird oder für eine Klage, die gegen die öffentliche oder verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
Wenn die Streitsache, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird, Gegenstand einer Schlichtung oder eines anderen alternativen Streitbeilegungsverfahrens sein könnte und die antragstellende Person ein solches Verfahren vor Einleitung des Gerichtsverfahrens nachweislich abgelehnt hat, ist es wahrscheinlich, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen wird.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person Schadenersatz wegen einer Verletzung ihres Ansehens, ihrer Ehre oder ihres Rufs beansprucht, obwohl sie keinen materiellen Schaden erlitten hat, und wenn sich der Antrag aus einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit der antragstellenden Person ergibt.
Wird Bürgerinnen/Bürgern aus EU-Mitgliedstaaten oder anderen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, Prozesskostenhilfe gewährt, so kann die rumänische Zentralbehörde die Übermittlung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe an einen anderen Mitgliedstaat ablehnen, wenn dieser Antrag offensichtlich unbegründet ist oder über den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/8/EG des Rates hinausgeht. Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats abgelehnt, so fordert die rumänische Zentralbehörde die antragstellende Person auf, die Übersetzungskosten zu erstatten.
(Artikel 15, 16, 45 und 46 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, gebilligt durch das Gesetz Nr. 193/2008, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung)
Weitere Informationen
Nützliche Links:
Rumänischer Landesverband der Rechtsanwälte (Uniunea Naţională a Barourilor din România)
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Verfahrenskosten sind insbesondere die Auslagen der Parteien und ihrer Vertreter, einschließlich der Gerichtsgebühren, Verdienstausfall der Parteien und ihrer Vertreter, Auslagen für Beweiserbringung, Notarkosten und Gebühren für die Tätigkeit als Gerichtskommissär, Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers in Erbschaftssachen, Dolmetschkosten und Vertretungskosten, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.
Die Parteien des Verfahrens zahlen die Verfahrenskosten, die ihnen selbst entstehen, sowie die ihrer Vertreter. Gemeinsame Kosten werden von den Parteien je nach ihrer Beteiligung am Fall und am Verfahren getragen.
Wenn einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, trägt der Staat seine Auslagen und die Vertretungsgebühr.
In Erbschaftssachen trägt der Erbe die Gebühren und Auslagen des Notars, sofern der Nachlass nicht überschuldet ist. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, tragen sie die Kosten im Verhältnis des Nettowertes ihrer Nachlassanteile. In den übrigen Fällen werden diese Kosten vom Staat getragen.
Der Begriff der Prozesskostenhilfe wird im Gesetz Nr. 327/2005 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für bedürftige Personen und zur Änderung des Gesetzes Nr. 586/2003 über die Anwaltschaft und zur Änderung des Gesetzes Nr. 455/1991 über die gewerbliche Tätigkeit (Gewerbegesetz) in der Fassung des Gesetzes Nr. 8/2005 („Prozesskostenhilfegesetz“) bestimmt. Paragraf 4 Buchstabe a des Prozesskostenhilfegesetzes lautet wie folgt: „Prozesskostenhilfe besteht in der Leistung von Rechtsdienstleistungen für nach diesem Gesetz anspruchsberechtigte Personen im Zusammenhang mit der Geltendmachung ihrer Rechte, insbesondere: Rechtsberatung, Unterstützung bei außergerichtlichen Verhandlungen, einschließlich der Streitschlichtung durch Mediation, Abfassung von Schriftsätzen zur Vorlage bei Gerichten, Vertretung in Gerichtsverhandlungen und Durchführung damit verbundener Handlungen, sowie die vollständige oder teilweise Erstattung der damit verbundenen Aufwendungen.“
Weitere Informationen finden sich auf der Website des Zentrums für Prozesskostenhilfe, die auch auf Englisch verfügbar ist.
Das Zentrum für Prozesskostenhilfe bietet auch eine Erstberatung an.
Jede natürliche Person kann eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Folgendem:
Eine Erstberatung wird für genau eine Rechtssache angeboten, kann nur einmal in Anspruch genommen werden und dauert maximal eine Stunde. Im Prozesskostenhilfegesetz ist eine Gebühr von 4,50 EUR für eine Erstberatung festgelegt.
Unter den im Prozesskostenhilfegesetz festgelegten Voraussetzungen wird in innerstaatlichen Rechtsstreitigkeiten allen natürlichen Personen, in grenzüberschreitenden Streitigkeiten nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat (das betrifft alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks) Prozesskostenhilfe gewährt.
„Berechtigte Personen“ sind natürliche Personen, denen nach Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen von Paragraph 6 des Prozesskostenhilfegesetzes durch eine rechtskräftige Entscheidung des Zentrums für Prozesskostenhilfe ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zuerkannt wurde.
„Ausländische berechtigte Personen“ sind natürliche Personen, die die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe in einem grenzüberschreitenden Rechtsstreit erfüllen und denen der Anspruch durch eine rechtskräftige Entscheidung des Zentrums für Prozesskostenhilfe zuerkannt wurde.
„Inländische berechtigte Personen“ sind natürliche Personen mit ständigem oder zeitweiligem Wohnsitz in der Slowakischen Republik, die Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat beantragen, in dem der grenzüberschreitende Rechtsstreit vom zuständigen Gericht verhandelt wird.
Natürliche Personen haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn gleichzeitig die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind (diese gelten für natürliche Personen in innerstaatlichen Rechtsstreitigkeiten, wobei private Insolvenzverfahren nicht unter diese Bestimmungen fallen):
(a) Die natürliche Person ist eine bedürftige Person, d. h. sie erhält einen Zuschuss für bedürftige Personen und die zugehörigen Leistungen, ihr Einkommen überschreitet nicht das 1,4-Fache des Existenzminimums (oder das 1,6-Fache des Existenzminimums in Fällen, in denen Prozesskostenhilfe mit Beteiligung des Antragstellers nach den gesetzlichen Voraussetzungen gewährt wird) und sie ist nicht in der Lage, mit ihrem eigenen Vermögen Rechtsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen (Nachweise über das Einkommensniveau dürfen nicht älter sein als drei Monate).
(b) Die Streitigkeit ist nicht offenkundig unbegründet.
(c) Der Wert der Streitigkeit überschreitet den Wert des in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestlohns (dies gilt nicht für Streitigkeiten, deren Wert nicht bestimmt werden kann, wie beispielsweise in Fällen, in denen über elterliche Rechte und Pflichten in Bezug auf Minderjährige entschieden wird).
Nach dem Prozesskostenhilfegesetz kann Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, arbeitsrechtlichen und Familiensachen, Verfahren zur Schuldenbefreiung nach besonderen Vorschriften, Verhandlungen vor einem Verwaltungsgericht und in diesen Fällen auch vor dem Verfassungsgericht der Slowakischen Republik („inländische Streitsachen“) gewährt werden.
In grenzüberschreitenden Streitsachen kann Prozesskostenhilfe nach dem Prozesskostenhilfegesetz in den folgenden Fällen gewährt werden: in Zivil-, Familien-, Handels- und Asylsachen, in Ausweisungsverfahren, in Verfahren über die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen, in Verfahren über die Inhaftierung der antragstellenden Person, in Verfahren über die Asylgewährung und in solchen Fällen auch in Verfahren vor einem Verwaltungsgericht und vor dem Verfassungsgericht der Slowakischen Republik; und für Personen, gegenüber denen die Gültigkeit einer arbeitsrechtlichen Rechtshandlung nach den besonderen Rechtsvorschriften in Verfahren betreffend die Stellung eines Antrags auf Sofortmaßnahmen aufgehoben wurde.
Strafrechtliche Angelegenheiten fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Zentrums für Prozesskostenhilfe.
Ja. Wenn eine antragstellende Person Gefahr läuft, eine Frist zu versäumen, kann sie gleichzeitig mit ihrem Antrag beim Zentrum für Prozesskostenhilfe einen diesbezüglichen Antrag stellen. Dabei muss sie nachweisen, dass eine solche Gefahr bezüglich einer bestimmten Frist besteht. Das Zentrum für Prozesskostenhilfe entscheidet unverzüglich über die vorläufige Gewährung von Prozesskostenhilfe, bevor es über den Anspruch auf Prozesskostenhilfe entscheidet.
Antragsformulare sind auf der Website des Zentrums für Prozesskostenhilfe und in jeder Dienststelle des Zentrums erhältlich.
Es muss sich um Nachweise handeln, die die im Antrag gemachten Angaben stützen und die finanzielle Bedürftigkeit der antragstellenden Person belegen (Nachweise über die finanzielle Bedürftigkeit dürfen nicht älter sein als drei Monate).
Bei der Dienststelle des Zentrums für Prozesskostenhilfe, die dem ständigen oder zeitweiligen Wohnort oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person am nächsten liegt. Weitere Informationen finden sich auf der Website des Zentrums für Prozesskostenhilfe.
Das Zentrum für Prozesskostenhilfe entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags (60 Tagen bei grenzüberschreitenden Anträgen) über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Entscheidung wird per Einschreiben verschickt und der Person eigenhändig zugestellt oder elektronisch mit einer authentifizierten elektronischen Signatur an das aktivierte elektronische Postfach der antragstellenden Person versendet.
Die antragstellende Person muss nach Aufforderung durch das Zentrum innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der rechtskräftigen Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe einen Vertrag unmittelbar mit dem Zentrum oder mit einem beigeordneten Rechtsanwalt abschließen und dem Zentrum oder dem beigeordneten Rechtsanwalt eine Vollmacht für die mit der gewährten Prozesskostenhilfe zusammenhängenden Handlungen erteilen.
In der Entscheidung über den Anspruch auf Prozesskostenhilfe ordnet das Zentrum der berechtigten Person einen Rechtsanwalt, einen Rechtsberater des Zentrums oder einen Mediator zu ihrer Vertretung vor Gericht oder in einem Mediationsverfahren bei, wenn dies zum Schutz ihrer Interessen erforderlich ist.
Das Zentrum für Prozesskostenhilfe erkennt in seiner Entscheidung entweder einen vollen Anspruch auf Prozesskostenhilfe oder einen Anspruch mit einer 20%igen Beteiligung der antragstellenden Person an den Prozesskosten zu, oder es weist den Anspruch in vollem Umfang zurück.
Entfällt.
Ja. Prozesskostenhilfe wird auch für ordentliche und außerordentliche Rechtsmittelverfahren und Vollstreckungsverfahren gewährt.
Ja. Prozesskostenhilfe kann vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens entzogen werden. Die Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe entzogen werden kann, sind in Paragraf 14 des Prozesskostenhilfegesetzes geregelt.
Das Zentrum für Prozesskostenhilfe kann unter folgenden Voraussetzungen beschließen, die Prozesskostenhilfe zu entziehen:
Wird ein Verfahren gemäß der Verwaltungsverfahrensordnung eingestellt (da beispielsweise die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht wurden), kann in Verwaltungsverfahren innerhalb von 15 Tagen ab dem Erhalt der Entscheidung Beschwerde eingelegt werden.
Wenn ein Verfahren oder genauer gesagt ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß dem Gesetz Nr. 327/2005 in der gültigen Fassung abgelehnt wird (da die Streitigkeit offenkundig unbegründet ist oder die antragstellende Person das Einkommenskriterium nicht erfüllt), so kann innerhalb von 15 Tagen ab dem Erhalt der Entscheidung bei einem Verwaltungsgericht eine Beschwerde in Form einer verwaltungsrechtlichen Klage eingelegt werden.
Eine Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe muss die in besonderen Vorschriften (d. h. dem Verwaltungsverfahrensgesetz Nr. 71/1967 (Verwaltungsverfahrensordnung) in der gültigen Fassung) festgelegten Erfordernisse enthalten und die antragstellende Person darüber informieren, dass sie im Falle einer Änderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse erst sechs Monate nach Erteilung der Entscheidung in derselben Angelegenheit wieder einen Antrag einreichen kann.
Die Einreichung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bewirkt in der Regel keine Aussetzung der Verjährungsfrist. Einzige Ausnahme ist die Frist für die Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Falls vor der Klageerhebung beim Zentrum für Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach besonderen Rechtsvorschriften beantragt wird, wird die Frist für die Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag gehemmt.
Besteht die Gefahr, dass die Frist versäumt wird, und wurde der Antrag nicht offensichtlich unter Zeitdruck (am letzten Tag der Frist) gestellt, kann das Zentrum für Prozesskostenhilfe die vorläufige Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine bestimmte Verfahrenshandlung (z. B. Klageerhebung, Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung usw.) beschließen, noch bevor es den Antrag auf Prozesskostenhilfe geprüft hat. Dieser Vorgang kann sogar für verschiedene Verfahrenshandlungen wiederholt werden, sofern es möglich ist, die Verfahren und Rechte, die verjähren könnten, genau zu bestimmen, und sofern die mit dem Antrag vorgelegten oder darin genannten Unterlagen und Beweismittel die Durchführung der betreffenden Verfahrenshandlung ermöglichen.
Nach dem Gesetz kann das Zentrum die Kosten des Verfahrens in der nach besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Höhe nachträglich in Rechnung stellen, wenn sich aus der Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe ergibt, dass der Antragsteller diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Die Höhe der Verfahrenskosten ist von Umfang und Art der jeweiligen Rechtsangelegenheit abhängig. Sie umfassen zum Beispiel die Gebühren und Auslagen für Rechtsbeistand, Vergütung für Zeugen, Dolmetsch- und Übersetzungsdienste, von Behörden berechnete Bearbeitungs- und Beurkundungskosten und an den Staat zu zahlende Vollstreckungskosten. Den größten Teil der Verfahrenskosten machen die Gebühren für den Rechtsbeistand aus. Grundsätzlich trägt jede Partei ihre Kosten selbst. Das Gericht kann jedoch die unterliegende Partei dazu verurteilen, die Kosten der Gegenseite zu tragen.
Staatliche Prozesskostenhilfe wird Personen gewährt, die in einer Rechtsangelegenheit fachliche Unterstützung benötigen, aufgrund ihrer finanziellen Lage jedoch die Verfahrenskosten nicht aufbringen können. Prozesskostenhilfe umfasst Beratungshilfe, die notwendigen Maßnahmen und Vertretung vor Gerichten oder anderen Behörden sowie die Befreiung von den Verfahrenskosten. Eine Bedürftigkeitsprüfung ist nicht erforderlich, wenn der antragstellenden Person Beratungshilfe in geringem Umfang telefonisch oder durch elektronische Kommunikationsmittel erteilt wird.
Prozesskostenhilfe wird in Rechtsangelegenheiten, für die Finnland zuständig ist, Personen mit Wohnsitz in Finnland oder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gewährt. Darüber hinaus wird Prozesskostenhilfe gewährt, wenn ein Fall vor einem finnischen Gericht verhandelt wird, oder bei Vorliegen besonderer Gründe für Prozesskostenhilfe. Bei im Ausland verhandelten Fällen umfasst die Prozesskostenhilfe die Gewährung allgemeiner Beratungshilfe.
Firmen oder Körperschaften wird keine Prozesskostenhilfe gewährt. Außer bei Gerichtsverhandlungen können Gewerbetreibende Prozesskostenhilfe in geschäftlichen Angelegenheiten nur bei Vorliegen besonderer Gründe in Anspruch nehmen.
Prozesskostenhilfe wird auf Antrag auf Grundlage der finanziellen Lage der antragstellenden Person vollständig oder mit einer Selbstbeteiligung gewährt. Die finanzielle Lage der antragstellenden Person wird auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres monatlich verfügbaren Einkommens (verfügbare Mittel) bewertet. Im Allgemeinen werden die verfügbaren Mittel auf Grundlage des Monatseinkommens, notwendiger Ausgaben und Unterhaltsverpflichtungen der antragstellenden Person und ihres Ehepartners oder Lebenspartners berechnet. Prozesskostenhilfe wird Personen gewährt, deren verfügbare Mittel und Vermögen einen durch Regierungserlass festgelegten Betrag nicht überschreiten. Weitere Vorschriften über die zu berücksichtigenden Einkommen und Ausgaben, die Auswirkungen von Unterhaltsverpflichtungen bei der Berechnung der verfügbaren Mittel, die Berücksichtigung von Vermögen und die Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Selbstbeteiligung des Prozesskostenhilfeempfängers werden durch Regierungserlass festgelegt.
Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn die antragstellende Person über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die den betreffenden Fall abdeckt. In einem Gerichtsverfahren kann jedoch das Gericht Prozesskostenhilfe in dem Umfang gewähren, in dem die Verfahrenskosten die Höchstdeckungssumme des Versicherungsverhältnisses überschreiten. Wenn die antragstellende Person aufgrund ihrer finanziellen Lage einen Anspruch auf vollständige Prozesskostenhilfe hat, kann Prozesskostenhilfe auch gewährt werden, um die Selbstbeteiligung der Rechtsschutzversicherung zu decken.
Prozesskostenhilfe wird sowohl für vor Gericht verhandelte Fälle als auch für außergerichtliche Rechtsangelegenheiten gewährt.
Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn
Im Allgemeinen schließt Prozesskostenhilfe keine Vertretung in folgenden Verfahren ein:
Auch in diesen Fällen kann ein öffentlicher Rechtsbeistand Beratungshilfe erteilen und, falls erforderlich, notwendige Unterlagen erstellen.
Wenn ein dringender Fall vorliegt, muss die antragstellende Person das der Prozesskostenhilfestelle [oikeusaputoimisto] mitteilen.
Das Antragsformular für Prozesskostenhilfe kann von https://oikeus.fi/oikeusapu/fi/index/asiointi/lomakkeet.html heruntergeladen werden.
Das Antragsformular für Prozesskostenhilfe ist auch bei der Prozesskostenhilfestelle erhältlich. Bürokontaktdaten sind unter https://oikeus.fi/oikeusapu/fi/index/yhteystiedot.html verfügbar.
Prozesskostenhilfe kann auch auf elektronischem Weg unter
https://oikeus.fi/oikeusapu/fi/index/asiointi/oikeusavunsahkoinenasiointi.html beantragt werden.
Im Antrag auf Prozesskostenhilfe muss die antragstellende Person Auskunft über ihre finanzielle Lage und über die Angelegenheit, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird, sowie über eine etwaige Rechtsschutzversicherung geben (siehe Frage 6 zu den Antragsformularen). Auf Aufforderung durch die Prozesskostenhilfestelle muss die antragstellende Person auch eine Erklärung über ihr Einkommen und ihre Ausgaben sowie über ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten abgeben. Unbeschadet aller Vorschriften zur Vertraulichkeit hat die Prozesskostenhilfestelle das Recht, alle notwendigen Informationen einzuholen, um festzustellen, ob die antragstellende Person auf Grundlage ihrer finanziellen Lage einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat und ob sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die den betreffenden Fall abdeckt.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann bei jeder Prozesskostenhilfestelle gestellt werden. Bürokontaktdaten sind unter https://oikeus.fi/oikeusapu/fi/index/yhteystiedot.html verfügbar.
Prozesskostenhilfe kann auch auf elektronischem Weg unter
https://oikeus.fi/oikeusapu/fi/index/asiointi/oikeusavunsahkoinenasiointi.html beantragt werden.
Über die Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheidet die Prozesskostenhilfestelle. Die Entscheidung wird an die von der antragstellenden Person angegebene Anschrift gesandt.
Um ihr Recht auf Prozesskostenhilfe geltend zu machen, sollte die antragstellende Person oder ihr Vertreter die Prozesskostenhilfestelle kontaktieren.
Im Rahmen der Prozesskostenhilfe werden öffentliche Rechtsbeistände tätig. In Fragen, die vor Gericht verhandelt werden, kann jedoch auch ein privater Rechtsbeistand mit seiner Zustimmung als Rechtsbeistand beigeordnet werden. Nur ein Rechtsanwalt oder ein zugelassener Rechtsbeistand kann als privater Rechtsbeistand beigeordnet werden. Wenn die antragstellende Person eine qualifizierte Person als ihren Rechtsbeistand benannt hat, muss diese Person beigeordnet werden, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterliegt der Rechtsbeistand denselben Berufs- und Standesregeln wie ein Rechtsanwalt.
Je nach Einkommens- und Vermögenslage des Empfängers deckt die Prozesskostenhilfe die Kosten des Rechtsbeistands zur Gänze oder zu einem Teil. Von der Prozesskostenhilfe werden die Dienste eines Rechtsbeistands für maximal 80 Stunden abgedeckt, es sei denn, das Gericht beschließt aus besonderen Gründen eine erweiterte Prozesskostenhilfe. Bei außergerichtlichen Rechtssachen kann die Obergrenze von 80 Stunden auf keinen Fall überschritten werden. Die Prozesskostenhilfe deckt auch Dolmetsch- und Übersetzungskosten, Zeugengelder und Kosten für die Beibringung notwendiger Beweismittel, wie z. B. medizinische Gutachten, ab.
Ist die antragstellende Person, der unentgeltliche Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, rechtsschutzversichert, kann der Staat den Selbstbeteiligungsanteil übernehmen. Aus besonderen Gründen können auch Kosten übernommen werden, die die Versicherungssumme überschreiten. Der zu zahlende Betrag ist in der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe angegeben.
Leistungen gerichtlicher und anderer Behörden, wie z. B. die Erteilung von für die Bearbeitung der Angelegenheit notwendigen Unterlagen, Kopien von Urkunden, Zustellungen sowie Bekanntmachungen im Amtsblatt und Vollstreckungsversuche sind für Prozesskostenhilfeempfänger kostenlos.
Wer aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse Anspruch auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe hat und nicht auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist kann von den vorgenannten Gebühren befreit werden.
Wenn der Prozesskostenhilfeempfänger im Rechtsstreit unterliegt, werden die Kosten der anderen Partei nicht vom Staat übernommen.
Die Selbstbeteiligung der antragstellenden Person an den Verfahrenskosten wird auf Grundlage ihrer finanziellen Lage festgelegt. Wenn Prozesskostenhilfe von einem öffentlichen Rechtsbeistand geleistet wurde, muss der Empfänger der Prozesskostenhilfe seine Selbstbeteiligung an die Prozesskostenhilfestelle zahlen. Wenn Prozesskostenhilfe von einem privaten Rechtsbeistand geleistet wurde, muss der Empfänger der Prozesskostenhilfe seine Selbstbeteiligung an den betreffenden Rechtsbeistand zahlen.
Ja. Prozesskostenhilfe deckt alle nach den Erfordernissen des Falles notwendigen Rechtskosten der antragstellenden Person ab. Die Selbstbeteiligung der antragstellenden Person an den Verfahrenskosten wird auf Grundlage ihrer finanziellen Lage festgelegt.
Wenn es sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben waren, oder wenn sich die Umstände geändert haben oder nicht mehr bestehen, kann die Prozesskostenhilfestelle oder das Gericht die Entscheidung über Prozesskostenhilfe ändern oder entscheiden, dass die Prozesskostenhilfe eingestellt wird. Wenn die Höhe der Selbstbeteiligung eines Prozesskostenhilfeempfängers geändert wird, wird entschieden, ob die Änderung rückwirkend angewandt wird. Durch die Entscheidung über die Einstellung der Prozesskostenhilfe wird festgelegt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Empfänger die erhaltene Prozesskostenhilfe dem Staat ersetzen muss.
Wenn Prozesskostenhilfe nicht entsprechend dem Antrag gewährt wird, kann die antragstellende Person die Frage der Prozesskostenhilfe einem Gericht zur Entscheidung vorlegen. Der Entscheidung der Prozesskostenhilfestelle werden Anweisungen für die Vorlage dieser Entscheidung an ein Gericht zur Nachprüfung beigefügt. Die Nachprüfung erfolgt schriftlich und wird der Prozesskostenhilfestelle übermittelt, die die Entscheidung erlassen hat. Die Prozesskostenhilfestelle kann ihre Entscheidung auch selbst ändern. Ist die Prozesskostenhilfestelle der Auffassung, dass es keiner Änderung bedarf, legt sie den Antrag auf Entscheidung einem Gericht zur Überprüfung vor. Das Gericht kann die Nachprüfung durch die Prozesskostenhilfestelle auch zum Nachteil des Antragstellers abändern.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird gestellt, um Prozesskostenhilfe in einer bestimmten Angelegenheit zu erhalten. Durch den Antrag auf Prozesskostenhilfe wird weder eine Sache bei einem Gericht anhängig gemacht noch die Aussetzung einer Verjährungsfrist bewirkt.
Weitere Informationen
In Strafverfahren kann das Gericht dem Verdächtigen einen öffentlichen Verteidiger und dem Opfer einen Rechtsbeistand und eine Unterstützungsperson für das Vorverfahren und das Gerichtsverfahren beiordnen. Nur ein öffentlicher Rechtsbeistand, ein Rechtsanwalt oder, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, ein zugelassener Rechtsbeistand können als Verteidiger oder als Rechtsbeistand des Opfers beigeordnet werden. Die Unterstützungsperson muss für die Aufgabe qualifiziert sein. Wird ein Verdächtiger wegen der Straftat, für die ihm für das Vorverfahren und das Gerichtsverfahren ein Verteidiger beigeordnet wurde, vom Gericht schuldig gesprochen, ist er verpflichtet, dem Staat die aus Staatsmitteln gezahlten Vergütungen zu ersetzen. Wenn der Verdächtige die finanziellen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe erfüllt, darf die Höhe der Erstattung den als Prozesskostenhilfe gewährten Betrag nicht übersteigen.
Weitere Informationen über Prozesskostenhilfe sind unter https://oikeus.fi/oikeusapu/fi/index.html verfügbar.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Gerichtsverfahren sind in Schweden im Allgemeinen kostenlos, abgesehen von einer Antragsgebühr, die gegenwärtig 2800 SEK (ungefähr 265 EUR) beträgt. In Fällen mit einem Streitwert von weniger als 24 150 SEK (2 270 EUR) beträgt die Antragsgebühr 900 SEK (85 EUR).
Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird, übernimmt der Staat die Antragsgebühr.
Für Streitsachen (Zivilfälle) bestehen folgende Arten von rechtlicher Unterstützung:
Beide Arten sind im Prozesskostenhilfegesetz (rättshjälpslagen) (1619:1619) geregelt.
Beratungshilfe
Jeder – natürliche Personen, Vereinigungen, Firmen etc. – kann sich in jeder rechtlichen Angelegenheit beraten lassen.
Diese Beratung kann durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter in einer Anwaltskanzlei erfolgen. Sie kann für bis zu zwei Stunden erteilt und auf mehrere Termine aufgeteilt werden. Für die Beratungshilfe werden Gebühren erhoben. Die Gebühr beträgt gegenwärtig 1802,50 SEK (ca. 170 EUR) pro Stunde. Die Gebühr kann halbiert werden, wenn die Partei, die beraten wird, über unzureichende Mittel verfügt. Kinder müssen normalerweise keine Gebühr bezahlen, wenn sie rechtliche Beratung erhalten. Wenn die Gebühr vermindert wird, stellt der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, der die Beratung erteilt hat, den Rest dem Staat in Rechnung.
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe wird nur natürlichen Personen gewährt, somit können Firmen, Vereinigungen etc. diese Art von Unterstützung nicht erhalten. Unter bestimmten Umständen kann auch der Nachlass einer verstorbenen Person Prozesskostenhilfe erhalten. Staatsangehörige aller EU-Mitgliedstaaten haben in Bezug auf Prozesskostenhilfe denselben Status wie schwedische Staatsangehörige.
Prozesskostenhilfe kann für die meisten Rechtsangelegenheiten gewährt werden (siehe Frage 4).
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
Der digitale Leitfaden ist abrufbar unter https://www.domstol.se/amnen/rattshjalp/behover-du-rattshjalp/har-du-ratt-till-rattshjalp/.
Anhand eines Leitfaden können Sie auch herausfinden, ob Sie auf der Grundlage Ihrer finanziellen Mittel Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Siehe https://www.domstol.se/amnen/rattshjalp/behover-du-rattshjalp/rakna-ut-ditt-ekonomiska-underlag/.
Beratungshilfe
Wie oben unter Frage 3 erwähnt, kann Beratung in jeder rechtlichen Angelegenheit erteilt werden.
Informationen und rechtliche Beratung können zum Beispiel zu folgenden Themen gegeben werden:
Prozesskostenhilfe
Wie oben unter Frage 3 erwähnt, kann Prozesskostenhilfe für die meisten Rechtsangelegenheiten gewährt werden, es gibt allerdings einige Ausnahmen. Zum Beispiel wird in Rechtsangelegenheiten, bei denen ein öffentlicher Verteidiger oder ein öffentlicher Rechtsbeistand zur Unterstützung herangezogen werden kann, keine Prozesskostenhilfe gewährt. Wenn Sie Opfer eines Verbrechens wurden, kann in bestimmten Fällen ein „Rechtsbeistand für die verletzte Partei“ (målsägandebiträde) beigeordnet werden (siehe Gesetz 1988:609 über den Rechtsbeistand für die verletzte Partei (lagen 1988:609 om målsägandebiträde)). Dieser Rechtsbeistand ist für das Opfer kostenlos. Zu seine Pflichten gehört die Hilfe bei der Geltendmachung eines zivilen Anspruchs als Folge eines Verbrechens, zum Beispiel eines Entschädigungsanspruchs. Wenn für Sie ein Rechtsbeistand für die verletzte Partei beigeordnet wurde, können Sie nicht gleichzeitig Prozesskostenhilfe erhalten.
In manchen Fällen müssen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe besondere Gründe vorliegen. Das betrifft zum Beispiel Fälle, die im Ausland verhandelt werden müssen, oder Fälle, deren Streitwert 24 150 SEK (ca. 2270 EUR) nicht übersteigt.
Es gibt keine besonderen Verfahren für Fälle, bei denen die sofortige Bearbeitung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe erforderlich ist. Andererseits ergibt sich aus den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen, dass ein Antrag so rasch wie möglich bearbeitet werden muss.
Das Zentralamt für Gerichtsadministration (Domstolsverket) hat ein einfaches Antragsformular mit Anweisungen zum Ausfüllen erstellt. Das Formular ist bei der Prozesskostenhilfebehörde (Rättshjälpsmyndigheten) und bei den Gerichten erhältlich.
Wie unter Frage 6 erwähnt, stellt das Zentralamt für Gerichtsadministration unter anderem ein einfaches Antragsformular zur Verfügung, das auch Anweisungen zum Ausfüllen enthält. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Zentralamt für Gerichtsadministration.
Unter anderem muss ein Antrag auf Prozesskostenhilfe Angaben zu der Rechtsangelegenheit enthalten, auf die sich der Antrag bezieht: ob die Sache möglicherweise im Ausland verhandelt werden muss, ob für die Angelegenheit Beratung in Anspruch genommen wurde, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder hatten, die die betreffende Angelegenheit abdeckt, sowie Angaben zu Ihrer finanziellen und sonstigen Lage.
Weitere Belege werden nicht verlangt. Um die Angaben glaubhaft zu machen, empfiehlt es sich jedoch, entsprechende Belege vorzulegen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei dem für die Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zuständigen Gericht oder bei der dafür zuständigen Behörde einzureichen.
Ist das Verfahren, für das um Prozesskostenhilfe ersucht wird, bei einem Gericht anhängig, so prüft dieses Gericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe. Andernfalls entscheidet die Prozesskostenhilfebehörde über den Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Die Prozesskostenhilfebehörde bzw. das für die Prüfung des Antrags zuständige Gericht unterrichtet Sie schriftlich über den jeweils ergangenen Beschluss.
Besteht Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wird gleichzeitig ein Rechtsbeistand bestellt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an diesen Rechtsbeistand.
Als Rechtsbeistand kann ein Rechtsanwalt, ein Rechtsanwaltsanwärter oder eine andere für diese Aufgabe geeignete Person bestellt werden. Wenn Sie selbst eine geeignete Person vorgeschlagen haben, wird diese beigeordnet, sofern hieraus keine nennenswert höheren Kosten entstehen und auch sonst keine besonderen Gründe vorliegen, die dagegen sprechen.
Besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, kommt der Staat für folgende Kosten auf:
Kosten, die nicht durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt werden, müssen dagegen selbst getragen werden. Die obsiegende Partei hat jedoch die Möglichkeit, sich diese Kosten von der gegnerischen Partei erstatten zu lassen.
Wenn Sie Prozesskostenhilfe erhalten, müssen Sie sich durch Zahlung einer Prozesskostenhilfegebühr an den Kosten beteiligen. Die Gebühr besteht aus einem prozentualen Anteil an den Kosten Ihres Rechtsbeistands. Das Gebührensystem sieht in Abhängigkeit von Ihrem Einkommen sechs Stufen vor; diese sind in festen Einkommensspannen in Schwedischen Kronen (SEK) angegeben. Der Anteil für die verschiedenen Spannen bewegt sich zwischen 2 % und 40 %. In welche Einkommensspanne Sie eingeordnet werden und welchen Anteil Sie dementsprechend zu zahlen haben, wird auf Grundlage Ihrer finanziellen Mittel bestimmt. Diese werden anhand Ihres Jahreseinkommens, Ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen und Ihres Vermögens berechnet. Sie müssen die Prozesskostenhilfegebühr dem Rechtsbeistand laufend bezahlen, so wie die Kosten entstehen.
Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird, so schließt diese sämtliche Leistungen des schwedischen Prozesskostenhilfesystems ein (siehe Frage 12). Es ist also nicht möglich, nur für einen Teilbereich Prozesskostenhilfe zu erhalten.
Unabhängig vom Prozesskostenhilfesystem besteht jedoch die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung bei bestimmten Kosten, die in Verbindung mit dem Verfahren entstehen, wie Kosten der Anreise zum Gericht und Kosten im Zusammenhang mit geladenen Zeugen. Wenn Sie Partei eines Verfahrens oder Falles sind und zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen wurden, können Ihnen die Kosten für Reise und Aufenthalt vom Staat erstattet werden, sofern dies gerechtfertigt ist (siehe Kapitel 11 Paragraf 6 der Schwedischen Prozessordnung). Des Weiteren kann der Staat die Entschädigung eines Zeugen für notwendige Kosten wegen Reise, Aufenthalt und Zeitaufwand erstatten, wenn das im Hinblick auf Ihre finanzielle Lage angemessen ist (siehe Kapitel 36 Paragraf 24 der Schwedischen Prozessordnung). Die Möglichkeit der Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit dem Erscheinen vor Gericht besteht nicht für juristische Personen.
Ja, aber die Gebühren für den Rechtsbeistand decken maximal 100 Stunden ab. Wenn die 100 Stunden bereits in der ersten Instanz verbraucht wurden, werden Verfahren in höheren Instanzen nicht mehr abgedeckt.
Wird die Rechtssache als abgeschlossen betrachtet, erlischt naturgemäß der Anspruch auf Prozesskostenhilfe. In der Regel endet die Prozesskostenhilfe auch dann, wenn der Rechtsbeistand bereits 100 Stunden tätig war. Das Gericht kann jedoch beschließen, dass weiterhin Prozesskostenhilfe gewährt wird.
In bestimmten Fällen kann die Prozesskostenhilfe vorzeitig entzogen werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Prozesskostenhilfegebühr nicht entrichtet wurde oder wenn falsche Angaben gemacht wurden und bei richtigen Angaben der rechtsuchenden Person kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestanden hätte. Ein weiterer Grund für den vorzeitigen Entzug der Prozesskostenhilfe ist, dass der Rechtsbeistand 100 Stunden tätig war und seitens des Gerichts kein Beschluss über die Weitergewährung der Prozesskostenhilfe ergangen ist.
Ja, das ist möglich. Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen, können Sie gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen. Erging die Entscheidung durch ein Gericht, können Rechtsmittel in der gleichen Weise eingelegt werden wie bei anderen Entscheidungen. Der vom Gericht zugestellte Bescheid über die Entscheidung enthält auch Hinweise zu den einzulegenden Rechtsmitteln. Erging die Entscheidung jedoch durch die Prozesskostenhilfebehörde, so sind Rechtsmittel beim Prozesskostenhilfeausschuss (Rättshjälpsnämnden) einzulegen.
Weitere Informationen
Für weitere Informationen über das schwedische System der Prozesskostenhilfe sowie zur Bestellung von Formularen zur Beantragung von Prozesskostenhilfe wenden Sie sich bitte unter folgender Anschrift an das Zentralamt für Gerichtsadministration:
Zentralamt für Gerichtsadministration
SE-551 81 JÖNKÖPING, Schweden
https://www.domstol.se/amnen/rattshjalp/
Tel.: +46 36 15 53 00
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Die konkreten Kosten sind von der Natur der Rechtssache abhängig. Bei den Rechtsberatern (Solicitors) fallen mit ausdrücklicher Vollmacht der Mandanten Kosten an; hierzu zählen sowohl die Honorare selbst als auch die Aufwendungen für Kosten wie Gerichtsgebühren und Gutachten. Wenn sie obsiegen, erhalten die Mandanten gegebenenfalls einen Teil oder die Gesamtheit der Kosten von der unterlegenen Partei erstattet. Wenn sie aber unterliegen oder die unterlegene Partei nicht zahlen kann, müssen sie letztendlich für ihre Anwaltskosten selbst aufkommen. Am Verfahrensende entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, wem die Kosten aufzuerlegen sind. Obwohl im Allgemeinen die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat, gibt es viele Ausnahmen von dieser Regel.
In zivilrechtlichen Angelegenheiten wird Prozesskostenhilfe in verschiedenen Stufen gewährt:
Unter Rechtsvertretung versteht man die Rechtsvertretung für eine Partei oder eine rechtsuchende Person (Legal Representation). Diese Art der Hilfe ist bei dringenden Familiensachen und anderen Rechtssachen, für die öffentliche Mittel beantragt werden können, am gebräuchlichsten. Sie wird in zwei Formen gewährt: „Investigative Help“ (Hilfe bei der Prüfung der Rechtslage) und „Full Representation“ (umfassende Vertretung).
Finanzielle Mittel der Agentur für Prozesskostenhilfe (Legal Aid Agency, LAA) stehen nur für Einzelpersonen in Bezug auf eine Rechtssache, für die Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, zur Verfügung. Es findet keine Staatsangehörigkeits- oder Wohnsitzprüfung statt.
Antragstellende Personen müssen in der Regel auch die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Bedürftigkeitsprüfung
Bei der Prüfung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe bewertet die LAA die finanzielle Lage einer Person. Sowohl für Rechtsberatung (Legal Help) als auch für rechtliche Vertretung (Legal Representation) umfasst die Bedürftigkeitsprüfung eine Bewertung des monatlichen Bruttoeinkommens, des verfügbaren monatlichen Einkommens und des verfügbaren Kapitals.
Wenn bestimmte einkommensabhängige Sozialleistungen bezogen werden, die als „passporting benefits“ bezeichnet werden, fällt die Einkommensprüfung automatisch positiv aus, aber das Vermögen muss dennoch bewertet werden.
Zu den „passporting benefits“ zählen:
Personen, die nach Artikel 4 oder 95 des Einwanderungs- und Asylgesetzes 1999 vom Nationalen Asylunterstützungsdienst (National Asylum Support Service, NASS) finanzielle Unterstützung erhalten, erfüllen damit die Kriterien der Einkommens- und Vermögensprüfung, jedoch nur für Verfahren zu Arbeitsmigrations- und Asylfragen sowie Rechtsmittelverfahren bei höheren Gerichten.
Bei einigen Arten von Verfahren wird keine Bedürftigkeitsprüfung durchgeführt; dazu zählen:
Begründetheitsprüfung
Anträge auf Prozesskostenhilfe unterliegen auch einer Begründetheitsprüfung, bei der geprüft wird, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den Umständen des Falles angemessen ist.
Der Leiter der Bearbeitung von Fällen für Prozesskostenbeihilfe (Director of Legal Aid Casework, DLAC) berücksichtigt dabei zum Beispiel Folgendes:
Die Rechtsgebiete, für die Prozesskostenhilfe gewährt wird, sind in Anhang 1 Teil 1 des Legal Aid, Sentencing and Punishment of Offenders Act 2012 aufgezählt.
Hierzu zählen:
Für andere Rechtsgebiete kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die Kriterien der Prüfung „Zuschuss in Ausnahmefällen“ (Exceptional Case Funding) gemäß Abschnitt 10 des Legal Aid, Sentencing and Punishment of Offenders Act 2012 erfüllt sind.
Notfallhilfe kann zur Vertretung vor Gericht in dringenden Fällen gewährt werden, zum Beispiel um Personen und/oder ihre Kinder vor häuslicher Gewalt zu schützen.
In familienrechtlichen Streitfällen zwischen Privatpersonen, in denen häusliche Gewalt eine Rolle spielt, müssen Sie in der Regel Nachweise vorlegen, dass für Sie oder Ihre Kinder die Gefahr von Schaden durch einen Ex-Partner bestand.
Geeignete Nachweise können Sie von folgenden Stellen erhalten:
Rechtsberater mit einem Vertrag für die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe können einen Antrag auf Notvertretungshilfe zur Abdeckung unmittelbar vorgenommener Handlungen stellen. Für alle fortlaufenden rechtlichen Tätigkeiten muss dennoch ein normaler Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.
Alle Rechtsberater, ob sie aufgrund eines Vertrages Prozesskostenhilfe bereitstellen oder nicht, sind verpflichtet, ihre Mandanten über die mögliche Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, einen Anbieter von Prozesskostenhilfe heranzuziehen.
Prozesskostenhilfe in Zivilsachen kann vom Telefonberatungsdienst Civil Legal Advice (CLA), Rechtsberatern (Solicitors) und Prozessanwälten (Barristers), oder von nicht gewinnorientierten Organisationen, die aufgrund eines Vertrages Prozesskostenhilfe im jeweiligen Rechtsgebiet bereitstellen, geleistet werden. Rechtsberater im Rahmen der Prozesskostenhilfe können online mittels Find a Solicitor - The Law Society gesucht werden.
Die Mandanten können für eine erste Beurteilung des Falles und des Anspruchs (nach ihrer wirtschaftlichen Lage) auch an die telefonische Beratung von CLA verwiesen werden.
Sie müssen die folgenden Angaben sowohl für sich als auch für Ihren Partner (sofern zutreffend) machen:
Sie benötigen auch Kopien von Nachweisen im Zusammenhang mit Ihrem Fall, z. B.:
Anträge werden im Namen einer Einzelperson von Rechtsanwälten mit einem Vertrag über die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe bei der Agentur für Prozesskostenhilfe gestellt. Wie Sie einen Rechtsanwalt finden,wird oben beschrieben.
Ihr Rechtsanwalt teilt Ihnen mit, ob Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe bewilligt wurde und ob Sie einen Eigenanteil zahlen müssen.
Ihr Rechtsanwalt wird Sie beraten.
Das tun Sie selbst (siehe oben), allerdings müssen Sie einen Rechtsanwalt wählen, der einen Vertrag mit der Agentur für Prozesskostenhilfe hat.
Wenn Prozesskostenhilfe gewährt wird, deckt sie alle Kosten Ihres Rechtsanwalts ab, einschließlich Auslagen wie Gerichtsgebühren; in Abhängigkeit von Ihren finanziellen Mitteln kann von Ihnen jedoch ein fester monatlicher Eigenanteil verlangt werden.
Siehe oben.
Wenn Sie einen Rechtsstreit verlieren, der nicht durch die LAA unterstützt wurde, können Sie für ein Rechtsmittel bei einem höheren Gericht immer noch Prozesskostenhilfe beantragen. Sie müssen die Kriterien der Bedürftigkeitsprüfung und der Begründetheitsprüfung erfüllen.
Wenn Ihr Rechtsstreit bereits durch die LAA unterstützt wurde, können Sie eine Ergänzung des Bewilligungsbescheids zur Unterstützung des Rechtsmittels beantragen. In diesem Fall wird die LAA darauf achten, ob Ihr Fall nach wie vor den Kriterien der Bedürftigkeits- und der Begründetheitsprüfung genügt.
Im Falle einer Erhöhung ihres Einkommens und/oder Vermögens während einer laufenden Rechtsvertretung, müssen Sie die LAA darüber unverzüglich in Kenntnis setzen, und Ihre Bedürftigkeit kann neu bewertet werden. Wenn Ihr Einkommen sinkt, können Sie eine Neubewertung Ihrer Bedürftigkeit beantragen, wodurch Ihr Eigenanteil verringert werden kann. Wenn Sie zu Geld kommen, z. B. indem sie Geld erben, Ihr Haus verkaufen oder in der Lotterie gewinnen, während Ihr Fall durch die LAA unterstützt wird, können Sie aufgefordert werden, von diesem Geld Ihre Verfahrenskosten zum Teil oder vollständig zu bezahlen.
Wenn Ihnen Unterstützung bewilligt wird, kann diese auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt sein, wie z. B. ein Gutachten eines Prozessanwalts (Barrister) über Ihren Fall, und es kann ein Höchstbetrag festgelegt werden. Sie müssen durch Ihren Rechtsanwalt einen Antrag stellen, wenn Sie eine Ausweitung der abgedeckten Tätigkeiten oder eine Erhöhung des Höchstbetrags, der für Tätigkeiten Ihres Anwalts zur Verfügung steht, benötigen.
Die LAA kann die Unterstützung entziehen, wenn sie nicht mehr angemessen ist, z. B. wenn Sie einen angemessenen Vergleich ablehnen oder sich herausstellt, dass die Erfolgsaussichten Ihres Falles geringer sind als erwartet. Dadurch soll sichergestellt werden, dass öffentliche Mittel nicht in Situationen verschwendet werden, in denen ein privat zahlender Mandant das Verfahren wahrscheinlich nicht fortsetzen würde. Wenn die LAA beabsichtigt, Ihre Unterstützung zu entziehen, gibt sie Ihnen zuerst die Möglichkeit, begründete Gegenargumente vorzubringen, und wenn sie beschließt, Ihnen die Unterstützung zu entziehen, haben sie die Möglichkeit diese Entscheidung vor einem unabhängigen Anwaltsausschuss anzufechten. Wenn die Unterstützung entzogen wird, sind die bereits bei Ihrem Rechtsanwalt aufgelaufenen Kosten abgedeckt.
Gesetzliche Gebühr
Sie können auch aufgefordert werden, Ihre Kosten zum Teil oder vollständig zurückzuzahlen, wenn sich als Ergebnis des Verfahrens Ihre wirtschaftliche Lage verbessert. Zum Ende des Verfahrens ist die LAA verpflichtet, ihre Kosten soweit als möglich auszugleichen. Sie nimmt zuerst alle von Ihnen bezahlten Beiträge sowie alle von der Gegenpartei erstrittenen Kostenerstattungen in Rechnung. Danach wird der restliche Fehlbetrag aus allen Vermögensgegenständen oder Geldbeträgen ausgeglichen, die im Lauf des Verfahrens erstritten oder verteidigt wurden. Ein privat zahlender Mandant müsste alle ausstehenden Kosten auf diese Weise zahlen, und es gibt keinen Grund, warum das für einen öffentlich unterstützten Mandanten/eine öffentlich unterstützte Mandantin nicht gelten sollte, wenn er/sie es sich leisten kann. Wenn es sich jedoch bei dem betroffenen Vermögen um Ihre Wohnstätte (oder um Rücklagen zum Kauf einer solchen) handelt, können Sie die Zahlung bis zum Zeitpunkt eines zukünftigen Verkaufs aufschieben, sofern Sie sich verpflichten, für die Zwischenzeit Zinsen zu zahlen.
Ein Rechtsanwalt/Rechtsberater, der aufgrund eines Vertrags Prozesskostenhilfe erbringt, kann es ablehnen, für Sie tätig zu werden. Sein Vertrag sieht vor, unter welchen Umständen er ein Tätigwerden ablehnen kann, z. B. bei einem Interessenkonflikt oder mangelnder Kapazität. Er sollte Ihnen erklären, weshalb er den Fall nicht übernimmt, jedoch kann diese Entscheidung nicht angefochten werden.
Wenn Ihr Antrag wegen mangelnder Begründetheit abgelehnt wird, wird die LAA Ihnen die Entscheidung mitteilen und Sie über die Gründe informieren. Sie haben danach vierzehn Tage Zeit, diese Entscheidung anzufechten. Die Anfechtung wird zunächst intern geprüft. Wenn nach Prüfung der Anfechtung die LAA der Ansicht ist, dass die Kriterien für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind und ihre Entscheidung ändert, wird der Antrag / die Ergänzung bewilligt und ein Bewilligungsbescheid / eine Ergänzung des Bewilligungsbescheids für Prozesskostenhilfe ausgestellt.
Wenn die LAA der Ansicht ist, dass die Kriterien für Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind, und ihre Entscheidung aufrechterhält, werden Sie und Ihr Rechtsanwalt über die Gründe sowie über die Frage informiert, ob eine weitere Beschwerde an einen unabhängigen Schiedsrichter (Independent Funding Adjudicator, IFA) möglich ist.
Wenn die Beschwerde an einen IFA geleitet wird, trifft dieser eine Entscheidung / Empfehlung auf Grundlage der zur Stützung der Berufung gemachten Angaben und der geltenden Regeln für Prozesskostenhilfe. Gegebenenfalls wird der IFA Sie kontaktieren.
Weitere Informationen
Weitere Informationen über Prozesskostenhilfe sind bei Gov.UK verfügbar.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Die Kosten richten sich nach der Natur der Rechtssache. Die Kosten können die Kosten für den Rechtsanwalt (Solicitor), der im Auftrag des Empfängers der Prozesskostenhilfe (als der unterstützten Partei) tätig ist, sowie Gerichtsgebühren und Gutachten umfassen.
Zum Abschluss des Verfahrens entscheidet das Gericht darüber, welcher Partei die Kosten aufzuerlegen sind. Obwohl im Allgemeinen die obsiegende Partei die Kosten der unterlegenen Partei zu tragen hat, gibt es viele Ausnahmen von dieser Regel. Unterliegt die unterstützte Partei oder wird die Gegenpartei zur Zahlung der Kosten verurteilt, kommt sie dieser Auflage aber nicht nach, muss die unterstützte Partei letztendlich ihre Kosten selbst tragen.
Öffentlich finanzierte Prozesskostenhilfe (Legal Aid) ermöglicht es Personen, ihre Rechte durchzusetzen oder zu verteidigen oder für ihre Verteidigung zu zahlen, wenn sie dazu andernfalls nicht in der Lage wären. Prozesskostenhilfe wird in Schottland durch die schottische Prozesskostenhilfestelle (Scottish Legal Aid Board, SLAB) verwaltet, eine staatliche Einrichtung, die keinem Ministerium untersteht und aus dem Haushalt der Schottischen Regierung finanziert wird.
Es sind drei Arten von Prozesskostenhilfe zu unterscheiden:
Die Kriterien für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Zivilsachen sind konsistent und transparent, und die Anträge werden gesetzlich geregelten Prüfungen unterzogen. Die ersten beiden Prüfungen betreffen den rechtlichen Gehalt des Antrags. Es muss gezeigt werden, dass es eine rechtliche Grundlage (probable cause) für den Fall gibt, für den Prozesskostenhilfe beantragt wird, und dass es angemessen ist, öffentliche Mittel zur Unterstützung des Falls zu verwenden. Die dritte Prüfung betrifft die finanzielle Lage der antragstellenden Person.
Beratungshilfe kann durch einen Rechtsanwalt gewährt werden, wenn er sich davon überzeugt hat, dass die antragstellende Person aufgrund ihrer finanziellen Lage Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat und dass die Rechtssache, zu der sie die Beihilfe beantragt, einen Bezug zum schottischen Recht aufweist. Der Rechtsanwalt kann bis zu einer gewissen Ausgabenhöhe Beratungshilfe gewähren. Leistungen, die das ursprüngliche Ausgabenlimit überschreiten, müssen zuvor durch die SLAB genehmigt werden, ebenso sämtliche Tätigkeiten, die eine Rechtsvertretung erfordern.
Um Prozesskostenhilfe nach dem Legal Aid (Scotland) Act 1986 zu beantragen, ist kein Wohnsitz in Schottland erforderlich. Beratungshilfe steht für Angelegenheiten des schottischen Rechts zur Verfügung (einschließlich Recht des Vereinigten Königreichs, das in Schottland anwendbar ist). Prozesskostenhilfe ist für Verfahren vor schottischen Gerichten verfügbar.
Siehe Frage 2 oben.
Beratungshilfe in Zivilsachen wird bei Rechtssachen gewährt, bei denen schottisches Recht zur Anwendung kommt.
ABWOR wird bei Zivilverfahren vor einigen durch Gesetz festgelegten Gerichten und Tribunals gewährt. Hierzu zählen unter anderem Immigration Appeal Tribunals (Berufungsgerichte für Einwanderungsfragen) und Employment Tribunals (Arbeitsgerichte).
Prozesskostenhilfe in Zivilsachen wird für Zivilverfahren an verschiedenen weiteren Gerichten und Tribunals gewährt, die durch Gesetz festgelegt wurden. Hierzu zählen der Sheriff Court und der Court of Session, also die wichtigsten Zivilgerichte Schottlands. Darüber hinaus kann Prozesskostenhilfe an verschiedenen Tribunals wie den Social Security Commissioners (Sozialversicherungskommission) und den Employment Appeal Tribunals (Tribunal für Rechtsmittel in Arbeitssachen) gewährt werden.
Prozesskostenhilfe in Zivilsachen kann nicht gewährt werden bei Verfahren, die ganz oder teilweise folgende Sachverhalte betreffen: Verleumdungen, Wahlanfechtungen, vereinfachte Scheidungsanträge beim Court of Session oder Sheriff Court, sowie Anträge eines Schuldners auf Zwangsverwaltung seines Besitzes. Außerdem ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Zivilsachen ausgeschlossen bei Rechtssachen, die vor dem Small Claims Court (Gericht für geringfügige Forderungen) verhandelt werden (d. h. wenn der Wert der Rechtssache weniger als 3000 GBP beträgt, ausgenommen Forderungen, im Zusammenhang mit Körperverletzung).
Ihr Rechtsanwalt kann Sie in diesen Fällen jedoch im Rahmen von Beratungshilfe beraten.
Der Rechtsanwalt kann im Verfahren bestimmte dringend notwendige Schritte im Eilverfahren einleiten, um die Rechtsstellung der antragstellenden Person zu wahren, bevor durch die SLAB über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe in Zivilsachen entschieden wurde.
Die SLAB nimmt nur Anträge entgegen, die durch einen Rechtsanwalt im Namen der antragstellenden Person eingereicht werden.
Ihr Rechtsanwalt teilt Ihnen mit, welche Belege für die Prüfung Ihres Anspruchs auf Prozesskostenhilfe erforderlich sind und ob Ihr Fall begründet ist.
Die SLAB nimmt nur Anträge entgegen, die von einem Rechtsanwalt im Namen der antragstellenden Person eingereicht werden, nicht aber von der antragstellenden Person direkt.
Für den Fall, dass Sie selbst keinen Anwalt zu Ihrer Vertretung finden können, stellt die Law Society of Scotland eine Suchfunktion auf ihrer Website zur Verfügung. Damit können Sie einen Anwalt finden, der für die Erbringung von Prozesskostenhilfe registriert ist. Sie können die Law Society auch unter 0131 226 7411 telefonisch kontaktieren.
Ihr Rechtsanwalt teilt Ihnen mit, ob Sie Anspruch auf Beratungshilfe haben.
Prozesskostenhilfe wird in Ihrem Namen von Ihrem Rechtsanwalt beantragt, und die SLAB unterrichtet Sie und Ihren Anwalt schriftlich nach der Prüfung Ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe in Zivilsachen. Die SLAB bietet auf ihrer Website auch eine Reihe von Anspruchsrechnern, die Ihnen helfen, abzuschätzen, worauf Sie einen Anspruch haben könnten.
Der von Ihnen eingeschaltete Anwalt wird Sie über das Vorgehen beraten.
Vor einem Antrag auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe müssen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Für den Fall, dass Sie selbst keinen Rechtsanwalt zu Ihrer Vertretung finden können, stellt die Law Society of Scotland eine Suchfunktion auf ihrer Website zur Verfügung. Damit können Sie einen Anwalt finden, der für die Erbringung von Prozesskostenhilfe registriert ist. Sie können die Law Society auch unter 0131 226 7411 telefonisch kontaktieren.
Alternativ dazu bietet die SLAB Informationen über die Anwälte in Ihrer Nähe, die Prozesskostenhilfe erbringen, oder andere von der SLAB finanzierte Leistungsträger. Für Zivilsachen ist eine Suche nach Verfahrensart möglich. Auch wenn eine Firma für die Erbringung von Prozesskostenhilfe registriert ist, ist sie nicht verpflichtet, jedem Mandanten Dienstleistungen anzubieten oder einen Fall im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu übernehmen.
Siehe Frage 1 oben.
Die Prozesskostenhilfe deckt nur Ihre eigenen Anwaltskosten sowie sonstige mit Ihrer Rechtssache zusammenhängende Aufwendungen ab, z. B. Gerichtskosten und Kosten für Gutachten. Die Kosten der Gegenpartei sind durch die Prozesskostenhilfe nicht gedeckt.
Auch wenn Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, müssen Sie sich gegebenenfalls an den Kosten der Rechtssache beteiligen. Die Höhe des Eigenanteils richtet sich nach Ihrer wirtschaftlichen Situation.
Wenn Sie Anspruch auf teilweise Prozesskostenhilfe haben, müssen Sie den Rest der Verfahrenskosten selbst begleichen. Wenn Sie einen Eigenanteil zahlen müssen, hängt der Betrag von Ihrem verfügbaren Einkommen, Ersparnissen und Vermögen ab. Für die Einkommensbewertung durch die SLAB ist das Datum der Antragstellung maßgeblich; Kapital (Ersparnisse und Wertgegenstände in Ihrem Eigentum) wird während der gesamten Verfahrensdauer bewertet.
Durch die ursprüngliche Bescheinigung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind Rechtsmittel gegen das Verfahrensergebnis nicht abgedeckt. In diesem Fall muss ein erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden, wobei sich die SLAB davon überzeugen muss, dass die gesetzlich geregelten Prüfkriterien hinsichtlich des Rechtsmittels erfüllt sind.
Die SLAB kann und wird die Prozesskostenhilfe in bestimmten Fällen entziehen, z. B. wenn ein Anwalt Informationen, die von der SLAB angefordert wurden, nicht vorlegt. Entsprechend den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen muss die SLAB eine laufende Bewertung der wirtschaftlichen Lage der betreffenden Person vornehmen und prüfen, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe weiterhin angemessen ist. Zur Angemessenheitsprüfung gehört auch, dass von einer Prozesskostenhilfe empfangenden Person die Befolgung gerichtlicher Anordnungen erwartet wird.
Die Prozesskostenhilfe kann auch dann entzogen werden, wenn eine Prozesskostenhilfe empfangende Person falsche Angaben gemacht oder wesentliche Informationen nicht offen gelegt hat; in diesen Fällen kann die SLAB auch bereits geleistete Beträge wieder zurückfordern.
Wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, gibt die SLAB den Grund/die Gründe für die Ablehnung an. Auf Antrag kann eine Überprüfung des Falls stattfinden, insbesondere wenn sich die Umstände geändert haben. Einzelfälle können mit der SLAB per E-Mail (general@slab.org.uk) oder telefonisch besprochen werden. Die Zentrale (0131 226 7061) ist von Montag bis Freitag von 08.30 bis 17.00 Uhr besetzt.
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