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1. Übersiedlung ins Ausland (Relocation)
Sind zwei Personen mit der Obsorge betraut, so haben sie auch bezüglich der Aufenthaltsbestimmung grundsätzlich einvernehmlich vorzugehen. Dieses Einvernehmlichkeitsprinzip gilt uneingeschränkt, also auch für einen Umzug des Kindes im Inland, und zwar jedenfalls dann, wenn mit dem Umzug eine erhebliche Lebensumstellung verbunden ist. Auch und insbesondere für die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland bedarf der umzugswillige Elternteil somit der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Gerichts; dieses hat bei seiner Entscheidung sowohl das Kindeswohl als auch die Interessen der Eltern zu berücksichtigen.
Wurde ein Elternteil durch Gerichtsentscheidung oder Vereinbarung mit der hauptsächlichen Betreuung betraut, so steht ihm nach dem Wortlaut des § 162 Abs 2 ABGB das alleinige Recht zu, den Wohnort zu bestimmen; einer Zustimmung zum Umzug (im Inland) bedürfte es demnach nicht.
Nach der Rechtsprechung hat dieser Elternteil aber auch in diesem Fall, sofern es sich beim Umzug des Kindes um eine wichtige Angelegenheit handelt, den anderen Elternteil zu informieren und das Kindeswohl zu beachten, im Übrigen darf die Wohnsitzverlegung nicht die Ausübung der Obsorge durch den anderen Elternteil erheblich beeinträchtigen. Diese Beschränkung gilt erst recht für einen Umzug ins Ausland.
Für Pflegeeltern, welche die Obsorge innehaben, gilt nämliches, allerdings kommt dies in der Praxis selten vor, zumeist verbleibt diese beim Kinder- und Jugendhilfeträger (Youth Welfare Authority).
2. Platzierung in einem Heim oder bei Pflegeeltern
Eine Platzierung mit Zustimmung des/r Obsorgeberechtigten (das sind zumeist die Eltern) bedarf keines weiteren Verfahrens. Eine Platzierung ohne Zustimmung des/r Obsorgeberechtigten unterliegt als Notmaßnahme im Sinne des Gesetzes hingegen einer nachträglichen Kontrolle durch das Gericht.
Siehe Frage 1.
Das Konsultationsverfahren ist über die Zentrale Behörde an das jeweils zuständige Gericht oder den jeweils zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (Youth Welfare Authority) zu richten. Soweit ein Kinder- und Jugendhilfeträger (Youth Welfare Authority) zuständig ist, bestehen folgende Voraussetzungen:
Voraussetzungen |
Notwendige Unterlagen |
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Magistrat der Stadt Wien Amt für Jugend und Familie Gruppe Recht Rüdengasse 11 1030 Wien |
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Verweis auf § 46 dt. IntFamRVG |
Amt der Ober-österreichischen Landesregierung Direktion Gesellschaft, Soziales und Gesundheit Abteilung Kinder- und Jugendhilfe Bahnhofplatz 1 4021 Linz
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Amt der Salzburger Landesregierung Referat Kinder- und Jugendhilfe Fanny-von-Lehnert-Str. 1 Postfach 527 5010 Salzburg |
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Amt der Steiermärkischen Landesregierung A11 Fachabteilung – Soziales und Arbeit, Referat Kinder- und Jugendhilfe, Bereich Recht und Gewaltschutz Hofgasse 12/1/115 8010 Graz |
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Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Kinder und Jugendhilfe Leopoldstraße 3 6020 Innsbruck |
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- Daten des/der Mj - Daten der Eltern - Daten der Geschwister - wer ist Obsorgeträger - bisher gesetzte Unterstützungen
- warum genau diese Einrichtung - ggf. Begründung der Dringlichkeit der Hilfe
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Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Soziales und Integration |
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Stellungnahmen
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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Gruppe Gesundheit und Soziales Abteilung Jugendwohlfahrt Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten |
eine kindeswohl-fördernde Bezugsperson in NÖ
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Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 6 – Soziales, Gesundheit, Familie, Sport Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt |
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Der Pflegeelternbegriff ist im österreichischen Recht in zwei verschiedenen Kontexten von Interesse. Ist die elterliche Verantwortung betroffen, so sind Pflegeeltern Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll (§ 184 ABGB). Die Voraussetzungen und Kontrollmöglichkeiten zur Frage, welchen Personen (oder Paaren) vom Kinder- und Jugendhilfeträger (Youth Welfare Authorities) (nur) die Pflege und Erziehung (care and upbringing) überlassen werden kann, sind in den Landesgesetzen der 9 Länder geregelt.
Der Pflegeelternbegriff ist in der österreichischen Rechtsordnung bewusst sehr weit gefasst. Abgesehen von den Großeltern, denen u.a. gemäß § 178 ABGB eine Sonderstellung zukommt, kann jede/r (übrige) Verwandte ein Pflegeelternteil sein, wenn sie/er die Pflege und Erziehung des Kindes im Innenverhältnis (ganz oder teilweise) tatsächlich besorgt und zumindest die Absicht hat, ein der leiblichen Elternschaft nahekommendes Eltern-Kind-Verhältnis aufzubauen. Ob solche Personen der Kontrolle der Kinder- und Jugendhilfeträger (Youth Welfare Authorities) unterliegen, regeln wieder die Landesgesetze der 9 Länder. Meist sind nähere Verwandte wie Großeltern und Elterngeschwister von der Kontrolle ausgenommen.
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