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Grundsätzlich ja, der Antrag aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) auf Durchführung des Konsultationsverfahrens muss zeitlich immer vor der Unterbringung des/der Minderjährigen in Deutschland gestellt werden.
Grundsätzlich umfasst dieses Erfordernis jegliche Form der Unterbringung in Deutschland, d.h. insbesondere auch Unterbringungen in Verwandtenpflege, sofern die Unterbringung im entsendenden Mitgliedstaat auf einer behördlichen oder gerichtlichen Maßnahme beruht. Bei einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) behördlich oder gerichtlich initiierten Maßnahme ist daher generell zunächst von der Erforderlichkeit einer vorherigen Zustimmung auszugehen.
Ob in besonders gelagerten Einzelfällen die vorherige Einholung einer Zustimmung ausnahmsweise entbehrlich sein kann, ist vor einer Unterbringung mit dem jeweils zuständigen Landesjugendamt abzuklären.
Bei jeder Veränderung oder Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme ist zudem eine neue Zustimmung notwendig.
Die Zustimmung zu erteilen hat das für das jeweilige Bundesland zuständige Landesjugendamt (LJA), in dessen Bezirk die geplante Unterbringung stattfinden soll. In Deutschland mit seinen 16 Bundesländern gibt es 17 Landesjugendämter (pro Bundesland eines; zwei im Bundesland Nordrhein-Westfalen; Adressenliste unter http://www.bagljae.de/). Gibt es noch keinen konkreten Vorschlag für den Ort der Unter- bringung, so ist maßgeblich, zu welchem Landesjugendamtsbezirk die deutsche Zentrale Behörde den engsten Bezug feststellt. Hilfsweise ist das Land Berlin zuständig (§ 45 Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts – Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG).
Bundesland |
Anschrift |
Telefon, Fax, E-Mail, Internet |
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Baden-Württemberg |
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Dezernat Jugend - Landesjugendamt Lindenspürstraße 39 70176 Stuttgart |
Leiter: Reinhold Grüner |
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Bayern |
Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt Marsstraße 46 80335 München |
Leiter: Hans Reinfelder Tel.: 089 1261-04 Fax: 089 1261-2412 E-Mail: grenzueberschreitendeUnterbringung-blja@zbfs.bayern.de |
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Berlin |
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Jugend und Familie, Landesjugendamt 10178 Berlin |
Leiterin: N.N. Tel.: 030 90227-5580 Fax: 030 90227-5011 E-Mail: : sabine.skutta@senbjf.berlin.de |
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Brandenburg |
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg Abteilung Kinder, Jugend und Sport Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam |
Leiter: Volker-Gerd Westphal Tel.: 0331 866-0 Fax: 0331 866-3595 E-Mail: http://www.mbjs.brandenburg.de/ |
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Bremen |
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport Landesjugendamt Bahnhofsplatz 29 28195 Bremen |
Leiterin: Christiane Schrader Tel.: 0421 361-0 Fax: 0421 496-4401 E-Mail: christiane.schrader@soziales.bremen.de |
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Hamburg |
Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Amt für Familie Überregionale Förderung und Beratung/ Landesjugendamt FS 4 Adolph-Schönfelder-Straße 5 22083 Hamburg |
Leiter: Dr. Herbert Wiedermann Tel.: 040 42863-2504 Fax: 040 42796-1144 |
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Hessen |
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Sonnenberger Straße 2/2a 65193 Wiesbaden |
Leiterin: Cornelia Lange Tel.: 0611 3219-3248 oder -3249 Fax: 0611 817-3260 E-Mail: cornelia.lange@hsm.hessen.de Regelmäßige Vertreterin in der BAG: Susanne Rothenhöfer Tel.: 0611 3219-3433 Fax: 0611 32719-3433 |
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Mecklenburg-Vorpommern |
Kommunaler Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern Landesjugendamt Der Verbandsdirektor Am Grünen Tal 19 19063 Schwerin |
Leiter: N.N. Ansprechpartnerin: Nicole Kehrhahn-von Leesen |
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Niedersachsen |
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Schiffgraben 30-32 30175 Hannover |
Leiterin: Silke Niepel Fax: 0511 89701-330 E-Mail: silke.niepel@ls.niedersachsen.de |
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Nordrhein-Westfalen (Rheinland) |
Landschaftsverband Rheinland Dezernat Kinder, Jugend und Familie LVR-Landesjugendamt Kennedy-Ufer 2 |
Leiter: Lorenz Bahr Tel.: 0221 809-4002 Fax: 0221 809-4009 E-Mail: LR4Buero@lvr.de |
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Nordrhein-Westfalen (Westfalen-Lippe) |
Landschaftsverband Westfalen-Lippe Warendorfer Straße 25 48145 Münster |
Leiterin: Birgit Westers Fax: 0251 591-275 E-Mail: birgit.westers@lwl.org |
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Rheinland-Pfalz |
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz Landesjugendamt Rheinallee 97-101 55118 Mainz |
Leiterin: Birgit Zeller Fax: 06131 967-365 E-Mail: zeller.birgit@lsjv.rlp.de |
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Saarland |
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie C 5 - Kinder- und Jugendhilfe, Landesjugendamt Franz-Josef-Röder-Straße 23 66119 Saarbrücken |
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Sachsen |
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Landesjugendamt Carolastraße 7a 09111 Chemnitz |
Leiter: Peter Darmstadt |
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Sachsen-Anhalt |
Landesverwaltungsamt Referat Jugend Ernst-Kamieth-Straße 2 06122 Halle (Saale) |
Leiterin: Antje Specht Vertreterin BAG: Corinna Rudloff Fax: 0345 514-1012/1719 E-Mail: antje.specht@lvwa.sachsen-anhalt.de; Corinna.Rudloff@lvwa.sachsen-anhalt.de |
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Schleswig-Holstein |
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein Landesjugendamt Adolf-Westphal-Straße 4 24143 Kiel |
Leiter: Thorsten Wilke |
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Thüringen |
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Abt. 4 - Kinder, Jugend, Sport und Landesjugendamt Werner-Seelenbinder-Str. 7 99096 Erfurt |
Leiterin: Martina Reinhardt Tel.: 0361 573411-300 Fax: 0361 573411-830 |
Der Antrag auf Zustimmung der Unterbringung einer/eines Minderjährigen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) wird entweder direkt an das zuständige deutsche Landesjugendamt oder über die Zentrale Behörde des anderen EU-Staates an das Bundesamt für Justiz in Deutschland gesandt, welche in der zweiten Variante den Antrag anschließend an das zuständige deutsche Landesjugendamt weiterleitet.
Das örtlich zuständige deutsche Landesjugendamt soll dem Ersuchen nach § 46 Abs. 1 IntFamRVG in der Regel zustimmen, wenn
1. die Durchführung der beabsichtigten Unterbringung im Inland dem Wohl des Kindes entspricht, insbesondere weil es eine besondere Bindung zum Inland hat,
2. die ausländische Stelle einen Bericht und, soweit erforderlich, ärztliche Zeugnisse oder Gutachten vorgelegt hat, aus denen sich die Gründe der beabsichtigten Unterbringung ergeben,
3. das Kind im ausländischen Verfahren angehört wurde, sofern eine Anhörung nicht auf Grund des Alters oder des Reifegrades des Kindes unangebracht erschien. Eine alters- und entwicklungsgerechte Anhörung des Kindes bezüglich der Unterbringung in Deutschland wird i.d.R. ab dem 3. Lebensjahr für erforderlich gehalten.
4. die Zustimmung der geeigneten Einrichtung oder Pflegefamilie vorliegt und der Vermittlung des Kindes dorthin keine Gründe entgegenstehen,
5. eine erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung erteilt oder zugesagt wurde, und
6. die Übernahme der Kosten geregelt ist (einschließlich einer ausreichenden Krankenversicherung).
Das Landesjugendamt muss sich die beabsichtigte Erteilung der Zustimmung durch das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind untergebracht werden soll, genehmigen lassen, bevor es die Zustimmung gegenüber der ersuchenden ausländischen Stelle erklärt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 IntFamRVG).
Nach Erteilung oder Versagung der Genehmigung teilt das zuständige deutsche Landesjugendamt die zu begründende und unanfechtbare Entscheidung der ersuchenden ausländischen Stelle, der deutschen Zentralen Behörde sowie der Einrichtung oder Pflegefamilie, in der das Kind untergebracht werden soll, mit (§ 46 Abs. 5 IntFamRVG).
Folgende Informationen und Nachweise sind notwendig:
- Name, Anschrift, Telefonnummer der zuständigen Behörde im Ausland, die das Kind unterbringt
- Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit des Kindes
(Kopie Personalausweis oder Geburtsurkunde)
- (beabsichtigte) Dauer der Unterbringung
- Gründe/fachliches Konzept für die Unterbringung allgemein und speziell für die Unterbringung in Deutschland
(inklusive etwaiger vorheriger gerichtlicher Entscheidungen)
- Angaben zum Gesundheitszustand des Kindes
(sofern vorhanden: ärztliche Zeugnisse/Gutachten)
- Name, Anschrift, Telefonnummer der aufnehmenden Pflegeeinrichtung/Pflegefamilie in Deutschland
- Zustimmung der Pflegeeinrichtung/Pflegefamilie zur Unterbringung des Kindes
- sofern vorhanden: Feststellung der Pflegeeignung/erteilte Pflegeerlaubnis der aufnehmenden Pflegefamilie bzw. Betriebserlaubnis der aufnehmenden Einrichtung nach deutschem Recht
- Kontaktdaten der sorgeberechtigten Person/en
- Nachweis, dass das Kind im ausländischen Verfahren angehört wurde, sofern eine Anhörung nicht aufgrund des Alters oder Reifegrads des Kindes unangebracht erscheint
- Nachweis über Klärung der Kostentragung
- Nachweis über Kranken-/Haftpflichtversicherung des Kindes
Sämtliche Angaben und Nachweise bedürfen der Übersetzung in die deutsche Sprache.
Die Anforderung weiterer Informationen und/oder Dokumente bleibt im Einzelfall vorbehalten
Im Sinne von Artikel 56 der Brüssel II a – Verordnung sind sämtliche Unterbringungen außerhalb von Einrichtungen umfasst. Dies entspricht § 44 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Achter Teil - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII): „Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will.“ Dies ist eine Pflegeperson.
Ja. Grundsätzlich sind sämtliche Verwandtschaftsverhältnisse umfasst.
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